STK 2021 68
Kammer
30. Dezember 2021Deutsch3 min
30. Dezember 2021 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. Dezember 2021
STK 2021 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
1. A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
2. B.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
3. C.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
4. D.________,
Privatkläger und Berufungsführer,
5. E.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
1. G.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt I.________,
betreffend
gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, ungetreue Geschäftsbesorgung, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021, SGO 2020 25);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Privatklägerschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 6. Dezember 2021 an die Parteien versandt wurde;
- der Vertreter der Privatklägerschaft mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), an Rechtsanwalt H.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 27. Dezember 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
30. Dezember 2021 rfl
STK 2021 68
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF