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Entscheid

STK 2021 44

Präsidial

29. September 2021Deutsch3 min

29. September 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 29. September 2021

STK 2021 44

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________ AG,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021, SGO 2020 11);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass u.a. die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Januar 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 27. August 2021 zugestellt wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 in Aussicht stellte, auf eine selbständige Erklärung der Berufung zu verzichten, im Falle der Berufungserklärung durch eine andere Partei aber die Anschlussberufung zu erklären (vgl. KG-act. 7);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft einging;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt wurde, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und an den Vertreter der Privatklägerinnen (3/R), je unter Beilage von KG-act. 7, die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

29. September 2021 kau

STK 2021 44

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157

Erwägungen

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF