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Entscheid

STK 2021 60

Präsidial

16. November 2021Deutsch2 min

16. November 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. November 2021

STK 2021 60

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

fahrlässige schwere Körperverletzung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021, SGO 2021 3);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 am 7. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act.19);

- dass das Bezirksgericht Schwyz das begründete Urteil am 28. Oktober 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. November 2021 mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte

(KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie

1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und Rechtsanwältin E.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 10. November 2021, und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren STK 2021 61 retourniert; zum Vollzug / Mitteilungen und an die KOST betr. Freispruch) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

Sachverhalt

16. November 2021 kau

STK 2021 60

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

STK 2021 61