STK 2021 61
Präsidial
16. November 2021Deutsch2 min
16. November 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. November 2021
STK 2021 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
fahrlässige schwere Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021, SGO 2021 3);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 am 6. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act.18);
- dass das Bezirksgericht Schwyz das begründete Urteil am 28. Oktober 2021 an die Parteien versandte;
- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 15. November 2021 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/ Zentraler Dienst) und Rechtsanwalt D.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 15. November 2021, und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug / Mitteilungen und an die KOST betr. Freispruch) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
16. November 2021 kau
STK 2021 61
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF