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Entscheid

STK 2021 9

Kammer

20. September 2021Deutsch15 min

1. A.________ überliess am 27. Februar 2017 dem Landesstatthalter „Aktenvorgänge zur rechtswidrigen Seegrund­ent­sorgung (ca. 6‘000 m3 kontaminiertes Material) im Vierwaldstättersee vor dem Föhnhafen“ (U-act. 3.1.01). In der Folge betraute die Oberstaatsanwaltschaft am 5. April 2017 die damalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit der Führung der Straf­untersuchung gegen den Regierungsrat und Vorsteher des Baudepartements, D.________, wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Widerhandlungen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.03). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete zunächst am 17. Mai 2017 gegen D.________ und dann am 25. Mai 2018 auch gegen A.________ Strafuntersuchungen betreffend Widerhandlungen gegen das Gewässer- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.04 und 9.0.11). Wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung stellte sie das Verfahren sowohl gegen D.________ als auch A.________ mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2019 ein (U-act. 0.1.01 f.). A.________ wird noch vorgeworfen, entweder im Auftrag von D.________ oder entgegen dessen Anweisung im Föhnhafen zur Fahrschneisen­öffnung für die Schifffahrt schadstoffhaltige Schwemmholzteile und Fein­sedimente nicht bloss innerhalb des Hafens, sondern über die Hafenkante hinaus in den See schieben gelassen zu haben. Die Anklage wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (PBG/SRSZ 400.100) im Sinne von § 92 PBG i.V.m. §§ 75, 78 und 79 PBG, Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF/SR 923.0) und Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG/SR 814.20) erfolgte gestützt auf folgenden Sachverhalt (Anklagevorwurf Ziff. 3):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 20. September 2021

STK 2021 9

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Widerhandlung gegen das Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Dezember 2020, SGO 2019 21);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ überliess am 27. Februar 2017 dem Landesstatthalter „Aktenvorgänge zur rechtswidrigen Seegrund­ent­sorgung (ca. 6‘000 m3 kontaminiertes Material) im Vierwaldstättersee vor dem Föhnhafen“ (U-act. 3.1.01). In der Folge betraute die Oberstaatsanwaltschaft am 5. April 2017 die damalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit der Führung der Straf­untersuchung gegen den Regierungsrat und Vorsteher des Baudepartements, D.________, wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt, Widerhandlungen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.03). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eröffnete zunächst am 17. Mai 2017 gegen D.________ und dann am 25. Mai 2018 auch gegen A.________ Strafuntersuchungen betreffend Widerhandlungen gegen das Gewässer- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.04 und 9.0.11). Wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung stellte sie das Verfahren sowohl gegen D.________ als auch A.________ mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2019 ein (U-act. 0.1.01 f.). A.________ wird noch vorgeworfen, entweder im Auftrag von D.________ oder entgegen dessen Anweisung im Föhnhafen zur Fahrschneisen­öffnung für die Schifffahrt schadstoffhaltige Schwemmholzteile und Fein­sedimente nicht bloss innerhalb des Hafens, sondern über die Hafenkante hinaus in den See schieben gelassen zu haben. Die Anklage wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (PBG/SRSZ 400.100) im Sinne von § 92 PBG i.V.m. §§ 75, 78 und 79 PBG, Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF/SR 923.0) und Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG/SR 814.20) erfolgte gestützt auf folgenden Sachverhalt (Anklagevorwurf Ziff. 3):

In der Zeit vom 08.04.2014 bis 16.04.2014 führte die E.________ AG im Föhnhafen in Brunnen eine Seegrundaushebung durch und verschob dabei rund 6000 m3 Sedimente über die Hafenkante in grössere Tiefen in den See hinaus, ohne dass diese Seegrundaushebung im Baubewilligungsverfahren öffentlich aufgelegt worden war und dafür eine Baubewilligung vorgelegen hatte.

A.________ arbeitete von 2004 bis 2017 als Schiffsinspektor im Kanton Schwyz. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er zuständig für Führer- und Fahrzeugzulassung und war direkt dem Vorsteher des Verkehrsamtes unterstellt. Ende 2012, anfangs 2013, gelangte die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) an das Baudepartement des Kantons Schwyz und ersuchte um Prüfung der Kostenbeteiligung des Kantons Schwyz an einer Seegrundaushebung beim Föhnhafen in Brunnen. Dies, weil die Schiffbarkeit des Gewässers im dortigen Bereich aus Sicht der Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees nicht mehr ausreichend war mit der Folge, dass es bei Manövern der Kursschiffe zu Aufwirbelungen von Seegrund kam, was eine sichere Anfahrt erschwerte oder gar verhinderte bzw. der Föhnhafen nicht mehr angelaufen werden konnte. In der Folge wurden diverse Sitzungen unter der Leitung von D.________ und in Anwesenheit von A.________ abgehalten. Dabei wurde thematisiert, dass für die Entsorgung des Seegrundes allenfalls eine Bewilligung notwendig wäre. A.________ hatte somit Kenntnis, dass bauliche Massnahmen im Föhnhafen in Brunnen womöglich baubewilligungspflichtig wären. Als Schiffsinspektor war er direkt mit der Planung und Umsetzung der Seegrundaushebung im Föhnhafen involviert und für die gesetzeskonforme Planung und Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 erteilte D.________ dem Schiffsinspektorat Schwyz die Anordnung zur Fahrschneisenöffnung für Kursschiffe. Konkret wies er das Schiffsinspektorat an, Schwemmholzteile und Feinsedimente derart zu verschieben, dass die Fahrschneise beim Föhnhafen freigelegt wird und das Material im Sinne einer Zwischendeponie bis im Winter 2014/2015 belassen werden konnte, um zu diesem Zeitpunkt die definitive Seegrundaushebung unter Einreichung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens vorzunehmen. Anschliessend erteilte A.________ wenige Tage vor dem 08.04.2014 der E.________ AG den Auftrag, die Seegrundaushebung vorzunehmen und das Material im Vierwaldstättersee zu verschieben.

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ vor der Anordnung zur Fahrschneisenöffnung, beispielsweise mittels Nachfrage beim Amt für Umweltschutz oder dem Rechtsdienst des Kantons Schwyz, in Erfahrung bringen können, dass die Ausbaggerung von Sedimenten bei Hafenanlagen bewilligungspflichtig ist. Entsprechend hätte er vor der Anordnung zur Fahrschneisenöffnung ein Baubewilligungsverfahren ein­leiten bzw. eine Bewilligung einholen und die Seegrundaushebung im Föhn­hafen ohne Bewilligung verhindern oder zumindest im Nachhinein die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens anstossen können.

Das Bezirksgericht Schwyz erkannte den Beschuldigten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der fahrlässigen Widerhandlung nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 BGF schuldig. Dagegen stellte es das Verfahren wegen der zusätzlich angeklagten vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Gewässer-, respektive Umweltschutzgesetz (Anklagevorwürfe Ziff. 1 und 2) infolge Verjährung ein (Beschlussziff. 3 und 4). Es bestrafte ihn für das Vergehen mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 280.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1‘050.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Umfang eines Drittels zu Lasten des Beschuldigten, vgl. Urteilsziff. 1-5). Der Beschuldigte erklärte nach rechtzeitiger Anmeldung innert Frist am 2. März 2021 Berufung. Er beantragt dem Kantonsgericht, in Aufhebung der Schuld- und Strafpunkte sei das Verfahren wegen der BGF-Widerhandlung einzustellen, eventuell sei er freizusprechen oder subeventuell höchstens mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staats- bzw. Bezirkskasse zu nehmen, eventuell angemessen zu reduzieren und er sei im vollem Umfange zu entschädigen (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Der Beschuldigte begründete die Berufung im schriftlichen Verfahren am 12. April 2021 (KG-act. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Juni 2021, die Berufung abzuweisen (KG-act. 12).

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte rügt unter anderem, die Anklage enthalte keine Sachverhaltsumschreibung, welche den objektiven Tatbestand von Art. 16 BGF erfüllen würde. Ihm werde keine Schädigung oder Gefährdung des Fisch- und Krebsbestandes, aber auch keine klare Beteiligungsrolle vorgeworfen.

a) Nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Entsprechend hat die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Hingegen muss die Staatsanwaltschaft nur die Straftatbestände angeben, welche ihrer Auffassung nach erfüllt sind (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Das Gericht ist an diese rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts nicht gebunden (Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO). Diese Be­stimmungen gelten als kantonales Prozessrecht auch für kantonale Strafbestimmungen (§ 3 Abs. 2 JG).

Dispositiv

b) Der Anklagesachverhalt Ziff. 3 erfüllt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft § 92 PBG, wonach wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, gebüsst wird. Das PBG bedroht das Bauen ohne Baubewilligung mit Strafe. Geahndet wird damit nicht die Nichtbeachtung des materiellen Baurechts und allenfalls damit verbundene Schädigungen oder Gefährdungen durch die in § 92 Abs. 2 PBG genannten Personen, sondern allein das formell widerrechtliche Erstellen von Bauten und Anlagen. Geschützt ist durch § 92 PBG mithin allein das öffentliche Interesse daran, dass Bauten und Anlagen durch einen behördlichen Akt bewilligt werden (zum Ganzen BEK 2019 174 vom 4. August 2020 vor­aus­sichtlich EGV-SZ 2020 A 4.6 E. 2.b/aa m.H.). Das Bezirksgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschuldigte und die anderen Beteiligten seien davon ausgegangen, die Sedimente zur sofort erforderlichen Fahrschneisenöffnung in die Mitte des Hafens zu stossen und später nach Durchführung eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren das Material zu entsorgen. Zudem erwog es unter Hinweis auf § 75 Abs. 4 PBG, Art. 8 BGF sehe ein besonderes Bewilligungsverfahren vor, welches keiner Baubewilligung nach dem PBG bedürfe (ebd. E. II/3.3.3). Daher stützte es den Schuldspruch auf Art. 16 BGF (E. II/3.3.5 f.) und nicht auf § 92 PBG ab. Die Fragen, ob die fischereirechtliche Bewilligung (vgl. unten lit. b) die Baubewilligung ersetzt und – sollte dem so nicht sein (vgl. auch §§ 77 Abs. 3 und 83 PBG) - § 92 PBG und Art. 16 BGF konkurrieren könnten, liess das Gericht konsequenterweise offen. Es erachtete es in dubio pro reo nämlich als nicht erstellt, dass der Beschuldigte für die Einreichung eines Baugesuchs verantwortlich gewesen wäre (angef. Urteil E. II/3.2.2; ferner unten lit. c). Abgesehen von der Verjährungsproblematik (§ 92 Abs. 3 PBG) bleibt nur noch anzumerken, dass Behörden und Beamte ohnehin nicht unter die baurechtliche Strafbarkeit fallen sollen, weil Dienstpflichtverletzungen disziplinarisch bzw. allenfalls wegen Amtsdelikten des Strafgesetzbuches zu bestrafen sind (vgl. dazu BEK 2019 174 E. 2.b/dd m.H.). Aus diesen Gründen sowie mangels Anschlussberufung ist auf den angeklagten Straftatbestand § 92 PBG nicht mehr weiter einzugehen. Wegen eines Amtsmissbrauchs (Tätigkeitsdelikt, vgl. etwa Wy­ler/Mi­chlig, AK, Art. 312 StPO N 2 und 4 ff), dem tatsächlich nicht die Verschiebung von Deponiematerial, sondern der missbräuchliche Einsatz von Amtsgewalt zwecks unrechtmässiger Kostenersparnis zugrunde liegen würde, wurde der Beschuldigte nicht angeklagt. Gegen ihn wurde deswegen förmlich keine Strafuntersuchung eröffnet, die separat zu erledigen wäre (Art. 2 Abs. 2 StPO).

c) Nach Art. 8 Abs. 1 BGF brauchen Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Ein­griffe in die Ufer und den Grund von Gewässern eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können. Laut Art. 16 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGF wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Fisch- oder den Krebsbestand schädigt oder gefährdet, indem er unbefugte technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 BGF vornimmt. Das Bezirksgericht teilte den Parteien mit, es beabsichtige, den Anklagevorwurf Ziff. 3 in Ergänzung der Anklageschrift zusätzlich nach diesem Tatbestand zu prüfen (HVP Vi-act. 45 S. 2). Der Tatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a BGF setzt nicht nur eine Tangierung der Interessen der Fischerei (Art. 8 Abs. 1 BGF), sondern im Unterschied zu § 92 PBG die materielle Schädigung oder Gefährdung des Fisch- oder Krebsbestandes durch einen technischen Eingriff vor­aus. Ein solcher „Erfolg“ wird in der Anklage nicht umschrieben und ergibt sich auch nicht zwangslos aus dem in Anklageziffer 3 dargestellten Lebensvorgang. Nicht jede Materialverschiebung im See wird ohne Weiteres einen Fisch- oder Krebsbestand schädigen oder gefährden. Zudem ist vorliegend unklar, ob ein geeigneter Lebensraum dieser Tiere durch die Verschiebung betroffen worden ist (dazu Bütler in Kommentar NHG, 2. A. 2019, JSG/BGF N 106), so dass die nach dem Gesetz vorgesehenen Mass­nahmen und Interessensabwägungen (Art. 9 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 f. i.V.m. Art. 10 BGF) überhaupt notwendig gewesen wären. Die in Ziffern 1 und 2 der Anklage erwähnten, durch das Verschieben des kontaminierten Materials verursachten Gewässerverschmutzungen sind ebenfalls nicht erkennbar gefährlichen Auswirkungen auf den Fisch- und Krebsbestand gleichzusetzen, umso weniger als das BGF namentlich eine bessere Abgrenzung zum GSchG bezweckt (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A. 2016, S. 435 FN 292 m.H.). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen einer Widerhandlung nach Art. 16 i.V.m. Art. 8 BGF ver­stösst folglich gegen das Anklageprinzip (Art. 9, 324 f. und 350 Abs. 1 StPO), weil die zur Tatbestandserfüllung von Art. 16 Abs. 1 lit. a BGV vor­aus­gesetzten Schädigungen oder zumindest Gefährdungen des Fisch- und Krebsbestandes in der Anklage nicht beschrieben sind. Deshalb ging die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch unzulässig über den angeklagten Sachverhalt hinaus (vgl. Landshut/Boss­hard, SK, 3. A. 2020, Art. 325 StPO N 8 und 10 f. m.H.).

d) Mit Schreiben vom 28. März 2014 wies Regierungsrat und Departementsvorsteher D.________ im Sinne einer dringlichen Sofortmassnahme das Schiffsinspektorat an, die Fahrschneise freizulegen und das Material bis zur im ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Winter 2014/2015 durchzuführenden definitiven Seegrundhaushebung in einer Zwischendeponie im Gewässer zu belassen (U-act. 3.1.02/14 bzw. 10.0.06). Anschliessend soll laut der im Berufungsverfahren noch erheblichen Anklageziffer 3 der Beschuldigte ohne Baubewilligung dem ausführenden Unternehmen den Auftrag erteilt haben, „die Seegrundaushebung vorzunehmen und das Material im Vierwaldstättersee zu verschieben“. Nicht ganz klar ist, ob die Anklage davon ausgeht, schon die Zwischenlösung einer Verschiebung des Materials innerhalb der Hafenanlage wäre bewilligungspflichtig gewesen. Dieses ohne Einholen einer Bewilligung dringliche Vorgehen war indes durch den departementsinternen Rechtsdienst kontrolliert und abgesegnet worden (U-act. 10.0.22 Rn 91 ff. und 159 ff., insbes. 178). Deshalb können dem Beschuldigten insoweit keine mangelnden Nachfragen hinsichtlich der Bewilligungspflicht vorgeworfen werden. Abgesehen von der grundsätzlich fehlenden Strafbarkeit nach § 92 PBG war er zudem nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorin­stanz für das Einholen einer Baubewilligung nicht verantwortlich (vgl. oben lit. a). Ferner nahm das Bezirksgericht in dubio pro reo an, D.________ habe sich über dessen Bedenken in Bezug auf die Verschiebung über die Hafenkante hinaus hinweggesetzt, das schriftlich fixierte Vorgehen abgeändert und den Beschuldigten unter vier Augen angewiesen, das ausführende Unternehmen mit der direkten Entsorgung in den See zu beauftragen (angef. Urteil zusammenfassend E. II/1.2.4.12 i.V.m. E. II/3.2.1). Da der Beschuldigte nicht selber das Material verschob bzw. unbefugt den entsprechenden technischen Eingriff vornahm, fällt auch eine Bestrafung nach dem grundsätzlich anwendbaren Art. 6 VStrR (Verwaltungsstrafrecht/SR 313.0; Art. 18 BGF) ausser Betracht. Insbesondere werden ihm keine bestimmten Umstände und Kenntnisse – namentlich hinsichtlich vor­aussehbare Schädigungen bzw. Gefährdungen des Fisch- und Krebsbestandes – in der Anklage vorgehalten, welche ihn in seiner Stellung als Schiffsinspektor nach der durch seinen Vorgesetzten befohlenen Auftragserteilung verpflichtet hätten, eine das BGF tangierende Materialverschiebung durch das beauftragte Unternehmen abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben (Art. 6 Abs. 2 VStrR) bzw. über die Äusserung von Bedenken hinaus die Weiterleitung des Auftrags zu verweigern.

3. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte, soweit das Verfahren nicht schon durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse der Vor­instanz eingestellt worden ist, in Gutheissung seines Eventual­antrags und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen in Anklageziffer 3 von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. dazu bezüglich der nicht mehr veränderlichen Anklage auch BEK 2014 126 vom 12. Mai 2015 E. 3 f. teilweise publ. in EGV-SZ 2015 A 5.2; STK 2019 35 vom 1. September 2020 E. 3.1 lit. e; STK 2016 30 und 31 vom 22. November 2016 E. 1.1 lit. d). Die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gehen mithin vollumfänglich zu Lasten des Bezirks Schwyz und diejenigen des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 426 und 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist in allen Verfahrensabschnitten vollumfänglich (zur unangefochtenen Bemessung vgl. angef. Urteil E. IV.2) zu entschädigen (Art. 429 und 436 Abs. 1 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

erkannt:

In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14‘430.00 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 8‘430.00 und Gerichtskosten von Fr. 6‘000.00) gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse Schwyz mit Fr. 20‘000.00 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘000.00 entschädigt (je inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die KOST (Formular Freispruch), das Bundesamt für Umwelt (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

23. September 2021 kau

STK 2021 9

§ 92 PBG

§ 75 PBG

§ 78 PBG

§ 79 PBG

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 44 GSchGart. 44 LEauxart. 44 LPAc

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

§ 3 JG

§ 92 PBG

§ 92 PBG

§ 92 PBG

BEK 2019 174

EGV-SZ 2020 A 4.6

§ 75 PBG

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

§ 92 PBG

§ 77 PBG

§ 83 PBG

§ 92 PBG

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

§ 92 PBG

BEK 2019 174

§ 92 PBG

Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

§ 92 PBG

Art. 9 BGFart. 9 LFSPart. 9 LFSP

Art. 10 BGFart. 10 LFSPart. 10 LFSP

Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP

Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

§ 92 PBG

Art. 6 VStrRart. 6 DPAart. 6 DPA

Art. 18 BGFart. 18 LFSPart. 18 LFSP

Art. 6 VStrRart. 6 DPAart. 6 DPA

BEK 2014 126

EGV-SZ 2015 A 5.2

STK 2019 35

STK 2016 30

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF