STK 2021 51
Kammer
14. Oktober 2022Deutsch17 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (Beschuldigter) am 9. April 2021 Anklage beim Bezirksgericht Höfe wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen (soweit im Berufungsverfahren noch relevant):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 14. Oktober 2022
STK 2021 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Clara Betschart,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Juli 2021, SGO 2021 2);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen A.________ (Beschuldigter) am 9. April 2021 Anklage beim Bezirksgericht Höfe wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen (soweit im Berufungsverfahren noch relevant):
Am Samstag, 30. November 2019, 10.27 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen der Marke Volvo mit den Kontrollschildern VS xx in Freienbach SZ auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Bei Autobahn-Kilometer 133.000 wechselte A.________ seinen Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unvermittelt vor einem anderen Personenwagen, dessen Geschwindigkeit bei ca. 125 km/h lag, auf den Überholstreifen, wobei der Abstand nur wenige Meter betrug, sodass dessen Lenker stark abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern.
Durch den klar ungenügenden Abstand beim Fahrstreifenwechsel schuf A.________ eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich insbesondere den Fahrzeuglenker hinter ihm. A.________ bemerkte nicht, dass der Abstand zum nachfolgenden Personenwagen für einen Fahrstreifenwechsel viel zu gering war, hätte dies aber vermeiden können, wenn er auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge genügend Rücksicht genommen und sorgfältig in den Rückspiegel geschaut hätte. A.________ zog die damit verbundene Unfallgefahr pflichtwidrig nicht in Betracht, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Fahrstreifen ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs zu wechseln, wie dies von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden darf.
Die Hauptverhandlung vor Schranken des Bezirksgerichts Höfe fand am 15. Juli 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, eine bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschiebende Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und eine zu bezahlende Busse von Fr. 1’300.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Vi-act. 1). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch (HVP S. 5). Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig (Dispositivziffer 1), bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und mit einer Busse von Fr. 780.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und für die zu bezahlende Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festgesetzt wurde (Dispositivziffer 2.1-2.3). Die Verfahrenskosten von Fr. 3’910.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 und Untersuchungskosten von Fr. 1’410.00) auferlegte das Bezirksgericht dem Beschuldigten (Dispositivziffer 3).
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim Bezirksgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1-3):
1. Die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte/Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
2.
Die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3’933.00 (Honorar Fr. 3’924.80 zzgl. Barauslagen von Fr. 7.20) zzgl. MWST in Höhe Fr. 302.85.
3.
Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte/Appellant sei für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (zzgl. MWST).
Der Beschuldigte beantragte zudem die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Gegen die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens erhob sie keine Einwände (KG-act. 6). Die Berufungsbegründung datiert vom 1. April 2022 (KG-act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. April 2022 die Abweisung der Berufung (KG-act. 19). Das Kantonsgericht gab den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2022 Gelegenheit zur Stellungahme zu einer möglichen Würdigung des Anklagesachverhalts auch nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG (KG-act. 21). Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 23. September 2022 vernehmen (KG-act. 22). Die Staatsanwaltschaft reichte am 29. September 2022 eine Stellungnahme ein (KG-act. 24). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
a) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer, Urteil 6B_1235/2021 vom 22. Mai 2022 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Besondere Umstände wie zum Beispiel ungünstige Witterungs- oder Strassenverhältnisse oder eine besondere Beschaffenheit des Tatfahrzeugs müssen daher Gegenstand der Anklage bilden. Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben. Eine Gefahr für die Verkehrssicherheit liegt nach der Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, etwa bei einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder einer massiven Unterschreitung des erforderlichen Abstands zu anderen Fahrzeugen vor. Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (zit. Urteil 6B_1235/2021 E. 1.5.1).
b) In der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h vor einem anderen Personenwagen, dessen Geschwindigkeit rund 125 km/h betragen haben soll, auf den Überholstreifen gewechselt zu haben. Dabei soll der Abstand „nur wenige Meter“ betragen haben und der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges habe stark abbremsen müssen. Der von der Anklagebehörde als ungenügend gewertete Abstand wird nicht mit einer konkreten Meterangabe umschrieben, sondern einzig mit dem Umstand des „starken“ Bremsmanövers des nachfolgenden Fahrzeuges erklärt (vgl. auch angefocht. Urteil E. 1.3). Weitere Umstände, welche den unzureichenden Abstand näher zu bestimmen vermöchten, benennt die Anklage nicht. Weil eine – auch zumindest ungefähre oder maximale – Meterangabe fehlt und keine weiteren, die Grösse des Abstandes konkretisierende Tatsachen genannt werden, erscheint eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Blick auf das Anklageprinzip zumindest kritisch. Die Frage kann aber offenbleiben, weil, wie nachfolgend unter E. 2b auszuführen sein wird, nicht erstellt werden kann, dass im Zeitpunkt des Beginns des Spurwechsels eine Geschwindigkeitsdifferenz von lediglich rund 5 km/h bestand, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bestand und die Verkehrsregelverletzung bereits als grob zu qualifizieren ist. Die Umstände für eine mögliche einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG umschreibt die Anklage indessen hinreichend.
2.
a) Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Art. 44 Abs. 1 SVG stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Fahrzeugführer wird mit Art. 44 Abs. 1 SVG ein Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt und ein Vortrittsrecht gegenüber einspurenden Fahrzeugen eingeräumt. Ein Wechsel des Fahrstreifens ist daher nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt (BGer, Urteil 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen)
b) Der Beschuldigte rügt in sachverhaltlicher Hinsicht, die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeuges sei nie ermittelt worden. Dieses sei auf sein Fahrzeug bereits nach 1-2 Sekunden, gemeint wohl nach vollzogenem Spurwechsel, aufgeschlossen. Daher sei zu vermuten, dass das nachfolgende Fahrzeug mit rund 160 km/h massiv zu schnell gefahren sei (KG-act. 17 S. 6 f.). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich soll das Fahrzeug, das sich auf dem Überholstreifen befand, etwas zurückversetzt mit einer Geschwindigkeit von ca. 125 km/h gefahren sein (U-act. 8.1.01 S. 1). Dabei handelt es sich offenbar um eine Schätzung. Auf dem Polizeivideo ist ersichtlich, dass das weisse Fahrzeug das Polizeifahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von ca. 121 km/h aufweist, überholt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Geschwindigkeitsdifferenz dieser beiden Fahrzeuge zumindest im Zweifel für den Beschuldigten mehr als nur rund 5 km/h betragen haben könnte. Jedenfalls lässt sich die Geschwindigkeit des weissen, nachfolgenden Fahrzeuges aus der Videoaufnahme nicht zuverlässig eruieren. Weitere Angaben bzw. Hinweise zu dessen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Spurwechsels des Beschuldigten finden sich in den Akten nicht. Insbesondere wurden die Polizeibeamten im Vorverfahren dazu nicht befragt. Somit lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit erstellen, dass das sich bereits auf der Überholspur befindliche Fahrzeug eine Geschwindigkeit von „nur“ 125 km/h aufwies. Wie aber nachstehend auszuführen sein wird, ändert dies an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nichts.
c) Indem der Beschuldigte auf der Autobahn auf den linken Fahrstreifen wechselte und das dort fahrende weisse Fahrzeug offensichtlich infolgedessen abbremsen musste, behinderte er den Lenker dieses Wagens in dessen Vortrittsrecht. Dies gilt unbesehen davon, ob dieses Fahrzeug „nur“ mit 125 km/h oder aber, wie der Beschuldigte behauptet, schneller fuhr. Vom Vorwurf der Missachtung des Vortrittsrechts entlastet ihn entgegen seinem Standpunkt auch das Vertrauensprinzip nicht. Denn der Beschuldigte sagte selbst aus, er habe das weisse Auto im Rückspiegel wahrgenommen, als er sich noch auf der Normalspur befunden habe und es sei schwierig gewesen zu sagen, wie weit dieses Fahrzeug entfernt gewesen sei, als er es beim Blick in den Rückspiegel gesehen habe, bzw. man könne nicht schätzen, wie schnell der andere Wagen fahre (U-act. 10.1.01 al. 103 ff.; HVP S. 3 Frage 3 und S. 4 Frage 5). Angesichts dessen, dass er mittels Kontrollblick in den Rückspiegel selbst laut eigener Aussagen nicht abzuschätzen vermochte, wie weit das weisse Fahrzeug entfernt und wie schnell dieses unterwegs war bzw. dass er dies als schwierig erachtete, wäre er erst recht zu erhöhter Vorsicht gehalten gewesen. Denn wer keine klare Vorstellung darüber hat, wie sich der weitere Verkehrsverlauf gestaltet, kann sich nicht auf das Vertrauensprinzip berufen (vgl. Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 26 SVG N 33). Ferner konnte der Beschuldigte, weil er das Vortrittsrecht des Lenkers des weissen Fahrzeuges missachtete und gegen die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verstiess, nicht erwarten, dass dieser, etwa durch Abbremsen bereits zum Zeitpunkt als der Beschuldigte den Blinker setzte, sein Fehlverhalten ausgleicht oder hätte ausgleichen müssen (vgl. BGer, Urteil 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 = Pra 2018 Nr. 109).
d) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 19 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 SVG N 30). Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit entgegen seiner Behauptung durch Beobachtungen im Rückspiegel durchaus erkennen können, dass der vorhandene Abstand nicht ausreicht, um einen Spurwechsel ohne Behinderung des nachfolgenden Fahrzeugs vorzunehmen. Ebenso wäre eine mögliche, vom Beschuldigten als massiv bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung des nachfolgenden Fahrzeuges feststellbar gewesen. Sofern der Beschuldigte, wie er vorbringt, den Abstand und die Geschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeugs nicht zuverlässig beurteilen konnte, hätte er vom Spurwechsel absehen bzw. diesen abbrechen können und müssen, zumal er wusste, dass sich bereits ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug auf der Überholspur befand und auch nicht ersichtlich ist, dass ein Spurwechsel für ihn aus irgendeinem Grund zwingend notwendig gewesen wäre. Damit handelte der Beschuldigte zumindest fahrlässig.
Dispositiv
e) Demnach ergibt sich ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
3. Folglich ist das Strafmass neu festzulegen. Die einfache Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB und wird mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt Fr. 10’000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zur Tatkomponente ist anzuführen, dass der Beschuldigte mit seinem Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer behinderte und diese gefährdete, was er ohne weiteres hätte vermeiden können, indem er auf den nicht notwendigen Spurwechsel verzichtet hätte. Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte pensioniert ist, eine Rente von Fr. 5’000.00 erhält (HVP S. 2 Fragen 1 und 2) und keine Vorstrafen aufweist, wobei dies grundsätzlich nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.1). In Würdigung des Verschuldens, welches als nicht mehr leicht einzustufen ist, sowie der übrigen Strafzumessungsfaktoren ist die (zu bezahlende) Busse auf Fr. 700.00 festzulegen. Die nach Art. 106 Abs. 2 StGB zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtzahlung der Busse wird praxisgemäss auf sieben Tage festgelegt.
4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht freigesprochen; vielmehr würdigte die Strafkammer den Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz und subsumierte die ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge unter Art. 90 Abs. 1 SVG. Es hat folglich dabei zu bleiben, dass der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich trägt.
5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterlag der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch und Tragung der erstinstanzlichen Kosten durch den Staat. Ein teilweises Obsiegen ist jedoch in Bezug auf das Strafmass anzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten drei Viertel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Unter Berücksichtigung dieses Tarifrahmens sowie der allgemeinen in § 2 Abs. 1 GebTRA genannten Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – ist die reduzierte Entschädigung ermessenweise auf Fr. 600.00 festzusetzen (inkl. Auslagen MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 2.1-2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Juli 2021 aufgehoben und ersetzt sowie bezüglich Dispositivziffer 3 wie folgt bestätigt:
Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wechsel des Fahrstreifens im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 700.00 bestraft
Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 7 Tage.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’910.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00; Untersuchungskosten Fr. 1’410.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren werden auf Fr. 2’000.00 festgesetzt. Sie werden dem Beschuldigten zu ¾ (Fr. 1’500.00) und im Rest dem Staat auferlegt.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 600.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1’500.00 verrechnet. Der Beschuldigte hat der Kantonsgerichtskasse demnach noch Fr. 900.00 zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
18. Oktober 2022 kau
STK 2021 51
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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1235/2021
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_1235/2021
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6B_1190/2019
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
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6B_1125/2020
BGE 143 IV 500ATF 143 IV 500DTF 143 IV 500
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
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Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
6B_417/2012
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF