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Entscheid

STK 2021 57

Präsidial

30. November 2021Deutsch3 min

30. November 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. November 2021

STK 2021 57

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

betreffend

Widerhandlungen gegen das BetmG und SVG, Widerruf, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. Juli 2021, SGO 2021 4);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. Juli 2021 am 4. August 2021 fristgerecht (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung angemeldet hatte und ihr das begründete Urteil am 22. Oktober 2021 zugestellt wurde (vgl. Zustellbeleg, Vi-act. 38);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 11. November 2021 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summer/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (vgl. Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an das Verkehrsamt und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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Sachverhalt

30. November 2021 kau

STK 2021 57

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF