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Entscheid

STK 2021 48

Kammer

14. September 2022Deutsch22 min

1. Die Privatklägerschaft betrieb den Berufungsführer am 25. November 2016 für Parteienschädigungen zweier Gerichtsverfahren im Totalbetrag von Fr. 1‘600.00 zzgl. Zins (U-act. 3.1.03, Beilage 4). Am 6. Januar 2017 stellte sie das Fortsetzungsbegehren (U-act. 3.1.03, Beilage 6). Gemäss Pfändungsurkunde vom 16. August 2017 konnten lediglich Gegenstände im Totalwert von Fr. 850.00 gepfändet werden (U-act. 3.1.03, Beilage 8). Am 31. August 2017 reichte die Privatklägerschaft bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Berufungsführer ein (U-act. 3.1.01). Er soll im Laufe des Pfändungsverfahrens sämtliche Inhaberaktien der H.________ AG an I.________ verpfändet und damit seine Gläubiger, die Privatklägerschaft, geschädigt haben. Mit Strafbefehl vom 30. November 2018 sprach die damals zuständige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Berufungsführer schuldig der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 450.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Berufungsführer am 14. Dezember 2018 Einsprache (U-act. 14.1.03). Mit erneutem Strafbefehl vom 15. Mai 2020 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch und die Kostenfolgen, erhöhte aber den Tagessatz der Geldstrafe und die Busse (U-act. 14.1.04). Der Berufungsführer erhob am 22. Mai 2020 wiederum Einsprache (U-act. 14.1.06), woraufhin die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen am 4. Juni 2020 dem Strafgericht zur Beurteilung überwies (Vi-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 14. September 2022

STK 2021 48

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

Ziff. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 17. Juni 2021, SEO 2020 4);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Privatklägerschaft betrieb den Berufungsführer am 25. November 2016 für Parteienschädigungen zweier Gerichtsverfahren im Totalbetrag von Fr. 1‘600.00 zzgl. Zins (U-act. 3.1.03, Beilage 4). Am 6. Januar 2017 stellte sie das Fortsetzungsbegehren (U-act. 3.1.03, Beilage 6). Gemäss Pfändungsurkunde vom 16. August 2017 konnten lediglich Gegenstände im Totalwert von Fr. 850.00 gepfändet werden (U-act. 3.1.03, Beilage 8). Am 31. August 2017 reichte die Privatklägerschaft bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Berufungsführer ein (U-act. 3.1.01). Er soll im Laufe des Pfändungsverfahrens sämtliche Inhaberaktien der H.________ AG an I.________ verpfändet und damit seine Gläubiger, die Privatklägerschaft, geschädigt haben. Mit Strafbefehl vom 30. November 2018 sprach die damals zuständige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Berufungsführer schuldig der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 450.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Berufungsführer am 14. Dezember 2018 Einsprache (U-act. 14.1.03). Mit erneutem Strafbefehl vom 15. Mai 2020 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch und die Kostenfolgen, erhöhte aber den Tagessatz der Geldstrafe und die Busse (U-act. 14.1.04). Der Berufungsführer erhob am 22. Mai 2020 wiederum Einsprache (U-act. 14.1.06), woraufhin die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und diesen am 4. Juni 2020 dem Strafgericht zur Beurteilung überwies (Vi-act. 1).

a) An der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2021 verweigerte der Berufungsführer jegliche Aussagen (Vi-act. 44, S. 2 und 5). Die Privatklägerschaft beantragte die Verurteilung des Berufungsführers im Sinne des Strafbefehls (Vi-act. 44, S. 6), der Verteidiger ersuchte um einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Vi-act. 44, S. 7). Mit Urteil vom 17. Juni 2021 sprach das Strafgericht den Berufungsführer von Schuld und Strafe frei (Dispositivziffer 1), unter Kostenauflage an den Berufungsführer (Dispositivziffer 2), dem es weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach (Dispositivziffer 3).

b) Dagegen meldete der Berufungsführer am 22. Juni 2021 Berufung an (KG-act. 2) und beantragte mit Berufungserklärung vom 22. September 2021 Folgendes (KG-act. 3):

1. Die Disp. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 5’812.30 (Honorar CHF 5’764.30 zzgl. Barauslagen von CHF 48.00) zzgl. MwSt. in Höhe von CHF 447.55 sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 5’000.00 zuzusprechen.

Erwägungen

2.

Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte/Appellant sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

Gleichzeitig beantragte der Berufungsführer die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.

Die Anklagebehörde verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte weder Nichteintretensgründe noch Einwände gegen das voraussichtlich schriftlich durchzuführende Verfahren geltend (KG-act. 6). Die Privatklägerschaft verzichtete ebenfalls auf Anträge und eine Anschlussberufung (KG-act. 7).

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und setzte Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (KG-act. 8). Am 7. Februar 2022 reichte der Berufungsführer die Berufungsbegründung ein (KG-act. 15).

2.

Der Berufungsführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Kostenauflage zu seinen Lasten (vgl. KG-act. 3, S. 2; KG-act. 15, S. 15 ff.).

Dispositiv

a) Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1 m.H. u.a. auf BGE 144 IV 202 E. 2.2). Entscheidend für die Zulässigkeit der Kostenauflage ist nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens war und ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt worden ist. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 = Pra 108 [2019] Nr. 22, E. 2.2; BGE 120 Ia 147 E. 3b; BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3; BGer 6B_563 vom 11. September 2017 E. 1.2; BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4). Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Vor­aussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten. Soweit die Freiheitsspielräume einer Person jedoch allein durch das Strafgesetz beschränkt werden, kann nicht von einem zivilrechtlich schuldhaften Verhalten gesprochen werden und ist folglich eine Kostenauflage unzulässig (BGE 109 Ia 160, E. 4b; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2 S. 170 f.; BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Der zivilrechtliche Verschuldensbegriff beinhaltet auf der subjektiven Seite die Urteilsfähigkeit und als objektive Komponente die Abweichung von einem unter den gegebenen Umständen als angebracht erachteten Durchschnittsverhalten (Fahrlässigkeit und Vorsatz). Im Gegensatz zum Strafrecht gilt demnach ein objektivierter Verschuldensbegriff (vgl. zum Ganzen, Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 77 und S. 79).

b) Zur vom Berufungsführer beanstandeten Kostenfolge erwog die Vorderrichterin, er habe sein Vermögen vor dem Pfändungsvollzug vermindert, wodurch er seine Gläubiger (Privatkläger) geschädigt habe. Der Verteidiger stelle nicht in Abrede, dass der Sachverhalt paulianisch anfechtbar sei. Der Beschuldigte profitiere von einer Gesetzeslücke, weshalb sein Verhalten nicht strafbar sei, was aber nicht bedeute, dass dieses nicht verwerflich bzw. zivilrechtlich vorwerfbar sei. Der Beschuldigte habe durch sein Handeln gegen geltende Maximen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verstossen (sog. paulianische Anfechtungsklage gemäss Art. 285 SchKG). Er habe deshalb in konspirativer Art und Weise gehandelt und dadurch (rechtswidrig und schuldhaft) die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt (angef. Urteil, E. III.1.2).

c) Der Berufungsführer macht im Rahmen seiner Rüge betreffend die Kostenauflage u.a. geltend, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, gegen welche Verhaltensnorm er verstossen haben soll (KG-act. 15, S. 8).

aa) Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kommen als Rechtsgrundlage für einen zivilrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Berufungsführer in erster Linie die Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG in Frage. Mit diesen sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine konkrete Rechtshandlung nach Art. 286-288 SchKG entzogen wurden (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG) als erste Art einer paulianischen Anfechtung setzt voraus, dass die Rechtshandlung unentgeltlich (Abs. 1), mit einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (Abs. 2 Ziff. 1) oder durch Erwerb einer Leibrente, einer Pfrund, einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts für sich oder einen Dritten (Abs. 2 Ziff. 2) erfolgte. Die Überschuldungsanfechtung als zweite Anfechtungsart ist anwendbar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der betroffenen Rechtshandlung bereits überschuldet war (Art. 287 Abs. 1 SchKG). Schliesslich muss der Gläubiger bei der Absichtsanfechtung als dritte Anfechtungsart mit der dem anderen Teile erkennbaren Absicht gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen (Art. 288 Abs. 1 SchKG).

Die Anfechtung nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kommt von vorneherein nicht zur Anwendung, weil der Berufungsführer kein entsprechendes Recht erwarb. Ebenso scheidet eine Überschuldungsanfechtung aus, weil der in Frage kommende Tatbestand von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG voraussetzt, dass eine Sicherheit für eine bereits bestehende Verbindlichkeit erstellt wird. Erfolgt die Sicherstellung hingegen gleichzeitig mit der Begründung der Forderung – beispielsweise wenn die Sicherheit im Gegenzug für ein Darlehen geleistet wird – ist diese Norm nicht anwendbar (Kathrin Kriesi, Actio Pauliana, Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, Genève - Zurich - Bâle 2020, S. 184 mit Hinw., u.a. auf BGE 33 II 190 E. 3). Zu prüfen ist demnach, ob die Gegenleistung zur Übertragung der Inhaberaktien keinen oder einen zu geringen Wert aufwies (Art. 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und ob der Berufungsführer in Schädigungsabsicht zulasten der Privatklägerschaft handelte (Art. 288 Abs. 1 SchKG). Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht, wie bereits erwähnt, nur auf die unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände abzustellen.

bb) Der Berufungsführer macht geltend, die Inhaberaktien hätten im Zeitpunkt der Übertragung keinen effektiven Wert gehabt, weshalb er mit der Übertragung die Gläubiger nicht habe schädigen können (KG-act. 15, S. 10). Der Marktwert der Aktien zum Zeitpunkt der fraglichen Rechtshandlung wäre relevant gewesen, um beurteilen zu können, ob eine Schädigung der Privatklägerschaft stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht hätten kein Gutachten in Auftrag gegeben, weshalb sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt hätten. Es sei nicht bewiesen, dass er die Privatklägerschaft am Vermögen geschädigt habe, weshalb die Vorinstanz nicht darauf hätte abstellen dürfen (KG-act. 15, S. 12).

cc) Vorinstanzlich beantragte der Berufungsführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Aktien der H.________ AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bzw. der Verpfändung (Vi-act. 16, S. 1). Zur Begründung führte er insbesondere aus, die H.________ AG sei damals unmittelbar vor dem Konkurs gestanden, der ohne Darlehensgewährung und Anteilsverpfändung unweigerlich eingetreten wäre, weshalb der Wert der Aktien mit Null anzusetzen sei und die Gläubiger nicht geschädigt worden seien. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Beweisantrages und führte aus, bei Art. 164 StGB handle es sich um ein Gefährdungsdelikt, weshalb die Bestimmung der Schadenhöhe nicht erforderlich sei. Mit der Verbringung der Inhaberaktien als Faustpfand nach Deutschland sei die Gefährdung des Zugriffsrechts der Privatklägerschaft eingetreten. Die Wertbestimmung von nichtkotierten Aktien erfolge in der Regel durch die Steuerbehörden, was ebenfalls verunmöglicht worden sei (Vi-act. 20). Auch die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung des Beweisantrags. Die Aktien hätten ein Darlehen von EUR 72‘000.00 abgesichert, weshalb sie offenbar nicht einen Wert von Fr. 0.00 aufwiesen. Zudem sei die H.________ AG Gesellschafterin der J.________ GmbH, die über Wasserfahrzeuge (Schiffe) verfüge, die von nicht unerheblichem Wert sein dürften. An diesen Werten sei die H.________ AG beteiligt. Der Beschuldigte habe auch in einem Verfahren am Bezirksgericht Meilen die Steuererklärung 2017 eingereicht, die einen Wert der Aktien von Fr. 67‘000.00 aufgeführt habe (Vi-act. 21). Der Verteidiger trug in seinem Plädoyer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich vor, dass die Inhaberaktien der H.________ AG wertlos gewesen seien (Vi-act. 44, Anhang Plädoyer Verteidiger, S. 4 ff.). Nach dem Gesagten war der Wert der Inhaberaktien der H.________ AG umstritten.

dd) Mit Darlehensvertrag vom 28. Februar 2017 gewährte I.________ der H.________ AG ab 1. März 2017 befristet für drei Jahre ein verzinsliches Darlehen von EUR 72‘000.00. Als Sicherheit verpfändete der Berufungsführer als Alleineigentümer der H.________ AG 100 % der Inhaberaktien an den Darlehensgeber (U-act. 9.1.16, Beilage 3). Diese Übertragung der Inhaberaktien als Pfandsicherheit für das Darlehen bestreitet der Berufungsführer nicht (vgl. Plädoyer im Anhang zu Vi-act. 44 und KG-act. 15, S. 10). Objektiv betrachtet wäre dieses Rechtsgeschäft ohne Sinn gewesen, wenn die Aktien keinen Wert hätten. Aufgrund der Umstände kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Inhaberaktien tatsächlich einen nur sehr geringen oder gar keinen wirtschaftlichen Wert aufwiesen. Der Darlehensgeber und neue Inhaber der Aktien, I.________, der auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe als Zeuge befragt wurde, sagte aus, im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nichts über die finanzielle Situation der H.________ AG gewusst zu haben (U-act. 8.1.01, Zeugeneinvernahme vom 15. Juni 2018, Frage 21). Für die Beurteilung des Wertes der Aktien standen dem Zeugen laut seiner Aussage auch keine Unterlagen zur Verfügung (Frage 34). Den Wert der Sicherheit prüfte er nicht (Frage 51). Er wusste auch an der Befragung nicht, ob, an wen und zu welchem Preis er die Aktien verkaufen könnte (Frage 36). Das Rechtsgeschäft ist zudem vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Berufungsführer und der Darlehensgeber seit den 80er-Jahren miteinander befreundet sind (U-act. 8.1.01, Zeugeneinvernahme, Fragen 5 und 9). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Darlehensgewährung als Freundschaftsdienst mit lediglich symbolischer Sicherheit durch die Inhaberaktien erfolgte. Den Akten sind keine weiteren Unterlagen zum Wert der Inhaberaktien oder der wirtschaftlichen Situation der H.________ AG (z.B. Bilanzen/Erfolgsrechnungen) zu entnehmen. Die Vorderrichterin wies mit Verfügung vom 22. Februar 2021 den Beweisantrag des Berufungsführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Aktien der H.________ AG ab mit der Begründung, weil es sich bei der Gläubigerschädigung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB um ein (konkretes) Gefährdungsdelikt handle, sei der konkrete Wert der Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bzw. der Verpfändung nicht entscheidend (Vi-act. 27, E. 9). Mit Blick auf die Frage, ob und welchen wirtschaftlichen Wert die Inhaberaktien im massgebenden Zeitpunkt hatten, kann deshalb nicht von einem klar nachgewiesenen Sachverhalt gesprochen werden.

ee) Ist der wirtschaftliche Wert der Inhaberaktien im Zeitpunkt der Übertragung umstritten und auch nicht klar nachgewiesen, kann nicht definitiv beurteilt werden, ob die Leistung des Berufungsführers an den Darlehensgeber im Vergleich zum Darlehensbetrag einen zu grossen Wert aufwies (Art. 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und ob der Berufungsführer in Schädigungsabsicht zulasten der Privatklägerschaft handelte (Art. 288 Abs. 1 SchKG). Ein Verstoss gegen diese Normen ist demnach nicht hinreichend klar. Zudem ist keine andere Verhaltensnorm ersichtlich, gegen die der Berufungsführer bei der Übertragung der Inhaberaktien verstossen haben könnte. Folglich kann dem Berufungsführer keine klare Verletzung einer zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltensnorm vorgeworfen werden, sodass die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig ist. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als begründet.

d) Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Kostenauflage an den Berufungsführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO in Gutheissung der Berufung aufzuheben und sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Bei diesem Ergebnis müssen die zusätzlichen Rügen des Berufungsführers, die Vorinstanz habe mangels vorgängiger Information über die beabsichtigte Kostenauflage seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht betreffend die Kostenauflage verletzt (KG-act. 1, S. 14 f.), nicht näher geprüft werden.

4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit a StPO), was vor allem die Kosten der Wahlverteidigung beinhaltet (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 12). Im Strafverfahren beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie vor dem Einzelgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Verteidiger beziffert das gesamte Honorar auf Fr. 5'812.30 (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 15, S. 15 f.). Die vorinstanzlich eingereichte Kostennote weist ein Honorar von Fr. 5'134.30 zzgl. Barauslagen von Fr. 48.01 und Mehrwertsteuer von Fr. 399.05 aus (Vi-act. 44, Anhang Plädoyer, Beilage), wobei zu berücksichtigen ist, dass noch nicht der gesamte Aufwand für die Hauptverhandlung aufgeführt ist. Die geltend gemachte Entschädigung erscheint im Hinblick auf den notwendigen Zeitaufwand und die nicht ganz einfache Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA). Der Berufungsführer ist demnach mit Fr. 5'812.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Strafgerichtskasse zu entschädigen.

5. Der Berufungsführer beantragte wegen der langen Verfahrensdauer, der über den Gegenstand des Verfahrens hinausgehenden Ermittlungen, der Fehler der Justizbehörden, sowie der Rufschädigung des Berufungsführers bei Darlehensgebern, Banken und Lieferanten die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5‘000.00 (Vi-act. 44, Beilage Plädoyer, Anträge und Einschub 26 in Vi-act. 44, S. 10 f.). Das Verfahren ziehe sich seit Jahren hin, die Staatsanwaltschaft habe eineinhalb Jahre gebraucht, um einen neuen Strafbefehl zu erlassen. Dass er die Beschuldigtenrechte ausgeschöpft habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Seine und die Beziehung der H.________ AG zur G.________ (Bank I) sowie weitere langjährige Geschäftsbeziehungen seien zerstört worden. Es seien Konten einer unbeteiligten Drittperson, der H.________ AG, blockiert worden und dies nicht im Umfang des Streitwertes von Fr. 1‘600.00, sondern im Betrag von Fr. 72‘000.00. Sodann seien zahlreiche unnötige Akten ediert und Geschäftspartner der H.________ AG polizeilich einvernommen worden (KG-act. 15, S. 16).

a) Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie setzt voraus, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 429 StPO N 27). Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder Hausdurchsuchung, eine erhebliche Präsentation in den Medien, oder Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die betroffene Person hat die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 429 N 27c).

b) Der erste Strafbefehl erging am 30. November 2018 (U-act. 14.101), woraufhin der Berufungsführer am 14. Dezember 2018 Einsprache erhob (U-act. 14.1.02). Der zweite Strafbefehl datiert vom 15. Mai 2020 (U-act. 14.104). In der Zeit dazwischen erliess die Staatsanwaltschaft insbesondere die Verfügung vom 10. Juli 2019 betreffend amtliche Verteidigung (U-act. 9.1.39) und führte am 17. Juli 2019 die Einvernahme des Berufungsführers durch (U-act. 10.1.02). Das Beschwerdeverfahren betreffend Ausstand (BEK 2019 139, BGer 1B_56/2020 vom 17. März 2020) dauerte vom 2. August 2018 bis am 29. April 2020 (U-act. 12.1.29-U-act. 12.1.46), ein zweites Beschwerdeverfahren (BEK 2018 194) betreffend Ausstand, Aufsicht, Akteneinsicht etc. vom 4. Dezember 2018 bis am 29. Mai 2019 (U-act. 12.1.17-12.1.28). Mit den Rechtsmittelverfahren ist die Zeitdauer zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl erklärbar. Angesichts des Umstandes, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitwirkte, aufzuheben und zu wiederholen sind, wenn dies eine Partei fristgerecht verlangt (Art. 60 Abs. 1 StPO), ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des zweiten Strafbefehls zuwartete. Insgesamt kann nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe die Sache nicht beförderlich behandelt. Im Übrigen wurde bereits im Beschwerdeverfahren BEK 2018 194 mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. März 2019 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren, bei dem nicht von einem Bagatellfall auszugehen sei, nicht soweit möglich beförderlich behandelt hätte, zumal ein Zeuge rechtshilfeweise in Deutschland befragt worden sei (E. 2.d; U-act. 12.1.27).

c) Ausserdem begründet der diesbezüglich beweisbelastete Berufungsführer nicht, inwiefern die Geschäftsbeziehung zu seiner Bank zerstört und sein Ruf gegenüber Darlehensgebern, Banken und Lieferanten über das mit Beschlagnahmen und Herausgaben bei Banken übliche Mass hinaus geschädigt worden sei. Ebenso wenig sind Ausführungen zur Schwere der angeblichen Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorhanden. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Kontosperre betreffend das Konto der H.________ AG auf den Wert des dieser gewährten Darlehens von EUR 72‘000.00, zu deren Sicherheit die Inhaberaktien übergeben wurden (U-act. 5.1.01, Verfügung vom 12. Oktober 2017, Dispositivziffer 3). Sie ging damit nicht über das Notwendige hinaus und hob sogar nach Eingang der Unterlagen die Sperre für zwei Konten per sofort wieder auf (U-act. 5.1.07). Die Sperrung eines Kontos der H.________ AG als Drittperson gründet auf der Sachverhaltskonstellation, wonach die Verpfändung der Inhaberaktien der H.________ AG als angezeigte Tathandlung untersucht wurde. Schliesslich auferlegte die Staatsanwaltschaft den von den Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügungen betroffenen Unternehmungen ein Mitteilungsverbot nicht nur gegenüber dem Berufungsführer, sondern auch gegenüber Drittpersonen, sodass die Geschäftsbeziehungen des Berufungsführers bzw. der H.________ AG und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers soweit möglich beachtet wurden. Im Übrigen ist auch weder behauptet noch ersichtlich, dass die Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO rechtswidrig angewandt worden wären.

d) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR liegt nicht vor, sodass dem Berufungsführer keine Genugtuung zuzusprechen ist. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen.

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer obsiegt mit seiner Berufung betreffend die Kostenauflage und die Entschädigung. Er unterliegt mit dem Antrag um Zusprechung einer Genugtuung, der mit Blick auf die diesbezüglich kurz gehaltene Berufungsbegründung (KG-act. 15, S. 15 f.) jedoch knapp noch als von untergeordneter Bedeutung erachtet werden kann, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, den Berufungsführer insgesamt als obsiegend anzusehen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb vollumfänglich zulasten des Kantons.

Der Berufungsführer hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 4'990.60 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 15/1). Angesichts der notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand und damit auch die Entschädigung als noch angemessen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA);-

festgestellt:

Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 17. Juni 2021 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. A.________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

[…]

und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin am Strafgericht vom 17. Juni 2021 (SEO 2020 4) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 3’025.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 3’762.00

Total Fr. 6’787.00

gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Beschuldigte wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 5'812.30 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 gehen zulasten des Kantons.

Der Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4'990.60 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Migration (1/R), die KOST (Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

20. September 2022 kau

STK 2021 48

Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

6B_492/2017

BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202

BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202

BGE 120 Ia 147ATF 120 Ia 147DTF 120 Ia 147

BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332

BGE 112 Ia 371ATF 112 Ia 371DTF 112 Ia 371

6B_893/2016

6B_1273/2016

BGE 109 Ia 160ATF 109 Ia 160DTF 109 Ia 160

6B_1172/2016

BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162

6B_835/2009

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BGE 33 II 190ATF 33 II 190DTF 33 II 190

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