STK 2022 1
Kammer
27. Dezember 2024Deutsch213 min
A. Am 31. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 253 Abs.1 StGB (Anklageziffer I.1), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), begangen in mittelbarer Täterschaft, i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer I.2), wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3), wegen der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in mittelbarer Täterschaft, i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.4), wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.5), wegen mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.6), wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer I.7) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 27. Dezember 2024
STK 2022 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,
Monique Schnell Luchsinger und Pius Kistler,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend
Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Betrug, gewerbsmässige Geldwäscherei
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Mai 2021, SGO 2018 21);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 31. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 253 Abs.1 StGB (Anklageziffer I.1), wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), begangen in mittelbarer Täterschaft, i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer I.2), wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.3), wegen der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in mittelbarer Täterschaft, i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.4), wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.5), wegen mehrfachen versuchten Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.6), wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Anklageziffer I.7) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1):
1.
der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 253 Abs.1 StGB,
begangen dadurch, dass er jemanden mehrfach vorsätzlich dazu anstiftete, dass dieser mehrfach durch Täuschung bewirkte, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigte,
(1.1)
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 2):
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2011 erteilte der Beschuldigte F.________ den Auftrag, insgesamt sechs leere Mantelgesellschaften (Aktiengesellschaften) zu beschaffen und auf ihn zu übertragen bzw. zu einem nicht bekannten Preis zu verkaufen, wobei es dem Beschuldigten dabei nicht darauf ankam, ob F.________ diese sechs Aktiengesellschaften neu gründete oder anderweitig beschaffte. Der Beschuldigte wiederum wurde von der G.________Ltd. mit der Organisation einer Holding-Struktur beauftragt, welche über eine Mutter- und sechs Tochtergesellschaften verfügen sollte. In diese HoldingStruktur, d.h. in die sechs Tochtergesellschaften, sollten später sechs Solarparkanlagen in Italien eingebracht und betrieben werden.
(1.1.1)
In teilweiser Erledigung dieses Auftrages des Beschuldigten gründete F.________ am 09.12.2011 die ersten vier Aktiengesellschaften unter den Namen I.________AG, J.________AG, K.________AG und L.________AG, alle an der AO.________strasse ww in AP.________, und liess gleichentags durch eine Urkundsperson je eine öffentliche Urkunde über die Gründungen dieser vier Aktiengesellschaften erstellen. Das Aktienkapital der Gesellschaften betrug je CHF 100’000.00 und wurde je in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1’000.00 eingeteilt, welche alle von F.________ zum Ausgabepreis vollständig gezeichnet wurden. F.________ wurde zudem zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewählt. In den jeweiligen Gründungsurkunden erklärte F.________ unter anderem, dass die Einlagen in der Höhe von „CHF 100’000.00 in Geld, durch Hinterlegung bei der AQ.________ AG (Bank I) als dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstelltes Institut, gemäss deren vorliegender schriftlicher Bescheinigung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft“ geleistet wurden.
Die Aktienkapitale der I.________AG, J.________AG, K.________AG und L.________AG über je CHF 100’000.00 wurden jeweils vom Lebensgefährten von F.________, N.________, am 07.12.2011 auf das jeweilige Kapitaleinzahlungskonto CHF (I.________AG: Kt.-Nr. xx, J.________AG: Kt. Nr. yy, K.________AG: Kt.-Nr. zz, L.________AG: Kt. Nr. aa) dieser vier I-M.________-Gesellschaften bei der AQ.________ AG (Bank I) überwiesen. Abzüglich einer Bankkommission von CHF 500.00 wurden diese Bareinlagen jeweils am 30.01.2012 von F.________ in der Filiale AP.________ der AQ.________ AG (Bank I) wieder vollständig in bar abgehoben. Ersetzt wurden die jeweils in bar liberierten Aktienkapitale in der Buchhaltung dieser Aktiengesellschaften durch je ein nicht werthaltiges Aktivum „Darlehen Gesellschafter" in der Höhe von je CHF 96’500.00, wobei das Aktienkapital weiterhin mit CHF 100’000.00 geführt wurde. Die Differenz ist unklar.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch sicher zwischen dem 09.12.2011 und dem 12.12.2011, meldete F.________ die Gründung dieser vier I-M.________-Gesellschaften unter Beilage u.a. der öffentlichen (Gründungs-)Urkunden vom 09.12.2011 beim Handelsregister des Kantons Schwyz an.
Am 12.12.2011 gab F.________ je ein Aktienzertifikat für die I.________AG, J.________AG, K.________AG und L.________AG über je 99 Inhaberaktien heraus, welche er nach erfolgreicher Gründung an den Beschuldigten als Auftraggeber übergab. Der Beschuldigte gab diese Aktienzertifikate wiederum an seinen Auftraggeber, an die G.________Ltd., weiter.
(1.1.2)
Zur vollständigen Erledigung des Auftrages des Beschuldigten gründete F.________ am 05.06.2012 die ausstehenden zwei Aktiengesellschaften unter den Namen M.________AG und O.________AG, beide an der AO.________strasse ww in AP.________, und liess gleichentags durch eine Urkundsperson je eine öffentliche Urkunde über die Gründungen dieser beiden Aktiengesellschaften erstellen. Das Aktienkapital der Gesellschaften betrug je CHF 100’000.00 und wurde je in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 1’000.00 eingeteilt, welche alle von F.________ zum Ausgabepreis vollständig gezeichnet wurden. F.________ wurde zudem zum einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewählt. In den jeweiligen Gründungsurkunden erklärte F.________ unter anderem, dass die Einlagen in der Höhe von „CHF 100’000.00 in Geld, durch Hinterlegung bei der AR.________ AG (Bank II), als dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstelltes Institut, gemäss deren vorliegender schriftlicher Bescheinigung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft“ geleistet wurden.
Die Aktienkapitale der M.________AG und O.________AG über je CHF 100’000.00 wurden jeweils von der G.________Ltd. am 04.06.2012 von ihrem Kontokorrent CHF (Kt.-Nr. bb) bei der AR.________ AG (Bank II) auf das jeweilige Kapitaleinzahlungskonto (86) CHF (M.________AG: Kt.-Nr. dd, O.________AG: Kt.-Nr. cc) dieser beiden Gesellschaften bei der AR.________ AG (Bank II) überwiesen. Der G.________Ltd. wurden diese je CHF 100’000.00 am 31.05.2012 von der P.________AG und von der Q.________AG, beide an der AO.________strasse ww in AP.________, zur Verfügung gestellt bzw. sowohl die P.________AG wie auch die Q.________AG überwiesen am 31.05.2012 je CHF 100’000.00 auf das besagte Kontokorrent CHF der G.________Ltd. bei der AR.________ AG (Bank II). Sowohl die P.________AG wie auch die Q.________AG werden je zu 100% von F.________ und seinem Lebensgefährten, N.________, gehalten. Nach Gutschrift dieser je CHF 100’000.00 auf den beiden Kapitaleinzahlungskonten wurden beide Beträge am 13.06.2012 je auf ein Kontokorrentkonto der M.________AG (Kt.-Nr. ee) und der O.________AG (Kt.-Nr. ff) ebenfalls bei der AR.________ AG (Bank II) überwiesen und von diesen Bankkonten abzüglich einer Bankkommission über je CHF 216.00 am 28.06.2012 wiederum vollständig an die Q.________AG zurück überwiesen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch sicher zwischen dem 05.06.2012 und dem 06.06.2012, meldete F.________ die Gründung dieser beiden I-M.________-Gesellschaften unter Beilage u.a. der öffentlichen (Gründungs-)Urkunden vom 05.06.2012 beim Handelsregister des Kantons Schwyz an.
F.________ gab am 08.06.2012 je ein Aktienzertifikat für die M.________AG und O.________AG über je 99 Inhaberaktien heraus, welche er nach erfolgreicher Gründung an den Beschuldigten als Auftraggeber übergab. Der Beschuldigte gab diese Aktienzertifikate wiederum an seinen Auftraggeber, an die G.________Ltd., weiter.
(1.1.1 und 1.1.2)
Entgegen den Feststellungen von F.________ in den sechs Gründungsurkunden standen die Aktienkapitale der I.________AG, J.________AG, K.________AG, L.________AG, M.________AG und O.________AG nicht zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaften. Trotzdem erklärte F.________ als Gründer in den öffentlichen (Gründungs-) Urkunden der I.________AG, J.________AG, K.________AG und L.________AG vom 09.12.2011 sowie in den öffentlichen (Gründungs-)Urkunden der M.________AG und O.________AG vom 05.06.2012 tatsachenwidrig das Gegenteil und liess dies durch die anwesende Urkundsperson öffentlich beurkunden. Zudem reichte er diese unwahren öffentlichen Urkunden beim Handelsregister des Kantons Schwyz zur Anmeldung ein. F.________ täuschte sowohl die Urkundsperson wie auch den jeweils zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständigen Sachbearbeiter oder die zuständige Sachbearbeiterin, wodurch er mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Sowohl der Beschuldigte wie auch F.________ wussten, dass F.________ der I.________AG, J.________AG, K.________AG, L.________AG, M.________AG und O.________AG nach erfolgreicher Gründung ihre Aktienkapitale wieder unmittelbar entzieht und teilweise durch ein nicht werthaltiges Aktivum (Gesellschafterdarlehen) ersetzt, mithin als leere Mantelgesellschaften stehen lässt. Trotzdem beauftragte der Beschuldigte F.________ mit der Beschaffung bzw. konkludent mit der Gründung dieser sechs leeren Mantelaktiengesellschaften. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass F.________ mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte, mithin dass er F.________ zur Verübung mindestens einer schwerwiegenden Straftat anstiftete.
(1.2)
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1):
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2013 beauftragte der Beschuldigte F.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der I.________AG, J.________AG, K.________AG, L.________AG und M.________AG (alle: AO.________strasse ww, AP.________) mit der Durchführung je einer ausserordentlichen Generalversammlung dieser fünf Aktiengesellschaften. Der Beschuldigte erklärte F.________, dass er Aktionär dieser fünf Aktiengesellschaften sei, und gab ihm die Rahmenbedingungen dieser ausserordentlichen Generalversammlungen sowie die zu fassenden Beschlüsse vor. Zudem beauftragte der Beschuldigte F.________ mit der anschliessenden Anmeldung der gefassten Beschlüsse bei den zuständigen Handelsregisterämtern.
F.________ führte auftragsgemäss am 25.06.2013 je eine ausserordentliche Generalversammlung der I.________AG, J.________AG und M.________AG und am 01.07.2013 je eine solche der K.________AG und L.________AG, jeweils an der AO.________strasse ww in AP.________, durch. Beschlossen wurde Folgendes:
- Namensänderung der I.________AG in R.________AG und Verlegung ihres Sitzes von AP.________ nach Emmen (LU).
- Namensänderung der J.________AG in S.________ und Sitzverlegung von AP.________ nach Emmen (LU).
- Namensänderung der M.________AG in T.________AG und Sitzverlegung von AP.________ nach AT.________
- Namensänderung der K.________AG in U.________AG und Verlegung ihres Sitzes von AP.________ nach Emmen (LU).
- Namensänderung der L.________AG in V.________AG und Verlegung ihres Sitzes von AP.________ nach Emmen (LU).
F.________ amtete an diesen fünf ausserordentlichen Generalversammlungen als Protokollführer und Stimmenzähler und hielt zu Beginn jeweils protokollarisch fest, dass das gesamte Aktienkapital vertreten ist und die Versammlung somit als Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig ist. Die anwesende Urkundsperson erstellte über die Protokolle dieser fünf ausserordentlichen Generalversammlungen gleichentags je eine öffentliche Urkunde.
Anschliessend meldete F.________ die gefassten Beschlüsse unter Beilage dieser öffentlichen Urkunden vom 25.06.2013 bzw. vom 01.07.2013 wie folgt bei den zuständigen Handelsregisterämtern zur Änderung an:
- Bezüglich der I.________AG beim Handelsregister des Kantons Luzern am 01.07.2013.
- Bezüglich der J.________AG beim Handelsregister des Kantons Luzern am 01.07.2013.
- Bezüglich der K.________AG beim Handelsregister des Kantons Luzern am 02.07.2013.
- Bezüglich der L.________AG beim Handelsregister des Kantons Luzern am 05.07.2013.
- Bezüglich der M.________AG beim Handelsregister des Kantons Obwalden am 01.07.2013.
Entgegen den Feststellungen von F.________ war nicht das gesamte Aktienkapital an diesen fünf ausserordentlichen Generalversammlungen vertreten. Die Aktienkapitale der I.________AG, J.________AG, K.________AG, L.________AG und M.________AG wurden zum damaligen Zeitpunkt zu je mindestens 99% von der Strafklägerin im Dossier 1, der AN.________AG gehalten. Diese wurde weder zu diesen fünf ausserordentlichen Generalversammlungen am 25.06.2013 bzw. am 01.07.2013 eingeladen noch war diese anwesend oder rechtsgültig vertreten, weshalb die Protokolle der Generalversammlungen der I.________AG, J.________AG und M.________AG vom 25.06.2013 und der K.________AG und L.________AG vom 01.07.2013 inhaltlich falsch sind. F.________ täuschte sowohl die Urkundsperson wie auch die jeweils zuständigen Handelsregisterführer bzw. die zuständigen Sachbearbeiter oder die zuständigen Sachbearbeiterinnen über die ordnungsgemässe Konstituierung dieser fünf ausserordentlichen Generalversammlungen, wodurch F.________ mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Sowohl der Beschuldigte wie auch F.________ wussten, dass der Beschuldigte nicht Aktionär der der I.________AG, J.________AG, K.________AG, L.________AG und M.________AG war. Trotzdem beauftragte der Beschuldigte F.________ mit der Durchführung dieser ausserordentlichen Generalversammlungen vom 25.06.2013 bzw. vom 01.07.2013 als Universalversammlungen, obwohl nicht das gesamte Aktienkapital anwesend oder vertreten war, sowie mit der anschliessenden Anmeldung der gefassten Beschlüsse bei den zuständigen Handelsregisterämtern. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass F.________ mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte, mithin dass er F.________ zur Verübung mindestens einer schwerwiegenden Straftat anstiftete.
Erwägungen
2.
der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), begangen in mittelbarer Täterschaft
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach durch einen unwissenden Tatmittler in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete,
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1):
F.________ wurde als einziger Verwaltungsrat der folgenden Aktiengesellschaften infolge seines Rücktritts aus den folgenden Handelsregistern wie folgt gelöscht:
- Der O.________AG aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz am 11.09.2014 infolge Demissionserklärung vom 04.09.2014.
- Der T.________AG (ehemals: M.________AG) aus dem Handelsregister des Kantons Obwalden am 12.02.2015 infolge Demissionserklärung vom 17.12.2014.
- Der U.________AG (ehemals: K.________AG) aus dem Handelsregister des Kantons Luzern am 03.03.2015 infolge Demissionserklärung vom 17.12.2014.
In der Folge blieben diese drei Aktiengesellschaften ohne Organ, weshalb der Beschuldigte E.________ (Privatkläger im Dossier 4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch sicher zwischen dem 04.09.2014 und dem 23.03.2015, bat, je eine Generalversammlung der T.________AG (ehemals: M.________AG), der U.________AG (ehemals: K.________AG) und der O.________AG durchzuführen, um einen neuen Verwaltungsrat zu wählen. Der Beschuldigte erklärte gegenüber E.________, dass er sämtliche Aktien dieser drei Gesellschaften halte und gab E.________ die Rahmenbedingungen dieser drei Generalversammlungen sowie die zu fassenden Beschlüsse vor. Zudem bereitete der Beschuldigte die drei Generalversammlungsprotokolle für E.________ vor.
E.________ führte als Vorsitzender und als Protokollführer auftragsgemäss am 23.03.2015 diese drei Generalversammlungen in den (ehemaligen) Räumlichkeiten des Beschuldigten an der AS.________strasse in AT.________ durch. Der Beschuldigte war anwesend. Unterzeichnet wurden die drei Protokolle vom 23.03.2015 jeweils von E.________ als Vorsitzender und Protokollführer. In diesen drei Protokollen ist zu Beginn jeweils festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital vertreten ist. Beschlossen wurde Folgendes:
- T.________AG: Bestellung des Beschuldigten als alleiniger Verwaltungsrat.
- U.________AG: Bestellung des Beschuldigten als alleiniger Verwaltungsrat.
- O.________AG: Bestellung von E.________ als alleiniger Verwaltungsrat.
Entgegen den Feststellungen von E.________ war nicht das gesamte Aktienkapital an diesen drei Generalversammlungen vertreten, was E.________ jedoch nicht wissen konnte. Die Aktienkapitale der T.________AG, der U.________AG und der O.________AG wurden zum damaligen Zeitpunkt zu je mindestens 99% von der Strafklägerin im Dossier 1, der AN.________Ltd. gehalten. Diese wurde weder zu diesen drei Generalversammlungen am 23.03.2015 eingeladen noch war diese anwesend oder rechtsgültig vertreten, weshalb die Protokolle der Generalversammlungen der T.________AG, der U.________AG und der O.________AG, alle vom 23.03.2015, inhaltlich falsch sind. Der Beschuldigte hat E.________ als unwissenden Tatmittler dazu verwendet, diese inhaltlich falschen Urkunden zu erstellen.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungs- bzw. Vorteilsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht Aktionär der T.________AG, der U.________AG und der O.________AG war. Trotzdem liess der Beschuldigte diese drei Generalversammlungen vom 23.03.2015 durch den unwissenden E.________ als Universalversammlungen durchführen, obwohl nicht das gesamte Aktienkapital anwesend oder vertreten war. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch E.________ als unwissenden Tatmittler mehrfach inhaltlich unwahre Urkunden erstellt und sich oder einem anderen damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft.
3.
der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung
im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er mehrfach durch Täuschung bewirkte, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigte,
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1):
Der Beschuldigte meldete als neu gewählter, einziger Verwaltungsrat der T.________AG und der U.________AG die anlässlich der Generalversammlungen vom 23.03.2015 gefassten Beschlüsse am 26.03.2015 bei den Handelsregisterämtern der Kantone Obwalden und Luzern an. Dazu reichte er die beiden Protokolle dieser beiden Generalversammlungen vom 23.03.2015, welche tatsachenwidrig festhalten, dass das gesamte Aktienkapital vertreten war, zusammen mit der Anmeldung bei den Handelsregisterämtern der Kantone Obwalden und Luzern ein. Mit diesen inhaltlich falschen Protokollen über die beiden Generalversammlungen vom 23.03.2015 täuschte er die jeweils zuständigen Handelsregisterführer bzw. die zuständigen Sachbearbeiter oder die zuständigen Sachbearbeiterinnen über eintragungspflichtige Tatsachen, wodurch er mehrfach inhaltlich unwahre Beurkundungen bewirkte.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass anlässlich der beiden Generalversammlungen der T.________AG und der U.________AG vom 23.03.2015 nicht das gesamte Aktienkapital anwesend oder vertreten war. Trotzdem reichte er diese beiden Protokolle zusammen mit den entsprechenden Anmeldungen bei den Handelsregisterämtern der Kantone Obwalden und Luzern ein. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mehrfach unwahre Beurkundungen durch Täuschung bewirkte.
4.
der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen in mittelbarer Täterschaft
im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er durch einen unwissenden Tatmittler durch Täuschung bewirkte, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundete, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigte,
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 1):
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch sicher zwischen dem 04.09.2014 und dem 30.03.2015, bat der Beschuldigte E.________ (Privatkläger im Dossier 4) die anlässlich der Generalversammlung der O.________AG vom 23.03.2015 gefassten Beschlüsse beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. E.________ reichte diese Anmeldung als neu gewählter, einziger Verwaltungsrat der O.________AG unter Beilage des Protokolls der Generalversammlung zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedoch sicher zwischen dem 23.03.2015 und dem 30.03.2015, beim Handelsregisteramt des Kantons Schwyz ein. Dieses Protokoll der Generalversammlung vom 23.03.2015 hält tatsachenwidrig fest, dass das gesamte Aktienkapital vertreten war, was E.________ jedoch nicht wissen konnte. Der Beschuldigte hat E.________ als unwissenden Tatmittler dazu verwendet, den zuständigen Handelsregisterführer bzw. den zuständigen Sachbearbeiter oder die zuständige Sachbearbeiterin über eintragungspflichtige Tatsachen zu täuschen, wodurch der Beschuldigte eine inhaltlich unwahre Beurkundung bewirkte.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass anlässlich der Generalversammlung der O.________AG vom 23.03.2015 nicht das gesamte Aktienkapital anwesend oder vertreten war. Trotzdem liess der Beschuldigte durch den unwissenden E.________ die gefassten Beschlüsse unter Beilage des inhaltlich falschen Protokolls der Generalversammlung der O.________AG vom 23.03.2015 beim Handelsregisteramt des Kantons Schwyz anmelden. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er durch E.________ als unwissenden Tatmittler eine unwahre Beurkundung durch Täuschung bewirkt.
5.
des mehrfachen Betruges
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführte oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkte und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmte, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigte,
sowie
6.
des mehrfachen versuchten Betruges
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
begangen dadurch, dass er versuchte, in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irrezuführen oder ihn in einem Irrtum arglistig zu bestärken und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt,
bei folgendem Sachverhalt (Dossiers 3 und 4):
Der Beschuldigte und E.________ (Privatkläger im Dossier 4) kennen sich seit ca. Mitte der 90er Jahre aus gemeinsamer Geschäftstätigkeit. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt berichtete der Beschuldigte dem Privatkläger E.________ über eine angeblich interessante Investitionsmöglichkeit in die W.________ die von einem Ehepaar X.________ gehalten wurde. Seit dem Jahr 2006 forsche die W.________ an einem revolutionären Herstellungsprozess für Insulin, welcher das Insulin aus Genmaterial gewinne und so einen Reinheitsgrad von 98% erreiche. Im Unterscheid zum herkömmlichen, körpereigenen Insulin, welches nur etwa einen Reinheitsgrad von ca. 80% bis 85% erreiche, liesse sich dieses neuartige Insulin nur mit etwa der Hälfte der Herstellungskosten produzieren.
Im Januar 2013 sollte dieses Insulinprojekt zur Patentreife gelangen. Da die finanziellen Ressourcen der W.________ aber stets knapp waren, wurden Investoren gesucht, um insbesondere die Insulinproduktion aufzubauen. Die W.________ beauftragte die Y.________AG (damals: Zug, heute: AT.________), welche dem Beschuldigten gehört, mit der Konzeptionierung und dem Aufbau einer Firmenstruktur in der Schweiz. Diese Firmenstruktur sollte den Insulinherstellungsprozess patentreif und die entwickelten Insulinprodukte serienreif machen bzw. vermarkten und nach der Patenterteilung zu einem Kaufpreis im mindestens dreistelligen Millionenbereich verkauft werden. Auf Wunsch des Beschuldigten unterstützte ihn der Privatkläger E.________ dabei und hielt nach potentiellen Kaufinteressen Ausschau, wofür Letzterer mit Anteilen an der neu zu schaffenden Firmenstruktur hätte vergütet werden sollen. Im Juni 2013 stellte der Beschuldigte dieses Konzept vor, dessen Kern die sechs I-M.________-Gesellschaften bilden sollten.
Das Konzept sah vor, dass die W.________ in die T.________AG (ehemals: M.________AG) eingebracht wird und dass der Privatkläger E.________ eine eigene Aktiengesellschaft kauft, in welche Anteile an der T.________AG als Entschädigung für seine geleistete Arbeit eingebracht werden sollten. Zur Umsetzung dieses Konzeptes verschaffte sich der Beschuldigte die Kontrolle über diese sechs I-M.________-Gesellschaften und liess fünf dieser Gesellschaften anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlungen vom 25.06.2013 und vom 01.07.2013 unter Mithilfe von F.________ eigenmächtig und für seine Zwecke umfirmieren und deren Sitze verlegen.
Ca. Ende Oktober 2013 machte der Privatkläger E.________ D.________ (Privatkläger im Dossier 3), welche ein freundschaftliches Verhältnis pflegten, mit dem Beschuldigten bekannt. Nachdem der Beschuldigte dem Privatkläger D.________ dieses Insulinprojekt im Detail erläuterte, entschied der Privatkläger D.________, sich ebenfalls daran zu beteiligen. Insbesondere erklärte sich der Privatkläger D.________ bereit, der T.________AG bzw. der W.________ weiteres Betriebskapital darlehensweise bereitzustellen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen), wofür er ebenfalls die Gelegenheit erhalten sollte, sich an einer Aktiengesellschaft, welche Anteile an der T.________AG halten sollte, zu beteiligen. Im November 2013 verkündete der Beschuldigte, dass er einen türkischen Investor gefunden habe, der sich bis März 2014 zuerst mit EUR 200 Mio. an der T.________AG beteiligen und später die Firmenstruktur komplett übernehmen wolle, weshalb die Finanzierung des Insulinprojektes sowie der gewinnbringende Verkauf der Firmenstruktur gesichert sei.
5.1
(Zum mehrfachen Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 100% der Inhaberaktien der O.________AG zum Nachteil der Privatkläger E.________ und D.________, Dossiers 3 und 4)
Im November 2013 sollten die vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Verkäufe einer Aktiengesellschaft, welche eine Beteiligung an der T.________AG halten sollte, an die Privatkläger E.________ und D.________ umgesetzt werden. Konkret unterzeichneten die Privatkläger E.________ und D.________ als Käufer und die Y.________AG als Verkäuferin am 14.11.2013 je einen Kaufvertrag über insgesamt 100% der Inhaberaktien der O.________AG, in welche total 18.57 % der Aktien der T.________AG eingebracht werden sollten:
- Der Privatkläger E.________ kaufte 90% der Inhaberaktien der O.________AG zu einem Kaufpreis von EUR 15’900.00 zuzüglich einer Abwicklungspauschale zugunsten der Y.________ über CHF 2’750.00 (exkl. MwSt.) je Aktionär.
- Der Privatkläger D.________ kaufte 10% der Inhaberaktien der O.________AG zu einem Kaufpreis von CHF 46’220.00 zuzüglich einer Abwicklungspauschale zugunsten der Y.________AG über 2’750.00 (exkl. MwSt.) je Aktionär.
Verhandelt und unterzeichnet wurden diese beiden Kaufverträge für die Y.________AG durch den Beschuldigten. Da der Privatkläger E.________ den Privatkläger D.________ als weiteren Investor gewinnen konnte und ihm daher eine Provisionsforderung gegenüber der Y.________AG zustand, wurde sein Kaufpreis mit dieser Provisionsforderung verrechnet. Der Privatkläger D.________ überwies am 03.02.2014 insgesamt CHF 50’000.00 von seinem Bankkonto bei der AU.________ (Bank III) auf das Kontokorrent CHF (Kt.-Nr.: gg) der Y.________ bei der AV.________ (Bank IV) zur Begleichung des Kaufpreises. Bis heute übergab der Beschuldigte den Privatklägern E.________ und D.________ keine Aktien der O.________AG, obwohl diese die Kaufpreise vollständig geleistet haben. Den Privatklägern E.________ und D.________ ist ein Schaden in der Höhe des bezahlten Kaufpreises entstanden. Die Y.________AG (bzw. der Beschuldigte) ist in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert.
Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern E.________ und D.________ und den entsprechenden Feststellungen in den Präambeln der Kaufverträge war die Y.________AG nie rechtmässige Eigentümerin der Inhaberaktien der O.________AG. Der Beschuldigte war folglich nicht in der Lage, den Privatklägern E.________ und D.________ das rechtmässige Eigentum an 10% bzw. 90% der Inhaberaktien der O.________AG zu verschaffen und täuschte diese darüber, weshalb sich die Privatkläger E.________ und D.________ beim Abschluss der beiden Kaufverträge vom 14.11.2013 sowie im Zeitpunkt der Bezahlung bzw. der verrechnungsweisen Tilgung der Kaufpreise in einem Irrtum befanden. Dieser Irrtum der beiden Privatkläger E.________ und D.________ wurde vom Beschuldigten durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen verursacht, indem er sich verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bediente. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude waren von den Privatklägern E.________ und D.________ zu durchschauen bzw. zu überprüfen. Zum einen kannten die Privatkläger E.________ und D.________ die Vorgeschichte der sechs I-M.________-Gesellschaften nicht, was der Beschuldigte ausnutzte. Der Beschuldigte liess sich vom damals einzigen Verwaltungsrat der O.________AG, F.________, am 05.05.2013 ein neues Aktienzertifikat über 100 Inhaberaktien der O.________AG ausstellen und übergeben, ohne dass das ursprüngliche Aktienzertifikat für kraftlos erklärt wurde. Der Beschuldigte konnte die Y.________AG (bzw. sich selbst) so als vermeintliche (d.h. ohne rechtliche Grundlage) Eigentümerin von 100% der Inhaberaktien der O.________AG präsentieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte widerrechtlich in den Besitz dieses neuen Aktienzertifikates gelangte, war für die Privatkläger E.________ und D.________ nicht zu überprüfen. Nachdem die Privatkläger E.________ und D.________ den Beschuldigten wiederholt zur physischen Übergabe der gekauften Aktien aufforderten, was vom Beschuldigten jedoch zunächst hinausgezögert wurde, legte der Beschuldigte den Privatklägern E.________ und D.________ dieses Aktienzertifikat vom 05.05.2013 anlässlich eines Treffens im Februar 2016 vor und bestärkte diese weiterhin in ihrem Irrtum darüber, dass der Beschuldigte ihnen das Eigentum an den bezahlten Inhaberaktien der O.________AG verschaffen könne. Der Beschuldigte nahm dieses jedoch sogleich wieder mit, da er es erst noch entsprechend den Anteilen der Privatkläger E.________ und D.________ stückeln wollte. Zum anderen bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger E.________ ein Vertrauensverhältnis, weshalb der Beschuldigte auch davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger E.________ von einer kritischen Überprüfung absehen werde. Darüber hinaus machte es sich der Beschuldigte zu Nutze, dass zwischen den Privatkläger E.________ und D.________ ein freundschaftliches Verhältnis bestand, weshalb der Beschuldigte ebenfalls davon ausgehen konnte, dass auch der Privatkläger D.________ von einer kritischen Überprüfung absehen werde. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die Y.________AG (oder er selbst) nicht die rechtmässige Eigentümerin der Inhaberaktien der O.________AG war. Trotzdem verkaufte der Beschuldigte diese Inhaberaktien an die beiden Privatkläger E.________ und D.________. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er die Privatkläger E.________ und D.________ an ihrem Vermögen schädigte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, die Y.________AG (bzw. sich selbst) unrechtmässig zu bereichern.
5.2
und 6.1 (Zum Betrug und zum versuchten Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 5% der Inhaberaktien der T.________AG zum Nachteil des Privatklägers D.________, Dossier 3)
Ebenfalls im November 2013 erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger D.________, dass die T.________AG noch weiteres Kapital benötige, um das Insulinprojekt weiter voran zu treiben, und schlug eine direkte Beteiligung an der T.________AG vor. Am 30.01.2014 unterzeichnete der Privatkläger D.________ einen Kaufvertrag mit der T.________AG als Verkäuferin über 5% ihrer eigenen Inhaberaktien zu einem Kaufpreis von EUR 2 Mio. Verhandelt wurde der Kaufvertrag durch den Beschuldigten und F.________ unterzeichnete diesen als einziger Verwaltungsrat für die T.________AG. Nach jeden gezahlten EUR 400’000.00 des Kaufpreises hätten ein Prozent der Aktien an den Privatkläger D.________ übergeben werden sollen.
Der Privatkläger D.________ bezahlte insgesamt CHF 1’175’000.00 des Kaufpreises in folgenden Teilbeträgen:
- Am 23.04.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AW.________ (Bank V) einen Betrag über CHF 1’000’000.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG bei der AW.________ (Bank V).
- Am 29.09.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AU.________ (Bank III) einen Betrag über CHF 50’000.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG bei der AW.________ (Bank V).
- Am 05.11.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AW.________ (Bank V) einen Betrag über CHF 25’000.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG bei der AW.________ (Bank V).
- Am 21.12.2015 überwies D.________ vom Bankkonto der D.________ AG bei der AX.________ (Bank VI) einen Betrag über CHF 100’000.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG bei der AW.________ (Bank V).
Entgegen den Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger D.________ sowie den Feststellungen in § 4 des Kaufvertrages war die T.________AG nie rechtmässige Eigentümerin von 5% (oder irgendeinem anderen Prozentsatz) ihrer eigenen Inhaberaktien. Der Beschuldigte war folglich nicht in der Lage, dem Privatkläger D.________ das rechtmässige Eigentum an 5% der Inhaberaktien der T.________AG zu verschaffen und täuschte ihn darüber, weshalb sich der Privatkläger D.________ beim Abschluss des Kaufvertrages vom 30.01.2014 sowie in den Zeitpunkten der teilweisen Bezahlung des Kaufpreises in einem Irrtum befand. Dieser Irrtum wurde vom Beschuldigten durch Vorspiegelung von falschen Tatsachen verursacht, indem er sich verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bediente. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude waren vom Privatkläger D.________ zu durchschauen bzw. zu überprüfen. Zum einen kannte er die Vorgeschichte der sechs I-M.________-Gesellschaften nicht, was der Beschuldigte ausnutzte. Der Beschuldigte liess sich vom damals einzigen Verwaltungsrat der M.________AG, F.________, am 05.05.2013 ein neues Aktienzertifikat über 100 Inhaberaktien der M.________AG ausstellen und übergeben, ohne dass das ursprüngliche Aktienzertifikat für kraftlos erklärt wurde. Die M.________AG wurde am 25.06.2013 durch den Beschuldigten unter Mithilfe von F.________ in T.________AG umfirmiert. Der Beschuldigte konnte die T.________AG (bzw. sich selbst) so als vermeintliche (d.h. ohne rechtliche Grundlage) Eigentümerin von mind. 5% ihrer Inhaberaktien (bzw. vormals der M.________AG) präsentieren. Der Umstand, dass der Beschuldigte widerrechtlich in den Besitz dieses neuen Aktienzertifikates gelangte, war für den Privatkläger D.________ nicht zu überprüfen. Nachdem der Privatkläger D.________ den Beschuldigten wiederholt zur physischen Übergabe der gekauften Aktien aufforderte, was vom Beschuldigten jedoch zunächst herausgezögert wurde, legte ihm der Beschuldigte dieses Aktienzertifikat vom 05.05.2013 anlässlich eines Treffens im Februar 2016 vor und bestärkte ihn weiterhin in seinem Irrtum darüber, dass der Beschuldigte ihm das Eigentum an den gekauften und teilweise bezahlten Inhaberaktien der T.________AG verschaffen könne. Der Beschuldigte nahm dieses jedoch sogleich wieder mit. Zum anderen machte es sich der Beschuldigte zu Nutze, dass zwischen den Privatkläger E.________ und D.________ ein freundschaftliches Verhältnis und zwischen dem Privatkläger E.________ und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis bestand, weshalb der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger D.________ von einer kritischen Überprüfung absehen werde. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren.
(5.2)
Bis heute übergab der Beschuldigte dem Privatkläger D.________ keine Aktien der T.________AG, obwohl dieser insgesamt CHF 1’175’000.00 des Kaufpreises bezahlt hat. Dem Privatkläger D.________ ist daher ein Schaden in der Höhe des bezahlten Kaufpreises entstanden. Die T.________AG (bzw. der Beschuldigte) ist in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert. Diesbezüglich liegt ein vollendeter Betrug vor.
(6.1)
Den noch offenen Restbetrag des Kaufpreises über umgerechnet rund CHF 1’277’460.00 bezahlte der Privatkläger D.________ bis heute nicht. Hätte der Privatkläger D.________ diesen Restbetrag ebenfalls bezahlt, wäre ihm in dieser Höhe ein Schaden entstanden und die T.________AG (bzw. der Beschuldigte) wäre in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert. Dies beabsichtigte der Beschuldigte und tat alles in seiner Macht Stehende, um dies zu verwirklichen. Dass es schlussendlich nicht zur Bezahlung dieses Restbetrages durch den Privatkläger D.________ kam, ist nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen. Diesbezüglich liegt ein vollendeter Versuch zum Betrug vor.
(5.2 und 6.1)
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die T.________AG (oder er selbst) nicht die rechtmässige Eigentümerin von 5% der Inhaberaktien der T.________AG war. Trotzdem verkaufte der Beschuldigte diese Inhaberaktien an den Privatkläger D.________. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er den Privatkläger D.________ an seinem Vermögen schädigt bzw. geschädigt hätte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, die T.________AG (bzw. sich selbst) unrechtmässig zu bereichern.
6.2
(Zum versuchten Betrug im Zusammenhang mit der verrechnungsweisen Tilgung des Restkaufpreises aus dem Verkauf von insgesamt 5% der Inhaberaktien der T.________AG zum Nachteil des Privatklägers D.________, Dossier 3)
Ebenfalls im November 2013 erklärte der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern, dass der W.________ das nötige Betriebskapital fehle, um die Geschäfte bis zur Zahlung der EUR 200 Mio. durch den türkischen Investor im März/April 2014 zu führen und bezifferte den Kapitalbedarf mit rund CHF 500’000.00. Der Privatkläger D.________ stellte diesen Betrag als Darlehen zur Verfügung und unterzeichnete am 05.02.2014 einen Darlehensvertrag mit der T.________AG über diese Summe. Die Darlehenssumme war auf ein Bankkonto der T.________AG bei der AY.________ (Bank VII) einzuzahlen, mit 6% p.a. verzinst und sollte aus den EUR 200 Mio. des türkischen Investors zurückgezahlt werden. Am 10.02.2014 überwies der Privatkläger D.________ von seinem Bankkonto bei der AW.________ (Bank V) die CHF 500’000.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: ii) der T.________AG bei der AY.________ (Bank VII). Das Geld wurde von der T.________AG gleichentags fast vollständig an die S.________ (CHF 310’000.00) und an die Y.________AG (CHF 183’525.00) weitergeleitet.
In der Folge kam der Kaufvertrag mit dem türkischen Investor nicht zustande und die W.________ fiel zwischenzeitlich in Deutschland in Konkurs. Der Beschuldigte wollte die Aktien der W.________ aus der Konkursmasse bzw. von Frau X.________ für EUR 50’000.00 herauslösen. Da dem Beschuldigten aber das Kapital dazu fehlte, bat er den Privatkläger D.________ erneut um ein Darlehen. Am 06.02.2014 überwies der Privatkläger D.________ vom Bankkonto der D.________ AG einen Betrag über EUR 50’200.00 auf das Bankkonto (Kt.-Nr.: ii) der T.________AG bei der AY.________ (Bank VII), wovon gleichentags EUR 50’000.00 auf ein Bankkonto (Kt.-Nr.: jj) von Frau Z.________ bei der AZ.________ (Bank VIII) weitergeleitet wurden.
Im Juli 2014 bat der Beschuldigte den Privatkläger D.________ um ein weiteres Darlehen zu Gunsten der T.________AG, da die W.________ erneut unaufschiebbare finanzielle Verpflichtungen habe, welchen sie nicht nachkommen könne. Am 15.07.2014 überwies der Privatkläger D.________ erneut EUR 50’000.00 auf ein Bankkonto (Kt.-Nr.: kk) der W.________ bei der AZ.________ (Bank VIII).
Vom 10.02.2014 bis zum 15.07.2014 gewährte der Privatkläger D.________ der T.________AG insgesamt drei Darlehen über total CHF 500’000.00 und EUR 100’200.00. Diese Darlehen wurden bis heute nicht zurückgezahlt. Vielmehr schlug der Beschuldigte dem Privatkläger D.________ im Oktober/November 2015 vor, dass seine offenen Darlehensforderungen gegenüber der T.________AG mit der offenen Kaufpreisforderung der T.________AG gegenüber ihm aus dem Kaufvertrag über 5% der Inhaberaktien der T.________AG über umgerechnet rund CHF 1’277’460.00 verrechnet werden sollen. Zu einer solchen Verrechnung ist es aber bis heute nicht gekommen, da der Privatkläger D.________ nicht zustimmte. Der Beschuldigte täuschte den Privatkläger D.________ darüber, dass dieser seine angeblich bestehende Kaufpreisschuld gegenüber der T.________AG durch Verrechnung mit seiner tatsächlich bestehenden Darlehensforderung gegenüber der T.________AG zumindest teilweise begleichen könne. Der Beschuldigte bestärkte den Privatkläger D.________ mithin in seinem Irrtum, dass er gegenüber der T.________AG noch eine rechtsgültige (Rest-)Schuld aus dem Kaufvertrag über 5% der Aktien der T.________AG vom 30.01.2014 habe und sich von dieser Schuld entsprechend befreien könne. Der Beschuldigte bediente sich dabei verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude waren vom Privatkläger D.________ zu durchschauen bzw. zu überprüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist als arglistig zu qualifizieren. Hätte der Privatkläger D.________ dieser Verrechnung zugestimmt, hätte er seine rechtsgültige Darlehensforderung gegenüber der T.________AG mit einer nicht existierenden Schuld gegenüber der T.________AG verrechnet, weshalb ihm ein Schaden in der Höhe seiner Darlehensforderung entstanden wäre. Die T.________AG (bzw. sie) wäre in gleicher Höhe ungerechtfertigt bereichert gewesen. Dies beabsichtigte der Beschuldigte und tat alles in seiner Macht Stehende, um seine Ziele zu verwirklichen. Dass es schlussendlich nicht zur Verrechnung kam, ist nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen. Diesbezüglich liegt ein vollendeter Versuch zum Betrug vor.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte wusste, dass die T.________AG keine rechtsgültige Forderung aus Kaufvertrag gegenüber dem Privatkläger D.________, aber eine rechtsgültige Schuld aus Darlehen gegenüber dem Privatkläger D.________ hat. Trotzdem versuchte der Beschuldigte diese beiden Forderungen zu verrechnen. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er den Privatkläger D.________ an seinem Vermögen geschädigt hätte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, die T.________AG (bzw. sich selbst) unrechtmässig zu bereichern.
7.
der gewerbsmässigen Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB,
begangen dadurch, dass er eine Handlung vornahm, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er wusste oder annehmen musste, aus einem Verbrechen herrühren, wobei er gewerbsmässig vorging und dadurch einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte,
bei folgendem Sachverhalt (Dossier 3):
7.1
(In Bezug auf die Verwendung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über 10% der Inhaberaktien der O.________AG mit dem Privatkläger D.________)
Der Beschuldigte veranlasste mittels Täuschung, dass der Privatkläger D.________ am 03.02.2014 insgesamt CHF 50’000.00 von seinem Bankkonto bei der AU.________ (Bank III) auf das Kontokorrent CHF (Kt.-Nr.: gg) der Y.________AG bei der AV.________ (Bank IV) überwies. Das Kontokorrent CHF wies vor dieser Überweisung einen (Minus-) Saldo von CHF -158.33 auf und verzeichnete bis zum 06.02.2014 keine weiteren Gutschriften ausser dieser Einzahlungen durch den Privatkläger D.________. Der Beschuldigte hat im Umfang von mindestens CHF 42’578.65 diese von ihm ertrogenen Gelder bar abgehoben, wodurch die Nachvollziehbarkeit des Verbleibs bzw. die Auffindung oder die Einziehung der deliktischen Gelder verunmöglicht wurde, was als Geldwäscherei eingestuft werden muss. Im Einzelnen hat der Beschuldigte die folgenden Auszahlungen getätigt:
Datum
Betrag
Ort
04.02.2014
CHF 20’000.00
AV.________ (Bank IV)
05.02.2014
CHF 21’278.65
AV.________ (Bank IV)
06.02.2014
CHF 1’300.00
AV.________ (Bank IV)
7.2
(In Bezug auf die Verwendung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über 5% der Inhaberaktien der T.________AG mit dem Privatkläger D.________)
Der Beschuldigte veranlasste mittels Täuschung, dass der Privatkläger D.________ einen Betrag von total CHF 1’175’000.00 in folgenden Teilzahlungen auf das Privatkonto CHF (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG bei der AW.________ (Bank V) überwies:
- Am 23.04.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AW.________ (Bank V) einen Betrag über CHF 1’000’000.00.
- Am 29.09.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AU.________ (Bank III) einen Betrag über CHF 50’000.00.
- Am 05.11.2015 überwies D.________ von seinem Konto bei der AW.________ (Bank V) einen Betrag über CHF 25’000.00.
- Am 21.12.2015 überwies D.________ vom Bankkonto der D.________ AG bei der AX.________ (Bank VI) einen Betrag über CHF 100’000.00.
Das Privatkonto CHF der T.________AG wies vor der ersten Überweisung am 23.04.2015 einen Saldo von CHF 0.00 auf und verzeichnete bis zum 31.01.2016 (Saldo: CHF 56.02) bis auf eine Zinsvergütung über CHF 6.04 per 31.12.2015 keine weiteren Gutschriften ausser diesen vier Einzahlungen durch den Privatkläger D.________. Neben diesem Privatkonto CHF verfügte die T.________AG noch über ein weiteres Euro-Privatkonto (Kt.-Nr: ll) bei der AW.________ (Bank V), welches per 13.05.2015 einen Saldo von EUR 0.00 aufwies. Der Beschuldigte übertrug total CHF 298’827.54 (entspricht: EUR 285’021.93) in folgenden Teilbeträgen der vom Privatkläger D.________ ertrogenen Vermögenswerte vom Privatkonto CHF auf das Euro-Privatkonto der T.________AG bei der AW.________ (Bank V), wobei diese Kontoübertragungen bis auf eine Gutschrift der AA.________GmbH über EUR 4’500.00 vom 11.08.2015 bis zum 31.12.2015 (Saldo: EUR -0.01) die einzigen Gutschriften auf diesem Bankkonto waren:
- Am 13.05.2015 einen Betrag über CHF 260‘750.00 (entspricht: EUR 250’000.00)
- Am 12.08.2015 einen Betrag über CHF 10’981.00 (entspricht: 10’000.00)
- Am 26.08.2015 einen Betrag über CHF 27’072.50 (entspricht: EUR 25’000.00) Am 30.10.2015 einen Betrag über CHF 9.00 (entspricht: EUR 8.17)
- Am 04.11.2015 einen Betrag über CHF 15.04 (entspricht: EUR 13.76)
Bis mindestens zum 02.11.2016 war nur der Beschuldigte auf dem Privatkonto CHF und auf dem Euro-Privatkonto der T.________AG bei der AW.________ (Bank V) zeichnungsberechtigt.
Der Beschuldigte hat im Umfang von mindestens CHF 511’356.48 (Privatkonto CHF) sowie von mindestens EUR 289’314.66 (Euro-Privatkonto) diese von ihm ertragenen Gelder sich teilweise am Bankschalter oder am Bancomat in bar auszahlen lassen oder teilweise ins Ausland weiter transferiert oder teilweise für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht (Konsumation), wodurch er diese deliktisch erlangten Gelder „versteckte" bzw. dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzog. Dadurch wurde die Nachvollziehbarkeit des Verbleibs bzw. die Auffindung oder die Einziehung der deliktischen Gelder verunmöglicht, was als Geldwäscherei eingestuft werden muss.
Der Beschuldigte hat weiter mindestens CHF 364’612.50 vom Privatkonto CHF gutgläubigen Dritten mittels Inland-Banküberweisungen zukommen lassen. Eine Rückforderung dieser Vermögenswerte gegenüber den begünstigten Dritten unter dem Titel der Schenkungseinziehung ist entweder infolge des Gutglaubensschutzes und des hier anzuwendenden Korrektivs der unverhältnismässigen Härte (Art. 70 Abs. 2 StGB) nicht möglich, sodass die Einziehung dieses Betrags für die Strafverfolgungsbehörden als vereitelt angesehen werden muss.
Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Beträge in bar vom Privatkonto CHF sowie vom Euro-Privatkonto der T.________AG bei der AW.________ (Bank V) abgehoben:
Privatkonto CHF (Kt.-Nr.: hh):
Datum
Betrag
Ort
23.04.2015
CHF 31’112.00
[…]
03.06.2015
CHF 1’048.80
10.06.2015
CHF 529.35
10.06.2015
CHF 529.35
11.06.2015
CHF 1’592.25
12.06.2015
CHF 40’000.00
15.06.2015
CHF 844.40
22.06.2015
CHF 1’055.00
24.06.2015
CHF 4’500.00
01.07.2015
CHF 1’053.80
07.07.2015
CHF 316.68
08.07.2015
CHF 331.46
08.07.2015
CHF 315.06
09.07.2015
CHF 318.57
13.07.2015
CHF 435.09
14.07.2015
CHF 10’000.00
15.07.2015
CHF 1’051.70
07.08.2015
CHF 2’163.40
12.08.2015
CHF 2’204.40
17.08.2015
CHF 2’194.40
18.08.2015
CHF 5’000.00
18.08.2015
CHF 10’997.00
26.08.2015
CHF 2’188.60
27.08.2015
CHF 6’000.00
03.09.2015
CHF 2’144.81
09.09.2015
CHF 5’000.00
10.09.2015
CHF 2’148.32
22.09.2015
CHF 10’000.00
22.09.2015
CHF 502.75
25.09.2015
CHF 2’097.79
29.09.2015
CHF 6’664.80
[…]
08.10.2015
CHF 2’208.00
08.10.2015
CHF 1’104.00
21.10.2015
CHF 2’133.50
04.11.2015
CHF 1’000.00
09.11.2015
CHF 2’000.00
09.11.2015
CHF 1’091.20
12.11.2015
CHF 2’177.20
17.11.2015
CHF 1’090.50
18.11.2015
CHF 1’092.30
18.11.2015
CHF 1’638.45
20.11.2015
CHF 500.00
03.12.2015
CHF 500.00
04.12.2015
CHF 660.00
21.12.2015
CHF 4’829.70
22.12.2015
CHF 2’113.75
30.12.2015
CHF 2’203.00
CHF 2’203.00
Total:
CHF 180’681.38
Euro-Privatkonto (Kt.-Nr: ll):
Datum
Betrag
Ort
12.06.2015
EUR 20’000.00
[…]
14.07.2015
EUR 10’100.00
24.07.2015
EUR 2’000.00
24.07.2015
EUR 2’000.00
05.08.2015
EUR 2’000.00
06.08.2015
EUR 2’000.00
10.08.2015
EUR 1’000.00
17.08.2015
EUR 2’070.00
27.08.2015
EUR 1’900.00
27.08.2015
EUR 12’120.00
04.09.2015
EUR 2’000.00
04.09.2015
EUR 190.00
09.09.2015
EUR 5’050.00
10.09.2015
EUR 1’960.00
13.10.2015
EUR 600.00
19.10.2015
EUR 1’000.00
30.10.2015
EUR 1’000.00
Total:
EUR 669‘990.00
Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Beträge vom Privatkonto CHF sowie vom EuroPrivatkonto der T.________AG bei der AW.________ (Bank V) ins Ausland überwiesen:
Privatkonto CHF (Kt.-Nr.: hh):
Datum
Betrag
Ort
24.04.2015
CHF 39’621.84
[…]
04.05.2015
CHF 26’442.50
23.06.2015
CHF 119’897.40
01.07.2015
CHF 8’791.66
03.08.2015
CHF 8’935.83
26.08.2015
CHF 1’918.83
29.09.2015
CHF 44’283.00
21.12.2015
CHF 73’376.85
Total:
CHF 323’267.91
Euro-Privatkonto (Kt.-Nr: ll):
Datum
Betrag
Ort
18.05.2015
EUR 200’033.42
[…]
14.07.2015
EUR 4’014.34
02.09.2015
EUR 3’013.84
07.09.2015
EUR 8’333.33
09.09.2015
EUR 3’199.71
Total:
EUR 218’594.64
Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Beträge vom Privatkonto CHF sowie vom EuroPrivatkonto der T.________AG bei der AW.________ (Bank V) verbraucht:
Privatkonto CHF (Kt.-Nr.: hh):
Datum
Betrag
Ort
09.06.2015
CHF 921.50
[…]
15.06.2015
CHF 55.72
23.06.2015
CHF 479.23
06.10.2015
CHF 2’110.67
06.10.2015
CHF 381.25
20.10.2015
CHF 145.00
23.10.2015
CHF 258.35
[…]
26.10.2015
CHF 92.95
26.10.2015
CHF 36.60
28.10.2015
CHF 1’139.72
06.11.2015
CHF 152.10
09.11.2015
CHF 225.60
19.11.2015
CHF 210.45
19.11.2015
CHF 185.70
23.11.2015
CHF 190.25
23.11.2015
CHF 28.50
21.12.2015
CHF 54.79
21.12.2015
CHF 54.79
23.12.2015
CHF 173.50
23.12.2015
CHF 269.30
08.01.2016
CHF 241.22
Total:
CHF 7’407.19
Euro-Privatkonto (Kt.-Nr: ll):
Datum
Betrag
Ort
11.08.2015
EUR 244.10
[…]
11.08.2015
EUR 93.00
26.08.2015
EUR 56.80
08.09.2015
EUR 3’320.62
30.09.2015
EUR 15.50
Total:
EUR 3’703.02
Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Beträge vom Privatkonto CHF (Kt.-Nr.: hh) der T.________AG mittels Inlandsüberweisung an gutgläubige Dritte überwiesen:
Datum
Betrag
Ort
24.04.2015
CHF 161’633.50
[…]
24.04.2015
CHF 37’800.00
12.05.2015
CHF 37’800.00
19.05.2015
CHF 20’000.00
15.07.2015
CHF 12’500.00
29.07.2015
CHF 25’000.00
13.08.2015
CHF 2’592.00
10.09.2015
CHF 8’500.00
10.09.2015
CHF 19’200.00
[…]
05.10.2015
CHF 3’900.00
26.10.2015
CHF 4’350.00
05.11.2015
CHF 8’500.00
30.11.2015
CHF 3’000.00
30.11.2015
CHF 2’600.00
21.12.2015
CHF 8’500.00
21.12.2015
CHF 5’000.00
23.12.2015
CHF 196.50
23.12.2015
CHF 196.50
23.12.2015
CHF 104.00
23.12.2015
CHF 3’240.00
Total:
CHF 364’612.50
(7.1 und 7.2)
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei den von ihm ertrogenen Geldern um deliktisch erlangte Vermögenswerte handelt, da er die Vortat, nämlich den Betrug zum Nachteil des Privatklägers D.________, selber beging. Trotzdem hat der Beschuldigte diese ertrogenen Vermögenswerte in bar abgehoben oder verbraucht sowie ins Ausland oder an gutgläubige Dritte überwiesen und nahm damit zumindest billigend in Kauf, dass er die Auffindung oder die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelte. Der Beschuldigte wollte einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielen, da er die ertrogenen Vermögenswerte während des Jahres 2015 vollständig für sich bzw. für die T.________AG einnahm, um damit laufende Verbindlichkeiten und Kosten zu begleichen oder um seinen Lebensunterhalt damit zumindest teilweise zu bestreiten, und sicherte sich damit zumindest einen Nebenerwerb.
B. Das Strafgericht beschloss am 28. Mai 2021 Folgendes:
1.
Die AN.________Ltd. in Liquidation wird nicht mehr als Strafklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2.
Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers, die als Beilagen eingereichten Dokumente 1-4 zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen.
3.
Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers, E.________, D.________ und F.________ als Zeugen zu befragen bzw. die mit Verfügung vom 7. August 2019 abgewiesenen Beweisanträge abzunehmen, wird abgewiesen.
Darüber hinaus erkannte das Strafgericht was folgt:
1.
A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2011 sowie 5. bis 6. Juni 2012 und 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013 (Az. 1 );
b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 23. März 2015 (Az. 2);
c) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen am im Zeitraum 23. bis 30. März 2015 (Az. 3 und 4);
d) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Az. 5), begangen
- am 14. November 2013 und 30. Januar 2014, zum Nachteil von D.________,
- am 14. November 2013, zum Nachteil von E.________;
e) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Az. 6), begangen am 30. Januar 2014 und im Oktober/November 2015, jeweils zum Nachteil von D.________;
f) der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Az. 7), begangen im Zeitraum 4. Februar 2014 bis 8. Januar 2016.
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 24. April 2017 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00 bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4.
Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5.
Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’834’167.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 1’225’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 46’763.35 (Anwaltskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 24’442.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 16’886.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung
20’000.00
Total Fr. 61’328.80
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
7.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; pauschal Fr. 20’000.-- abzgl. Akontozahlung von Fr. 15’000.--) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8.
[Zufertigung]
9.
[Rechtsmittelbelehrung]
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Juni 2021 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Mit Berufungserklärung vom 26. Januar 2022 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 3):
Dispositiv
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28.05.2021 (Begründung zugestellt am 06.01.2022) wird vollumfänglich angefochten, demnach sei/en
a) der Beschuldigte in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen;
b) die Zivilforderung des D.________ auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht abzuweisen ist;
c) die Kosten des Verfahrens unter Neufestsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen;
2. Eventualiter (zu Ziff. 1. lit. a) sei die Strafe für diejenigen Delikte, die nach Auffassung des Kantonsgerichts zu einer Verurteilung führen, drastisch zu reduzieren auf maximal 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 4 Jahre (Probezeit).
3. Es sei von folgenden Beweisanträgen Vormerk zu nehmen:
a) Einvernahme des E.________ als Zeuge
b) Einvernahme des D.________ als Zeuge
c) Einvernahme der AH.________, Ehefrau des D.________, als Zeugin
d) Einvernahme des F.________ als Zeuge
e) Einvernahme der AB.________ als Zeugin
f) Einvernahme des AC.________ als Zeuge
g) Einvernahme der AD.________ als Zeugin
h) Einvernahme der AE.________ als Zeugin
i) Einvernahme der Z.________ als Zeugin
j) Einvernahme des AF.________ als Zeuge
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers festzulegen und dem Unterzeichneten auszuzahlen.
5. Die vollständigen Verfahrensakten seien dem Unterzeichneten nach Mitte Februar 2022 für 14 Tage zur Einsicht zuzustellen.
Am 14. Februar 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungserklärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 5):
1. In (teilweiser) Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 24.04.2017 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.
2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Mai 2023 vorgeladen (KG-act. 12). Nach Einreichung von zwei ärztlichen Bescheinigungen durch den Beschuldigten über seine mangelnde Verhandlungsfähigkeit wurde die Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 4. Mai 2023 abzitiert und den Parteien u.a. Gelegenheit gegeben, sich zur Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten, zu alternativen Verhandlungsformen und zu einem schriftlichen Berufungsverfahren zu äussern (KG-act. 23, 23/1, 23/2 und 24). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 12., 19. und 30. Mai 2023 Stellung (KG-act. 26, 29 und 32). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde um eine rechtshilfeweise amtsärztliche Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Bonn ersucht (KG-act. 33). Das Obergericht Zug stellte mit Schreiben vom 26. März 2024 das gegen den Beschuldigten gefällte Urteil vom 30. Mai 2023 dem Kantonsgericht zu (KG-act. 43). Am 29. April 2024 ging das rechtshilfeweise eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 23. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein (KG-act. 44 und 44/1). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Stellung (KG-act. 51). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. August 2024 vorgeladen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (KG-act. 54). Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 4. Juli 2024 um Widerruf der Vorladung vom 14. Juni 2024 sowie um Vornahme weiterer Vorladungen nur nach vorgängiger Absprache mit seinem Rechtsvertreter (KG-act. 55). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2024 abgewiesen (KG-act. 57). Mit Verfügung vom 16. August 2024 wurde dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin zur Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 das freie Geleit zugesichert (KG-act. 61 und 62). Am 15. August 2024 reichte der Beschuldigte über seinen Rechtsvertreter eine persönliche Stellungnahme ein (KG-act. 63 und 63/1). Mit E-Mail vom 19. August 2024 brachte der Beschuldigte eine Eingabe (inkl. drei Beilagen) bei, in der er um Abzitierung der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 ersuchte (KG-act. 65 und 65/1-4). Diese Eingabe ging am 20. August 2024 zudem per Post beim Kantonsgericht ein (KG-act. 67). Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ab und führte die Verhandlung, nachdem der Beschuldigte nicht erschien, in dessen Abwesenheit durch (KG-act. 71, Ziff. 3, S. 5). Mit Eingabe vom 20. August 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass ein Rückzug der Berufung nicht in Frage komme (KG‑act. 68).
E. An der Berufungsverhandlung passte der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Anträge wie folgt an (KG-act. 71/1; KG-act. 71, Ziff. 7, Einschübe 2 und 3):
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte – wenn möglich unter Bildung einer Gesamtstrafe mit dem Urteil des Strafgerichts [recte: Obergerichts] des Kantons Zug in den Verfahren S 2023 1/2 zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten Freiheitsentzug zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt zu verhängen mit einer Probezeit von 4 Jahren.
3. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Zivil- und Strafklägern auferlegt werden können.
5. Dem amtlichen Verteidiger sei die für das Berufungsverfahren vorgesehene Pauschale als Entschädigung (für Honorar, Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und abzüglich Akontozahlung zu überweisen.
Die Staatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (KG-act. 71/2; KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 1 und 2):
1. In (teilweiser) Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28.05.2021 (SGO 2018 21) sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 24.04.2017 mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
Für den Fall, dass das Kantonsgericht zum Schluss komme, es sei eine Gesamtfreiheitsstrafe in Bezug auf die 24 Monate [recte: 20 Monate] des Obergerichts Zug auszufällen, sei unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz und der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe in Gesamtasperation von nicht unter 60 Monaten auszusprechen.
2. Die Freiheits- sowie die Geldstrafe seien zu vollziehen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Schwyz (SGO 2018 21) zu bestätigen.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________.
Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1. Berufungsgegenstand sind – zumindest sinngemäss – die Dispositivziffern 1-4, 5a Satz 1, 6, 7b und 7c des angefochtenen Urteils. Die Dispositivziffern 5a Satz 2, 5b und 7a des angefochtenen Urteils in Bezug auf die im Übrigen auf den Zivilweg verwiesene Zivilforderung über die Fr. 1’225’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2015 hinaus wie auch die auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung des Privatklägers Ziff. 2 von Fr. 46’763.35 und die Höhe der vorinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 28. Mai 2021 blieben unangefochten und sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Der Beschuldigte beantragte die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 (KG-act. 65/4, 67 und 71, Ziff. 3).
a) aa) Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Ein Verschiebungsgesuch ist nur beim Vorliegen wichtiger Gründe zu bewilligen, die soweit möglich zu belegen sind (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 92 StPO N 7). Ob die geltend gemachten Gründe als hinreichend gelten, bemisst sich nach den gesamten Umständen. Die Behörde hat sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Ohne Belang bleibt, ob den Gesuchsteller am fraglichen Hinderungsgrund ein Verschulden trifft. Bei wiederholter Gesuchseinreichung sind strengere Massstäbe anzuwenden (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 92 StPO N 22 f. und 25).
bb) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Ist die betroffene Person verhindert, hat sie dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wurde (Art. 205 Abs. 3 StPO). Wer einer Vorladung u.a. des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Art. 205 Abs. 5 StPO).
Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärte, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (BGer 7B_409/2023 vom 19. August 2024, E. 2.2.1).
cc) Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren garantieren Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) der beschuldigten Person das Recht, an der gegen sie geführten Verhandlung teilzunehmen (BGE 129 II 56, E. 6.2; 127 I 213, E. 3a; BGer 6B_471/2010 vom 29. Juli 2010, E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung gilt jedoch nicht absolut. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache anhörte, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56, E. 6.2; 127 I 213, E. 3a; BGer 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 5.2.2; 6B_45/2021 vom 27. April 2022, E. 1.4.1; 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021, E. 2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020, E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Darüber hinaus steht es der anwesenheitsberechtigten Person frei, auf die Garantien eines fairen Verfahrens, namentlich auf ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Verlangt wird nach der Rechtsprechung des EGMR, der sich das Bundesgericht anschloss, dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste sowie die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen. Allein deshalb, weil sie bei der Verhandlung nicht anwesend ist, verliert die beschuldigte Person ausserdem nicht das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, und es ist Aufgabe des Gerichts, sicherzustellen, dass die Verteidigung diese Aufgabe in einem Abwesenheitsverfahren effektiv wahrnehmen kann (BGer 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Bundesverfassung und die EMRK stehen der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der angeklagten Person im Weiteren nicht entgegen, wenn diese sich trotz Erhalts der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt weigerte, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldete (BGE 129 II 56, E. 6.2; 127 I 213, E. 3a; BGer 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020, E. 2.3.2 f.; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213, E. 3a; 126 I 36, E. 1b; BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020, E. 2.3.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017, E. 9.3; 6B_801/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 5.1). Diese Grundsätze gelangen sowohl für die erstinstanzliche als auch für die Berufungsverhandlung zur Anwendung (BGer 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 5.2.2). Der Beschuldigte hat nicht zu beweisen, dass er sich dem Gericht nicht entziehen wollte oder seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe geeignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (BGer 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020, E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019, E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
b) aa) Der Beschuldigte begründet sein Verschiebungsgesuch im Wesentlichen damit, dass er sich am 16. August 2024 im Hinblick auf den Verhandlungstermin zu einer letzten ärztlichen Kontrolle begeben habe, bei der ihm der Arzt mitgeteilt habe, dass er sofort ins Krankenhaus müsse, weil unmittelbare Gefahr eines Herzinfarkts drohe. Diagnostiziert worden sei eine Stenose bei einer koronaren Herzkrankheit (KHK). Am 17. August 2024 habe der Beschuldigte seinem Rechtsvertreter noch beteuert, er wolle nach Möglichkeit an die Verhandlung kommen. Doch am 18. August 2024 sei die Mitteilung erfolgt, dass der Beschuldigte um 17:44 Uhr notfallmässig im Klinikum AG.________ aufgenommen worden sei. Vorgesehen sei das Setzen eines Stents. Sofern dies nicht ausreiche, werde eine Bypass-Operation notwendig. Dies zeige ausserdem, dass die amtsärztliche Untersuchung vom Januar 2024 lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Ausserdem habe sein Rechtsvertreter nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt (zum Ganzen KG-act. 65/4, 67 und 71, Ziff. 3; vgl. KG-act. 63/1).
bb) Die Staatsanwaltschaft vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass der Beschuldigte im Strafverfahren bereits mehrfach befragt worden sei und seine Anwesenheit nicht mehr nötig sei. Die Verhandlung könne problemlos in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt werden. Ausserdem habe das ganze Verfahren bereits sehr lange gedauert und es sei mehrfach zu Verschiebungen gekommen (KG-act. 71, Ziff. 3, S. 4). Der Privatkläger Ziff. 2 schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und ergänzt, er habe durch die Nachbarn des Beschuldigten die Bestätigung, dass dieser täglich unterwegs sei und selber Auto fahre, auch wenn seine Frau dabei sei. Ausserdem arbeite der Beschuldigte schwarz (KG-act. 71, Ziff. 3, S. 4).
c) Aus den vom Beschuldigten eingereichten Beilagen ist ersichtlich, dass er sich am 16. August 2024 in ärztliche Untersuchung begab. Die Diagnose lautete: „v.a. sten. KHK, instabile AP. EKG hier ok, RR136/85.“ Ausserdem wurde ein Kreuz beim Feld für „Notfall“ gesetzt (KG-act. 67/1). Gemäss Protokoll der Notaufnahme des Klinikums AG.________, das auf dem eingereichten Foto teilweise schwer lesbar ist, bestand der Aufnahmegrund in „AP Beschwerden“. Die Rubrik „Ersteinschätzung“ blieb leerstehend. Betreffend Vitalfunktionen wurden Atemfrequenz (AF), Sauerstoffsättigung (SpO2), Blutdruck (RR), Herzfrequenz (HF) sowie die Temperatur des Beschuldigten gemessen, die sich allesamt – soweit erkennbar – im normalen Bereich bewegten. Ferner wurde dem Beschuldigten eine „Braunüle“ gelegt, eine „Notfallroutine“ im Labor und ein EKG durchgeführt, deren Ergebnisse im Protokoll nicht verzeichnet sind (KG-act. 67/2). Im Übrigen reichte der Beschuldigte eine Seite eines allgemeinen Aufklärungsbogens betreffend Koronarangiografie, Koronarangioplastie und Stentimplantation ein (KG-act. 67/3).
d) Obwohl es sich angeblich um einen Notfall handelte und der Beschuldigte vorbringt, der Arzt habe ihm am 16. August 2024 mitgeteilt, er müsse sofort ins Krankenhaus, begab er sich erst am 18. August 2024 um 17:44 Uhr in die Notaufnahme des Klinikums AG.________ (KG-act. 67/2; KG-act. 67, Rz. 1 und 3). Weshalb er zwei Tage zuwartete, legte der Beschuldigte nicht dar. Am 17. August 2024 beteuerte er zudem selbst noch gegenüber seinem Verteidiger, dass er nach Möglichkeit an die Verhandlung kommen wolle (KG-act. 67, Rz. 2). Der Verteidiger führte überdies aus, am Sonntagabend habe der Beschuldigte noch seine Frau anrufen können und er sei bei Bewusstsein gewesen (KG-act. 71, Ziff. 3, S. 3). Dass und allenfalls welche Symptome der Beschuldigte am 16. oder 18. August 2024 gehabt habe, die einen Notfall indizieren würden bzw. indiziertt hätten, bleibt unklar. Die angegebenen Messwerte im Beleg vom 16. August 2024 sowie diejenigen im Notaufnahmeprotokoll sind jedenfalls unauffällig (KG-act. 67/1-2). Dass dem Beschuldigten ein Herzinfarkt gedroht habe, geht aus den Belegen entgegen seinen Ausführungen nicht ohne Weiteres hervor. Ebenso wenig ist aus den Belegen ersichtlich, dass eine Stentimplantation oder eine Bypass-Operation beim Beschuldigten zwingend notwendig sei bzw. gewesen sei, zumal der Beschuldigte diesbezüglich nur eine Seite eines allgemeinen Aufklärungsbogens einreichte (KG-act. 67/3). Doch selbst wenn ein entsprechender Eingriff zwingend nötig wäre bzw. nötig gewesen wäre, ergibt sich aus den Belegen nicht, wann er durchgeführt werden müsste resp. wann er hätte durchgeführt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch gemäss amtsärztlichem Gutachten keine aussagekräftigen Befundunterlagen vorlegen konnte, die eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar machen. Insbesondere würden auch Belege für eine Herzerkrankung völlig fehlen. Es sei der deutliche Eindruck entstanden, dass sich der Beschuldigte darum bemühe, seine Beschwerden schwerwiegender erscheinen zu lassen, als sie seien (KG-act. 44/1, S. 2 f.). Angesichts dieser Umstände bestehen höchste Zweifel, dass tatsächlich ein medizinischer Notfall vorlag, der es dem Beschuldigten verunmöglichte, an der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 teilzunehmen.
Die vorgebrachten Entschuldigungsgründe und eingereichten Belege sind daher weder geeignet, die Abwesenheit des Beschuldigten zu rechtfertigen, noch lassen sie auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen. Trotz Erhalts der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen seines Fernbleibens, insbesondere aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung sowie des Hinweises auf die Säumnisfolgen in der Vorladung (KG-act. 54), und unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt weigerte sich der Beschuldigte somit, an der Verhandlung teilzunehmen. Damit blieb der Beschuldigte nicht nur der Verhandlung unentschuldigt fern, sondern verzichtete zumindest konkludent auf sein Recht auf persönliche Teilnahme an dieser. Ausserdem erhielt der Verteidiger die Vorladung zur Berufungsverhandlung gemäss Sendungsverfolgung am 20. Juni 2024 zugestellt, womit er bis zur Verhandlung vom 20. August 2024 genügend Zeit zur Vorbereitung hatte (vgl. Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO), zumal er die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren kannte. Dementsprechend fehlt es an hinreichenden Gründen für die Verschiebung der Berufungsverhandlung. Dies gilt umso mehr, als bereits die Vorinstanz sechsmal zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorladen musste (Vi-act. 10, 40, 57, 72, 100 und 125), weil der Beschuldigte diverse Verschiebungsgesuche einreichte (Vi-act. 30 f., 43, 66, 76, 82) sowie der auf den 7. Mai 2020 angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Vi-act. 70) und die Befragung mittels Videokonferenz verweigerte (Vi-act. 115 f. und 118), bis er sich letztlich vom persönlichen Erscheinen dispensieren liess (Vi-act. 120 und 123). Auch die Berufungsinstanz zitierte die zunächst auf den 9. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung auf Gesuch des Beschuldigten hin ab (KG-act. 23 f.). In Anbetracht, dass bei wiederholter Gesuchseinreichung ein strengerer Massstab anzusetzen ist und das Verfahren seit Anklageerhebung vom 31. Oktober 2018 bereits rund sechs Jahre dauerte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren schon ausreichend befragt werden konnte (U-act. 10.1.003, 10.1.006, 10.1.011 und 10.1.013) und seine Anwesenheit mithin nicht zwingend notwendig ist, was er auch selbst im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (Vi-act. 120, Rz. 2), ist das Verschiebungsgesuch in Nachachtung der vorangehenden Ausführungen und des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) abzuweisen. Die Berufungsverhandlung ist (bzw. war) somit in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen (siehe E. 2a/bb).
3. Der Beschuldigte stellte ferner zahlreiche Beweisanträge bezüglich Einvernahme diverser Personen als Zeugen (KG-act. 71, Ziff. 6 mit Verweis auf die Beweisanträge in der Berufungserklärung [KG-act. 3]; siehe auch vorne Sachverhalt lit. C).
a) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1 m.w.H.). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
b) aa) Der Beschuldigte bringt zur Begründung seiner Beweisanträge im Wesentlichen vor, die verlangten Zeugen seien in die massgeblichen Sachverhalte involviert gewesen. Ihre Aussagen seien nicht nur für die Beurteilung, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt habe von Relevanz, sondern insbesondere auch zur Klärung der verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit seiner Schuld. Auf diese Einvernahmen habe der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch. Konkret gehe es um die Einvernahmen von E.________, D.________, AH.________, F.________ als Zeuge, AB.________, AC.________, AD.________, AE.________, Z.________ und AF.________, jeweils als Zeugin bzw. Zeuge. Die Ehefrau des D.________ habe mehrfach an Besprechungen teilgenommen, die im Haus ihres Ehegatten zwischen diesem, dem Beschuldigten und Herrn E.________ stattgefunden hätten und die sich alle um die hier interessierenden Sachverhalte drehen würden. AB.________ sei Mitarbeiterin der Q.________AG gewesen, die damals F.________ geführt habe. AB.________ sei nicht nur an einigen Besprechungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ zugegen gewesen, sondern habe für Letzteren die ganzen Schreibarbeiten erledigt. AC.________, der viele der hier massgebenden öffentlichen Urkunden erstellt habe. Er sei zwar von der Polizei einvernommen worden, aber als beschuldigte Person, und habe erwartungsgemäss zur Sache keine Aussage gemacht. Das Verfahren gegen ihn sei längst eingestellt worden und er könne folglich als Zeuge gehört werden. AD.________ sei bei der Y.________ angestellt und zumindest indirekt in viele der hier massgebenden Sachverhalte involviert gewesen. AE.________ sei die massgebende Forscherin gewesen, die hinter dem Insulinprojekt der W.________ gestanden habe. Sie habe den Herren E.________ und D.________ das Projekt sowie den technisch materiellen Bedarf zu dessen Realisierung erklärt. Frau Z.________ sei die massgebende Inhaberin der Aktien der W.________ gewesen. Nebst ihrem inzwischen verstorbenen Ehegatten habe sie an massgebenden Besprechungen, die zur Investition des D.________ geführt hätten, teilgenommen. AF.________ sei nicht nur erbetener Verteidiger des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren zwischen 2016 und anfangs 2019 gewesen, sondern während Jahrzenten auch dessen beratender Anwalt. Ferner seien die Privatkläger nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert worden (KG-act. 71, Ziff. 6).
bb) Die Staatsanwaltschaft führt aus, ein grosser Teil der genannten Personen sei bereits befragt worden. Von den übrigen Personen sei zur Sache nichts mehr zu erwarten. Insbesondere seien die Hintergründe betreffend das Insulin- und W.________-Projekt im Zusammenhang mit den Straftatbeständen nicht relevant. Bei den Einvernahmen der Privatkläger seien der Beschuldigte und sein damaliger Verteidiger vorgeladen worden. Sie seien jedoch einfach nicht erschienen, womit der Beschuldigte auf sein Teilnahmerecht verzichtet habe (KG-act. 71, Ziff. 6).
c) Der Beschuldigte bringt lediglich pauschal vor, die genannten Personen seien in die vorliegend massgebenden Sachverhalte involviert gewesen. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, welche konkreten und entscheidwesentlichen Tatsachen die jeweiligen Personen – insbesondere die Ehefrau von D.________, AB.________, AD.________, AE.________, Z.________ und AF.________ – bezeugen könnten. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Auf deren Befragung ist bereits aus diesem Grund zu verzichten. Ferner wurden die beiden Privatkläger sowie F.________ im Untersuchungsverfahren bereits ausreichend befragt (U-act. 10.1.001, 10.1.004, 10.1.005, 10.1.009). Von einer erneuten Befragung sind keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die jeweiligen Einvernahmen wurden dem Beschuldigten bzw. seinem Rechtsvertreter ordnungsgemäss angezeigt (U-act. 32.1.014, 32.1.017, 32.1.033 f.). Der Beschuldigte persönlich erschien zu keiner dieser Einvernahmen, sein Rechtsvertreter lediglich zur Einvernahme von F.________ vom 4. August 2016 (U-act. 10.1.004, 10.1.005, 10.1.009). Dass er bzw. sein Rechtsvertreter aus zwingenden Gründen resp. ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert gewesen sei (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO), bringt der Beschuldigte nicht vor. Durch das bewusste Fernbleiben verzichtete der Beschuldigte mithin auf sein Teilnahme- und Konfrontationsrecht. Daher ist auch auf die erneute Befragung der Privatkläger und von F.________ zu verzichten. Eine Befragung von AE.________, die hinter dem Insulinprojekt der W.________ gestanden habe, und Z.________, die Aktionärin der W.________ gewesen sei, erübrigt sich ausserdem, weil die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte weder das Insulinprojekt noch die W.________ betreffen. AC.________ wurde demgegenüber im Untersuchungsverfahren bereits befragt (U-act. 10.1.002). Selbst wenn er neu als Zeuge einvernommen werden könnte, könnte er einerseits das Zeugnis zum eigenen Schutz verweigern (Art. 169 Abs. 1 StPO). Andererseits nahm er die relevanten öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen als freiberufliche Urkundsperson des Kantons Schwyz vor (vgl. U-act. 15.1.004 ff.), weshalb ihm auch das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses zustünde (Art. 171 Abs. 1 StPO). Die Urkundspersonen des Kantons Schwyz sind denn auch zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme von Beurkundungen erfahren (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Beurkundung und Beglaubigung des Kantons Schwyz). Eine Anzeigepflicht (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. a StPO) ist im kantonalen Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen sind auch bei einer weiteren Einvernahme von AC.________ keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf seine Einvernahme zu verzichten ist. Im Übrigen ist in Anbetracht der nachfolgenden materiellen Ausführungen der rechtlich relevante Sachverhalt ohnehin ausreichend erstellt und es ist in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen die Überzeugung der Strafkammer nicht zu ändern vermöchten. Sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten sind daher abzuweisen.
4. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zunächst mehrfache Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 253 Abs.1 StGB in Bezug auf zwei Sachverhaltskomplexe vor (Anklageziffer I.1).
a) aa) Betreffend den ersten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.1.1) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte F.________ mit der Gründung der I.________AG bis O.________AG beauftragt habe und die Scheinliberierung Teil der Abmachung zwischen dem Beschuldigten und F.________ gewesen sei, zumal das Kapital von F.________ bzw. einer ihm nahestehenden Person gestammt habe und die Gesellschaften nach der Gründung sowie Eintragung im Handelsregister gemäss Absprache auf den Beschuldigten hätten übertragen werden sollen. Diese Schlussfolgerung stütze sich insbesondere auch auf die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich mit F.________ abgestimmt und von diesem nur den „Mantel“ gekauft habe. Auch die Höhe des Kaufpreises von EUR 150’600.00 bzw. EUR 222’000.00 (samt zusätzlichen, abgerechneten Kosten) für die gesamte Holdingstruktur (AI.________AG sowie I.________AG bis O.________AG), welche die G.________Ltd. dem Beschuldigten bezahlt habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte um die Scheinliberierungen habe wissen müssen bzw. dass er gewusst habe, dass es sich lediglich um leere Mantelgesellschaften gehandelt habe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Beschuldigte dadurch vorsätzlich einen konkreten Tatentschluss bei F.________ geweckt. Unerheblich sei, dass F.________ als Treuhänder wohl grundsätzlich tatentschlossen und -bereit gewesen sei. Erst mit dem konkreten Auftrag, den der Beschuldigte erteilt habe, sei bei F.________ der Tatentschluss zur konkreten Tat erweckt worden. Weiter sei es dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass sich die erhoffte Eingliederung der Gesellschaften in italienische Unternehmen mit Solarparks verzögert habe und die Liberierung auf diese Weise nicht habe sichergestellt werden können. Die Argumentation der Verteidigung, wonach sich eine vorübergehende Aktienliberierung in Form von Inhaberdarlehen als zumindest in der Praxis nicht unübliche Überbrückungslösung angeboten habe, sei vorliegend unbehelflich, zumal nie Inhaberdarlehen gewährt worden seien. Jedenfalls lägen keine diesbezüglichen Dokumente im Recht, die eine solche Behauptung stützen würden. Der blosse Hinweis auf den Vertragsinhalt reiche hierzu nicht aus. Im Übrigen hätten weder der Beschuldigte noch F.________ je erklärt, es seien Gesellschafterdarlehen gewährt worden. Der Beschuldigte habe sich folglich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB in Bezug auf die I.________AG bis L.________AG im Zeitraum vom 9. bis 12. Dezember 2011 sowie in Bezug auf die M.________AG und O.________AG im Zeitraum vom 5. bis 6. Juni 2012 strafbar gemacht und sei entsprechend schuldig zu sprechen (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.2.8).
bb) Der Beschuldigte wendet gegen das vorinstanzliche Urteil zusammengefasst ein, die G.________Ltd. habe im Jahr 2011 sieben Aktiengesellschaften beim Beschuldigten bestellt. Dieser habe sich hierfür an Herrn F.________ gewandt und ihm den Auftrag erklärt. Insofern habe er sich mit F.________ abgesprochen. Wie F.________ die Mantelgesellschaften besorge, habe den Beschuldigten nicht interessiert. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass F.________ sich im Rahmen des Gesetzes bewegen werde. Am Gründungsprozess sei er nicht beteiligt gewesen. Soweit der Beschuldigte im Nachhinein erfahren habe, wie F.________ die Gesellschaften beschafft habe, könne dies nicht von Interesse sein. Zum massgeblichen Zeitpunkt habe der Beschuldigte keinen Vorsatz haben können. F.________ hätte als Zeuge vorgeladen und mit dem Beschuldigten konfrontiert werden müssen. Im September 2011 seien die Aktien der AI.________AG an die G.________Ltd. verkauft worden. Im Vertrag sei dabei klar geregelt gewesen, dass das Gesellschafterdarlehen von der Käuferin zu übernehmen sei. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass sich die Eingliederung der Solarparks in Italien verzögern werde. Erst als die G.________Ltd. seine Rechnungen nicht bezahlt habe, habe er dies realisiert. Zum Zeitpunkt der Beurkundungen sowie bei den Anmeldungen beim Handelsregister habe das Aktienkapital zur ausschliesslichen Verfügung der jeweiligen Gesellschaft gestanden. AC.________ habe entsprechend gar nicht darüber getäuscht werden können. Die Auszahlung an F.________ habe ausserdem nur zu einer Umschichtung des Umlaufvermögens geführt, bei der die Forderung gegen die Bank durch eine gegen F.________ ersetzt worden sei (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 5 ff., sowie KG-act. 71, Ziff. 7, Einschübe 7-9).
cc) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Ansicht, die Strafuntersuchung habe eindeutig bewiesen, dass der Beschuldigte F.________ vorsätzlich zu sechs sog. Schwindelgründungen angestiftet habe. F.________ habe sechs Aktiengesellschaften mittels Barliberierung gegründet und diesen Gesellschaften nach Eintragung im Handelsregister das in bar liberierte Aktienkapital wieder vollständig entzogen, obwohl in den öffentlich beurkundeten Gründungsurkunden jeweils festgehalten worden sei, dass das Aktienkapital zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft geleistet worden sei. Dies habe der Beschuldigte alles gewusst und gewollt bzw. sei es Inhalt des von ihm an F.________ erteilten Auftrags gewesen. Denn er habe die Gesellschaften nicht für sich selbst, sondern für die G.________Ltd. gründen lassen, die vom Beschuldigten leere Mantelgesellschaften habe kaufen wollen. Der Beschuldigte habe die Mantelgesellschaften zu einem Preis von ca. EUR 150’600.00 bzw. EUR 220’000.00 der G.________Ltd. verkauft. Der (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten ergebe sich klar aus seinen Aussagen. Mit dem vorgebrachten Gesellschafterdarlehen könne eine Gesellschaft im Übrigen nicht arbeiten, sondern müsse dieses zuerst einfordern. Das Darlehen von F.________ sei ohnehin nicht werthaltig gewesen (KG-act. 71/2, Rz. 1.2; KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 4 und 5).
dd) Der Erschleichung einer falschen Beurkundung macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB).
Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden ist, eine Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (zum Ganzen BGE 101 IV 145, E. 2a mit Hinweisen; BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.1.2; 6B_230/2011 vom 11. August 2011, E. 5.1.2; 6B_102/2007 vom 13. November 2007, E. 5.4; 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (BGE 81 IV 238, E. 3a; BGer 6B_230/2011 vom 11. August 2011, E. 5.1.2; 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
ee) Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB).
Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, das beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11, E. 2a; 127 IV 122, E. 2 b/aa; 124 IV 34, E. 2c; 116 IV 1, E. 3c, je mit Hinweisen; BGer 6B_1194/2019 vom 27. April 2020, E. 2.1).
ff) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 143 V 285, E. 4.2.2; 137 IV 1, E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 137 IV 1, E. 4.2.3; BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben (BGE 129 IV 238, E. 3.2.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorstellte (Art. 13 Abs. 1 StGB). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist hingegen kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (BGer 6B_1091/2022 vom 13. November 2023, E. 3.3).
gg) Der Beschuldigte erklärte, er habe von der G.________Ltd. den Auftrag erhalten, für die AI.________AG je ein Unternehmen für jede Parzelle zu gründen (U-act. 10.1.003, Frage 22). Er habe dann der G.________Ltd. ein Angebot für eine Holding, die AI.________AG, mit jeweils sechs Tochtergesellschaften für jedes Produkt gemacht. Jede der Tochtergesellschaften habe später ein italienisches Unternehmen mit bestehenden Solarparks übernehmen sollen (U-act. 10.1.011, Frage 14; KG-act. 71/1, Rz. 6). Er wisse, wie man in der Schweiz eine Aktiengesellschaft gründe, habe aber nie selber eine gegründet, sondern immer von Treuhändern gegründete oder bestehende Gesellschaften gekauft (U-act. 10.1.011, Frage 12). Die I.________AG bis L.________AG habe er von F.________ nach der Gründung gekauft. In Bezug auf die Gründung der Gesellschaften hätten sie sich sicher abgestimmt. F.________ habe das Kapital gehabt. Das Geld sei nach der Gründung durch F.________ wieder herausgenommen worden und er habe danach nur den Mantel von ihm gekauft (U-act. 10.1.006, Fragen 9 ff.).
hh) F.________ gab an, der Beschuldigte habe ihn mit der Gründung der I.________AG bis O.________AG beauftragt, weil dieser selbst kein Geld dafür gehabt habe. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er in jede Gesellschaft eine Solaranlage einbringen und diese sechs Gesellschaften in eine Holding zusammenfliessen lassen wolle (U-act. 10.1.001, Fragen 14 und 28). Im Weiteren gab F.________ zu, dass er bei der Gründung der besagten sechs Gesellschaften gewusst habe, dass der Beschuldigte diese für die G.________Ltd. gebraucht habe. Ebenfalls habe er bereits vor der Gründung gewusst, dass das gesamte Aktienkapital nach Eintragung im Handelsregister wieder entzogen werde, weil die italienischen Gesellschaften sofort hätten hereinkommen sollen. Es sei ausserdem zu kompliziert gewesen, die Solaranlagen direkt in die Gesellschaften einzubringen. Einfacher sei es gewesen, die Barliberierung zu machen und die Solaranlagen danach einzubringen (U-act. 10.1.009, Fragen 107, 109 und 111).
ii) Unbestritten und aktenkundig ist, dass F.________ die I.________AG, J.________AG, K.________AG und L.________AG im Dezember 2011 gründete, eine entsprechende öffentlich beurkundete Gründungsurkunde von einer Urkundsperson erstellen liess und die Gesellschaften beim Handelsregister anmeldete (U-act. 15.2.001 bis 15.2.004). Dasselbe gilt für die M.________AG und O.________AG im Juni 2012 (U-act. 15.2.006 und 15.2.007). Die Gründungsurkunden der I.________AG bis L.________AG enthalten in Ziff. IV den folgenden Passus (U-act. 15.2.001 bis 15.2.004): „Es sind folgende Einlagen geleistet worden: CHF 100‘000.-- in Geld, durch Hinterlegung bei der AQ.________ AG (Bank I) als dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstelltes Institut, gemäss deren vorliegender schriftlicher Bescheinigung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft.“ Diejenigen der M.________AG und O.________AG hielten in Ziff. IV fest (U-act. 15.2.006 und 15.2.007): „Es sind folgende Einlagen geleistet worden: CHF 100‘000.-- in Geld, durch Hinterlegung bei der AR.________ AG (Bank II), als dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstelltes Institut, gemäss deren vorliegender schriftlicher Bescheinigung zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft.“ Erstellt ist ferner, dass das Gründungskapital kurz nach der Gründung der jeweiligen Gesellschaften I.________AG bis O.________AG abgehoben bzw. zurücküberwiesen wurde (U-act. 6.1.003 bis 6.1.006, 6.1.009 bis 6.1.012, 6.2.008 und 6.2.012; U-act. 10.1.001, Fragen 18 ff.; 10.1.006, Fragen 11 f.). Dass Inhaberdarlehen an die I-M.________-Gesellschaften gewährt wurden, sagten weder der Beschuldigte noch F.________ aus, weshalb davon nicht ausgegangen werden kann, doch selbst wenn dem so wäre, wären diese Darlehen nicht werthaltig gewesen, weil F.________ zu dieser Zeit nicht genügend Kapital hatte, was der Beschuldigte wusste (U-act. 10.1.011, Frage 21).
Die Urkundsperson, welche die Gründungen der Gesellschaften beurkundete, machte in ihrer Einvernahme keine Aussagen (U-act. 10.1.002). Mit Einstellungsverfügung vom 17. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft denn auch das Strafverfahren gegen die Urkundsperson ein (U-act. 0.0.001). Hinweise oder Anhaltspunkte, dass die Urkundsperson wusste oder hätte wissen können, dass die Bareinlagen der Gesellschaften diesen kurz nach Gründung und Anmeldung beim Handelsregister entgegen den gemachten Erklärungen in den Gründungsurkunden, wonach die Einlagen zur ausschliesslichen Verfügung der entsprechenden Gesellschaft stünden, wieder entzogen würden, sind weder aus den Akten ersichtlich noch brachten F.________ oder der Beschuldigte dies vor. Dasselbe gilt für die jeweils zuständige Person beim Handelsregister. F.________ täuschte somit sowohl die Urkundsperson als auch die zuständige Person beim Handelsregister über rechtlich erhebliche Tatsachen und bewirkte damit unrichtige Beurkundungen. Er bestätigte denn auch, dass er gewusst habe, die Bareinlagen würden den Gesellschaften wieder entzogen werden bzw. dass die Gründung mittels Bareinlagen nur gewählt worden sei, weil dies einfacher gewesen sei, als die Solaranlagen direkt in die Gesellschaft einzubringen (siehe E. 4a/hh). Dennoch täuschte er Gründungen mittels Bareinlagen vor und erklärte, dass die Einlagen den Gesellschaften zur ausschliesslichen Verfügung stünden. Er handelte somit wissentlich und willentlich, jedenfalls aber eventualvorsätzlich, und daher tatbestandsmässig und rechtswidrig. Dementsprechend sprach ihn die Staatsanwaltschaft mit – zwischenzeitlich rechtskräftigem – Strafbefehl vom 30. Mai 2018 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig (U-act. 0.0.002).
jj) Der Beschuldigte gab bereits an und wiederholt auch im Berufungsverfahren, dass er der G.________Ltd. sieben Mantelgesellschaften habe liefern müssen und er sich an F.________ gewandt habe, damit dieser ihm die Mantelgesellschaften besorge (KG-act. 71/1, Rz. 7; U-act. 10.1.003, Frage 22). Er habe F.________ denn auch den Auftrag der G.________Ltd. erklärt (KG-act. 71/1, Rz. 7). Wie F.________ die Mäntel besorge, habe ihn nicht interessiert (KG-act. 71/1, Rz. 7). Dass F.________ die Gesellschaften aus einem anderen Grund als dem Auftrag des Beschuldigten gegründet habe, bringt der Beschuldigte weder vor noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschuldigte weckte somit zweifellos den Tatentschluss bei F.________.
Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit und Erfahrung des Beschuldigten im Bereich des Handels mit Aktienmänteln (KG-act. 71/1, Rz. 4) musste er wissen, dass es sich bei einem Aktienmantel um das nur noch rein formale Gebilde einer wirtschaftlich vollständig liquidierten, rechtlich aber noch nicht aufgelösten AG handelt (Hasler/Häusermann/Göbel, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. A. 2024, Art. 620 OR N 20). Gemäss seinen Ausführungen wusste er auch, wie Aktiengesellschaften in der Schweiz gegründet werden (siehe E. 4a/gg). Ferner interessierte es ihn nicht, wie F.________ die Aktienmäntel besorgt, insbesondere nicht, ob er neue Gesellschaften gründet oder bestehende dafür nutzt (KG-act. 71/1, Rz. 7). Ihm musste daher bei der Bestellung der Aktienmäntel bei F.________ klar sein, jedenfalls musste er für möglich halten, dass er dadurch den konkreten Entschluss bei F.________ weckt, die Gesellschaften neu zu gründen, und dass F.________ bei einer Neugründung der Gesellschaften eine öffentliche Beurkundung der Gründungen vornehmen lassen muss, bei der er tatsachenwidrig erklärt, dass die eingebrachten Mittel zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stünden, er diese Mittel den Gesellschaften aber nach der Gründung wieder entziehen muss, um die verlangten Aktienmäntel zu kreieren. Weil er trotz dessen die Aktienmäntel bei F.________ bestellte, nahm er zumindest in Kauf, dass er bei diesem den konkreten Tatentschluss zur Begehung der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB weckt und dass F.________ diese tatbestandsmässig und rechtswidrig vollendet. Der Beschuldigte handelte daher mindestens eventualvorsätzlich. Ob die Kaufverträge über die Aktienmäntel nichtig sind, wie der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Betrugsdelikten vorbringt (KG-act. 71/1, Rz. 21), und ob er dies wusste, ist an dieser Stelle nicht relevant, weil das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten und dessen Strafbarkeit nicht von der Gültigkeit der Kaufverträge abhängt (siehe zur Frage der Nichtigkeit jedoch hinten E. 4b/ee).
kk) Im Übrigen kann zusätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.2.8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist somit der Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB in Bezug auf die I.________AG bis L.________AG, begangen im Zeitraum vom 9. bis 12. Dezember 2011, sowie in Bezug auf die M.________AG und O.________AG, begangen im Zeitraum vom 5. bis 6. Juni 2012, schuldig zu sprechen.
b) aa) Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.1.2) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen nach der Gründung und dem Verkauf der sechs I-M.________-Gesellschaften die dazugehörigen Aktienzertifikate der G.________Ltd. übergeben, die bereits Eigentümerin der AI.________AG gewesen sei. Der Beschuldigte (sowie die Y.________AG) sei damit weder Aktionär noch Organ einer dieser Gesellschaften gewesen. Mit E-Mail vom 19. Februar 2013 habe der Beschuldigte gegenüber AJ.________ von der G.________Ltd. aufgelaufene Kosten in Höhe von Fr. 156’000.00 geltend gemacht und vorgeschlagen, jeweils 100 % der Aktienanteile der AI.________AG sowie der sechs Tochtergesellschaften mit dieser Forderung zu verrechnen. AJ.________ bzw. die G.________Ltd. habe nicht auf diese E-Mail reagiert, womit davon auszugehen sei, dass dieser bzw. die G.________Ltd. mit dem Vorschlag nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe daraufhin sechs Kaufverträge zwischen der Y.________AG und der AI.________AG aufgesetzt, die er am 4. April 2013 im Namen der Y.________AG und F.________ im Namen der AI.________AG unterzeichnet hätten. Dabei habe sich der Beschuldigte zunutze gemacht, dass F.________ der einzige Verwaltungsrat der AI.________AG sowie der sechs I-M.________-Gesellschaften gewesen sei und die Verträge auf Wunsch des Beschuldigten hin unterzeichnet habe. Tatsache sei, dass die AI.________AG sowie die sechs I-M.________-Gesellschaften bereits mit Vertrag vom 27. Dezember 2012 von der G.________Ltd. an die AN.________Ltd. verkauft und sämtliche Inhaberaktien übergeben worden seien. Demnach sei die AN.________Ltd. Eigentümerin von sieben (unabhängigen) Aktiengesellschaften gewesen, mithin sei die AI.________AG nicht mehr die Muttergesellschaft der I.________AG bis O.________AG gewesen. Die AI.________AG habe demnach am 4. April 2013 die I.________AG bis O.________AG nicht mehr verkaufen können. Im Übrigen seien die Verträge seitens der Verkäuferin durch den Verwaltungsrat F.________ gezeichnet gewesen. Dem Verwaltungsrat sei es jedoch grundsätzlich verwehrt, in eigener Kompetenz das ganze Unternehmen zu veräussern. Auch vor diesem Hintergrund seien die entsprechenden Kaufverträge, die F.________ im Namen der AI.________AG sowie der sechs I-M.________-Gesellschaften unterzeichnet habe, als nichtig zu qualifizieren, womit die Eigentumsverhältnisse unverändert geblieben seien. Die Inhaberaktien seien ferner nicht übergeben worden, was für deren Erwerb indessen zentral sei (neben einem gültigen, obligatorischen Grundgeschäft). Dies zeige sich auch daran, dass die anlässlich der Gründung ausgestellten Aktienzertifikate nicht für kraftlos erklärt worden seien, sondern der Beschuldigte F.________ vielmehr damit beauftragt habe, neue Aktienzertifikate auszustellen, wofür es weder einen plausiblen Grund noch eine Grundlage gegeben habe. Dass sich der Beschuldigte darauf berufe, F.________ habe dieses Prozedere vorgeschlagen und dieses sei rechtmässig, sei unter den gegebenen Umständen nicht glaubhaft. Als erfahrener Geschäftsmann, der nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit mehrfach Gesellschaften gekauft habe, habe er die Missbräuchlichkeit dieses Vorgehens erkennen müssen, was er nachweislich getan habe, zumal es genau darum gegangen sei, die Eigentümerschaft an den Gesellschaften zurückzuerlangen und dabei die Mitwirkung der G.________Ltd. zu umgehen. Es sei denn auch einzig der Beschuldigte und nicht F.________, der durch dieses Vorgehen einen Vorteil erfahren habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschuldigte F.________ namens der AI.________AG eine Bestätigung habe unterzeichnen lassen, wonach die AI.________AG sowie deren sechs Tochtergesellschaften nie an die AN.________AG verkauft worden seien, wobei es sich klarerweise um eine Gefälligkeit von F.________ gehandelt habe, nachdem sich der Inhalt der Bestätigung lediglich auf die Angaben des Beschuldigten stütze. Die richtige rechtliche Einschätzung einer Eigentumsübertragung ohne den Eigentümer sei dem Beschuldigten zumutbar gewesen, weshalb sein Hinweis auf die entsprechende Beratung durch F.________ als unbeholfen zu bewerten sei. Der Beschuldigte habe selbst erklärt, dass Inhaberaktien nur durch den Verkauf und die Übergabe derselben auf einen neuen Aktionär übertragen werden könnten, weshalb der Beschuldigte habe wissen müssen, dass dieses Vorgehen nicht korrekt gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass er in der E-Mail vom 19. Februar 2013 geschrieben habe, er werde AJ.________ das entsprechende Schriftwerk zukommen lassen. Der Beschuldigte habe demnach gewusst, dass die G.________Ltd. als Aktionärin und Eigentümerin der I-M.________-Gesellschaften die Verträge hätte unterzeichnen müssen. Er könne sich daher nicht auf Treu und Glauben berufen. Trotz der Abwesenheit eines Repräsentanten der AN.________AG als rechtmässige Eigentümerin und Inhaberin von 99 Aktienzertifikaten der in Rede stehenden Gesellschaften an den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 25. Juni 2013 bzw. 1. Juli 2013 habe F.________ wahrheitswidrig protokollieren lassen, es seien sämtliche Aktien vertreten. Diesem Protokoll der Universalversammlung komme die Eigenschaft einer Urkunde zu, weil es Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister gebildet habe. Dadurch habe sich F.________ der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sei erstellt, dass der Beschuldigte F.________ zu diesem Vorgehen angestiftet bzw. mit diesem die Vorgehensweise abgesprochen habe, nachdem einzig der Beschuldigte von einem solchen Vorgehen profitiert habe. Das Gericht gelange deshalb zum Schluss, dass sich der Beschuldigte – im Wissen darum, dass er nicht rechtmässiger Aktionär/Eigentümer der I-M.________-Gesellschaften gewesen sei – durch die öffentlichen Beurkundungen (durch AC.________ und BA.________) der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013, strafbar gemacht habe (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.5).
bb) Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die G.________Ltd., welche die Rechnungen der Y.________AG für die Aktien beglichen habe, habe keine weiteren Zahlungen für die fortlaufenden Dienste der Y.________AG und von F.________ geleistet. Eine einvernehmliche Lösung sei gescheitert, weil die G.________Ltd. nicht mehr reagiert habe. Zwischenzeitlich habe der Beschuldigte neue Gefässe für ein Grossprojekt der W.________ gebraucht. Im März 2013 hätten der Beschuldigte und F.________ beraten, was zu tun sei. F.________ habe erklärt, dass der Übergang der sechs I-M.________-Gesellschaften durch Verrechnung der von der AN.________AG nicht beglichenen Forderungen mit der Kaufpreisforderung für die Gesellschaften erfolgen könne. Die Idee zum Verkauf an die Y.________AG habe allein von F.________ gestammt, ebenso wie die Idee zur Ausstellung neuer Aktienzertifikate. Der Beschuldigte habe auf F.________ vertraut und habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, er bzw. die Y.________AG habe das Eigentum an den sechs I-M.________-Gesellschaften und den entsprechenden Aktien erworben. Sowohl aus Sicht von F.________ als auch derjenigen des Beschuldigten sei das ganze Aktienkapital an den entsprechenden Generalversammlungen vertreten gewesen. Ausserdem habe der Beschuldigte F.________ nicht mit der Durchführung der Generalversammlungen beauftragt, sondern nur mit der Änderung der Firmen und der Sitze der Gesellschaften. Wie F.________ dies bewerkstellige, habe den Beschuldigten nicht interessiert. Der Beschuldigte sei auch an keiner der Generalversammlungen anwesend gewesen (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 13 ff. sowie KG-act. 71, Ziff. 7, Einschübe 10-12).
cc) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 71/2, Rz. 1.2 sowie KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 6-16).
dd) aaa) Den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt u.a., wer trotz fehlender materieller Berechtigung aller Inhaberaktien als Organ einer Gesellschaft vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (BGE 123 IV 132, E. 4; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 17.4.1; 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009, E. 3.3.2). Der Handelsregisterführer darf von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132, E. 3b/aa; 120 IV 199, E. 3c; BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 17.4.1). Art. 253 StGB geht dem Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB vor, wenn die Eintragung im Handelsregister eine rechtlich erhebliche Tatsache betrifft (BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 17.4.1).
bbb) Bei einem Aktienmantel handelt es sich um eine wirtschaftlich vollständig liquidierte und von den Beteiligten aufgegebene, juristisch aber noch nicht aufgelöste Gesellschaft (BGE 123 III 473, E. 5c; 64 II 361, E. 1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vom 26. Juni 2019, BBl 2019 5193, S. 5205). Grundsätzlich können Mantelgesellschaften auf zwei Arten entstehen: Im einen Fall stellt eine bereits bestehende, aktive Kapitalgesellschaft ihre Tätigkeit ein und wird wirtschaftlich liquidiert, allerdings ohne sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen und im Handelsregister zu löschen (sog. Mantelgesellschaft durch Umwandlung). Im anderen Fall erfolgt die Neugründung einer Kapitalgesellschaft zu Vorratszwecken, mithin ohne bereits eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen (sog. Mantelgesellschaft durch Gründung oder auch Vorratsgesellschaft; Bösiger/Albrecht, in: Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A. 2022, Rn. 36.04 m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kaufgeschäft über einen Aktienmantel nichtig, weil Verkauf und Erwerb solcher Aktienmäntel im Widerspruch zu der mit der tatsächlichen Auflösung und Liquidation entstandenen Löschungspflicht stehen, einen falschen Gebrauch des Instituts der AG sowie einen Versuch der Umgehung der Bestimmungen über die Gründung einer AG darstellen (BGE 123 III 473, E. 5c; 80 I 60, E. 2a; 67 I 36; 65 I 139, E. 3; 64 II 361, E. 1; 55 I 134; BGer 4C.19/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2a; Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vom 26. Juni 2019, BBl 2019 5193, S. 5205; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 5 N 39).
ccc) Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150, E. 3.4; 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4). Der Tatentschluss setzt Vorsatz voraus, doch genügt wie beim vollendeten Delikt Eventualvorsatz (BGE 122 IV 246 = Pra 86 [1997] Nr. 27, E. 3a).
Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 140 IV 150, E. 3.5; 124 IV 97, E. 2a). Der untaugliche Versuch fällt ebenfalls unter Art. 22 Abs. 1 StGB und ist daher prinzipiell strafbar. Entscheidend für die Strafbarkeit ist, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv nicht möglich ist. Untaugliche Verhaltensweisen sind jedoch nur strafbar, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150, E. 3.5 m.w.H.).
ddd) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63, E. 2.2; 141 IV 132, E. 3.4.1; 140 IV 188, E. 1.3; 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a; je mit Hinweisen). Mit einer Verurteilung wegen untauglichen Versuchs anstelle des vollendeten Delikts wird der eingeklagte Sachverhalt weder unter eine schärfere Strafbestimmung gestellt noch zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumiert. Weil die vollendete Tatbegehung die versuchte mitumfasst, ist es dem Beschuldigten bei einer auf das vollendete Delikt lautenden Anklage ohne Weiteres möglich, zu allen Aspekten des objektiven und subjektiven Tatbestands Stellung zu beziehen (BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022, E. 1.2.3; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 4.5.2).
eee) Im Übrigen wird auf die rechtlichen Erwägungen vorne in E. 4a/dd-ff verwiesen.
ee) Aktenkundig und beweismässig erstellt ist, dass die inkriminierten ausserordentlichen Generalversammlungen als Universalversammlungen am 25. Juni 2013 (I.________AG, J.________AG und M.________AG) bzw. am 1. Juli 2013 (K.________AG und L.________AG) stattfanden, F.________ als Vorsitzender und Protokollführer der Versammlungen jeweils festhielt, das gesamte Aktienkapital sei vertreten, AC.________ als Urkundsperson entsprechende öffentliche Urkunden erstellte und die Eintragung der beschlossenen Änderungen ins Handelsregister erfolgte (U-act. 8.1.006 bis 8.1.015; U-act. 15.1.004 ff.). Weiter steht fest, dass die G.________Ltd., seit dem 26. September 2011 im Besitz der Inhaberaktien der Muttergesellschaft AI.________AG und später auch von 99 % der Inhaberaktien der jeweiligen I.________AG bis O.________AG war (U-act. 8.1.017 ff., 8.1.024; U-act. 10.1.006, Frage 19, und 10.1.011, Frage 40; U-act. 8.1.016; vgl. U-act. 8.1.001). Die Inhaberaktien übergab die G.________Ltd. sodann am 16. März 2013 der AN.________AG. Die Verträge betreffend Übertragung der Aktien der I.________AG bis O.________AG von der G.________Ltd. auf die AN.________AG sowie eine entsprechende Bestätigung liegen bei den Akten (U-act. 8.1.016 und 8.1.028). Die Originale der Aktienzertifikate der I.________AG bis O.________AG konnten denn auch bei der AN.________AG ediert werden (U-act. 5.1.001-5.1.010). Unbestritten ist im Berufungsverfahren, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Generalversammlungen weder Besitzer noch Eigentümer der Originalaktienzertifikate war, diese auch nicht rechtmässig erworben hatte und die Originalaktienzertifikate ebenso wenig für kraftlos erklärt wurden (vgl. KG-act. 71/1, Rz. 16-20). Ausserdem bestätigte der Beschuldigte, dass es von Anfang an darum ging, blosse Aktienmäntel für die G.________Ltd. zu besorgen, weshalb er die sieben Aktienmäntel bei F.________ bestellte und auch erhielt (KG-act. 71/1, Rz. 6-8). Dass Inhaberdarlehen an die I-M.________-Gesellschaften gewährt wurden, sagten weder der Beschuldigte noch F.________ aus, weshalb davon nicht ausgegangen werden kann, doch selbst wenn dem so wäre, wären diese Darlehen nicht werthaltig gewesen, weil F.________ zu dieser Zeit nicht genügend Kapital hatte, was der Beschuldigte wusste (U-act. 10.1.011, Frage 21).
Weil Kaufgeschäfte betreffend Aktienmäntel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig sind (siehe vorne E. 4b/dd/bbb), konnte F.________ die Inhaberaktien der I-M.________-Gesellschaften nicht rechtsgültig auf den Beschuldigten übertragen. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte das Eigentum an den Inhaberaktien anschliessend der G.________Ltd. verschaffen. F.________ blieb aufgrund dessen Eigentümer der Inhaberaktien und mithin Alleinaktionär der I-M.________-Gesellschaften (vgl. U-act. 15.2.001 bis 15.2.004, 15.2.006 und 15.2.007). Die Feststellung an den Generalversammlungen, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei, war somit nicht unrichtig. Damit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der inhaltlich falschen Beurkundung.
Der Beschuldigte bringt jedoch vor, er habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Nichtigkeit des Mantelhandels nicht gekannt. Es sei anzunehmen, dass auch F.________ nichts davon gewusst habe (KG-act. 71/1, Rz. 21). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten verkaufte er zunächst die AI.________AG an die G.________Ltd. und erklärte danach F.________, dass er nun die übrigen sechs Aktiengesellschaften brauche (KG-act. 71/1, Rz. 9 f.). Unter Berücksichtigung der Aktienkaufverträge vom 4. April 2013 zwischen der Y.________AG und der AI.________AG über 100 % der Inhaberaktien der I.________AG bis O.________AG, die F.________ als Verwaltungsrat der
AI.________AG und der Beschuldigte im Namen der Y.________AG unterzeichneten, ergibt sich somit einerseits, dass die I-M.________-Gesellschaften erst nach Verkauf der AI.________AG an die G.________Ltd. vermeintlich in die AI.________AG eingebracht wurden. Andererseits zeigt dies, dass sowohl F.________ als auch der Beschuldigte davon ausgingen, die AI.________AG sei rechtmässige Eigentümerin der Aktien der I-M.________-Gesellschaften. Hätten sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung gekannt und entsprechend gewusst, dass die Kaufgeschäfte betreffend Aktienmäntel nichtig sind, wäre für sie klar gewesen, dass F.________ der rechtmässige Eigentümer war, weshalb die Kaufverträge zwischen der AI.________AG und der Y.________AG keinen Sinn ergeben hätten. Anderweitige Hinweise, dass sie das Bestehen der besagten Rechtsprechung zumindest für möglich hielten, sind in den Akten nicht vorhanden und ebenso wenig ergab sich dies damals aus dem Gesetz, zumal sich trotz der bundesgerichtlichen Praxis bis heute häufig Inserate in Zeitungen und im Internet in Bezug auf den Verkauf von Mantelgesellschaften finden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vom 26. Juni 2019, BBl 2019 5193, S. 5205). F.________ und der Beschuldigte unterlagen mithin einem Sachverhaltsirrtum, weil sie davon ausgingen, dass der Verkauf der Aktienmäntel rechtmässig war und das Eigentum an den Mantelgesellschaften jeweils rechtmässig übertragen wurde. Dieser Sachverhaltsirrtum wirkt sich sowohl zuungunsten von F.________ als auch des Beschuldigten aus, was nachfolgend aufzuzeigen ist.
ff) Der Beschuldigte bestätigte, dass er F.________ beauftragt hatte, Firmen und Sitze der Gesellschaften zu ändern (KG-act. 71/1, Rz. 19). F.________ stellte am 5. Mai 2013, mithin rund zwei Monate vor den besagten Generalversammlungen neue Aktienzertifikate für die I-M.________-Gesellschaften aus, ohne die ursprünglichen zu vernichten oder kraftlos erklären zu lassen (U-act. 10.1.009, Fragen 60 sowie 62 ff.). Diese lauteten denn auch entgegen der Aussage von F.________ auf die ursprünglichen Firmen der I-M.________-Gesellschaften (U-act. 10.1.007 und 10.1.008; U-act. 10.1.009, Frage 60). Die neuen Aktienzertifikate konnten angesichts des genannten Sachverhaltsirrtums und aufgrund des Umstands, dass die Aktienzertifikate kurz vor den Generalversammlungen, an denen die Firmen und Sitze geändert werden sollten, auf die ursprünglichen Firmen ausgestellt wurden, somit nur dem Zweck dienen, sie an den besagten Generalversammlungen vorzulegen, um die Urkundsperson zu täuschen. Der Beschuldigte bestätigte dies zumindest implizit mit seinen Ausführungen, wonach F.________ die Aktienzertifikate im Zeitpunkt der Generalversammlungen noch treuhänderisch gehalten habe und AC.________ sich ohne Vorlage der Aktienzertifikate nicht bereit erklärt hätte, die Beurkundungen vorzunehmen (KG-act. 71/1, Rz. 19). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass F.________ der Urkundsperson die neu ausgestellten Aktienzertifikate an den jeweiligen Generalversammlungen mit der Absicht vorlegte, die Ur-kundsperson darüber zu täuschen, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei, und um dadurch eine inhaltlich falsche Beurkundung zu bewirken.
F.________ wusste, dass der Beschuldigte die Aktienmäntel für die G.________Ltd. benötigte (KG-act. 71/1, Rz. 7; U-act. 10.1.009, Frage 107). Dementsprechend musste er unter Berücksichtigung des Sachverhaltsirrtums zumindest für möglich halten, dass der Beschuldigte die Aktien der I-M.________-Gesellschaften der G.________Ltd. kurze Zeit nach deren Gründung verkauft und ihr die Aktienzertifikate übergibt. Daher und mangels Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Nichtigkeit des Mantelhandels musste F.________ auch für möglich halten, dass weder er selbst noch der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ausstellung der neuen Aktienzertifikate am 5. Mai 2013 Eigentümer der ursprünglichen Aktienzertifikate bzw. der I-M.________-Gesellschaften war, insbesondere auch, weil F.________ die ursprünglichen Inhaberaktien gemäss seinen Ausführungen nie vernichtete oder für kraftlos erklären liess (U-act. 10.1.009, Fragen 62 f.). Aufgrund dessen musste F.________ ebenso für möglich halten, dass er die Urkundsperson zwecks Änderung der Firmen und Sitze der I-M.________-Gesellschaften durch die Feststellung, das gesamte Aktienkapital sei an den jeweiligen Generalversammlungen vertreten, sowie durch die neu ausgestellten Aktienzertifikate täuscht und dadurch bewirkt, dass die Urkundsperson eine inhaltlich falsche Beurkundung vornimmt. Dasselbe gilt in der Folge für die Täuschung der zuständigen Person beim Handelsregister und die – in seiner Vorstellung – unrichtigen Eintragungen im Handelsregister. F.________ führte dennoch die besagten Generalversammlungen durch und liess die beschlossenen Änderungen im Handelsregister eintragen, weshalb er die Täuschung der Urkundsperson und des Handelsregisters sowie die unrichtigen Beurkundungen mindestens in Kauf nahm. Er handelte daher jedenfalls eventualvorsätzlich.
Mangels Erfüllbarkeit des objektiven Tatbestands und angesichts des Sachverhaltsirrtums zuungunsten des Täters verblieb F.________ jedoch im Stadium des untauglichen Versuchs. Sein Vorgehen stellt allerdings einen ernstlichen Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung dar, weil er nicht nur einen Deliktsverwirklichungswillen offenbarte, sondern auch eine zumindest minimale objektive Gefährlichkeit, zumal er nicht davor zurückschreckte, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die nach seiner Vorstellung im Sinne eines Eventualvorsatzes genügt hätten, um den objektiven Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung mehrfach zu erfüllen, was einzig an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels scheiterte, von der er nichts wusste. F.________ handelte daher im Rahmen einer mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig.
gg) Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren selbst vor, er habe für das Insulinprojekt der W.________, das er als Chance seines Lebens betrachtet habe, entsprechende „Gefässe“, mithin Gesellschaften benötigt und er sei an F.________ herangetreten, damit dieser die Firmen und Sitze der I-M.________-Gesellschaften ändere. Wie dieser das bewerkstellige, habe ihn nicht interessiert (KG-act. 71/1, Rz. 15 und 19; siehe auch U-act. 10.1.011, Frage 48). Aus dem damals geltenden OR ergibt sich klar, dass die Statuten u.a. die Firma und den Sitz der Gesellschaft enthalten, die Generalversammlung für die Änderung der Statuten zuständig ist und jeder Beschluss über eine Änderung der Statuten öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden muss (Art. 626 Ziff. 1, Art. 647 und Art. 698 Abs. 2 aOR, in der ab 1. Januar 2013 in Kraft gewesenen Fassung). Ferner besagte Art. 702 Abs. 2 aOR ausdrücklich, dass der Verwaltungsrat für die Führung des Protokolls sorgt und dieses insbesondere Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien festhält, welche die Aktionäre, Organe, unabhängigen Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter vertreten (Ziff. 1). Dem Beschuldigten musste aufgrund dessen bewusst sein, dass für die von ihm verlangte Änderung der Firmen und Sitze F.________ als Verwaltungsrat jeweils eine Generalversammlung zur Änderung der Statuten durchzuführen hatte und die entsprechenden Beschlüsse öffentlich zu beurkunden sowie Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der vertretenen Aktien festzuhalten waren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst ausführt, er sei etwa seit dem Jahr 2001 in der Schweiz als Unternehmensberater tätig und sei mit der 1964 gegründeten sowie von ihm beherrschten Y.________AG auf dem Markt aufgetreten (KG-act. 71/1, Rz. 4). Ausserdem war er ab dem 7. Juni 2013 (TR-Datum) einziger Verwaltungsrat der Y.________AG (SHAB Nr. mm). Der Beschuldigte war überdies gemäss seinen eigenen Ausführungen jahrelang im Handel mit Aktienmänteln tätig (KG-act. 71/1, Rz. 4) und er wusste, wie Aktiengesellschaften in der Schweiz gegründet werden (siehe E. 4a/gg). Die genannten gesetzlichen Grundlagen mussten ihm somit aufgrund seiner jahrelangen geschäftlichen Tätigkeiten und Kenntnisse sowie seiner Funktion als Verwaltungsrat der Y.________AG bekannt sein.
Der Beschuldigte wusste darüber hinaus, dass die Übertragung von Inhaberaktien durch Verkauf und Übergabe erfolgt (U-act. 10.1.011, Frage 86). Er bestätigte ferner, dass er die Originalaktienzertifikate nach den Gründungen der I-M.________-Gesellschaften der G.________Ltd. übergeben und diese den Kaufpreis bezahlt habe sowie dass er nicht gewusst habe, was mit den Originalaktienzertifikaten danach passiert sei, zumal die G.________Ltd. auf Kontaktversuche nicht mehr reagiert habe (U-act. 10.1.011, Fragen 40 und 50 f.; U-act. 10.1.006, Fragen 17 und 21). In der Vorstellung des Beschuldigten musste mangels Kenntnis der Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels (siehe E. 4b/ee) somit die G.________Ltd. – jedenfalls aber weder er selbst noch F.________ – rechtmässiges Eigentum an den Inhaberaktien der I-M.________-Gesellschaften gehabt haben, soweit die G.________Ltd. die Aktien nicht weiter übertrug. Gemäss unbeantwortet gebliebener E-Mail vom 19. Februar 2013 des Beschuldigten an die G.________Ltd. machte dieser das Angebot, 100 % der Aktienanteile der AI.________AG und aller I-M.________-Gesellschaften gegen die aufgelaufenen Forderungen zu verrechnen, und er hielt fest, dass sie eine Zustimmung innerhalb von acht Tagen erwarten würden, damit sie der G.________Ltd. das entsprechende Schriftwerk zukommen lassen könnten (U-act. 10.1.007/33). Ihm war mithin bewusst, dass es für die Übertragung der Aktien der Mitwirkung der G.________Ltd. als in seiner Vorstellung rechtmässige Eigentümerin bedurfte. Darüber hinaus ergab sich auch aus Art. 981 Abs. 1 aOR klar, dass der Richter auf Begehren des Berechtigten Inhaberpapiere wie Aktien kraftlos erklärt. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, F.________ habe die Aktien kraftlos erklären lassen (U-act. 10.1.011, Frage 76), ist daher nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte angesichts des Sachverhaltsirrtums (siehe E. 4b/ee) davon ausgehen musste, dass F.________ nicht der Berechtigte der Inhaberaktien war. Aufgrund der jahrelangen geschäftlichen Tätigkeiten und Kenntnisse des Beschuldigten im Bereich der Unternehmensberatung sowie im Handel mit Aktienmänteln und der damit einhergehenden Erfahrungen betreffend Übertragung von Aktien musste ihm auch diese gesetzliche Bestimmung bekannt sein. Jedenfalls hätte er durch blosse Konsultierung des Gesetzes in Erfahrung bringen können, dass eine Kraftloserklärung in der von ihm vorgestellten Konstellation ohne Mitwirkung der Berechtigten der Aktien nicht möglich war und somit auch die darauffolgende Neuausstellung der Aktien sowie der Verkauf der Aktiengesellschaften grundsätzlich unrechtmässig waren. Besondere Umstände, die den Verkauf der Aktiengesellschaften durch F.________ als einziger Verwaltungsrat gerechtfertigt hätten, sind weder ersichtlich noch bringt der Beschuldigte solche vor. Dass es ihn nicht interessierte, wie F.________ die verlangten Änderungen bewerkstelligt, er sich mithin in diesem Zusammenhang allenfalls für bewusstes Nichtwissen entschied, vermag den Vorsatz nicht entfallen zu lassen (vgl. E. 4a/ff). Selbst wenn F.________ dem Beschuldigten das Vorgehen empfohlen hätte, musste der Beschuldigte aufgrund der vorangehenden Ausführungen, insbesondere aufgrund seiner jahrelangen geschäftlichen Tätigkeiten und seiner Funktion als Verwaltungsrat der Y.________AG, zumindest für möglich halten, dass die Neuausstellung der Aktien unzulässig war und das Eigentum an den Aktien bzw. den Gesellschaften daher nicht rechtmässig übertragen werden konnte, zumal die in der Vorstellung des Beschuldigten rechtmässige Eigentümerin der Aktien bei diesem Vorgehen vollumfänglich umgangen wurde.
Indem der Beschuldigte trotz dessen von F.________ die Änderung der Firmen und Sitze der Gesellschaften verlangte, weckte er nicht nur den konkreten Tatentschluss bei F.________, sondern er nahm auch mindestens in Kauf, dass dieser die besagten Generalversammlungen durchführt, die Urkundsperson über die an den Versammlungen vertretenen Aktien täuscht und dadurch eine inhaltlich unrichtige Beurkundung sowie Eintragung im Handelsregister bewirkt (vgl. auch E. 4b/ff). Er handelte daher zumindest eventualvorsätzlich. Der Sachverhaltsirrtum, dem F.________ und der Beschuldigte unterlagen (siehe E. 4b/ee), hatte zur Folge, dass F.________ im Stadium des untauglichen Versuchs verblieb (siehe E. 4b/ff). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Eventualvorsatz des Beschuldigten die Vollendung des Delikts umfasste und mithin auch das Wecken des entsprechenden Tatentschlusses auf Vollendung des Delikts bei F.________, zumal beide nicht wussten, dass F.________ aufgrund der Nichtigkeit des Mantelhandels den objektiven Tatbestand gar nicht vollumfänglich erfüllen konnte. Dass F.________ jedoch nur ein Versuch vorzuwerfen ist, hat auch in der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten Berücksichtigung zu finden (Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 11).
hh) Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013, schuldig zu sprechen.
5. In Bezug auf die Anklageziffern I.2 bis I.4 bringt der Beschuldigte lediglich vor, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen oder gar müssen, dass er das Eigentum an den sechs I-M.________-Gesellschaften und den entsprechenden Aktien erworben habe, weshalb er von den ihm in den Anklageziffern I.2 bis I.4 vorgeworfenen Delikten freizusprechen sei (KG-act. 71/1, Rz. 20). Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich halten musste, die Neuausstellung und der Verkauf der Aktien an ihn bzw. die Y.________AG seien – unabhängig von der mangelnden Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Nichtigkeit des Mantelhandels – nicht rechtmässig gewesen, wurde bereits in der vorangehenden E. 4b/gg aufgezeigt, worauf verwiesen wird. Er konnte daher nicht in guten Treuen davon ausgehen, er sei Eigentümer der Aktien und somit der I-M.________-Gesellschaften geworden. Anderweitige Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen und die entsprechenden Schuldsprüche zu den ihm in den Anklageziffern I.2 bis I.4 vorgeworfenen Delikten bringt der Beschuldigte nicht vor. Es kann mithin auf die grundsätzlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu diesen Anklageziffern verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.4.1 bis II.6.2), doch ist zu ergänzen, dass aufgrund der Nichtigkeit des Mantelhandels nicht die AN.________AG das Eigentum an den I-M.________-Gesellschaften erhielt, sondern das Eigentum zu den jeweiligen Tatzeitpunkten bei F.________ war, was allerdings nichts an der Strafbarkeit des Beschuldigten ändert, weil dies für die entsprechenden Delikte nicht von Bedeutung ist. Relevant ist einzig, dass der Beschuldigte selbst nicht Eigentümer der Inhaberaktien der betreffenden I-M.________-Gesellschaften war und dies wie bereits ausgeführt zumindest im Rahmen eines Eventualvorsatzes für möglich hielt und in Kauf nahm. Die Dispositivziffern 1b und 1c des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.
6. Sodann wirft die Anklage dem Beschuldigten mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit drei Sachverhaltskomplexen vor (Vi-act. 1, Anklageziffern I.5 und I.6).
a) aa) Betreffend den ersten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.5.1) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es liege entgegen den Ausführungen der Verteidigung weder eine Verletzung des Anklageprinzips noch ein Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Weder der Beschuldigte noch die Y.________AG sei rechtmässige Eigentümerin bzw. Aktionärin der O.________AG geworden und der Beschuldigte könne sich auch nicht darauf berufen, er sei im guten Glauben gewesen. Dementsprechend habe der Beschuldigte bzw. die Y.________AG E.________ und D.________ auch keine Anteile an der O.________AG verkaufen können, worüber er die beiden Herren indessen getäuscht habe. Dieser Irrtum sei weder für E.________ noch für D.________ erkennbar und überprüfbar gewesen, zumal aus dem Handelsregister nicht hervorgehe, wer Aktionär eines Unternehmens sei. Indem sich der Beschuldigte unrechtmässig neue Aktienzertifikate habe ausstellen lassen und diese E.________ sowie D.________ jeweils vorgelegt habe, habe er diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Kaufvertrags vom 14. November 2013 sowie zum Zeitpunkt der Bezahlung bzw. der verrechnungsweisen Tilgung der Kaufpreise im Irrtum bestärkt, der Beschuldigte bzw. die Y.________AG sei Eigentümerin resp. Aktionärin der O.________AG. Der Beschuldigte habe ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er einerseits Protokolle der Generalversammlungen mit wahrheitswidrigen Angaben habe anfertigen und beurkunden lassen, und andererseits Verträge über einen angeblichen Rückkauf der I-M.________-Gesellschaften habe erstellen und unterzeichnen sowie sich zusätzlich neue Aktienzertifikate habe ausstellen lassen. Diese Lügen hätten E.________ und D.________ nicht überprüfen können bzw. habe ihnen diese Überprüfung nicht zugemutet werden können. Durch das Vorlegen der zu Unrecht ausgestellten neuen Aktienzertifikate habe für die beiden Herren kein Grund bestanden, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bzw. die Y.________AG Eigentümerin bzw. Aktionärin der O.________AG gewesen sei. Überdies sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass E.________ und D.________ ihm vertraut hätten, da sie zu dieser Zeit ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hätten. Ein Vermögensschaden liege ebenfalls vor, nachdem E.________ den Kaufpreis von EUR 15’900.00 für 90 % der Aktien der O.________AG verrechnungsweise und D.________ Fr. 50’000.00 für 10 % der Aktien der O.________AG bezahlt hätten. Da dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er habe E.________ und D.________ bezüglich des Insulinprojekts rund um die W.________ getäuscht, sei es folglich auch nicht relevant, ob der Beschuldigte oder E.________ D.________ dieses Projekt vorgestellt habe. Gleiches treffe auf die Ausführungen der Verteidigung bezüglich der 18.57 % der Aktien der T.________AG in der O.________AG zu. Die Anklagebehörde werfe dem Beschuldigten nicht vor, D.________ darüber getäuscht zu haben, dass die O.________AG Eigentümerin eines Aktienpakets von 18.57 % der T.________AG gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Argumente sei demnach nicht weiter einzugehen. Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genüge, sowie Bereicherungsabsicht müssten in subjektiver Hinsicht gegeben sein. Der Beschuldigte habe gewusst, dass weder er noch die Y.________AG rechtmässige Eigentümerin bzw. Aktionärin der O.________AG gewesen sei, weshalb er bzw. die Y.________AG weder E.________ noch D.________ das Eigentum an den entsprechenden Inhaberaktien habe verschaffen können. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschuldigte nach der jeweiligen Bezahlung des Kaufpreises die jeweiligen Inhaberaktien weder E.________ noch D.________ übergeben habe. In diesem Sinne habe der Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Daher sei der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ und E.________, begangen am 14. November 2013, schuldig zu sprechen.
bb) Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er habe während der Zeitperiode, innerhalb derer er die Vermögensdelikte begangen haben solle, davon ausgehen dürfen und müssen, rechtmässiger Eigentümer der Aktien der I-M.________-Gesellschaften zu sein. Dass der Kauf eines Aktienmantels ein nichtiges Rechtsgeschäft sei, habe er nicht gewusst und habe er nicht wissen können. Es sei anzunehmen, dass auch F.________ dies nicht gewusst habe. Bei Nichtigkeit der Käufe der Aktienmäntel habe bereits die AN.________AG gar nie Eigentümerin der AI.________AG und der sechs I-M.________-Gesellschaften werden können. Rein rechtlich sei das Eigentum immer bei F.________ geblieben. Der Beschuldigte habe ferner niemanden aktiv getäuscht. Die Vorinstanz lege die konkreten Täuschungshandlungen auch nicht dar, weshalb der Beschuldigte sich gegen die pauschalen Anschuldigungen nicht verteidigen könne und was den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze. Das vorinstanzliche Urteil basiere bloss auf den Behauptungen der Herren D.________ und E.________. Darüber hinaus seien die Herren E.________ und D.________ das Risiko eingegangen, dass das Projekt W.________ insbesondere für den Fall des Ausbleibens eines Grossinvestors früher oder später mangels Liquidität scheitere, und hätten es zumindest rückblickend betrachtet falsch eingeschätzt. Dafür seien sie jedoch selbst verantwortlich und nicht der Beschuldigte. Des Weiteren gebe es keine Beweise, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei oder kommuniziert habe, dass jedem Beteiligten eine eigene Aktiengesellschaft verkauft werden solle, die Anteile an der T.________AG halte, die wiederum zu einem späteren Zeitpunkt die W.________ übernehmen solle. Ausserdem hätten die Herren D.________ und E.________ gewusst, dass die O.________AG nicht 18.57 % der Aktien der T.________AG halte, jedenfalls habe sie nicht der Beschuldigte darüber getäuscht (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 22 ff. sowie KG-act. 71, Ziff. 7, Einschübe 13 und 14).
cc) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 71/2, Rz. 5.1 sowie KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 21 und 22).
dd) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11, E. 2.3.2; 135 IV 76, E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73, E. 3.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11, E. 2.3.2; 127 IV 163, E. 2b; BGer 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4). Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt (BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5). Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Dementsprechend erklärt, wer einen Vertrag eingeht, in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73, E. 3.1; 125 IV 124, E. 2d).
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche
oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302, E. 1.3.1; 135 IV 76, E. 5.2; je mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126, E. 1). Damit trägt das Gericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124, E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt (BGE 147 IV 73, E. 3.2). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGer 6B_97/2019 vom 6. November 2019, E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019, E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019, E. 4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 4.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGer 6S.467/2002 vom 26. September 2003, E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001, E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302, E. 1.4.1; 142 IV 153, E. 2.2.2; 135 IV 76, E. 5.2; je mit Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73, E. 3.3; 135 IV 76, E. 5.2; 118 IV 359, E. 2; BGer 6B_1232 und 1233/2017 vom 30. Juli 2018, E. 3.4.2 bzw. 4.2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 5.2.4, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 2.3; 6B_663/ 2011 vom 2. Februar 2012, E. 2.3.3).
Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255, E. 2e/aa; 126 IV 113, E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 147 IV 73, E. 6.1; 142 IV 346, E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210, E. 5.3; zum Ganzen BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.6).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023, E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021, E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330, E. 2c; 101 IV 177, E. II.8; BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1; zum Ganzen BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024, E. 2.3.7).
ee) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz lege die konkreten Täuschungshandlungen nicht dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vorwirft, er habe im Namen der Y.________AG den beiden Privatklägern mit je einem Kaufvertrag Inhaberaktien der O.________AG verkauft, obwohl er bzw. die Y.________AG entgegen seinen Aussagen gegenüber den Privatklägern sowie entgegen den Präambeln in den Kaufverträgen das Eigentum an den Aktien nicht hatte. Somit habe er die Privatkläger darüber getäuscht, dass er ihnen das rechtmässige Eigentum an den Inhaberaktien verschaffen könne und sie dadurch in einen Irrtum versetzt. Zudem habe er die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienpapiere den beiden Privatklägern vorgelegt und sie damit weiter in ihrem Irrtum bestärkt (Vi-act. 1, Ziff. I.5.1). Dies hielt auch die Vorinstanz fest (angef. Urteil, E. II.7.2 und II.7.6). Die konkreten Täuschungshandlungen legten Anklage und Vorinstanz mithin genügend dar. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwog, besteht der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht darin, dass er die beiden Privatkläger bezüglich des Insulinprojekts der W.________ oder der in der O.________AG allenfalls enthaltenen Aktien der T.________AG täuschte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten ist daher nicht weiter einzugehen.
ff) Unbestritten und erstellt ist der Abschluss der beiden Kaufverträge vom 14. November 2013 über den Aktienkauf betreffend die O.________AG zwischen der Y.________AG und E.________ sowie zwischen der Y.________AG und D.________ (U-act. 10.1.007/6 und 10.1.007/11). Ferner ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte die besagten Kaufverträge für die Y.________AG verhandelte und unterzeichnete (U-act. 10.1.011, Fragen 99 und 103). Wie bereits dargelegt, hatte weder der Beschuldigte noch die Y.________AG das Eigentum an den Inhaberaktien der O.________AG und ebenso wenig den Besitz an den Originalinhaberaktien (siehe E. 4b/ee-gg). Nachdem der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen auch keinen Kontakt mehr mit der G.________Ltd. hatte und nicht wusste, was mit den Originalaktienzertifikaten nach der Übergabe an die G.________Ltd. passierte (siehe E. 4b/gg), war es für den Beschuldigten bzw. die Y.________AG nicht möglich, den Privatklägern das Eigentum an den besagten Inhaberaktien zu verschaffen. Dennoch schloss er mit ihnen im Namen der Y.________AG die Kaufverträge ab und täuschte die Privatkläger dadurch über seine Leistungsmöglichkeit und seinen Leistungswillen bzw. über diejenigen der Y.________AG, was bei den Privatklägern entsprechend zu einem Irrtum führte. Unbestrittenermassen legte er den Privatklägern auch die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate vor, womit er sie in ihrem Irrtum weiter bestärkte. In Anbetracht dessen sind die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er niemanden aktiv getäuscht haben will, unzutreffend. Die Täuschung durch den Beschuldigten war ausserdem arglistig, weil es für die Privatkläger nicht erkennbar und kaum überprüfbar war, wer der rechtmässige Eigentümer der Inhaberaktien war, zumal sich dies nicht aus dem Handelsregister ergibt, Kenntnis der gesamten Historie der O.________AG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels bedingt hätte und sie angesichts der Vorlage der unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate keinen Grund hatten, an den Darstellungen des Beschuldigten zu zweifeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt ferner ein Vermögensschaden vor, nachdem E.________ den Kaufpreis von EUR 15’900.00 für 90 % der Aktien der O.________AG verrechnungsweise und D.________ Fr. 50’000.00 für 10 % der Aktien der O.________AG bezahlten. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.7.4 bis E. II.7.6). Nachdem erst die arglistige Täuschung durch den Beschuldigten zum Irrtum der Privatkläger und dieser zur Bezahlung des Kaufpreises, mithin zum Vermögensschaden führte, liegt auch ein Motivationszusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen vor.
Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich halten musste, die Neuausstellung und der Verkauf der Aktien der I-M.________-Gesellschaften an ihn bzw. die Y.________AG seien nicht rechtmässig gewesen, wurde bereits in der vorangehenden E. 4b/gg aufgezeigt, worauf verwiesen wird. Er konnte daher nicht in guten Treuen davon ausgehen, er sei Eigentümer der Aktien und somit der I-M.________-Gesellschaften geworden. Die Nichtigkeit der Kaufverträge über die Aktienmäntel ist im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen irrelevant, weil der Beschuldigte sowohl bei Nichtigkeit als auch bei Gültigkeit der Verträge zumindest für möglich halten musste, dass er bzw. die Y.________AG nicht rechtmässige Eigentümerin der I-M.________-Gesellschaften war (siehe E. 4b/gg). Er musste deshalb auch mindestens für möglich halten, dass er bzw. die Y.________AG das Eigentum an den Aktien nicht rechtmässig übertragen konnte, unabhängig davon, wen er sonst als rechtmässigen Eigentümer ansah oder wessen Eigentümerschaft er sonst für möglich hielt. Die Nichtigkeit der Kaufverträge ändert somit nichts am Vorsatz des Beschuldigten und auch nichts am Umstand, dass er bzw. die Y.________AG nicht Eigentümerin der Aktien der I-M.________-Gesellschaften war und mithin die Aktien nicht übertragen konnte, zumal bei Nichtigkeit der Kaufverträge F.________ im Tatzeitpunkt Eigentümer war. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten setzt eine Täuschung nicht zwingend voraus, dass die täuschende Person den wahren Sachverhalt kennt. Weil der Beschuldigte nämlich für möglich halten musste, selbst nicht der rechtmässige Eigentümer zu sein, musste er auch für möglich halten und nahm durch sein Handeln entsprechend in Kauf, dass er die Privatkläger täuscht, diese aufgrund der Umstände die rechtmässige Eigentümerschaft nicht eruieren können, sie daher einem Irrtum unterliegen, was letztlich adäquat kausal zur Bezahlung des Kaufpreises führt, womit den Privatklägern ein Vermögensschaden entsteht. Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Beschuldigten die Unrechtmässigkeit der Bereicherung durch die Kaufpreisforderung klar sein, weshalb er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, insbesondere weil er den Privatklägern trotz Bezahlung der Kaufpreisforderung selbst die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate unbestrittenermassen nicht übergab (U-act. 10.1.011, Frage 108).
gg) Im Übrigen kann zusätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.7.1 bis E. II.7.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ und E.________, begangen am 14. November 2013, schuldig zu sprechen.
b) aa) Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.5.2 und I.6.1) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, weder der Beschuldigte noch die Y.________AG sei wieder rechtmässige Eigentümerin bzw. Aktionärin der M.________AG (später T.________AG) geworden und der Beschuldigte könne sich auch nicht darauf berufen, er sei im guten Glauben gewesen, die Y.________AG bzw. er selbst sei rechtmässiger Eigentümer und Aktionär der M.________AG (bzw. T.________AG) gewesen. Dementsprechend habe der Beschuldigte bzw. die Y.________AG D.________ keine Anteile an der M.________AG bzw. der T.________AG verkaufen können, worüber er diesen indessen getäuscht habe. Dieser Irrtum sei für D.________ weder erkennbar noch überprüfbar gewesen, zumal aus dem Handelsregister nicht hervorgehe, wer Aktionär eines Unternehmens sei. Der Beschuldigte habe ein ganzes Lügengebäude errichtet, indem er einerseits Protokolle der Generalversammlungen mit wahrheitswidrigen Angaben habe anfertigen sowie beurkunden lassen und andererseits Verträge über einen angeblichen Rückkauf der M.________AG habe erstellen und unterzeichnen sowie sich zusätzlich unrechtmässig neue Aktienzertifikate habe ausstellen lassen. Diese Lügen hätten durch D.________ nicht überprüft werden können bzw. habe ihm diese Überprüfung nicht zugemutet werden können. Überdies sei sich der Beschuldigte bewusst gewesen, dass D.________ ihm vertraut habe, da sie zu dieser Zeit ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt und bereits am 14. November 2013 ein ähnliches Kaufgeschäft über die O.________AG abgeschlossen hätten. Ein Vermögensschaden liege ebenfalls vor, nachdem D.________ Fr. 1’175’000.00 für 5 % der Aktien der M.________AG bzw. T.________AG bezahlt habe. Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genüge, sowie Bereicherungsabsicht müssten in subjektiver Hinsicht gegeben sein. Der Beschuldigte habe gewusst, dass weder er noch die Y.________AG rechtmässige Eigentümerin bzw. Aktionärin der M.________AG (bzw. T.________AG) gewesen sei, weshalb er bzw. die Y.________AG D.________ das Eigentum an den entsprechenden Inhaberaktien nicht habe verschaffen können. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschuldigte nach den jeweiligen Teilzahlungen die jeweiligen Inhaberaktien D.________ nicht gemäss Kaufvertrag (Übertragung von 1 % der Aktien pro gezahlten EUR 400’000.00) übergeben habe. In diesem Sinne habe der Beschuldigte klarerweise vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei hierfür des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Januar 2014, zum Nachteil von D.________ sowie in Bezug auf den offenen Teil des Kaufpreises über umgerechnet Fr. 1’277’460.00 des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.8.4).
bb) Der Beschuldigte bringt neben seinen allgemeinen Ausführungen zu den Betrugsvorwürfen – wonach er gutgläubig hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse betreffend die I-M.________-Gesellschaften gewesen sei, niemanden aktiv getäuscht habe, die konkreten Täuschungshandlungen nicht substantiiert dargelegt seien und die Privatkläger das Risiko des Insulinprojekts der W.________ falsch eingeschätzt hätten (siehe vorne E. 6a/bb) – zusammengefasst vor, der Gesamtkaufpreis sei gemäss § 3.2 des Kaufvertrags grundsätzlich bis zum 30. Juni 2015 zu bezahlen gewesen. D.________ habe die erste Zahlung von Fr. 1 Mio. am 23. April 2015 geleistet. Alle anderen Zahlungen, die weitaus geringer ausgefallen seien, seien erst nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. Es sei somit unklar gewesen, ob der Käufer den Vertrag je vollständig erfüllt hätte. Aus diesem Grund habe kein Anlass bestanden, die Aktien zu übergeben. Von einem vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangenen Betrug könne keine Rede sein. D.________ sei nicht in der Lage gewesen, weitere wesentliche Zahlungen zu leisten, weil ihm die Liquidität gefehlt habe. Er habe die Zahlungen mithin nicht eingestellt, weil er nicht mehr gewollt, sondern weil er nicht mehr gekonnt habe. Damit sei er vertragsbrüchig geworden, was letztlich zum Scheitern des Projekts geführt habe (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 26-29 sowie KG-act. 71, Ziff. 7, Einschübe 15-17).
cc) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 71/2, Rz. 5.2 sowie KG-act. 71, Ziff. 8, Einschub 23).
dd) In Bezug auf die rechtlichen Erwägungen kann nach vorne auf E. 6a/dd sowie E. 4b/dd/ccc verwiesen werden.
ee) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz lege die konkreten Täuschungshandlungen nicht dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vorwirft, entgegen seinen Aussagen gegenüber dem Privatkläger D.________ sowie den Feststellungen in § 4 des Kaufvertrags sei die T.________AG nie rechtmässige Eigentümerin von 5 % (oder irgendeinem anderen Prozentsatz) ihrer eigenen Inhaberaktien gewesen. Der Beschuldigte sei folglich nicht in der Lage gewesen, dem Privatkläger D.________ das rechtmässige Eigentum an 5 % der Inhaberaktien der T.________AG zu verschaffen und habe ihn darüber getäuscht, weshalb sich der Privatkläger D.________ beim Abschluss des Kaufvertrags vom 30. Januar 2014 sowie in den Zeitpunkten der teilweisen Bezahlung des Kaufpreises in einem Irrtum befunden habe. Diesen Irrtum habe der Beschuldigte durch Vorspiegelung falscher Tatsachen verursacht, indem er sich verschiedener, raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen bedient habe. Weder diese Einzellügen noch das so vom Beschuldigten konstruierte Lügengebäude seien für den Privatkläger D.________ durchschaubar oder überprüfbar gewesen. Zum einen habe er die Vorgeschichte der sechs I-M.________-Gesellschaften nicht gekannt, was der Beschuldigte ausgenutzt habe. Der Beschuldigte habe sich vom damals einzigen Verwaltungsrat der M.________AG, F.________, am 5. Mai 2013 ein neues Aktienzertifikat über 100 Inhaberaktien der M.________AG ausstellen und übergeben lassen, ohne dass das ursprüngliche Aktienzertifikat für kraftlos erklärt worden sei. Die M.________AG sei am 25. Juni 2013 durch den Beschuldigten unter Mithilfe von F.________ in T.________AG umfirmiert worden. Der Beschuldigte habe die T.________AG bzw. sich selbst so als vermeintliche Eigentümerin von mind. 5 % ihrer Inhaberaktien (bzw. vormals der M.________AG) präsentieren können. Der Umstand, dass der Beschuldigte widerrechtlich in den Besitz dieses neuen Aktienzertifikates gelangt sei, sei für den Privatkläger D.________ nicht überprüfbar gewesen. Nachdem der Privatkläger D.________ den Beschuldigten wiederholt zur physischen Übergabe der gekauften Aktien aufgefordert habe, was der Beschuldigte jedoch zunächst herausgezögert habe, habe ihm der Beschuldigte dieses Aktienzertifikat vom 5. Mai 2013 anlässlich eines Treffens im Februar 2016 vorgelegt und dadurch weiter in seinem Irrtum darüber bestärkt, dass der Beschuldigte ihm das Eigentum an den gekauften und teilweise bezahlten Inhaberaktien der T.________AG verschaffen könne (Vi-act. 1, Ziff. I.5.2 und I.6.1). Dies entspricht im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. II.8.3 f.). Die konkreten Täuschungshandlungen legten Anklage und Vorinstanz mithin genügend dar. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwog, besteht der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht darin, dass er die beiden Privatkläger bezüglich des Insulinprojekts der W.________ täuschte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten ist daher nicht weiter einzugehen.
ff) Unbestritten und erstellt ist der Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 30. Januar 2014 betreffend Aktien der T.________AG zwischen D.________ als Käufer und der T.________AG als Verkäuferin (U-act. 10.1.005/11). Dass der Beschuldigte diesen verhandelte und aufsetzte, ergibt sich aus den Aussagen von D.________ und von F.________ (U-act. 10.1.005, Fragen 43 f., 49-51; U-act.10.1.009, Frage 33), was der Beschuldigte denn auch nicht bestreitet. Dies ist mithin erstellt. Gemäss Ziff. 2.2 des Kaufvertrags wird 1 % der T.________AG pro gezahlten EUR 400’000.00 an den Käufer übertragen (U-act. 10.1.005/11). Dass D.________ insgesamt Fr. 1’175’000.00 vom Gesamtkaufpreis von EUR 2’000’000.00 (U-act. 10.1.005/12, § 3) bezahlte, ist belegt (Fr. 1’000’000.00 am 23. April 2015 [U-act. 3.2.007/1], Fr. 50’000.00 am 29. September 2015 [U-act. 3.2.007/2], Fr. 25’000.00 am 5. November 2015 [U-act. 3.2.007/3] und Fr. 100’000.00 am 21. Dezember 2015 [U-act. 3.0.007/4]) und im Übrigen vom Beschuldigten auch anerkannt (U-act. 10.1.011, Frage 149 f.). Eine Effektivklausel sieht der Vertrag nicht vor (vgl. U-act. 10.1.005/11 ff.; vgl. Art. 84 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte bestätigte, dass D.________ keine Aktien übergeben wurden (U-act. 10.1.006, Frage 39 f.). Aufgrund der Nichtigkeit des Mantelhandels war zum Tatzeitpunkt F.________ Eigentümer der Aktien der I-M.________-Gesellschaften (siehe E. 4b/ee), mithin auch der Aktien der in die T.________AG umfirmierten M.________AG. Die Originalaktienzertifikate hatte der Beschuldigte jedoch der G.________Ltd. übergeben, zu der er keinen Kontakt mehr hatte und nicht wusste, was mit den Originalaktienzertifikaten nach der Übergabe an diese passierte (siehe E. 4b/gg). Weder der T.________AG noch dem Beschuldigten bzw. der Y.________AG war es somit möglich, D.________ das Eigentum an den besagten Inhaberaktien zu verschaffen. Dennoch handelte der Beschuldigte den besagten Kaufvertrag zwischen der T.________AG als Verkäuferin und D.________ als Käufer aus und liess F.________ diesen im Namen der T.________AG unterzeichnen, womit er D.________ darüber täuschte, dass die T.________AG Eigentümerin der Aktien war und ihm entsprechend das Eigentum an diesen Aktien verschaffen konnte (siehe U-act. 10.1.005/11 ff., § 1 und § 4). Er täuschte D.________ mithin über die Leistungsmöglichkeit und den Leistungswillen der T.________AG, was bei D.________ entsprechend zu einem Irrtum führte. Unbestrittenermassen legte er D.________ auch die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate vor, womit er ihn in seinem Irrtum weiter bestärkte. In Anbetracht dessen sind die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er niemanden aktiv getäuscht haben will, unzutreffend. Die Täuschung durch den Beschuldigten war ausserdem arglistig, weil es für D.________ nicht erkennbar und kaum überprüfbar war, wer der rechtmässige Eigentümer der Inhaberaktien war, zumal sich dies nicht aus dem Handelsregister ergibt, Kenntnis der gesamten Historie der M.________AG bzw. der T.________AG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels bedingt hätte und er angesichts der Vorlage der unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate keinen Grund hatte, an den Darstellungen des Beschuldigten zu zweifeln. Mit der Zahlung von Fr. 1’175’000.00 durch D.________, für die er trotz Ziff. 2.2 des Kaufvertrags keine Gegenleistung erhielt, liegt überdies ein Vermögensschaden vor. Nachdem erst die arglistige Täuschung durch den Beschuldigten zum Irrtum und dieser zur Bezahlung des Kaufpreises, mithin zum Vermögensschaden führte, besteht auch ein Motivationszusammenhang zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen.
Dass der Beschuldigte zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich halten musste, die Neuausstellung und der Verkauf der Aktien der I-M.________-Gesellschaften an ihn bzw. die Y.________AG seien nicht rechtmässig gewesen, wurde bereits vorne in E. 4b/gg aufgezeigt, worauf verwiesen wird. Er konnte daher nicht in guten Treuen davon ausgehen, er sei Eigentümer der Aktien und somit der I-M.________-Gesellschaften geworden. Die Nichtigkeit der Kaufverträge über die Aktienmäntel ist im Zusammenhang mit den Betrugsvorwürfen irrelevant, weil der Beschuldigte sowohl bei Nichtigkeit als auch bei Gültigkeit der Verträge zumindest für möglich halten musste, dass er bzw. die Y.________AG nicht rechtmässige Eigentümerin der I-M.________-Gesellschaften war (siehe E. 4b/gg). Er musste deshalb auch mindestens für möglich halten, dass er bzw. die Y.________AG das Eigentum an den Aktien nicht rechtmässig übertragen konnte, unabhängig davon, wen er sonst als rechtmässigen Eigentümer ansah oder wessen Eigentümerschaft er sonst für möglich hielt. Die Nichtigkeit der Kaufverträge ändert somit nichts am Vorsatz des Beschuldigten und auch nichts am Umstand, dass er bzw. die Y.________AG nicht Eigentümerin der Aktien der I-M.________-Gesellschaften war und mithin die Aktien nicht übertragen konnte, zumal bei Nichtigkeit der Kaufverträge F.________ im Tatzeitpunkt Eigentümer war. Daher musste der Beschuldigte auch zumindest für möglich halten, dass er der T.________AG nicht 5 % ihrer eigenen Aktien rechtmässig verkaufen konnte (vgl. U-act. 10.1.011, Frage 142). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten setzt eine Täuschung nicht zwingend voraus, dass die täuschende Person den wahren Sachverhalt kennt. Weil der Beschuldigte nämlich für möglich halten musste, dass weder er noch die Y.________AG und ebenso wenig die T.________AG rechtmässige Eigentümerin der Aktien ist, musste er auch für möglich halten und nahm durch sein Handeln entsprechend in Kauf, dass er D.________ über die Eigentümerschaft an den Aktien täuscht, dieser aufgrund der Umstände die rechtmässige Eigentümerschaft nicht eruieren kann - zumal sich diese nicht aus dem Handelsregister ergibt, Kenntnis der gesamten Historie der T.________AG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels bedingt hätte und D.________ angesichts der Vorlage der unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate keinen Grund hatte, an den Darstellungen des Beschuldigten zu zweifeln –, D.________ daher einem Irrtum unterliegt, was letztlich adäquat kausal zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises führt und dadurch D.________ ein Vermögensschaden entsteht. Der Beschuldigte handelte daher zumindest eventualvorsätzlich. Angesichts dieser Gegebenheiten musste der Beschuldigte die Unrechtmässigkeit der Bereicherung der T.________AG durch die Kaufpreisforderung mindestens für möglich halten. Weil er dennoch entsprechend handelte, musste er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht – jedenfalls zugunsten der T.________AG – handeln, insbesondere weil er D.________ trotz Bezahlung von Fr. 1’175’000.00 und in Anbetracht, dass pro EUR 400’000.00 ein Prozent der Aktien der T.________AG hätte übertragen werden müssen, selbst die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienzertifikate unbestrittenermassen nicht übergab (U-act. 10.1.011, Fragen 154 und 156).
gg) Der Beschuldigte ist daher des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Januar 2014, zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen. Da sich der Eventualvorsatz des Beschuldigten auf die gesamten EUR 2 Mio. erstreckte, er von D.________ jedoch nur Fr. 1’175’000.00 erhielt, ist er für die Differenz – zum damaligen Wechselkurs gemäss „www.fxtop.com“ (1 EUR = 1.0413 CHF) im Zeitpunkt der Fälligkeit am 30. Juni 2015 (U-act. 10.1.005/12. Ziff. 3.2) umgerechnet Fr. 907’600.00 (EUR 2’000’000.00 x 1.0413 - Fr. 1’175’000.00) – des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
c) aa) Betreffend den dritten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.6.2) erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei anerkannt, dass D.________ der T.________AG im Zeitraum vom 10. Februar 2014 bis zum 15. Juli 2014 insgesamt drei Darlehen über total Fr. 500’000.00 und EUR 100’200.00 gewährt habe. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwischen D.________ und der T.________AG (vormals M.________AG) als Verkäuferin über 5 % der eigenen Inhaberaktien habe D.________ unbestrittenermassen noch nicht den gesamten Kaufpreis entrichtet. Indem der Beschuldigte D.________ im Oktober/November 2015 vorgeschlagen habe, die offenen Darlehensforderungen gegenüber der T.________AG mit der offenen Kaufpreisforderung der T.________AG gegenüber ihm aus dem Kaufvertrag über 5 % der Inhaberaktien der T.________AG über umgerechnet rund Fr. 1’277’460.00 zu verrechnen, habe der Beschuldigte D.________ darüber zu täuschen versucht, dass dieser seine angeblich bestehende Kaufpreisschuld gegenüber der T.________AG durch Verrechnung mit seiner tatsächlich bestehenden Darlehensforderung gegenüber der T.________AG zumindest teilweise begleichen könnte. Der Beschuldigte habe damit D.________ einerseits in seinem Irrtum bestärkt, dass gegenüber der T.________AG noch eine rechtsgültige (Rest-)Schuld aus dem Kaufvertrag über 5 % der Aktien der T.________AG vom 30. Januar 2014 vorgelegen habe, und andererseits im Irrtum, dass der Beschuldigte ihm das rechtmässige Eigentum an Anteilen der T.________AG habe verschaffen können. Indessen sei weder der Beschuldigte noch die Y.________AG (wieder) rechtmässige Eigentümerin bzw. Aktionärin der M.________AG (später T.________AG) geworden und könne sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, er sei im guten Glauben gewesen, die Y.________AG sei rechtmässige Eigentümerin und Aktionärin bzw. er selbst sei rechtmässiger Eigentümer und Aktionär der M.________AG bzw. T.________AG gewesen. Unter den gegebenen Umständen habe weder der Beschuldigte noch die Y.________AG D.________ Anteile an der M.________AG bzw. der T.________AG verkaufen können, was der Beschuldigte auch gewusst habe, worüber er D.________ auch noch im Oktober/November 2015 vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht zu täuschen versucht habe. Dieser Irrtum sei für D.________ im Oktober/November 2015 jedoch weder erkennbar noch überprüfbar gewesen, zumal aus dem Handelsregister nicht hervorgehe, wer Aktionär eines Unternehmens sei. Da D.________ mit dem Vorschlag der Verrechnung nicht einverstanden gewesen sei, sei kein weiterer Schaden bei D.________ entstanden, weshalb es bei einem Versuch geblieben sei. Der Beschuldigte sei damit des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Oktober/November 2015, zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.9.3 f.).
bb) Der Beschuldigte bringt neben seinen allgemeinen Ausführungen zu den Betrugsvorwürfen – wonach er gutgläubig hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse betreffend die I-M.________-Gesellschaften gewesen sei, niemanden aktiv getäuscht habe, die konkreten Täuschungshandlungen nicht substantiiert dargelegt seien und die Privatkläger das Risiko des Insulinprojekts der W.________ falsch eingeschätzt hätten (siehe vorne E. 6a/bb) – zusammengefasst vor, die W.________ sei erst im Oktober 2014 unter vorläufige Insolvenzverwaltung gelangt. Im Februar 2014 sei es nicht darum gegangen, die Aktien von Frau X.________ aus der Konkursmasse herauszulösen. Vielmehr sei es Teil des Plans gewesen, die W.________ in die T.________AG zu überführen. Darüber sei D.________ im Bilde gewesen. Die Anklageschrift sei bezüglich Zeitpunkt des Konkurses der W.________ aktenwidrig. Überdies fehle es am Vorsatz des Beschuldigten. Zudem mangle es an einer Täuschung über Tatsachen. Die Privatkläger seien keine Opfer eines Betruges geworden, sondern höchstens Opfer ihrer eigenen Begierden. Sie hätten das Risiko ihrer Investitionen falsch eingeschätzt und die entstandenen Verluste seien direkte Folge des eigenen Investitionsverhaltens (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 30-32 sowie KG-act. 71, Ziff. 7, Einschub 18).
cc) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 71/2, Rn. 6 sowie KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 24-27).
dd) In Bezug auf die rechtlichen Erwägungen kann nach vorne auf E. 6a/dd sowie E. 4b/dd/ccc verwiesen werden.
ee) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vorinstanz lege die konkreten Täuschungshandlungen nicht dar, ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vorwirft, vom 10. Februar 2014 bis zum 15. Juli 2014 habe der Privatkläger D.________ der T.________AG insgesamt drei Darlehen über total Fr. 500’000.00 und EUR 100’200.00 gewährt. Diese Darlehen seien bis heute nicht zurückgezahlt worden. Vielmehr habe der Beschuldigte dem Privatkläger D.________ im Oktober/November 2015 vorgeschlagen, seine offenen Darlehensforderungen gegenüber der T.________AG mit der offenen Kaufpreisforderung der T.________AG gegenüber ihm aus dem Kaufvertrag über 5 % der Inhaberaktien der T.________AG über umgerechnet rund Fr. 1’277’460.00 zu verrechnen. Dazu sei es aber bis heute nicht gekommen, weil der Privatkläger D.________ nicht zugestimmt habe. Der Beschuldigte habe den Privatkläger D.________ darüber getäuscht, dass dieser seine angeblich bestehende Kaufpreisschuld gegenüber der T.________AG durch Verrechnung mit seiner tatsächlich bestehenden Darlehensforderung gegenüber der T.________AG zumindest teilweise begleichen könne. Er habe den Privatkläger D.________ mithin in seinem Irrtum bestärkt, dass er gegenüber der T.________AG noch eine rechtsgültige (Rest‑)Schuld aus dem Kaufvertrag über 5 % der Aktien der T.________AG vom 30. Januar 2014 habe und sich von dieser Schuld entsprechend befreien könne (Vi-act. 1, Ziff. I.6.2). Dies entspricht im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. II.9.3 f.). Die konkreten Täuschungshandlungen legten Anklage und Vorinstanz mithin genügend dar. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwog, besteht der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht darin, dass er die beiden Privatkläger bezüglich des Insulinprojekts der W.________ täuschte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten ist daher nicht weiter einzugehen.
ff) Unbestritten und erstellt ist, dass D.________ die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 5. Februar 2014 stehende Zahlung von Fr. 500’000.00 an die T.________AG am 10. Februar 2024 leistete (U-act. 3.2.006; U-act. 10.1.011, Fragen 114-116). Ferner bestätigte der Beschuldigte, dass D.________ der T.________AG am 6. Februar 2014 ein Darlehen über EUR 50’200.00 sowie der W.________ am 15. Juli 2014 eines über EUR 50’000.00 gewährte (U-act. 10.1.011, Fragen 134-137; U-act. 3.2.005 und 6.3.005). Erstellt ist überdies der Abschluss des Kaufvertrags zwischen D.________ als Käufer und der T.________AG als Verkäuferin über 5 % ihrer eigenen Inhaberaktien (siehe vorne E. 6b/ff). Unbestritten blieb, dass der Beschuldigte D.________ vorschlug, die offene Kaufpreisforderung mit den Darlehensforderungen zu verrechnen. Der Beschuldigte ging denn auch selbst davon aus, dass diese verrechnet worden seien (U-act. 10.1.011, Frage 150). D.________ hingegen bestritt, dass eine Verrechnung stattgefunden habe. Der Beschuldigte habe zwar die Forderungen zur Verrechnung bringen wollen, doch sei es zu keiner solchen gekommen, weil D.________ sich konsequent geweigert habe (Vi-act. 132, Plädoyernotizen Rechtsanwalt AK.________, Rn. 16; Vi-act. 132, S. 6 unten; U-act. 3.2.018, S. 2). Eine entsprechende Verrechnungserklärung lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.________ zwar dazu bringen wollte, die offene Kaufpreisforderung mit den Darlehensforderungen zu verrechnen, es jedoch zu keiner Verrechnung kam. Mangels Verrechnung kam es bei D.________ zu keinem Vermögensschaden. Der Beschuldigte erfüllte durch sein Vorgehen mithin nicht den gesamten objektiven Tatbestand, sondern verblieb im Versuchsstadium. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf E. 6b/ff verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte durch seine Bemühungen, D.________ zur Tilgung der in E. 6b/ff dargelegten Kaufpreisforderung durch Verrechnung mit den Darlehensforderungen zu bringen, erneut versuchte, jedenfalls die T.________AG ungerechtfertigt zu bereichern, indem er den in E. 6b/ff aufgezeigten und durch ihn bei D.________ arglistig hervorgerufenen Irrtum durch den Verrechnungsvorschlag weiter bestärkte, was er angesichts der in E. 6b/ff dargelegten Umstände für möglich halten musste und durch sein Handeln auch in Kauf nahm. Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass D.________ durch entsprechende Tilgung der Kaufpreisforderung durch Verrechnung adäquat kausal ein Vermögensschaden entsteht. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Oktober/November 2015, zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen.
7. Letztlich wirft die Anklage dem Beschuldigten gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB im Zusammenhang mit zwei Sachverhaltskomplexen vor (Vi-act. 1, Anklageziffern I.7).
a) aa) Betreffend den ersten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.7.1) erwog die Vorinstanz in Bezug auf den objektiven Tatbestand im Wesentlichen, D.________ habe am 3. Februar 2014 Fr. 50’000.00 von seinem Bankkonto auf jenes der Y.________AG überwiesen, das zum damaligen Zeitpunkt einen Minussaldo aufgewiesen habe. Bis am 6. Februar 2014 seien keine weiteren Gutschriften erfolgt. Stattdessen seien Barabhebungen am 4. Februar 2014 in Höhe von Fr. 20’000.00, am 5. Februar 2014 in Höhe von Fr. 21’278.65 und am 6. Februar 2014 in Höhe von Fr. 1’300.00 erfolgt, womit per 27. Februar 2014 ein Saldo von Fr. 28.02 verblieben sei. Eine Barauszahlung stelle zweifelsohne eine Unterbrechung der Papierspur dar. Durch die Barabhebungen im Umfang von insgesamt Fr. 42’578.65 habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Ermittlung der Herkunft oder die Auffindung der Gelder vereitelt worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.6).
bb) Betreffend den zweiten Sachverhaltskomplex (siehe dazu vorne Sachverhalt, lit. A., Anklageziffer I.7.2) erwog die Vorinstanz in Bezug auf den objektiven Tatbestand im Wesentlichen, D.________ habe der T.________AG am 23. April 2015 Fr. 1’000’000.00 überwiesen, am 29. September 2015 Fr. 50’000.00, am 5. November 2015 Fr. 25’000.00 und am 21. Dezember 2015 Fr. 100’000.00. Diese Zahlungen seien nicht bestritten und aufgrund der Untersuchungsakten erstellt. Das Privatkonto der T.________AG habe vor der ersten Überweisung von D.________ einen Saldo von Fr. 0.00 aufgewiesen und abgesehen von diesen vier Gutschriften lediglich noch eine weitere Gutschrift über Fr. 6.04 (Zinsen) verzeichnet. Per 19. Oktober 2016 habe sich der Saldo auf Fr. 56.02 belaufen. Von diesem CHF-Privatkonto habe der einzelzeichnungsberechtigte Beschuldigte Fr. 298’827.54 (entspreche EUR 285’021.93) auf das EUR-Privatkonto der T.________AG überwiesen, das zu Beginn ebenfalls einen Saldo von EUR 0.00 aufgewiesen habe. Im Einzelnen seien dies folgende Überweisungen: Am 13. Mai 2015 EUR 250’000.00 (entspreche Fr. 260’750.00), am 12. August 2015 EUR 10’000.00 (entspreche Fr. 10’981.00), am 26. August 2015 EUR 25’000.00 (entspreche Fr. 27’072.50), am 30. Oktober 2015 EUR 8.17 (entspreche Fr. 9.00) und am 4. November 2015 EUR 13.76 (entspreche Fr. 15.04). Bis auf eine Gutschrift der AA.________GmbH über EUR 4’500.00 am 11. August 2015 seien diese Gutschriften die einzigen Gutschriften auf besagtem EUR-Konto der T.________AG gewesen (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.7).
Vom CHF-Privatkonto der T.________AG seien im Zeitraum vom 23. April 2015 bis zum 30. Dezember 2015 zahlreiche Barabhebungen in der Höhe von insgesamt Fr. 180’681.38 erfolgt. Ebenso sei es zu diversen Barabhebungen vom EUR-Privatkonto der T.________AG im Zeitraum vom 12. Juni 2015 bis zum 30. Dezember 2015 von total EUR 66’990.00 gekommen. Diese seien aufgrund der Kontoauszüge erstellt. Dadurch habe der Beschuldigte bewirkt, dass die Ermittlung der Herkunft oder die Auffindung vereitelt worden sei, weshalb der objektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.7.a).
Im Zeitraum vom 24. April 2015 bis zum 21. Dezember 2015 seien vom CHF-Privatkonto der T.________AG zahlreiche Auslandüberweisungen in der Höhe von insgesamt Fr. 323’267.91 erfolgt. Ebenso sei es zu diversen Auslandüberweisungen vom EUR-Privatkonto der T.________AG im Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis zum 9. September 2015 von total EUR 218’594.64 gekommen. Diese seien aus den Kontoauszügen ersichtlich und würden Verschleierungshandlungen darstellen, die geeignet seien, die Auffindung und Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln, zumal die Einziehung von Vermögenswerten im Ausland erheblich erschwert sei. Der objektive Tatbestand sei demnach erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.7.b).
Vom CHF-Privatkonto der T.________AG seien im Zeitraum vom 9. Juni 2015 bis zum 8. Januar 2016 verschiedene Warenbezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 7’407.19 erfolgt. Ebenso sei es zu diversen Warenbezügen vom EUR-Privatkonto der T.________AG im Zeitraum vom 11. August 2015 bis zum 3. September 2015 von total EUR 3’703.02 gekommen. Diese seien erstellt. Aus den aufgelisteten Positionen sei ersichtlich, dass das Geld vorwiegend für Hotels und Warenkäufe (bspw. lkea), mithin für private Zwecke, verbraucht worden sei. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass das Verbrauchen bzw. die Warenbezüge im Einzelnen darauf angelegt gewesen seien, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte zu vereiteln, weshalb der objektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.7.c).
Im Zeitraum vom 24. April 2015 bis zum 23. Dezember 2015 seien vom CHF-Privatkonto der T.________AG zahlreiche Inlandüberweisungen an Dritte in der Höhe von insgesamt Fr. 364’612.50 erfolgt. Diese seien aus den Kontoauszügen ersichtlich. Bei den Drittkonten habe es sich ausschliesslich um lnlandkonten gehandelt, weshalb der paper trail nicht unterbrochen worden sei, womit grundsätzlich nicht von Geldwäscherei auszugehen wäre. Bei gutgläubigen Dritten sei eine Einziehung indessen jeweils ausgeschlossen. Vorliegend seien erhebliche Beträge an Gesellschaften überwiesen worden, die dem Beschuldigten nahestünden, namentlich Fr. 161’633.50 an die AA.________GmbH und Fr. 37’800.00 an die AL.________, bei denen der Sohn des Beschuldigten, AM.________, jeweils Geschäftsführer bzw. einziges Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Bei der AA.________GmbH sei überdies die Y.________AG Gesellschafterin gewesen, bei welcher der Beschuldigte selbst einziges Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. In Bezug auf die Überweisung an die O.________AG in Höhe von Fr. 37’800.00 gelte es anzumerken, dass der Beschuldigte – wenn auch unrechtmässig – davon ausgegangen sei, die Y.________AG sei Eigentümerin und Aktionärin bzw. er selbst sei Eigentümer und Aktionär derselben. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Konstruktion über den gutgläubigen Dritten nur gewählt habe, um die Vermögenswerte in Sicherheit zu bringen, weshalb er sich der Geldwäscherei strafbar gemacht habe (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.8).
cc) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz, weil der Beschuldigte die Vortat(en) selber begangen habe, habe er gewusst, dass es sich bei den Geldern, die er weitertransferiert bzw. bar abgehoben habe, um deliktische Vermögenswerte gehandelt habe. Folglich habe er mit einer Strafverfolgung und einer damit verbundenen Einziehung rechnen müssen. Ebenso habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass er durch seine Handlungen die Herkunft, die Auffindung und eine allfällige Einziehung des Deliktsguts erschwert habe. Sodann habe er wissen müssen, dass durch den Verbrauch des Geldes, sei es für geschäftliche oder private Zwecke, deren Wiedererlangung bzw. deren Einziehung nicht mehr möglich sein würde. Der Beschuldigte habe jeweils im Wissen gehandelt, dass die Herkunft der Gelder, insbesondere bei den Auslandüberweisungen, verschleiert und die Einziehung der ertrogenen Gelder damit erschwert bzw. vereitelt werde. Durch seine Handlungsweise habe er in Kauf genommen, dass er sich auf diese Weise strafbar mache. Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.9).
dd) Zur Gewerbsmässigkeit erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe mit den von ihm ertrogenen Geldern in Höhe von Fr. 553’935.13 und EUR 289’290.69 über einen Zeitraum von rund zwei Jahren einerseits seinen Lebensunterhalt und andererseits die laufenden Kosten der involvierten und von ihm (teilweise vermeintlich) kontrollierten Gesellschaften bestritten. In diesem Sinne habe er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei aufgrund der erstellten Beträge sowohl die Voraussetzung eines grossen Umsatzes als auch des erheblichen Gewinns erfüllt, weshalb vorliegend Gewerbsmässigkeit vorliege (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.10.10).
b) Der Beschuldigte bringt einzig vor, nachdem er keine der gemachten Überweisungen durch eine Straftat erwirkt habe, bleibe für den Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei kein Raum. Ausserdem habe sich der Beschuldigte zu den einzelnen Bezügen und Überweisungen nicht äussern und ebenso wenig mit seinem Rechtsvertreter austauschen können (zum Ganzen KG-act. 71/1, Rz. 33).
c) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 71/2, Rn. 7, und KG-act. 71, Ziff. 8, Einschübe 28-29).
d) Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis Ziff. 2 StGB).
Durch die strafbare Handlung wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege (BGE 129 IV 322, E. 2.2.4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung dient der Tatbestand in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 129 IV 322, E. 2.2.4; 133 III 323, E. 5.1). Täter der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 144 IV 172, E. 7.2; 128 IV 117, E. 7a; 120 IV 323, E. 3; 124 IV 274, E. 3). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (zum Ganzen BGE 145 IV 335, E. 3.1; BGE 126 IV 255, E. 3.a).
e) Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe sich zu den Geldwäschereivorwürfen nicht äussern können, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Staatsanwaltschaft diese in der Schlusseinvernahme vom 14. September 2018 vorhielt (U-act. 10.1.013, Rn. 685-798), er jedoch lediglich erwiderte, er werde sich diesbezüglich später schriftlich äussern (U-act. 10.1.013, Rn. 798). Darüber hinaus hätte er sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen persönlich zu äussern. Die Vorinstanz musste jedoch sechsmal zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorladen (Vi-act. 10, 40, 57, 72, 100 und 125), weil der Beschuldigte diverse Verschiebungsgesuche einreichte (Vi-act. 30 f., 43, 66, 76, 82) sowie der auf den 7. Mai 2020 angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Vi-act. 70) und die Befragung mittels Videokonferenz verweigerte (Vi-act. 115 f. und 118), bis er sich letztlich vom persönlichen Erscheinen dispensieren liess (Vi-act. 120 und 123). Auch die Berufungsinstanz zitierte die zunächst auf den 9. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung auf Gesuch des Beschuldigten hin ab (KG-act. 23 f.). Der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 blieb der Beschuldigte hingegen unentschuldigt fern (siehe vorne E. 2d). Hinzu kommt, dass seit der Schlusseinvernahme vom 14. September 2018 über sechs Jahre vergingen. Der Beschuldigte hatte mithin ausreichend Zeit und genügend Gelegenheiten, um sich zu den Geldwäschereivorwürfen schriftlich oder mündlich zu äussern sowie um sich mit seinem Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang auszutauschen. Die Rüge des Beschuldigten ist mithin unbegründet.
f) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Geldwäscherei u.a. vor, wenn das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt wird, weil dadurch die Papierspur unterbrochen wird (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3).
Die von D.________ der Y.________AG überwiesenen Fr. 50’000.00 sowie die der T.________AG überwiesenen Fr. 1’175’000.00 stammten aus den vorne dargelegten Betrügen (siehe E. 6a und 6b). Der Beschuldigte war in Bezug auf das Bankkonto der Y.________AG und dasjenige der T.________AG der einzige Zeichnungsberechtigte (U-act. 6.5.003/1 und 6.4.004/2). Daher ist erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche Überweisungen und Barauszahlungen von den Konten der Y.________AG und der T.________AG in den fraglichen Zeiträumen vornahm. Die einzelnen Überweisungen und Barauszahlungen sind allesamt unbestritten und erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. II.10.6 bis II.10.7.a). Der Beschuldigte erfüllte durch die Barauszahlungen der deliktisch erlangten Gelder den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei.
bb) aaa) Geldwäscherei liegt bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172, E. 7.2.2). Bei der Geldwäscherei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188, E. 6.1; 127 IV 20, E. 3a; BGer 6B_45/2021 vom 27. April 2022, E. 4.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Vereitelung von Einziehungsinteressen bedingt, dass solche Interessen überhaupt bestehen. Die Einziehung eines Vermögenswerts kann nicht vereitelt werden, wenn ein entsprechender Anspruch etwa wegen Eintritts der Verjährung (Art. 70 Abs. 3 StGB) nicht mehr existiert (BGE 145 IV 335, E. 3.2; 129 IV 238, E. 3.3; 126 IV 255, E. 3b/bb; je mit Hinweisen). Die Behörden haben dementsprechend vorfrageweise immer zu prüfen, ob die durch die Vortaten erlangten Vermögenswerte einziehbar sind. Es genügt grundsätzlich eine abstrakte Einziehbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Strafbarkeit der Geldwäscherei bei bestehendem Einziehungsanspruch nicht die Eröffnung eines konkreten Einziehungsverfahrens erforderlich ist (BGE 145 IV 335, E. 4.4; BGer 6B_45/2021 vom 27.April 2022, E. 4.3.1). Die Einziehung entfaltet ihre Wirkung dort, wo sich die betreffenden Vermögenswerte befinden, weshalb sie grundsätzlich nur in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zum Gegenstand haben kann. Befinden sich die strittigen Vermögenswerte im Ausland, muss der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen beschritten werden (BGE 137 IV 33, E. 9.4.3 f.; BGer 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 10.1). Nach dem Prinzip der abstrakten Einziehbarkeit bedeutet dies, dass noch kein Rechtshilfegesuch gestellt worden sein muss. Erforderlich ist jedoch, dass ein solches tatsächlich gestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein entsprechender Einziehungsanspruch, für den Rechtshilfe geleistet werden könnte, besteht (BGE 145 IV 335, E. 4.6; BGer 6B_45/2021 vom 27.April 2022, E. 4.3.2).
bbb) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Angesichts von gegen persönliche Interessen, namentlich das Eigentum und das Vermögen, gerichteten Straftaten (Art. 137 ff. StGB) kommt die Einziehung entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB nur in Betracht, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung seiner Rechte zurückerstattet werden müssen. Art. 70 Abs. 1 in fine StGB sieht somit die direkte Rückerstattung der Vermögenswerte ohne Einziehung und Zuweisung an den Staat und ohne Rückgriff auf den von Art. 73 StGB vorgesehenen Zuweisungsmechanismus vor (BGer 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.3; 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 5.2). Die direkte Rückerstattung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB hat demzufolge Vorrang gegenüber einer allfälligen Einziehung sowie einer späteren Zuweisung an den Verletzten zur Deckung des erlittenen Schadens (BGE 139 IV 209, E. 5.3; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 I 129 E. 3.1.2; 122 IV 365, E. III.1.a.aa und III.2.b; BGer 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019, E. 18.3). Denn der Staat muss sich nicht auf Kosten des Verletzten bereichern; Art. 70 StGB darf auch nicht den Täter der Pflicht aussetzen, zweimal den mit der vorangehenden Straftat erlangten unrechtmässigen Vorteil zurückerstatten zu müssen (zum Ganzen BGE 145 IV 237 = Pra 109 [2020] Nr. 6, E. 3.2.2; BGE 129 IV 322, E. 2.2.4; 117 IV 107 = Pra 82 [1993] Nr. 121, E. 2; BGer 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012, E. 2.3.1; 6B_53/2009 vom 24. August 2009, E. 2.5; 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008, E. 3.3 und 5.3; 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 5.2; 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003, E. 7). Sofern die Herkunft der Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können, kann ohne Weiteres deren Herausgabe an die geschädigten Parteien, denen sie unrechtmässig entzogen wurden, angeordnet werden (BGE 122 IV 365 = Pra 86 [1997] Nr. 45, E. III.2.b).
ccc) In der Anklageschrift sind die einzelnen Überweisungen ins Ausland im Zeitraum vom 24. April 2015 bis zum 21. Dezember 2015 zwar aufgelistet (Vi-act. 1, S. 17). Aus der Anklage geht jedoch nicht hervor, was danach mit diesen Geldern geschah, insbesondere ob es zu weiteren Transaktionen, Auszahlungen oder Ähnlichem kam. Der Anklageschrift lässt sich mithin nicht entnehmen, ob die Herkunft der Gelder bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden können oder nicht. Dies ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Aufgrund dessen ist nicht beurteilbar, ob eine Aushändigung an den Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet werden könnte. Weil diese Vorrang hat vor einer allfälligen Einziehung, lässt sich dementsprechend auch nicht beurteilen, ob ein schweizerischer Einziehungsanspruch besteht, für den Rechtshilfe geleistet werden könnte. Daher ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), dass kein solcher besteht und die Transaktionen somit nicht geeignet waren, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Der Beschuldigte erfüllte mit den Auslandüberweisungen den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei demzufolge nicht.
cc) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, weil der Geldwäscher dadurch einerseits die Einziehung vereitelt. Andererseits muss er durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich somit gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter sind der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse (zum Ganzen BGE 149 IV 248, E. 6.4.2 mit Hinweisen). Demgegenüber erfüllt die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht, zumal Art. 70 Abs. 1 StGB auch die Einziehung von echten Surrogaten erlaubt (BGE 144 IV 172, E. 7.2.2).
Die einzelnen getätigten Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Verbrauch der deliktisch erlangten Vermögenswerte von den besagten Konten durch den Beschuldigten sind aufgrund der Kontoauszüge erstellt (siehe vorne E. 7f/aa; U-act. 6.4.006 und 6.4.007; siehe Vi-act. 1, S. 17 f.). Die Anklageschrift äussert sich jedoch nicht konkret dazu, inwiefern es sich bei den Zahlungen um Verwendungen für Verbrauchs- oder Gebrauchsgüter handelte. Bei den Zahlungen betreffend „Freie Tankstelle Jae“, „Ikea“, „Lidl BB.________“, „Landi BC.________“, „Saturn Electro-Handel“, „Swisscom (Schweiz)“, „Pandora“ und „Kodi Diskontlaeden“ lässt sich jedenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel ausschliessen, dass der Beschuldigte lediglich Gebrauchsgüter erwarb, zumal die entsprechenden Unternehmen auch Gebrauchsgüter anbieten. Gegenteiliges ergibt sich ebenso wenig aus den Akten. Daher ist in Bezug auf diese Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2’274.20 bzw. EUR 149.80 (vgl. Vi-act. 1, S. 17 f.; vgl. angef. Urteil, E. II.10.7.c) zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), dass er lediglich Gebrauchsgüter erwarb und damit den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllte. Die übrigen Zahlungen in der Höhe von total Fr. 5’132.99 bzw. EUR 3’553.22 (vgl. Vi-act. 1, S. 17 f.; vgl. angef. Urteil, E. II.10.7.c) betreffen hingegen allesamt Aufwendungen für Hotels, die als Dienstleistungen Verbrauchsgüter im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen. Mit diesen erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei.
dd) Bei einer blossen Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind (BGE 144 IV 172, E. 7.2.2; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020, E. 2.3.2).
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe mindestens Fr. 364’612.50 vom CHF-Privatkonto der T.________AG gutgläubigen Dritten mittels Inland-Banküberweisungen zukommen lassen. Eine Rückforderung dieser Vermögenswerte gegenüber den begünstigten Dritten unter dem Titel der Schenkungseinziehung sei infolge des Gutglaubensschutzes und des hier anzuwendenden Korrektivs der unverhältnismässigen Härte (Art. 70 Abs. 2 StGB) nicht möglich, sodass die Einziehung dieses Betrags für die Strafverfolgungsbehörden als vereitelt angesehen werden müsse (Vi-act. 1, S. 15 sowie S. 18 f.).
In der Anklageschrift fehlt es an tatsächlichen Ausführungen zu den genannten Dritten, die einen Rückschluss auf deren guten Glauben oder eine unverhältnismässige Härte bei einer Einziehung erlauben würden. Entsprechende Anhaltspunkte sind ebenso wenig in den Akten zu finden. Nur weil gewisse dieser Dritten dem Beschuldigten nahestehen, wie die Vorinstanz ausführte (angef. Urteil, E. II.10.8), ergibt sich daraus nicht, dass diese die Gelder in gutem Glauben empfingen oder eine unverhältnismässige Härte bei einer Einziehung vorläge. Anderweitige Verschleierungshandlungen wirft die Anklage dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Inlandüberweisungen nicht vor und solche sind ebenso wenig ersichtlich. Diesbezüglich ist somit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), dass keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfanden und die entsprechenden Vermögenswerte noch einziehbar sind. Mit den Inlandüberweisungen erfüllte er den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei daher nicht.
ee) Ein schwerer Fall der Geldwäscherei liegt nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB namentlich vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dabei gilt – analog zur ständigen Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (BGE 147 IV 176, E. 2.2.1 mit Hinweisen) – ein Gewinn ab Fr. 10’000.00 als gross (BGE 129 IV 253, E. 2.2) und ein Umsatz ab Fr. 100’000.00 als erheblich (BGE 129 IV 188, E. 3.1) im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2) erfüllt sind (zum Ganzen BGE 149 IV 248, E. 6.3). Nach diesen handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 129 IV 188, E. 3.1.2; 116 IV 319, E. 4).
Der Beschuldigte hob in einem Zeitraum von rund zwei Jahren, nämlich vom 4. Februar 2014 bis zum 8. Januar 2016, Fr. 223’260.03 sowie EUR 66’990.00 (siehe angef. Urteil, E. II.10.6 und II.10.7.a) der deliktisch erlangten Gelder von den besagten Konten bar ab und unterbrach dadurch laufend die Papierspur. Ab April 2015 kam es im Abstand von wenigen Wochen bis hin zu wenigen Tagen regelmässig zu Barbezügen der deliktisch erlangten Gelder (siehe angef. Urteil, II.10.7.a). Zusätzlich verbrauchte der Beschuldigte von den deliktisch erlangten Geldern im selben Zeitraum total Fr. 5’132.99 bzw. EUR 3’553.22 für Hoteldienstleistungen (siehe vorne E. 7f/cc). Angesichts der hohen Beträge, des langen Zeitraums, der Regelmässigkeit der Bezüge und der entsprechend hohen Einnahmen des Beschuldigten durch die wiederholten Geldwäschereihandlungen, die aufgrund der Höhe der Beträge zweifellos einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten, übte der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs aus. In Anbetracht der bezogenen Beträge erzielte der Beschuldigte nicht nur einen Gewinn von über Fr. 10’000.00, sondern auch einen Umsatz von über Fr. 100’000.00. Daher liegt Gewerbsmässigkeit und mithin ein schwerer Fall der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB vor.
ff) Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248, E. 6.3 mit Hinweisen). Auf die rechtlichen Erwägungen zum Vorsatz vorne in E. 4a/ff wird verwiesen.
Weil der Beschuldigte die Vortaten, nämlich die Betrüge gegenüber D.________ (siehe vorne E. 6a und 6b), selbst beging und zumindest eventualvorsätzlich handelte (siehe vorne E. 6a/ff und 6b/ff), musste er jedenfalls für möglich halten und nahm durch sein Handeln entsprechend in Kauf, insbesondere angesichts der hohen Deliktssumme von insgesamt über Fr. 1 Mio., dass die erlangten Gelder aus einem schweren Delikt stammen und ein solches erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Folglich musste er mit einer Strafverfolgung und einer damit verbundenen Einziehung der Vermögenswerte rechnen. Ferner musste ihm bewusst sein, dass er durch die Barauszahlungen (siehe E. 7f/aa) die Papierspur unterbricht und dies geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung der Gelder zu vereiteln. Dasselbe gilt beim Verbrauch der deliktisch erlangten Gelder im Zusammenhang mit Verbrauchsgütern (siehe E. 7f/cc). Weil er trotz dieses Wissens die entsprechenden Handlungen vornahm, nahm er zumindest in Kauf, dass er sich der Geldwäscherei strafbar macht. Angesichts der regelmässigen und hohen Bezüge der deliktisch erlangten Gelder über einen Zeitraum von rund zwei Jahren musste dem Beschuldigten denn auch bewusst sein, dass er die Geldwäscherei nach der Art eines Berufs ausübte, dies angesichts der Höhe der bezogenen Gelder einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellt und er einen Gewinn von über Fr. 10’000.00 bzw. einen Umsatz von über Fr. 100’000.00 generierte. Weil er trotz dieses Wissens entsprechend handelte, nahm er auch die Gewerbsmässigkeit der Geldwäscherei in Kauf. Der Beschuldigte handelte somit jedenfalls eventualvorsätzlich.
gg) Der Beschuldigte ist demnach der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, begangen im Zeitraum vom 4. Februar 2014 bis 8. Januar 2016, schuldig zu sprechen.
8. a) aa) Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 147 IV 241, E. 4.2.2; 142 IV 401, E. 3.3; 134 IV 82, E. 6.2.1; BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023, E. 3.1).
bb) Die Tatzeitpunkte der vom Beschuldigten begangenen Delikte liegen zwischen Dezember 2011 und Januar 2016. Der Strafrahmen für die zu beurteilenden Delikte ist derselbe wie unter altem Recht zu den jeweiligen Tatzeitpunkten (vgl. Art. 253, Art. 251 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und Art. 305bis Ziff. 2 aStGB). Dies gilt ebenso für die angedrohten Strafarten. Einzig bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei war es bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe bis zum 30. Juni 2023 zwingend, diese mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden (Art. 305bis Ziff. 2 aStGB), was unter aktuellem Recht nicht mehr gilt (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe mussten in ihrer Summe jedoch schuldangemessen sein (Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018, BBl 2018 2827, S. 2892). Bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die gewerbsmässige Geldwäscherei war das alte Recht mithin milder, weil ein Teil der schuldangemessenen Strafe zwingend eine Geldstrafe sein musste und diese im Vergleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 3.3). Hinzu kommt, dass unter dem alten Sanktionensystem (in Kraft bis zum 31. Dezember 2017) eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze betragen konnte (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Voraussetzungen für eine kurze (unbedingte) Freiheitsstrafe höher waren (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das alte Recht ist in Anbetracht, dass für sämtliche Delikte eine unbedingte (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe hinten E. 8c/bb sowie 8f ff.), bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei jedoch nach altem Recht zwingend ein Teil der schuldangemessenen Strafe bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus einer Geldstrafe bestehen muss, das mildere. Aufgrund dessen ist das alte Recht (in Kraft vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) anzuwenden. Die alten Bestimmungen werden nachfolgend mit „aStGB“ gekennzeichnet, dies jedoch nur, wo es aufgrund von Unterschieden zum aktuellen Recht nötig ist.
b) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3).
bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6).
Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechselffhommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. 4.2017, F.rt. 47 StGB N 15 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie diejenigen im Inland Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015, E. 1.2.1).
cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2, 144 IV 217, E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020, E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
dd) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe, sondern betont die Rechtskraft des ersten Urteils und dient damit der Rechtssicherheit. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe somit aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. lst die (abstrakt) schwerste Straftat in der Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (zum Ganzen BGer 6B_1354/2021 vom 22. März 2023, E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Eine Zusatzstrafe kann nur zu inländischen Urteilen ausgesprochen werden (BGE 142 IV 329, E. 1.4.1).
c) aa) Die Vorinstanz erwog zunächst, es zeige sich an, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die gewerbsmässige Geldwäscherei sei neben der Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe eine Geldstrafe auszufällen (angef. Urteil, E. III.3). Die Strafart beanstandet weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft, vielmehr beantragen sie die Ausfällung von Freiheitsstrafen für den Fall der Verurteilung (KG-act. 71/2, S. 9 ff.; KG-act. 71/1, Rz. 35; KG-act. 71, S. 18 f.).
bb) Der Beschuldigte machte sich schuldig der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen (teils versuchten) Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 9. bis 12. Dezember 2011 sowie 5. bis 6. Juni 2012 und 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 23. März 2015, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 23. bis 30. März 2015, des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 14. November 2013 und 30. Januar 2014 zum Nachteil von D.________ und am 14. November 2013 zum Nachteil von E.________, des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 30. Januar 2014 und im Oktober/November 2015 jeweils zum Nachteil von D.________, sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB, begangen im Zeitraum 4. Februar 2014 bis 8. Januar 2016.
Die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie die gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sehen jeweils einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschuldigte beging sämtliche dieser Delikte im Zusammenhang mit den I-M.________-Gesellschaften bzw. deren Nachfolgegesellschaften. Die deliktische Tätigkeit begann mit den Gründungen der I-M.________-Gesellschaften (siehe vorne E. 4a) und zog sich weiter mit den in der Vorstellung des Beschuldigten und von F.________ unrechtmässigen Umfirmierungen sowie Sitzverlegungen (siehe vorne E. 4b) und der später folgenden unrechtmässigen Bestellung der Verwaltungsräte in einzelnen dieser Gesellschaften sowie der anschliessenden Anmeldung und Eintragung dieser Beschlüsse im Handelsregister (siehe vorne E. 5 und das angef. Urteil, E. II.4-II.6). Diese Delikte beging der Beschuldigte im Zeitraum von Dezember 2011 bis März 2015. Hinzu kommen die ebenfalls mit den I-M.________-Gesellschaften bzw. deren Nachfolgegesellschaften im Zusammenhang stehenden Betrugsdelikte im November 2013, Januar 2014 und Oktober/November 2015 (siehe vorne E. 6). In Bezug auf die aus diesen Betrugsdelikten herrührenden Gelder beging der Beschuldigte denn auch die gewerbsmässige Geldwäscherei im Zeitraum vom 4. Februar 2014 bis 8. Januar 2016 (siehe vorne E. 7). Sämtliche dieser Delikte sind mithin zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft.
Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (KG-act. 60 und 72). So bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) am 2. Oktober 2015 mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.00 und einer Busse von Fr. 750.00 sowie wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 100.00 (KG-act. 60). Das Obergericht Zug bestrafte den Beschuldigten am 30. Mai 2023 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Misswirtschaft durch den Konkursschuldner (Art. 165 Ziff. 1 StGB) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 4’160.00 (KG-act. 60). Gemäss deutschem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte überdies folgende Vorstrafen auf (KG-act. 72): Am 25. Juli 1991 bestrafte ihn das Amtsgericht Gummersbach wegen fortgesetzten Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 24. November 2003 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Am 18. August 2005 bestrafte ihn das Amtsgericht München wegen Beihilfe zur Untreue mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 25.00. Das Landgericht Köln verurteilte ihn am 13. August 2008 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Am 16. Januar 2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen unterlassener Insolvenzantragsstellung, Bankrotts, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu EUR 30.00. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen im Zusammenhang mit Betrugsdelikten auf. Diese sind mithin einschlägig. Mit Ausnahme eines SVG-Delikts betreffen die übrigen Verurteilungen Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte. Es handelt sich zwar nicht um dieselben Tatbestände wie im vorliegenden Verfahren, doch betreffen sie zumindest ähnliche Rechtsgüter, weshalb diese Delikte jedenfalls teilweise einschlägig sind. Der Beschuldigte delinquierte zudem über Jahrzehnte hinweg regelmässig und liess sich weder von mehrjährigen bedingten Freiheitsstrafen noch von hohen Geldstrafen oder Bussen von weiteren Verbrechen oder Vergehen bzw. schweren Straftaten abhalten. Selbst während laufender Untersuchung im vorliegenden Verfahren wurde er am 13. Oktober 2017 wieder straffällig (KG-act. 72, Ziff. 6), abgesehen davon, dass er diverse der vorliegend zu beurteilenden Delikte nach seiner ersten Einvernahme im Vorverfahren vom 15. Januar 2015 (U-act. 10.1.003) beging. Dies zeugt von ausgeprägter Einsichtslosigkeit des Beschuldigten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Verurteilungen bzw. Tatzeitpunkte zwischen ungefähr einem bis rund 25 Jahre zurückliegen (KG-act. 60 und 72), mit Ausnahme des Tatzeitpunkts des fortgesetzten Betrugs gemäss Entscheid vom 25. Juli 1991, der rund 37 Jahre zurückliegt (KG-act. 72, Ziff. 1). Nichtsdestotrotz erscheint der Beschuldigte angesichts des Umstands, dass er über Jahrzehnte hinweg immer wieder straffällig wurde und sich von den teils hohen Strafen nicht beindrucken liess, einsichtslos. In Anbetracht dessen ist eine Geldstrafe bei keinem der vorliegenden Delikte geeignet, genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dasselbe gilt in Nachachtung der vorangehenden Ausführungen auch für eine bedingte Strafe.
Der Beschuldigte ist 70 Jahre alt, wohnhaft in Deutschland und verheiratet, lebt aber seit Jahren getrennt von seiner Ehefrau (Vi-act. 12, Rz. 8, 10 und 13). Er hat fünf Kinder, die allesamt volljährig und berufstätig sind in München bzw. Köln (Vi-act. 12, Rz. 11; U-act. 1.3.005, S. 3). Unterstützungspflichten hat er mithin keine. Vermögen oder ein geregeltes Einkommen hat er gemäss seinen Ausführungen nicht und er „überlebe“ lediglich aufgrund der punktuellen Zuwendungen seiner Söhne (Vi-act. 12, Rz. 9 und 11). Der Beschuldigte wurde im Zeitraum vom 16. März 2013 bis zum 5. Juli 2017 16-mal im Umfang von insgesamt Fr. 2’086’468.57 betrieben, neben einem offenen Verlustschein von Fr. 34’058.15 (U-act. 1.3.004, S. 3). Laut eigenen Angaben belaufen sich seine Schulden auf Fr. 1’600’000.00 (U-act. 1.3.005, Frage 5). Ferner ist sein Gesundheitszustand gemäss seinen Ausführungen eher schlecht (Vi-act. 12, Rz. 12), doch ist ihm laut amtsärztlichem Gutachten zumindest eine Reise in die Schweiz und die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zumutbar (KG-act. 44/1). Seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Situation sprechen mithin nicht gegen eine Freiheitsstrafe, weil er weder Unterstützungspflichten aufweist noch einer geregelten Arbeit nachgeht und auch im Freiheitsentzug die medizinische Versorgung sichergestellt ist. Neben den der Freiheitsstrafe immanenten Auswirkungen hätte sie somit keine weiteren Auswirkungen auf den Beschuldigten und seine soziale Situation. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und seiner hohen Schulden sowie mangels Vermögens und geregelten Einkommens ist eine Geldstrafe demgegenüber voraussichtlich nicht vollziehbar. Dasselbe gilt angesichts seines Wohnsitzes in Deutschland, seines Alters und seines gesundheitlichen Zustands auch für die gemeinnützige Arbeit nach altem Recht (vgl. Art. 37 und Art. 41 Abs. 1 aStGB).
In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters bei den jeweiligen Delikten (siehe hinten E. 8f ff.) erscheint für sämtliche Delikte einzig die Freiheitsstrafe angemessen sowie geeignet, genügend präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen ist (siehe zu den einzelnen Delikten die nachfolgenden E. 8f ff.), zumal angesichts der vorangehenden Ausführungen auch die Voraussetzungen für kurze unbedingte Freiheitsstrafen nach Art. 41 Abs. 1 aStGB gegeben sind. Der Beschuldigte beantragt denn auch selbst im Fall der Verurteilung eine Freiheitsstrafe (siehe vorne Sachverhalt, lit. E). Bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei ist die Freiheitsstrafe jedoch zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden (siehe hinten E. 8l/bb; Art. 305bis Ziff. 2 aStGB).
d) Das Obergericht Zug stellte mit Urteil vom 30. Mai 2023 (S 2023 1/2) u.a. fest, dass der Schuldspruch betreffend Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Urteil des Strafgerichts Zug vom 6. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach es den Beschuldigten des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten für die genannten Delikte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, mit einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu Fr. 130.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Oktober 2015 und 24. April 2017, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 4’160.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen (zum Ganzen KG-act. 43/1, Dispositivziffern 1 und 6-7.3). Die Delikte erfolgten in den Zeiträumen vom 30. September 2011 bis 8. November 2012 (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), 20. Januar 2010 bis 9. Oktober 2012 (Betrug) und 7. Juni 2013 bis 12. August 2014 (Misswirtschaft; KG-act. 60). Dabei betraf die Freiheitsstrafe von 20 Monaten den Schuldspruch wegen Betrugs (KG-act. 43/1, E. VII.3.1), die Geldstrafe hingegen die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (KG-act. 43/1, E. VII.3.2 und VII.3.3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, begangen am 9. März 2016, mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 120.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 (KG-act. 60).
Weil der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging, bevor er für die vorangehend genannten Taten verurteilt wurde und nachfolgend sowohl Freiheitsstrafen als auch bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei eine mit der Freiheitsstrafe verbundene Geldstrafe auszusprechen sind (siehe E. 8f ff.), ist jeweils eine Zusatzstrafenbildung vorzunehmen.
e) Die abstrakt schwerste Strafe ist bei allen zu beurteilenden Delikten bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Daher ist von dem Delikt auszugehen, das im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., Rn. 485). Angesichts der Deliktssumme wiegt der Betrug zum Nachteil von D.________, begangen am 30. Januar 2014, am schwersten und zieht, wie sogleich nachfolgend darzulegen ist, die höchste Strafe nach sich, weshalb anhand dieses Delikts die Einsatzstrafe festzulegen ist.
f) aa) Die Vorinstanz erachtete für den Betrug zum Nachteil von D.________, begangen am 30. Januar 2014, eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen (angef. Urteil, E. III.5). Die Staatsanwaltschaft beanstandet diese Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug nicht (KG-act. 71/2, S. 10). Der Beschuldigte macht keine konkreten Ausführungen zu den einzelnen Strafen, sondern hält lediglich pauschal fest, dass sich eine Gesamtstrafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe nicht rechtfertige (KG-act. 71/1, Rz. 35; siehe vorne Sachverhalt, lit. E).
bb) In objektiver Hinsicht ist betreffend den Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 5 % der Inhaberaktien der T.________AG zum Nachteil von D.________ (siehe vorne E. 6b) zunächst die hohe Deliktssumme von Fr. 1’175’000.00 zu berücksichtigen. Beim Tatbestand des Betrugs sind zwar auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar, doch kann das Verschulden bei dieser Höhe und in Nachachtung, dass der Beschuldigte diese Summe von einer einzigen Person ertrug und sie mithin in ihrem Vermögen erheblich schädigte, nicht mehr als leicht eingestuft werden, sondern ist vielmehr im mittleren Bereich zu veranschlagen. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 6b/ff). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven und legte D.________ neben den Täuschungshandlungen anlässlich der Vertragsverhandlungen zudem die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienpapiere vor, um ihn in seinem Irrtum weiter zu bestärken (siehe vorne E. 6b/ff), womit er eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbarte. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet, keine Reue zeigt und ebenso wenig Bemühungen unternahm, den angerichteten Schaden auszugleichen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich festzusetzen. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb) ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend ist diese als Einsatzstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.
g) aa) Für den Betrug zum Nachteil von D.________, begangen am 14. November 2013, sowie denjenigen zum Nachteil von E.________ erachtete die Vorinstanz eine Asperation um je 1.5 Monate als angezeigt (angef. Urteil, E. III.6.2). Die Staatanwaltschaft verlangt demgegenüber eine Asperation für den Betrug zum Nachteil von D.________ in Höhe von vier Monaten und betreffend E.________ im Umfang von zwei Monaten (KG-act. 71/2, S. 11).
bb) Betreffend den Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von 10 % der Inhaberaktien der O.________AG zum Nachteil von D.________ (siehe vorne E. 6a) ist in objektiver Hinsicht festzustellen, dass die Deliktssumme Fr. 50’000.00 betrug. Für eine Einzelperson handelt es sich zwar grundsätzlich nicht um einen geringen Betrag, doch sind beim Tatbestand des Betrugs, wie beim Betrug vom 30. Januar 2014 zum Nachteil von D.________ ersichtlich, weitaus höhere Deliktsummen denkbar. In diesem Fall wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht deshalb leicht. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 6a/ff). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven und legte D.________ neben den Täuschungshandlungen anlässlich der Vertragsverhandlungen zudem die unrechtmässig neu ausgestellten Aktienpapiere vor, um ihn in seinem Irrtum weiter zu bestärken (siehe vorne E. 6b/ff), womit er eine ausgeprägte kriminelle Energie offenbarte. Hinzu kommt, dass er die Tat bis heute bestreitet, keine Reue zeigt und ebenso wenig Bemühungen unternahm, den angerichteten Schaden auszugleichen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht. Trotz des gerade noch leichten Verschuldens des Beschuldigten ist angesichts der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen.
Das verletzte Rechtsgut – beim Betrug das Vermögen (BGE 129 IV 53, E. 3.2) – und die Vorgehensweise des Beschuldigten entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Zusammenhang mit dem Betrug der Einsatzstrafe (vgl. vorne E. 6a und 6b). Sie standen ebenso im Zusammenhang mit den I-M.________-Gesellschaften bzw. deren Nachfolgegesellschaften. Nichtsdestotrotz hingen die Taten nicht voneinander ab, sondern waren weitgehend selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin um drei Monate.
cc) Der Betrug im Zusammenhang mit dem Verkauf von 90 % der Inhaberaktien der O.________AG zum Nachteil von E.________ (siehe vorne E. 6a) unterscheidet sich von demjenigen zum Nachteil von D.________ hauptsächlich in Bezug auf die Deliktssumme. Diese beträgt zum Nachteil von E.________ nämlich EUR 15’900.00. Im Übrigen, insbesondere auch bezüglich Wahl der Strafart, verhält es sich auch bei diesem Betrug wie in der vorangehenden E. 8g/bb dargelegt, worauf verwiesen wird. Angesichts des leichten Verschuldens und des geringeren Deliktsbetrags erschiene eine Freiheitsstrafe als Einzelstrafe von vier Monaten angemessen. Dass die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt sind, wurde bereits aufgezeigt (siehe vorne E. 8c/bb). Hinsichtlich Asperation verhält es sich ebenfalls wie vorangehend ausgeführt (siehe E. 8g/bb), weshalb sich eine Asperation der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, mithin zwei Monate rechtfertigt.
h) aa) Die Vorinstanz erachtete eine Asperation von total drei Monaten für die beiden versuchten Betrüge zum Nachteil von D.________, begangen am 30. Januar 2014 und im Oktober/November 2014, als angemessen (angef. Urteil, E. III.6.3). Demgegenüber verlangt die Staatanwaltschaft eine Asperation von drei Monaten für den versuchten Betrug im Oktober/November 2014 und in Höhe von einem Monat für denjenigen vom 30. Januar 2014 (KG-act. 71/2, S. 11).
bb) Betreffend den versuchten Betrug vom 30. Januar 2014 im Zusammenhang mit dem Verkauf von insgesamt 5 % der Inhaberaktien der T.________AG zum Nachteil von D.________ (siehe vorne E. 6b) hätte die Deliktssumme bei Vollendung der Tat umgerechnet Fr. 907’600.00 betragen (siehe vorne E. 6b/gg). Weil es sich um einen Versuch handelte, ist die Strafe zu mindern (BGE 121 IV 49, E. 1), doch ist zu berücksichtigen, dass der Erfolg nur ausblieb, weil D.________ nicht mehr bezahlen wollte (KG-act. 71, Ziff. 9). Das Ausbleiben des Erfolgs ist mithin nicht auf den Beschuldigten zurückzuführen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, den Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. In objektiver Hinsicht ist das Verschulden daher im Vergleich zum vollendeten Betrug (siehe vorne E. 8f/bb) im unteren bis mittleren Bereich zu verorten. Im Übrigen verhält es sich wie beim vollendeten Betrug, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (E. 8f/bb). Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren bis mittleren Bereich festzusetzen. Trotz des nicht schweren Verschuldens des Beschuldigten ist angesichts der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre die Einzelstrafe im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen.
Das verletzte bzw. gefährdete Rechtsgut und die Vorgehensweise des Beschuldigten entsprechen derjenigen des vollendeten Betrugs der Einsatzstrafe (siehe vorne E. 6b). Weil sich der versuchte Betrug lediglich auf die Restforderung, die der Beschuldigte von D.________ nicht bereits im Rahmen des vollendeten Betrugs erhielt (siehe vorne E. 6b/gg), bezog, standen die beiden Delikte in einem sehr engen zeitlichen, situativen und sachlichen Zusammenhang. Daher rechtfertigt sich bloss eine geringfügige Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten.
cc) In Bezug auf den versuchten Betrug im Oktober/November 2014 zum Nachteil von D.________ (siehe vorne E. 6c) hätte die Deliktssumme bei Vollendung der Tat Fr. 500’000.00 sowie EUR 100’200.00 betragen (siehe vorne E. 6c/ff). Im Übrigen verhält es sich wie beim versuchten Betrug vom 30. Januar 2014, weshalb auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen wird (E. 8h/bb). Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten angesichts des tieferen potenziellen Deliktsbetrags gerade noch leicht. Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre die Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen.
Das verletzte bzw. gefährdete Rechtsgut und die Vorgehensweise des Beschuldigten entsprechen im Wesentlichen derjenigen des vollendeten Betrugs der Einsatzstrafe (siehe vorne E. 6b). Weil sich der versuchte Betrug wiederum auf die Restforderung, die der Beschuldigte von D.________ nicht bereits im Rahmen des vollendeten Betrugs erhielt (siehe vorne E. 6b/gg), bezog, standen die beiden Delikte zwar in einem sehr engen zeitlichen, situativen und sachlichen Zusammenhang. Nichtsdestotrotz unternahm der Beschuldigte in Anbetracht des Umstands, dass er D.________ zur Verrechnung der übrigen Kaufpreisforderung mit den Darlehensforderungen bringen wollte (siehe vorne E. 6c/ff), im Vergleich zum Betrug vom 30. Januar 2014 zusätzliche Anstrengungen. Daher rechtfertigt sich auch diesbezüglich eine geringe Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten.
i) aa) Die Vorinstanz erachtete eine Asperation für die elf Anstiftungen zur Erschleichung einer falschen Beurkundung (sechs bezüglich der Gründungen der I.________AG bis O.________AG sowie fünf betreffend die Universalversammlungen) um drei Monate als angezeigt (für die Schwindelgründungen je zehn Tage und für die Universalversammlungen je sechs Tage; angef. Urteil, E. III. 6.5). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass hierfür eine Asperation um insgesamt sechs Monate vorzunehmen sei (KG-act. 71/2, S. 11 f.).
bb) In objektiver Hinsicht ist betreffend die sechs vorgetäuschten Bareinlagegründungen (siehe vorne E. 4a) festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch über sechs Aktiengesellschaften verfügen konnte, ohne die notwendigen Bareinlagen effektiv zur Verfügung der Gesellschaft zu belassen. Dies stellt zwar einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil dar, doch sind beim Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung weitaus gravierendere Folgen oder bedeutendere Vorteile denkbar. Der Vorteil des Beschuldigten war allerdings ohnehin aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Mantelhandels beschränkt, weil diese einen rechtmässigen Weiterverkauf der Aktienmäntel nicht zulässt (siehe vorne E. 4b/dd/bbb). Das objektive Verschulden wiegt daher für jedes Einzeldelikt immer noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 4a/jj). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven, weil er die Aktienmäntel verkaufen wollte (KG-act. 71/1, Rz. 5 ff.). Besondere Anstrengungen des Beschuldigten, die auf eine erhöhte kriminelle Energie hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich festzusetzen. Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene pro Anstiftung zur Schwindelgründung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen.
Im Verhältnis zu den anderen Delikten kommt den Anstiftungen zu den Schwindelgründungen eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorgehensweise beruhte bei diesen auf derselben Handlung des Beschuldigten, nämlich der Bestellung der Aktienmäntel bei F.________ (siehe vorne E. 4a). Die einzelnen Gründungen waren mithin zeitlich, sachlich und situativ sehr eng miteinander verbunden. Aufgrund dessen würde sich nur eine minimale Asperation rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass erst die Gründungen die übrigen Delikte ermöglichten, zumal alle Delikte im Zusammenhang mit den gegründeten Gesellschaften standen. Weil die Urkundentatbestände in erster Linie das besondere Vertrauen bewahren sollen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.3), dienen sie denn auch dem Schutz anderer Rechtsgüter als die übrigen Delikte. Insgesamt erscheint zwar eine geringe, aber doch merkliche Asperation angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe pro Anstiftung zur Schwindelgründung um einen halben Monat, mithin total um drei Monate zu erhöhen ist.
cc) In Bezug auf die fünf Universalversammlungen vom 25. Juni 2013 bzw. 1. Juli 2013 (siehe vorne E. 4b) ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass diese in der Vorstellung des Beschuldigten und von F.________ unrechtmässigen Universalversammlungen nur zu den inkriminierten Firmenänderungen und Sitzverlegungen führten. Dies ist zwar nicht zu bagatellisieren, doch sind beim Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung weitaus gravierendere Folgen oder bedeutendere Vorteile denkbar. Weil es sich ausserdem nur um einen Versuch handelte (siehe vorne E. 4b/ee), ist die Strafe zu mindern (BGE 121 IV 49, E. 1), doch ist zu berücksichtigen, dass dieser auf einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten von F.________ und des Beschuldigten zurückzuführen ist (siehe vorne E. 4b/ee). Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, den Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das objektive Verschulden ist angesichts dessen im untersten Bereich zu verorten. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 4b/gg). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven, weil er die umfirmierten Gesellschaften für ein neues Projekt benötigte (KG-act. 71/1, Rz. 13 ff.). Ausserdem liess der Beschuldigte F.________ unrechtmässig neue Aktienzertifikate ausstellen, ohne die Originalinhaberpapiere kraftlos erklären zu lassen, um sie der Urkundsperson vorlegen zu können (siehe vorne E. 4b/ff), womit er zusätzliche Anstrengungen unternahm und daher eine erhöhte kriminelle Energie offenbarte. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten dennoch im untersten Bereich festzusetzen. Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene pro Anstiftung eine Freiheitsstrafe von einem Monat angemessen.
Im Verhältnis zu den anderen kommt diesen Delikten eine noch untergeordnetere Bedeutung zu als den Anstiftungen zu den Schwindelgründungen. Die Vorgehensweise in Bezug auf die Universalversammlungen beruhte ferner auf derselben Handlung des Beschuldigten, zumal die Firmenänderungen und Sitzverlegungen Teil desselben Auftrags des Beschuldigten an F.________ waren (siehe vorne E. 4b/gg). Die einzelnen Taten waren mithin zeitlich, sachlich und situativ sehr eng miteinander verbunden. Aufgrund dessen würde sich nur eine minimale Asperation rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Firmenänderungen und Sitzverlegungen zumindest kleine Zwischenschritte darstellten zu den Betrugsdelikten, zumal die Universalversammlungen u.a. die in die Betrugsdelikte involvierte T.________AG (zuvor M.________AG) betrafen (siehe vorne E. 6). Die Urkundentatbestände dienen denn auch dem Schutz anderer Rechtsgüter als die übrigen Delikte (siehe vorne E. 8i/bb). Insgesamt erscheint nur eine geringe Asperation angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe pro Anstiftung um sechs Tage, mithin total um einen Monat zu erhöhen ist.
j) aa) Die Vorinstanz erachtete eine Asperation für die drei Urkundenfälschungen um insgesamt drei Monate als angemessen (angef. Urteil, E. III. 6.6). Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft nicht (KG-act. 71/2, S. 12).
bb) In objektiver Hinsicht bewirkte der Beschuldigte betreffend die drei Urkundenfälschungen (siehe vorne E. 5 und angef. Urteil, E. II.4), dass die betroffenen Gesellschaften angesichts des Rücktritts von F.________ mangels Vorhandenseins eines Verwaltungsrates keinen Organisationsmangel aufweisen und er sich bei der T.________AG und der U.________AG zum einzigen Verwaltungsrat wählen lassen konnte. Dies stellt einen erheblicheren Vorteil dar als die blossen Firmenänderungen und Sitzverlegungen (siehe vorne E. 8i/cc), doch sind beim Tatbestand der Urkundenfälschung weitaus gravierendere Folgen oder bedeutendere Vorteile denkbar. Das objektive Verschulden wiegt daher noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 5). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven, weil er die Gesellschaften, insbesondere die T.________AG, noch benötigte, zumal die ertrogenen Gelder erst nach diesen Generalversammlungen auf das Konto der T.________AG flossen (vgl. U-act. 3.2.007; vgl. U-act. 15.1.014, 15.1.016 und 15.1.018). Ausserdem nutzte er E.________ als Tatmittler (siehe angef. Urteil, E. II.4.3), womit er zusätzliche Anstrengungen unternahm und daher eine erhöhte kriminelle Energie offenbarte. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten dennoch im unteren Bereich festzusetzen, jedoch höher als im Zusammenhang mit den Firmenänderungen und Sitzverlegungen (siehe vorne E. 8i/cc). Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene pro Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen.
Im Verhältnis zu den anderen Delikten kommt den Urkundenfälschungen eine untergeordnetere Bedeutung zu, jedoch eine höhere als denjenigen betreffend Firmenänderungen und Sitzverlegungen (siehe vorne E. 8i/cc). Die Vorgehensweise in Bezug auf die Urkundenfälschungen beruhte ferner auf derselben Handlung des Beschuldigten, nämlich der Beauftragung von E.________ mit der Durchführung der Generalversammlungen (siehe angef. Urteil, E. II.4.3). Die einzelnen Taten waren mithin zeitlich, sachlich und situativ sehr eng miteinander verbunden. Aufgrund dessen würde sich nur eine minimale Asperation rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Beseitigung der Organisationsmängel auch die T.________AG betraf, auf deren Konto später die ertrogenen Gelder flossen (vgl. U-act. 3.2.007; vgl. U-act. 15.1.014, 15.1.016 und 15.1.018), weshalb diese auch für die Betrugsdelikte (siehe vorne E. 6) von Bedeutung waren. Die Urkundentatbestände dienen denn auch dem Schutz anderer Rechtsgüter als die übrigen Delikte (siehe vorne E. 8i/bb). Insgesamt erscheint eine Asperation um einen Drittel angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe pro Urkundenfälschung um einen Monat, mithin total um drei Monate zu erhöhen ist.
k) aa) Die Vorinstanz erachtete eine Asperation für die in Folge der Urkundenfälschungen erfolgten drei Erschleichungen einer falschen Beurkundung um insgesamt einen Monat als angezeigt (angef. Urteil, E. III.6.7). Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft nicht (KG-act. 71/2, S. 12).
bb) In objektiver Hinsicht ist betreffend die in Folge der Urkundenfälschungen erfolgten drei Erschleichungen einer falschen Beurkundung (siehe vorne E. 5 sowie das angef. Urteil, E. II.5 und II.6) festzuhalten, dass diese die Eintragung der mittels Urkundenfälschung erwirkten Beschlüsse im Handelsregister betrafen. Daher verhält es sich im Übrigen wie bei den Urkundenfälschungen, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen wird (vorne E. 8j/bb). Zu ergänzen bleibt, dass der Beschuldigte E.________ bei den Erschleichungen einer falschen Beurkundung nur in einem Fall als Tatmittler nutzte (siehe angef. Urteil, E. II.6). Dennoch ist das Verschulden des Beschuldigten für alle drei Taten insgesamt im unteren Bereich festzusetzen, jedoch höher als im Zusammenhang mit den Firmenänderungen und Sitzverlegungen (siehe vorne E. 8i/cc; vgl. E. 8j/bb). Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene pro Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angemessen.
Im Verhältnis zu den anderen Delikten kommt den Erschleichungen einer falschen Beurkundung eine untergeordnete Bedeutung zu, jedoch eine höhere als denjenigen betreffend Firmenänderungen und Sitzverlegungen (siehe vorne E. 8i/cc). Insbesondere stellen sie die zwingende Folge der Urkundenfälschungen dar, weil diese dem Beschuldigten ohne Eintragung ins Handelsregister nichts genützt hätten. Die einzelnen Erschleichungen sind daher mit den Urkundenfälschungen derart eng verbunden, dass sich nur eine minimale Asperation rechtfertigt. Insgesamt erscheint eine Asperation um zehn Tage pro Tat angemessen, weshalb die Einsatzstrafe insgesamt um einen Monat zu erhöhen ist.
l) aa) Für die gewerbsmässige Geldwäscherei erachtete die Vorinstanz eine Asperation um drei Monate als angezeigt (angef. Urteil, E. III.6.4). Die Staatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, dass hierfür eine Erhöhung um vier Monate zu erfolgen hat (KG-act. 71/2, S. 12).
bb) In objektiver Hinsicht ist betreffend gewerbsmässige Geldwäscherei (siehe vorne E. 7) festzuhalten, dass die Deliktssumme insgesamt Fr. 228’393.02 sowie EUR 70’543.22 betrug (siehe vorne E. 7f/ee). Es handelt sich zwar um einen nicht unerheblichen Betrag, doch sind bei der gewerbsmässigen Geldwäscherei weitaus höhere Deliktssummen denkbar. Objektiv wiegt das Verschulden daher noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass ihm nur Eventualvorsatz anzulasten ist (siehe vorne E. 7f/ff). Er handelte jedoch aus rein finanziellen Motiven, zumal er die Gelder jedenfalls teilweise selbst verbrauchte (siehe vorne E. 7f). In Anbetracht der zahlreichen einzelnen Geldwäschereihandlungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren unternahm der Beschuldigte in diesem Zusammenhang deutliche Anstrengungen, womit er eine erhöhte kriminelle Energie offenbarte. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten aber im unteren Bereich festzusetzen. Trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten ist in Nachachtung der bereits gemachten Ausführungen zur Strafart (siehe vorne E. 8c/bb), namentlich aufgrund der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten und der voraussichtlichen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Verschulden entsprechend wäre diese als Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände erschiene eine Freiheitsstrafe von neun Monaten schuldangemessen.
Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 aStGB ist jedoch zwingend eine Geldstrafe mit der Freiheitsstrafe zu verbinden. Die Strafe muss insgesamt schuldangemessen sein (siehe vorne E. 8a/bb). Angesichts des nicht unerheblichen Deliktsbetrags sowie des Umstands, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollziehbar ist (siehe vorne E. 8c/bb), rechtfertigt es sich, nur in einem geringen Umfang auf eine Geldstrafe zu erkennen. Als Einzelstrafe angemessen erschiene daher, die Freiheitsstrafe um einen Monat, mithin auf acht Monate zu reduzieren und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 auszusprechen, zumal sich der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen befindet (siehe Vi-act. 12, Rz. 7 ff.; zur Zusatzstrafenbildung betreffend Geldstrafe siehe nachfolgend E. 8n).
Die gewerbsmässige Geldwäscherei steht in einem sehr engen Bezug zum vollendeten Betrug zum Nachteil von D.________, weil die Geldwäschereihandlungen in Form der Barauszahlungen und des Verbrauchs die aus dem genannten Betrug ertrogenen Gelder betrafen (siehe vorne E. 7f). Der gewerbsmässigen Geldwäscherei kommt damit eine eher untergeordnete und unselbständige Bedeutung zu. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Art. 305bis StGB in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege schützt (BGE 145 IV 335, E. 3.1), mithin ein anderes Rechtsgut betrifft. Insgesamt erscheint daher bezüglich Freiheitsstrafe eine Asperation der Einsatzstrafe von zwei Monaten gerechtfertigt.
m) Der Betrug, für den das Obergericht Zug den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Mai 2023 verurteilte, hatte nichts mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten zu tun, insbesondere unterschieden sich auch die Begehungsweisen (vgl. KG-act. 43/1, S. 37 ff. und insb. S. 46 ff.). Dieser Betrug hatte mithin keinen engen Zusammenhang zu den vorliegenden Delikten und stellte eine davon unabhängige, selbständige Tat dar. In Anbetracht des Deliktsbetrags von EUR 675’000.00 (KG-act. 43/1, S. 49) kommt ihm ferner eine ähnliche Bedeutung wie den vorliegenden Betrugsdelikten zu. Der Beschuldigte verletzte damit wiederum das Vermögen als Rechtsgut, jedoch von einer anderen Person (KG-act. 43/1, S. 49). Insgesamt erscheint eine hohe Asperation im Zusammenhang mit der vom Obergericht Zug ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (KG-act. 43/1, S. 70), mithin eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 16 Monate angemessen.
n) Das Obergericht Zug bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Mai 2023 für die Misswirtschaft und die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit einer Geldstrafe von 128 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 2. Oktober 2015 und 24. April 2017 (KG-act. 43/1, Dispositivziffer 7.2 und E. VII.4.5 und VII.5.4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen (KG-act. 60). Weil für die gewerbsmässige Geldwäscherei ebenso eine Geldstrafe auszufällen ist (siehe vorne E. 8l/bb), ist eine Zusatzstrafe zu bilden.
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) sehen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Aufgrund des Deliktsbetrags und der grundsätzlich auszufällenden Freiheitsstrafe neben der Geldstrafe (siehe vorne E. 8l/bb; vgl. KG-act. 43/1, E. VII.3.2 und VII.3.3) erscheint die gewerbsmässige Geldwäscherei als schwerstes Delikt, weshalb von den dafür festgelegten 30 Tagessätzen Geldstrafe (siehe vorne E. 8l/bb) als Einsatzstrafe auszugehen ist.
Weil es sich bei den 128 Tagessätzen Geldstrafe des Obergerichts Zug für die Misswirtschaft und die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung um eine Gesamt- bzw. Zusatzstrafe handelt, ist der bereits erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Die Misswirtschaft sowie die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung standen untereinander in einem engen sachlichen Zusammenhang, weil sie die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten bei der Y.________AG betrafen (vgl. KG-act. 43/1, E. VI.4.1 ff. sowie E. VII.4.3). Demgegenüber betraf die gewerbsmässige Geldwäscherei die durch den vollendeten Betrug zum Nachteil von D.________ ertrogenen Gelder, die sich der Beschuldigte jedoch zumindest teilweise vom Konto der Y.________AG während des Begehungszeitraums der Misswirtschaft bar auszahlen liess (siehe vorne E. 7f/aa und 8d; angef. Urteil, E. II.10.6). Es bestand mithin ein gewisser Zusammenhang zwischen den Delikten. Der Geldwäschereitatbestand schützt allerdings in erster Linie ein anderes Rechtsgut als die anderen beiden Delikte (siehe vorne E. 8l/bb). Ausserdem waren die Begehungsweisen des Beschuldigten unterschiedlich und die Delikte im Wesentlichen unabhängig von den Geldwäschereihandlungen (siehe vorne E. 7f; vgl. KG-act. 43/1, E. VI.4.1 ff. sowie E. VII.4.3). Diese Ausführungen treffen weitgehend auch auf die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu, doch stand diese in gar keinem Zusammenhang zu den anderen Delikten (vgl. KG-act. 43/1, E. VII.4.5). Daher zeigt sich bezüglich beider Verurteilungen eine hohe Asperation an, weshalb die Einsatzstrafe um 115 Tagessätze für die Misswirtschaft und die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie um vier Tagessätze für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu erhöhen ist.
o) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf, die zumindest teilweise einschlägig sind, weil es sich bei diesen weitgehend um Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte handelt (siehe vorne E. 8c/bb; KG-act. 60 und 72). Der Tatzeitpunkt des jüngsten Delikts liegt allerdings rund sieben Jahre und des ältesten Delikts rund 37 Jahre zurück (KG-act. 60 und 72), doch zeigt der Beschuldigte mit seiner jahrzehntelangen Delinquenz eine nicht unerhebliche Einsichtslosigkeit (siehe vorne E. 8c/bb). Daher sind die Vorstrafen leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Seine persönlichen Verhältnisse (siehe vorne E. 8c/bb) sind im Wesentlichen als neutral zu beurteilen. Eine sehr geringe Strafminderung rechtfertigt sich wegen des angeschlagenen Gesundheitszustands des Beschuldigten (angef. Urteil, E. III.6.8; siehe vorne E. 8c/bb). Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenso wenig ersichtlich.
In Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3.1; BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022, E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31. August 2022, E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15. August 2022, E. 3.2; je mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49, E. 1.8.2; 143 IV 373, E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen). Die erste Einvernahme des Beschuldigten fand am 15. Januar 2015 statt (U-act. 10.1.003). Am 31. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (Vi-act. 1). Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 28. Mai 2021. Die Berufungsverhandlung fand am 20. August 2024 statt. Das gesamte Verfahren dauerte bisher rund zehn Jahre. Allerdings handelte es sich einerseits um zahlreiche Vorwürfe und diverse Straftatbestände mit teils hohen Deliktsbeträgen (vgl. Vi-act. 1). Andererseits waren die Sachverhalte aufgrund der zahlreichen involvierten juristischen und natürlichen Personen relativ komplex. Dennoch handelten die Strafbehörden den Umständen entsprechend beförderlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Dauer des Verfahrens zumindest teilweise selbst verschuldete, zumal bereits die Vorinstanz sechsmal zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorladen musste (Vi-act. 10, 40, 57, 72, 100 und 125), weil der Beschuldigte diverse Verschiebungsgesuche einreichte (Vi-act. 30 f., 43, 66, 76, 82) sowie der auf den 7. Mai 2020 angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb (Vi-act. 70) und die Befragung mittels Videokonferenz verweigerte (Vi-act. 115 f. und 118), bis er sich letztlich vom persönlichen Erscheinen dispensieren liess (Vi-act. 120 und 123), und auch die Berufungsinstanz die zunächst auf den 9. Mai 2023 angesetzte Berufungsverhandlung auf Gesuch des Beschuldigten hin abzitierte (KG-act. 23 f.). Ausserdem wollte der Beschuldigte auch die Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 verschieben lassen (siehe vorne E. 2). Insgesamt erscheint die Sache für den Beschuldigten daher nicht dringlich und selbst eine längere Verfahrensdauer für ihn zumutbar. In Anbetracht all dessen ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt, weshalb die Dauer des Verfahrens nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Angesichts der Täterkomponenten erscheint eine leichte Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und eine solche der Gesamtgeldstrafe um 10 Tagessätze angezeigt.
p) Insgesamt ergibt dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten. Von dieser sind die 20 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Obergerichts Zug vom 30. Mai 2023 abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist. Bei der Gesamtgeldstrafe resultieren total 153 Tagessätze, wovon die 128 Tagessätze aus dem Urteil des Obergerichts Zug vom 30. Mai 2023 sowie die fünf Tagessätze aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. April 2017 abzuziehen sind, was eine Zusatzstrafe von 26 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (siehe vorne E. 8l/bb) ergibt.
q) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB).
Eine bedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe von 40 Monaten ist aufgrund der Dauer ausgeschlossen. In Bezug auf die Geldstrafe wäre ein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, seiner jahrzehntelangen Delinquenz und der gegenüber ihm mehrfach ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen sowie bedingten und unbedingten Geldstrafen, die ihn allesamt nicht von weiterem Delinquieren abbrachten, wie auch seiner damit offenbarten Einsichtslosigkeit sowie der zahlreichen vorliegend zu beurteilenden Delikte und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, die insbesondere aufgrund seiner hohen Schulden ebenso wenig Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten bieten (siehe zum Ganzen vorne E. 8c/bb), ist beim Beschuldigten trotz seines Alters und seiner eher angeschlagenen Gesundheit von einer negativen Prognose auszugehen, weshalb sich ein bedingter Vollzug nicht rechtfertigt und auch ein teilbedingter Vollzug den Bedenken am künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen kann. Sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe sind somit zu vollziehen.
9. In Bezug auf die Zivilforderungen hält der Beschuldigte im Berufungsverfahren lediglich fest, beim verlangten Ausgang des Strafverfahrens seien die geltend gemachten Entschädigungsforderungen abzuweisen und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (KG-act. 71/1, Rz. 34). Nachdem das angefochtene Urteil angesichts der vorangehenden Erwägungen in den für die Zivilforderungen relevanten Aspekten zu bestätigen ist, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (angef. Urteil, E. IV.1 bis IV.3). Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht zu bestätigen.
10. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Artikel 135 Absatz 4 StPO. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil die Schuldsprüche grundsätzlich zu bestätigen sind. Einzig in Bezug auf die mehrfache Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013, erfolgt im Gegensatz zur Vorinstanz ein Schuldspruch für die mehrfache Anstiftung zur mehrfachen versuchten und nicht zur mehrfachen vollendeten Tat (siehe vorne E. 4b). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf diesen Vorwurf schuldig zu sprechen ist und daher die Kosten zu tragen hat. Mangels Anfechtung bleibt es bei der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren (angef. Urteil, E. V.2). Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist diese aufgrund der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge (siehe vorne Sachverhalt, lit. E) unterliegt der Beschuldigte weitgehend. Er obsiegt nur insofern, als er nicht wegen mehrfacher Anstiftung zur mehrfachen vollendeten Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013, sondern in diesem Zusammenhang wegen mehrfacher Anstiftung zur mehrfachen versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen ist (siehe vorne E. 4b). Ausserdem fällt die auszufällende Strafe leicht tiefer aus als bei der Vorinstanz (siehe vorne E. 8p). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Eventualantrag zum Strafmass sowie den übrigen Anträgen im Wesentlichen (vgl. vorne Sachverhalt, lit. E). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 1’000.00 [KG-act. 71/2, S. 13]) dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 9’000.00) und im Übrigen dem Staat (Fr. 1’000.00) aufzuerlegen.
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Der amtliche Verteidiger reichte keine Kostennote ein (vgl. KG-act. 71/1, Rz. 37). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (KGer SZ, STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Entschädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Berufungsanmeldung (KG-act. 2), der vierseitigen Berufungserklärung (KG-act. 3), der 19-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 71/1) und deren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 71) sowie der weiteren Eingaben des Verteidigers (KG-act. 23, 28, 29, 47, 51, 55, 61, 63, 67 und 68) unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der teils nicht einfachen Rechtsfragen, des umfangreichen Aktenmaterials, der zahlreichen Tatvorwürfe, der Länge der Anklageschrift und des angefochtenen Urteils sowie der Dauer des Berufungsverfahrens, aber auch in Nachachtung der bereits vorhandenen Aktenkenntnis des Verteidigers durch das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Abzüglich der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 4’000.00 (KG-act. 30) ist der amtliche Verteidiger aus der Kantonsgerichtskasse somit noch im Umfang von Fr. 6’000.00 zu entschädigen. Infolge Abtretung (KG-act. 53 und 53/1) hat die Auszahlung an Rechtsanwalt AF.________ zu erfolgen. Angesichts der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 10b) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 9’000.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
festgestellt:
Der Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 28. Mai 2021 (SGO 2018 21) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. Die AN.________AG in Liquidation wird nicht mehr als Strafklägerin zum vorliegenden Verfahren zugelassen.
2. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers, die als Beilagen eingereichten Dokumente 1-4 zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen.
3. Der Beweisantrag des amtlichen Verteidigers, E.________, D.________ und F.________ als Zeugen zu befragen bzw. die mit Verfügung vom 7. August 2019 abgewiesenen Beweisanträge abzunehmen, wird abgewiesen.
Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. Mai 2021 (SGO 2018 21) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1.-4. […]
5. Zivilforderungen:
a) […] Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Schadensersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 46’763.35 (Anwaltskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. […]
7. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 5’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz; pauschal Fr. 20’000.-- abzgl. Akontozahlung von Fr. 15’000.--) entschädigt.
b) […]
c) […]
8. [Zufertigung]
9. [Rechtsmittel]
und beschlossen:
Das Gesuch des Beschuldigten vom 19. bzw. 20. August 2024 um Verschiebung der Berufungsverhandlung wird abgewiesen.
Die Beweisanträge des Beschuldigten vom 20. August 2024 werden vollumfänglich abgewiesen.
sowie erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Mai 2021 (SGO 2018 21) in den Dispositivziffern 1a und 2 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 1b bis 1f, 3, 4, 5a Satz 1, 6, 7b sowie 7c bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum 9. bis 12. Dezember 2011 sowie 5. bis 6. Juni 2012, sowie der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 5. Juli 2013 (Az. 1);
b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 23. März 2015 (Az. 2);
c) der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB, begangen am im Zeitraum 23. bis 30. März 2015 (Az. 3 und 4);
d) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Az. 5), begangen
- am 14. November 2013 und 30. Januar 2014, zum Nachteil von D.________,
- am 14. November 2013, zum Nachteil von E.________;
e) des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Az. 6), begangen am 30. Januar 2014 und im Oktober/November 2015, jeweils zum Nachteil von D.________;
f) der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB (Az. 7), begangen im Zeitraum 4. Februar 2014 bis 8. Januar 2016.
2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zug vom 30. Mai 2023 und mit einer Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Zug vom 30. Mai 2023 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 24. April 2017 bestraft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Zivilforderungen:
a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’834’167.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 1’225’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 21. Dezember 2015 zu bezahlen. […]
b) […]
6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 24’442.00
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 16’886.80
den Kosten der amtlichen Verteidigung
20’000.00
Total Fr. 61’328.80
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
7. Amtliche Verteidigung:
a) […]
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 (inkl. Anklagevertretungskosten) werden zu neun Zehnteln (Fr. 9’000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’000.00) zulasten der Kantonsgerichtskasse.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) abzüglich der bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 4’000.00, mithin noch mit Fr. 6’000.00 entschädigt. Die Auszahlung erfolgt an Rechtsanwalt AF.________. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 9’000.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
27. Dezember 2024 amu
STK 2022 1
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 701 ORart. 701 COart. 701 CO
Art. 701 VAWart. 701 ORHart. 701 OR
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
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Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP
Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP
Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP
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Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 407 StPOart. 407 CPPart. 407 CPP
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
7B_409/2023
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 129 II 56ATF 129 II 56DTF 129 II 56
BGE 127 I 213ATF 127 I 213DTF 127 I 213
6B_471/2010
BGE 129 II 56ATF 129 II 56DTF 129 II 56
BGE 127 I 213ATF 127 I 213DTF 127 I 213
6B_671/2021
6B_45/2021
6B_1165/2020
6B_453/2020
6B_671/2021
BGE 129 II 56ATF 129 II 56DTF 129 II 56
BGE 127 I 213ATF 127 I 213DTF 127 I 213
6B_671/2021
6B_453/2020
BGE 127 I 213ATF 127 I 213DTF 127 I 213
BGE 126 I 36ATF 126 I 36DTF 126 I 36
6B_453/2020
6B_1175/2016
6B_801/2013
6B_671/2021
6B_671/2021
6B_453/2020
6B_562/2019
Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 169 StPOart. 169 CPPart. 169 CPP
Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP
Art. 171 StPOart. 171 CPPart. 171 CPP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
BGE 101 IV 145ATF 101 IV 145DTF 101 IV 145
6B_199/2016
6B_230/2011
6B_102/2007
6B_455/2008
BGE 81 IV 238ATF 81 IV 238DTF 81 IV 238
6B_230/2011
6B_455/2008
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
BGE 128 IV 11ATF 128 IV 11DTF 128 IV 11
BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122
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BGE 116 IV 1ATF 116 IV 1DTF 116 IV 1
6B_1194/2019
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 143 V 285ATF 143 V 285DTF 143 V 285
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
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BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_230/2022
BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
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6B_1091/2022
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 620 ORart. 620 COart. 620 CO
Art. 620 VAWart. 620 ORHart. 620 OR
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
BGE 123 IV 132ATF 123 IV 132DTF 123 IV 132
6B_1362/2020
6B_731/2008
BGE 123 IV 132ATF 123 IV 132DTF 123 IV 132
BGE 120 IV 199ATF 120 IV 199DTF 120 IV 199
6B_1362/2020
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 153 StGBart. 153 CPart. 153 CP
6B_1362/2020
BGE 123 III 473ATF 123 III 473DTF 123 III 473
BGE 64 II 361ATF 64 II 361DTF 64 II 361
BGE 123 III 473ATF 123 III 473DTF 123 III 473
BGE 80 I 60ATF 80 I 60DTF 80 I 60
BGE 67 I 36ATF 67 I 36DTF 67 I 36
BGE 65 I 139ATF 65 I 139DTF 65 I 139
BGE 64 II 361ATF 64 II 361DTF 64 II 361
BGE 55 I 134ATF 55 I 134DTF 55 I 134
4C.19/2001
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
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BGE 122 IV 246ATF 122 IV 246DTF 122 IV 246
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 124 IV 97ATF 124 IV 97DTF 124 IV 97
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
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BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19
6B_175/2021
6B_267/2008
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 626 ORart. 626 COart. 626 CO
Art. 647 ORart. 647 COart. 647 CO
Art. 698 ORart. 698 COart. 698 CO
Art. 626 VAWart. 626 ORHart. 626 OR
Art. 647 VAWart. 647 ORHart. 647 OR
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Art. 702 VAWart. 702 ORHart. 702 OR
Art. 981 ORart. 981 COart. 981 CO
Art. 981 VAWart. 981 ORHart. 981 OR
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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6B_316/2009
6B_1231/2016
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
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6B_97/2019
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6S.467/2002
6S.291/2001
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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6B_150/2017
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
6B_518/2012
BGE 128 IV 255ATF 128 IV 255DTF 128 IV 255
BGE 126 IV 113ATF 126 IV 113DTF 126 IV 113
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
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6B_150/2017
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
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6B_813/2023
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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6B_1385/2021
6B_1314/2020
BGE 105 IV 330ATF 105 IV 330DTF 105 IV 330
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6B_1385/2021
6B_689/2010
6B_813/2023
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 84 ORart. 84 COart. 84 CO
Art. 84 VAWart. 84 ORHart. 84 OR
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
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6B_1013/2010
6B_88/2009
BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
BGE 136 IV 188ATF 136 IV 188DTF 136 IV 188
BGE 127 IV 20ATF 127 IV 20DTF 127 IV 20
6B_45/2021
6B_27/2020
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 145 IV 335ATF 145 IV 335DTF 145 IV 335
BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238
BGE 126 IV 255ATF 126 IV 255DTF 126 IV 255
BGE 145 IV 335ATF 145 IV 335DTF 145 IV 335
6B_45/2021
BGE 137 IV 33ATF 137 IV 33DTF 137 IV 33
6B_310/2014
BGE 145 IV 335ATF 145 IV 335DTF 145 IV 335
6B_45/2021
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
6B_344/2007
6S.68/2004
BGE 139 IV 209ATF 139 IV 209DTF 139 IV 209
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
BGE 128 I 129ATF 128 I 129DTF 128 I 129
BGE 122 IV 365ATF 122 IV 365DTF 122 IV 365
6B_122/2017
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 145 IV 237ATF 145 IV 237DTF 145 IV 237
BGE 129 IV 322ATF 129 IV 322DTF 129 IV 322
BGE 117 IV 107ATF 117 IV 107DTF 117 IV 107
6B_326/2011
6B_53/2009
6B_344/2007
6S.68/2004
6S.709/2000
BGE 122 IV 365ATF 122 IV 365DTF 122 IV 365
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 149 IV 248ATF 149 IV 248DTF 149 IV 248
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172
6B_27/2020
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 147 IV 176ATF 147 IV 176DTF 147 IV 176
BGE 129 IV 253ATF 129 IV 253DTF 129 IV 253
BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188
BGE 149 IV 248ATF 149 IV 248DTF 149 IV 248
BGE 129 IV 188ATF 129 IV 188DTF 129 IV 188
BGE 116 IV 319ATF 116 IV 319DTF 116 IV 319
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
BGE 149 IV 248ATF 149 IV 248DTF 149 IV 248
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 142 IV 401ATF 142 IV 401DTF 142 IV 401
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_1114/2022
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
6B_355/2021
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6S.237/2006
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_687/2016
6B_258/2015
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_141/2021
6B_382/2021
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_59/2020
6B_619/2019
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6B_244/2021
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6B_798/2021
6B_382/2021
6B_196/2021
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_1176/2021
6B_196/2021
6B_1397/2019
BGE 148 IV 89ATF 148 IV 89DTF 148 IV 89
6B_496/2020
6B_265/2017
6B_466/2013
6B_865/2009
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_1354/2021
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 142 IV 329ATF 142 IV 329DTF 142 IV 329
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 37 StGBart. 37 CPart. 37 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
BGE 145 IV 335ATF 145 IV 335DTF 145 IV 335
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
6B_1168/2020
6B_684/2022
6B_217/2022
BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 6 GebTRA
STK 2022 59
8C_789/2010
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF