STK 2021 39
Kammer
6. September 2022Deutsch17 min
A. Am 2. Juli 2018 erklärten leitende Angestellte der E.________ AG auf dem Polizeiposten Einsiedeln, sie hätten den Mitarbeiter A.________ fristlos entlassen, weil er über einen längeren Zeitraum missbräuchliche und falsche Rückbuchungen vorgenommen und auf diese Weise Geld für sich persönlich abgezweigt habe (U-act. 8.1.01 S. 2 sowie 3.1.01 mit nachgereichten Unterlagen 3.1.02). Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme ab (U-act. 8.1.02). Der zuständige Regionalleiter erklärte der Polizei zusammenfassend, es sei zwar möglich, dass zurückgegebene Gegenstände im Lager einfach verschwänden. Es handle sich aber in vorliegendem Fall um eine grosse Menge an zeitlich nahe am Verkauf liegenden, mit ähnlichen Kundenunterschriften quittierten Rückgaben, weshalb er davon ausgehe, dass A.________ betrogen habe (U-act 8.1.01 S. 4). Trotz mehrfachen Nachfragens reichte E.________ AG der Polizei Akten nicht ein (U-act. 8.1.03 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde schliesslich mitgeteilt, dass die Originalbelege für 92 auffällige Rückgaben nicht aufgefunden werden konnten (U-act. 9.1.03), jedoch wurden weitere Originalunterlagen aus dem Personaldossier des Beschuldigten eingereicht (U-act. 3.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte den weiterhin Fälschungen von Kundenunterschriften auf den Rückerstattungsquittungen und Geldabzweigungen bestreitenden Beschuldigten zweimal (U-act. 10.1.01 und 10.1.03) sowie den Bevollmächtigten der E.________ AG (U-act. 10.1.02). Ausserdem holte sie ein Schriftgutachten ein (Doss. 11.0.00).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 6. September 2022
STK 2021 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 1. April 2021, SGO 2020 002);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 2. Juli 2018 erklärten leitende Angestellte der E.________ AG auf dem Polizeiposten Einsiedeln, sie hätten den Mitarbeiter A.________ fristlos entlassen, weil er über einen längeren Zeitraum missbräuchliche und falsche Rückbuchungen vorgenommen und auf diese Weise Geld für sich persönlich abgezweigt habe (U-act. 8.1.01 S. 2 sowie 3.1.01 mit nachgereichten Unterlagen 3.1.02). Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme ab (U-act. 8.1.02). Der zuständige Regionalleiter erklärte der Polizei zusammenfassend, es sei zwar möglich, dass zurückgegebene Gegenstände im Lager einfach verschwänden. Es handle sich aber in vorliegendem Fall um eine grosse Menge an zeitlich nahe am Verkauf liegenden, mit ähnlichen Kundenunterschriften quittierten Rückgaben, weshalb er davon ausgehe, dass A.________ betrogen habe (U-act 8.1.01 S. 4). Trotz mehrfachen Nachfragens reichte E.________ AG der Polizei Akten nicht ein (U-act. 8.1.03 ff.). Der Staatsanwaltschaft wurde schliesslich mitgeteilt, dass die Originalbelege für 92 auffällige Rückgaben nicht aufgefunden werden konnten (U-act. 9.1.03), jedoch wurden weitere Originalunterlagen aus dem Personaldossier des Beschuldigten eingereicht (U-act. 3.1.03). Die Staatsanwaltschaft befragte den weiterhin Fälschungen von Kundenunterschriften auf den Rückerstattungsquittungen und Geldabzweigungen bestreitenden Beschuldigten zweimal (U-act. 10.1.01 und 10.1.03) sowie den Bevollmächtigten der E.________ AG (U-act. 10.1.02). Ausserdem holte sie ein Schriftgutachten ein (Doss. 11.0.00).
B. In 85 Fällen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘457.00 liess sich der Verdacht auf missbräuchliche bzw. fiktive Rücknahmen nicht erhärten. Die Staatsanwaltschaft stellte insoweit mit Verfügung vom 19. Juni 2020 das Verfahren aus verschiedenen Gründen ein. Die E.________ AG habe in 78 Fällen überhaupt keine Rückgabebelege einreichen können. In weiteren Fällen seien keine schriftvergleichenden Begutachtungen möglich gewesen, habe keine zeitliche Nähe zwischen dem Verkauf und der Rücknahme durch den Beschuldigten und/oder Unklarheit bestanden, ob eine manuelle Rücknahme der Verkaufsgegenstände erfolgt sei. Schliesslich habe das blosse Beiseitelegen eines Verkaufsbelegs am Tag der Strafanzeige die Versuchsschwelle für eine fiktive Rücknahme nicht überschritten (U-act. 0.1.01). In 23 tabellarisch aufgelisteten Fällen klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 15. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Einsiedeln der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gestützt auf folgenden Sachverhalt an:
Im Zeitraum vom Samstag, 14. April 2018, bis Freitag, 22. Juni 2018, verkaufte A.________ als Mitarbeiter an den automatisierten Kassensystemen mit den Nummern 1, 2 oder 3 – jeweils als Bediener 13 angemeldet – in der E.________-Filiale an der F.________strasse xx in Einsiedeln SZ unter anderem diverse „Non-Food“-Artikel an eine nicht näher bekannte Kundschaft, wobei er die entsprechenden Verkaufsbelege, sofern diese von der Kundschaft nicht gewünscht wurden, für sich beiseitelegte. Zu einem späteren Zeitpunkt – in der Regel noch am gleichen Tag, wenige Zeit nach dem Verkauf und in Abwesenheit der Kundschaft sowie ohne Veranlassung durch diese – drückte A.________ am automatisierten, vor unberechtigten Zugriffen mittels individuellem Pin geschützten Kassensystem wissentlich und willentlich sowie ohne Anlass den Button „Geldrückgabe“ und scannte den EAN- bzw. Barcode des durch ihn zurückbehaltenen Verkaufsbeleges. In einem Fall wählte er mangels Vorliegens eines Verkaufsbelegs den Button „Belegdaten eingeben“ und erfasste in den vier daraufhin auf dem Bildschirm erscheinenden Feldern „Filialnummer“, „Belegnummer“, „Kassennummer“ sowie „Belegdatum“ jeweils eine „1“ (vgl. Tabelle Ziff. 16). Anschliessend gab er die auf dem betreffenden Verkaufsbeleg abgedruckte 6-stellige Artikelnummer des in der Regel teuersten „Non-Food“-Artikels manuell ein, wobei der Verkaufspreis des ausgewählten Artikels höchstens CHF 20.00 betrug, oder er gab in einem Fall auch eine Artikelnummer manuell ein, welche nicht auf dem mit der Rückgabe zusammenhängenden Verkaufsbeleg abgedruckt war (Tabelle Ziff. 5). Sodann wählte A.________ von den durch das Kassensystem vorgegebenen, tatsächlich nicht vorliegenden Rückgabegründen entweder „Gefiel nicht“, „Defekt“ oder „Kassierfehler“, was er mit dem Button „Ok“ bestätigte. Dann drückte er den Button „Retoure beenden“, wählte den Button „Bar“ und bestätigte den auf dem Bildschirm erscheinenden Gesamtbetrag mit dem Button „Ok“, woraufhin die Kasse jeweils einen Rückgabebeleg generierte und ausdruckte, welcher für dessen Inhaber einen Anspruch auf Auszahlung des darauf aufgelisteten Betrages begründete. A.________ entnahm der Kasse sodann für sich den auf dem Rückgabebeleg abgedruckten Geldbetrag.
A.________ handelte dabei im Wissen, durch die unbefugte, weil ohne durch einen Kunden veranlasste Verwendung von Daten – namentlich dem Scannen der EAN- bzw. Barcodes der Verkaufsbelege sowie dem Eintippen von vier „1“ bei „Belegdaten eingeben“ und der manuellen Eingabe der Artikelnummern – an den automatisierten Kassensystemen mindestens möglicherweise ein unzutreffendes Ergebnis der Datenverarbeitung herbeizuführen und dadurch eine Vermögensverschiebung durch die Kasse zu bewirken, welche zu einem Schaden bei E.________ AG führte. A.________ wusste zudem, dass Rückgaben von Artikeln mit einem Verkaufswert von unter CHF 20.00 nicht durch Vorgesetzte autorisiert werden müssen. Auf die genannte Weise bereicherte sich A.________ in 23 Fällen zum Schaden der E.________ AG in der Höhe der aufgeführten Beträge, insgesamt um CHF 401.00.
(Mehrfacher geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage)
Den jeweils vom automatisierten Kassensystem generierten und ausgedruckten Rückgabebeleg unterzeichnete A.________ wissentlich und willentlich eigenhändig im für die Kundschaft vorgesehenen Unterschriftsfeld mit einem Phantasienamen, jedenfalls mit einem anderen Namen als dem seinigen, legte den von ihm auf diese Weise unterzeichneten Rückgabebeleg in die „cache box“ neben der Kasse und übergab diese nach Schichtende dem Schichtführer, welcher gleichentags die Bedienerabrechnung – mit dem entsprechenden Rückgabebeleg darauf angeheftet – für den betreffenden Tag erstellte.
A.________ handelte dabei im Bewusstsein, dass die Rückgabebelege nach der Verkehrsübung geeignet und bestimmt sind zu beweisen, dass zu darauf abgedrucktem Zeitpunkt einer Kundschaft mit dem im Unterschriftsfeld lesbarem Namen – jedenfalls einer anderen Person als ihm selber – in der Filiale Einsiedeln SZ gegen Rückgabe des darauf erwähnten „Non-Food“-Artikels der darauf abgedruckte Betrag in bar ausbezahlt wurde. Weiter handelte A.________ im Bewusstsein, durch die Unterzeichnung der Rückgabebelege mit Phantasienamen bzw. mit anderen Namen als dem seinigen im für die Kundschaft vorgesehenen Unterschriftsfeld über die Identität des Ausstellers der Erklärung zu täuschen, mithin eine unechte Urkunde herzustellen, wobei er wusste, dass die Rückgabebelege vom Schichtführer im Rahmen der Bedienerabrechnung gesichtet und diese somit als vorgeblich echt verwendet werden. Dennoch unterzeichnete A.________ die Rückgabebelege willentlich in der erwähnten Weise. Weiter handelte A.________ in der Absicht, seine Arbeitgeberin, die E.________ AG, durch sein Verhalten am Vermögen in der Höhe der aufgeführten Beträge, insgesamt um CHF 401.00, zu schädigen und sich dadurch selbst einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
(mehrfache Urkundenfälschung)
C. Mit Urteil vom 1. April 2021 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln den amtlich verteidigten Beschuldigten im Sinne der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig (Ziff. 1), bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagen von Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 1‘200.00 (Ziff. 2 ff.). Das Gericht verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 5) und auferlegte die Untersuchungskosten von Fr. 7‘160.00 sowie Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten (Ziff. 6) und entschädigte unter Rückzahlungsvorbehalt zulasten des Beschuldigten den amtlichen Verteidiger mit Fr. 3‘403.35 (Ziff. 7).
D. Gegen dieses Urteil erklärte namens des Beschuldigten ein neuer Verteidiger die rechtzeitig angemeldete Berufung fristgerecht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sowie die Zivilforderungen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte der Beschuldigte um unentgeltliche Rechtspflege, wozu er sich wie zu den Beweisanträgen die Begründung ausdrücklich vorbehielt (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung (KG-act. 5). Die in der Voruntersuchung als Privatklägerin mitwirkende E.________ AG (U-act. 3.1.01) liess sich nicht vernehmen und nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil, an welcher der einvernommene Beschuldigte an seinen Anträgen festhielt;-
und in Erwägung:
1. In tatsächlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den Beschuldigten primär durch das Gutachten belastet, wonach vier Unterschriften auf Rückzahlungsbelegen stark, 16 mässig stark und vier weitere nur eher dafürsprächen, dass sie vom Beschuldigten erstellt worden seien (angef. Urteil E. 6.1). Die Aussagen des Beschuldigten betrachtete sie nicht als durchwegs überzeugend, insbesondere deshalb nicht, weil er nicht begründen könne, warum er die zurückgenommenen Artikel manuell erfasst habe. Es sei nicht bewiesen, dass auch effektiv ein Artikel zurückgenommen wurde. Sowohl die Erklärungen des Beschuldigten hinsichtlich verschiedener Unterschriften auf Rückgabebelegen, die sich auf denselben Kauf beziehen, als auch diejenigen zu den relativ kaufnahen Rücknahmen, wobei die Rückzahlungsbelege vorwiegend mit nicht einheimischen Namen unterzeichnet wurden, erachtete das Bezirksgericht nicht als glaubhaft (ebd. E. 6.2). Dagegen hielt es die Aussagen des Vertreters der Privatklägerin in der Untersuchung für glaubhaft (E. 6.3) und stellte fest, dass die Arbeitszeiten des Beschuldigten nicht von Vornherein ausschliessen würden, dass er die Unterschriften fälschte (E. 6.4). Dass die Warenbewegungen der zurückgenommenen Artikel nicht eruierbar und die entsprechenden Kundenadressen nicht erfasst wurden, erachtete das Gericht für nicht erheblich (E. 6.5). Im Ergebnis hielt es die Aussagen des Beschuldigten angesichts des Gutachtens nicht für glaubhaft, schloss aus, dass die Unterschriften von einer anderen Person stammten, und hegte aufgrund der Summe der Indizien keine rechtserheblichen Zweifel am Nachweis des Anklagesachverhaltes (E. 7).
