STK 2021 43
Kammer
5. Juli 2022Deutsch34 min
A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ am 10. September 2020 beim kantonalen Strafgericht der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten gestützt auf folgenden Sachverhalt der Anklageziffer 1 an:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Juli 2022
STK 2021 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Landesverweisung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 27. Mai 2021, SGO 2020 43);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ am 10. September 2020 beim kantonalen Strafgericht der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten gestützt auf folgenden Sachverhalt der Anklageziffer 1 an:
Am Freitag, 17. Mai 2019, zwischen 19:00 Uhr und 20:19 Uhr, schlug der Beschuldigte im Wohnzimmer am damaligen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ wissentlich und willentlich mit der rechten, offenen Hand ins Gesicht seines Sohnes, F.________. Der Beschuldigte wusste, dass seine Ohrfeige das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritt und nahm es dennoch zumindest in Kauf, die körperliche Integrität von F.________ zu beeinträchtigen.
Anschliessend behändigte der Beschuldigte mit seiner rechten Hand in der Küche aus der Schublade ein spitz zulaufendes Messer der Marke Bergmann mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von 21 cm und hielt es etwa auf Hüfthöhe so, dass die Messerspitze in Richtung F.________ zeigte. Schreiend führte der Beschuldigte in der Küche frontal eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper von F.________ aus. F.________, der mit einem Abstand von wenigen Zentimetern vom Beschuldigten entfernt war, wich aufgrund der Stichbewegung durch den Beschuldigten zurück, weshalb der Beschuldigte den Oberkörper von F.________ mit dem Messer verfehlte. Der Beschuldigte wusste, dass eine Stichbewegung mit einem Messer mit einer 21 Zentimeter langen, spitz zulaufenden Klinge gegen den Oberkörper von F.________ geeignet war, diesem lebensgefährliche Verletzungen oder die Verstümmelung oder das Unbrauchbarmachen von wichtigen Organen (Lunge, Herz, Milz etc.) im Oberkörper zu verursachen und nahm durch die gezielte Messerstichbewegung gegen den Oberkörper von F.________ eine schwere Verletzung seines Sohnes in Kauf.
Schliesslich sagte der Beschuldigte im Hausflur lauthals zu F.________, dass er ihn umbringen und er ihn und seine Mutter vernichten werde. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von F.________ erheblich und rief bei ihm grosse Angst hervor, da er befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
In Anklageziffer 2 warf die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einfache Körperverletzung und Drohung vor:
Am Freitag, 17. Mai 2019, zwischen 19:00 Uhr und 20:19 Uhr, packte der Beschuldigte am damaligen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ wissentlich und willentlich seine Ehefrau D.________ am linken Arm und drehte diesen ab, sodass sie starke Schmerzen verspürte und ärztlich behandelt werden musste. Sie erlitt eine Verstauchung am linken Handgelenk. Der Beschuldigte nahm es zumindest in Kauf, D.________ diese Verletzung zuzufügen.
Gleichzeitig hielt der Beschuldigte in der anderen Hand drohend ein Küchenmesser der Marke Bergmann mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von 21 cm und sagte zu seiner Ehefrau wissentlich und willentlich, dass er sie umbringen werde. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich und rief bei ihr grosse Angst hervor, da sie aufgrund der zahlreichen Drohungen in der Vergangenheit befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
Drittens wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung wie folgt angeklagt:
Zu nicht mehr näher bekannten Zeitpunkten zwischen Oktober 2013 und Donnerstag, 16. Mai 2019, sagte der Beschuldigte während der Ehedauer am damals gemeinsamen Wohnort an der I.________strasse xx in J.________ jeweils monatlich zu seiner Ehefrau D.________ wissentlich und willentlich, dass er sie umbringen werde. In drei Fällen hielt er dabei ein Messer in der Hand. Diese Aussage verletzte das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich und rief bei ihr grosse Angst hervor, da sie befürchtete, dass er seine Worte in die Tat umsetzen würde, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm.
B. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte das kantonale Strafgericht den angegriffenen Sohn des Beschuldigten, dispensierte indes dessen Ehefrau von der Teilnahme an der Verhandlung. Das Strafgericht stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 3 für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 infolge Verjährung ein (Beschluss). Im Weiteren erkannte es (Urteil):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2019;
b) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 17. Mai 2019;
c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, begangen am 17. Mai 2019;
d) der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2019.
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 81 Tagen Haft (76 Tage Untersuchungshaft und 5 Tage Ersatzmassnahmen), einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
6.
Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
7.
Zivilforderungen:
a) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins seit 19. Juni 2010 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 3'000.-- zzgl. 5% Zins seit 9. September 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass F.________ seine unbezifferte Zivilforderung zurückgezogen hat.
8.
Das bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sichergestellte Küchenmesser wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
9.
Die Kosten des Verfahrens [bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 17'222.00, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 8'454.80, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 11'500.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 3'000.00] Total Fr. 40'176.80 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 10 und 11 vorbehalten.
10.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 11'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
d) Die Ausbezahlung erfolgt im Betrag von Fr. 9'808.80 an den amtlichen Verteidiger RA B.________ und im Betrag von Fr. 1'691.20 an die Anwaltskanzlei K.________ AG.
11.
Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird für ihren Aufwand ab 19. Oktober 2020 aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 3'000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichtskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
12./13. [Zustellung/Rechtsmittel].
C. Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldige die innert Frist angemeldete Berufung rechtzeitig am 13. September 2021. Er beantragt, in Aufhebung von Dispositivziffern 1-6, 7 lit. a, 8, 9, 10 lit. b und c sowie 11 lit. c und d des angefochtenen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 15‘200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2019 auszurichten und die Kosten des Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem stellte er den Beweisantrag, L.________ gerichtlich als Zeugen zu befragen.
D. Von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensierte der Vorsitzende auf begründetes Ersuchen den bereits durch die Vorinstanz einvernommenen Sohn des Beschuldigten. An der Verhandlung befragte das Gericht die durch die Vorinstanz nicht einvernommene Privatklägerin und den Beschuldigten. Der Verteidiger wiederholte den Beweisantrag, L.________ als Zeuge zu befragen, was die Strafkammer ablehnte. Im Übrigen hielt der Verteidiger an den Anträgen der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1.
Das Urteil des Strafgerichts ist umfassend angefochten, wogegen der Beschluss, das Verfahren wegen mehrfacher Drohung vor dem 1. Januar 2014 einzustellen, unangefochten in Rechtskraft trat. In formeller Hinsicht ist im Berufungsverfahren die Verwertbarkeit der Aussagen des Sohnes des Beschuldigten nicht mehr bestritten, obwohl die Staatsanwaltschaft ihn anstatt als Auskunftsperson als Zeugen (vgl. U-act. 10.2.003) einvernahm (vgl. dazu angef. Urteil E. I/2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dagegen rügt der Verteidiger eine Verletzung des Anklageprinzips: In Anklageziffer 3 würden die mehrfachen Drohungen nur pauschal wiedergegeben.
a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur „wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts“ gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher „möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Es hängt wesentlich von der Beweissituation und der Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist, weshalb die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2 und 6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.5; namentlich auch betreffend Umschreibungen in zeitlicher Hinsicht: BGer 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; vgl. auch Heimgartner/Niggli, BSK StPO, 2. A. 2014, Art. 325 N 20). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. anstatt vieler BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen; ähnlich STK 2014 71 und STK 2015 20 vom 12. Juli 2016 E. 1.1.b/cc). Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, dass die Anklage die einzelnen Ereignisse letztlich auf eine pauschale Wiedergabe beschränkt, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der behaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu umschreiben (STK 2017 11 vom 28. November 2017 E. 2.a m.H.).
Dispositiv
b) Vorliegend schildert die Anklage, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen Oktober 2013 und dem 16. Mai 2019 am gemeinsamen Wohnort in J.________ jeweils monatlich damit bedrohte, dass er sie umbringen werde. Die Anklage enthält keine Angaben über das schwierige Zusammenleben der Privatklägerin mit dem Beschuldigten an sich und in diesem Rahmen kein einzelnes zeitlich und örtlich individualisierbares Ereignis. Zwar wendet der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung ein, der Beschuldigte könne aus der Anklage ersehen, dass ihm monatliche Todesdrohungen vorgeworfen werden. Indes versetzen Todesdrohungen die von diesen betroffenen Personen nicht per se in Angst und Schrecken. Deshalb erweist sich eine auf einer pauschalen Hochrechnung von durchschnittlich monatlichen Vorfällen beruhende Anklage, die keine individualisierbare Bedrohungssituation konkretisiert, in der die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde, als unzulässig. Die Privatklägerin erklärt widersprüchlich die Gewöhnung an die Drohungen, die ihr als Menge Angst machen würden und die sie einzeln ernst nehme (U-act. 10.1.002 Frage 10 in fine und Frage 12). Sie beschreibt keine konkreten Situationen vor dem 17. Mai 2019, in denen sie der Beschuldigte in Angst und Schrecken versetzt hätte (ebd. Frage 9 f.; U-act. 10.2.005 Rn 186 ff. ungenau, Rn 232 „viel zu oft“; BVP Frage 17 ff.). Namentlich verneint sie ausdrücklich Drohungen mit dem Messer (U-act. 10.2.005 Rn 271), wie dies schon die Vorinstanz zutreffend und unangefochten feststellte (angef. Urteil S. 27 Ziff. 6). Auch der Privatkläger äussert sich im Hinblick auf vor dem 17. Mai 2019 erfolgte Todesdrohungen gegenüber der Mutter nur in allgemeiner Weise (U-act. 10.1.001 Frage 12 und 16 f.; U-act. 10.2.003 Rn 118 ff.; HVP Nr. 8, 14 und 23 ff.), ohne dass er wenigstens einen Fall konkret darlegte. Das Strafgericht stützt sich schliesslich auf eine nicht angeklagte Vorgeschichte mit Ereignissen unmittelbar nach dem Tod des einen Sohnes im Jahre 2005 lange vor dem angeklagten Zeitraum und auf eine wie gesagt nicht angeklagte Angstatmosphäre (angef. Urteil E. II/6 S. 27). Eine Anklage wegen pauschal durchschnittlich monatlicher Todesdrohungen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren konkretisiert die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht ungenügend. Eine Verurteilung widerspricht daher dem Anklageprinzip (vgl. auch EGV-SZ 2018 A. 4.4 lit. b). Aus diesen Gründen ist in dementsprechender Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 1.c des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohungen im Zeitraum vor dem 17. Mai 2019 aufzuheben und der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 3 von Schuld und Strafe freizusprechen.
c) Ungenauigkeiten in der Anklage sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (etwa BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2 m.H.). Anklageziffer 3 enthält nicht nur Ungenauigkeiten, sondern ihr mangelt es überhaupt an einem immutablen konkreten Sachverhalt (vgl. oben lit. b). Anklageziffer 1 enthält dagegen einen individualisierten Sachverhalt und der Beschuldigte kann ersehen, was ihm vorgeworfen wird: Eine Stichbewegung mit dem Messer gegen den Privatkläger, die nur dank dessen Zurückweichen nicht zu einer gefährlichen Oberkörperverletzung führte. Ob das Ausweichen möglich war, wenn der Privatkläger wie angeklagt nur wenige Zentimeter vom Beschuldigten entfernt stand, ist eine Frage des Nachweises des Anklagesachverhalts und nicht der Einhaltung des Anklageprinzips. Ebenfalls konnte der Beschuldigte der Anklage klar den Vorwurf entnehmen, er habe nach dem Messerangriff den Privatkläger mit dem Umbringen und der Vernichtung gedroht. Wo genau dies in der Wohnung geschah, ist hier tatbestandsmässig nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine diesbezügliche Ungenauigkeit der Anklage unerheblich ist.
2. Nach dem eben Gesagten ist mithin noch der Nachweis der zwei Vorfälle zu prüfen, die sich laut Anklage am 17. Mai 2019 abspielten: Einerseits der Streit des Beschuldigten mit seiner Ehefrau bei der Installation einer Waschmaschine in der Küche mit den Vorwürfen einer einfachen Körperverletzung und Drohung (unten lit. a, Anklageziff. 2) und andererseits die spätere Auseinandersetzung mit dem Sohn, die nach einer Tätlichkeit (Ohrfeige) in eine versuchte schwere Körperverletzung (Messerangriff) ausgeartet und mit einer Drohung abgeschlossen worden sein soll (lit. b, Anklageziff. 1). Vorab ist hier der begründeten Ansicht der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten, wonach die Aussagen des Beschuldigten sowie, was schon die Polizei feststellte (U-act. 8.1.001 S. 10), die Angaben von H.________ über diese Vorfälle nicht glaubhaft sind (angef. Urteil S. 22 f. lit. c und d; Art. 82 Abs. 4 StPO).
a) Die Vorinstanz erachtet die Verletzung der Privatklägerin aufgrund des dokumentierten Verletzungsbildes (U-act. 8.1.007 S. 5, wozu der Polizeirapport eine Verletzung an der Hand vermutlich infolge überdehnter Bänder feststellt, U-act. 8.1.001 S. 2) und des Spitalaustrittsberichts (U-act. 14.1.003) zutreffend als erstellt. Gestützt auf die hier glaubhaften Aussagen der Privatklägerin geht das Strafgericht begründet davon aus, dass der Beschuldigte die Verletzung durch Verdrehen des Arms verursachte (vgl. angef. Urteil S. 25 E. 4, Art. 82 Abs. 4 StPO, vollumfängliche Beipflichtung). Selbst der nicht glaubhaft aussagende (dazu vgl. angef. Urteil S. 22 lit. c sowie U-act. 8.1.001 S. 8 f.) H.________ kam nicht umhin, eine Erklärung für die Verletzung abzugeben: Die Privatklägerin habe den linken Arm am Türrahmen angeschlagen, als er sie vom Beschuldigten weggenommen habe (U-act. 10.2.002 Frage 9). Diese Aussage ist jedoch mit dem Spitalbefund, wonach die Beschwerden am besten mit einer Unterarmtorsion zu interpretieren seien (U-act. 14.1.003 S. 2), nicht kompatibel. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch ein Verdrehen des Arms verletzte, ist mithin in tatsächlicher Hinsicht bewiesen.
aa) Soweit die Verteidigung widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Loslösens vom Beschuldigten behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar lässt sich dem angefochtenen Urteil keine Analyse der Angaben der Privatklägerin zu diesem Punkt entnehmen. Dies liegt insofern nahe, als die Erklärungen der Privatklägerin über das Loslösen vom Beschuldigten nicht den Kern des angeklagten Sachverhaltes betreffen. Zudem erweisen sich die Angaben der Privatklägerin nicht als derart widersprüchlich, als ihr nicht zu glauben ist, dass der Beschuldigte sie vorher mit dem Verdrehen des Arms verletzte und sie mit einem Messer bedrohte. Sie gab in der polizeilichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe nach längerer Zeit etwas Druck vom Arm weggenommen und sie habe sich von ihm lösen können. Soweit sie weiterfährt, H.________ und die Enkel M.________ und L.________ hätten den Beschuldigten von ihr weggenommen, ist dies im gleichen Erzählstrang nur eine weitere Erklärung des Umstandes, dass sie sich vom Beschuldigten loszulösen vermochte, wie sie es in Bezug auf H.________ bei der Staatsanwaltschaft bestätigte (U-act. 10.2.005 Rn 93 f.). Damit sagt sie nicht widersprüchlich aus, zumal nicht klar ist, inwiefern sie sich auf das Lösen der Armverdrehung und/oder auf die Beendigung der Auseinandersetzung an sich bezieht (U-act. 10.1.002 S. 4).
bb) Aussagen vom Hörensagen dürfen frei gewürdigt werden (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4; BGer 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 1.4). L.________ sagte aus, er habe seine Grossmutter vom Grossvater weggenommen und H.________ habe sich gleichzeitig des Grossvaters angenommen. Weiter bestätigt er vom Hörensagen („anscheinend“ sowie auch rapportiert in U-act. 8.1.001 S. 8), dass der Grossvater der Grossmutter den Arm verdreht, sie mit einem Messer bedroht und ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde (U-act. 10.1.003 Frage 7 f.). Deshalb sei sie wütend gewesen und die beiden hätten sich weiter gegenseitig beschimpft und beleidigt. Bei der Staatsanwaltschaft gab er nach seinen Erlebnissen und Beobachtungen befragt (U-act. 10.2.004 Rn 64 ff.) zu Protokoll, das Armverdrehen nicht gesehen zu haben (ebd. Rn 70 ff.). Inwiefern L.________, wie der Verteidiger behauptet, falsch ausgesagt haben soll, ist daher nicht ersichtlich. Dessen Angaben über das, was er von dem Armverdrehen und der Drohung mit Umbringen unter Verwendung eines Messers von der Privatklägerin hörte, sind allenfalls unvollständig, aber nicht falsch, geschweige denn widersprüchlich.
cc) Dass schon bei diesem Vorfall ein Messer im Spiel war, behauptete schliesslich nicht nur die Privatklägerin (U-act. 10.1.002 Nr. 9 S. 4 oben), sondern räumte auch der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ein (BVP Frage 55 f.). Zudem musste eine ernsthafte Bedrohungslage vorgelegen haben, ansonsten die Privatklägerin bzw. ihr Enkel kaum schon nach diesem Vorfall die Polizei und den Sohn angerufen hätten (U-act. 8.1.001 S. 2, 5 und 8). Es ist mit der Vorinstanz den mit den objektiven Beweisen (Verletzungsbild bzw. -diagnose) übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Armverdrehens und den dabei unter Einsatz eines Messers erfolgten Drohungen zu glauben und der Sachverhalt der Anklageziffer 2 als erstellt zu würdigen.
b) Das Strafgericht befand, dass die Aussagen von L.________ und des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Privatklägers bezüglich des in Ziffer 2 angeklagten Sachverhalts im Wesentlichen übereinstimmen und glaubhaft seien (angef. Urteil S. 19 ff. Ziff. 2 und lit. b). Dem stimmt die Strafkammer zu (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gründe für Falschbezichtigungen vermochte die Vorinstanz zutreffend keine auszumachen.
aa) Soweit der Verteidiger an der Berufungsverhandlung ausführt, die beteiligten Personen hätten miteinander über die Ereignisse vom 17. Mai 2019 gesprochen, liegt dies auf der Hand. Weder der Privatkläger noch L.________ bestreiten diese Gespräche (U-act. 10.2.003 Rn 262 ff.; U-act. 10.2.004 Rn 158 ff.). Solche Gespräche sind insbesondere zwischen Angehörigen nicht aussergewöhnlich. Angesichts der unterschiedlichen Formulierungen der inhaltlich übereinstimmenden Beschreibungen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Privatkläger und L.________ nicht ihren Beobachtungen und Wahrnehmungen entsprechend eigenständig ausgesagt, sondern ihre Aussagen im eigentlichen Sinn abgesprochen hätten. Nach den Aussagen des Privatklägers sei der Beschuldigte mit dem Messer direkt und gezielt auf ihn losgegangen bzw. er habe im Anlauf zugestochen (U-act. 10.1.001 Frage 8), wobei das Messer beim Ausweichen nur 5 cm von seinem Bauch entfernt gewesen sei (ebd. Frage 10 und insgesamt U-act. 10.2.003 Rn 90 ff, 103 f., 107 ff. und 277 ff.). L.________ spricht nicht von einem laufenden Beschuldigten, sondern von einer Stossbewegung des Messers in Richtung des Privatklägers, der dieser irgendwie habe ausweichen können. Dabei sei es sehr schnell gegangen, so dass er nicht sagen könne, wie der Beschuldigte das Messer in der glaublich rechten Hand gehalten habe. Zuerst habe er gedacht, dass das Messer getroffen habe, bevor er es wenige Zentimeter von der rechten Bauchseite seines Onkels entfernt gesehen habe (U-act. 10.1.003 Frage 13, 15 ff. und 24). Bei der Staatsanwaltschaft spricht er davon, das Messer nahe der linken Bauchseite gesehen zu haben (U-act. 10.2.004 Rn 99 f.), ansonsten wiederholt er sich inhaltlich übereinstimmend (ebd. Rn 116 f., 120, 123 und 127 ff.).
bb) Der Vorwurf der Verteidigung, L.________ habe falsche Aussagen gemacht, ist nicht nachvollziehbar. Dass L.________ die konkrete Frage nach der Absicht des Beschuldigten nicht zu beantworten vermochte (dazu vgl. U-act. 10.1.003 Frage 24, jedoch spontan auch Frage 18), liegt aufgrund der Innerlichkeit dieser Tatsache auf der Hand. Dieser Umstand weist vielmehr darauf hin, dass er nur über seine Beobachtungen spricht und nicht spekuliert, was auch durch das Fehlen einer näheren Beschreibung der Stichbewegung (dazu und weiter vgl. schon angef. Urteil S. 21 f. lit. b) unterstrichen wird. Letzteres sowie auch die Verwechslung der Bauchseite wecken keine Bedenken hinsichtlich der Qualität seiner Aussagen, eine Stichbewegung wahrgenommen und am Schluss das Messer wenige Zentimeter neben dem Bauch des Privatklägers gesehen zu haben (vgl. dazu oben lit. aa). L.________ hielt auch konstant am Sachverhalt einer grundlosen Ohrfeige ohne Vorwarnung und daran fest, das vom Beschuldigten gestossene Messer habe wegen des Ausweichens des Privatklägers nicht getroffen und er habe es auf Bauchhöhe bzw. nahe auf der linken bzw. rechten Bauchseite des Privatklägers gesehen (U-act. 10.1.003 Frage 13 f., 18 ff. und 24; U-act. 10.2.004 Rn 90, 99 ff., Rn 116 f., 123 und 127 ff.). Die seitens des Verteidigers beantragte erneute Befragung von L.________ erweist sich daher nicht als erforderlich und angesichts der inzwischen vergangenen Zeit von mehr als drei Jahren auch nicht mehr als zweckmässig. Auf den Umstand, dass L.________ kein Anlaufen des Beschuldigten berichtet, den Bewegungsablauf des Messerstiches ins Leere nicht näher beschreiben kann und das Messer erst am Schluss sah (U-act. 10.2.004 Rn 120 und 129), ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (unten E. 4.a).
cc) Angesichts der übereinstimmenden Aussagen erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt der Anklageziffer 1 in Bezug auf die Ohrfeige, die selbst der unglaubhaft aussagende H.________ einräumte (U-act. 10.2.002 Frage 12, 15 und 25), und die Stichbewegung des Beschuldigten mit einem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers, wobei dieser nur dank einer Ausweichbewegung nicht getroffen worden sei (ebd. S. 23 Ziff. 2), wie gesagt zutreffend in tatsächlicher Hinsicht für erstellt. Daher ist es nicht mehr erheblich, dass die Privatklägerin bezüglich dieses Vorfalls bis und mit der Berufungsverhandlung (BVP Frage 12 und Fragen der Verteidigung S. 8) nie klar unterscheidet, inwieweit sie den Messerangriff des Beschuldigten auf ihren Sohn selber zu beobachten oder nur vom Hörensagen der anderen vor Ort anwesenden Personen zu berichten vermochte. Die Vorinstanz hielt dieses Aussageverhalten denn auch für wenig glaubhaft, soweit sie sich nicht mit den Ausführungen der anderen einvernommenen Personen oder mit anderen Beweismitteln deckten (angef. Urteil S. 21 lit. a und S. 23 f. Ziff. 2). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsbegründung muss daher nicht mehr näher eingegangen werden.
dd) Über Drohungen des Beschuldigten mit Umbringen und Vernichten gegenüber ihm und seiner Mutter nach dem Messerangriff sagt der Privatkläger in der Voruntersuchung glaubhaft aus (U-act. 10.1.001 Nr. 8; U-act. 10.2.003 Rn 99 f.; bestätigt HVP Nr. 14). Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch diese Drohung gegenüber dem Privatkläger im Einklang mit der aufgeheizten Stimmung am Abend des 17. Mai 2019 als erstellt erachtete (angef. Urteil S. 26 Ziff. 5), nachdem der Beschuldigte schon zuvor die Mutter mit einem Messer in der Hand mit dem Tod bedrohte, so dass diese die Polizei und den Privatkläger herbeirief (vgl. oben lit. a/cc).
3. Nach dem Gesagten (oben E. 2) sind mit Ausnahme des dritten Anklagesachverhalts (dazu E. 1) die Taten des Beschuldigten nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Verteidiger die zutreffenden Subsumtionen der Vorinstanz in objektiver Hinsicht nicht, weshalb darauf vollumfänglich beipflichtend verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO und angef. Urteil S. 24 lit. a und b betr. versuchte schwere Körperverletzung durch Messerangriff, S. 25 Ziff. 3.a und b betr. Tätlichkeit durch Ohrfeige, S. 25 f. Ziff. 4.a und b betr. einfache Körperverletzung durch Armverdrehen und S. 26 f. Ziff. 5.a und b betr. zwei Drohungen am 17. Mai 2019). Die Verteidigung stellt dagegen das vorsätzliche Handeln infrage, weil nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen bzw. Motiven der Beschuldigte seinen Sohn hätte schwer verletzen wollen, und anzunehmen sei, dass er ihn getroffen hätte, wenn er ihn denn auch tatsächlich hätte treffen wollen. Diese Einwände gehen jedoch an der Sache vorbei, nachdem dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz vorgeworfen wird. Es ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten erstellt, dass der Privatkläger einem Treffer nur durch sein Ausweichen entging, weshalb mit der Vorinstanz Eventualvorsatz anzunehmen ist (angef. Urteil S. 24 lit. b). In der im Familienkreis wiederholt ausgelebten Impulsivität und Unbeherrschtheit konnte der Beschuldigte den schnell ausgeführten Messerstich weder unter Kontrolle halten noch sich sicher sein, seinen nah stehenden Sohn nicht schwer zu verletzen oder gar zu töten.
4. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten). Bei der Feststellung dieser Komponenten aus einem durch das Recht begrifflich nicht vorstrukturierten tatsächlichen Bereich geht es um Tatfragen. Die Bestimmung der Strafart mit der Folge der Asperation gleichartiger Strafen oder der Kumulation ungleichartiger Strafen, des Strafrahmens, der Gründe zur Strafmilderung (Art. 48 StGB sowie weitere, wie die hier nicht vorhandene verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB oder der vorliegend einschlägige Versuch gemäss Art. 22 StGB) und straferhöhender mit einer Gesamt- bzw. Zusatzstrafenbildung verbundenen Konkurrenzen nach Art. 49 StGB betrifft Rechtsfragen, soweit es um die richtige Auslegung und Anwendung der zugrundeliegenden Rechtsbegriffe geht. Vorliegend legte die Vorinstanz für das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung korrekt eine Freiheitsstrafe fest (dazu unten lit. a), wozu sie die für die Vergehen (einfache Körperverletzung und mehrfache Drohungen) zu asperierenden gleichartigen Geldstrafen (lit. b) und die für die Tätlichkeit (Ohrfeige) als Übertretung auszufällende Busse (lit. c) kumulierte. Damit hielt das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB, angef. Urteil S. 28 ff.). Auf die durch den Beschuldigten im Berufungsverfahren an sich nicht kritisierte und sich mit der Beurteilung des Kantonsgerichts deckende vorinstanzliche Strafzumessung kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch ist abweichend bzw. zufolge des teilweisen Freispruchs ergänzend Folgendes anzumerken:
a) Schwere Körperverletzungen werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Die Mindeststrafe entfällt angesichts des Strafmilderungsgrundes des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB). Die Strafkammer vermag die erstinstanzliche Beurteilung des Verschuldens als noch leicht nicht zu teilen. Der Beschuldigte griff seinen Sohn unbeherrscht mit einem Messer derart an, dass dieser nur deswegen nicht schwer verletzt wurde, weil er dem Stich auszuweichen vermochte. Auch wenn er nur einmal zustiess und nach den Wahrnehmungen von L.________ nicht gezielt, laufend und schreiend angriff, konnte er beim Zustossen aus dem Stand nicht mit dem erfolgreichen Ausweichen seines Sohnes rechnen, weshalb sein Verschulden nicht mehr als leicht anzusehen ist, obwohl die nähere Art und Weise des Zustossens sachverhaltsmässig nicht zu erstellen ist (vgl. oben E. 2.b/bb). Indes sind weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die den Beschuldigten daran gehindert hätten, den Messerstich zu vermeiden. Namentlich hatte er die aufgeheizte Stimmung an jenem Abend (vgl. oben E. 2.b/dd) zu verantworten, nachdem er die Mutter des Sohnes zuvor verletzt und schon unter Einsatz eines Messers mit dem Tod bedroht (E. 2.a) sowie dem Sohn eine Ohrfeige versetzt hatte. Er zeigte an der Berufungsverhandlung, dass er ausserfamiliär allfällige, möglicherweise seinem Rentnerdasein geschuldete Aggressionen bzw. Nervositäten zu beherrschen und sich unauffällig und umgänglich zu präsentieren vermag (z.B. U-act. 10.1.001 Frage 20; Gutachten U-act. 11.2.017 S. 31; BVP Frage 51). Bei einem nicht mehr leichten Verschulden kommt eine Freiheitsstrafe von drei bis vier Jahren in Betracht, die auch in Berücksichtigung des Eventualvorsatzes und des Versuchs nicht auf unter zwei Jahre reduziert werden kann. Indes ist der Berufungsinstanz eine Verschärfung der Freiheitsstrafe verwehrt (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass hier auf die milde erscheinende Strafzumessung von zwölf Monaten der Vorinstanz nicht weiter eingegangen werden kann, sondern so zu bestätigen ist (für die Begründung vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Bei den Geldstrafen für die Vergehen ist die Vorinstanz begründet von einer Einsatzstrafe für die folgenlos heilende einfache eventualvorsätzliche Körperverletzung von 40 Tagessätzen ausgegangen (angef. Urteil S. 29 lit. b). Diese Strafe erhöhte sie asperierend um je 10 Tagessätze für die beiden gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn ausgestossenen Todesdrohungen vom 17. Mai 2019 auf 60 Tagessätze (dazu ebd. S. 29 f. lit. c). Dagegen fallen die für die mehrfachen Drohungen vor diesem Datum veranschlagten 120 Tagessätze weg, weil der Beschuldigte freizusprechen ist (vgl. oben E. 1). Die Wertneutralität weiterer Strafzumessungsfaktoren sowie die Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.00 bleiben im Berufungsverfahrens unbestritten. Deshalb kann hier – nach eigener Zumessung vollständig beipflichtend – auf die Begründung des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil S. 30 lit. d).
c) Die Busse von Fr. 200.00 für die Ohrfeige erscheint wegen deren Folgenlosigkeit hoch, sie wird aber seitens des Beschuldigten in ihrer Höhe nicht beanstandet, weshalb hier nicht weiter darauf einzugehen ist.
d) Der von der Vorinstanz bei einer Probezeit von drei Jahren angeordnete bedingte Vollzug von Freiheits- und Geldstrafen sowie die Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen wird im Berufungsverfahren ebenfalls nicht beanstandet, weshalb vollumfänglich beipflichtend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (ebd. S. 30 f. Ziff. 2 und 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wegen dieser Anrechnung und der bestätigten Schuldsprüche entfällt eine Genugtuung des Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.
5. Die fünfjährige Landesverweisung wird für den Fall der Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) schwerer Körperverletzung nicht infrage gestellt. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich um einen obligatorischen Landesverweisungstatbestand und der Beschuldigte opponiert insbesondere auch der vorinstanzlichen Beurteilung nicht, dass keine Umstände für einen schweren persönlichen Härtefall vorliegen. Daher kann es in Bezug auf die Landesverweisung bei einem Verweis auf die vorinstanzliche Begründung – nach eigener Prüfung vollumfänglich beipflichtend – sein Bewenden haben (ebd. S. 31 ff. Ziff. IV, Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Im Zivilpunkt erweisen sich die angeblich mehrfachen Drohungen gegenüber der Privatklägerin vor dem 17. Mai 2019 mangels hinreichender Anklage und wegen unsicherer Aussagen der Privatklägerin als nicht spruchreif (vgl. oben E. 1). Deren Genugtuungsforderung kann daher nur in Bezug auf die einfache, nach einigen Tagen folgenlos heilende Körperverletzung und die Todesdrohung unter Einsatz eines Messers am 17. Mai 2019 beurteilt werden (zu den Grundlagen vgl. angef. Urteil E. V/3.a). Für diese einzelnen Übergriffe erweist sich analog zur erheblichen Geldstrafenreduzierung nurmehr die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 800.00 mit Zinsenlauf ab den schädigenden Ereignissen als angemessen. Die langwierigen psychischen Folgen wegen der Bedrohungen vor dem 17. Mai 2019 können hier nicht mehr berücksichtigt werden. Insofern und im Übrigen ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
7. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil abgesehen vom Freispruch wegen mehrfacher Drohung vor dem 17. Mai 2019, der Geldstrafenreduktion um 120 Tagessätze und der Genugtuungsherabsetzung zu bestätigen. Die von der Vorinstanz angeordnete Vernichtung des beschlagnahmten Tatmessers blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. In der Voruntersuchung wurden Zeugen und Auskunftspersonen auch zu den langjährigen Drohungen befragt. Diese Vorwürfe bildeten eine eigenständige Anklageziffer, die in Bezug auf die Beurteilung des Anklageprinzips nicht unerheblichen Aufwand bereitete. Deshalb rechtfertigt es sich, die nicht separierbaren Kosten dem Beschuldigten vor beiden Instanzen ausgangsgemäss nur noch zu vier Fünfteln unter entsprechenden Anpassungen der Rückzahlungsvorbehalte aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin reichten Kostennoten ein. Während der Verteidiger die Dauer der Berufungsverhandlung nicht einberechnete, veranschlagte die Privatklägerin die Verhandlungsdauer zu hoch. Ansonsten sind beide in Berücksichtigung der Kostennoten zu entschädigen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
A.________ wird schuldig gesprochen
a) der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2019;
b) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, begangen am 17. Mai 2019;
c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4 StGB, begangen am 17. Mai 2019;
d) der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2019.
A.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 16. Mai 2019 freigesprochen.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung von 81 Tagen Haft (76 Tage Untersuchungshaft und 5 Tage Ersatzmassnahmen), einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
Zivilforderungen:
a) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 19. Juni 2010 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 800.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. Mai 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass F.________ seine unbezifferte Zivilforderung zurückzog.
Das bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sichergestellte Küchenmesser wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 40'176.80 (bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 17'222.00, den Gerichtskosten [inkl. Gerichtsgebühr] von Fr. 8'454.80, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 11'500.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 3'000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 11‘000.00 (bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 4‘000.00, den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘600.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 2‘600.00) werden A.________ zu vier Fünfteln auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 8 und 9 vorbehalten.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird erstinstanzlich aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 11'500.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 3‘600.00 (je inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Strafgerichts- bzw. Kantonsgerichtskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ zu vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
d) Die Auszahlung aus der Strafgerichtskasse erfolgt im Betrag von Fr. 9'808.80 an den amtlichen Verteidiger RA B.________ und im Betrag von Fr. 1'691.20 an die Anwaltskanzlei K.________ AG.
Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird für ihren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren ab 19. Oktober 2020 aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 3'000.00 und für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 2‘600.00 entschädigt (je inkl. Auslagen und MWST).
c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Straf- bzw. Kantonsgerichtskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ zu vier Fünfteln gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/R), den Privatkläger (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung), das Amt für Migration (1/R), die N.________ AG (1/R, Dossier-Nr. zz), die Kantonspolizei (1/R, betr. Dispositivziff. 6), die KOST (Strafregistermeldung mit Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Juli 2022 kau
STK 2021 43
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_379/2013
6B_528/2007
6B_432/2011
Art. 325n 2art. 325n 2art. 325n 2
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6B_103/2017
STK 2014 71
STK 2015 20
STK 2017 11
EGV-SZ 2018 A 4.4
6B_1208/2020
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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6B_1403/2021
6B_834/2013
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