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Entscheid

STK 2021 50

Präsidial

16. September 2021Deutsch2 min

16. September 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. September 2021

STK 2021 50

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________

gegen

1. B.________

Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________

2. D.________

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend

gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021, SGO 2020 54);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. April 2021 am 11. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 8. September 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. September 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte und die Berufung zurückziehe (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Privatklägerin (1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. September 2021, die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden im Verfahren STK 2021 49 retourniert; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

16. September 2021 kau

STK 2021 50

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

STK 2021 49