Erwägungen
2.
Ein Indizienbeweis setzt nach der Rechtsprechung eine Mehrzahl Indizien voraus, die gemeinsam, einander ergänzend und verstärkend, zum Schluss führen, die nicht direkt beweisbare rechtserhebliche Tatsache – vorliegend, dass der Beschuldigte zur Fingierung von Rücknahmen Kundenunterschriften fälschte – müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein (vgl. etwa STK 2018 17 E. 1.a m.H.). Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien (Indizienmosaik), die je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (etwa BGer 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1 m.H.). Ein Indizienprozess verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet ausserdem auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
a) Die Vorinstanz misst dem Gutachten erhebliche und letztlich entscheidende Bedeutung bei, ohne es jedoch als direkten Beweis zu bezeichnen.
aa) Das Gutachten bewertet seine Befunde nach sechs Stufen einer verbalen Skala (U-act. 11.1.03 S. 5 f.): Sprechen die Ergebnisse weder substanziell für die eine noch für die andere Hypothese (Hypothese: Urheber der Unterschriften ist der Beschuldigte; Alternativhypothese: unbekannte Urheberschaft), handelt es sich um die unterste Stufe ohne jeglichen Beweiswert. Gering eingestuft wird der Beweiswert, wenn die Ergebnisse eine geringe Sicherheit der Hypothese bzw. eine erhebliche Ungewissheit der Alternativhypothese widerspiegeln (2. Stufe). Mässig stark und stark lautet die Bezeichnung, wenn mässige bzw. hohe Sicherheit der Hypothese bzw. nur eine nicht vernachlässigbare respektive geringe Ungewissheit der Alternativhypothese besteht (3. und 4. Stufe). Kaum bzw. nicht plausibel erklärbar ist die Alternativhypothese erst, wenn die Ergebnisse sehr stark respektive mit grösstmöglicher Sicherheit für eine Hypothese sprechen (5. und 6. Stufe). Mithin sprechen die Sachverständigen erst ab der 5. Stufe Zweifel an, welche strafprozessual als bloss abstrakter bzw. theoretischer Natur und mithin unerheblich gelten können.
bb) Das Gutachten vermag vorliegend erhebliche Zweifel in Bezug auf die Hypothese, der Beschuldigte habe die Unterschriften gefälscht, nicht auszuschliessen. Es hält die Ungewissheit zwar in vier Fällen für gering (4. Stufe), hingegen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle für nicht vernachlässigbar (3. Stufe) bzw. erheblich (2. Stufe). Hinzu kommt, dass das Gutachten im Einzelfall die Anzahl von Schriftmerkmalen, welche die Hypothese unterstützen, weder darstellt noch der Anzahl von Abweichungen systematisch gegenüberstellt, weshalb die Befunde im Einzelnen nicht nachvollzogen werden können. Ebenso wenig lassen sich dem Gutachten Aussagen dazu entnehmen, inwiefern die Unterschriften auf den Rückgabebelegen mit der nicht untersuchten Hypothese der Unterzeichnung durch verschiedene Drittpersonen (Kunden) vereinbar sein könnten.
Somit lässt sich dem Schriftgutachten nicht nur keinen direkten Beweis entnehmen, sondern ihm kann auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine entscheidende Rolle in der Führung des Indizienbeweises zukommen.
Dispositiv
b) Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Artikel in den angeklagten Fällen zurückgenommen zu haben, sondern nur, dass diese Rückgaben von ihm fingiert, namentlich die Unterschriften auf den Rückzahlungsbelegen gefälscht worden seien. Nach dem Gesagten (oben lit. a) können die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht an den Befunden des Schriftgutachtens gemessen und insoweit als wenig glaubhaft gewürdigt werden. Es kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht gegen den Beschuldigten schon in der Voruntersuchung in 85 Fällen nicht zu erhärten, mithin dessen Bestreiten von fingierten Rückgaben nicht ernsthaft infrage zu stellen vermochte. Soweit das Bezirksgericht dem Beschuldigten vorhält, keine überzeugenden Erklärungen für besonders auffällige Einzelfälle zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Die Begründung des Beschuldigten für eine zusätzlich manuelle Erfassung der zurückgegebenen Artikel zu seiner Absicherung (U-act. 8.1.02 Frage 7, 10.1.01 Rn 79 ff.; Vi-act. A 4 HVP S. 5; KG-act. 13 BVP Frage 40) erscheint nicht von Vornherein unplausibel. Seine Erklärungen für mehrere mit unterschiedlichen Unterschriften versehene, sich auf einen Kauf beziehende Rückgabebelege werden selbst seitens der E.________ AG als möglich erachtet (U-act. 10.1.02 Rn 272 ff. betreffend Mitglieder einer WG). Die Aussagen des Beschuldigten sind mithin nicht derart unglaubhaft, als dass sie als „aus der Luft gegriffen“ verworfen werden könnten. Zwar erscheint die Tatsache einer Vielzahl von Unterschriften mit Namen mutmasslich vorwiegend deutscher Kunden nicht einfach damit erklärbar, dass viele Deutsche in der Region wohnten (HVP S. 8; BVP Frage 53), was wohl auch dem Beschuldigten einleuchtete und er daher hoffte, dass das Gutachten beweise, dass er es nicht war (U-act. 10.1.01 Rn 608 f.). Allerdings verwickelte sich der Beschuldigte mit seinen diesbezüglichen Antworten entgegen der Vorinstanz nicht in eigentliche Widersprüche, weil es sich dabei um ihm plausibel erscheinende Erklärungsversuche handelte, von welchen er das Gefühl hatte, sie könnten zutreffen (so auch HVP S. 8 letzte Frage). Es geht demnach nicht um aus „der Luft gegriffene Schutzbehauptungen“, für welche die Vorinstanz eine Beweislastumkehr eintreten lassen möchte (dazu angef. Urteil E. 2.3). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten mithin zwar nicht immer überzeugend. Sie bleiben aber insgesamt nachvollziehbar und können entgegen der Vorinstanz nicht als „fern ab von jeglicher Realität“, widersprüchlich oder wenig glaubhaft qualifiziert werden.
c) Dass diese zeitliche Nähe von Kauf und Rückgabe eines Artikels in Einsiedeln möglich ist, wird seitens der E.________ AG nicht ausgeschlossen (U-act. 10.1.02 Rn 255), auch wenn es sich im Vergleich zu anderen Kassen
oder Filialen um kurze Zeitabstände handelte (ebd. Rn 262 f.). Auffällig erschien die Abwicklung der Rücknahmen des Beschuldigten denn auch in der persönlichen Prüfung nicht (ebd. Rn 283). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zu 90 % alleine an der Kasse arbeitete (U-act. 10.1.01 Rn 166 f.). Weiter sind fünf und mehr Rückgaben am Tag bzw. ca. 100 während mehrerer Wochen nicht unüblich (U-act. 8.1.01 S. 4 und U-act. 10.1.02 Rn 149 ff.). Schliesslich bleibt offen, in welchem Verhältnis die Rückgaben des Beschuldigten zu den entsprechenden durchschnittlichen Kennzahlen der Filiale insgesamt stehen, weshalb weder das Total noch die Anzahl der kaufnahen Rücknahmen des Beschuldigten als besonderes signifikant bewiesen sind. Die algorithmisch als auffällig nahe am Kauf angezeigten (U-act. 10.1.02 Rn 55 ff., 168 ff., 253 ff. und 283 f.) durch den Beschuldigten zugegebenermassen (U-act. 8.1.02 Frage 7) manuell erfassten Rückgaben (U-act. 10.1.02 Rn 90 ff., insbes. 107) stellen im Rahmen der noch angeklagten 24 Rückgaben innert über zwei Monaten daher keine starken Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten dar.
d) Dass die Warenbewegungen aus den Rückgaben bzw. die Lagerbestände nur schwer kontrollierbar waren (vgl. dazu U-act. 10.1.01 Rn 195 ff.), weil die Ware nicht weiter gesichert und vor Diebstahl, Verschwinden oder weiteren Fehlern geschützt war (ebd. Rn 218; U-act. 8.1.01 S. 4), ändert nichts daran, dass der Beschuldigte jederzeit mit einer Kontrolle der Rückgaben zu rechnen hatte (dazu HVP S. 9). Die ihm vorgeworfenen fingierten Rückgaben hätten durch einen einfachen Abgleich der Rückgabebelege mit der zurückgegebenen Ware aufgedeckt werden können. Dass der Beschuldigte angesichts der geringen Deliktssumme von rund Fr. 400.00 in den 24 angeklagten Fällen in seiner damals finanziell relativ stabilen Situation und seiner Zufriedenheit mit der Anstellung bei E.________ (etwa BVP Frage 16 und S. 12) dieses Risiko eingegangen sein soll, ist an sich schon kaum nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen lassen sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen, namentlich mit gefälschten Unterschriften fingierten Rückgaben zum Schaden der E.________ AG nicht zweifelsfrei nachweisen. Daher ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung „in dubio pro reo“ von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Vorinstanz verwies die Zivilansprüche der E.________ AG auf den Zivilweg, weil die schon nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmenden Privatklägerin die bezifferte Forderung nicht begründete (angef. Urteil E. 10). Der Sachverhalt erweist sich in zivilrechtlicher Hinsicht trotz des Freispruchs nicht als spruchreif, weshalb die Zivilklage entgegen dem Abweisungsantrag der Berufung auf den Zivilweg zu verweisen bleibt (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
4. Zusammenfassend ist die Berufung mit Ausnahme des im Berufungsverfahren jedoch keinen massgeblichen Aufwand generierenden Zivilpunkts (vgl. oben E. 3) gutzuheissen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten beider Instanzen zulasten des Staates (Art. 423 StPO), da den Beschuldigten die Kostentragungspflicht grundsätzlich nur bei einer Verurteilung trifft (Art. 426 StPO) und er im Rechtsmittelverfahren obsiegt (Art. 428 Abs.1 StPO). Entsprechend entfällt der Rückzahlungsvorbehalt bezüglich der erstinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung, die in der Strafprozessordnung für beschuldigte Personen nur sinngemäss im Rahmen der amtlichen Verteidigung vorgesehen ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), kann nicht gefolgt werden. Dass der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wurde entgegen der Ankündigung in der Berufungserklärung an der Berufungsverhandlung und bis zur Urteilsberatung nicht belegt. Abgesehen davon handelt es sich im Berufungsverfahren nurmehr um einen Bagatellfall, weshalb die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben wären (vgl. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Somit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mithin zwar abzuweisen ist, indes der Beschuldigte ausgangsgemäss zufolge Freispruchs für die Aufwendungen seines Verteidigers pauschal zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA), wobei die erst nach der Urteilsberatung eingereichten Kostennoten des Verteidigers nicht mehr zu berücksichtigen sind;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen und die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Die Untersuchungskosten von Fr. 7‘160.00 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 gehen zulasten des Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.00 zulasten des Kantons.
Der amtliche Verteidiger G.________ wird mit Fr. 3‘403.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Bezirks entschädigt. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), E.________ AG (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (Strafregister Meldung Freispruch), das forensische Institut Zürich (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
12. September 2022 kau
STK 2021 39
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
STK 2018 17
6B_1018/2021
6B_605/2016
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF