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Entscheid

STK 2021 56

Kammer

8. September 2022Deutsch32 min

A. Die Anklagebehörde erhob am 26. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 8. September 2022

STK 2021 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

mehrfache Pornografie

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021, SGO 2021 4);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Anklagebehörde erhob am 26. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Am Sonntag, 1. September 2019, lernte der Beschuldigte auf der Internetplattform „www.sugardaddy.ch“ H.________ mit dem Benutzernamen „I.________” kennen. Im Zeitraum von Sonntag, 1. September 2019, bis Freitag, 25. Oktober 2019, verfasste der Beschuldigte an seinem Wohnort an der E.________strasse xx in J.________ mit seinem Mobiltelefon der Marke iPhone 11 Pro Max mit der Rufnummer: yy per WhatsApp Messenger wissentlich und willentlich folgende Nachrichten und stellte diese der damals 14-jährigen H.________ zu:

Am 1. September 2019, um 13:10 Uhr: „Aber findet scho was:) maybe en offeni kollegin :) den chan ich sie vögle und sie chan di ja lecke haha”

Am 16. September 2019, um 19:26 Uhr: „Den willsch das weekend treffe?:) Wie gseit 200.- werri bereit dir geh:) Wer anal okeee für dich?”

Am 16. September 2019, um 20:26 Uhr: „Darum ja in arsch und ned vorne dass detre jf bliebsch;)”

Am 16. September 2019, um 20:28 Uhr: „Aber wemer zerscht mitem finger duet und gleitgel nimmt und den sehr langsam afaht den gahts imfall muesch eifach relaxed sie:)”

Am 7. Oktober 2019, um 21:42 Uhr: „Und why redsch vo schwanz lutsche bzw dir pussy lecke:)”

Am 25. Oktober 2019, um 13:38: „Hahah was findet sie ok?:) Getrausch dich ned elei?:) Den channi dich ned lecke wie letschtmal hesch welle”

Am 25. Oktober 2019, um 15:05 Uhr: „Wald ficke den gib ich beidne 50 vorher:) Und wemer gfickt hend bechtimed ihr beidi numal en 100:) Jaaaaa ebe aber kenne die siite)”

Am 25. Oktober 2019, um 17:57 Uhr: „Easyyy:) Hahah und ihr wend eif so im wald ficke als erstes mal:) chan au gleitgel mitmeh und eu in arsch:) den sinder nu jf und kei blut haha”

Der Beschuldigte wusste, dass er in den WhatsApp Nachrichten sexuelle Handlungen zwischen einem erwachsenen Mann und einem 14-jährigen Mädchen beschrieb, was er auch wollte.

Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge:

1. A.________ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

Erwägungen

2.

A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 50 Tages­sätzen zu CHF 120.00, total CHF 6’000.00, und einer Busse von CHF 1’500.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen auszusprechen.

5.

Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen (Art. 67 Abs. 4bis StGB).

6.

Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

An der Hauptverhandlung vom 1. September 2021 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Anklage befragt (Vi-act. 13). Die Anklagebehörde hielt an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14). Der Beschuldigte beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Vi-act. 15).

Das Bezirksgericht Schwyz fällte am 1. September 2021 folgendes Urteil (Vi-act. 18):

1.

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

2.

Für das Verbrechen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 3’000.00.

3.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1

StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 25 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4.

Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’978.60;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

[Rechnung, Inkasso]

6.-7. [Rechtsmittel, Zustellung]

B. Der Beschuldigte meldete am 14. September 2021 Berufung an (Vi-act. 19) und reichte am 22. Oktober 2021 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (KG-act. 3):

1.

Dispositiv-Ziff. 2, 3b, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 seien aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00 zu bestrafen.

3.

Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei abzusehen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen.

An der Berufungsverhandlung vom 6. September 2022 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Anklage befragt (KG-act. 14). Er hielt an seinen Berufungsanträgen fest (KG-act. 14/1);-

in Erwägung:

1.

Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dispositivziffer 1) sowie der bedingte Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv­ziffer 3.a) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zu beurteilen ist die Höhe der Geldstrafe sowie die Verbindungsbusse und deren Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 und 3.b), das Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 4) und die Kostenfolgen (Dispositivziffer 5).

2.

Die Anklagebehörde beantragte die Ausfällung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 1’500.00 (Vi-act. 14). Zweitinstanzlich schliesst sich der Beschuldigte diesem Antrag an (KG-act. 14/1, S. 17). Die Vor­instanz sprach eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und eine Busse von Fr. 3’000.00 aus (Dispositivziffer 2).

Dispositiv

a) Erfüllte die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor­aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Demnach ist zuerst die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf jedoch nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sind für verschiedene Delikte ungleichartige Strafen angezeigt, so werden diese hingegen kumulativ ausgefällt (BGE 138 IV 120, E. 5.2; Urteil BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2).

Der Strafrahmen für Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe liegt bei drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch wenn die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB), gebietet das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Geldstrafe noch angemessen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 467).

Das Gericht bemisst die Strafe – bei der Geldstrafe die Zahl der Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB – nach dem Verschulden der beschuldigten Person (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie danach bestimmt, wie weit die beschuldigte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation der beschuldigten Person betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 40).

aa) Keine der acht angeklagten Nachrichten sticht als schwerste hervor: Die sexuellen Handlungen, die der Beschuldigte beschrieb, könnten zwar unterschiedlich gewichtet werden. So dürfte der Oralverkehr („lecke“, „schwanz lutsche“, „pussy lecke“) wohl die leichteste und der Analverkehr („anal“, „in arsch“) die schwerste sein. Selbst bei den leichteren Ausdrücken sind aber auch die weiteren Umstände, die das Tatverschulden erschweren, zu berücksichtigen, so der vorgeschlagene Einbezug einer Kollegin, das Anbieten von Geld für die gewünschten Handlungen und die Erwähnung der sexuellen Unerfahrenheit von H.________. Zudem nehmen die Nachrichten jeweils Bezug auf die vorangehenden, sodass der Chat als zusammenhängender Gesprächsablauf erscheint. Die Tatschwere ist im Gesamtzusammenhang zu lesen und zu beurteilen, auch wenn der Beschuldigte jedes Mal einen neuen Tatentschluss fassen musste und deshalb von mehreren Straftaten auszugehen ist. Deshalb rechtfertigt es sich ausnahmsweise, im Hinblick auf die Einsatzstrafe keine bestimmte Nachricht als schwerste zu bezeichnen. Bei der Bestimmung des Verschuldens ist aber auf die einzelnen Nachrichten näher einzugehen. Dem Umstand, dass eine Asperation zu erfolgen hat, ist nach der Feststellung des Verschuldens bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze Rechnung zu tragen.

bb) Inhaltlich schreibt der Beschuldigte allgemein von Geschlechtsverkehr („vögle“, „ficke“), von Oralverkehr („lecke“, „schwanz lutsche“, „pussy lecke“) und von Analverkehr („anal“, „in arsch“). Die Bezeichnungen beschränken sich auf wenige, eher generelle Worte. Es handelt sich nicht nur um leichte Handlungen wie Küsse oder Berührungen über den Kleidern. Den Analverkehr beschreibt der Beschuldigte mit mehreren Worten. Erschwerend wirkt sich aus, dass er H.________ Geld für die Handlungen anbietet sowie ihre fehlende sexuelle Erfahrung zu umgehen versucht („darum ja in arsch und ned vorne dass detre jf bliebsch“) und sich darüber zu amüsieren scheint („hahah und ihr wend eif so im wald ficke als erstes mal:)“). Zu den Tatumständen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schriftliche Kurznachrichten verfasste. Es handelt sich mithin nicht um Videos oder Bilder, was aufgrund des zusätzlichen visuellen Aspektes schwerer wiegen würde. Der Chatverlauf erstreckte sich über knapp zwei Monate, wobei nur acht von 385 Nachrichten (U-act. 8.1.004) als strafbar angeklagt wurden. Die übrigen Nachrichten befassten sich auch mit anderen Themen, insbesondere gemeinsamen Einkäufen und Essen (z.B. am 1. September 2019: „… oder darfi dich in es guets restaurant usführe?“ und „Lieber eis gha trinke oder fein gha esse?“ und „… 1mal im monet shoppe passt au ohni gegeleistig:) so für 150-200:) eifach en sehr soziale kolleg haha“; am 3. September 2019: „Lade dich au ih ines guets resti“; am 5. Oktober 2019: „… das Weekend Ziit zum Esse/Shoppe gah?“). Die Unterhaltung fokussierte insgesamt nicht nur auf den Genitalbereich. Der Beschuldigte betrachtete H.________ auch nicht ausschliesslich als Sexualobjekt, sondern wollte mit ihr bei gemeinsamen Essen oder Einkäufen einen persönlichen Kontakt aufbauen (z.B. am 7. Oktober 2019: „Wur dich lieber mal treffe und kennelerne:)“. Sodann werden die gewünschten sexuellen Handlungen nicht sehr detailliert und ohne weitere strafbare Merkmale wie Gewalt geschildert. Die Verwerflichkeit der Tat hängt auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger dieses ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 103). Das vierzehnjährige Opfer war zwar noch im Schutzalter, d.h. unter 16 Jahren (Isenring/Kessler, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 197 StGB N 22), gehörte aber nicht mehr der Gruppe besonders schutzbedürftiger Kinder an (vgl. Urteile OG ZH SB210131 vom 20. August 2021 E. IV.2.1 und SB200242 vom 22. Januar 2021 E. II.3.1.1). Es sind keine langfristigen negativen Folgen für das Opfer bekannt. Nach einer groben Durchsuchung des Mobiltelefons konnten keine weiteren verbotenen Inhalte gefunden werden (U-act. 8.1.005, S. 3). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von H.________ in nur geringem Ausmass verletzte. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht.

cc) In subjektiver Hinsicht ist die aufgewendete kriminelle Energie beim Versand von Kurznachrichten gering, weil die Tathandlungen keine langwierige Organisation oder Vorbereitung erforderten und das Schreiben und Versenden von Whatsapp-Nachrichten jederzeit, überall und innert kürzester Zeit möglich ist. Die Anmeldung auf der Website www.sugardaddy.ch ist nicht als Vorbereitungshandlung anzusehen, weil nicht erstellt ist, dass er dies im Hinblick darauf tat, mit einem Kind oder einer Jugendlichen unter 18 Jahren in Kontakt zu treten. Es sind keine Hinweise auf eine pädophile Neigung des Beschuldigten ersichtlich. Insbesondere konnten nach einer groben Durchsuchung des Mobiltelefons keine weiteren verbotenen Inhalte gefunden werden (U-act. 8.1.005, S. 3) und der Beschuldigte sagte aus, mit keinen weiteren Mädchen unter 16 Jahren Kontakt gehabt zu haben (KG-act. 14, Frage 30). Hingegen scheint der Beschuldigte bedenkenlos gehandelt zu haben, was verwerflich ist. So antwortete er auf die Frage, ob er sich überlegt habe, welchen Einfluss die Nachrichten auf die sexuelle Entwicklung eines Kindes haben könnten: „Gedanken gemacht… Nein, eigentlich nicht gross.“ (Vi-act. 13, Frage 51). Vor dem Kantonsgericht gab er zum Tatvorwurf insbesondere an, er habe über die Stränge geschlagen (KG-act. 14, Frage 21). Er könne nicht beantworten, warum er über die Stränge geschlagen habe (KG-act. 14, Frage 22). Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere dennoch leicht.

dd) Zur Täterkomponente ist festzuhalten, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 (U-act. 1.1.002) ein Strassenverkehrsdelikt betrifft, weshalb sie nicht einschlägig ist und im Übrigen längere Zeit zurückliegt, sodass sie sich nicht straferhöhend auswirkt. Ein Geständnis kann sich nur strafmindernd auswirken, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Dies trifft nicht zu, wenn die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage gesteht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 363). Die Zugaben des Beschuldigten bei der kantonspolizeilichen Befragung erfolgten zögerlich und nur bezüglich der ihm jeweils bereits nachgewiesenen und vorgehaltenen Tatsachen (vgl. U-act. 10.1.001). Bei der erstinstanzlichen Befragung entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sein Handeln zu verharmlosen scheint (vgl. Vi-act. 13, Frage 18). Angesichts der erdrückenden Beweislage wirken sich die Zugeständnisse nicht strafmindernd aus. Im Übrigen war der Beschuldigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, entgegen den Ausführungen des Verteidigers (KG-act. 14/1), immer noch auf der Website www.sugardaddy.ch aktiv (Vi-act. 13, Frage 40). Das Wohlverhalten seit der Tat kommt nicht als Strafminderungsgrund in Frage, weil dies keine besondere Leistung darstellt (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 392). Der Beschuldigte wusste zwar, dass die Website www.sugardaddy.ch für ältere Herren und jüngere Frauen gedacht ist (Vi-act. 13, Frage 40). Eine Vorliebe für jüngere Frauen bedeutet aber nicht, dass die betroffene Person an Jugendlichen oder sogar Kindern interessiert wäre. Der Beschuldigte verneinte denn auch eine Vorliebe für jüngere Frauen (U-act. 10.1.001, Frage 44) oder für Minderjährige (U-act. 10.1.001, Frage 45). Wie bereits erwähnt, sind keine Hinweise auf eine pädophile Neigung des Beschuldigten ersichtlich. Dem Beschuldigten ist sodann zugute zu halten, dass er an der Berufungsverhandlung sagte, im Nachhinein bereue er es sehr (KG-act. 14, Fragen 21, 33), es sei ihm wirklich ein Denkzettel gewesen, dass deswegen so viel in Gang gekommen sei (KG-act. 14, Fragen 23, 25). Immerhin unter dem Druck des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsverfahren scheint er demnach zu einer gewissen Einsicht gekommen zu sein.

ee) Angesichts des noch leichten Tatverschuldens in objektiver und subjektiver Hinsicht und den genannten Täterkomponenten wäre die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unverhältnismässig. Vielmehr erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe und von weiteren 20 Tagessätzen zufolge Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB), d.h. insgesamt 50 Tagessätzen, angemessen.

b) Die Höhe des Tagessatzes beträgt mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der beschuldigten Person durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversicherungsleistungen (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die der beschuldigten Person wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was sie gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pau­schal­abzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS).

Der Beschuldigte ist Multimediaelektroniker und arbeitet als Verkaufsberater im K.________ in L.________ (KG-act. 14, Fragen 5 f.). Sein Nettoeinkommen beträgt ca. Fr. 4’500.00 pro Monat (KG-act. 14, Frage 9; KG-act. 11/1). Er ist ledig (KG-act. 14, Frage 14) und hat keine Unterstützungspflichten (KG-act. 14, Frage 15; Vi-act. 13, Fragen 8-10). Nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden (definitive Steuerveranlagung 2021: KG-act. 11/1) und Schulden hat er gemäss eigenen Angaben keine (KG-act. 14, Frage 13). Die Krankenkassenprämie wird ihm verbilligt (Vi-act. 13, Frage 13), seine Wohnkosten betragen Fr. 1’400.00 (KG-act. 14, Frage 11). Damit rechtfertigt sich ein geringerer Pauschalabzug von 20 %, sodass ein Tagessatz von Fr. 120.00 resultiert, was angemessen erscheint.

c) Folglich ist die Geldstrafe auf 60 Tagessätze à Fr. 120.00 festzulegen. Die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren erwuchs unangefochten in Rechtskraft (angef. Urteil, Dispositivziffer 3.a).

d) Der Beschuldigte hält die Ausfällung einer Verbindungsbusse weder general- noch spezialpräventiv für notwendig. Er sei Ersttäter und habe sich durch die bedingte Geldstrafe sowie den weiteren Konsequenzen des Strafverfahrens, namentlich den Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen, um sich künftig wohl zu verhalten (KG-act. 14/1, S. 8 f.).

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der schuldigen Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145, E. 2.2 mit Hinw.).

Der Beschuldigte beteuerte zwar an der Berufungsverhandlung Reue (KG-act. 14, Fragen 21, 33) und gab an, es sei ihm ein Denkzettel gewesen (KG-act. 14, Fragen 23, 25). Noch vor der Vor­instanz sagte er aber aus, weiterhin mit 18-20 Jahre alten Frauen zu chatten und dies nicht nur auf der einschlägigen, sondern auch auf weiteren Internetplattformen. Um sicherzugehen, dass diese nicht minderjährig sind, gab er lediglich an, man könne eigentlich nicht sichergehen. Man könne sie einfach fragen (Vi-act. 13, Frage 44). Vor diesem Hintergrund erscheint es notwendig, dem Beschuldigten eine spürbare Strafe aufzuerlegen, damit er sich vollends bewusst wird, dass auch „blosse“ online-Unterhaltungen ernst zu nehmen sind und es sich nicht um einen rechtsfreien Raum handelt, selbst wenn die Nachrichten nicht an Dritte versandt werden. Angesichts des geringen Verschuldens erweist sich eine Busse von Fr. 1’200.00 als angemessen. Demzufolge ist die Geldstrafe um zehn Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren, damit die Strafen insgesamt dem Verschulden entsprechen.

3. Der Beschuldigte focht das vor­instanzlich auferlegte lebenslängliche Tätigkeitsverbot an.

a) Die Vor­instanz erwog, die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots seien grundsätzlich erfüllt. Zum Vorliegen eines besonders leichten Falls führte sie aus, das Verschulden sei als gerade noch leicht zu qualifizieren. Gleichwohl könne die Tatschwere nicht als besonders leicht bezeichnet werden. Es handle sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher. Der Beschuldigte habe über mehrere Wochen hinweg mehrmals von sich aus, auch nach mehrtägigen Gesprächspausen, aufs Neue wieder dieses Thema aufgegriffen und sexuelle Handlungen explizit umschrieben. Ein solches Verhalten könne nicht mehr als besonders geringfügig bezeichnet werden und stelle keine Bagatelle dar, weshalb auch nicht nur eine Geldstrafe von bloss wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot solle die Regel sein und die Ausnahmebestimmung sei nur zurückhaltend anzuwenden, wobei ein strenger Massstab anzulegen sei. Die Handlungen des Beschuldigten seien nicht mit den in der Botschaft zur „Pädophilen-Initiative“ aufgeführten Fällen vergleichbar. Es würde der ratio legis zuwiderlaufen, wenn im vorliegenden, nicht besonders leichten Fall diese Grundsätze aufgeweicht und auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots verzichtet würde. Vorliegend könne nicht von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden und das gesetzlich vorgesehene Tätigkeitsverbot sei anzuordnen (angef. Urteil, E. III.3).

Der Beschuldigte macht geltend, die Tathandlung wiege angesichts des Spektrums von möglichen Handlungen des Pornografietatbestands nicht besonders schwer und sei verschuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen. Es handle sich um ein „hands-off-Delikt“ ohne jeden körperlichen Kontakt. Die Gedanken und Fantasien hätten sich nicht auf aussergewöhnliche bzw. abartige Sexualpraktiken bezogen und hätten auch keine Konkretisierung in Form von Bildern oder Treffen erfahren. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere sei von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. Die Chatunterhaltung sei mit einer 14-jährigen Jugendlichen, nicht mit einem Kind, erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht in ihrer sexuellen Entwicklung gestört worden sei. Die Unterhaltung zeuge von keiner grossen kriminellen Energie. Es lägen keine Tatsachen vor, die eine generelle pädosexuelle Neigung des Beschuldigten belegen würden. Von rund 800 Nachrichten über einen Zeitraum von zwei Monaten seien gerade mal acht Nachrichten pornografischen Inhalts gewesen. Die Mitteilungen mit sexuellem Inhalt seien daher im Gesamtkontext von untergeordneter Bedeutung gewesen. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei das noch junge Alter des Beschuldigten zu berücksichtigen. Durch ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot werde er massiv eingeschränkt. Das Urteil werde lebenslänglich im Strafregister verzeichnet sein, was hinzunehmen wäre. Beim Beschuldigten handle es sich aber nicht um einen Pädophilen, sondern um einen jungen Mann, der ohne sich viel zu überlegen und die Konsequenzen ausreichend zu bedenken im Rahmen einer Chatunterhaltung einer Minderjährigen seine sexuellen Gedanken und Fantasien mitgeteilt habe. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erscheine unverhältnismässig. Die familiären und beruflichen Verhältnisse seien stabil, er weise ein geordnetes Familienleben auf und gehe einer geregelten Arbeit nach. Er habe keine einschlägige Vorstrafe, beteuere Reue und habe sich für sein Fehlverhalten entschuldigt. Ihm könne eine günstige Legalprognose gestellt werden. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot widerspräche dem verfassungsmässigen Prinzip der Verhältnismässigkeit. Es sei von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen. Weil er weder ein Delikt nach Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB begangen habe noch pädophil sei, lägen auch im Sinne der Ausnahmebestimmung keine Gründe vor, die einen Verzicht auf Anordnung eines Tätigkeitsverbots untersagen würden (KG-act. 14/1, S. 10-16).

b) Wird jemand zu einer Strafe wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB verurteilt und enthalten die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, so verbietet das Gericht dieser Person lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB). Das Tätigkeitsverbot soll unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe angeordnet werden. Zudem ist nicht relevant, ob die Tat in Ausübung eines Berufs, einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder im rein privaten Rahmen verübt wurde (BBl 2016 6136). Bei Art. 67 Abs. 3 und Abs. 4 StGB sind die allgemeinen Voraussetzungen von Mass­nahmen, insbesondere die Verhältnismässigkeit, nicht anwendbar (vgl. Langenegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 67 StGB N 23). Das Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 StGB setzt keine negative Prognose voraus (BBl 2016 6158; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 67 StGB N 15). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so muss das Gericht das lebenslängliche Tätigkeitsverbot zwingend anordnen (BBl 2016 6158). Es gibt somit – abgesehen von Abs. 4bis – keinen Raum für gerichtliches Ermessen (Langenegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 67 StGB N 22).

Laut Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn die verurteilte Person wegen der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgelisteten Delikte verurteilt wurde oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB). Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um die verurteilte Person vor der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten (BBl 2016 6160; vgl. Langenegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 67 StGB N 24). Mit dem Begriff „besonders leichter Fall“ wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass nur Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung fallen können, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen (BBl 2016 6161; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 67 StGB N 15c). Als besonders leichter Fall kommen auch Straftaten mit höherer Strafdrohung in Frage, z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, insbesondere wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden der verurteilten Person als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BBl 2016 6161). Es ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Bestimmung soll nur zurückhaltend angewandt werden (BBl 2016 6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot, wenn der verurteilten Person eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beantworten. Miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der verurteilten Person und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BBl 2016 6161). Sind die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot erfüllt, liegt der Verzicht auf die Anordnung im Ermessen des Gerichts (BBl 2016 6162).

c) Die Chatunterhaltung erfolgte ausschliesslich zwischen dem Beschuldigten und H.________. Ob die in den Nachrichten erwähnte Kollegin von H.________ tatsächlich Kenntnis von der Unterhaltung erlangte, ist nicht erstellt. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, H.________ seine sexuellen Fantasien und Wünsche mitzuteilen, ohne zusätzlich pornografisches Bild- oder Videomaterial zu verschicken, was einen stärkeren Eindruck hinterlassen und ihre sexuelle Entwicklung tiefgreifender beeinflusst hätte. Die angeklagten Äusserungen sind relativ kurz, nicht sehr detailliert und beschreiben keine ungewöhnlichen oder – abgesehen vom jugendlichen Alter der Chatpartnerin – strafbaren Handlungen. Kurznachrichten per Whatsapp können jederzeit, überall und innert kürzester Zeit geschrieben werden, sodass nur eine geringe kriminelle Energie erforderlich war. Im Gegensatz dazu wäre die Erstellung pornografischer Filme wesentlich aufwendiger. Der Vor­instanz ist Recht zu geben, dass es sich nicht mehr um einen einmaligen Ausrutscher handelt. Insgesamt wurden jedoch nur acht von 385 Chatnachrichten (U-act. 8.1.004) zur Anklage gebracht. Zudem erfolgten zwei Mal je drei angeklagte Nachrichten am gleichen Tag (drei Mal am 16. September 2019, drei Mal am 25. Oktober 2019). Im Gesamtzusammenhang ist die mehrfache Tatbegehung daher im Hinblick auf das Tätigkeitsverbot zu relativieren. Die Tatschwere ist jedenfalls keinesfalls vergleichbar mit einem pädophilen Täter, der mehrmals pornografische Videos, möglicherweise mit verschiedenen Kindern, herstellte. Im Rahmen der Strafzumessung wurde denn auch die objektive Tatschwere als noch leicht qualifiziert (s.o., E. 2.a.bb) Schliesslich fällt die Sanktion mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’200.00 in den untersten Bereich des Strafrahmens (drei Tagessätze Geldstrafe [Art. 40 Abs. 1 StGB] bis fünf Jahre Freiheitsstrafe [Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB]). In objektiver Hinsicht ist damit ein besonders leichter Fall nach Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen.

d) Im Tatzeitraum war der Beschuldigte 25 Jahre alt, sodass der Kontakt nicht mehr als Jugendliebe – die ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot rechtfertigen würde (BBl 2016 6146) – angesehen werden kann. Die Chatunterhaltung hinterlässt jedoch den Eindruck, dass der Beschuldigte bei der Suche nach einer Freundin einem übermütigen Leichtsinn erlegen ist. Er sagte denn auch aus, er habe auf der Chatplattform www.sugardaddy.ch einfach Abenteuer und Abwechslung gesucht (Vi-act. 13, Frage 32). Von dieser Seite habe er sich nur unverbindlichen Spass erhofft (KG-act. 14, Frage 28). Die Intention seiner Handlungen entsprach nicht derjenigen eines pädophil veranlagten Straftäters, der gezielt nach sexuellen Kontakten mit Kindern sucht. Schliesslich wurde im Rahmen der Strafzumessung das subjektive Tatverschulden als leicht qualifiziert (s.o., E. 2.a.cc). Auch in subjektiver Hinsicht liegt demnach ein leichter Fall vor.

e) Hinweise auf eine pädophile Neigung des Beschuldigten finden sich nicht: Der Beschuldigte verneinte eine Vorliebe für Minderjährige (U-act. 10.1.001, Frage 45) und gab an, er habe mit keinen anderen Mädchen unter 16 Jahren Kontakt gehabt (KG-act. 14, Frage 30). Er distanzierte sich eindeutig von Pädophilie (U-act. 10.1.001, Fragen 111, 113). Sodann kam der Kontakt zu H.________ nicht aufgrund ihres minderjährigen Alters zustande. Der Beschuldigte hielt sich zwar auf der Homepage www.sugardaddy.ch auf, um eine jüngere Frau kennenzulernen (vgl. Vi-act. 13, Frage 18). Es ist aber nicht erstellt, dass er gezielt Kontakt mit Jugendlichen oder Kindern suchte, um mit ihnen sexuelle bzw. pornografische Handlungen vornehmen zu können. Der Beschuldigte ist wegen eines Strassenverkehrsdelikts vorbestraft (U-act. 1.1.002), jedoch nicht einschlägig. Zudem lag dieses Delikt im vorliegend massgebenden Zeitraum bereits sechs Jahre zurück, während derer sich der Beschuldigte wohl verhielt. Der Leumundsbericht ist abgesehen von der genannten Vorstrafe und einem Ausweisverlust nicht negativ (U-act. 1.1.010). Der Beschuldigte arbeitet weiterhin in einer K.________-Filiale als Verkaufsberater (Vi-act. 13, Frage 1; KG-act. 14, Frage 6), ist ledig, lebt nicht in einer festen Partnerschaft (Vi-act. 13, Frage 8; KG-act. 14, Frage 14) und hat keine Kinder und Unterhaltspflichten (Vi-act. 13, Fragen 9-10; KG-act. 14, Frage 15). Seine Lebensverhältnisse sind insgesamt geregelt und stabil.

f) Die Wahrscheinlichkeit, dass der nicht pädophil veranlagte Beschuldigte zukünftig wieder Sexualdelikte mit Minderjährigen begehen würde, ist nach dem Gesagten sehr gering. Ein Tätigkeitsverbot erscheint daher nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten.

g) Der Beschuldigte beging kein in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB genanntes Delikt und es liegen keine Hinweise vor, wonach er gemäss international anerkannten Standards pädophil wäre (Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB), sodass einem Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot auch von daher nichts entgegensteht.

4. In Gutheissung der Berufung sind die Dispositivziffern 2, 3.b, 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Berufungsanträgen entsprechend wird das Urteil neu verkündet.

a) Fällt die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen und den Beschuldigten zur Hälfte zu entschädigen. In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsbehörde und dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 3’150.20 (inkl. Auslagen und MWST) ein (Vi-act. 16), was angesichts der Wichtigkeit der Streitsache (insbesondere betreffend Tätigkeitsverbot), der eher geringen Schwierigkeit und dem Zeitaufwand angemessen erscheint (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte ist demnach mit Fr. 1’575.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung, sodass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats gehen. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Dies trifft insbesondere zu, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels zu einer milderen Strafe führt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 436 StPO N 10). Der Beschuldigte hat gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens einen Entschädigungsanspruch. In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 3’109.85 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Der in der Leistungserfassung aufgeführte Aufwand von 120 Minuten ist zu hoch, weil die Berufungsverhandlung nur 35 Minuten dauerte. Auch der Aufwand für die Zustellung des begründeten Urteils an den Klienten von 35 Minuten erscheint auch mangels weiterer Erklärung als hoch. Für die rund zweiseitige Berufungserklärung (KG-act. 3) inkl. Instruktion, das 16 Seiten umfassende Plädoyer (KG-act. 14/1) und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erscheint angesichts des auf die Strafe und das Tätigkeitsverbot beschränkten Berufungsgegenstands eine Entschädigung von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3.b, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 (SGO 2021 4) aufgehoben und das Urteil wie folgt neu verkündet:

Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.

Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1’200.00.

a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage festgesetzt.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’978.60;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);

werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 3’989.30) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Bezirks.

Der Beschuldigte wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 1’575.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Bundesamt für Polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (1/R), die KOST (Strafregister) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

24. November 2022 kau

STK 2021 56

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

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Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_853/2014

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

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§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

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§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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