STK 2021 8
Kammer
6. Juli 2021Deutsch120 min
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. September 2020 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 15. März 2021 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien D.________ und M.________ zu befragen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. März 2021 Anschlussberufung (KG-act. 9). Am 6. Juli 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher nebst dem Beschuldigten auch der Privatkläger D.________ als Auskunftsperson sowie M.________ als Zeuge befragt wurden (KG-act. 36). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Anträge
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 6. Juli 2021
STK 2021 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
4. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
5. G.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
6. H.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Beschimpfung, WG, AIG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. September 2020, SGO 2020 30);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
a) Am 20. Mai 2020 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Raubes (Dossier 1, Anklageziffer 1.1; Dossier 6, Anklageziffer 1.20), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dossier 1, Anklageziffern 1.2 und 1.3; Dossier 2, Anklageziffer 1.6), Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Dossier 2, Anklageziffer 1.4), Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2, Anklageziffer 1.5), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dossier 2, Anklageziffer 1.7; Dossier 4, Anklageziffer 1.14; Dossier 5, Anklageziffer 1.16), Diebstahls (Dossier 3, Anklageziffer 1.8), Hausfriedensbruchs (Dossier 3, Anklageziffer 1.9), mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier 3, Anklageziffer 1.10; Dossier 7, Anklageziffer 1.22), Gefährdung des Lebens (Dossier 4; Anklageziffer 1.11), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Dossier 4, Anklageziffer 1.12; Dossier 5, Anklageziffer 1.15; Dossier 6, Anklageziffer 1.19), mehrfacher Beschimpfung (Dossier 4, Anklageziffer 1.13), räuberischen Diebstahls (Dossier 6, Anklageziffer 1.17), versuchten Diebstahls (Dossier 6, Anklageziffer 1.8) und mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Dossier 7, Anklageziffer 1.21). Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Vi-act. 1):
Der Beschuldigte wird angeklagt
Dossier 1
1.1. des Raubes (Mitführen einer Waffe) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB,
begangen dadurch, dass er mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl beging, wobei er zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe mit sich führte,
1.2. des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz und Tragen einer Waffe ohne Berechtigung (als Staatsangehöriger von Serbien) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV,
begangen dadurch, dass er vorsätzlich ohne Berechtigung eine Waffe besass und trug,
bei folgendem Sachverhalt:
Am 21. Januar 2019, im Zeitraum von 20:45 Uhr bis 22:25 Uhr, auf Höhe des Schulhauses respektive der Turnhalle „Lücken“ an der Schmittenmattstrasse 12/16 in 6430 Schwyz, richtete der auf der Rückbank des Personenwagens „Seat“, ZH zz, sitzende A.________ eine Pistole (Faustfeuerwaffe) Richtung Frontscheibe und verlangte von D.________ die Herausgabe von CHF 3'000.00 in bar. In der Folge nahm A.________ das von D.________ herausgegebene Bargeld in der Höhe von CHF 3'000.00 an sich und entfernte sich von der Örtlichkeit.
A.________ wusste, dass D.________ rund CHF 3'000.00 in bar mit sich führte, und dass das Bargeld D.________ gehörte. Hierbei handelte er im Bewusstsein, dass sich D.________ durch die mitgeführte und Richtung Frontscheibe gerichtete Pistole zur Herausgabe des Geldes gezwungen sehen würde. A.________ tat dies in der Absicht, das Bargeld in der Höhe von CHF 3'000.00 nach eigenem Gutdünken zu verwenden und sich dadurch zu bereichern.
A.________ war bewusst, dass er für die Pistole weder über eine Tragbewilligung noch über eine für Staatsangehörige von Serbien notwendige Ausnahmebewilligung verfügte.
(…)
Dossier 4
1.11. der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
begangen dadurch, dass er einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr brachte,
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
Am 16. Juli 2019, zwischen ca. 03:00 Uhr und ca. 04:00 Uhr, schlug A.________ im Wohnzimmer seiner Wohnung an der L.________strasse yy unvermittelt E.________ mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht, sodass diese rückwärts gegen die Wand und schliesslich vorwärts mit dem Gesicht voran auf die Knie und die Hände fiel. E.________ erlitt durch den Schlag ein blutunterlaufenes Auge links. Bei diesem Vorgang zerbrach ein Trinkglas auf dem Boden, worauf bei E.________ durch die am Boden liegende Glasscherben beide Beugesehnen des kleinen Fingers der linken Hand durchtrennt wurden. A.________ drückte mit seiner Hand E.________ an deren Genick zu Boden und schlug zweimal mit seiner Faust auf den Hinterkopf von E.________. Dann zog A.________ E.________ an den Haaren hoch, riss ihr hierbei einen Büschel Haare aus, nahm sie in einen Unterarmwürgegriff („Schwitzkasten“), zog sie am Hals weiter hoch und schleifte sie vom Wohnzimmer in den Korridor. E.________ versuchte sich hierbei durch Fallenlassen, Wegstossen und sich Einrollen sowie mit der linken Hand aus dem Unterarmwürgegriff zu lösen. Hierbei drückte A.________ mit seinem Unterarmwürgegriff derart zu, dass E.________ keine Luft mehr bekam, ihr weiss vor Augen wurde, sie mithin Sehstörungen hatte, und E.________ dadurch in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Während A.________ E.________ im Unterarmwürgegriff durch das Zimmer Richtung Korridor schleifte, versuchte E.________ im Abwehrkampf nach irgendeinem Gegenstand zu greifen und kriegte das am Trinkrand zerbrochene und auf dem Boden liegende Glas am unteren Ende zu fassen. Hierauf schlug die sich im Unterarmwürgegriff befindende E.________ mit dem zerbrochenen Glas mehrfach seitlich und nach hinten über den Kopf auf A.________ ein und fügte diesem dadurch eine Schnittverletzung am linken Oberschenkel hinten, am linken Unterarm oben und an der linken Schulter zu. Erst nachdem E.________ mit dem Glas dreimal auf A.________ eingestochen und diesen verletzt hatte, liess A.________ E.________ anfangs Flur aus dem Unterarmwürgegriff.
A.________ nahm E.________ in den Unterarmwürgegriff, um E.________ durch das Wohnzimmer Richtung Flur zu schleifen. Um sich aus dem Unterarmwürgegriff zu befreien, liess sich E.________ fallen, wobei ihr die Luft wegblieb. A.________ war in diesem Moment aufgrund der Gewichtszunahme bewusst, dass sich E.________ fallen gelassen hatte und sie nun mit dem Grossteil ihres Körpergewichts in seinem Unterarmwürgegriff befand. Aufgrund dessen wusste A.________, dass sich der von ihm einwirkende Druck auf den Hals von E.________ zunahm und ihr die Luftzufuhr abschnürte. Indem A.________ in diesem Moment nicht von ihr abliess, sondern sie trotzdem im Unterarmwürgegriff weiter durch das Wohnzimmer bis in den Flur schleifte, führte er wissentlich und willentlich die konkrete Lebensgefahr von E.________ herbei.
(…)
Dossier 5
1.15. der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigte,
bei folgendem Sachverhalt:
Am 2. August 2019, ca. 22:30 Uhr, schlug A.________ vor dem Restaurant „Diti & Nisi“ an der N.________gasse O.________ in 6438 lbach unvermittelt E.________ mit der Hand ans rechte Auge und den Mund. In der Folge stiess A.________ E.________, sodass diese zu Boden stürzte. Durch die Schläge und den mit dem Stoss verbundenen Sturz zu Boden erlitt E.________ unter dem rechten Auge einen 1 cm grossen, tiefen Kratzer und am rechten Knie lateral eine 5-Frankenstück grosse Schürfung, darüber eine kleinere ca. 1 x 2 cm grosse Schürfung und an der Unterlippeninnenseite eine kleine, fibrinbelegte Platzwunde sowie eine Schmerzverstärkung am linken Unterarm. Diese Verletzungen, die Schmerzen sowie die Schmerzverstärkung am linken Unterarm nahm A.________ durch seine Schläge und den Stoss zumindest in Kauf.
(…)
Dossier 6
1.17. des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
begangen dadurch, dass er, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 (von Art. 140 StGB) beging, um die gestohlene Sache zu behalten,
(…)
bei folgendem Sachverhalt:
Am 8. August 2019, von 16:10 Uhr bis 16:11 Uhr, schlug A.________ an der Bushaltestelle beim Mythen Center in 6438 lbach unvermittelt F.________ zweimal mit der rechten Faust ins Gesicht. In der Folge nahm A.________ das vorgängig von F.________ auf der danebenstehenden Sitzbank gelegte Portemonnaie an sich und versuchte, dieses in seine rechte hintere Hosentasche zu verstauen, was ihm nicht gelang, da F.________ begann, mit Fäusten auf A.________ einzuschlagen. Hierbei liess A.________ das Portemonnaie von F.________ zu Boden fallen, wobei CHF 160.00 Bargeld (1x CHF 100.00, 3x CHF 20.00) aus dem Portemonnaie fielen. (versuchter Diebstahl)
Nachdem F.________ von A.________ abliess, um das auf dem Boden liegende Portemonnaie aufzuheben, hob A.________ das Bargeld in der Höhe von CHF 160.00 von F.________ vom Boden auf und steckte es ein. Während F.________ mehrfach A.________ aufforderte, ihm das Bargeld zurückzugeben, verteidigte A.________ seine Beute gegen F.________ mit einem kräftigen Stoss mit beiden Händen sowie mit einem starken rechten Haken mit der Faust gegen den Kopf von F.________. In der Folge entfernte sich A.________ mit dem erbeuteten Bargeld von der Örtlichkeit. (räuberischer Diebstahl)
(…)
A.________ nahm wissentlich und willentlich das auf der Sitzbank deponierte Portemonnaie von F.________ an sich, um dieses und dessen Inhalt nach eigenem Gutdünken zu verwenden. A.________ steckte wissentlich und willentlich das auf den Boden gefallene Bargeld in der Höhe von CHF 160.00 ein und verteidigte bewusst seine erlangte Beute gegenüber F.________ durch den kräftigen Stoss und den starken rechten Haken mit der Faust an den Kopf von F.________. Dies tat er, um das Bargeld in der Höhe von CHF 160.00 nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Durch die Schläge nahm A.________ die vorgenannten Verletzungen bei F.________ zumindest in Kauf.
Dossier 7
1.21. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach versuchte, vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar zu machen, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend zu entstellen, vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen zu verursachen,
bei folgendem Sachverhalt:
Am Samstag, 3. August 2019, ca. 01:30 Uhr, schlug A.________ vor dem Restaurant „Kleinstadt“ an der Kleinstadt 8 in 6440 Brunnen unvermittelt und gezielt mit grosser Wucht G.________ mit einem ca. 2 cm bis 4 cm dicken und 40 cm bis 100 cm langen massiven Holzstock im Bereich der Halsschlagader an die linke Seite des Halses, sodass G.________ Sterne sah und am linken Nacken eine schmerzhafte, sichtbare Weichteilschwellung sowie eine Schürfwunde erlitt. In kurzer Folge schlug A.________ ein zweites Mal mit dem Holzstock mit grosser Wucht gegen den Kopf von G.________, wobei es G.________ gelang, den Schlag durch anheben seines linken Armes mit dem linken Unterarm abzuwehren. Dadurch erlitt G.________ eine triangelförmige Hautläsion mit Hämatom und Schürfung am linken Unterarm.
A.________ wusste, dass derart wuchtige Schläge mit einem massiven Holzstock gegen den empfindlichen Hals respektive gegen den Kopf eines Menschen lebensbedrohliche Verletzungen verursachen können (wie zum Beispiel Verletzung der Hals- oder Schläfenschlagader mit raschem, massivem Blutverlust und entsprechender unmittelbarer Lebensgefahr für den Geschädigten, oder Kopfverletzungen wie Schädelbruch und Blutungen im Kopfinnern). Weiter war A.________ bewusst, dass im Bereich des Kopfes besonders sensible Organe sind wie beispielsweise die Augen oder das Gehirn und derartige Schläge zu einer Erblindung oder einer Gehirnverletzung mit bleibenden Funktionsstörungen führen können. Indem A.________ mit dem vorgenannten Holzstock gezielt und mit derartiger Wucht gegen die Hals- respektive Kopfregion von G.________ schlug, nahm er zumindest in Kauf, eine solche lebensbedrohliche Verletzung
oder bleibende Schäden bei G.________ zu verursachen. Nur durch Zufall erlitt G.________ keine schwereren Verletzungen.
In der Folge schlug A.________ mit dem vorgenannten Holzstock gezielt und mit grosser Wucht gegen den Kopf von H.________, sodass dieser Sterne sah, ihm für ein paar Sekunden lang schwindlig wurde und ein Hämatom mit Platzwunde über dem linken Auge sowie wiederkehrende Kopfschmerzen erlitt.
A.________ wusste, dass derart wuchtige Schläge mit einem massiven Holzstock gegen den empfindlichen Kopf eines Menschen lebensbedrohliche Verletzungen verursachen können (wie zum Beispiel Verletzung der Schläfenschlagader mit raschem, massivem Blutverlust und entsprechender unmittelbarer Lebensgefahr für den Geschädigten, oder Kopfverletzungen wie Schädelbruch und Blutungen im Kopfinnern). Weiter war A.________ bewusst, dass im Bereich des Kopfes besonders sensible Organe sind wie beispielsweise die Augen oder das Gehirn und derartige Schläge zu einer Erblindung oder einer Gehirnverletzung mit bleibenden Funktionsstörungen führen können. Indem A.________ mit dem vorgenannten Holzstock gezielt und mit derartiger Wucht gegen die Kopfregion von H.________ schlug, nahm er zumindest in Kauf, eine solche lebensbedrohliche Verletzung oder bleibende Schäden bei H.________ zu verursachen. Nur durch Zufall erlitt H.________ keine schwereren Verletzungen.
(…)
b) Mit Urteil vom 24. September 2020 erkannte das Strafgericht Schwyz was folgt (angefochtenes Urteil):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 21. Januar 2019 (Dossier 1);
b) des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz und Tragen einer Waffe ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV, begangen am 21. Januar 2019 (Dossier 1);
c) des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz von Munition ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV, begangen am 22. Januar 2019 (Dossier 1);
d) der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, begangen im Zeitraum 31. März 2018 bis 17. April 2018 (Dossier 2);
e) der Gehilfenschaft zu einem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV und Art. 25 StGB, begangen im Zeitraum 13. bis 16. April 2018 (Dossier 2);
f) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3);
g) des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3);
h) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3), und zum Nachteil von G.________, begangen am 3. August 2019 (Dossier 7);
i) der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. Juli 2019 (Dossier 4), und zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
j) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. Juli 2019 (Dossier 4);
k) der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 2. August 2019 (Dossier 5);
l) des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
m) des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
n) der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G.________ und H.________, begangen am 3. August 2019 (Dossier 7);
o) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 1. Januar 2018 (Dossier 2), 15. Juli 2019 (Dossier 4) und 2. August 2019 (Dossier 5).
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 444 Tagen Haft (154 Tage Untersuchungshaft und 290 Tage vorzeitiger Strafvollzug) und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b, c und d für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
7. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3'000.-- wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ diesen Betrag zu bezahlen. Die Zivilforderung reduziert sich um den Betrag, welcher D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben wird (vgl. Ziff. 9; Dossier 1).
b) Die Schadenersatzforderung von F.________ im Betrag von Fr. 160.-- wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, F.________ diesen Betrag zu bezahlen. Sie reduziert sich um den Betrag, welcher F.________ durch das Amt für Justizvollzug herausgegeben wird (vgl. Ziff. 10; Dossier 6).
c) Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 300.-- wird abgewiesen (Dossier 6).
d) Die Schadenersatzforderung von G.________ im Betrag von Fr. 1'000.-- wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 7).
8. Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Plastiksack mit diversen Betäubungsmittelutensilien und SM-Rückständen, 1 Patrone 9 mm Luger "GECO", 1 Minigrip Marihuana (brutto ca. 2 Gramm), 1 Minigrip Marihuana (brutto ca. 4 Gramm), 1 grüner Grinder, 1 leerer Minigrip mit Marihuanarückständen, 1 Vakuumiergerät Prima Vista (weiss, S/N 1712), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, 1 Portion Marihuana ca. 0.2 Gramm, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, und 1 Dose mit ca. 1 Gramm Marihuana, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2020 beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 2'610.--, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
10. Der mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 beschlagnahmte Vermögenswert im Betrag von Fr. 100.--, einbezahlt auf das PC 60-25608-1 des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug), wird F.________ durch das Amt für Justizvollzug herausgegeben.
11. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
12. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 53'446.55
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 10'720.20
den Kosten für den Anwalt der ersten Stunde
(RA J.________) 3'070.30
den Kosten der amtlichen Verteidigung (RA K.________) 29'852.70
Total Fr. 97'089.75
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 13 vorbehalten.
13. Amtliche Verteidigungen:
a) Es wird Vormerk genommen, dass RA J.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 3'070.30 aus der Staatskasse entschädigt worden ist.
b) Der amtliche Verteidiger RA K.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 17'852.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; Fr. 29'852.70 abzgl. der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 12'000.--) entschädigt.
c) Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
14. (Zustellung)
15. (Rechtsmittel)
Sachverhalt
B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. September 2020 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 15. März 2021 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien D.________ und M.________ zu befragen (KG-act. 6). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. März 2021 Anschlussberufung (KG-act. 9). Am 6. Juli 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher nebst dem Beschuldigten auch der Privatkläger D.________ als Auskunftsperson sowie M.________ als Zeuge befragt wurden (KG-act. 36). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung folgende Anträge
(KG-act. 36/1):
1. Die Ziffern 1.a), 1.b), 1.l), 1.n), 2. (mit Ausnahme der Busse von CHF 800.00), 5., 6., 7.a), 9., und 12. des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
A.________ sei in Bezug auf Dossier 1 und 6 vom Vorwurf des Raubes und damit von Schuld und Strafe freizusprechen und in Bezug auf Dossier 7 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zu verurteilen.
3.
A.________ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.
4.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
5.
Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, eventualiter sei die Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.
6.
Die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
7.
Der Sprechende sei im Berufungsverfahren als notwendiger amtlicher Verteidiger des Berufungsführers zu ernennen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten des Staates gemäss Verfahrensausgang.
Die Staatsanwaltschaft beantragte Folgendes (KG-act. 36/2):
Es sei festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SGO 2020 30 vom 24. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Ziff. 1 lit. c, d, e, g h, j, m und o
- Ziff. 2 letzter Satz (Busse) sowie Ziff. 4
- Ziff. 8, 10, 11
In Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 1i Satz 1 (Dossier 4) sei der Berufungskläger der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1k sei der Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen.
In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten zu bestrafen.
Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsklägers.
Die Privatkläger stellten im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge;-
in Erwägung:
Vorbemerkung
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit das Urteil nicht angefochten wurde, erwächst es in Rechtskraft (Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, N 2 zu Art. 402 StPO). Die Parteien fochten das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 24. September 2020 nur in Teilen an. Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1.c bis 1.h, Ziff. 1.i in Bezug auf den zweiten Satzteil (Dossier 6), Ziff. 1.j, Ziff. 1.m, Ziff. 1.o, Ziff. 2 betreffend die Busse, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 7.b bis 7.d, Ziff. 8, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 13.a bis 13.c (betreffend Ziff. 13.d vgl. E. 11.c). Diese Punkte sind somit rechtskräftig und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagedossier 1)
a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Bezug auf Dossier 1 der Anklage wegen Raubes (angefochtenes Urteil, Dispositivziff. 1.a [betr. Anklageziff. 1.1]) sowie Vergehens gegen das Waffengesetz (angefochtenes Urteil, Dispositivziff. 1.b [betr. Anklageziff. 1.2] und nicht mehr angefochtene Dispositivziff. 1.c [betr. Anklageziff. 1.3]). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die ersten Einvernahmen von D.________ und M.________, welche im polizeilichen Ermittlungsverfahren am 21. Januar 2019 durchgeführt worden seien, seien verwertbar, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet gewesen sei und ihm deshalb noch keine Teilnahmerechte zugestanden hätten (angefochtenes Urteil, E. 1.2). Sodann erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zudem widersprächen sie in den wesentlichen Punkten den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen (angefochtenes Urteil, E. 1.3). Demgegenüber würden die Aussagen von D.________ glaubhaft erscheinen. Er belaste den Beschuldigten nicht über die Massen und habe nach dem Vorfall M.________ die Schuld gegeben, weil der Beschuldigte ein Kollege von M.________ sei. Überdies habe sich D.________ selber in ein schlechtes Licht gerückt und gesagt, es sei eine Dummheit gewesen, dass er das Geld in der Wohnung von T.________ allen gezeigt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.4). Auch die Aussagen von M.________ seien glaubhaft, zumal sich diese im Kerngeschehen mit den Aussagen von D.________ decken würden (angefochtenes Urteil, E. 1.5). Aufgrund der Aktenlage sei als erwiesen zu erachten, dass der auf der Rückbank des Fahrzeugs sitzende Beschuldigte D.________ aufgefordert habe, ihm das Bargeld zu übergeben, indem er eine Waffe gezeigt und gegen die Frontscheibe gerichtet habe. D.________ habe im Wissen darum, dass der Beschuldigte im Besitz einer Waffe gewesen sei, das Bargeld herausgegeben (angefochtenes Urteil, E. 1.8).
b) Der Beschuldigte brachte vor, die Aussage von M.________ vom 21. Januar 2019 sei nicht verwertbar. Diese erste polizeiliche Einvernahme sei ohne Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt. An den weiteren Befragungen habe sich der Zeuge nicht mehr geäussert, weshalb dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten lediglich in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan worden sei. Zudem habe die Vorinstanz bei der Entscheidfindung auf die nicht verwertbaren Aussagen des Zeugen M.________ abgestellt (KG-act. 36/1, S. 6 f.). Des Weiteren machte der Beschuldigte geltend, alle drei beteiligten Personen hätten sich in Widersprüche verwickelt. Es habe sich bei dieser Sache mit den Fr. 3‘000.00 um einen undurchsichtigen Deal gehandelt. Die Aussagen von D.________ seien kritisch zu würdigen. Es sei nicht klar, aus welchem Grund er nach Schwyz gefahren sei und auch nicht, weshalb er Fr. 3‘000.00 bei sich gehabt habe. Zum Kerngeschehen habe er nur gesagt, der Beschuldigte habe eine Waffe gehabt und er, D.________, habe ihm das Geld gegeben, danach sei der Beschuldigte gegangen. Ein Opfer eines Raubüberfalls könne in jedem Fall mehr sagen. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft. Sodann sei nicht klar, wer dem Beschuldigten das Geld gegeben habe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe das Geld von M.________ erhalten, weil dieser Schulden beim Beschuldigten gehabt habe. D.________ habe im Notruf davon gesprochen, man habe „uns“ das Geld weggenommen. Auch die von D.________ gestellte Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob der Beschuldigte es fair finde, mit dem Geld einer fremden Person private Schulden zu tilgen, spreche für die Darstellung des Beschuldigten. Es sei somit nicht erstellt, dass D.________ die Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten ausgehändigt habe (KG-act. 36/1, S. 9 f.). Zudem habe D.________ ausgesagt, er habe während der Fahrt eine Waffe gesehen und nicht auf dem Parkplatz. Der Beschuldigte sei nervös gewesen. D.________ habe dem Beschuldigten das Geld gegeben und der Beschuldigte habe gesagt, er bekomme es wieder zurück. Es sei bereits anhand dieser Schilderung keine Nötigungshandlung ersichtlich. Zwar sage M.________ aus, der Beschuldigte habe das Geld unter Waffendrohung verlangt. Dies widerspreche aber der Aussage von D.________. Eine Nötigungshandlung sei somit nicht erstellt
(KG-act. 36/1, S. 10 f.). Darüber hinaus sei die Pistole, welche der Beschuldigte verwendet haben soll, nie gefunden worden, obwohl man sofort eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Selbst wenn der Beschuldigte aber eine Waffe dabeigehabt hätte, sei nicht erstellt, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe. Ebenso wahrscheinlich sei es, dass es sich in diesem Fall um die Schreckschuss- bzw. Gasdruckpistole gehandelt habe, welche die Freundin des Beschuldigten ein paar Tage zuvor gesehen habe. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um eine echte Waffe gehandelt habe, sei nicht nachgewiesen, dass die Waffe geladen gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte Munition dabeigehabt habe (KG-act. 36/1, S. 12).
c) aa) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand setzt eine Nötigungshandlung voraus, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 17 zu Art. 140 StGB). Analog zur Gewalt muss auch die zweite Tatvariante der Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, weshalb die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entsprechend erheblich sein muss. Die Drohung muss folglich so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, besonnener Mensch in derselben Situation beugen würde. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, sondern es reicht aus, wenn sie ernstgemeint erscheint (Niggli/Riedo, a.a.O., N 30 zu Art. 140 StGB m.w.H.). Die Drohung muss nicht ausdrücklich formuliert werden, konkludentes Handeln, wie zum Beispiel das Vorhalten einer Schusswaffe, reicht aus (Niggli/Riedo, a.a.O., N 33 zu Art. 140 StGB). Als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung muss der Täter sodann einen Diebstahl begehen, d.h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 42 zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGE 133 IV 207, E. 4.3.3; vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140 StGB).
bb) Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile u.a. besitzt oder trägt, macht sich des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Serbischen Staatsangehörigen ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV).
d) Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Anklagebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 19 zu Art. 10 StPO; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, N 6 zu Art. 10 StPO). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., N 9 zu Art. 10 StPO; Tophinke, a.a.O., N 19 zu Art. 10 StPO). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel, daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 143 IV 214, nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Beweismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214, nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO).
e) aa) Hinsichtlich der Vorgeschichte zum Vorfall vom 21. Januar 2019 stimmen die Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und von M.________ insofern überein, als sie sich zunächst in Affoltern am Albis getroffen hätten und danach mit zwei Fahrzeugen in Richtung Schwyz gefahren seien
(U-act. 10.1.005, Fragen 12, 13, 15 und 16; U-act. 10.2.001, Frage 7;
U-act. 10.2.002, N 137-150, N 181-189 und N 256-265; U-act. 10.4.001, Frage 8; Vi-act. 37, Frage 48; KG-act. 36, S. 4 f. Fragen 7 und 10 sowie S. 11 Fragen 12 f.). Die Aussagen widersprechen sich zwar in Bezug auf den genauen Ablauf der Fahrt bzw. hinsichtlich der Angaben, wann und wo der Beschuldigte zustieg, sie stimmen aber insofern überein, als die drei gemeinsam im Fahrzeug von D.________ zur Turnhalle des Schulhauses „Lücken“ in Schwyz fuhren (U-act. 10.1.005, Fragen 10, 13, 16 und 17; U-act. 10.2.001, Frage 7; U-act. 10.2.002, N 137-150 und N 256-331; U-act. 10.4.001, Fragen 8, 10, 13-16; Vi-act. 37, Frage 48 und 54; KG-act. 36, S. 4 f. Frage 7 sowie S. 11 Frage 12).
bb) In Bezug auf das Kerngeschehen bei dieser Turnhalle gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander: Der Beschuldigte sagte im Wesentlichen aus, er sei auf dem Parkplatz zusammen mit M.________ ausgestiegen. Sie seien spazieren gegangen und hätten miteinander geredet. D.________ sei im Auto geblieben und habe auf seinem Mobiltelefon ein Basketballspiel angesehen. Das Geld habe er dann von M.________ erhalten, weil dieser Schulden in Höhe von ca. Fr. 3‘000.00 bei ihm gehabt habe. M.________ habe das Geld von D.________ dem Beschuldigten gegeben und gesagt, er werde dies mit D.________ regeln. Der Beschuldigte habe das Geld genommen und sei dann gegangen. Er habe keine Waffe bei sich gehabt und keine Gewalt angewendet oder jemanden bedroht (U-act. 10.1.005, Fragen 10, 11, 13, 18 und 20;
U-act. 10.1.006, Fragen 7, 9, 10, 11; Vi-act. 37, Fragen 48, 49, 54, 57, 58 und 59; KG-act. 36, S. 11 f. Fragen 12, 14 und 15).
D.________ gab am 21. Januar 2019 und am 30. Januar 2019 im Wesentlichen an, er und M.________ seien zusammen mit dem Beschuldigten zu einer Turnhalle gefahren. Dort habe der Beschuldigte dann die Waffe gezeigt und gesagt, er (D.________) solle ihm das Geld geben, woraufhin er es ihm gegeben habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen und im Wohnquartier verschwunden (U-act. 10.2.001, Frage 7; U-act. 10.2.002, N 137-150). Die Waffe sei unten schwarz und oben silber- oder bronzefarbig gewesen (U-act. 10.2.001, Frage 38; U-act. 10.2.002, N 383-386). Es sei eine Pistole gewesen
(U-act. 10.2.001, Frage 43; U-act. 10.2.002, N 371). Auf Nachfrage gab D.________ an, als sie bei der Turnhalle angekommen seien, habe er dort wenden wollen. Der Beschuldigte sei dann plötzlich sehr nervös geworden und habe ihm gesagt, er solle ihm die Fr. 3‘000.00 geben. Dabei habe der Beschuldigte die Waffe in der Hand gehabt. Er (D.________) habe das Portemonnaie aus der Mittelkonsole genommen, das Geld daraus behändigt und dem Beschuldigten das Geld nach hinten gegeben. Dann sei der Beschuldigte ausgestiegen (U-act. 10.2.001, Frage 45). Der Beschuldigte habe die Waffe in Richtung der Frontscheibe gerichtet und nicht direkt auf ihn gezielt (U-act. 10.2.001, Fragen 47 f.; U-act. 10.2.002, N 416-419). Bereits während der Fahrt zur Turnhalle habe er zweimal ein Klicken gehört. Er habe dann zurückgeschaut und gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe in der Hand gehalten habe
(U-act. 10.2.001, Frage 49; U-act. 10.2.002, N 397-406). Er habe sich unwohl gefühlt, aber nicht nachgefragt, ob die Waffe geladen sei und sich darüber auch keine Gedanken gemacht (U-act. 10.2.001, Fragen 55-57). Als der Beschuldigte die Waffe gezeigt und das Geld gefordert habe, habe er sich hilflos gefühlt (U-act. 10.2.001, Frage 58). Er habe nie Angst um sein Leben gehabt, aber Respekt (U-act. 10.2.001, Frage 60; U-act. 10.2.002, N 553 f.). Er wisse nicht mehr, was zuerst gekommen sei, die Geldforderung oder die Waffe. Der Beschuldigte habe einfach gesagt, er solle ihm das Geld geben, der Beschuldigte müsse etwas mit einem Kollegen erledigen und gebe ihm das Geld wieder zurück. Er (D.________) habe einfach keinen Stress gewollt bzw. nicht mit dem Beschuldigten diskutieren wollen und habe ihm das Geld gegeben
(U-act. 10.2.001, Frage 61; U-act. 10.2.002, N 432-435). Wenn einer eine Waffe habe, diskutiere man nicht lange und probiere noch etwas
(U-act. 10.2.002, N 548-550). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen an der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2021 (KG-act. 36, S. 4 Fragen 7, 8, 9 und 12).
M.________ sagte am 21. Januar 2019 aus, D.________ sei zusammen mit ihm und dem Beschuldigten irgendwo auf einen Parkplatz gefahren. Dort habe der Beschuldigte plötzlich eine Waffe hervorgestreckt und von D.________ Geld verlangt. Er (M.________) habe die Waffe gesehen, weil der Beschuldigte diese schräg zum Fahrersitz gehalten habe. D.________ habe dem Beschuldigten dann das Geld übergeben, daraufhin sei der Beschuldigte ausgestiegen und in irgendeiner Nebenstrasse verschwunden. Sie seien dann umhergefahren, hätten aber niemanden gefunden. Danach hätten sie bei einem Restaurant parkiert und die Polizei gerufen (U-act. 10.4.001, Frage 8). Es habe sich um ca. Fr. 3‘600.00 gehandelt, welche D.________ am Vortag bei der ZKB abgehoben habe. Er, M.________, sei dabei gewesen und habe dies gesehen
(U-act. 10.4.001, Frage 9). Ferner gab M.________ an, die Waffe sei schwarz-silbern gewesen. Er habe sie berührt und denke, diese Waffe sei echt gewesen (U-act. 10.4.001, Frage 18). Der Beschuldigte habe von ihm kein Geld gefordert, sondern nur von D.________ (U-act. 10.4.001, Frage 34). Auf die Frage, was der Beschuldigte gesagt habe, als er D.________ mit der Waffe bedroht habe, gab M.________ an, er könne sich nicht mehr an die genauen Worte erinnern. Der Beschuldigte habe irgendetwas mit Geld gesagt, da habe ihm D.________ das Geld auch schon gegeben (U-act. 10.4.001, Frage 35). Er (M.________) habe in dieser Situation Angst gehabt, etwas zu sagen
(U-act. 10.4.001, Frage 37). An der Einvernahme vom 12. September 2019 und auch an der Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2021 verweigerte M.________ die Aussage bzw. erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können (U-act. 10.4.002; KG-act. 36, S. 7 f.).
cc) Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibung zu überprüfen (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer, Urteil 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid ST.2013.75/78 vom 24. November 2014, E. 4c; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese in den hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann, auch wenn selbstverständlich ist, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.). Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht des Weiteren, wenn die aussagende Person sich gleichermassen an für eine Partei ent- und belastende Inhalte erinnern kann. Kann sie sich indessen nur an Inhalte erinnern, die einer Partei nützen und beantwortet sie alle weiteren Fragen mit „weiss nicht“, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 213). Aussagen sind überdies nicht vorbereitet bzw. im Vornherein zurechtgelegt, sondern eher realitätsbasiert, wenn die aussagende Person beispielsweise während des Berichtens neue Einfälle hat, unabhängig davon, wem diese nützen (vgl. Kaufmann, a.a.O., S. 214; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2016 16 vom 15. November 2016, E. 1a und Urteil STK 2016 28 vom 14. November 2017, E. II.1.a.cc).
dd) Die Aussagen des Beschuldigten bleiben im Kerngeschehen über mehrere Aussagen hinweg gleich, was grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit spricht. Allerdings versandte der Beschuldigte am 21. Januar 2019, um 22:46 Uhr, eine Whatsapp-Nachricht an R.________, in welcher er schrieb: „han soo paar junkies vo affoltere verarsht“ (U-act. 8.1.015/4). Ausserdem wurde bei der in der gleichen Nacht durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Bargeld von Fr. 2‘610.00 in einem Plastikbeutel unter dem Sofa gefunden
(U-act. 5.1.002, Nr. F1; U-act. 8.1.001, S. 16 f.). Weder die Nachricht an den Kollegen noch der ungewöhnliche Fundort des Bargelds deuten auf eine blosse Bezahlung von Schulden hin, wie dies der Beschuldigte geltend machte. Vielmehr legen diese Umstände nahe, dass das Geld einen deliktischen Hintergrund hat, was einerseits bereits die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung annahm (Vi-act. 37, Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft S. 4 f.) und anderseits auch von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht wurde (KG-act. 36/1, S. 8). Hinzu kommt, dass D.________ das Bargeld gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten bereits in Affoltern bei sich trug. Dass die drei Beteiligten trotzdem für die vom Beschuldigten behauptete Bezahlung der Schulden durch M.________ zunächst von Affoltern nach Schwyz fuhren, erscheint wenig nachvollziehbar und der Beschuldigte machte in seinen Aussagen keine Angaben zu den Gründen dafür. Aus all diesen Gründen sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft.
In Bezug auf das Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte auf dem Weg zur Turnhalle die Waffe hervorgeholt und gezeigt sowie nach dem Parkieren von D.________ das Geld gefordert haben soll, blieben die Aussagen von D.________ im Wesentlichen konstant. Zum Grund, weshalb er so viel Geld bei sich trug, gab er an, das Geld am Vortag abgehoben zu haben, um Rechnungen zu bezahlen (U-act. 10.2.001, Fragen 20 ff.; U-act. 10.2.002, N 208 ff.;
KG-act. 36, S. 6 Frage 17). Weshalb er die Rechnungen nicht am 21. Januar 2019 bezahlte, wenn er es bereits am Vortag zu diesem Zweck abgehoben hatte, und es stattdessen mitnahm, als er M.________ nach Schwyz fuhr, ist nicht nachvollziehbar und konnte D.________ auch nicht erklären, zumal er unbestrittenermassen über „online banking“ verfügt und die besagte Rechnung ohne Weiteres auf diesem Weg hätte bezahlen können. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint es sodann auch nicht glaubhaft, dass er M.________ aus reiner Gefälligkeit nach Schwyz gefahren haben will. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass die Beteiligten entsprechend der Vermutung der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung mit den Fr. 3‘000.00 von D.________ ein anderes, möglicherweise illegales Geschäft planten. Auffällig am Aussageverhalten von D.________ ist sodann, dass er nicht wusste bzw. nicht beantworten konnte, ob er bei der Turnhalle im Auto ein Basketballspiel auf dem Mobiltelefon schaute und sich auch nicht erinnern konnte, ob der Beschuldigte und M.________ spazieren gingen (KG-act. 36, S. 6 Fragen 18 und 19). Angesichts dessen bestehen ebenso Zweifel an den Aussagen von D.________.
M.________ sagte im Gegensatz zu D.________ nicht, dass der Beschuldigte die Waffe bereits auf der Fahrt zur Turnhalle gezeigt habe, sondern er habe auf dem Parkplatz „plötzlich“ eine Waffe vorgestreckt und von D.________ Geld gefordert (U-act. 10.4.001, Frage 8). In Abweichung zu den Aussagen von D.________ gab M.________ zudem an, der Beschuldigte habe dabei auf D.________ gezielt (U-act. 10.4.001, Frage 38). Dass M.________ trotz der von ihm geschilderten Angst in diesem Moment (U-act. 10.4.001, Frage 37) die Waffe berührt haben will (U-act. 10.4.001, Frage 18), erscheint sodann nicht glaubhaft. Überdies blieben auch seine weiteren Angaben zum Vorfall sehr vage: So konnte er z.B. nicht sagen, in welcher Hand der Beschuldigte die Waffe gehalten hatte (U-act. 10.4.001, Frage 20) oder was er genau zu D.________ gesagt hatte (U-act. 10.4.001, Frage 35). Die Aussagen von M.________ widersprechen somit teilweise den Angaben von D.________ und erfüllen im Übrigen nicht die geprüften Realitätskriterien, weshalb auch diese Aussagen wenig glaubhaft erscheinen.
f) Bei der in der gleichen Nacht durchgeführten Hausdurchsuchung konnte beim Beschuldigten zwar Bargeld, aber keine Waffe gefunden werden
(U-act. 5.1.002). Dass der Beschuldigte wie in der Anklage vorgeworfen eine Waffe bei sich hatte und mittels dieser das Geld von D.________ herausverlangte, stützt sich somit einzig auf die Aussagen von D.________ und M.________. Sodann konnten am Tatort vier Zigarettenstummel sichergestellt werden, davon drei von der Marke Marlboro (U-act. 8.1.001, S. 18;
U-act. 8.1.005, S. 3), die D.________ raucht (U-act. 10.2.002, N 462). D.________ gab zudem an, immer im Auto zu rauchen und es könne sein, dass er vier Zigaretten dort geraucht habe (KG-act. 36, S. 6 Fragen 20 f.). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich D.________ längere Zeit am Tatort aufhielt. Den Darstellungen des Beschuldigten zufolge blieb D.________ im Auto und schaute ein Basketballspiel auf seinem Mobiltelefon, während der Beschuldigte mit M.________ spazieren ging (U-act. 10.1.005, Frage 11;
U-act. 10.1.006, Frage 11; KG-act. 36, S. 11 f. Fragen 12 und 15). D.________ gab demgegenüber an, nachdem der Beschuldigte das Auto mit dem Geld verlassen habe, habe er noch ca. 15 Minuten mit M.________ dort gestanden und diskutiert, was sie nun tun sollten. Danach seien sie durch das Quartier gefahren und hätten den Beschuldigten gesucht, ehe sie dann die Polizei gerufen hätten (U-act. 10.2.002, N 472 ff.). Beiden Darstellungen zufolge hielt sich D.________ einige Zeit am Tatort auf und hätte in dieser Zeit die Zigaretten geraucht haben können, was zum Fund der Zigarettenstummel passt. Indessen lässt sich angesichts der bestehenden Zweifel gegenüber beiden Aussagen nicht eruieren, welche Sachverhaltsvariante zutrifft bzw. welche wahrscheinlicher ist.
g) Angesichts dessen, dass sich der Sachverhalt aufgrund der objektiven Beweismittel nicht eindeutig ermitteln lässt und zudem Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Beteiligten Personen bestehen, ist für den Beschuldigten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen. Demzufolge ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte mit einer Pistole in der Hand das Bargeld von D.________ herausverlangte, nicht erstellt. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Geld von M.________ überreicht bekam, wobei die genauen Beweggründe und Abmachungen zwischen M.________ und dem Beschuldigten einerseits und zwischen M.________ und D.________ anderseits unbekannt bleiben. Ebenso wenig erstellt ist, dass der Beschuldigte eine Waffe bei sich trug. Somit ist weder der objektive Tatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) noch derjenige des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz und Tragen einer Waffe (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) erstellt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.
h) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Aussagen von M.________, welche er gegenüber der Polizei am 21. Januar 2019 machte, überhaupt verwertbar sind.
Gefährdung des Lebens (Anklagedossier 4)
a) Bezüglich Anklagedossier 4 verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Beschimpfung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (angefochtenes Urteil, Dispositivziffern 1.i [erster Satzteil], Ziff. 1.j und Ziff. 1.o). Die Verurteilungen wegen Beschimpfung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht Gegenstand der Berufung (vgl. E. 1). Die Vorinstanz setzte sich mit den Aussagen des Beschuldigten, des Opfers E.________ sowie der Zeugen S.________ und U.________ auseinander und berücksichtigte die von S.________ am 16. Juli 2019 um 03.52 Uhr aufgenommene Audio-Aufnahme sowie die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) vom 12. und 13. September 2019 betreffend die körperliche Untersuchung von E.________ und des Beschuldigten. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, die Aussagen von E.________ würden glaubhafter erscheinen als jene des Beschuldigten. Sie habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet und sich selber zum Teil in einem eher schlechten Licht dargestellt. Zudem würden sich ihre Aussagen mit den von ihr erlittenen Verletzungen und auch der Audio-Aufnahme decken. Auch ihre Beschreibung, wie sie dem Beschuldigten die Verletzungen zugefügt habe, decke sich mit dessen Verletzungsbild. Demgegenüber würden die Aussagen des Beschuldigten beschönigend erscheinen. Er bestreite zwar nicht, eine verbale und körperliche Auseinandersetzung mit E.________ gehabt und sie in den „Schwitzkasten“ genommen zu haben, er versuche sich jedoch als Opfer und als ein in Notwehr Handelnder darzustellen. Insbesondere die Verletzungsbilder beider Beteiligten sowie die Audio-Aufnahme sprächen aber für den von E.________ geschilderten Ablauf der Auseinandersetzung, weshalb davon auszugehen sei, dass sich diese gemäss Anklageschrift ereignet habe (angefochtenes Urteil, E. I.5.11). Sodann führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Würgeaktes habe der Beschuldigte E.________ durch seinen Unterarmwürgegriff gemäss Gutachten in objektiver Hinsicht in keine konkrete Lebensgefahr gebracht. Laut Gutachten lägen keine objektivierbaren Befunde einer Lebensgefahr vor. Damit fehle es am objektiven Tatbestandselement der unmittelbaren, konkreten Lebensgefahr. Zudem könne dem Beschuldigten selbst nach den Aussagen von E.________ kein direkter Vorsatz angelastet werden. Er habe sie einzig aus der Wohnung raushaben wollen. E.________ habe selber ausgesagt, sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte im „Schwitzkasten“ nicht bewusst zugedrückt bzw. nicht bemerkt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens komme daher nicht in Frage (angefochtenes Urteil, E. I.5.13).
b) Mit Anschlussberufung verlangte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich der Gefährdung des Lebens zu verurteilen (KG-act. 36/2, S. 1). Sie brachte vor, es sei erstellt, dass der Beschuldigte E.________ so stark gewürgt habe, dass es bei ihr zu Sehstörungen gekommen sei. Sie habe mehrfach ausgesagt, sie habe weiss bzw. weisse Punkte gesehen. Gemäss Gutachten des IRM Zürich vom 12. September 2019 sei ein Unterarmwürgegriff grundsätzlich als lebensgefährlich zu bewerten, auch wenn objektive Befunde wie Stauungsblutungen fehlen würden. Dies insbesondere, weil es für einen Angreifer während der Ausführung nicht erkennbar sei, ab welcher Intensität und Dauer der Halskompression er das Opfer in Lebensgefahr bringe. Folge man den subjektiven Angaben von E.________, wonach es während des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen gekommen sei, lägen subjektiv Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könnten und auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (KG-act. 36/2, S. 4 f.). Subjektiv sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass er E.________ spätestens ab dem Moment, als er sie nicht nur im Unterarmwürgegriff gehalten habe, sondern sie sich auch noch darin habe fallen lassen, die Luftzufuhr durch den Druck auf die Halsschlagader in einem für ihn unkontrollierbaren Masse abgeschnürt habe. Indem er in diesem Moment nicht von ihr abgelassen und sie weiter durch das Wohnzimmer bis in den Flur geschleift habe, habe er wissentlich und willentlich eine konkrete Lebensgefahr für E.________ herbeigeführt (KG-act. 36/2, S. 5).
Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, der angeklagte Sachverhalt sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht erstellt. Es sei nur schwer nachvollziehbar, wie es E.________ ihren eigenen Schilderungen zufolge möglich gewesen sein soll, trotz des Sehens weisser Punkte und der dadurch angeblich bestehenden Lebensgefahr mindestens dreimal mit einem Glas an unterschiedlichen Orten auf den Beschuldigten einzustechen. Zudem spreche auch die Aussage von U.________ gegen den angeklagten Sachverhalt (KG-act. 36/3, S. 31 f.). Selbst wenn jedoch vom angeklagten Sachverhalt ausgegangen würde, würde es am objektiven Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr fehlen. Das Gutachten des IRM Zürich sage deutlich, dass keine objektiven Merkmale einer unmittelbaren Lebensgefahr bestanden hätten. In subjektiver Hinsicht sei der Tatbestand ebenso wenig erfüllt. Der Beschuldigte habe keinen Vorsatz gehabt, das Leben von E.________ zu gefährden. Letztere schildere selbst, dass der Beschuldigte sie einfach nur habe aus der Wohnung befördern wollen, und dass er nicht bewusst zugedrückt bzw. nicht bemerkt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe (KG-act. 36/3, S. 33).
c) Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein und nicht bloss eine abstrakte Möglichkeit darstellen (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 11 zu Art. 129 StGB; Trechsel/Mona, in; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 ff. zu Art. 129 StGB). Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts ergibt (BGE 133 IV 1, E. 5.1; BGer, Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.3). Als unmittelbar lässt sich eine Lebensgefahr bezeichnen, die unvermittelt durch weitere Ursachen, das heisst ohne Zwischenschritt, in den Tod übergehen kann (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2010, § 4 N 8). Der Tatbestand der Lebensgefährdung erfordert in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten. Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt (Maeder, a.a.O., N 45 zu Art. 129 StGB). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1, E. 5.1; Maeder, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 129 StGB).
d) aa) E.________ sagte zum Vorfall vom 16. Juli 2019 im Wesentlichen aus, es sei in dieser Nacht zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen, nachdem letzterer sie beschuldigt habe, bei einem Mitbewohner im Zimmer gewesen zu sein. Während dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte – nachdem E.________ zuvor durch einen Schlag des Beschuldigten zu Boden gegangen sei – sie an den Haaren hochgezogen und in den Schwitzkasten genommen. Sie habe versucht, sich fallenzulassen. Er habe sie gewürgt und ihr sei die Luft weggeblieben, sodass sie weisse Blasen gesehen habe. Sie habe dann eine Scherbe oder ein Wasserglas am Boden packen und damit nach dem Beschuldigten schlagen können. Der Beschuldigte habe sie so aus dem Haus bringen wollen. Sie denke nicht, dass er gemerkt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dann sei der Mitbewohner hinzugekommen und habe sie vor die Türe gebracht. Er habe gefragt, was los sei, und sie habe zu ihm gesagt, sie wolle nur ihre Sachen aus der Wohnung haben (U-act. 10.8.001, Fragen 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 27, 29, 44; U-act. 10.8.003, N 159 ff., 201 ff., 274 ff., 389 ff., 426 ff., 448 ff.).
bb) Den Aussagen des Beschuldigten zufolge habe E.________ während des verbalen Streits plötzlich auf ihn eingestochen. Er habe dann in Panik reagiert und sie in den Schwitzkasten genommen. Er habe ihr nicht weh tun, sondern sie einfach aus der Wohnung werfen wollen. Er habe sie einfach genommen und aus der Wohnung getan (U-act. 10.1.007, Fragen 15, 24, 26, 27, 34, 35, 50, 75; U-act. 10.1.008, Fragen 7, 9, 13, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36;
U-act. 10.1.013, N 57 ff., 100 ff., 141 ff., 169 ff.; Vi-act. 37, Fragen 72, 73, 74, 75, 76, 82). An der Einvernahme vom 28. August 2019, welche auf Video aufgenommen wurde, führte der Beschuldigte aus, er habe E.________ nicht in einem eigentlichen Schwitzkasten, also mit dem Arm um den Hals auf Bauchhöhe gehalten, sondern er zeigte vor, dass er sie aufrecht mit einem Arm um den Kopf- bzw. Halsbereich und mit dem anderen Arm um die Hüfte gehalten habe (U-act. 10.1.013, N 150 ff.; U-act. 10.1.014, Videobefragung bei ca. 43 Minuten 30 Sekunden).
cc) Der Zeuge U.________ gab zusammengefasst an, er habe Lärm gehört und sei dann zum betreffenden Zimmer gegangen. Dort habe er den Beschuldigten blutverschmiert vor sich stehen sehen. Der Beschuldigte und E.________ seien nebeneinandergestanden und der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er solle E.________ rausbringen. Er habe sie dann gebeten, mit ihm rauszugehen, und sie sei dieser Bitte nachgekommen. Danach habe er für sie noch ihre Sachen in der Wohnung geholt und sie ihr vor die Türe gestellt. Beide seien froh gewesen, dass er gekommen sei (U-act. 10.9.001, Fragen 9, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23).
dd) Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung von E.________ des IRM Zürich vom 12. September 2019 (U-act. 11.1.004) zeigten sich an der Halshaut Blutergüsse passend zu den Folgen eines Unterarmwürgegriffes („Schwitzkasten“). An Kopf, Gesicht, Rumpf und Extremitäten konnten die folgen stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Blutergüssen und an der rechten Daumenstreckseite eine Hautabtragung als Folge stumpfer, tangential schürfender Gewalteinwirkung festgestellt werden. An der Beugeseite des Kleinfingergrundgelenkes war eine Schnittverletzung zu sehen, die zu einem Griff in oder das Stützen auf eine Glasscherbe passt. Die beiden Beugesehnen waren scharf durchtrennt (U-act. 11.1.004, S. 4 Frage 1). Gemäss IRM-Gutachten hätten sich keine objektivierbaren Befunde finden lassen, anhand derer sich eine Lebensgefahr begründen lasse (U-act. 11.1.004, S. 4 Frage 3). Der Gutachter hält fest, dass ein Unterarmwürgegriff aus rechtsmedizinischer Sicht grundsätzlich als lebensgefährlich zu bewerten sei, auch wenn objektive Befunde (Stauungsblutungen) fehlen würden. Zudem sei für einen Angreifer während der Ausführung nicht erkennbar, ab welcher Intensität und/oder Dauer der Halskompression er das Opfer in Lebensgefahr durch Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung bringe (U-act. 11.1.004, S. 5 Frage 3). Folge man den subjektiven Angaben der Untersuchten, wonach es während des Unterarmwürgegriffs zu Sehstörungen („weiss gesehen“) gekommen sei, lägen subjektiv Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung vor, die als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könnten und auf eine Lebensgefahr schliessen liessen (U-act. 11.1.004, S. 5 Frage 3).
Auf der Audio-Aufnahme des Mitbewohners S.________ (U-act. 8.4.008; Protokoll: U-act. 8.4.009) ist zu hören, dass E.________ ca. eine Minute nach Beginn der Aufnahme zweimal laut um Hilfe rief. In der Folge forderte der Beschuldigte E.________ mehrfach auf, aus der Wohnung zu gehen. Sodann ist der Aufnahme zu entnehmen, dass E.________ wiederholt verlangte, der Beschuldigte solle ihr ihre Sachen sowie ihr Geld (offenbar Fr. 100.00) geben. Zudem ist mehrmals lautes Gepolter zu hören (U-act. 8.4.008, Protokoll:
U-act. 8.4.009).
e) aa) Die Aussagen von E.________ sind konstant und lassen weder Verlegenheit noch Übertreibungen erkennen. Zudem erwähnte sie auch für den Beschuldigten entlastende Inhalte wie die Vermutung, er habe wohl gar nicht gemerkt, dass sie keine Luft bekommen habe und er habe sie nur aus der Wohnung befördern wollen. Des Weiteren gibt sie auch zu, gegenüber dem Beschuldigten frech geantwortet zu haben (U-act. 10.8.001, Frage 8), wodurch sie sich selber in ein schlechtes Licht stellte. Die Aussagen passen sodann zur Audio-Aufnahme von S.________ und dem im Gutachten des IRM Zürich festgestellten Verletzungsbild. Angesichts der vorhandenen Realitätskriterien erweisen sich die Aussagen von E.________ somit als glaubhaft.
bb) Der Beschuldigte schilderte insbesondere die Entstehung des Streits mit E.________ anders: Seinen Aussagen zufolge soll sie ihn mit einer Ohrfeige geweckt haben und ihm während der Auseinandersetzung zuerst die Stichverletzungen zugefügt haben (U-act. 10.1.007, Fragen 14 und 15; U-act. 10.1.008, Frage 9). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten zwar im Wesentlichen konstant blieben, weisen sie in Bezug auf die Details Inkonsistenzen auf: Zu den Stichverletzungen sagte er am 16. Juli 2019 aus, er sei auf der Terrasse gewesen und habe geraucht, als er im Zimmer etwas rumpeln gehört habe. Er sei dann rein und habe wieder mit E.________ diskutiert. Sie sei dann irgendwann ausgerastet und er habe zwei bis drei Schläge gespürt. Daraufhin sei er weggegangen und habe erst gemerkt, was los gewesen sei, als er das Blut gesehen habe. Dann habe er sie gepackt und sie habe das Glas losgelassen. Er habe sie nachher in den Schwitzkasten genommen und seinem Mitbewohner gesagt, er solle sie rausstellen (U-act. 10.1.007, Fragen 15, 26, 36). Am 17. Juli 2019 sagte er aus, er habe, nachdem er vom Rauchen hineingekommen sei und mit E.________ diskutiert habe, zwei Schläge an seinem linken Arm gespürt. Im Badezimmer habe er dann das Blut gesehen. Er sei zurück ins Wohnzimmer gegangen und E.________ sei dort mit einer Scherbe in der Hand gestanden. Er sei auf sie zugegangen und habe sie an den Händen gepackt. Dann sei die Stichverletzung am Bein passiert. Sie seien zu Boden gefallen, woraufhin er sie gepackt und zur Wohnzimmertüre gebracht habe (U-act. 10.1.008, Fragen 9, 13, 26). An der Einvernahme vom 28. August 2019 sagte er aus, der ganze Vorfall sei nicht innerhalb weniger Minuten passiert. Es sei zum ersten Stich gekommen und er sei weggegangen. Danach sei er zurückgekommen und es sei ein zweiter Stich passiert. Er sei wieder weggegangen und danach zurückgekommen, dann sei der letzte Stich geschehen (U-act. 10.1.013, N 57 ff., 207 ff.). Hinsichtlich der Stichverletzungen passte der Beschuldigte seine Aussagen somit mehrmals an und schilderte den Ablauf unterschiedlich. Hinzu kommt, dass er in der ersten Einvernahme vom 16. Juli 2019 bei zahlreichen Fragen angab, er wisse nicht, was er gemacht habe bzw. was genau geschehen sei (U-act. 10.1.007, Fragen 23, 27, 30, 35, 75, 76, 97). Dieses Aussageverhalten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, weshalb grundsätzlich vom Geschehensablauf auszugehen ist, wie ihn E.________ schilderte.
f) aa) In Bezug auf den als Gefährdung des Lebens angeklagten Vorgang des Würgens zeigten sich bei E.________ gemäss dem Gutachten des IRM Zürich vom 12. September 2019 zwar Würgespuren, jedoch keine objektivierbaren Befunde einer Lebensgefahr (vgl. E. 3.d.dd). Zudem konnte sie ihren eigenen Angaben zufolge im Moment des Würgens ein am Boden liegendes zerbrochenes Glas behändigen und damit dreimal auf den Beschuldigten einstechen. Auch wenn E.________ ebenso schilderte, sie habe weisse Blasen gesehen, als der Beschuldigte sie im Schwitzkasten gehalten habe, sprechen ihr Verhalten und das Gutachten gegen das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, die ohne weiteren Zwischenschritt in den Tod übergehen könnte. Der objektive Tatbestand ist damit nicht erstellt.
bb) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand stimmen die Aussagen von E.________ und des Beschuldigten betreffend das Würgen im Wesentlichen überein. Beide gaben an, dass der Beschuldigte E.________ aus der Wohnung habe befördern wollen. E.________ sagte zudem aus, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie keine Luft bekommen habe
(U-act. 10.8.001, Frage 8; U-act. 10.8.003, N 159 ff., 201 ff., 274 ff., 448 ff.). Auch der Beschuldigte erklärte, er habe ihr nicht weh machen, sondern sie einfach aus der Wohnung werfen wollen (U-act. 10.1.007, Fragen 24, 35, 50;
U-act. 10.1.008, Fragen 9, 31, 32, 33, 36; U-act. 10.1.013, N 57 ff., 107 ff., 169 ff.; Vi-act. 37, Fragen 72, 73,). Er habe E.________ nicht in einem eigentlichen Schwitzkasten gehalten, sondern sie aufrecht mit einem Arm um den Kopf- bzw. Halsbereich und mit dem anderen Arm um die Hüfte gehalten
(U-act. 10.1.013, N 150 ff.; U-act. 10.1.014, Videobefragung bei ca. 43 Minuten 30 Sekunden). Angesichts dieser Schilderungen ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich nicht bewusst war, dass die Privatklägerin keine Luft mehr kriegte, und dass er nicht in der Absicht handelte, ihr Leben zu gefährden, sondern dass er sie aus der Wohnung befördern wollte. Dass er dabei ein in schwerem Grade vorwerfbares bzw. ein rücksichts- oder hemmungsloses, mithin skrupelloses Verhalten an den Tag legte, ist sodann nicht erstellt. Somit fehlt es auch am subjektiven Tatbestand und eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens fällt ausser Betracht. Die Anschlussberufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.
g) Nicht angefochten wurde die vorinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.i erster Satzteil sowie E. I.5.15).
Mehrfache einfache Körperverletzung (Anklagedossier 5)
a) Hinsichtlich Anklagedossier 5 beantragte die Staatsanwaltschaft, soweit im Berufungsverfahren noch relevant (die erstinstanzliche Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz blieb unangefochten, vgl. E. 1 sowie angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.o), eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. 1.15). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.k) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte gebe zu, E.________ tätlich angegangen zu haben und die daraus resultierenden Verletzungen seien belegt und zweifelsfrei durch den Beschuldigten verursacht (angefochtenes Urteil, E. 6.5). Die Verletzungen (namentlich Kratzer, Schürfung, Platzwunde) hätten eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge gehabt und kämen keinem krankhaften Zustand gleich. Es handle sich um geringfügige, harmlose und unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und nicht um Schädigungen des Körpers, weshalb sie als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin im Wissen, dass Schläge gegen das Gesicht und Stossen ein Umfallen mit Verletzungsfolgen zur Folge haben könnten, die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen und umgestossen, weshalb er die verursachten Verletzungen zumindest in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil, E. 6.7).
b) Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung, in Aufhebung von Dispositivziffer 1.k sei der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung, eventualiter der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________ schuldig zu sprechen (KG-act. 36/2). Bei Platzwunden und Hämatomen infolge Schlägen auf den Kopf handle es sich um einfache Körperverletzungen. Zudem sei auch der psychische Aspekt einer Verletzung zu berücksichtigen. Nachdem der Beschuldigte E.________ bereits am 16. Juli 2019 massiv verletzt habe, sei er dieses Mal in der Öffentlichkeit und wiederum aus nichtigem Grund auf sie losgegangen. Die Vorinstanz habe weder die Schmerzverstärkung im Unterarm gewürdigt noch habe sie sich zu den Gesamtumständen des Angriffs geäussert, obwohl eindrückliche Aussagen eines unbeteiligten Dritten, V.________, vorlägen. Er beschreibe die Aggression und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, wie dieser auf die am Boden liegende E.________ eingetreten und -geschlagen habe. Anhand dieser Schilderungen sei zumindest ein Versuch der einfachen Körperverletzung gegeben (KG-act. 36/2, S. 6).
c) aa) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 126 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst demzufolge alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB (vgl. dazu E. 6.c), aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als schwierig erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148, E. 1.3). Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 3 zu Art. 123 StGB). Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB).
bb) Das Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit diesen Abgrenzungsfragen befassen. In BGE 119 IV 25 wertete es einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges, fühlbare Schmerzen des Backenknochens und Schmerzen in der Nacken- und Steissbeingegend zur Folge hatte, als leichten Fall einer einfachen Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit (BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17, E. 2). Als einfache Körperverletzung beurteilte es zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der linken Augenbraue und des linken Ohrs und eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren linken Rippenbogen, welche der Täter dem Geschädigten dadurch zufügte, dass er ihn überraschend packte, zu Boden warf und ihm anschliessend mehrere Fusstritte in den Oberkörper versetzte (BGE 127 IV 59, E. 2a.bb). Sodann erkannte es auch bei einem harten Faustschlag ins Gesicht, der beim Geschädigten Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl hervorrief, auf einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung (BGer, Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004, E. 3). Ferner qualifizierte das Bundesgericht zwei Schläge mit der flachen Hand, so dass eine Zahnprothese in die Brüche ging und die Geschädigte im Trommelfell blutete, als einfache Körperverletzung (BGer, Urteil 6B_706/2011 vom 3. April 2012, E. 4.4.2). In Grenzfällen dient das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt oder ob es sich um eine Tätlichkeit handelt. Weil es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit sowie der Schädigung an Körper und Gesundheit, welche für die Anwendung von Art. 123 und 126 StGB ausschlaggebend sind, um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, anerkennt die Rechtsprechung in diesen Fällen in einem gewissen Umfang ein Sachverhaltsermessen (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148, E. 1.3).
cc) In subjektiver Hinsicht ist sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Tätlichkeiten (Eventual-)Vorsatz gefordert. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.H.). Soweit der Täter nicht geständig ist, kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 133 IV 9, E. 4.1). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.H.).
d) aa) E.________ sagte am 2. August 2019 aus, sie habe beim Restaurant Diti & Nisi parkiert, weil sie einen Anruf habe entgegennehmen wollen. Sie sei dann ausgestiegen, um zu telefonieren und zu rauchen. Auf einmal sei der Beschuldigte aufgetaucht und habe sie gefragt, was sie hier mache und mit wem sie telefoniere. Dann habe er ihr das Telefon aus der Hand genommen. Als sie ihm gesagt habe, er solle es zurückgeben, habe sie „eine von ihm kassiert“. Sie wisse nicht, wie er geschlagen habe, sie habe einfach Schmerzen am rechten Auge verspürt und es habe leicht geblutet. Er habe weiter geflucht und gefragt, mit wem sie sich treffe bzw. zu wem sie gehen wolle. Dann habe sie noch einmal eine kassiert. Sie wisse nicht auf welche Art, sie habe einen Schmerz am Mund verspürt. Sie habe versucht wegzulaufen, woraufhin er sie an der linken Schulter gestossen habe. Sie sei nach vorne gefallen, und zwar seitlich auf die Hüfte und auf das rechte Knie. Sie habe versucht, sich mit den Armen abzufangen. Sie habe sich dabei erneut an der linken Hand verletzt, wo sie von der letzten Auseinandersetzung bereits eine Verletzung gehabt habe. Danach sei V.________ gekommen und habe versucht zu intervenieren. Er sei vom Beschuldigten weggestossen worden. Sie habe einfach gesehen, wie der Beschuldigte die rechte Hand ausgestreckt habe und wie V.________ weggeflogen und zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann noch gedroht. V.________ sei aufgestanden und habe sich vor sie gestellt, um sie zu schützen. Danach sei der Beschuldigte gegangen (U-act. 10.8.002, Fragen 6, 7, 8, 9, 10, 12). Am 28. August 2019 gab E.________ demgegenüber an, der Beschuldigte habe sie nicht geschlagen, sondern sie einfach mit dem Finger gestossen bzw. gepikst (U-act. 10.8.003, N 595 und 609 f.). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte habe sie nicht stark gestossen, sie sei blöd gestolpert und hingefallen. Sie glaube sogar, dass er nicht mal auf sie habe losgehen wollen, sondern ihr habe helfen wollen (U-act. 10.8.003, N 626 ff.).
bb) Der Beschuldigte gab am 3. August 2019 an, er sei an diesem Abend betrunken gewesen. Er sei in Richtung Ibach gegangen und habe E.________ zufällig beim Restaurant Diti & Nisi auf dem Parkplatz gesehen. Es sei zu einer Diskussion gekommen, dann habe sich V.________ eingemischt. Er habe dann zugeschlagen (U-act. 10.1.009, Frage 4). Er wisse nicht mehr genau, was passiert sei. Er habe E.________ gefragt, wo sein Mobiltelefon sei. Es habe wieder Diskussionen gegeben, weil er getrunken habe. V.________ sei dazugekommen und habe gefragt, was er hier mache. Irgendwie sei das Mobiltelefon dann zu Boden gefallen. Dann habe er V.________ geschlagen (U-act. 10.1.009, Fragen 15 f.). Er habe E.________ nicht geschlagen, aber er habe sie umgestossen (U-act. 10.1.009, Frage 17 und 33). Bei ihr habe er keine Absicht gehabt, er sei nicht auf sie losgegangen. V.________ habe er mit der linken Faust geschlagen (U-act. 10.1.009, Frage 18). Auf Nachfrage, dass E.________ angegeben habe, er habe sie unvermittelt ins Gesicht geschlagen, sagte der Beschuldigte, er habe sie nicht mit Absicht geschlagen (U-act. 10.1.009, Frage 32). Es stimme nicht, dass er auf E.________ eingetreten habe, als sie am Boden gelegen sei (U-act. 10.1.009, Frage 37). Auch am 4. August 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe E.________ nicht mit Absicht geschlagen. Als V.________ gekommen sei, habe er ihn geschlagen. E.________ habe versucht, ihn (den Beschuldigten) zurückzuhalten. Er wisse nicht mehr, wo er seine Hände gehabt habe. Er habe einen Schlüssel in den Händen gehabt und im Verlaufe des Geschehens mit V.________ auch E.________ geschlagen
(U-act. 10.1.010, Frage 7). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Geschichte sei zwischen V.________ und ihm passiert. Er habe E.________ geschubst, das stimme, aber er habe hauptsächlich V.________ geschlagen. E.________ sei dazwischengekommen. Er habe nicht die Absicht gehabt, sie zu verletzen (Vi-act. 37, Fragen 86 f.).
cc) V.________ sagte aus, er habe E.________ auf dem Parkplatz des Restaurants bei ihrem Auto rauchen gesehen, sich dann kurz mit ihr unterhalten, ehe er sich verabschiedet habe und weggefahren sei. Beim Wegfahren habe er in den Rückspiegel geschaut und E.________ auf den Boden fallen sehen. Er habe dann einen Bogen mit dem Auto gemacht und mit Volllicht auf dem Trottoir angehalten. Er habe E.________ auf der Strasse liegen sehen. Er sei ausgestiegen und habe zu ihr gehen wollen. Den Beschuldigten habe er zuerst nur im Augenwinkel gesehen. Plötzlich sei der Beschuldigte vor ihm gestanden und er habe ein Geräusch, ein „zzzzz“, gehört und sei nach hinten geflogen. Der Beschuldigte habe mit einem „Ding“ auf sein Gesicht gezielt. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit diesem „Ding“ auf die am Boden liegende E.________ losgegangen sei. Der Beschuldigte habe immer wieder mit den Fäusten und den Füssen auf sie eingeschlagen. Er, V.________, habe selber keine Kraft mehr gehabt. Er sei dann wieder in sein Auto gestiegen und habe die Polizei gerufen. Er sei dann einfach auf Abstand geblieben, bis die Polizei gekommen sei (U-act. 10.13.001, Fragen 9, 31, 32). Als er die Polizei gerufen habe, habe er gedacht, der Beschuldigte bringe E.________ um (U-act. 10.13.001, Frage 17).
dd) Gemäss dem Bericht der Notfallpraxis Schwyz vom 3. August 2019 erlitt E.________ unter dem rechten Auge einen gut 1 cm grossen, tiefen Kratzer, am rechten Knie eine „5-Franken-Schürfung“ und darüber eine kleinere, ca. 1 x 2 cm grosse Schürfung, an der Unterlippeninnenseite eine kleine, fibrinbelegte Platzwunde sowie eine Schmerzverstärkung am linken Unterarm
(U-act. 8.5.007).
e) Obwohl der Beschuldigte zunächst angab, E.________ nicht geschlagen zu haben, räumte er später ein, er habe sie nicht mit Absicht geschlagen. Zudem gab er zu, sie umgestossen zu haben. Die bei E.________ festgestellten Verletzungen sind folglich auf den tätlichen Angriff des Beschuldigten zurückzuführen. Hinsichtlich der Intensität des Angriffs gab E.________ am 2. August 2019 an, der Beschuldigte habe sie zweimal geschlagen und dann zu Boden gestossen, während sie am 28. August 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie lediglich mit dem Finger gepikst und sie nur leicht gestossen bzw. ihr gar helfen wollen, als sie blöd gestolpert sei. Die Aussagen von E.________ erweisen sich als widersprüchlich. Der Beschuldigte sagte ebenfalls widersprüchlich aus, gab aber an, er habe E.________ nicht mit Absicht geschlagen. V.________ schilderte sodann, der Beschuldigte habe auf E.________ eingeschlagen und eingetreten, als diese am Boden gelegen habe, was jedoch nicht zu den Aussagen von E.________ passt. Insgesamt lassen die sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten keinen Rückschluss auf die Intensität des Angriffs des Beschuldigten auf E.________ zu. Dass die Verletzungen (Kratzer, Schürfungen, kleine Platzwunde) über das Mass einer vorübergehenden, bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens hinausgingen, lässt sich weder den Aussagen von E.________ noch den Akten entnehmen. Angesichts dessen liegt (gerade noch) keine einfache Körperverletzung vor, sondern Tätlichkeiten. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte zwar zu, E.________ umgestossen zu haben, führte aber aus, sie nicht mit Absicht geschlagen zu haben. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zur ersten Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte sie zweimal ins Gesicht geschlagen und dann zu Boden gestossen habe. Auch die Aussage von V.________, er habe im Rückspiegel gesehen, wie E.________ auf den Boden gefallen sei, und der Umstand, dass er ihr gemäss seinen eigenen Aussagen und jenen von E.________ helfen und dazwischen gehen wollte, sprechen für ein absichtliches Schlagen des Beschuldigten. Somit liegt direkter Vorsatz in Bezug auf die Tätlichkeiten vor. Dass der Beschuldigte beabsichtigte (oder zumindest in Kauf nahm), E.________ zu verletzen, mithin ein Versuch der einfachen Körperverletzung vorliegt, lässt sich indessen nicht feststellen, weil die Intensität des Angriffs nicht festgestellt werden kann und eine solche Absicht ebenso wenig den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann. Demzufolge ist die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeiten zu bestätigen und die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
Räuberischer Diebstahl (Anklagedossier 6)
a) Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklageziff. 1.17; angefochtenes Urteil, Dispositivziff. 1.l) sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (angefochtenes Urteil, Dispositivziff. 1.i zweiter Satzteil) und versuchten Diebstahls (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.m). Die letzteren beiden Schuldsprüche blieben unangefochten (vgl. E. 1). Zum Sachverhalt erklärte die Vorinstanz zusammengefasst, aus den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass Q.________ F.________ zu sich gerufen habe, woraufhin sich letzterer zu Q.________ begeben habe. Die beiden hätten miteinander diskutiert und F.________ habe in der Folge einen Plastiksack, sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie auf die Sitzbank gelegt. Der Beschuldigte habe ebenfalls etwas auf die Sitzbank gelegt und sich dann wieder hingesetzt, während Q.________ und F.________ weiter diskutiert hätten. Plötzlich habe sich der Beschuldigte erhoben und F.________ mit seiner rechten Faust zweimal ins Gesicht geschlagen. Danach habe er das Portemonnaie von F.________ behändigt, woraufhin ihm dieser ebenfalls Faustschläge verpasst habe. Dabei sei das Portemonnaie von F.________ aus der hinteren Hosentasche des Beschuldigten zu Boden gefallen, ebenso der Beschuldigte. Gleichzeitig habe Q.________ F.________ gepackt und weggestossen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte wieder erhoben und das am Boden liegende Geld genommen. F.________ sei auf den Beschuldigten zugegangen und letzterer habe ihn von sich weggestossen. Q.________ habe sich zwischen die beiden gestellt. F.________ sei dem Beschuldigten gefolgt, habe auf ihn eingeredet und vom Beschuldigten einen weiteren Faustschlag mit der rechten Hand ins Gesicht gekriegt. Der Beschuldigte habe seine Sachen von der Bank genommen und weiter auf F.________ eingeredet, währen Q.________ dazwischen gestanden sei. Dann habe F.________ seine Sachen von der Sitzbank genommen und mit Q.________ geredet. Anschliessend habe sich der Beschuldigte entfernt. Die Aussagen des Beschuldigten und von Q.________ seien nicht glaubhaft, während die Aussagen von F.________ durch die Videoaufnahmen gestützt würden. Der Anklagesachverhalt sei damit erstellt (angefochtenes Urteil, E. 7.7).
Hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erwog die Vorinstanz sodann, der Beschuldigte habe erwiesener- und zugegebenermassen das F.________ gehörende Bargeld vom Boden aufgehoben, es sich angeeignet und sich damit entfernt. Dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Rückgabe des Bargelds nicht nachgekommen sei, sondern F.________ vielmehr einen Stoss sowie einen starken Haken mit der Faust gegen den Kopf versetzt habe, um das gestohlene Bargeld zu behalten, ergebe sich klarerweise aus den glaubhaften Aussagen von F.________, dessen Verletzungsbild und den Videoaufzeichnungen. Der Beschuldigte habe das Bargeld wissentlich und willentlich an sich genommen und es unter Anwendung körperlicher Gewalt verteidigt, um sich damit unrechtmässig zu bereichern und das Bargeld nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Somit habe er die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des räuberischen Diebstahls erfüllt (angefochtenes Urteil, E. 7.9.3).
Dispositiv
b) Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe angegeben, er habe selbst auch Geld in seiner Bauchtasche gehabt. Ein räuberischer Diebstahl sei nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet, aber noch nicht beendet worden sei. Die Nötigungshandlung müsse das Ziel haben, die Beute zu sichern. Ein Diebstahl sei vollendet mit der Begründung eines neuen Gewahrsams. Beendet sei die Tat mit dem Eintritt der Bereicherung. Zivilrechtlich betrachtet werde Alleineigentümer des ganzen Geldes derjenige, der fremdes Geld unausscheidbar mit eigenem vermische. Dies sei vorliegend geschehen, indem der Beschuldigte das Geld vom Boden aufgehoben und in seine Bauchtasche gesteckt habe, wo bereits sein eigenes Geld drin gewesen sei. Damit sei die Bereicherung eingetreten und der Diebstahl sei beendet. Die nachfolgenden Faustschläge könnten keinen räuberischen Diebstahl mehr qualifizieren. Hinzu komme, dass der Beschuldigte immer angegeben habe, es sei ihm überhaupt nicht um das Geld gegangen, sondern darum, F.________ wehzutun. Der subjektive Tatbestand, wonach die Schläge der Sicherung der Beute hätten dienen sollen, sei demnach ebenso wenig erstellt (KG-act. 36/1, S. 15 f.).
c) Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, vgl. zu Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB E. 2.c.aa). Die Nötigungshandlung muss also nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls begangen worden sein (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 12 zu Art. 140 StGB). Der Täter wird „auf frischer Tat“ ertappt, wenn er vor Beendigung des Diebstahls entdeckt wird (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, N 49 zu Art. 140 StGB). Der Diebstahl ist mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet. Dessen Beendigung tritt mit der Bereicherung ein (Niggli/Riedo, a.a.O., N yy f. zu Art. 139 StGB).
d) In Bezug auf den Sachverhalt kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche den Geschehensablauf gemäss der in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung wiedergeben, verwiesen werden. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Beschuldigte das am Boden liegende Geld aufhob und danach den auf ihn zugekommenden F.________ mit beiden Händen von sich wegstiess, ehe er beim Zurücklaufen zur Sitzbank das aufgehobene Geld in seine rechte Hosentasche steckte
(U-act. 8.6.007, Videoaufzeichnung ab 1 Minute 10 Sekunden). Zum Zeitpunkt dieses Stosses hielt der Beschuldigte das Geld noch in der Hand. Folglich wendete der Beschuldigte Gewalt an, um die gestohlene Sache zu behalten, bevor eine Vermischung mit eigenem Geld stattfinden konnte. Dies erfüllt den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Sodann machte der Beschuldigte nicht geltend, eigenes Geld in seiner rechten Hosentasche gehabt zu haben, was ebenso wenig aus den Akten hervorgeht, weshalb eine Vermischung des erbeuteten Geldes mit eigenem Geld auch nach der Nötigungshandlung nicht stattfand. Mithin war der Diebstahl (noch) nicht beendet. F.________ folgte dem Beschuldigten zur Sitzbank und redete auf ihn ein. Der Beschuldigte schlug daraufhin mit seiner rechten Hand gegen den Kopf von F.________
(U-act. 8.6.007, Videoaufzeichnung bei ca. 1 Minute 20 Sekunden). Auch mit diesem Schlag übte der Beschuldigte Gewalt aus, also eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, ohne dass das erbeutete Geld mit eigenem Geld vermischt wurde. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte zwar an, es sei ihm nicht um das Geld gegangen. Inwiefern das Wegstossen und der Schlag gegen den Kopf von F.________ einem anderen Zweck als der Verteidigung und Sicherstellung des erbeuteten Geldes hätten dienen sollen, ist aber nicht dargetan und geht ebensowenig aus den Akten hervor. Vielmehr zeigte der Beschuldigte mit der Wegnahme des Portemonnaies von F.________ (versuchter Diebstahl) und dem Aufheben und Wegstecken des herausgefallenen Bargeldes ein Verhalten, das keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte beabsichtigte, das Geld zum Nachteil von F.________ an sich zu nehmen und für sich zu gebrauchen. Wäre es ihm – wie von ihm behauptet – nicht um das Geld gegangen, hätte er es F.________ nach dessen Aufforderung zurückgegeben. Somit liegt direkter Vorsatz bezüglich des räuberischen Diebstahls vor und die erstinstanzliche Verurteilung ist zu bestätigen.
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Anklagedossier 7)
a) Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Bezug auf Anklagedossier 7 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.n) sowie der Sachbeschädigung (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.h zweiter Teilsatz). Letztere Verurteilung wurde nicht angefochten (vgl. E. 1). Die Vorinstanz ging hinsichtlich des Sachverhalts aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Opfer davon aus, dass der Beschuldigte mit einem massiven Holzstock mit einem Durchmesser von 2 cm bis 4 cm und einer Länge von 40 cm bis 100 cm zweimal auf G.________ und einmal auf H.________ – wie in der Anklage dargestellt – eingeschlagen habe. Aufgrund der Aussagen von G.________ und dem entsprechenden Verletzungsbild sei als erwiesen zu erachten, dass ein erster Schlag bei G.________ im Bereich der Halsschlagader auf der linken Seite und ein zweiter Schlag gegen den Kopf, welchen er habe abwehren können, erfolgt sei. G.________ habe eine schmerzhafte, sichtbare Weichteilschwellung und eine Schürfwunde am linken Nacken sowie eine triangelförmige Hautläsion mit Hämatom und Schürfung am linken Unterarm erlitten. Ebenfalls sei aufgrund der Aussagen von G.________ und H.________ sowie dem entsprechenden Verletzungsbild erwiesen, dass der Beschuldigte H.________ gezielt mit grosser Wucht gegen den Kopf geschlagen habe, woraufhin dieser Sterne gesehen habe sowie ihm schwindlig geworden sei, und die Verletzung (ein Hämatom mit Platzwunde über dem linken Auge und wiederkehrende Kopfschmerzen) vom Beschuldigten durch den wuchtigen, gezielten Schlag mit dem Holzstock verursacht worden sei. Der Anklagesachverhalt sei mithin erstellt und werde im Übrigen vom Beschuldigten nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (angefochtenes Urteil, E. 8.5).
Die Verletzungen der Geschädigten würden den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllen, sondern denjenigen der einfachen Körperverletzung (angefochtenes Urteil, E. 8.7). Der Beschuldigte habe mit einem massiven Holzstock und mit grosser Wucht gezielt gegen die Hals- respektive Kopfregion von G.________ und gegen die Kopfregion von H.________ geschlagen. Dass gezielte Schläge mit einem massiven Holzstock gegen die Hals- respektive Kopfregion schwere, lebensbedrohliche Verletzungen oder bleibende Schäden verursachen könnten, sei allgemein bekannt. Die verhältnismässig leichten Verletzungen der beiden Opfer wiesen mitnichten auf ein Fehlen des Eventualvorsatzes hin. Entscheidend für die Beurteilung sei lediglich, welche Folgen der Beschuldigte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Indem er mit grosser Wucht mit einem massiven Holzstock seine Schläge (insbesondere) gegen die Kopfregion ausgeführt habe, habe er schwere, lebensbedrohliche Verletzungen zumindest in Kauf genommen. Unter den gegebenen Umständen sei dem Beschuldigten damit eventualvorsätzliches Handeln zur Last zu legen, womit er der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil, E. 8.8).
b) Die Verteidigung machte geltend, die Opfer hätten nur leichte Körperverletzungen davongetragen und der Beschuldigte habe den Sachverhalt eingestanden und sich dafür entschuldigt. Die Qualifikation der Vorinstanz als versuchte schwere Körperverletzung sei indessen falsch. Der vom Beschuldigten verwendete Holzstock sei nicht geeignet gewesen, schwere, lebensbedrohliche Körperverletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte habe an diesem Abend vorgängig Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert, weshalb aufgrund dieses Mischkonsums das Reaktionsvermögen und die Orientierungsfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Der Beschuldigte sei daher gar nicht in der Lage gewesen, zu realisieren, dass er seine Opfer schwer verletzen könnte, und er habe dies auch nicht beabsichtigt. Das Verletzungsbild spreche auch klar dafür, dass der Beschuldigte körperlich gar nicht im Stande gewesen sei, mit grosser Wucht und gleichzeitig noch gezielt auf seine Opfer einzuschlagen. Natürlich hätten die Opfer die Schläge subjektiv als wuchtig empfunden, die Verletzungen würden aber ein anderes Bild zeigen. Sollte der Beschuldigte trotzdem in der Lage gewesen sein, gezielt und hart zuzuschlagen, dann würden die Verletzungen zeigen, dass der Stock mit dessen Beschaffenheit niemals geeignet gewesen sei, lebensbedrohliche Verletzungen herbeizuführen. Es sei zudem unklar, welche Art von Stock benutzt worden sei, weil dieser nie gefunden worden sei. Die Anklage und die erste Instanz würden von einem massiven Holzstock mit einem Durchmesser von 2 cm bis 4 cm und einer Länge von 40 cm bis 100 cm ausgehen. Ein Holzstock von 2 cm breite und 40 cm Länge sei kein massiver Holzstock, der geeignet sei, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Dass es sich gerade nicht um einen massiven Stock gehandelt habe, sei auch aus der Aussage von G.________ zu schliessen, wonach der Beschuldigte wie wild mit einem Stock auf die Scheibe des Kioskes nebenan eingeschlagen habe. Wäre es nämlich tatsächlich ein massiver Stock gewesen, wäre die Scheibe nicht unversehrt geblieben. Sodann wäre auch das Verletzungsbild der Opfer wohl um einiges erheblicher ausgefallen. Mit den vorliegenden Beweismitteln und Aussagen lasse sich der Schluss auf eine versuchte schwere Körperverletzung nicht ziehen. Hinzu komme, dass kaum Abklärungen zum Sachverhalt getätigt worden seien. Weder der Kollege des Beschuldigten noch die Begleiterinnen der beiden Opfer seien befragt worden (KG-act. 36/1, S. 17 ff.). Es fehle dem Beschuldigten sodann am Eventualvorsatz. Nachdem er mit diesem Stock mehrmals gegen die Scheibe des Kioskes geschlagen habe, ohne dass etwas kaputtgegangen sei, habe er sicher nicht damit gerechnet, mit diesem Stock einen Menschen lebensgefährlich zu verletzen (KG-act. 36/1, S. 21 f.).
c) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 122 StGB (Eventual-)Vorsatz, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 10 zu Art. 122 StGB, m.w.H.; zum Eventualvorsatz vgl. E. 4.c.cc).
Als versuchte schwere Körperverletzung beurteilte das Bundesgericht u.a. das zweimalige schlagen des Kopfes eines wehrlos am Boden liegenden Opfers auf den Asphaltboden (BGer, Urteil 6B_132/2015 vom 21. April 2015) und das Zufügen mehrerer Fusstritte und Kniestösse in einem emotionalen Ausnahmezustand gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers (BGer, Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016). Demgegenüber qualifiziert das Bundesgericht das Versetzen eines Kopfstosses, der zu einem Nasen- und Augenhöhlenbruch führte, nicht als versuchte schwere Körperverletzung (BGer, Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016).
d) Die Verteidigung rügt die rechtliche Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung und führt zum Sachverhalt aus, der Beschuldigte habe diesen eingestanden. Es ist somit vom angeklagten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte G.________ mit einem 2 cm bis 4 cm dicken und 40 cm bis 100 cm langen Holzstock einmal im Bereich der Halsschlagader an die linke Seite des Halses und einmal mit grosser Wucht gegen den Kopf schlug, wobei es G.________ gelang, den zweiten Schlag mit dem linken Unterarm abzuwehren. G.________ erlitt dadurch am linken Nacken eine schmerzhafte, sichtbare Weichteilschwellung, eine Schürfwunde am Hals sowie eine triangelförmige Hautläsion mit Hämatom und Schürfungen am linken Unterarm (U-act. 8.7.005 und 8.7.006). In der Folge schlug der Beschuldigte mit demselben Holzstock gezielt und mit grosser Wucht gegen den Kopf von H.________, wodurch dieser ein Hämatom mit Platzwunde über dem linken Auge sowie wiederkehrende Kopfschmerzen erlitt (U-act. 8.7.005 und 10.15.001, Frage 42; Vi-act. 1, S. 9 f.). Die Verletzungen von G.________ und H.________ stellen objektiv keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB dar, sondern sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, was der Beschuldigte auch selber vorbrachte (KG-act. 36/1, S. 16). Zutreffend ist grundsätzlich die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt, und dass Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen können (vgl. BGer, Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, genügt indessen nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen (BGer, Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2). Wie die Verteidigung zu Recht ausführte, bleibt unklar, um was für einen Stock es sich genau handelte. Dieser konnte nicht sichergestellt werden und die Beschreibungen der Beteiligten gehen auseinander (Beschuldigter:
U-act. 10.1.009, Frage 48; G.________: U-act. 10.14.001, Frage 15 und
U-act. 10.14.002, Frage 26; H.________: U-act. 10.15.001, Frage 26). Gemäss Anklage ist von einem 2 cm bis 4 cm dicken und 40 cm bis 100 cm langen, massiven Holzstock auszugehen (Vi-act. 1, S. 9). Diese Angabe erweist sich indessen für die Beurteilung, wie hoch die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung, d.h. einer schweren Körperverletzung ist, zu ungenau. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist folglich von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante, mithin einem 2 cm dicken und 40 cm langen Holzstock auszugehen. Auch wenn Schläge – insbesondere gegen den Kopf – mit einem solchen Holzstock zweifelsfrei geeignet sind, Schmerzen und Verletzungen herbeizuführen, erscheint das Risiko ernster und potentiell lebensbedrohender Verletzungen vergleichsweise tief. Hinzu kommt, dass G.________ und H.________ aussagten, der Beschuldigte habe wie wild mit diesem Stock auf die Scheibe eines Kioskes nebenan eingeschlagen (U-act. 10.14.001, Frage 5; U-act. 10.14.002, Fragen 13 und 15; U-act. 10.15.001, Fragen 13 und 16). Dass es dabei zu Schäden am Kiosk bzw. der betreffenden Scheibe kam, wurde weder ausgesagt noch lässt sich dies den Akten entnehmen, was ebenfalls dafür spricht, dass das Risiko schwerer Verletzungen durch Schläge mit diesem Stock nicht sehr hoch sein dürfte. Auch wenn die beiden Opfer die Schläge subjektiv als wuchtig empfanden (G.________: U-act. 10.14.002, Fragen 27 f.; H.________: U-act. 10.15.001, Frage 40), lassen die Umstände, namentlich der verwendete Stock von ca. 2 cm Dicke und 40 cm Länge, die Tatsache, dass trotz gewaltsamen Einschlagens auf die Scheibe des Kioskes keine Schäden entstanden und auch das Verletzungsbild, welches im Wesentlichen Schwellungen, Schürfungen und eine Platzwunde sowie damit verbundene Schmerzen bei den Betroffenen zeigte, den Schluss nicht zu, dass der Beschuldigte eine lebensgefährliche Verletzung oder eine andere schwere Schädigung der beiden Opfer i.S.v. Art. 122 StGB für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Eine versuchte schwere Körperverletzung liegt demzufolge nicht vor.
e) Indessen musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass die Schläge mit dem besagten Stock gegen die Kopfregion der beiden Opfer nicht folgenlos bleiben würden und geeignet sind Verletzungen i.S.v. Art. 123 StGB hervorzurufen. Indem der Beschuldigte die beiden Opfer trotzdem mit dem Stock attackierte, nahm er die Verletzungen zumindest in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich in Bezug auf die einfachen Körperverletzungen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschuldigte ist der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Strafzumessung
a) Der Beschuldigte machte sich des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (teilweise der Gehilfenschaft dazu), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des räuberischen Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Nachdem die Berufung teilweise gutzuheissen ist und der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz in Bezug auf Anklagedossier 1 freizusprechen und bezüglich Anklagedossier 7 nicht der versuchten schweren Körperverletzung, sondern der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, mithin das angefochtene Urteil aufzuheben und ein neues Urteil auszufällen ist, ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.
b) Wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 116 zu Art. 49 StGB). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminialität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58, E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht nur unter den genannten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann (Mazzucchelli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 36a zu Art. 41 StGB). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (lit. b) müssen die Gerichte im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Dabei ist namentlich auch die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. Bei einer drohenden Wegweisung ist zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen oder abzusichern im Stande ist (BGE 134 IV 60, E. 8.3; Mazzucchelli, a.a.O., N 45 zu Art. 41 StGB).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020, E. II.2.).
c) In Bezug auf die Gleichartigkeit der Strafen führte die Vorinstanz aus, angesichts des Verschuldens zeige es sich an, jeweils gleichartige Strafen auszufällen. Weil eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht an der Verübung weiterer Delikte hindern könne, er sich an der Hauptverhandlung nicht klar von seiner Gewaltbereitschaft zu distanzieren vermocht habe, er während laufender Strafuntersuchung – selbst nach mehreren Aufenthalten in Untersuchungshaft – immer wieder delinquiert habe und sich das Mass der kriminellen Energie gesteigert und die angewandte Gewalt erhöht habe, eigne sich eine Geldstrafe nicht, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer schwerer Delikte abzuhalten. Hinzu komme, dass es voraussichtlich auch nicht möglich sei, eine Geldstrafe zu vollziehen, nachdem der Beschuldigte angegeben habe, er habe Schulden in Höhe von ca. Fr. 10‘000.00. Somit erweise sich demnach einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig, wovon selbst die Verteidigung ausgegangen sei. Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes sowie die mehrfachen Tätlichkeiten sei eine Busse auszufällen (angefochtenes Urteil, E. II.3). Die Verteidigung rügte die Wahl der Strafart nicht, sondern machte aufgrund der beantragten Freisprüche eine tiefere Gesamtstrafe geltend (KG-act. 36/1, S. 22 ff.). Zur Begründung der Strafart kann vollumfänglich auf das zutreffende angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) aa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den räuberischen Diebstahl, zu bestimmen. Art. 140 Ziff. 1 sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschuldigten zwar der verhältnismässig tiefe Deliktsbetrag von Fr. 160.00 zugutezuhalten. Demgegenüber handelte er – gerade auch angesichts dieses tiefen Geldbetrags – mit einer verhältnismässig hohen Gewaltbereitschaft. Zudem attackierte er F.________ offenbar lediglich aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen diesem und Q.________, in die der Beschuldigte selber gar nicht involviert war. Sodann konnte er nicht erklären, aus welchen Gründen er das Geld von F.________ nahm und mit Gewalt verteidigte, sondern brachte lediglich vor, ihm sei es gar nicht um das Geld gegangen. Insgesamt erweisen sich die Beweggründe als verwerflich, weshalb von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen ist. Angesichts dessen erscheint eine Einsatzstrafe in Höhe von 14 Monaten verschuldensangemessen.
bb) Diese Strafe ist aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 1./2. April 2018 zu erhöhen. Der Strafrahmen für Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 und 186 StGB). Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe um zwei Monate für den Diebstahl herauf und berücksichtigte dabei, dass der Deliktsbetrag vergleichsweise tief war, der Beschuldigte zusammen mit W.________ in eine unbewohnte Liegenschaft eindrang, und dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Bezüglich des Hausfriedensbruches und der Sachbeschädigung führte die Vorinstanz aus, diese würden einen engen Bezug zur Haupttat aufweisen und deswegen weniger ins Gewicht fallen. Es sei ebenfalls von einem vergleichsweise geringen Verschulden auszugehen, weshalb die Strafe um je einen halben Monat, mithin um insgesamt drei Monate für den Einbruchdiebstahl zu erhöhen sei (angefochtenes Urteil, E. II.4.6). Die Verteidigung ging aufgrund der beantragten Freisprüche davon aus, der Einbruchdiebstahl stelle das schwerste Delikt dar (KG-act. 36/1, S. 22 f. und KG-act. 36, S. 19), weshalb sie vorbrachte, es sei eine Einsatzstrafe von neun Monaten einzusetzen. Für den Fall, dass der Einbruchdiebstahl jedoch nicht das schwerste Delikt darstellen würde, rügte die Verteidigung die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt drei Monate indessen nicht. Die vorinstanzliche Straferhöhung um drei Monate erscheint angesichts des tiefen Deliktsbetrags, der Vorgehensweise (Eindringen in unbewohnte Liegenschaft, vorsätzliches Handeln) sowie dem Umstand, dass der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung einen engen Bezug zur Haupttat aufweisen und daher weniger ins Gewicht fallen, verschuldensangemessen.
cc) Hinsichtlich des versuchten Diebstahls zum Nachteil von F.________ ging die Vorinstanz von einem sehr leichten Verschulden aus. Zwar habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt, das Portemonnaie von F.________ indessen lediglich von der Bank genommen und es sich in die Hosentasche gesteckt, von wo es anschliessend aber wieder herausgefallen sei. Die Strafe sei deshalb um einen halben Monat zu erhöhen (angefochtenes Urteil, E. II.4.7). Der Beschuldigte rügte diese Straferhöhung nicht (KG-act. 36/1, S. 23). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte ohne einen begründeten Anlass handelte und F.________ offenbar einfach deshalb Geld entwenden wollte, um diesen für eine Auseinandersetzung, welche zwischen F.________ und Q.________ bestand, bestrafen wollte, erscheint das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr sehr leicht. Zu berücksichtigen ist aber der tiefe Deliktsbetrag, die Tatsache, dass der Diebstahl nicht vollendet wurde und dass die Tathandlung lediglich darin lag, das von F.________ vorgängig auf der Bank deponierte Portemonnaie an sich zu nehmen, weshalb immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist und sich die Erhöhung der Strafe um einen halben Monat rechtfertigt.
dd) Sodann ist die Strafe aufgrund der mehrfachen einfachen Körperverletzungen angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Bei der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.________ (Anklagedossier 6) ging die Vorinstanz von einem vergleichsweise leichten Verschulden aus, weil der Beschuldigte zwar ohne ersichtlichen Grund zuschlug, die Folgen der Schläge aber gering geblieben seien. Bei den einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E.________ (Anklagedossier 4) wiege das Verschulden indessen schwerer. Der Beschuldigte habe mehrfach auf sie eingeschlagen, sie gewürgt und selber zugegeben, er sei etwas grob gewesen, es sei ihm jedoch egal gewesen, wie er E.________ aus der Wohnung bekomme. In Anbetracht dessen erhöhte die Vorinstanz die Strafe um zwei Monate für den Vorfall mit F.________ und vier Monate für die Vorfälle mit E.________, d.h. insgesamt um sechs Monate (angefochtene Verfügung, E. II.4.10). Auch diese Straferhöhung rügte die Verteidigung nicht (KG-act. 36/1, S. 23). Auch wenn das Verschulden bei der Körperverletzung zum Nachteil von F.________ wegen der Grundlosigkeit des Angriffs (Auseinandersetzung zwischen F.________ und Q.________) einzig aufgrund der geringen Folgen der Schläge des Beschuldigte knapp noch als leicht einzustufen ist, erscheint die Erhöhung der Strafe um zwei Monate dennoch angemessen. Das Verschulden bei den Körperverletzungen zum Nachteil von E.________ erweist sich demgegenüber wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten als schwerer, weil der Beschuldigte grob vorging, es ihm gleichgültig war, wie er E.________ aus der Wohnung beförderte und er sie währenddessen – wenn auch nicht beabsichtigt bzw. bemerkt (vgl. E. 3.f.bb) – würgte. Die Erhöhung der Strafe um vier Monate ist daher angezeigt.
Hinsichtlich der einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von G.________ und H.________ ist zu beachten, dass der Beschuldigte seine anfänglich gegen die Kioskscheibe gerichtete Gewalt auf die beiden Opfer übertrug, welche ihn aufforderten, mit dem traktieren der Kioskscheibe aufzuhören. Der Beschuldigte ging mit dem Holzstock auf die ihm unbekannten Opfer los und liess es nicht bei einem Schlag bewenden, sondern schlug zweimal auf G.________ und danach einmal auf H.________ ein. Angesichts dessen ist nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die beiden Körperverletzungen erscheint eine Erhöhung der Strafe um je drei Monate, d.h. insgesamt sechs Monate, verschuldensangemessen.
ee) Zudem ist die Strafe wegen der Sachbeschädigung zum Nachteil von G.________ zu erhöhen. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mehrmals wuchtig mit einem Holzstock auf G.________ eingeschlagen, wobei dessen Uhr bei einem Schlag kaputtgegangen sei. Der Schaden betrage ca. Fr. 700.00. Das Verschulden sei als leicht zu bezeichnen. Weil die Sachbeschädigung einen engen Bezug zur Haupttat aufweise, falle sie weniger ins Gewicht, weshalb die Einsatzstrafe nur minimal um einen halben Monat zu erhöhen sei (angefochtenes Urteil, E. 4.9). Der Beschuldigte rügte diese Erhöhung nicht (KG-act. 36/1, S. 23). Der Beschuldigte griff G.________ ohne triftigen Grund an, sondern einzig deswegen, weil er den Beschuldigten aufforderte, nicht weiter auf die Kioskscheibe einzuschlagen. Der Beschuldigte ging dabei aggressiv vor und verwendete einen Holzstock, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mehr von einem bloss leichten Verschulden auszugehen ist. Es trifft aber zu, dass die Sachbeschädigung einen engen Bezug zur Haupttat aufweist. Zudem entstand mit ca. Fr. 700.00 ein verhältnismässig geringer Sachschaden. Die Erhöhung der Strafe um einen halben Monat erscheint deshalb trotzdem angemessen.
ff) Der Beschuldigte ist sodann des Vergehens gegen das Waffengesetz (Besitz einer Patrone; Anklagedossier 1) sowie der Gehilfenschaft dazu (Waffenkauf, Anklagedossier 2) schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er vom Vorwurf des Tragens einer Waffe (Anklagedossier 1) freizusprechen. Die Strafe für Vergehen gegen das Waffengesetz beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 WG). Hinsichtlich des Besitzes einer Patrone ist von einem leichten Verschulden auszugehen, weil der Beschuldigte die angeblich geschenkte Patrone lediglich zu Hause aufbewahrte. Eine Erhöhung der Strafe um einen halben Monat erscheint angemessen. Demgegenüber wiegt das Verschulden in Bezug auf die Gehilfenschaft zum Waffenkauf etwas schwerer, weil der Beschuldigte wusste, dass W.________ als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe hätte erwerben dürfen und er ihm trotzdem nicht nur sein Mobiltelefon zum Organisieren des Kaufs zur Verfügung stellte, sondern auch noch Bargeld im Betrag von Fr. 300.00 lieh, um damit die Pistole zu kaufen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3.2). Eine Erhöhung der Strafe um einen Monat erscheint verschuldensangemessen.
gg) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass W.________ eine Einreisesperre gehabt habe, dennoch habe er ihn über einen Zeitraum von knapp drei Wochen bei sich zu Hause wohnen lassen. Indessen habe er ihm nicht bei der illegalen Einreise geholfen. Es sei daher noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen sei (angefochtenes Urteil, E. II.4.11). Ferner sei die Strafe wegen der Beschimpfung zum Nachteil von E.________ nur minimal um einen halben Monat heraufzusetzen, weil das Verschulden angesichts anderer möglicher Tatvarianten noch als leicht zu bezeichnen sei (angefochtenes Urteil, E. II.4.12). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden und die Strafe ist um 1.5 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte setzte sich denn auch mit diesen Erhöhungen nicht auseinander bzw. erhob dagegen keine Rügen (KG-act. 36/1, S. 23).
hh) Sodann ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während der laufenden Strafuntersuchung und trotz mehrmaliger kurzer Untersuchungshaft weiter delinquierte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Strafe um weitere zwei Monate zu erhöhen.
In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten erklärte die Verteidigung, der Beschuldigte sei 1995 in Zürich zur Welt gekommen und habe in den ersten Jahren mit seinen Eltern in Urdorf gelebt. Seine Mutter sei drogenabhängig gewesen und bereits im Jahr 2004 verstorben, als der Beschuldigte erst neun Jahre alt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er in Schwyz bei seinen Grosseltern gelebt. Weil er mehrmals umgezogen sei, seien auch mehrere Schulwechsel hinzugekommen. In der Oberstufe habe er begonnen, mit älteren Kollegen zu kiffen. Nach dem Abbruch des zehnten Schuljahres hätten die Probleme mit Schlägereien, Beistandschaft und schliesslich Jugendheim und Jugendgefängnis angefangen. Auch wenn gewisse Sachen selbstverschuldet gewesen seien, habe er es insgesamt nicht einfach gehabt (KG-act. 36/1, S. 27 f.). Angesichts der nicht einfachen Kindheit, insbesondere der Drogenabhängigkeit und dem frühen Tod der Mutter, sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte in seiner Kindheit offenbar wenig Stabilität genoss, erscheint es gerechtfertigt, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu reduzieren.
Weitere Tat- oder Täterkomponente, die sich auf die Höhe der Strafe auswirken, wurden keine vorgebracht und sind überdies auch nicht ersichtlich. Somit ist die Freiheitsstrafe auf 34 Monate festzusetzen.
e) Nachdem der Beschuldigte bereits 729 Tage Haft (154 Tage Untersuchungshaft [U-act. 4.1.00, 4.2.00, 4.3.00, 4.4.00 und 4.5.00] und 575 Tage vorzeitiger Strafvollzug [U-act. 4.5.059]) verbüsste, fällt eine teilbedingte Strafe ausser Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 2 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher nicht aufzuschieben.
f) Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagedossiers 2, 4 und 5) sowie die mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ (Anklagedossier 5, vgl. E. 4) ist eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als gering und eine Busse von Fr. 300.00 als angemessen. Demgegenüber erwog sie, das Verschulden bezüglich der Tätlichkeiten wiege nicht mehr ganz leicht, weshalb unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse von Fr. 500.00, d.h. insgesamt Fr. 800.00 festzusetzen sei (angefochtenes Urteil, E. II.6). Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft fochten die Busse an (KG-act. 36/1 und KG-act. 36/2). Demzufolge ist auch die Busse in Höhe von Fr. 800.00 mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen.
Landesverweisung
a) Nach Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes i.S.v. Art. 140 StGB (lit. c) oder Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB (lit. d) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich ungeachtet der Höhe der ausgesprochenen Strafe und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1 m.H.; BGE 144 IV 332 = Pra 108 [2019] Nr. 70, E. 3.1.3). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen des Gesetzes abgesehen werden. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.). Danach sind insbesondere die Integration (lit. a; Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes/AIG, SR 142.20: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f), sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Bei der Integrationsbeurteilung gemäss den Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG ist eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Defizite bei einzelnen Kriterien können durch ausgeprägt vorhandene andere Kriterien aufgewogen werden (Spescha, in: OFK/Migrationsrecht, 5. A., 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Nicht massgebend ist ein zurückgezogenes Leben; namentlich setzt die soziale Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen oder Gemeindeorganisationen voraus, weil sie auch über die Arbeit erfolgen kann (vgl. BGE 146 I 49, E. 4.3; zum Ganzen vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2019 58 vom 25. August 2020, E. 4 und Urteil STK 2020 61 vom 20. April 2020, E. 4.b). Je gravierender das Delikt ist, desto höher hat das persönliche Interesse an einem Verbleib zu sein, damit die Härtefallklausel zu einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Landesverweisung führt (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], OFK/StGB/JStG, 2018, N 6 zu Art. 66a StGB).
b) Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und führte zusammengefasst aus, obwohl der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen sei, stelle er keinen gefestigten Teil des wirtschaftlichen Lebens dar bzw. er sei im Arbeitsprozess nie integriert gewesen. Er sei trotz seines Alters und seiner guten gesundheitlichen Verfassung finanziell schlecht gestellt, weil er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 10‘000.00 bis Fr. 20‘000.00 habe. Auch in sozialer Hinsicht sei er nicht wirklich in der Schweiz integriert und nehme weder aktiv am Gemeinschaftsleben teil noch engagiere er sich dafür. Sodann sei er alleinstehend und für niemanden verantwortlich, weshalb er sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Ferner sei anzunehmen, dass er in Serbien nicht auf sich alleine gestellt wäre. Aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seiner beruflichen Ausbildung als gelernter Schreiner sei es ihm ohne Weiteres möglich, in Serbien eine Arbeit zu finden, auch wenn dies nicht leicht sein werde (angefochtenes Urteil, E. III.5.1).
c) Die Verteidigung beantragte, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, eventualiter sei die Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen
(KG-act. 36/1, S. 3). Der Beschuldigte sei in der Schweiz aufgewachsen, habe hier die Schule absolviert und die Berufsausbildung abgeschlossen. Seine ganze Familie lebe hier, d.h. Vater, Stiefmutter, Schwestern und Grosseltern. Die Schweiz sei seine Heimat, Serbien kenne er dagegen nur von seinen Ferien. Die Voraussetzung der guten Integration sei zweifellos erfüllt. Durch seine Geburt in der Schweiz und entsprechend durch seine sehr lange Aufenthaltsdauer sei sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sehr gewichtig. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Landesverweisung sei nicht grösser als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Seine Taten seien alle innerhalb relativ kurzer Zeit erfolgt, nachdem er aus dem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof entlassen worden sei. Er sei völlig orientierungslos gewesen und habe sich ohne Begleitung in Freiheit nicht zurechtgefunden. Beide Voraussetzungen der Härtefallklausel seien somit erfüllt und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (KG-act. 36/1, S. 26). Für den Fall, dass eine Landesverweisung ausgesprochen würde, sei bei der Bemessung der Verbotsdauer den betroffenen privaten Interessen im Rahmen der Würdigung des öffentlichen Fernhalteinteressens Rechnung zu tragen. Die Landesverweisung sei auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Angesichts des von der Vorinstanz durchwegs als nicht schwer erachteten Verschuldens sei eine Landesverweisung von zehn Jahren nicht angemessen. Es sei wie schon bei der Strafzumessung die schwere Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Landesverweisung von zehn Jahren sei deshalb unverhältnismässig. Angemessen wären fünf Jahre (KG-act. 36/1, S. 27 f.).
d) Der Beschuldigte ist Ausländer und wird wegen räuberischen Diebstahls sowie Einbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Demzufolge sind zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (lit. c und d) erfüllt, für welche eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen ist. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren, besuchte hier die Schule und absolvierte während seines Massnahmenvollzuges von April 2013 bis Juni 2017 eine Lehre als Schreiner. Obwohl er gut Deutsch spricht (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und über eine Berufsausbildung verfügt, ist es ihm nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unbestrittenermassen nicht gelungen, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren und am Wirtschaftsleben teilzunehmen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Nachdem er bereits in seiner Jugend delinquiert hatte, wurde er kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug mehrfach straffällig. Selbst der wiederholte Aufenthalt in Untersuchungshaft hielt den Beschuldigten nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Der Beschuldigte zeigte dadurch, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Angesichts dessen sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG insgesamt als negativ zu beurteilen. Zwar brachte der Beschuldigte vor, seine gesamte Familie, d.h. Vater, Stiefmutter, Schwestern und Grosseltern, würden in der Schweiz leben, indessen ist der Beschuldigte nicht verheiratet und hat keine Kinder, weshalb die Vorinstanz zu Recht festhielt, dass der Beschuldigte sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. Der Beschuldigte spricht Serbisch und kennt Serbien auch von seinen Ferienaufenthalten. Auch angesichts seiner beruflichen Ausbildung ist es ihm möglich, sich in Serbien in den Arbeitsprozess einzugliedern.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aussagte, auch wenn er das Land nicht verlassen müsste, würde er für ein bis eineinhalb Jahre ausser Landes gehen (KG-act. 36, S. 9 Frage 4). Auf die Frage, ob er nach Serbien gehen würde, antwortete er, es wäre besser, wenn er in der Schweiz bleiben könnte. Er habe mit dem Gedanken gespielt, den Kanton bzw. die Zentralschweiz komplett zu verlassen und irgendwo ganz anders hinzugehen. Wenn er das Land verlassen müsste, würde er in etwa das Gleiche auch in Serbien machen, es wäre also nicht viel anders (KG-act. 36, S. 10 Frage 5). Bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, ein Landesverweis wäre mühsam und es wäre nicht einfach, aber er würde es überleben. Er habe sich eigentlich damit abgefunden, dass er gehen müsse
(Vi-act. 37, Frage 11). Zudem gab er an, sollte es zur Landesverweisung kommen, fände er sich in Serbien zurecht, das wäre kein Problem (Vi-act. 37, Frage 15). Angesichts dieser Aussagen ist das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht als sehr hoch einzustufen. Er gab selber an, die Schweiz bzw. zumindest die Zentralschweiz verlassen zu wollen und woanders neu anfangen zu wollen. Der Beschuldigte ist hier folglich weder beruflich noch sozial derart stark verbunden, dass eine Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht. Ein Härtefall liegt nicht vor.
e) Die Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für fünf bis 15 Jahre ausgesprochen. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sowie der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, N 28 f. zu Art. 66a StGB). Der Beschuldigte wird wegen zwei Katalogtaten verurteilt (räuberischer Diebstahl und Einbruchdiebstahl; Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Während beim Einbruchdiebstahl von einem eher geringen Verschulden auszugehen ist (vgl. E. 7.d.bb), liegt beim räuberischen Diebstahl ein leichtes bis mittleres Verschulden vor
(vgl. E. 7.d.aa). Zudem beging der Beschuldigte den räuberischen Diebstahl, nachdem er mit dem Einbruchdiebstahl bereits eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB und mehrfach andere, von Art. 66a Abs. 1 nicht erfasste Straftaten während der laufenden Strafuntersuchung sowie nach mehrfach angeordneter Untersuchungshaft verübt hatte. Damit zeigte der Beschuldigte, dass er sich trotz Strafuntersuchung und Untersuchungshaft nicht an die öffentliche Sicherheit und Ordnung hält. Angesichts dessen erscheint eine Landesverweisung von acht Jahren als angemessen.
f) Die Vorinstanz ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 6). Die Verteidigung bringt vor, auf die Ausschreibung sei zu verzichten, weil diese nicht verhältnismässig sei. Zwar betrage das Strafmass kumuliert mehr als ein Jahr, die verschiedenen Straftaten würden aber allesamt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten und keine Ausschreibung rechtfertigen. Zudem habe der Beschuldigte auch in Kroatien verwandtschaftliche Beziehungen. Er möchte die Möglichkeit haben, seine Verwandten in Kroatien zu besuchen, falls er es nicht schaffen würde, in Serbien Fuss zu fassen
(KG-act. 36/1, S. 28 f.).
Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem eingegeben, wenn die Landesverweisung auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale
Sicherheit beruht. Dies ist insbesondere der Fall bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten beging, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (lit. b). Die SIS-Ausschreibung erfolgt demnach bei schweren Straftaten. Diesbezüglich ist nicht auf den abstrakten Strafrahmen abzustellen, sondern entscheidend ist die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung (Obergericht Zürich, Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017, E. III.3; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N 95 zu Vor Art. 66a-66d StGB). Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen (vgl. E. 7). Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den räuberischen Diebstahl, beträgt 14 Monate (vgl. E. 7.d.aa). Die ausgesprochene Verurteilung beträgt somit mehr als ein Jahr. Sodann wird die Landesverweisung aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen (vgl. E. 8.e). Angesichts dessen zeigt es sich an, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
Zivilforderungen
a) Der Beschuldigte beantragte, die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 36/1, S. 3). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage (vgl. Art. 122 StPO), wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist der Sachverhalt nicht spruchreif, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Beschuldigte ist in Bezug auf Anklagedossier 1 vom Vorwurf des Raubes zum Nachteil von D.________ freizusprechen. Die genauen Hintergründe der Geldübergabe sind nicht bekannt (vgl. E. 2). Demzufolge ist der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilklage von D.________ nicht spruchreif und die Zivilforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.
b) Bezüglich der übrigen Zivilforderungen blieb das Urteil der Vorinstanz unangefochten (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffern 7.b bis 7.d).
Beschlagnahme zur Kostendeckung
a) Die Vorinstanz ordnete an, das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 2‘610.00 sei D.________ herauszugeben (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 9). Der Beschuldigte machte geltend, die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. E. 9.a). Entsprechend sei das beschlagnahmte Geld nicht an D.________ herauszugeben, sondern zur Tilgung der Verfahrenskosten zu verwenden (KG-act. 36/1, S. 29).
b) Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Raubes ist für das beschlagnahmte Bargeld ein Deliktszusammenhang nicht erstellt, weshalb eine Einziehung nach Art. 70 StGB nicht infrage kommt. Laut Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Die Beschlagnahmung des Bargeldes erfolgte gemäss Beschlagnahmebefehl vom 20. Mai 2020 „als Beweismittel, im Hinblick auf die Rückgabe an den Geschädigten D.________ respektive zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen“ (U-act. 5.1.008). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten (Schulden von ca. Fr. 10‘000.00 bis Fr. 20‘000.00, Vi-act. 37, Frage 6) ist zu befürchten, dass er die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten nicht wird decken können. Zudem beantragte er selber, das Geld zur Tilgung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Es rechtfertigt sich daher, das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Erstinstanzliche Kosten
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 6 zu Art. 426 StPO).
b) Der Beschuldigte wird in Bezug auf Anklagedossier 1 vom Vorwurf des Raubes sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz durch Besitz und Tragen einer Waffe ohne Berechtigung freigesprochen. In den übrigen Anklagepunkten wird er schuldig gesprochen. Unter Berücksichtigung, dass es sich beim Vorwurf des Raubes um das schwerste Delikt handelte und der Aufwand im Vergleich zu den anderen Anklagepunkten etwas grösser gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang gehen sie zu Lasten der Staatskasse.
c) Entsprechend dieser Kostenverteilung ist die Rückzahlungspflicht für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 13.d) anzupassen.
Kosten des Berufungsverfahrens
a) Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise in Bezug auf die beiden Freisprüche betreffend Anklagedossier 1 und die mehrfache einfache Körperverletzung betreffend Anklagedossier 7 sowie vollumfänglich hinsichtlich der abzuweisenden Anschlussberufung. Indessen unterliegt er mit seiner Berufung bezüglich des beantragten Freispruchs betreffend Anklagedossier 6 (räuberischer Diebstahl) und seinen Anträgen betreffend Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte obsiegt somit im Berufungsverfahren mehrheitlich, aber nicht vollumfänglich. Es sich rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche ermessensweise auf pauschal Fr. 5‘400.00 (inkl. Zeugengelder für D.________ und M.________ von je Fr. 200.00) festzusetzen sind (vgl. (§ 27 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [GebO; SRSZ 173.111]), zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im übrigen Umfang gehen sie zu Lasten der Staatskasse.
b) Sodann ist die Vergütung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren festzulegen. Der amtliche Verteidiger reichte an der Berufungsverhandlung eine Kostennote über Fr. 15‘315.15 ein (KG-act. 36/4) und führte aus, er habe für die Dauer der Berufungsverhandlung eine Annahme treffen müssen, die vom Gericht allenfalls anzupassen sei (KG-act. 36, S. 20). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was jedoch zu behaupten und zu substantiieren ist (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 4.a mit Verweis auf Urteil ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a). Der amtliche Verteidiger legte für das Berufungsverfahren nicht dar, inwiefern solche Umstände vorliegen. Weil die eingereichte Honorarnote auch ohne den etwas zu hoch geschätzten Aufwand für die Berufungsverhandlung (Fr. 1‘440.00; KG-act. 36/4, S. 4) den vorgesehenen Rahmen von bis zu Fr. 12‘000.00 übersteigt, erweist sich die Kostennote als unangemessen im Sinne von § 6 Abs. 1 GebTRA, weshalb das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der amtliche Verteidiger erst am 10. November 2020 im Hinblick auf das Berufungsverfahren mandatiert wurde (Vi-act. 58), weshalb ein zusätzlicher Aufwand für die Einarbeitung in den Fall entstand. Zudem ist das Verfahren aufgrund der zahlreichen Vorwürfe, der damit verbundenen unbedingten Freiheitsstrafe und insbesondere wegen der Landesverweisung für den Beschuldigten von grosser Wichtigkeit. Sodann ist der Aktenumfang erheblich, weshalb es sich rechtfertigt, den Honorrahmen auszuschöpfen und das Honorar für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auf Fr. 12‘000.00 festzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/3 (= Fr. 4‘000.00) gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO;-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in Wiederholung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1.c bis 1.h (neu Ziff. 1.a bis 1.f), Ziff. 1.i 2. Satzteil (Dossier 6; neu Ziff. 1.g 2. Satzteil), Ziff. 1.j (neu Ziff. 1.h), Ziff. 1.m (neu Ziff. 1.k), Ziff. 1.o (neu Ziff. 1.m), Ziff. 2 betr. Busse (neu Ziff. 3), Ziff. 3 (neu Ziff. 4), Ziff. 4 (neu Ziff. 5), Ziff. 7.b bis 7.d (neu Ziff. 8.b bis 8.d), Ziff. 8 (neu Ziff. 9), Ziff. 10 (neu Ziff. 11), Ziff. 11 (neu Ziff. 12), Ziff. 13.a bis 13.c (neu Ziff. 14.a bis 14.c) wie folgt ersetzt:
A.________ wird schuldig gesprochen
des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz von Munition ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV, begangen am 22. Januar 2019 (Dossier 1);
der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, begangen im Zeitraum 31. März 2018 bis 17. April 2018 (Dossier 2);
der Gehilfenschaft zu einem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV und Art. 25 StGB, begangen im Zeitraum 13. bis 16. April 2018 (Dossier 2);
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3);
des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3);
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der I.________, begangen am 1./2. April 2018 (Dossier 3), und zum Nachteil von G.________, begangen am 3. August 2019 (Dossier 7);
der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. Juli 2019 (Dossier 4), und zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 16. Juli 2019 (Dossier 4);
der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.________, begangen am 2. August 2019 (Dossier 5);
des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von F.________, begangen am 8. August 2019 (Dossier 6);
der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von G.________ und H.________, begangen am 3. August 2019 (Dossier 7);
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 1. Januar 2018 (Dossier 2), 15. Juli 2019 (Dossier 4) und 2. August 2019 (Dossier 5).
A.________ wird freigesprochen
vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 21. Januar 2019 (Dossier 1);
vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz durch vorsätzlichen Besitz und Tragen einer Waffe ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. a WV, begangen am 21. Januar 2019 (Dossier 1).
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 729 Tagen Haft (154 Tage Untersuchungshaft und 575 Tage vorzeitiger Strafvollzug) und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
Zivilforderungen:
Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 3‘000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 1).
Die Schadenersatzforderung von F.________ im Betrag von Fr. 160.00 wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, F.________ diesen Betrag zu bezahlen. Sie reduziert sich um den Betrag, welcher F.________ durch das Amt für Justizvollzug herausgegeben wird (vgl. Ziff. 11; Dossier 6).
Die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 300.00 wird abgewiesen (Dossier 6).
Die Schadenersatzforderung von G.________ im Betrag von Fr. 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 7).
Die mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Plastiksack mit diversen Betäubungsmittelutensilien und BM-Rückständen, 1 Patrone 9 mm Luger "GECO", 1 Minigrip Marihuana (brutto ca. 2 Gramm), 1 Minigrip Marihuana (brutto ca. 4 Gramm), 1 grüner Grinder, 1 leerer Minigrip mit Marihuanarückständen, 1 Vakuumiergerät Prima Vista (weiss, S/N 1712), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, 1 Portion Marihuana ca. 0.2 Gramm, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, und 1 Dose mit ca. 1 Gramm Marihuana, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung/gutscheinenden Verwendung überlassen.
Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2020 beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 2‘610.00, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Der mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 beschlagnahmte Vermögenswert im Betrag von Fr. 100.00, einbezahlt auf das PC 60-25608-1 des Sicherheitsdepartements des Kantons Schwyz (Amt für Justizvollzug), wird F.________ durch das Amt für Justizvollzug herausgegeben.
Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 53‘446.55
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 10‘720.20
den Kosten für den Anwalt der ersten Stunde
(RA J._____) Fr. 3‘070.30
den Kosten der amtlichen Verteidigung (RA K._____) Fr.
29‘852.70
Total Fr. 97‘089.75
werden A.________ zu 4/5 (Fr. yy‘671.80) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 19‘417.95) zu Lasten der Staatskasse. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde bleibt Ziff. 14 vorbehalten.
Amtliche Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren:
Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt J.________ als Anwalt der ersten Stunde bereits mit Fr. 3‘070.30 aus der Staatskasse entschädigt wurde.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt K.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 17‘852.70 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 29‘852.70 abzgl. der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 12‘000.00) entschädigt.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 4/5 (Fr. 26‘338.40, bestehend aus Fr. 2‘456.25 [Anwalt der ersten Stunde] und Fr. 23‘882.15 [amtliche Verteidigung]).
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘400.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 5‘000.00 und den Zeugengeldern von Fr. 400.00, werden A.________ zu 1/3 (Fr. 1‘800.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 3‘600.00) zu Lasten der Staatskasse.
Amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren:
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit pauschal Fr. 12‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 1/3 (Fr. 4‘000.00).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), an die Privatkläger (je 1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, zur Vororientierung) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt DNA-Löschungsformular zur Erledigung inkl. Meldung an die Staatsanwaltschaft), die KOST (mit Formular), die P.________ AG (1/R [Dossier-Nr. uu]), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Ziff. 9 und 10), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R betr. Ziff. 12), das Bundesamt für Polizei (1/R), das Amt für Migration (1/R), das Staatssekretariat für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
1. September 2021 kau
STK 2021 8
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 402 StPOart. 402 CPPart. 402 CPP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
BGE 133 IV 207ATF 133 IV 207DTF 133 IV 207
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_793/2010
STK 2016 16
STK 2016 28
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
6S.127/2007
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
BGE 127 IV 59ATF 127 IV 59DTF 127 IV 59
6S.386/2003
6B_706/2011
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_132/2015
6B_1180/2015
6B_161/2016
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_1180/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_161/2016
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_853/2014
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
STK 2020 10
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
BGE 146 I 49ATF 146 I 49DTF 146 I 49
STK 2019 58
STK 2020 61
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 58a AIGart. 58a LEtrart. 58a LStrI
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 27 GebO
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
6B_184/2007
§ 16 GebTRA
ZK2 2019 51
ZK1 2016 21
§ 6 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 7 WGart. 7 LArmart. 7 LArm
Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
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Art. 12 WVart. 12 OArmart. 12 OArm
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF