STK 2021 62
Kammer
8. Februar 2022Deutsch18 min
A. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz nach der Einsprache des Beschuldigten den gestützt auf folgenden Sachverhalt erlassenen Strafbefehl vom 7. Juli 2020 als Anklage wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 8. Februar 2022
STK 2021 62
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 22. Juli 2021, SEO 2021 10);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz nach der Einsprache des Beschuldigten den gestützt auf folgenden Sachverhalt erlassenen Strafbefehl vom 7. Juli 2020 als Anklage wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung und vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Am 07.09.2019, ca. 16.25 Uhr, lenkte K.________ im Beisein des Beifahrers A.________ den Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern LU xx in Oberarth auf der Gotthardstrasse in Fahrtrichtung Arth. Auf Höhe der Gotthardstrasse 5 respektive des Restaurants Schöntal beabsichtigte K.________ nach rechts in den Schöntalweg einzubiegen. Dabei bemerkte er H.________, welche mit ihrem Fahrrad der Marke Look auf dem Radstreifen der Gotthardstrasse in die gleiche Richtung unterwegs war, nicht, weshalb es zur seitlichen Kollision zwischen dem von ihm gelenkten Personenwagen und dem von H.________ gelenkten Fahrrad kam. Aufgrund der Kollision stürzte H.________ zu Boden und erlitt hierbei mehrere Prellungen und Schürfungen, eine Rissquetschwunde an der linken Hand sowie Schmerzen an der linken Schulter, am linken Oberschenkel und der linken Elle.
K.________ hielt in der Folge das Fahrzeug nicht an, sondern setzte seine Fahrt unverzüglich fort und parkierte das Fahrzeug in einer Waschbox der Autowaschanlage Car Wash an der Gotthardstrasse 3 in Oberarth. Anschliessend begab sich K.________ zusammen mit seinem Beifahrer A.________ zur Unfallstelle und sammelte dabei auf dem Weg dorthin die Überreste seines am Boden liegenden Seitenspiegels ein. Kurz darauf und ohne die Polizei benachrichtigt oder an der Feststellung des Tatbestandes mitgewirkt zu haben, begab sich A.________ zurück zum Personenwagen der Marke Renault mit den Kontrollschildern LU xx und lenkte diesen zwischen ca. 16.25 Uhr und ca. 17.26 Uhr in Oberarth von der Gotthardstrasse 5 zum Türlihof 4, obschon er eine Alkoholkonzentration von mindestens 0.72 Gewichtspromille in seinem Körper hatte und in seinem Blut Tetrahydrocannabinol (THC) von 2.5 μg/L und Kokain von 55 μg/L nachgewiesen werden konnte, womit seine Fahrunfähigkeit - unter Berücksichtigung der vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Nachweisgrenzen und Vertrauensbereiche (d.h. nach Abzug der Messunsicherheit) - als erwiesen gilt. Zudem lenkte A.________ den Personenwagen, obschon ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 04.02.2019 den Führerausweis per sofort entzogen hatte und ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien für die Dauer von 24 Monaten untersagt worden war.
A.________ als Beifahrer im von K.________ gelenkten Fahrzeug bemerkte die Kollision mit der Fahrradfahrerin H.________ und hielt es zumindest für möglich, dass K.________ einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben könnte. Er nahm es in der Folge mit der Entfernung vom Unfallort und der Wegfahrt zumindest in Kauf, seinen als Mitfahrender auferlegten Pflichten, nämlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen oder an der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, nicht nachzukommen. Zudem setzte er sich anschliessend hinter das Steuer, obwohl es ihm bewusst war, dass er den Personenwagen in fahrunfähigem Zustand führen werde. Auch lenkte er das Motorfahrzeug im Wissen darum, dass ihm dies aufgrund des Führerausweisentzugs vom 04.02.2019 nicht erlaubt gewesen wäre. Dennoch tat er dies willentlich.
B. Mit Urteil vom 22. Juli 2021 erkannte der Einzelrichter:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV;
b) des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG;
c) des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG;
d) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Erwägungen
2.
a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a und b wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.00.
b) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. c und d wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 1'100.00.
3.
a) Für die Geldstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB verweigert. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird auf 60 Tage festgesetzt (Art. 36 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 11 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Zug vom 18. März 2019 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Des Weiteren zog der Einzelrichter sichergestellte Gegenstände zur Vernichtung ein (rechtskräftige Disp.-Ziff. 5) und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten (Disp.-Ziff. 6).
C. Die innert Frist angemeldete Berufung erklärte der Verteidiger gegen das begründete Urteil rechtzeitig am 22. November 2021. Er beantragt dem Kantonsgericht, das Urteil „in den Ziff. 1.1, 1.2 und 1.3“ aufzuheben und ihn von diesen Vorwürfen freizusprechen (KG-act. 3). Der anlässlich der Berufungsverhandlung befragte Beschuldigte bestritt, den Personenwagen nach dem Unfall zum Türlihof 4 gefahren und sich beim Unfall absichtlich pflichtwidrig verhalten zu haben. Sein Verteidiger hielt in der Begründung der Berufung sinngemäss an den Anträgen fest, stellte aber klar, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angef. Urteil Disp.-Ziff. 1.d) nicht weitergezogen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen;-
und in Erwägung:
1.
Im Wesentlichen beschränkt sich die Verteidigung zur Begründung der Berufung gegen die Verurteilung wegen der Vergehen des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung darauf, den Sachverhalt zu bestreiten, dass sein Mandant den mit der Velofahrerin kollidierenden und von seinem Kollegen K.________ nach dem Unfall in die Waschanlage gestellten Wagen später zum Türlihof 4 weggefahren habe. Sie wüssten, wer weggefahren sei, müssten und wollten dies jedoch nicht sagen. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er gefahren sei. Gestützt auf die Akten könne jedoch der Beschuldigte nicht verurteilt werden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz gingen über Lücken in den Beweisen, insbesondere das „Durcheinander“ in den Zeugenaussagen, einfach hinweg.
a) Die Vorinstanz legte in der Begründung des angefochtenen Urteils in Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung damals behaupteten Widersprüchlichkeiten der von ihr als glaubwürdig und glaubhaft erachteten Zeugenaussagen ausführlich und überzeugend dar, dass einer der beiden Insassen des unfallverursachenden Fahrzeugs sich am Unfallort aufhielt, während der andere den Wagen aus der Waschanlage wegfuhr (vgl. angef. Urteil E. I/1.2.3.1 ff. und I/1.2.4.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert nichts, dass die beiden Zeugen die Person, die den Wagen wegfuhr, nicht gleichermassen wahrnahmen (U-act. 10.0.01 Rn 115 ff., insbes. auch Rn 154 sowie U-act. 10.0.02 Rn 122 ff. und 143 ff.). Massgeblich ist, dass die Zeugen darin übereinstimmen, dass, was auch im Berufungsverfahren unbestritten blieb, K.________, der den Wagen beim Unfall lenkte, am Unfallort verweilte, so dass nach den Beobachtungen der Zeugen tatsächlich nur der Beschuldigte den Wagen aus der Waschbox zum Türlihof 4 gefahren haben kann. Dass die Zeugen diese Beobachtungen gemacht haben, erfuhr vor Ort auch K.________ (U-act. 8.1.02 Nr. 19). Dass sich der Zeuge E.________ nicht zu 100 % sicher war, dass K.________ oder der Beschuldigte den unfallbeteiligten Personenwagen wegfuhr und auch nicht ausschloss, dass eine Drittperson wegfuhr (U-act. 10.0.02 Rn 132 und 152), ist insofern nachvollziehbar, als er zu Protokoll gab, nicht gesehen zu haben, wer das Fahrzeug wegfuhr (ebd. Rn 130 und 145 f.). Indes sagte er aus, dass das Auto weggefahren wurde, als nicht der Beschuldigte, sondern K.________ zum Unfallopfer ging und der Beschuldigte erst nach der Verschiebung des Autos mit dem Hund herumlief (ebd. Rn 125 ff. und 145 f.). Dies stimmt im Verlauf exakt mit der Aussage des Zeugen F.________ überein, wonach einer – glaublich nicht der an der Einvernahme anwesende Beschuldigte – zu ihnen auf die Unfallstelle kam, während der andere von der Waschanlage wegfuhr (U-act. 10.0.01 Rn 55 ff., 90 ff., 97 f., 118 f. und 140 ff.), wobei er nicht glaubt, dass eine Drittperson weggefahren sein könnte (ebd. Rn 123 ff.), sondern sich 100 % sicher ist, dass einer der beiden das Fahrzeug verschob (ebd. Rn 154).
b) Zutreffend führte die Vorinstanz ebenfalls aus, aufgrund des Nachweises von DNA-Spuren des Beschuldigten am Türöffnungshebel an der Fahrertüre innen (vgl. U-act. 8.1.10 und 8.1.13 PCN 28 806264 89) bestehe ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte, das Auto gefahren habe, und hielt die widersprüchlichen Erklärungen des Beschuldigten dafür nicht für glaubhaft (vgl. angef. Urteil E. I/1.2.5; Art. 82 Abs. 4 StPO; U-act. 8.1.03 Nr. 10 ff.). Richtig weist die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren darauf hin, dass die neben denjenigen des Unfallfahrers K.________ am Startknopf und dem Gangschalthebel entdeckten weiteren DNA-Spuren zwar nicht eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten, aber auch nicht ausschliessen, dass er das Fahrzeug lenkte.
c) Mit der Vorinstanz ist im Übrigen, insbesondere auch angesichts des engen Zeitfensters, anzunehmen, dass die Möglichkeit der Wegfahrt des Wagens durch eine Drittperson unter vorliegenden Umständen nur theoretischer Natur ist (vgl. angef. Urteil E. I/1.2.6). Zwar führt die Verteidigung an sich zu Recht aus, „theoretische Erklärungen“ müsse nicht der Beschuldigte belegen, übersieht indes, dass nur theoretische Zweifel auch nach dem Grundsatz von „in dubio pro reo“ nicht zu einem Freispruch führen. An der bloss theoretischen Natur der Erklärung, dass ein Dritter den Wagen weggefahren haben könnte, ändert auch die Behauptung des Verteidigers nichts, sie wüssten, wer den Wagen weggefahren habe. Dieses erstmals im Berufungsverfahren behauptete Wissen der Verteidigung ist umso fragwürdiger, als der die Wegfahrt bestreitende Beschuldigte in der Befragung nach dem Grund gefragt, warum der Wagen dann nicht mehr in der Waschbox, sondern am Türlihof 4 gefunden wurde, antwortete, dass er dies längst gesagt hätte, wenn er es denn wüsste (BVP S. 4 Nr. 7). Schon am Unfallort polizeilich einvernommen, sagte er lediglich aus, nicht zu sagen, wer gefahren sei (U-act. 8.1.07 Nr. 7), um auf dem Polizeiposten gleichentags zu Protokoll zu geben, keine Ahnung zu haben, wer gefahren sei (U-act. 8.1.03 Nr. 7). Bei der Staatsanwaltschaft gab er sich erstaunt, dass das Auto nicht mehr in der Waschanlage war (U-act. 10.0.04 Rn 128 ff.). Alle diese Angaben stehen in einem krassen Widerspruch zur Behauptung der Verteidigung, sie wüssten, wer den Wagen weggefahren habe, sofern sie damit eine Drittperson meinten.
d) Zusammenfassend ist daher die Feststellung der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte den Wagen aus der Waschbox wegfuhr.
2.
In rechtlicher Hinsicht kann in Bezug auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil E. I/1.3 und E. I/2.3, Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren für den Fall, dass die Wegfahrt des Wagens durch den Beschuldigten als tatsächlich bewiesen erachtet würde, dagegen nichts einwendet. Unbestritten blieb insbesondere, dass dem Beschuldigten Alkohol, THC und Kokain nachgewiesen wurde (U-act. 11.2.00) und ihm der Fahrausweis entzogen war.
3.
Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wiederholt, sich als Beifahrer beim Unfall absichtlich pflichtwidrig verhalten zu haben.
a) Soweit ihm die Vorinstanz vorhält, mit dem Hund spazieren gegangen zu sein, geht sie mit diesem Vorwurf unzulässigerweise über die Anklage hinaus. Die Anklage wirft dem Beschuldigten konkret nur das Verlassen der Unfallstelle durch die Wegfahrt des Wagens aus der Waschanlage vor und äussert sich nicht dazu, wie er sich danach verhielt.
b) Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Das Gesetz nimmt mit Ausnahme des Anhaltens auch Mitfahrer in die Pflicht (Unseld, BSK, Art. 51 SVG N 26 und 45), insbesondere zum Verbleiben auf der Unfallstelle und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (ebd. N 73). Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1; Unseld, a.a.O., Art. 92 N 29).
aa) Angeklagt ist vorliegend nur die vorsätzliche Begehungsweise. Inwiefern der Beschuldigte wegen pflichtwidriger Unvorsichtigkeit seine Pflichten beim Unfall verletzt haben könnte, lässt sich dem Anklagesachverhalt nicht entnehmen. Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte es mit dem Verlassen der Unfallstelle zumindest in Kauf nahm, „seinen als Mitfahrender auferlegten Pflichten, nämlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen oder an der Feststellung des Tatbestands [recte: Sachverhalts] mitzuwirken, nicht nachzukommen“.
bb) Indes hält die Vorinstanz bloss für zweifelhaft, mithin nicht hinreichend widerlegt (angef. Urteil E. I/3.3.2.2), dass der Beschuldigte nach der bewiesenen (vgl. oben E. 2) Wegfahrt spontan wieder mit dem Hund zur Unfallstelle zurückkehrte. Auch der Zeuge F.________ sagt teilweise aus, K.________ und der Beschuldigte seien wenigstens auf der anderen Strassenseite in die Nähe der Unfallstelle gekommen, wobei sie zunächst so taten, als wären sie nicht beteiligt (U-act. 10.0.01 Rn 55 ff. und 90 ff.; 10.0.02). Es ist dem Beschuldigten daher nicht zu widerlegen, sich vergewissert zu haben, wie sich andere Personen an der Unfallstelle um die verletzte Person kümmerten und die Polizei sowie Sanität organisierten. Zudem wusste er, dass K.________ vor Ort war. Unter diesen tatsächlichen Umständen und der primären Verpflichtung des Fahrers des Unfallwagens kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, willentlich und wissentlich seine Pflichten als Mitfahrer verletzt zu haben. Namentlich kann ihm nicht vorgeworfen werden, weder die Polizei verständigt noch erste Hilfe geleistet zu haben (zutreffend angef. Urteil E. I/3.3.2.1). In Bezug auf seine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt bzw. für die konkrete Wegfahrt des Wagens zu glauben, sich trotz seines allgemeinen Wissens um diese Pflicht (Vi-act. 11 HVP Frage 37) nicht im Entferntesten gedanklich mit der Möglichkeit, geschweige denn einem Entscheid befasst zu haben, eine solche Pflicht zu verletzen bzw. diese nicht zu befolgen.
cc) Dass der Beschuldigte durch die Entfernung des Unfallwagens die Sachverhaltsabklärungen behinderte, wird ihm weder in der Anklage noch im angefochtenen Urteil konkret vorgeworfen, nämlich, das Auto zu diesem Zweck, also quasi in Kollusionsabsicht, weggefahren zu haben. Abgesehen davon wäre es diesfalls bei einem straflosen Übertretungsversuch geblieben, nachdem die Polizei das Auto innerhalb kurzer Zeit fand.
4.
Zusammenfassend ist die Berufung in Bezug auf den Schuldspruch des vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte in diesem Punkt von Schuld und Strafe (Fr. 800.00 Busse vgl. angef. Urteil E. II/1.5.2) freizusprechen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Mit der Strafzumessung (ebd. E. II/1) für die beiden Vergehen sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Fr. 300.00 vgl. E. II/1.5.2), setzt sich die Verteidigung ebenso wenig auseinander wie mit den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zum Strafvollzug und Widerruf (ebd. E. II/2 f.), weshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Übertretungsvorwurf, von welchem der Beschuldigte freizusprechen ist, zu erheblichen Mehrkosten in der Untersuchung und Beurteilung durch die Erstinstanz führte, steht er doch in einem engen Zusammenhang mit der Wegfahrt und also mit den übrigen ihm zur Last gelegten Vergehen, deren er schuldig gesprochen wird. Daher sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht abzuändern. Dagegen ist der Freispruch zu 10 % in den Kosten- und Entschädigungfolgen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1.
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV;
b) des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; und
c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
a) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a und b wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 140.00.
b) Für die Übertretung gemäss Ziff. 1 lit. c wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00.
3.
a) Für die Geldstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB verweigert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe wird auf 60 Tage festgesetzt (Art. 36 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 3 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Zug vom 18. März 2019 bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB).
5.
Die von der Kantonspolizei Schwyz sichergestellten Gegenstände (1 Minigrip mit ca. 1 Gramm Marihuana; lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) werden beschlagnahmt, eingezogen und nach Rechtskraft der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Art. 69 StGB).
6.
Die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 5‘153.00 und Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘800.00 (inkl. Anklagekosten von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 3‘420.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu Lasten des Staates.
7.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 200.00 entschädigt.
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
9.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug sowie mit dem DNA-Löschungsformular 1.2.07), die Kantonspolizei (1/R, zum Vollzug von Disp.-Ziff. 5), das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (1/R), die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (1/R), die KOST (mit Formular) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
11.
März 2022 kau
STK 2021 62
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
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Art. 92n 2art. 92n 2art. 92n 2
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF