STK 2021 40
Kammer
26. November 2021Deutsch31 min
26. November 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 26. November 2021
STK 2021 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Veronika Bürgler Trutmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
mehrfache Schreckung der Bevölkerung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, WG, BetmG, stationäre therapeutische Massnahme, Einziehung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Juni 2021, SGO 2021 10);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen und Schreckung der Bevölkerung
(U-act. 9.1.001) und dehnte diese am 18. Februar 2021 auf mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus
(U-act. 9.1.003). Mit Verfügung ZME 2020 85 vom 1. Dezember 2020 versetzte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz den Beschuldigten vom 1. Dezember 2020 vorläufig bis am 27. Februar 2021 in Untersuchungshaft (U-act. 4.1.014). Diese verlängerte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz mit Verfügung vom 3. März 2021 bis am 27. April 2021 (U-act. 4.1.058). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 19. April 2021 (U-act. 12.3.006) und vom Bundesgericht mit Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 abgewiesen. Am 21. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB (Anklageziffer 1), strafbarer Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB (Anklageziffer 2), mehrfacher vorsätzlicher, eventualiter fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 2.1 und 2.2), vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 3.1) sowie mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 3.2;
Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Schwyz wandelte die Untersuchungshaft am 28. April 2021 in Sicherheitshaft bis vorläufig am 21. Juni 2021 um (Vi-act. 6). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab (Vi-act. 25).
b) Mit Urteil vom 11. Juni 2021 erkannte das Strafgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB, begangen am 22. Juni 2020, 26. Juni 2020, 2. Juli 2020 und 18. November 2020;
b) der mehrfachen versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 7. März 2019, 10. Januar 2020 und 3. Juli 2020;
c) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, begangen am 29. November 2020;
d) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen im Zeitraum vom 11. Juni 2018 bis 29. November 2020.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 196 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
6. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. Für A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.
8. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 11. Juni 2021 verwiesen.
9. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände: Lauf von Flinte, Doppellauf Kal. 10 (HD-Position 1), getrocknete Pflanzen Marihuana in Tasche (HD-Position 7), 110 Pfeile mit Köchern (HD-Position 8.2), Pfeilbogen DUKE Orange (HD-Position 8.3), 1 Messer (HD-Position 9), Marihuana 4 Gramm (HD-Position 17), 2 Minigrip mit Hanfsamen, 1 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 18), 23 Taschenmesser (HD-Position 20.2), Nun-Chaku (HD-Position 20.3), Plastikpistole defekt (HD-Position 20.4), Wurfstern ungeschliffen (HD-Position 20.5), Klappmesser mit Auslösemechanismus (HD-Position 20.16), 2 Geschosse (HD-Position 20.22), Munition Bleikugeln "RWS" 3 Stück (HD-Position 21), 10 Minigrip mit Hanfsamen, 18 Gramm ohne Verpackung (HD-Position 22) und 1 Minigrip mit Hanfsamen, 0.8 Gramm ohne Verpackung
(HD-Position 33), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung (Betäubungsmittel) bzw. gutscheinenden Verwendung (Waffen und Waffenbestandteile) überlassen.
10. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2021 beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von Fr. 1'300.-- und Euro 190.73, davon Fr. 1'491.15 einbezahlt auf das PC yy des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug) und Euro 10.73 Münzgeld lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden nach Abzug allfälliger Bankspesen zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
11. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 44'787.90
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10'640.30
den Kosten der amtlichen Verteidigung
10'372.00
Total Fr. 65'800.20
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 12 vorbehalten.
12. Amtliche Verteidigung:
a) Die vormalige amtliche Verteidigerin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 10'372.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
13. (Zustellung)
14. (Rechtsmittel)
Gleichentags verlängerte das Strafgericht Schwyz die angeordnete Sicherheitshaft bis am 11. September 2021 (Vi-act. 32).
Gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Juni 2021 meldete der Beschuldigte am 17. Juni 2021 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 27. August 2021 stellte der Beschuldigte folgende Anträge
(KG-act. 6):
Es seien Dispositiv Ziff. 1 lit. a), b), c) und d), 3, 4, 5, 6 und 7 aufzuheben und es sei der Appellant vollumfänglich von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen.
Es sei keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.
Es seien Dispositiv Ziff. 9 und 10 aufzuheben und die von der Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 24. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte an den Appellanten herauszugeben.
Es seien Ziff. 11 und 12 aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen.
Es sei dem Appellanten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24‘795.20 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Staates.
Zudem stellte er die Beweisanträge, es seien mehrere Personen (F.________, G.________, H.________, Frau I.________, J.________ und Dr. K.________) als Zeugen zu befragen und es seien die gesamten Akten des sogenannten Bedrohungsmanagements (Geko-Nummer xx) zu edieren (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 10. September 2021 verlängerte der Kantonsgerichtsvizepräsident die Sicherheitshaft bis am 11. Dezember 2021 (KG-act. 27). Am 20. September 2021 stellte der Beschuldigte mehrere Ausstandsgesuche (KG-act. 48-51), auf welche der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 nicht eintrat (KG-act. 56). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. September 2021 Anschlussberufung und beantragte was folgt
(KG-act. 38):
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 b), 1 d) und 2. des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der vollendeten mehrfachen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB im Sinne der Anklageschrift (für sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle), des vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Sinne der Anklageschrift und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen à CHF 30.00, total CHF 3‘150.00, einer Verbindungsbusse von CHF 785.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft zu bestrafen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tage festzulegen.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Mit Eingabe vom 23. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft zudem, es sei Dr. L.________ als Verfasser des forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu befragen (KG-act. 44).
Zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021 erklärte der vorsitzende Kantonsgerichtsvizepräsident, das Gericht sei nach einer ersten, vorläufigen Prüfung der Ansicht, der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung könnte für keinen der angeklagten Lebensvorgänge erfüllt sein, weil möglicherweise nicht die „Bevölkerung“ im Sinne der in BGE 141 IV 215 begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von diesen betroffen sein könnte. Demgegenüber sei das Gericht der ebenso vorläufigen Ansicht, dass die in der Anklage aufgeführten Lebenssachverhalte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) oder der Drohung (Art. 180 StGB) erfüllen könnten. In Bezug auf die Drohungen würden aber soweit ersichtlich die erforderlichen Strafanträge fehlen. Schuldsprüche wegen dieser Tatbestände würden nach wiederum vorläufiger Ansicht des Gerichtes jedoch ausser Betracht fallen, weil in der Anklageschrift die entsprechenden Strafnormen und deren Tatbestandselemente nicht oder zumindest nicht ausreichend umschrieben seien. Aus diesem Grund ziehe es das Gericht in Erwägung, der Staatsanwaltschaft nach Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung ihrer Anklageschrift zu geben. Die Parteien erhielten daraufhin Gelegenheit, zur Frage einer allfälligen Anklageänderung sowie zu einer möglichen Rückweisung zwecks Wahrung des Instanzenzugs Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, mit dem vom Vorsitzenden dargelegten Vorgehen einverstanden zu sein und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Änderung der Anklage. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, eine Anklageänderung im Berufungsverfahren sei unüblich und erscheine ihr unzulässig, wenngleich es von dieser Meinung abweichende Urteile des Bundesgerichts gebe. Zudem stellte sie ein Haftentlassungsgesuch. Das Gericht beschloss, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben, und befragte hinsichtlich des gestellten Haftentlassungsgesuchs auf Antrag der Verteidigung Dr. K.________ und im Anschluss daran auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dr. L.________ (KG-act. 59). Am 27. Oktober 2021 wurde der begründete Beschluss betreffend Fristansetzung zur Klageänderung sowie zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch und zu den Befragungen von Dr. K.________ und Dr. L.________ versandt (KG-act. 60).
Am 5. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine geänderte („ergänzte“) Anklageschrift ein und beantragt neu, der Beschuldigte sei der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung (Anklageziff. 1), der strafbaren Vorbereitungshandlung (Anklageziff. 2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziff. 3), der mehrfachen Nötigung (Anklageziff. 4), der mehrfachen vorsätzlichen eventualiter fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziff. 2.1 und 2.2 [recte: 5.1 und 5.2]) sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 3.1 und 3.2 [recte: 6.1 und 6.2]) schuldig zu sprechen (KG-act. 64). Zudem nahm die Staatsanwaltschaft zum Haftentlassungsgesuch und zu den Aussagen von Dr. K.________ und Dr. L.________ Stellung (KG-act. 65 und 66). Die Verteidigung nahm ihrerseits am 15. November 2021 Stellung (KG-act. 68). Ebenfalls am 15. November 2021 reichte der Beschuldigte selber eine Stellungnahme ein (KG-act. 69);-
in Erwägung:
a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Zudem ist es an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die dem Gericht im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.w.H.). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.w.H.).
b) Die Staatsanwaltschaft änderte die Anklage mit Eingabe vom 5. November 2021 und verlangt die Verurteilung des Beschuldigten nebst den bisherigen Anklagepunkten neu auch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB; Anklageziff. 3) sowie mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB; Anklageziff. 4) und macht diesen neuen Anklagepunkten entsprechende Ausführungen zu den bereits mit der ursprünglichen Anklageschrift vorgeworfenen Lebenssachverhalten. Die Vorinstanz behandelte diese neuen Anklagepunkte nicht. Eine Beurteilung der geänderten Anklage im Berufungsverfahren hätte somit zur Folge, dass die Vorwürfe der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Nötigung nur durch das Berufungsgericht, also nur durch eine Instanz beurteilt würden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in insgesamt 19 Nachrichten oder Telefonaten Drohungen teilweise gegen zahlreiche Personen und/oder Behördenmitglieder geäussert zu haben, weshalb es sich um zahlreiche neu hinzugetretene Tatvorwürfe handelt, welche von der Vorinstanz nicht behandelt wurden. Angesichts dessen und weil beide (neu angeklagten) Tatbestände einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 und 285 Ziff. 1 StGB), mithin den gleichen Strafrahmen wie bei der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) vorsehen, handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel. Der Instanzenverlust hinsichtlich dieser zahlreichen Vorwürfe, welche zudem im Falle einer Verurteilung erhebliche Auswirkung auf das Strafmass haben könnten, lässt sich im Berufungsverfahren nicht heilen. Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung und zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen.
a) Die Vorinstanz wird sich im zweiten Rechtsgang mit den in der geänderten Anklage vom 5. November 2021 erhobenen (neuen) Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziff. 3) sowie mehrfachen Nötigung (Anklageziff. 4) befassen müssen.
b) Hinsichtlich des Vorwurfs der Schreckung der Bevölkerung drängen sich sodann folgende Bemerkungen auf: Art. 258 StGB ist nur anwendbar, wenn die „Bevölkerung“ in Schrecken versetzt beziehungsweise zu versetzen versucht wird. Den Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung erfüllt nicht schon, wer durch öffentliche Äusserungen andere Personen in Schrecken versetzt (BGE 141 IV 215 E. 2.3.2).
Das Bundesgericht stufte in einem nicht amtlich publizierten Urteil die von einem Beschuldigten in einem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin geäusserte Drohung, alle Personen, die ihm bisher nicht geholfen hätten, gehörten erschossen und er werde töten, falls sich seine Hoffnungen zerschlügen, als Schreckung der Bevölkerung ein mit der Begründung, der dortige Beschuldigte habe die Todesdrohungen öffentlich geäussert und diese hätten sich gegen eine Vielzahl von Personen gerichtet. Unter „Bevölkerung“ würden nach herrschender Ansicht viele Einzelne, eine grössere, nicht genau bestimmte Anzahl von Personen bzw. ein grösserer Personenkreis oder eine grosse Personenzahl verstanden (BGer Urteil 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3.1). Im amtlich publizierten Leitentscheid BGE 141 IV 215 vom 8. April 2015 führte das Bundesgericht zum Begriff der „Bevölkerung“ im Sinne von Art. 258 StGB aus, dieser „erfasst nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebietes. Der Begriff der ‚Bevölkerung‘ im Sinne von Art. 258 StGB ist aber in Anbetracht der Einordnung dieser Strafbestimmung bei den Delikten ‚gegen den öffentlichen Frieden‘ weiter zu fassen. Eine ‚Bevölkerung‘ in diesem Sinne bildet auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion“ (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). In Bezug auf den Begriff der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB ist auf diesen amtlich publizierten Leitentscheid BGE 141 IV 215 in Fünferbesetzung abzustellen und nicht auf den früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014.
Die Vorinstanz zitierte den Inhalt des Leitentscheids BGE 141 IV 215 nur teilweise und bezeichnete diesen lediglich als nicht amtlich publiziertes „Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2014 vom 8. April 2015“ (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 2.3). Auch in ihren anschliessenden Subsumptionen setzte sich die Vorinstanz mit der den Erwägungen 2.3.4 sowie den Regesten von BGE 141 IV 215 zu entnehmenden Definition von „Bevölkerung“ gemäss Art. 258 StGB, trotz vorliegend zentraler Bedeutung, nicht hinreichend auseinander. Dies wird sie im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Dabei ist jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob der Beschuldigte mit den ihm vorgeworfenen Handlungen jeweils die Bevölkerung gemäss dieser Definition in Schrecken versetzte oder solches versuchte. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob er die ihm vorgeworfenen Androhungen oder Vorspiegelungen von Gefahren inhaltlich zum Nachteil gegen die Bevölkerung oder nicht vielmehr direkt oder indirekt gegen bestimmte und ihm allenfalls bekannte Personen richtete. Andererseits ist zu prüfen, ob die Mitteilungen überhaupt an die Bevölkerung gelangten oder in zumindest naheliegender Weise und nicht nur theoretisch an diese gelangen konnten. Sollen Repräsentanten der Allgemeinheit Opfer und/oder blosse Empfänger inkriminierter Mitteilungen gewesen sein, so hat sich die Vorinstanz an die auch diesbezüglich einschlägige sowie eingrenzende Definition laut BGE 141 IV 215 zu halten und die Tatvorwürfe mit Blick auf diese ebenso sorgfältig zu prüfen.
c) Betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Anklageziff. 2) sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei (angefochtenes Urteil Dispositivziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung vom 22. September 2021 im Schuldpunkt lediglich, der Beschuldigte sei der vollendeten mehrfachen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB im Sinne der Anklageschrift (für sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle), des vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG im Sinne der Anklageschrift und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Folglich führte sie bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen keine Anschlussberufung, weshalb das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwuchs. Einer erneuten Beurteilung dieses Vorwurfs steht die reformatio in peius entgegen, worauf mit Blick auf die geänderte Anklageschrift vom 5. November 2021 aus prozessökonomischen Überlegungen bereits an dieser Stelle hinzuweisen ist.
a) Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2021, der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen (KG-act. 59 S. 4). Es bestehe die Gefahr von Überhaft und aufgrund der Therapie, die der Beschuldigte freiwillig gemacht habe, gehe keine Gefahr mehr von ihm aus. Nachdem die Anklage habe geändert werden müssen, bestehe nicht einmal mehr einen Tatverdacht (KG-act. 59 S. 5).
b) Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr; Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO) hinzukommen. Vorliegend ist die Wiederholungsgefahr zu prüfen. Drohungen können die Anordnung von Sicherheitshaft begründen, weil sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind namentlich die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten sind bei der Bewertung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen. Eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGer Urteil 1B_546/2019 vom 11. November 2019 E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 221 StPO N 1 ff. und N 8 ff.).
c) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Schreckung der Bevölkerung (angefochtenes Urteil Dispositivziff. 1). Mit geänderter Anklage vom 5. November 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten hinsichtlich seiner Äusserungen in den verschiedenen Schreiben und Telefonaten nebst der mehrfachen Schreckung der Bevölkerung neu auch mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Nötigung vor (KG-act. 64). Alle diese Tatbestände sehen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor, mithin liegen Vorwürfe wegen schwerer Vergehen im Sinne von Art. 221 StPO vor. Die vom Beschuldigten getätigten Aussagen in den in der Anklage aufgelisteten Schreiben sind aktenkundig. Hinsichtlich des Inhalts der Telefongespräche liegen Aktennotizen vor und die betreffenden Polizisten wurden von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Auch wenn der Beschuldigte den Inhalt der Telefongespräche bestreitet bzw. anders wiedergibt, besteht aufgrund der genannten Akten und Einvernahmen der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die in der Anklage beschriebenen drohenden Äusserungen tatsächlich getätigt hat. Es besteht somit nach wie vor ein dringender Tatverdacht.
Dr. K.________ sagte an der Berufungshandlung im Wesentlichen aus, er habe den Beschuldigten etwa sechsmal gesehen bisher, am Anfang jeweils eine halbe Stunde, danach eine ganze Stunde (KG-act. 59 S. 12 Frage 31). In den Sitzungen habe er wenig Fragen gestellt, sondern dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich mitzuteilen und seine Anliegen auszudrücken, so habe er einen therapeutischen Raum aufrechterhalten (KG-act. 59 S. 7 Frage 7). Er kenne das Gutachten und sei mit der Diagnose ohne Weiteres einverstanden. Was die Folgerungen betreffe, befinde er sich schon in einer anderen Phase, weil er den Beschuldigten erlebt habe (KG-act. 59 S. 7 Frage 9). Zu den Rückfallrisiken sagte er aus, der Beschuldigte sei seiner Ansicht nach „eher nicht“ gefährlich (KG-act. 59 S. 8 Frage 12), allerdings betonte er, dass er damit nicht sage, es bestehe kein Rückfallrisiko (KG-act. 59 S. 12 Frage 35). Er erkenne aber beim Beschuldigten eine Tendenz zunehmender Impulskontrolle (KG-act. 59 S. 9 Frage 15). Es spiele sicher eine Rolle, dass die Therapiewilligkeit des Beschuldigten damit zusammenhänge, dass er aus der Haft kommen wolle. Es sei aber nicht das Einzige, sondern es sei eine gewisse Einsicht vorhanden (KG-act. 59 S. 13 Frage 38). Diese sei seit der vierten, fünften oder sechsten Sitzung vorhanden (KG-act. 59 S. 13 Frage 39). Es sei ein „zartes Pflänzchen“ (KG-act. 59 S. 13 Frage 42). Bereits aus den Aussagen von Dr. K.________ geht hervor, dass das im Gutachten festgestellte Rückfallrisiko weiterhin besteht. Zwar gibt er an, eine gewisse Einsicht beim Beschuldigten erreicht zu haben, dabei handle es sich aber noch um ein „zartes Pflänzchen“. Diese Einsicht konnte zudem erst in den letzten Sitzungen erreicht werden, weshalb derzeit noch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Rückfallgefahren nicht mehr vorhanden sind. Ebenso wenig geben die Aussagen von Dr. K.________ Anlass, davon auszugehen, dass bereits ein gefestigter Therapieerfolg vorliegt. Vielmehr gab er auf die Frage, was es brauche, damit der Fortschritt weitergehe bzw. nicht wieder rückgängig gemacht werde, an, seiner Ansicht nach brauche es eine therapeutische Begleitung, wünschbar wären Termine zweimal pro Woche. Möglich sei es auch mit einem Mal pro Woche. Die Frequenz müsste am Anfang höher sein
(KG-act. 59 S. 9 Fragen 16 und 17). Demzufolge schlägt er eine deutlich
höhere Therapieintensivität vor, als bisher wahrgenommen werden konnte, was ebenfalls gegen eine wesentliche und zuverlässige Verbesserung der Rückfallgefahr bereits nach sechs Sitzungen spricht.
An der Berufungsverhandlung wurde zudem auch Dr. L.________ befragt. Er gab zusammengefasst an, dass er das Vorgehen, das Dr. K.________ beschrieben habe, gut finde. Allerdings stelle sich die Frage, wie es danach weitergehen soll. Eine ambulante Therapie von ein bis zwei Stunden pro Woche reiche seiner Ansicht nach nicht aus (KG-act. 59 S. 15 f. Frage 2). Eine andere rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten habe keinen Einfluss auf seine Erkenntnisse im Gutachten. Die Deliktdynamik sei dieselbe (KG-act. 59 S. 16 Frage 3). Er könne sich zwar vorstellen, dass der Freiheitsentzug, den der Beschuldigte habe erdulden müssen, rückfallprognostisch etwas genützt habe, er glaube aber nicht, dass bereits nach sechs Therapiestunden eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht worden sei. Es sei wohl eher ein erstes Vertrauen des Beschuldigten in den Therapeuten Dr. K.________ vorhanden (KG-act. 59 S. 17 Frage 5). Angesichts dessen sprechen auch die Aussagen von Dr. L.________ gegen eine wesentliche Verbesserung der im Gutachten vom 17. Februar 2021 festgestellten Rückfallgefahren.
Gemäss diesem Gutachten vom 17. Februar 2021 sei das Rückfallrisiko für erneute Drohungen als sehr hoch einzuschätzen (U-act. 11.2.015 S. 63 und 72). Zudem habe die Anzahl der Konflikte beim Beschuldigten zugenommen (progrediente Entwicklung, U-act. 11.2.015 S. 63). Der Beschuldigte ist überdies einschlägig vorbestraft (u.a. mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vi-act. 22; vgl. zudem BGer Urteil 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). Nachdem aufgrund der Aussagen von Dr. K.________ und Dr. L.________ keine Gründe bestehen, von der Einschätzung gemäss diesem Gutachten abzuweichen, ist auch aktuell von einer negativen Rückfallprognose auszugehen und es besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr.
d) Haft ist sodann auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, Art. 221 Abs. 2 StPO). Für Haft wegen Ausführungsgefahr ist kein Tatverdacht erforderlich, sondern genügt die konkludente Drohung (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, Art. 221 StPO N 42). Es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. m.H.). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.H.). Bei Gewalttaten von der Schwere einer Tötung darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 StPO N 44).
Gemäss Anklage und vorinstanzlichem Urteil drohte der Beschuldigte in seinen Schreiben und Telefonaten mit schweren Gewalttaten bis hin zu Tötungen. Laut dem forensischen Gutachten vom 17. Februar 2021 ist das Risiko für Gewalttaten moderat bis hoch, mithin deutlich über der Basisrate
(U-act. 11.2.015 S. 63 und 72). Hinzu kommen gemäss den Aussagen des Gutachters an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere Risikofaktoren wie die Waffenaffinität des Beschuldigten und die Zunahme der Vorfälle
(Vi-act. 28 Frage 146). Die Aussagen von Dr. K.________ und Dr. L.________ an der Berufungsverhandlung führen wie dargelegt nicht dazu, vom Gutachten bzw. der Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Auch wenn in den letzten Therapiesitzungen eine gewisse Einsicht beim Beschuldigten erzielt werden konnte, ist noch von einer bestehenden Ausführungsgefahr auszugehen, die insbesondere aufgrund der Schwere der angedrohten Taten eine Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft rechtfertigt.
e) Die Verteidigung bringt vor, Ersatzmassnahmen, wie etwa ein Rayonverbot, würden genügen, um den Gefahren zu begegnen. Der Beschuldigte drohte gemäss der Anklageschrift zahlreichen Personen in mehreren Briefen, E-Mails und Telefonaten. Das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, vermag der gegebenen Gefahr erneuter Drohungen per Brief, E-Mail oder Telefon nicht vorzubeugen. Ebenso wenig lässt sich dies durch andere Ersatzmassnahmen, wie z.B. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, erreichen. Weil der Beschuldigte seine Drohungen zudem zahlreichen Personen, Beamten, Behördenmitgliedern und sogar verschiedenen Medien gegenüber geäussert haben, mithin einen äusserst breiten Adressatenkreis ausgewählt haben soll, erscheint auch ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt zu pflegen, nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzutreten. Sodann soll der Beschuldigte gemäss Anklage zahlreichen Personen im ganzen Kanton mit Gewalttaten gedroht haben, weshalb es auch nicht möglich erscheint, der Ausführungsgefahr mit einem Rayonverbot oder einer anderen Ersatzmassnahme wirksam vorzubeugen. Eine mildere Massnahme als die Sicherheitshaft ist folglich nicht gegeben.
f) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse (angefochtenes Urteil Dispositivziff. 3). Mit geänderter Anklage vom 5. November 2021 werden dem Beschuldigten zusätzliche Vergehen (mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Nötigung) vorgeworfen, welche die gleiche Strafandrohung aufweisen wie der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. November 2020 und damit seit ungefähr zwölf Monaten in Haft (U-act. 4.1.001). Somit droht (noch) keine Überhaft und die Sicherheitshaft erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als noch verhältnismässig. Das Haftentlassungsgesuch ist daher abzuweisen.
Die Sicherheitshaft wurde zuletzt mit Verfügung vom 10. September 2021 bis zum 11. Dezember 2021 verlängert (KG-act. 27). Demzufolge läuft die Sicherheitshaft während der Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Rückweisungsentscheid ab. Nachdem zur Frage der Haft Dr. K.________ und Dr. L.________ befragt wurden und die Parteien im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs eingehend Stellung nehmen konnten und weil die Frage der Haftverlängerung ohnehin kurz bevorsteht, rechtfertigt es sich insbesondere auch aus prozessökonomischen Überlegungen, über diese Frage ebenfalls mit dem vorliegenden Entscheid zu befinden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass nach wie vor Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bestehen. Sodann droht derzeit noch keine Überhaft. Die Sicherheitshaft ist deshalb nochmals um zwei Monate bis zum 11. Februar 2022 zu verlängern. Die Vorinstanz wird das Verfahren beförderlich zu behandeln haben und bei der Prüfung einer allfälligen weiteren Haftverlängerung der Frage der Verhältnismässigkeit auch in zeitlicher Hinsicht besonders Rechnung tragen müssen.
a) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘635.00 (= Fr. 5‘000.00 [Gerichtsgebühr]+ Fr. 850.00 [Entschädigungen für den Zeugen Dr. K.________] + Fr. 1‘785.00 [Entschädigung für den Sachverständigen Dr. L.________]) gehen somit zu Lasten des Kantons. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen aus den Untersuchungs- und Anklagekosten (Fr. 44‘787.90), den Gerichtskosten (Fr. 10‘640.30) und den Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 10‘372.00; angefochtenes Urteil Dispositivziff. 11). Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben, weil die Vorinstanz wesentliche Punkte der geänderten Anklage nicht beurteilte und den entscheidenden Begriff der „Bevölkerung“ im Sinne von Art. 258 StGB und der amtlich publizierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend prüfte. Das erstinstanzliche Verfahren ist diesbezüglich zu wiederholen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 10‘640.30) sind daher ebenfalls vom Kanton zu tragen. Demgegenüber hängt die Tragung der Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die Frage der Rückzahlungspflicht der amtlichen Verteidigung (vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziff. 12.c) vom Ausgang des Verfahrens ab (Art. 426 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Diese Kosten bleiben daher bei der Hauptsache und die Vorinstanz wird darüber im neu zu fällenden Urteil zu befinden haben.
b) Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Verteidigerin reichte für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine Kostennote ein (KG-act. 70/1 und 70/2). Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren macht sie insgesamt ein Honorar von Fr. 24‘795.20 geltend (KG-act. 70/1). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Gebührentarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Das von der Verteidigerin geltend gemachte Honorar für das erstinstanzliche Verfahren übersteigt den im Gebührentarif vorgesehenen Rahmen. Die Verteidigung legt nicht dar, inwiefern das Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchte und eine Überschreitung des Höchstansatzes vorliegend angezeigt ist. Die im Gebührentarif beispielhaft aufgezählten Kriterien (Studium von fremdem Recht, fremdsprachige Akten, besonders umfangreiches Aktenmaterial, besonders zeitraubende Beweiserhebungen, mehrere Verhandlungen) sind allesamt nicht gegeben, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb im vorliegenden Verfahren der vorgesehene Honorarrahmen überschritten werden müsste. Hinzu kommt, dass die Verteidigerin erst im Laufe der Strafuntersuchung hinzugezogen wurde, nachdem der Beschuldigte die Ablösung der amtlichen Verteidigung wünschte. Erscheint die eingereichte (spezifizierte) Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die eingereichte Honorarnote überschreitet den vorgesehenen Honorarrahmen und erscheint daher nicht angemessen. Der Gebührentarif sieht für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) einen Höchstansatz von Fr. 20‘000.00 vor. Für die amtliche Verteidigung legte die Vorinstanz sodann bereits eine Entschädigung von Fr. 10‘372.00 fest, weshalb für die erbetene Verteidigerin, welche erst später hinzugezogen wurde, der Gebührenrahmen nicht voll auszuschöpfen ist. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sie am 15. Januar 2021 mandatiert wurde (U-act. 2.1.006) und sich danach zuerst in den Fall einarbeiten musste. Angesichts dessen und der Bedeutung des Falles für den Beschuldigten erscheint eine Vergütung von ermessensweise pauschal Fr. 18‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren angemessen. Für das Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung eine Vergütung von Fr. 10‘875.90 (KG-act. 70/2). Vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die diesbezüglich verlangte Vergütung liegt folglich innerhalb des vorgesehenen Tarifrahmens und erweist sich mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Verteidigung des sich aufdrängenden Rückweisungsbeschlusses ungeachtet in sämtlichen Punkten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten musste, angemessen. Der Beschuldigte ist somit für das Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 10‘875.90 zu entschädigen. Weil sich die Verteidigung bereits auf die Berufungsverhandlung umfassend vorbereitet hatte und diese Aufwendungen im zu wiederholenden erstinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls verwendet werden können, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, welche Aufwendungen im zweiten Rechtsgang allenfalls bereits durch diese Vergütung abgedeckt sind;-
beschlossen:
Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 11. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückgewiesen.
Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten wird abgewiesen und die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft wird vorläufig bis am 11. Februar 2022 verlängert.
Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Verfahrensleitung ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 10‘640.30 gehen zu Lasten des Kantons. Die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 44‘787.90 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 10‘372.00 (betr. die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten) bleiben bei der Hauptsache.
Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 18‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens Fr. 7‘635.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 10‘875.90 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung [inkl. KG-act. 68, 68/1-2, 69, 70 und 70/1-2] sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Kantonsgefängnis (1/R) und an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
26. November 2021 kau
STK 2021 40
1B_251/2021
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
BGE 143 IV 408ATF 143 IV 408DTF 143 IV 408
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
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Erwägungen
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
6B_175/2014
BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
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BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
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6B_175/2014
BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
6B_256/2014
BGE 141 IV 215ATF 141 IV 215DTF 141 IV 215
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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_546/2019
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1B_251/2021
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§ 13 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 6 GebTRA
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