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Entscheid

STK 2022 12

Kammer

4. April 2023Deutsch12 min

1. Das kantonale Strafgericht sprach die Beschuldigte am 16. Dezember 2021 von den Anklagevorwürfen der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates frei (Disp.-Ziff. 1 f.) und wies die Entschädigungsforderung der vor­instanzlich als Privatklägerin zugelassenen A.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 3). Dagegen erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft (STK 2022 11) als auch A.________ (STK 2022 12) Berufung. Letztere beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihre erstinstanzlichen Rechtsbegehren auf einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie eine angemessene Bestrafung (Ziff. 1.a), die Landesverweisung (1.b) und die Verpflichtung der Beschuldigten, ihr Fr. 26’280.05 Schadenersatz zu bezahlen (1.c), seien gutzuheissen. Eventualiter sei das Urteil an die Vor­instanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellt die Berufungsführerin eine Vielzahl von Beweisanträgen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 4. April 2023

STK 2022 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und C.________,

gegen

1. D.________,

Beschuldigte und Berufungsgegnerin,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin F.________,

betreffend

gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 16. Dezember 2021, SGO 2020 52);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das kantonale Strafgericht sprach die Beschuldigte am 16. Dezember 2021 von den Anklagevorwürfen der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates frei (Disp.-Ziff. 1 f.) und wies die Entschädigungsforderung der vor­instanzlich als Privatklägerin zugelassenen A.________ ab, soweit darauf einzutreten war (Disp.-Ziff. 3). Dagegen erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft (STK 2022 11) als auch A.________ (STK 2022 12) Berufung. Letztere beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihre erstinstanzlichen Rechtsbegehren auf einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sowie eine angemessene Bestrafung (Ziff. 1.a), die Landesverweisung (1.b) und die Verpflichtung der Beschuldigten, ihr Fr. 26’280.05 Schadenersatz zu bezahlen (1.c), seien gutzuheissen. Eventualiter sei das Urteil an die Vor­instanz zurückzuweisen. Im Weiteren stellt die Berufungsführerin eine Vielzahl von Beweisanträgen (KG-act. 3).

a) Im Rahmen der Vorprüfung verlangte der Verteidiger auf die Berufung der Berufungsführerin im Verfahren STK 2022 12 sei in Bezug auf Antragsziffer 1.b und 1.c (eventualiter im Umfang von Fr. 15’833.30) nicht einzutreten, habe doch das Strafgericht zutreffend festgehalten, lediglich die Rechte des verstorbenen Privatklägers bezüglich der Strafklage seien an die Berufungsführerin übergegangen, da sie nicht Erbin sei (KG-act. 7).

b) Die Berufungsführerin liess sich zum Nichteintretensantrag nicht vernehmen. Am 15. Februar 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Frage der grundsätzlichen Rechtsmittellegitimation der Berufungsführerin Stellung zu nehmen (KG-act. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 20). Die Berufungsführerin nahm am 9. März 2023 Stellung und beantragte, es sei auf ihre Berufung einzutreten (KG-act. 22). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahmen wurden am 10. März 2023 gegenseitig zugestellt (KG-act. 23) und der Entscheid der Strafkammer über das Eintreten im Sinne von Art. 403 StPO am 24. März 2023 angekündigt (KG-act. 24).

Erwägungen

2.

Das Berufungsgericht entscheidet nach Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: (a) die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig, (b) die Berufung sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig und (c) es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403 Abs. 3 StPO).

3.

Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person u.a. ihre Verwandten gerader Linie. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Die Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft ist restriktiv zu verstehen (BGE 148 IV 162 E. 3.5 m.H.).

a) Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, von Bankkonten des H.________ sel. in strafbarer Weise Beträge von insgesamt Fr. 50’376.00 auf das eigene Bankkonto überwiesen und mindestens Fr. 76’340.00 Bargeld abgehoben zu haben (Vi-act. 1). H.________ sel. liess durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige erstatten (U-act. 8.1.001) und mit E-Mail vom 13. August 2019 mitteilen, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (U-act. 3.1.002). Diese Erklärung erfolgte nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft (U-act. 3.1.001) in einer von der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Form (Art. 110 StPO) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich H.________ sel. bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO) gültig als Privatkläger konstituierte. Indes liess die Staatsanwaltschaft die E-Mail-Er­klä­rung offenbar genügen und den kurz nach Anklageerhebung Verstorbenen als Privatkläger zu (vgl. etwa Zustellungsvermerk in U-act. 14.1.001). Das Strafgericht stellte fest, dass die Berufungsführerin als seine einzig noch lebende Nachkommin (dazu vgl. Vi-act. 8) nicht Erbin sei, weshalb lediglich die Rechte bezüglich der Strafklage auf sie übergegangen seien (angef. Urteil E. I/1, mit nicht einschlägigem Hinweis auf BGE 142 IV 83 E. 3.2).

b) Die Rechtsnachfolge im Strafverfahren setzt voraus, dass die geschädigte Person zu Lebzeiten auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft nicht verzichtete (vgl. Art. 121 StPO). Vorliegend konstituierte sich der kurz nach der Anklageerhebung verstorbene mutmasslich Geschädigte bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht formgültig als Privatkläger (vgl. oben lit. a), obwohl er Gelegenheit dazu hatte, weshalb er das Konstituierungsrecht für seine Angehörigen verwirkte (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 162 E. 4.9.2 m.H.; Mazzucchelli/Po­stiz­zi, BSK, 2. A. 2014, Art. 121 StPO N 9; Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 29). Abgesehen davon räumte die für ihren kurz nach der Anklageerhebung verstorbenen Vater prozessierende Berufungsführerin vor­instanzlich ein, keine Erbenstellung zu haben (vgl. Vi-act. 15: Alleinerbin ist die Heilsarmee). Selbst Erben mit nachrangiger Erbberechtigung sind von der Stellung der durch Erbfolge eingetretenen Privatklägerschaft ausgeschlossen (vgl. BGE 148 IV 162 E. 3.5 m.H.). Die Berufungsführerin als Nichterbin kann sich nicht in die von Art. 121 Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 3 StPO vor­aus­gesetzte Reihenfolge der Angehörigen mit Erbberechtigung einreihen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Übrigen selbst bei vorhandener Erbberechtigung zivilrechtliche Forderungen grundsätzlich gemeinsam geltend zu machen (BGE 142 IV 82 E. 3.3). Insoweit fehlt es der Berufungsführerin nicht nur an der Stellung als Privatklägerin und der für die Rechtsmittellegitimation erforderlichen Erbenstellung, sondern auch an den rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 3 StPO; vgl. noch unten E. 4).

4.

Die Berufungsführerin macht eine (originäre) unmittelbare Betroffenheit in ihren Rechten geltend: Sie sei als Vermächtnisnehmerin lebenslang mit Fr. 8’000.00 pro Monat am vererbten Vermögen des Verstorbenen berechtigt und daher von dessen mutmasslich durch die Beschuldigte verursachten Schmälerung direkt in ihren eigenen Vermögensrechten verletzt, mithin zur Erhebung der Berufung legitimiert (KG-act. 22 Ziff. 4). Allerdings verweist sie zum Nachweis eines solchen Vermächtnisses weder auf die Strafakten noch reicht sie dieses zur Begründung der Rechtsmittellegitimation der Berufungsinstanz ein. Deshalb ist von Vornherein auf die entsprechenden Behauptung-en nicht einzutreten. Abgesehen davon ergibt sich:

a) Die Berufungsführerin könnte als Privatklägerschaft Partei sein (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), wenn sie als unmittelbar in ihren Rechten verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 m.H.). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen respektive beschwert ist (BEK 2021 185 vom 19. Januar 2022 E. 6, BEK 2016 144 vom 6. Februar 2017 E. 2.a, BEK 2014 147 vom 18. November 2017 E. 3; BGE 143 IV 475 E. 2.9, BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 7). Faktische Nachteile oder blosse Reflexwirkungen begründen kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, ebd.). Ist die Rechtsmittellegitimation nicht offensichtlich gegeben, ist sie darzulegen (Lieber ebd. N 7c; BEK 2016 144 E. 2.b; BGer 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; BGer 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; zum Ganzen BEK 2022 91 vom 26. August 2022 E. 2 m.H.).

b) Vorliegend wäre der Vater der Privatklägerin durch die angeklagten Straftaten unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt worden. Aus Art. 121 Abs. 1 StPO folgt, dass die Angehörigen keine originären Verfahrensrechte haben (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 StPO N 8), sondern bei ihnen nur ausnahmsweise indirekte Schäden zur Begründung der Geschädigtenstellung ausreichen (Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 4). Nach formungültiger Konstituierung ihres Vaters bzw. Verzicht auf ihre Erbberechtigung konnten die Rechte ihres direkt geschädigten Vaters nicht auf die Berufungsführerin übergehen (vgl. oben E. 3). Das behauptete Vermächtnis würde ihr einen bloss mittelbaren, obligatorischen Anspruch gewähren (etwa Burkart in Abt/Weibel, PK Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 484 ZGB N 6 m.H.). Als Gläubigerin (dazu vgl. etwa Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56) würde sie nicht direkt in ihren Rechten verletzt, sondern allenfalls nur dann indirekt geschädigt, wenn, wie sie selber einräumt, die Erbschaft ihres Vaters aufgrund der mutmasslichen Straftaten zur monatlichen Ausrichtung ihres Vermächtnisses nicht genügen würde, so dass sie eine Herabsetzung ihrer Begünstigung zu gewärtigen hätte. Auch als Vermächtnisnehmerin wäre die Berufungsführerin daher in ihren Vermögensrechten durch die angeklagten Straftaten nicht unmittelbar betroffen und könnte daher keine Geschädigtenstellung beanspruchen, so dass auch abgesehen vom fehlenden Beleg eines Vermächtnisses auf ihre Berufung nicht einzutreten wäre.

c) Soweit die Berufungsführerin Rechtsvertretungskosten ihres Vaters vor dessen Tod geltend macht, kann auf ihr Rechtsmittel ebenfalls nicht eingetreten werden, weil ihre Betroffenheit via die Belastung des Nachlasses abgesehen von der ihr fehlenden Erbberechtigung und Rechtsnachfolge ebenfalls nur indirekter Natur ist und selbst Rechtsnachfolger nur als indirekt geschädigte Personen gelten (BGE 148 IV 256 E. 3.1 m.H.). Soweit sie eigene Rechtsvertretungskosten nach dem Tod ihres Vaters geltend macht, ist die Abweisung ihres Anspruchs, soweit darauf einzutreten war, durch die Vor­instanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, da auf diese Forderung nach dem Gesagten mangels Parteistellung schon gar nicht einzutreten war. Insofern wurde der Berufungsführerin Gelegenheit zur Begründung ihrer Parteistellung gegeben, so dass die Berufung direkt mit vorliegendem Beschluss im schriftlichen Verfahren abgewiesen werden kann (Art. 406 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO).

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten, respektive ist diese abzuweisen, soweit es um Rechtsvertretungskosten der Berufungsführerin nach dem Tod ihres Vaters geht (vgl. E. 4.c). Nach Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Berufungsführerin die Kosten des Berufungsverfahrens, womit die Beschuldigte ihr gegenüber auch nicht entschädigungspflichtig wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Zur Eintretensfrage liess sich die Beschuldigte nicht vernehmen, weshalb ihr bzw. dem amtlichen Verteidiger in diesem Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Sind laut jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung Erben mit nachrangiger Erbberechtigung nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert (BGE 148 IV 256 E. 3.8), so dürfte es auch der Berufungsführerin als Nichterbin an einer entsprechenden Beschwerdelegitimation fehlen. Diese Frage wird indessen von der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung ungeachtet in einem allfälligen bundesgerichtlichen Verfahren abschliessend zu prüfen sein;-

beschlossen:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten bzw. diese wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2022 11 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

5. April 2023 pku

STK 2022 12

STK 2022 11

STK 2022 12

STK 2022 12

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 148 IV 162ATF 148 IV 162DTF 148 IV 162

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 142 IV 83ATF 142 IV 83DTF 142 IV 83

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 140 IV 162ATF 140 IV 162DTF 140 IV 162

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 148 IV 162ATF 148 IV 162DTF 148 IV 162

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 142 IV 82ATF 142 IV 82DTF 142 IV 82

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2021 185

BEK 2016 144

BEK 2014 147

BGE 143 IV 475ATF 143 IV 475DTF 143 IV 475

1B_55/2021

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BEK 2016 144

1B_339/2016

1B_55/2021

BEK 2022 91

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 484 ZGBart. 484 CCart. 484 CC

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 148 IV 256ATF 148 IV 256DTF 148 IV 256

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF

BGE 148 IV 256ATF 148 IV 256DTF 148 IV 256

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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