STK 2021 65
Kammer
28. Juni 2022Deutsch28 min
A. Mit Strafbefehl vom 7. August 2019 sprach die Anklagebehörde die Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 (Vi-act. 1). Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 28. Juni 2022
STK 2021 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Beschimpfung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 20. Juli 2021, SEO 2021 01);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 7. August 2019 sprach die Anklagebehörde die Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 (Vi-act. 1). Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
C.________ verfasste am 11.07.2018 in ihrer Ferienwohnung in Gersau, G.________ xx, eine E-Mail-Nachricht mit folgendem Inhalt:
„Guten Tag Herr A.________,
Lassen Sie gefälligst Ihre Hände vom Heizungsschalter!!
Sie haben nicht einen einzigen Rappen am Heizöl bezahlt – daher haben Sie KEINERLEI Recht den Heizungsschalter zu bedienen!!!
In Deutschland nennt man solche Menschen wie Sie SCHMAROTZER!!!
C.________“
Diese E-Mail verschickte C.________ am 11.07.2018 um ca. 14:29 Uhr an A.________. C.________ wusste, dass die Bezeichnung „Schmarotzer“ ehrverletzend ist, dennoch äusserte sie diese willentlich gegenüber A.________ und nahm dadurch zumindest billigend in Kauf, ihn in seiner Ehre zu verletzen.
Die Beschuldigte erhob am 15. August 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl (Vi-act. 2). Die Anklagebehörde hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 11. März 2021 dem Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau zur Beurteilung (Vi-act. 3). An der Hauptverhandlung vom 20. Juli 2021 befragte der Einzelrichter die Beschuldigte sowie den Privatkläger als Auskunftsperson (Vi-act. 10). Der Privatkläger beantragte die Verurteilung der Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls und eine angemessene Bestrafung unter Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten (Vi-act. 12). Die Beschuldigte beantragte, sie sei vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen unter Übernahme der Kosten gemäss Gesetz (Vi-act. 10, S. 14).
Mit Urteil vom 20. Juli 2021 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau Folgendes:
1. C.________ wird vom Tatvorwurf der Beschimpfung freigesprochen.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) den Kosten der Strafuntersuchung von CHF 2’000.00 und
b) den bisherigen Gerichtskosten von CHF 800.00
gehen zu Lasten des Staates.
3.
Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zugesprochen.
4.-5. [Rechtsmittel, Zustellung]
B. Am 5. August 2021 meldete der Privatkläger Berufung an (Vi-act. 14). Mit Berufungserklärung vom 22. November 2021 beantragte er Folgendes (KG-act. 1):
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 20. Juli 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Die Kosten seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.
3.
Die Berufung sei im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beantragte die Beschuldigte, auf die Berufung sei nicht einzutreten und es sei vom schriftlichen Verfahren abzusehen (KG-act. 7 und 10).
Am 19. Januar 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 15). Der Privatkläger reichte am 7. Februar 2022 die Berufungsbegründung ein (KG-act. 17).
Den Parteien wurde am 16. Mai 2022 angezeigt, dass eine mündliche Verhandlung stattfinde (KG-act. 22). An der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2022 wurde die Beschuldigte zu ihrer Person und zur Sache befragt (KG-act. 29). Der Privatkläger hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 29/1). Die Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenauflage an den Privatkläger und die Kostenauflage bis zum vorinstanzlichen Urteil an die Staatskasse (KG-act. 29/5);-
in Erwägung:
1.
Die Beschuldigte gab mehrfach zu, die in den Akten vorhandene E-Mail vom 11. Juli 2018 (U-act. 8.1.03) mit dem angeklagten Inhalt an den Privatkläger geschrieben zu haben (U-act. 8.1.04, Frage 4; U-act. 10.0.01, Rz. 48; Vi-act. 11, S. 3, Frage 6; KG-act. 29, Frage 23). Der Sachverhalt ist insoweit nicht umstritten. Zu prüfen sind hingegen die Subsumption des angeklagten Sachverhalts unter den Tatbestand der Beschimpfung und die Entlastungsbeweise.
2.
Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB).
a) Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand, die umstrittene Äusserung sei nur gegenüber dem Beschuldigten (recte: Privatkläger) erfolgt, weshalb nur der Tatbestand der Beschimpfung in Frage komme (angef. Urteil, E. 5.a). Die vom Privatkläger zum Vergleich mit reinen Werturteilen vorgebrachten Begriffe seien für einen unbefangenen Betrachter deutlich ehrenrühriger als die Wortwahl, jemand sei ein Schmarotzer. Es sei nicht erwiesen, dass der Begriff Schmarotzer unter Beachtung der Begleitumstände der Äusserung als Beschimpfung zu gelten habe (angef. Urteil, E. 5.b).
Der Privatkläger macht geltend, beim Wort Schmarotzer handle es sich um eine ausgesprochen abschätzige Bezeichnung für eine Person, die auf Kosten anderer lebe. Die indirekte Formulierung in der E-Mail vermöge die ehrenrührige Natur der Aussage nicht zu verändern. Auch in Deutschland, dem Herkunftsland der Beschuldigten, habe der Begriff die identische Bedeutung wie in der Schweiz. Der Begriff sei in Deutschland schwer belastet durch dessen Verwendung für Juden in der NS-Propaganda, gelte klar als ehrverletzend und werde von der Rechtsprechung als reines Werturteil qualifiziert. Auch in der Schweiz gelte der Begriff ohne weiteres sowohl im Volksmund als auch in der Rechtsprechung als ehrrührig (KG-act. 17, S. 3 f.). Der Strafbefreiungsgrund der Provokation liege nicht vor, weil die Beschuldigte die Beschimpfung in einer E-Mail äusserte, womit sie die Zeit gehabt habe, zu reflektieren. Das Wort Schmarotzer sei ein reines Werturteil, weshalb die Beschuldigte von den Entlastungsbeweisen ausgeschlossen sei. Handle es sich nicht um ein reines Werturteil, gelinge der Beschuldigten kein Entlastungsbeweis (KG-act. 29/1, S. 3 f.).
b) Der Tatbestand der Beschimpfung schützt die Ehre. Rechtsprechungsgemäss ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, die eine Person allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, sie als Mensch verächtlich zu machen oder ihren Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 1). Ein Ehreingriff im beschriebenen Sinne liegt dann vor, wenn jemand eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird (BGE 115 IV 42 E. 1c S. 44 f.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 20 mit Hinweisen). Entscheidwesentlich für das Gericht sind dabei nicht die Wertmassstäbe der verletzenden oder der betroffenen Person, sondern die „Durchschnittsmoral“ bzw. die „Durchschnittsauffassung“. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den eine unbefangene adressierte Person einer Aussage nach den Umständen beilegen muss (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 mit Hinweis; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, vor Art. 173 StGB N 28 mit Hinweisen). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist jedoch bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob eine Drittperson die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (BGer Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer Urteil 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1).
Dispositiv
c) Schmarotzen bedeutet faul auf Kosten anderer leben (https://www.duden.de/rechtschreibung/schmarotzen; abgerufen am 18. Juli 2022). Ein Schmarotzer ist demnach ein Mensch, der auf Kosten anderer lebt und der Ausdruck wird allgemein als negativ bewertet. Die im online-Duden aufgeführten Synonyme werden zumeist mit einer negativen Konnotation verwendet, was teilweise auch im Dudeneintrag vermerkt ist (Schädling, Speckjäger [umgangssprachlich abwertend], Parasit, Nutzniesser, Abstauber; https://www.duden.de/synonyme/Schmarotzer, abgerufen am 18. Juli 2022). Eine unbefangene Drittperson muss das Wort Schmarotzer demnach so verstehen, dass die so bezeichnete Person in einem negativen Sinne auf Kosten anderer lebt, was insofern ein sozialethisch verpöntes Verhalten betrifft, als damit ein Handeln wider die sozialen Pflichten und den ethischen Anstand beschrieben wird. Der Ausdruck ist somit bereits an sich geeignet, die Ehre einer Person im strafrechtlichen Sinne zu schädigen. Auch die ausserkantonale Rechtsprechung qualifizierte die Bezeichnung als Schmarotzer als geeignet, den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen (vgl. Urteil Appellationsgericht BS vom 30. Mai 2001, in: BJM 2004, S. 56, E. 2; Urteil Obergericht ZH SB200131-O/U vom 9. Juni 2020, E. III.2.2).
Aufgrund des Gesamtzusammenhanges des Textes und weil die Beschuldigte dieses Wort in Grossbuchstaben und mit drei Ausrufezeichen schrieb, muss auch eine unbefangene Drittperson davon ausgehen, dass dessen negative Bedeutung hervorgehoben werden sollte. Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe den Privatkläger nicht als Schmarotzer bezeichnet, sondern geschrieben, in Deutschland nenne man solche Menschen Schmarotzer, was keine direkte Beschimpfung des Beschuldigten sei (vgl. U-act. 8.1.04, Frage 11), ist als Schutzbehauptung anzusehen. Für eine unbefangene Drittperson muss die Formulierung in der E-Mail vom 11. Juli 2018 jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldigte den Privatkläger selbst als Schmarotzer betitelte. Sie bezeichnete demnach das Verhalten des Privatklägers als einseitig ausnutzend, was sozialethisch verpönt ist. Damit verletzte sie die Ehre des Privatklägers.
Der online-Duden weist im Eintrag Schmarotzer ferner mit Hervorhebung darauf hin, dass dieses Wort aufgrund seiner stark diskriminierenden Verwendung im Nationalsozialismus in politisch-gesellschaftlichem Kontext nicht unüberlegt gebraucht werden sollte. Auch laut anderen Quellen und Ansicht des Privatklägers sei die jüdische Minderheit im Zuge des Antisemitismus häufig als Schmarotzer bezeichnet worden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Sprache_des_Nationalsozialismus#:~:text=So%20schrieb%20Hitler%20in%20Mein,ein%20g%C3%BCnstiger%20N%C3%A4hrboden%20dazu%20einl%C3%A4dt; abgerufen am 18. Juli 2022; KG-act. 17 S. 3 f.). Weil das Wort Schmarotzer aber bereits ohne Bezug zum Nationalsozialismus oder Antisemitismus als ehrverletzend zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, ob es auch eine unbefangene Drittperson in der Schweiz der heutigen Zeit in diesem Sinne versteht.
d) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 StGB N 6). Vorsätzlich begeht eine Straftat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Die Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, Schmarotzer seien in Deutschland Leute, die auf Kosten der anderen leben und das mache der Privatkläger nachweislich (U-act. 10.0.01, Rz. 61 f.). Auf die Frage, warum sie dieses Wort gewählt habe, antwortete sie, weil das bei ihnen die Definition sei für Menschen, die auf Kosten der anderen leben (U-act. 10.0.01, Rz. 75). Vorinstanzlich wiederholte die Beschuldigte, bei ihnen in Deutschland gebrauche man dieses Wort für Menschen, die auf Kosten anderer leben. Sie finde das nicht in Ordnung, wenn man seit Jahren auf Kosten von anderen lebe (Vi-act. 11, S. 3 f., Fragen 6 und 12). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, sie finde es unfair, wenn man seit so vielen Jahren auf Kosten der anderen lebe (KG-act. 29, Frage 26). Sie bejahte die Frage, ob ihr Verständnis des Wortes Schmarotzer sei, auf Kosten anderer zu leben (KG-act. 29, Frage 30). Ihr habe sich die Frage, ob dies ehrenrührig sei oder nicht, gar nicht gestellt. Bei ihnen in Deutschland finde man das Wort auch in Kreuzworträtseln. Sie habe den Privatkläger nicht beleidigen oder beschimpfen wollen. Die Botschaft sei gewesen: mir „stinkts“, du lebst auf Kosten anderer, zahlen Sie doch bitte einmal etwas (KG-act. 29, Frage 31).
Die Beschuldigte verstand demnach die Bedeutung des Wortes Schmarotzer ebenso im Sinne von „auf Kosten anderer leben“. Wenn sie dies als „nicht in Ordnung“ und „unfair“ bezeichnet, gibt sie zum Ausdruck, dass sie ein entsprechendes Verhalten als pflichtwidrig, unanständig und jedenfalls sozialethisch unangebracht empfindet – was mit einer negativen Konnotation verbunden ist. Die Äusserung erfolgte schriftlich, d.h. bewusst und wohlüberlegt (vgl. die Aussage der Beschuldigten: „Ich habe aber die Worte, die ich verwendet habe, mit Bedacht gewählt“, in U-act. 10.0.01, Rz. 59 f.). Der Beteuerung der Beschuldigten, sie habe dies nicht als Beschimpfung aufgefasst (z.B. U-act. 10.0.01, Rz. 79; vgl. Vi-act. 11, S. 4, Frage 13), kann nicht gefolgt werden. Wenn sie ihre E-Mail lediglich als Appell an den Privatkläger, sich nicht auf Kosten der anderen am Heizöl zu bedienen, hätte versenden wollen (U-act. 10.0.01, Rz. 91 f.; vgl. Vi-act. 11, S. 3, Frage 6), dann hätte sie dies auch so formulieren können. Ihre tatsächliche Wortwahl geht über eine solch sachliche Aufforderung hinaus, was ihr bewusst war, sodass sie die ehrverletzende Wirkung ihrer Wortwahl mindestens in Kauf nahm. Die Beschuldigte handelte damit vorsätzlich.
e) Gab die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass, so kann das Gericht die beschuldigte Person von der Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Die Provokation muss unmittelbar beantwortet werden, was zeitlich in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beschuldigte Person in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewegung handelt, ohne dass sie Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 7). Vorausgesetzt ist damit eine unmittelbare Reaktion (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 25). Die Beschimpfung in Briefform geschieht normalerweise nicht unmittelbar (BGer Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.3), ebenso wenig eine solche via E-Mail (BGer Urteil 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.3; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 7).
Die Beschuldigte schrieb die E-Mail vom 11. Juli 2018 um 14:29 Uhr (U-act. 8.1.03; vgl. ihre Bestätigung in KG-act. 29, Frage 42). Sie erklärte, ungefähr zehn Minuten zuvor angereist zu sein. Sie sei dann emotional ziemlich geladen gewesen. Sie habe die Garage geöffnet und gesehen, dass der Hauptschalter eingeschaltet und der Privatkläger die einzige Person im Haus gewesen sei. Es sei dann auch viel Frust hochgekommen. Sie sei nach oben gegangen, frustriert gewesen, habe ihr iPad hervorgeholt und direkt die E-Mail geschrieben (KG-act. 29, Fragen 26, 43, 45, 46). Damit gab die Beschuldigte zu, dass zwischen dem Erkennen der jüngsten Situation, die der Beschimpfung zugrunde lag – der Nutzung der Heizung durch den einzig anwesenden Privatkläger – und dem Versand der E-Mail ungefähr zehn Minuten vergingen. Dabei sowie während des Verfassens der E-Mail hatte die Beschuldigte somit genügend Zeit, ihre Wortwahl zu überdenken. Sie gab denn auch zu, die Worte, die sie verwendet habe, mit Bedacht gewählt zu haben (U-act. 10.1.01, Rz. 59 f.). Die Beschimpfung erfolgte damit nicht in dem Sinne als unmittelbare Reaktion auf ungebührliches Verhalten. Selbst wenn sich die Beschuldigte beim Anblick des Heizungsschalters in der Garage kurzzeitig in einem heftigen Gemütszustand befand, hatte sie mindestens zehn Minuten Zeit, um ihre Wortwahl zu bedenken. Im Übrigen steht auch die lange Zeitdauer der Spannungen unter den Stockwerkeigentümern von mehreren Jahren einer Strafbefreiung infolge unmittelbarer Provokation entgegen (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 23). Damit ist eine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu verneinen.
f) Im Zusammenhang mit den Entlastungsbeweisen (Art. 173 Ziff. 2 StGB) zitierte die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten, woraufhin sie zu den Entlastungsbeweisen erwog, die Beschuldigte habe diesen in dem Sinne erbringen können, dass die zum Werturteil Anlass gebende Tatsache, nämlich das Nichtbezahlen der Heizölkosten durch den Privatkläger, sich im Rahmen des Vertretbaren gehalten habe. Für die Beschuldigte bedeute das Nichtbezahlen der Heizölkosten „auf Kosten anderer leben“ und sie habe solche Menschen als Schmarotzer bezeichnet, was unter Beachtung der Begleitumstände, u.a. der diversen Anfechtungsklagen des Privatklägers gegen die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie der damit verbundenen Weigerung, sich an den Heizölkosten zu beteiligen, vertretbar gewesen sei. Nicht erwiesen seien die Behauptungen des Privatklägers, er habe am 30. Juli 2014 Fr. 15‘340.00 und im Sommer 2018 eine Akontozahlung für die Heizölkosten bezahlt. Der Privatkläger gebe zu, am 17. [recte: 11.] Juli 2018 Warmwasser gebraucht zu haben. Damit sei der Entlastungsbeweis erbracht (angef. Urteil, E. 5.c).
Der Privatkläger macht geltend, beim Wort Schmarotzer handle es sich um ein reines Werturteil. Deshalb sei die Beschuldigte für den Entlastungsbeweis ausgeschlossen. Falls die Entlastungsbeweise analog angewendet würden, könne die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Der Privatkläger habe im Jahr 2014 Fr. 15‘340.00 für Nebenkosten bezahlt, was sämtliche Heizölkosten bis heute decke. Die Beschuldigte habe ihre Äusserung auch nicht für wahr halten dürfen. Sie habe gewusst, dass der Privatkläger die Rechtmässigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaftsbeschlüsse in Frage stelle. Seit der Zahlung im Jahr 2014 sei kein Beschluss, der Kosten zur Folge hatte, ergangen, der nicht angefochten worden sei und bisher sei noch kein Urteil rechtskräftig entschieden worden. Wenn die Beschlüsse unrechtmässig seien, falle die Grundlage der Beschlüsse weg und er müsse gar nichts bezahlen, auch nicht einen Zwölftel. Er sei auch nicht der einzige Stockwerkeigentümer, der seine Beiträge zurückhalte bis die Rechtmässigkeit der Beschlüsse geklärt sei (KG-act. 29/1).
aa) Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB sind auch bei der Beschimpfung nach Art. 177 StGB zulässig, soweit sich die Äusserungen auf Tatsachen beziehen (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 177 StGB N 4; Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 177 StGB N 2). Grundsätzlich ist die beschuldigte Person zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen. Diese Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden. Zum Entlastungsbeweis wird die beschuldigte Person nach Art. 173 Ziff. 3 StGB nur dann nicht zugelassen, wenn sie die ehrverletzenden Äusserungen einerseits ohne begründete Veranlassung (öffentliches oder privates Interesse) und andererseits in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorbrachte (Beleidigungsabsicht). Diese beiden Voraussetzungen der Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112, E. 3.1).
Reine Werturteile sind ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 44; Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 173 ff. StGB N 11). Mangels zugrundeliegender Tatsachen ist der Entlastungsbeweis bei reinen Werturteilen nicht möglich (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 15). Als solche gelten beispielsweise der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke oder ein Halsabschneider (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 4). Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 177 StGB N 5).
Die Beschuldigte bezog sich in der E-Mail ausdrücklich darauf, dass der Privatkläger den Heizungsschalter betätigt habe, obwohl er keine Heizölkosten bezahle. Diese Tatsachen liegen der Bezeichnung als Schmarotzer zugrunde, sodass es sich nicht um ein reines Werturteil handelt. Sodann handelte die Beschuldigte mit Blick auf die umstrittene Auferlegung der Heizölkosten zumindest nicht eindeutig ohne begründete Veranlassung oder in überwiegender Beleidigungsabsicht. Es ist ihr zumindest im Zweifel zuzugestehen, dass sie auch in ihrem sowie dem Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorging, den Privatkläger zur Unterlassung der Bedienung des Heizungsschalters oder zur Bezahlung von Heizölkosten zu bewegen. Deshalb ist die Beschuldigte dem Grundsatz entsprechend zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen.
bb) Der Wahrheitsbeweis betrifft die der Äusserung zugrundeliegenden Tatsachen. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die der beschuldigten Person erst nach der Äusserung bekannt wurden (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 14; BGE 102 IV 181). Die beschuldigte Person trifft die Beweislast für die Wahrheit ihrer Äusserungen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 13; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 StGB N 14). Bei gemischten Werturteilen ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich vertretbar ist (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 15).
Die zu beweisenden Tatsachen bestehen in der Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger habe zum Zeitpunkt ihrer Äusserung die Heizung benutzt, obwohl er keine Heizölkosten an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt habe (E-Mail vom 11. Juli 2018 in U-act. 8.1.03; vgl. U-act. 8.1.04, Frage 10; U-act. 8.1.05).
aaa) Die Beschuldigte gab konstant an, der Privatkläger bezahle seit Jahren keine Heizölkosten (vgl. U-act. 8.1.04, Frage 10; U-act. 8.1.05; U-act. 10.1.01, Rz. 56 f., Rz. 85 f.; KG-act. 29, Fragen 26, 33). Der Privatkläger sagte mehrfach aus, er habe am 30. Juli 2014 eine Vorauszahlung von Fr. 15'311.40 geleistet (U-act. 10.1.05, Frage 7; U-act. 10.1.17, Frage 1; Vi-act. 11, S. 7, Frage 14). An der erstinstanzlichen Befragung bejahte er die Frage, ob er nach dieser Leistung nichts mehr bezahlt habe, weil die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft angefochten worden seien (Vi-act. 11, S. 12, Frage 45). Auf den Vorhalt, die Beschuldigte habe gesagt, er hätte seit 2015 keine Beiträge u.a. an das Heizöl mehr bezahlt, antwortete er, nach seiner Rechtsauffassung seien praktisch sämtliche Beschlüsse nichtig oder rechtsungültig. Deshalb müsse er nichts bezahlen (Vi-act. 11, S. 7, Frage 16). Er sagte zwar aus, er wisse nicht, ob er seit 2015 etwas bezahlt habe (Vi-act. 11, S. 8, Frage 20). Die Frage, seit wann er nicht mehr bezahlt habe, beantwortete er aber mit „seit die Beschlüsse aus meiner Sicht nichtig oder rechtsungültig sind“ (Vi-act. 11, S. 8, Frage 21). An der Berufungsverhandlung liess der Privatkläger erstmals vorbringen, dass er seit der Zahlung von Fr. 15‘340.00 im Jahr 2014 die Beitragszahlungen bis auf Weiteres eingestellt habe (KG-act. 29/1, S. 4). Er ist der Ansicht, dass seither sämtliche Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die Kostenfolgen gehabt hätten, angefochten und noch nicht rechtskräftig entschieden seien. Falls die Beschlüsse unrechtmässig seien, habe er gar nichts zu bezahlen, auch nicht einen Zwölftel, bis die Gemeinschaft neue Beschlüsse gefasst habe (KG-act. 29, S. 11, Einschübe zum Plädoyer; vgl. Berufungsbegründung, KG-act. 17, S. 6).
Folglich gibt der Privatkläger zu, seit der Zahlung im Jahr 2014 keine Beiträge mehr bezahlt zu haben. Soweit er behauptet, die Leistung vom 30. Juli 2014 sei eine Vorauszahlung, ist zu entgegnen, dass schon der von ihm vor der Berufungsverhandlung wiederholt mit Fr. 15'311.40 bezifferte Betrag drauf hindeutet, dass es sich nicht um eine Akontozahlung für die Zukunft handelte. Einen exakten Betrag seines Anteils an zukünftigen Heizölkosten für mehrere Jahre konnte er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht kennen, sodass er, falls es sich um eine Vorauszahlung gehandelt hätte, einen als Akontozahlung erkennbaren Betrag geleistet hätte. Gemäss glaubhafter Aussage der Beschuldigten betragen die Quartalszahlungen zudem je nach Wertquote plus/minus Fr. 900.00 (KG-act. 29, Frage 36). Demnach hätte der Privatkläger ein Vielfaches davon leisten müssen, nicht aber einen auf zehn Rappen genau bezifferten Betrag. Die Behauptung, die jüngste durch den Privatkläger geleistete Zahlung vom 30. Juli 2014 sei eine Vorauszahlung gewesen, ist deshalb unglaubhaft. Zudem belegte der Privatkläger nicht, dass diese Zahlung auch Heizkosten für mehrere Jahre bis zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail am 11. Juli 2018 umfasste. Weiter legte der Verteidiger plausibel dar, dass die Zahlung des Privatklägers im Jahr 2014 zur Verhinderung der Eintragung eines Pfandrechts erfolgt sei und Rückstande für frühere Jahre betroffen habe (KG-act. 29, S. 13). Folglich erweist es sich als wahr, dass der Privatkläger zum massgebenden Zeitpunkt keine Beiträge an die Heizölkosten bezahlte.
Im Übrigen erachtete die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 2018 einen Anspruch der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber des Privatklägers für Beitragsforderungen als glaubhaft, sodass es die provisorische Eintragung eines Pfandrechtes im Sinne von Art. 712i ZGB für Fr. 24'438.49 nebst Zins zu seinen Lasten guthiess (Dispositivziffer 1, ZK2 2018 18, U-act. 10.0.02). In diesem Verfahren war der Bestand der Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwar lediglich glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 i.V.m. Art. 712i Abs. 3 ZGB). Dabei handelt es sich aber um ein weiteres Indiz, dass die Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger zahle keine Beiträge an die Heizölkosten, wahr ist. Das Gleiche gilt für das Urteil der 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 22. März 2022 (ZK1 2020 27), worin ausgeführt wird, die Vorinstanz habe festgestellt, dass der Privatkläger (dortiger Berufungsführer) seit 2014 keine Beitragsforderungen geleistet habe und zwar auch nicht auf ein Sperrkonto. Anzumerken sei, dass diese Sachverhaltsdarstellungen in der Berufung unbestritten geblieben und eine allgemein gehaltene Rüge, wonach die Vorinstanz „ohne jegliche kritische Würdigung“ auf die Ausführungen der Berufungsgegnerin abgestellt habe, den Begründungsanforderungen nicht genüge (KG-act. 29/3, S. 29). Dieses Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig (vgl. die Beschwerde an das Bundesgericht in KG-act. 29/4), trägt aber ebenfalls zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten unterlassenen Zahlungen für Heizölkosten bei.
bbb) Die Beschuldigte sagte aus, sie habe gesehen, dass das Auto des Privatklägers als einziges in der Garage gestanden sei, sodass sie gewusst habe, dass er vor Ort sei (vgl. Vi-act. 11, Fragen 9-11; KG-act. 29, Fragen 26, 45). Der Privatkläger gab zu, dass er seit vierzig Jahren den Heizungsschalter bediene (U-act. 8.1.02, Frage 11; U-act. 10.1.03, Frage 3). Am 17. [recte: 11.] Juli 2018 habe er die Heizung nicht benutzt, aber die Warmwasseraufbereitung, die über die Heizung laufe (Vi-act. 11, S. 9, Fragen 28 f., 31). Damit ist erstellt, dass der Privatkläger im massgebenden Zeitpunkt der einzige anwesende Bewohner der Liegenschaft war, den Heizungsschalter betätigte und durch die Benutzung von Warmwasser Heizölkosten verursachte. Seine Aussagen, er vermute, dass die Heizung bei seiner Ankunft bereits eingeschaltet gewesen sei (U-act. 10.1.03, Frage 3), und er sei sich nicht sicher, ob er die Heizung eingeschaltet habe (Vi-act. 11, S. 8, Frage 23) sind indessen als Schutzbehauptungen anzusehen und ohnehin irrelevant, nachdem er Warmwasser bezog.
ccc) Der Privatkläger ist der Ansicht, seine Zahlungsverweigerung sei rechtmässig, weil er ab 2015 sämtliche Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft angefochten habe, weshalb es an einer Grundlage für die weitere Bezahlung der Beitragsforderungen fehle (KG-act. 17, S. 6). Damit zielt der Privatkläger auf die zivilrechtliche Rechtmässigkeit der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeforderten Beiträge ab. Der Ausdruck Schmarotzer in der E-Mail vom 11. Juli 2018 bezieht sich jedoch nur auf die Tatsachen, dass der Privatkläger die Heizung nutzte, obwohl er keine Heizölkosten bezahlte. Die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft spielt für die Frage, ob die genannten Tatsachen wahr sind und gestützt darauf die Bezeichnung als Schmarotzer vertretbar ist, keine Rolle. Hinzu kommt, dass der Privatkläger zugab, mindestens das Warmwasser benutzt zu haben, weshalb er sich nicht auf den Standpunkt stellen kann, gar nichts bezahlen zu müssen.
ddd) Folglich ist erstellt, dass der Privatkläger am 11. Juli 2018 Heizöl verbrauchte, obwohl er seit dem 30. Juli 2014 keine Heizölkosten mehr bezahlte. Mit anderen Worten verbrauchte er Heizöl, das die übrigen Stockwerkeigentümer finanzierten, ohne selbst einen Beitrag daran zu leisten. In diesem Sinne lebte er in seiner Wohnung teilweise auf Kosten der anderen Stockwerkeigentümer. Angesichts dieser Tatsachen ist es vertretbar, dass die Beschuldigte den Privatkläger als Schmarotzer bezeichnete und ihr gelingt der Wahrheitsbeweis.
cc) Beim Gutglaubensbeweis ist nachzuweisen, dass die beschuldigte Person ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn die beschuldigte Person die nach den konkreten Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternahm, um die Wahrheit der ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (Youssef, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 173 StGB N 18). Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insb. der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonderen Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21). Als Beweismittel sind nur Tatsachen zulässig, die der beschuldigten Person zum Zeitpunkt ihrer Äusserung bereits bekannt waren. Auch hier trifft die Beweislast die beschuldigte Person (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 173 StGB N 21).
Die ausstehenden Beitragszahlungen des Privatklägers waren im Tatzeitpunkt bereits seit längerem ein umstrittenes Thema an den Stockwerkeigentümerversammlungen, was die Beschuldigte wusste (vgl. U-act. 8.1.05). Seit Juli 2016 war der Ehemann der Beschuldigten unbestrittenermassen Verwalter der Liegenschaft (KG-act. 29, Frage 52) und hatte als solcher Einsicht in die Finanzen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. seine Ausführungen zu Zahlungen im zweitinstanzlichen Plädoyer: KG-act. 29, S. 17). Die Beschuldigte verfügte somit aufgrund der Diskussionen an den Stockwerkeigentümerversammlungen und dem Austausch mit ihrem Ehemann (vgl. KG-act. 29, Fragen 53 ff.) über Informationen, wonach der Privatkläger die Beiträge an die Heizölkosten nicht bezahle, obwohl er die Heizung nutze. Mit anderen Worten durfte sie ihre Äusserung in der E-Mail vom 11. Juli 2018 in gutem Glauben für wahr halten, sodass ihr auch der Gutglaubensbeweis gelingt.
g) Zusammenfassend ist zwar der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigten gelingen jedoch beide Entlastungsbeweise, sodass sie sich in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht der Beschimpfung strafbar machte.
3. In Abweisung der Berufung des Privatklägers ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Rechtsvertreter der Beschuldigten deren Ehemann ist und sie weder berufsmässig vertritt noch ein erheblicher Aufwand ersichtlich ist, rechtfertig es sich, auf die dispositive Entschädigung der Beschuldigten zulasten des Privatklägers zu verzichten (Art. 432 Abs. 2 StPO);-
erkannt:
In Abweisung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 20. Juli 2021 (SEO 2021-01) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1. C.________ wird vom Tatvorwurf der Beschimpfung freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten bestehend aus:
a) den Kosten der Strafuntersuchung von CHF 2‘000.00 und
b) den bisherigen Gerichtskosten von CHF 800.00
gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zugesprochen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) D.________ (2/AR), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids, zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und an die KOST (Strafregister; betr. Freispruch).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
27. Juli 2022 kau
STK 2021 65
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
BGE 115 IV 42ATF 115 IV 42DTF 115 IV 42
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_461/2008
1C_524/2013
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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6B_918/2016
6B_229/2016
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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ZK2 2018 18
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ZK1 2020 27
BGE 124 IV 149ATF 124 IV 149DTF 124 IV 149
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