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Entscheid

STK 2022 16

Kammer

24. November 2023Deutsch121 min

A. Am 3. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 111 und Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB. Betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 24. November 2023

STK 2022 14, 15 und 16

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

3. F.________,

4. G.________

Ziff. 3 und Ziff. 4 beide Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

versuchte Tötung, mehrfacher Inzest, ambulante Mass­nahme, Landesverweisung

(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022,

SGO 2021 29);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 3. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 111 und Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 StGB. Betreffend den Vorwurf des versuchten Mordes legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt zur Last (Vi-act. 1):

Am Dienstag, 18. August 2020, zwischen ca. 00:53 Uhr und 01:34 Uhr, lockte A.________ den Hund der Rasse American Stafford (Pitbullmischung), welcher sich bei D.________ im Schlafzimmer befand, aus deren Schlafzimmer im gemeinsam bewohnten Haus an der I.________strasse xx und sperrte diesen in das Wohnzimmer. Danach behändigte er aus der Küche ein rund 20 cm langes und rund 3 cm breites Victorinox-Schlachtmesser mit einer gebogenen, spitz zulaufenden Klinge und betrat das Schlafzimmer von D.________. A.________ begab sich auf die auf dem Bauch liegende D.________ und versetzte dieser mit dem Messer unvermittelt eine erste tiefe Stichwunde in den Rücken neben der Wirbelsäule linksseitig. Nach einem kurzen Kampf gelang es D.________, sich auf den Rücken zu drehen, wobei sie A.________ im Zuge des Abwehrkampfes im Mundinnenbereich verletzte, sodass dieser blutete. Die von A.________ danach vorgenommene Stichbewegung in Richtung Herz wurde von D.________ derart abgelenkt, dass er ihr eine zweite tiefe Stichwunde links im Brustkorbbereich auf der Vorderseite zufügte, wobei die Lunge verletzt wurde. Noch während das Messer in der Brust von D.________ steckte, drehte A.________ das Messer in der Wunde herum und bespuckte D.________. Es gelang ihr, A.________ das Messer abzunehmen und es wegzuwerfen. A.________ ging im Zimmer hin und her und wiederholte mehrfach, dass sie sterben müsse, dass sie aufhören solle zu kämpfen und dass er sie am liebsten „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschlitzen“ würde. Das Messer behändigte er

erneut und versuchte, D.________ in die Lunge zu stechen. Diesen Stich vermochte sie abzuwehren, zog sich dadurch jedoch Verletzungen an den Händen zu. A.________ sagte schliesslich zu ihr, dass er ihr den „Gnadenstoss“ geben würde und stach D.________ tief in den Bereich des rechten Bauchraums, sodass Darmschlingen hervorquollen. Er liess nur deshalb von ihr ab, weil er die Lichter des Polizeiwagens wahrnahm.

Durch die in direkter Tötungsabsicht erfolgten drei Messerstiche erlitt D.________ eine lebensgefährliche Verletzung der Lunge auf der linken Seite mit einem Hämato-Pneumothorax und einem Blutungsschock, eine Zwerchfellverletzung auf der linken Seite, eine Dünndarmverletzung im Bereich des Bauchraums, eine Verletzung des Dickdarms sowie Verletzungen an der Bauchwand und im Retroperitoneum Verletzungen der

linken Niere und der Bauchspeicheldrüse. Durch die Abwehrbewegungen erlitt sie an den Händen und Fingern zudem Verletzungen an den Sehnen und Nerven.

A.________ handelte anlässlich der bewussten und gewollten Tötung von D.________ besonders skrupellos: Unmittelbar vor der Tat lockte er den Hund aus dem Schlafzimmer. Bei der Umsetzung der direkten

Tötungsabsicht versetzte er der arglosen D.________ auf hinterhältige Art einen ersten Messerstich in den Rücken und nahm ihr dadurch v

orerst jegliche Reaktions- und Abwehrmöglichkeit. Die weiteren tiefen Messerstiche fügte er ihr zeitlich versetzt zu, bespuckte sie, drohte ihr, sie „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufzuschlitzen“ und drehte das Messer nach dem Stich in die Lunge in der Wunde umher. Er tat dies von Eifersucht getrieben, ungehemmt und um sich an ihr für ihre Tätigkeit als

„Sugarbabe“ zu rächen. Aus diesem nichtigen Anlass fügte er D.________ physische und psychische Qualen zu, welche zur blossen Tötung nicht notwendig gewesen wären.

Betreffend den Tatbestand des mehrfachen Inzests wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor (Vi-act. 1):

Im Wissen darum, dass es sich bei D.________ um seine Tochter handelt, lebte A.________ mit dieser von Oktober 2013 bis 18. August 2020 aus freien Stücken in einer Liebesbeziehung. In vorerwähntem Zeitraum vollzog er mit D.________ mehrfach in einer unbestimmten Anzahl von Fällen den Beischlaf und zeugte mit ihr einen gemeinsamen Sohn, F.________, der am ________ geboren wurde. Dies tat er, obwohl er wusste, dass Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten verboten ist.

B. Mit Urteil vom 13. Januar 2022 beschloss das Strafgericht was folgt:

1. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB wird für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 infolge Verjährung eingestellt.

Erwägungen

2.

Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf gerichtliche Befragung der Privatklägerin D.________ und auf Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Dezember 2020 werden abgewiesen.

Zudem erkannte es Folgendes:

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 18. August 2020;

b) des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis

17.

August 2020.

2.

A.________ wird mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft, unter Anrechnung von 514 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 416 Tage vorzeitiger Strafvollzug).

3.

Auf die Anordnung einer ambulanten Mass­nahme im Sinne von Art. 63 StGB wird verzichtet.

4.

A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

5.

Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die

Schadenersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’020.00 vollumfänglich anerkannt hat.

b) Die Schadenersatzforderung von G.________ im Betrag von Fr. 4’644.40 wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 60’000.00 zzgl. Zins wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 35’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 vollumfänglich anerkannt hat.

e) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 1’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände AE 7.1, AE 7.3, AE 7.4, AE 7.7 werden A.________ durch die

Kantonspolizei Schwyz in dessen Effekten herausgegeben (Lager-Nr. yy).

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände E4, Q2.1, Q2.2, Z2, AB 1.1, AB 2, AB 5, AC 1, AE 1, AE 6, AE 7.2, AE 7.5, AE 7.6, AE 7.8, AE 7.9, AE 8, AE 10, AL 1 werden D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben (Lager-Nr. yy).

7.

Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen

Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst

Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2020 8 300 und 2020 8 607).

8.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 115’526.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 11’647.80

den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 30’000.00

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 22’000.00

Total Fr. 179’173.80

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben die Ziff. 9 f. vorbehalten.

9.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 30’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

10.

Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ per 25. August 2020 und F.________ per 25. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.

b) Es wird Vormerk genommen, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin RA E.________ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15’000.00 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 7’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 bzw. 150.00 Stundenansatz).

d) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung im

Gesamtbetrag von Fr. 22’000.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11.

Die Prozessentschädigungsforderung von G.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12.

[Zufertigung]

13.

[Rechtsmittelbelehrung]

C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2022 (Eingang: 25. Januar 2022; KG-act. 2 [STK 2022 14]), D.________ am 26. Januar 2022 (KG-act. 2 [STK 2022 15]) und der Beschuldigte am 24. Januar 2022 (KG-act. 2 [STK 2022 16]) rechtzeitig Berufung an. Die Staatsanwaltschaft stellte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 13. April 2022 die folgenden Anträge (KG-act. 3 [STK 2022 14]):

1.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Urteils sei A.________ des versuchten Mordes schuldig zu sprechen.

2.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Mo­naten zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei im Sinne von Art. 63 StGB vollzugsbegleitend eine ambulante Mass­nahme anzuordnen.

4.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ersuchte mit schriftlicher

Berufungserklärung vom 20. April 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie -verbeiständung durch Rechtsanwältin E.________ und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 5 lit. c des angefochtenen Urteils, die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchten Mordes, eine angemessene Bestrafung sowie eine Genugtuung von Fr. 60’000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 3 [STK 2022 15]). Der Beschuldigte teilte mit schriftlicher Berufungserklärung vom 21. April 2022 mit, seine Berufung beschränke sich auf den Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung (Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Urteils), die Höhe der ausgefällten Strafe (Dispositiv-Ziffer 2) und die Dauer der angeordneten Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 4). In Abänderung des angefochtenen Urteils beantrage er einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags, eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren sowie die Anordnung einer Landesverweisung von einer angemessenen Dauer (KG-act. 3 [STK 2022 16]).

Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung und das Beantragen des Nichteintretens betreffend die Berufungen der jeweiligen Gegenseite, d.h. betreffend die Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie des Beschuldigten (KG-act. 5 [STK 2022 14]; KG-act. 5 [STK 2022 15]; KG-act. 6 und 8 [STK 2022 16]). Letzterer liess sich innert den Fristen zur Antragsstellung betreffend die Berufungen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft nicht vernehmen (vgl. KG-act. 4 ff. [STK 2022 14]; KG-act. 4 ff. [STK 2022 15]).

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 stellte die Verteidigung die Beweisanträge auf nochmalige parteiöffentliche Befragung der Privatklägerin sowie auf Ergänzung des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. September 2020 (U-act. 11.1.008; KG-act. 18/1, N 1–16 [STK 2022 14]). Ausserdem beantragte die Verteidigung die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Totschlags, die Bestrafung mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Landesverweisung von maximal 7.5 Jahren und die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse (KG-act. 18/1, S. 9 [STK 2022 14]). Die Staatsanwaltschaft wiederholte ihre bisher gestellten Anträge (KG-act. 18/2, S. 1 [STK 2022 14]) und die Privatklägerin formulierte ihre Anträge wie folgt neu (KG-act. 18/3, S. 2 [STK 2022 14]):

1.

Der Angeklagte sei des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.

Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 60’000.00 – eventualiter nach richterlichem Ermessen – als Genugtuung zu bezahlen (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. August 2020).

3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin sei mit Fr. 6’846.80 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Angeklagten.

Im Rahmen der Urteilsberatung entschied das Kantonsgericht gestützt auf Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO, dass die von der Verteidigung beantragten

Beweise mangels Spruchreife des Falls zu ergänzen sind, und ordnete die gerichtliche Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson (zur Begründung vgl. nachstehend E. 3b) sowie die Ergänzung des pharmakologisch-toxi­kologischen Gutachtens vom 3. September 2020 (U-act. 11.1.008) an

(KG-act. 18, Ziff. 15 und KG-act. 19 f. [STK 2022 14]; KG-act. 19 f. [STK 2022 15]; KG-act. 28 f. [STK 2022 16]).

E. Am 21. November 2023 wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson befragt und die Parteien erhielten Gelegenheit, zu den neu abgenommenen Beweisen Stellung zu nehmen (KG-act. 26 [STK 2022 14]).

F. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen;-

und in Erwägung:

1.

Das Gericht kann Verfahren aus sachlichen Gründen vereinen

(Art. 30 StPO). Die selbstständigen Berufungen der Staatsanwaltschaft

(STK 2022 14), der Privatklägerin (STK 2022 15) und des Beschuldigten

(STK 2022 16) richten sich gegen dasselbe Urteil des Strafgerichts. Die drei Berufungen beziehen sich auf denselben Anklagevorwurf und es stellen sich miteinander zusammenhängende Rechtsfragen, weshalb die Verfahren zu vereinen und gemeinsam zu behandeln sind.

2.

Berufungsgegenstand sind die Dispositiv-Ziffern 1a, 2, 3, 4, 5c und 8 des angefochtenen Urteils, d.h. der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die ausgefällte Strafe, der Verzicht auf Anordnung einer ambulanten Mass­nahme, die Dauer des angeordneten Landesverweises, die Höhe der zugesprochenen Genugtuung der Privatklägerin und die erstinstanzliche Kostenregelung, nicht aber die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die übrigen Dispositiv-Ziffern, d.h. die Ziffern 1b, 5a, 5b, 5d, 5e, 6, 7 und 9–11 betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests, Zivilforderungen, Beschlagnahme, Vernichtung von gespeicherten Daten, amtliche Verteidigung sowie unentgeltliche Rechtspflege, blieben unangefochten und sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

3.

a) aa) Die Vor­instanz erwog, in tatsächlicher Hinsicht stehe fest, dass es sich beim Beschuldigten um den leiblichen Vater der Privatklägerin handle. Der Beschuldigte habe G.________ im Frühjahr 1990 in Deutschland kennengelernt, woraufhin diese im Frühjahr 1991 mit der Privatklägerin von ihm schwanger geworden sei. Im Sommer 1991 hätten sich der Beschuldigte und G.________ getrennt und der Beschuldigte habe zu ihr und seiner Tochter sodann keinen Kontakt mehr gepflegt. Erst an Weihnachten 2012 habe der Beschuldigte die zu diesem Zeitpunkt 21-jährige Privatklägerin bei einem von seiner weiteren Tochter H.________ organisierten Überraschungstreffen

kennengelernt. Er und die Privatklägerin seien sich sofort sympathisch gewesen. Sie hätten sich dann wiederholt getroffen und seien sich auch körperlich nähergekommen. Im Jahr 2013 sei die Privatklägerin zum Beschuldigten in die Schweiz gezogen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der leibliche Vater der Privatklägerin sei, habe für das Paar kein Problem dargestellt. Sie hätten sich nicht als Vater/‌Tochter angesehen. Der gemeinsame Sohn F.________ sei aus Liebe entstanden, die Liebesbeziehung hätten sie zu dessen Schutz jedoch geheim gehalten. Im Verlauf der Beziehung seien Eifersucht, Kontrolle und sexuelle Kontakte mit anderen Personen wiederholt ein Thema gewesen. Am 26. Mai 2020 habe die Privatklägerin dem Beschuldigten eröffnet, dass sie sich eine offene Beziehung wünsche und dass sie am Abend J.________ treffen werde. Mit diesem habe sie am Abend des 26. Mai 2020 bei ihr zu Hause in K.________ in verschiedenen Räumen mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt, während der Beschuldigte und F.________ ebenfalls zu Hause gewesen seien. Auf die Frage, wie sie reagiert hätte, wenn der Beschuldigte mit der offenen Beziehung nicht einverstanden gewesen wäre, habe die Privatklägerin entgegnet, es wäre ihr wohl egal gewesen. Dem Verlaufsbericht von L.________ sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich des Erst­gesprächs am 10. Juni 2020 geschildert habe, ihn habe das erwähnte Treffen der Privatklägerin mit J.________ tief verletzt, er habe keine Zeit gehabt, die Veränderung zu verdauen und zu verarbeiten, er kenne aus seiner Vergangenheit Kurzschlusshandlungen und er habe erst­mals Gedanken gehabt, der Privatklägerin wehzutun. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei L.________ vorgesprochen und von den sexuellen Aktivitäten seiner Partnerin mit J.________ berichtet habe, lasse den Schluss zu, dass er mittels professioneller Hilfe versucht habe, seine Emotionen in den Griff zu bekommen und mit der Situation klarzukommen (angefochtenes Urteil, E. II.2.2, S. 10 f.).

bb) Weiter erwog die Vor­instanz, in der Tatnacht sei es erneut zu Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Aus dem gemeinsamen Chatverlauf vom 17. auf den 18. August 2020 sei ersichtlich, dass sie sich ab 22:29 Uhr über das Thema Sugarbabe/‌-daddy ausgetauscht hätten. Die Privatklägerin habe sich im Erotikgewerbe selbstständig machen wollen und in den Nachrichten sei es um den Preis für ihre Dienstleistungen gegangen. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten geschrieben, sie bestimme selbst über ihren Körper und den Preis. Auf die letzte Nachricht des Beschuldigten am 18. August 2020 um 00:19 Uhr habe sie nicht mehr geant­wortet. Weiter lasse sich dem in den Akten befindlichen Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und N.________ entnehmen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kurz vor Mitternacht in ihrem Schlafzimmer gestritten hätten. Am 18. August 2020 um 00:13 Uhr habe die Privatklägerin N.________ geschrieben: „Boa ne sein gebrülle nachts kurz vor 12 bei mir im zimmer hat schon gereicht.“ Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Streit zugespitzt habe, als sie ihm vorgeworfen habe, er sei ihr Zuhälter. Um 00:33 Uhr habe die Privatklägerin N.________ geschrieben, sie sei im Bett und der Beschuldigte sei auf dem Balkon auf der Bank. Die letzte Nachricht der Privatklägerin an N.________ um 00:53 Uhr habe wie folgt gelautet: „Schauen wir mal.“ Um 01:39 Uhr habe die Privatklägerin per Notruf gemeldet, sie sei mit einem Messer angegriffen worden und werde sterben. Sie sei an der I.________strasse und benötige einen Krankenwagen. Zu dieser Zeit habe sich bereits eine Polizei­patrouille an der genannten Örtlichkeit befunden, da O.________ um 01:18 Uhr über die Notrufnummer gemeldet habe, sie habe eine Frau aus einem Haus an der I.________strasse schreien und ein Mann sagen gehört, er bringe „sie“ um und „sie“ müsse sterben. Vor Ort an der I.________strasse xx sei die Patrouille auf den Beschuldigten getroffen, der ein Messer in der Hand gehalten und gesagt habe, seine Partnerin oben im Zimmer brauche einen Krankenwagen. Im Elternschlafzimmer des Hauses habe die Patrouille die Privatklägerin mit mehreren Stichverletzungen am Körper und aus dem Bauchraum austretenden Darmschlingen auf dem Bett liegend vorgefunden. Aus dieser zeitlichen Abfolge lasse sich schliessen, dass sich die Tat frühestens um 00:53 Uhr (letzte Nachricht der Privatklägerin an N.________) ereignet und längstens bis um 01:39 Uhr (Notruf der Privatklägerin) angedauert habe. Zwischen der letzten Nachricht des Beschuldigten an die Privatklägerin um 00:19 Uhr und dem potenziellen Tatbeginn, d.h. der letzten Nachricht der Privatklägerin an N.________ um 00:53 Uhr, seien rund 34 Minuten vergangen (angefochtenes Urteil, E. II.2.2, S. 11 f.).

cc) Dem angefochtenen Urteil lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin gemäss dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich in der Tatnacht die folgenden Verletzungen erlitten habe: eine tiefe Stichwunde am Rücken neben der Wirbelsäule linksseitig, eine tiefe Stichwunde links im Brustkorb-Bereich auf der Vorderseite neben dem Brustbein, eine tiefe Stichwunde im Bereich des Bauchraums auf der rechten Seite mit Hervorquellen von Darm, Schnittwunden an beiden Hand-Innenseiten im Sinne von Abwehrverletzungen und eine oberflächliche Schnittwunde im Bereich des rechten Knies. Die Privatklägerin habe sich gemäss Gutachten durch die erlittenen Verletzungen insbesondere an den inneren Organen in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Aus rechtsmedizinischer Sicht wäre ohne Intervention mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod eingetreten

(angefochtenes Urteil, E. II.2.2, S. 12). Der Beschuldigte bestreite nicht, für die Messerstiche verant­wortlich zu sein und die Privatklägerin lebensgefährlich verletzt zu haben. Er habe aber konstant geltend gemacht, er wisse nicht mehr, wie sich die Tat abgespielt habe (angefochtenes Urteil, E. II.2.3). Die Vor­instanz beurteilte die zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Tat­ablaufs im Schlafzimmer (angefochtenes Urteil, E. II.2.4) als schlüssig, widerspruchsfrei sowie detailreich und bewertete diese unter Berücksichtigung der übrigen Sach- und Personenbeweise als glaubhaft

(angefochtenes Urteil, E. II.2.5, S. 17). Den Anklagesachverhalt erachtete die Vor­instanz gestützt auf diese Aussagen mit folgenden Ausnahmen als erstellt: Entgegen der Anklage­behörde könne aus dem Umstand, dass es Unterbrüche zwischen den Messerstichen gegeben habe, nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe die Messerstiche bewusst zeitversetzt ausgeführt. Vielmehr sei es gemäss der Privatklägerin zu den Unterbrüchen zwischen den Messerstichen gekommen, weil sie auf ihn eingeredet habe, er jeweils auf ihr Zureden reagiert und zwischenzeitlich von ihr abgelassen habe. Soweit die Privatklägerin geschildert habe, der Beschuldigte habe das Messer nach dem Stich in die Lunge gedreht, sei nicht auszuschliessen, dass die wahrgenommene Drehung des Messers Folge des dynamischen (Abwehr-)‌Kampfs gewesen sei. Habe sie doch angegeben, dass sie sich gegen die Messerstiche gewehrt habe. Dies gelte umso mehr, als die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung vom 27. August 2020 davon gesprochen habe, der Beschuldigte habe versucht, das Messer umzudrehen. Ein bewusstes Umdrehen des Messers durch den Beschuldigten zwecks Verursachung von zusätzlichem Leid lasse sich deshalb nicht nachweisen (angefochtenes Urteil, E. II.2.5, S. 17 f.).

b) aa) Die Verteidigung beanstandet die fehlende Befragung der Privatklägerin durch die Erstinstanz. Es sei entscheidend, wie die Privatklägerin das Geschehen schildere, wovon sich das Gericht selbst ein Bild machen müsse. Im Hinblick auf zentrale Vorwürfe wie etwa, dass der Beschuldigte das Messer in der Wunde gedreht, die Privatklägerin angespuckt und erst von ihr abgelassen haben solle, als er das Licht des Polizeiwagens gesehen habe, lägen keine weiteren Beweise vor. Dasselbe gelte für die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten, er wolle die Privatklägerin „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschneiden“ und ihr den „Todesstoss“ geben (KG-act. 18/1, N 1–7

[STK 2022 14]). Die Staats­anwaltschaft berufe sich bei der eingeklagten Mord­variante auf diese Begebenheiten. Es sei wichtig, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck der Privatklägerin mache, insbesondere um den Hinweis der Verteidigung auf deren manipulatives Verhalten und die verheerende Dynamik vor der Tat, die sicher auch mit deren Persönlichkeit zusammenhänge, überprüfen zu können. Ein Interesse an der persönlichen Anhörung der Privatklägerin bestehe auch deshalb, weil sie zu Steigerungen und Übertreibungen neige. So habe sie in der ersten Befragung ausgesagt, der Beschuldigte habe versucht, das Messer umzudrehen, während sie in der zweiten Befragung angegeben habe, er habe das Messer gedreht (KG-act. 18/1,

Dispositiv

N 8–14 [STK 2022 14]). Aus diesen Gründen sei die Privatklägerin von der Rechtsmittel­instanz zu befragen (KG-act. 18/1, N 1 [STK 2022 14]).

bb) Die Vor­instanz begründete die Abweisung des Antrags der Verteidigung auf Befragung der Privatklägerin damit, dass keine eigentliche „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vorliege, da der Beschuldigte hinsichtlich der Stichverletzungen konstant eine Erinnerungslücke geltend mache. Nebst den Aussagen der Privatklägerin lägen weitere Sach- und Personenbeweise vor (Arztberichte, Zeugenaussagen und Chatverläufe), die Aufschluss über die Messerstiche und den Tatablauf gäben. Die Aussagen der Privatklägerin seien damit nicht das einzige Beweismittel und ihr Aussageverhalten könne im Übrigen durch Sichtung des Videos ihrer ersten, im Universitätsspital Zürich erfolgten, zeitnahen Einvernahme beurteilt werden (angefochtenes Urteil, E. I.1.1–1.3).

cc) Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Für die diesbezüglichen theoretischen Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen (angefochtenes Urteil, E. I.1.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Unvollständige Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei wiederholt (vgl. Art. 389 StPO).

dd) Die Verteidigung moniert zu Recht, dass es für die Beurteilung einzelner Sachverhaltselemente, wie insbesondere das angebliche Drehen des Messers, das mutmassliche Bespucken sowie die angeblichen Äusserungen des Beschuldigten, entscheidend auf die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin ankommt, weil ihre Aussagen teilweise die einzigen und

entscheidwesentlichen Beweismittel darstellen. Insofern erscheint die unmittelbare gerichtliche Kenntnis der Aussagen und des Aussageverhaltens der Privatklägerin für die Urteilsfällung notwendig. Zwar können audiovisuelle Aufnahmen von Einvernahmen im Vorverfahren genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1105/2020, 6B_1106/2020 vom 13. Oktober 2021, E. 3.2.2; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020, E. 1.2). Von den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin im Vorverfahren am 27. August und 6. November 2020 wurde aber nur die erste audiovisuell aufgezeichnet und die Privatklägerin konnte den Tatvorwurf in dieser Einvernahme nicht frei und zusammenhängend schildern, da sie von der einvernehmenden Staatsanwältin zwecks Protokollierung ständig unterbrochen wurde, weshalb dieser audiovisuellen Aufzeichnung nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.2).

Unter diesen Umständen konnte, auch angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, von einer gerichtlichen Befragung der Privatklägerin entgegen der Ansicht der Vor­instanz nicht abgesehen werden und war die gerichtliche Befragung an der zweiten Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 nachzuholen.

c) Die Staatsanwaltschaft setzt sich mit den vor­instanzlichen Erwägungen betreffend den Sachverhalt nicht auseinander und die Privatklägerin macht geltend, die Vor­instanz stelle den Sachverhalt unrichtig und aktenwidrig fest, wenn sie davon ausgehe, das Umdrehen des Messers in ihrer Lunge sowie das bewusst zeitversetzte Zufügen der Messerstiche sei nicht erstellt

(KG-act. 18/3, N 5 ff.).

4. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisierte verfassungsmässige Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1, m.H.).

b) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.;

Urteile des Bundesgerichts 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Lude­wig/‌Baumer/‌Tavor, in: Ludewig/‌Baumer/‌Tavor [Hrsg.], Aussage­psychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Die Verflechtung einer Aussage mit sog. „hard facts“, d.h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Ist eine Aussage realitätsbasiert, darf zudem erwartet werden, dass eine Person diese über einen längeren Zeitraum hinweg reproduzieren kann. Relativiert wird das zwar dadurch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen und mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt werden, in Bezug auf die hauptsächlichen Fakten wie Ort, anwesende Personen und eigene Aktivität ist bei realitätsbasierten Aussagen aber mit Konstanz zu rechnen (Kaufmann, a.a.O., S. 215 f.; vgl. auch Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 64). Überdies ist bei einer falschaussagenden Person zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 66).

5. a) Die Zeugin und ehemalige Nachbarin der Privatklägerin und des Beschuldigten O.________ (U-act. 10.1.002, Frage 7) meldete dem Notruf der Polizei am 18. August 2020 um 01:18 Uhr, dass sie in ihrem Quartier, wahrscheinlich an der I.________strasse, einen Schrei einer Frau, Hundegebell sowie eine Männerstimme gehört habe, die gesagt habe: „Ich bringe dich um“, oder: „Du musst sterben“, (U-act. 14.1.004, S. 1 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2020 wiederholte die Zeugin O.________ diese Angaben (U-act. 10.1.002, Fragen 8–10) und präzisierte auf Nachfrage, die weibliche Stimme sei laut und hoch gewesen, sodass es „einem durch Mark und Bein gegangen“ sei (U-act. 10.1.002, Frage 14). Sie habe noch nie jemanden so schreien gehört (U-act. 10.1.002, Frage 26). Bevor sie die Polizei angerufen habe, seien wahrscheinlich ein paar, vielleicht fünf, Minuten vergangen (U-act. 10.1.002, Fragen 11 f.). Die Männerstimme habe laut, kräftig, wütend und die Worte ernst gemeint geklungen und sie habe diese ein paar Mal sagen gehört: „Was tust du mir an“, oder etwas in diese Richtung und: „Ich bringe dich um“, (U-act. 10.1.002, Fragen 8, 13, 18–20 und 25). Letzteres habe die Männerstimme etwa dreimal gesagt (U-act. 10.1.002, Frage 22). Was sonst gesprochen worden sei, habe sie nicht gehört

(U-act. 10.1.002, Frage 19). Kurz habe sie eine Gestalt, wahrscheinlich einen Mann, am Fenster im ersten Obergeschoss auf der gleichen Höhe wie ihr Schlafzimmer gesehen (U-act. 10.1.002, Fragen 13 und 32–34). Eigentlich dort, wo sie diese Gestalt gesehen habe, sei Licht im Haus gewesen

(U-act. 10.1.002, Frage 35).

Angesichts dessen, dass gemäss dem Polizeibericht vom 24. August 2020 auch diverse weitere Nachbarn angaben, laute Schreie sowie Hundegebell gehört zu haben (U-act. 8.1.006, Auskunftspersonen 2, 5, 9, 23, 29, 30, 33, 36, 42, 45, 46 und 47), sowie im Hinblick darauf, dass sich die Angaben der Zeugin O.________ mit denjenigen in ihrem Polizeinotruf vom 18. August 2020 deckten (U-act. 14.1.004) und sie in der polizeilichen Einvernahme das Kerngeschehen logisch konsistent, detailreich sowie widerspruchsfrei schilderte, sind ihre Aussagen als glaubhaft zu beurteilen.

b) Die Polizisten P.________ und Q.________ hielten in ihren Wahrnehmungsberichten im Wesentlichen übereinstimmend fest, dass sie nach der Meldung von O.________ am Tatort resp. im Wohnquartier I.________strasse um 01:34 Uhr eintrafen. An der I.________strasse xx sei in einem Zimmer im Ober­geschoss das Licht an gewesen. Kurz nach ihrem Eintreffen sei im Aussenbereich des Hauses Licht angegangen und es sei ein Mann hinausgekommen, der ihnen gesagt habe, es brauche sofort einen Rettungswagen, weil er „sie mit dem Messer gestochen habe“. P.________ schilderte zudem, er habe im Hintergrund eine Frau um Hilfe schreien gehört. Beide Polizisten gaben an, der Mann habe ein Messer in der Hand gehalten, das er auf ihre Aufforderung hin sofort auf den Boden gelegt habe (U-act. 8.1.002 f.). Damit übereinstimmend ergibt sich aus der Fotodokumentation und dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz, dass an der I.________strasse xx auf dem Boden in der Nähe des Haupteingangs ein blutkontaminiertes Messer mit einem ergonomisch geformten, d.h. dem Abrutschen entgegenwirkenden, Griff sowie mit einer nach oben gebogenen, spitz zulaufenden Klinge mit einer Länge von 20 cm und einer Höhe von max. 3 cm sichergestellt werden konnte (U-act. 8.1.007, S. 1 f.; U-act. 8.1.008, S. 3;

U-act. 8.1.011, S. 9 f.). Der Mann sei auf ihre Aufforderung hin langsam die Treppe hinuntergekommen und habe sich ohne Widerstand festnehmen und binden lassen. Auf Nachfrage habe er wörtlich angegeben, es sei eine Beziehungstat gewesen, er habe seine Frau mit dem Messer verletzt. Ausserdem habe er gesagt, im Haus befänden sich ein schlafendes Kind, Schlangen und ein ‌Hund, der in einem Zimmer eingesperrt sei. P.________ sei sodann unten beim Mann geblieben, während Q.________ ins Haus die Treppe hinaufgegangen sei. Gemäss dem Bericht von Q.________ traf er im Zimmer links eine auf dem Rücken im Bett liegende, nur mit Unterhose bekleidete Frau an, die mehrere Schnittverletzungen am Körper gehabt und leise gesagt habe, sie kriege keine Luft, sie sterbe (U-act. 8.1.002 f.).

Diese Ausführungen wiederholten die als Zeugen einvernommenen Polizisten P.________ und Q.________ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. bzw. 10. September 2020 kongruent (U-act. 10.1.011, Zeilen 103–153 und 228 ff.; U-act. 10.1.012, Zeilen 109–177 und 207 ff.). Darüber hinaus bestätigten die beiden Zeugen, dass es sich bei dem erwähnten Mann um den Beschuldigten handelte (U-act. 10.1.011, Zeilen 225 f.;

U-act. 10.1.012, Zeilen 236–238). Q.________ gab ausserdem an, er habe sofort den Rettungsdienst aufgeboten, als der Mann mit dem Messer danach gefragt habe (U-act. 10.1.011, Zeilen 118–121 und 246 f.). Ferner wiederholte er, der Mann habe ihnen gesagt, dass im Haus in einem Zimmer ein Hund und Schlangen eingesperrt seien (U-act. 10.1.011, Zeilen 129–132). Der Zeuge P.________ schilderte zudem den Inhalt des Gesprächs, das er mit dem Beschuldigten geführt habe, währenddessen Q.________ in das Haus gegangen sei. Der Beschuldigte habe u.a. gesagt, er habe psychische Probleme und sei deswegen in Behandlung. Es bestehe eigentlich ein Notfallplan, gemäss dem er, wenn er „solche Gedanken“ habe, sich in der Klinik in Oberwil melden soll. Er habe schon einmal „solche Gedanken“ gehabt, deshalb habe er sich Hilfe gesucht. Die Partnerin habe nicht mehr mit ihm geredet, was der Hauptgrund für die Tat und den Streit gewesen sei. Sie habe mit anderen Männern

Kontakt gehabt und diese getroffen, womit er eigentlich habe leben können. Sie habe nun aber Kontakt zu einem weiteren Mann gehabt und diesen treffen wollen, worüber sie mit ihm einfach nicht gesprochen habe, was ihn gestört habe. Vermutlich sei auch der grosse Altersunterschied problematisch gewesen. Wieso genau es zur Tat gekommen sei, habe der Beschuldigte sich selbst nicht erklären können. Er habe aber noch angegeben, dass er zwei- oder dreimal zugestochen habe. Ob er zweimal in den Rücken oder die

Vorderseite gestochen habe, habe er nicht sagen können, er wisse es nicht mehr genau (U-act. 10.1.012, Zeilen 155–177 und 308–328). Auf dem Handy des Beschuldigten hätten sie zudem über die Kamera im Zimmer dessen

Kindes sehen können, wie dieses geschlafen habe (U-act. 10.1.012,

Zeilen 147–155).

Diese in sich konstanten, detailreichen und in den wesentlichen Punkten

deckungsgleichen Aussagen der beiden Polizisten sind als glaubhaft zu beurteilen und es ist für die Erstellung des Sachverhalts auf diese abzustellen.

c) aa) Der Beschuldigte machte in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18., 19. August 2020 und vom 30. Juni 2021 sowie anlässlich der Befragungen vor Erstinstanz und an der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (U-act. 10.1.001, 10.1.004 und 10.1.015; Vi-act. 17, S. 3–6, KG-act. 18, Ziff. 7 [STK 2022 14]). Einzig anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2020 äusserte er sich zur Beziehung zur Privatklägerin und zu den Geschehnissen vom Montag, 17. August 2020, auf den Dienstag, 18. August 2020, die er wie folgt schilderte (U-act. 10.1.007, Zeilen 151–179):

Dann kam der Montag (überlegt). Dann telefonierte sie mit R.________, um mit ihm einen Deal abzuschliessen, was sie sich im Monat vorstellt, wenn er mit ihr Spass hat und zusammen ist. Also zwecks Essengehens und Verbringung von Wochenenden und anderer Sachen. Sie schrieb mir am Abend, was sie mit ihm ausmachte, und ich sagte zu ihr: „Ok, ich

akzeptiere das.“ Sie meinte daraufhin, ich wäre ihr Zuhälter. Ich sagte daraufhin: „Nein, das ist nicht so. Warum sollte ich?“ Was ich mir vorstelle, was sie verdienen soll. Wir haben uns gestritten. Ich ging in mein

Zimmer, total verzweifelt. Ich ging aus meinem Zimmer in die Küche. Messer ergriffen. Runtergegangen in das Schlafzimmer. Zugestochen. Mehrmals zugestochen. Ich weiss es nicht. Irgendwann (vergräbt den Kopf in den Händen und beginnt zu weinen) hat sie gerufen: „Ich liebe dich.“ Ich bin aus meinem Wahn, Tunnel aufgewacht, was weiss ich... Aufgewacht, habe das Messer gesehen. Ich dachte: „Was hast du gemacht? Was hast du gemacht? Was hast du gemacht?“, (schluchzt).

Habe dann die Polizei gesehen. Und die Lichter. Bin runtergegangen. Habe der Polizei gesagt, als sie mich fragten, was passiert sei, oben liegt die Frau D.________, meine Frau. Ich weiss es nicht mehr. Die braucht einen Krankenwagen. Habe das Messer hingelegt vor der Hauseingangstür. Bin runtergegangen und habe mich gestellt. Ich habe es nicht begriffen. Wie ich aufgewacht bin aus diesem Wahn. Ich werde es nie begreifen. Ich bin glücklich, dass sie noch leben tut. Leben tut. Ich liebe sie. Ich liebe sie (beginnt heftig zu weinen und legt den Kopf auf das Pult, nimmt sich eine Serviette und schnäuzt sich die Nase, nimmt einen Schluck Wasser, macht eine Pause). […]

Ich liebe die D.________ und den F.________ sehr. Ich bedauere es, was passiert ist. Wenn ich die Zeit zurückdrehen könnte, ich würde es sofort tun. Ich würde alles dafür tun, dass es nicht passiert wäre. Wenn D.________ dies hört: „D.________ verzeih mir, dass ich dir das angetan habe. Dass ich F.________ das angetan habe“, (beginnt zu schluchzen). Kann ich eine Pause haben?

Im Unterschied zu seinen übrigen ausführlichen Aussagen v.a. hinsichtlich seiner Beziehung zur Privatklägerin, der Krankheitsgeschichte von F.________ und der Geschehnisse der Tage zuvor (U-act. 10.1.007,

Zeilen 44–151) sind die das Kerngeschehen betreffenden Aussagen des

Beschuldigten detailarm, abgehackt und z.T. lückenhaft, was aufgrund der tieferen Qualität gegen deren Glaubhaftigkeit spricht (vgl. E. 4b). Auf Nachfrage betreffend die Messerstiche sagte der Beschuldigte aus, er könne sich eigentlich gar nicht daran erinnern. Er wisse, dass er das Messer in der Hand gehabt und es aus der Küche geholt habe. Dazwischen wisse er nur noch, dass er: „Ich liebe dich“, gehört habe. Die Anzahl Stiche wisse er nicht mehr (U-act. 10.1.007, Zeilen 219–226). Dieser letzten Aussage steht entgegen, dass er erst ausgesagt hatte, er habe mehrmals zugestochen

(U-act. 10.1.007, Zeile 158), und dass er gegenüber dem als Zeugen einvernommenen Polizisten P.________ unmittelbar nach der Tat angegeben habe, er habe zwei- oder dreimal zugestochen (U-act. 10.1.012, Zeilen 169–171). Weiter sagte der Beschuldigte, er könne nicht sagen, wo er die Privatklägerin habe treffen wollen. Er könne nicht nachvollziehen, was er gemacht habe

(U-act. 10.1.007, Zeilen 256–259). Ob er in die Körpervorder- oder ‑rück­seite der Privatklägerin gestochen habe, könne er nicht sagen, weil er nicht bei sich, sondern irgendwo anders gewesen sei, bis er gemerkt habe, was er getan habe. Er habe nicht realisiert, was passiert sei (U-act. 10.1.007,

Zeilen 265–275). Er habe gehört, dass die Privatklägerin zu ihm gesagt habe: „Ich liebe dich“, dann habe er anscheinend von ihr abgelassen und das Messer gesehen. Er habe sich dann gedacht: „Was habe ich gemacht? Was bist du für ein Idiot! Warum?“, (U-act. 10.1.007, Zeilen 326–329). Als er bemerkt habe, dass er das Messer in der Hand gehalten und ihr Verletzungen zugefügt habe, habe er die Polizeilichter gesehen (U-act. 10.1.007, Zeilen 330–334). Auf die Frage, was er mit den Messerstichen habe bewirken wollen, ant­wortete der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen (U-act. 10.1.007,

Zeilen 277–279). Er habe die Privatklägerin nicht töten wollen. Dafür habe er sie zu doll lieb (U-act. 10.1.007, Zeilen 287–291). Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin O.________, wonach sie ihn ungefähr dreimal sagen gehört habe: „Ich bringe dich um“, entgegnete der Beschuldigte, davon wisse er nichts.

Zwischen dem Öffnen des Messerkastens und der Realisierung, dass er ein Messer in der Hand gehalten habe, bestehe eine Lücke (U-act. 10.1.007,

Zeilen 281–286, 295 f. und 324 f.). Angesichts der glaubhaften Schilderung der Zeugin O.________, wonach sie die Männer­stimme ein paar Mal sagen gehört habe: „Was tust du mir an“, oder etwas in diese Richtung und: „Ich bringe dich um“, oder: „Du musst sterben“, (E. 5a; U-act. 10.1.002, Fragen 8, 13, 18–20 und 25; U-act. 14.1.004, S. 1 f.), ist insbesondere die Beteuerung des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin nicht töten wollen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte anlässlich des Erstgesprächs in der ambulanten Psycho­therapie bei der L.________ AG am 10. Juni 2020 angab, der Wunsch, seiner Partnerin wehzutun, sie nicht mehr am Leben zu lassen, sei neu (U-act. 14.2.005, S. 1). Die ambulante Psychotherapie besuchte er sodann wöchentlich resp. mit vereinzelt grösseren Intervallen aus eigenem Antrieb (U-act. 14.2.005). In einem gewissen Widerspruch steht sodann, dass der Beschuldigte einerseits aussagte, er könne nicht erklären, weshalb er das Messer geholt habe

(U-act. 10.1.007, Zeilen 287–289 und 292 f.), und andererseits als Erklärung, wie es zur Tat habe kommen können, angab: Verzweiflung, Angst, alles zu verlieren, und Demütigung, als er „das mitgekriegt“ habe. Er habe Verlustängste gehabt, dass Schluss sei, alles den Bach runtergehe und er keinen mehr habe auf dieser Welt, so wie jetzt (U-act. 10.1.007, Zeilen 200–203 und 311–314). Der Grund, weshalb es am Dienstag dazu gekommen sei, sei R.________ gewesen, mit dem sie Kontakt gehabt habe. Als sie „Zuhälter“ zu ihm gesagt habe, sei dies so deprimierend für ihn gewesen. Er habe ihr nie gesagt, dass sie so etwas tun müsse. Es sei ihre Entscheidung gewesen. Dies sei wahrscheinlich zusammen mit allem anderen der Auslöser gewesen

(U-act. 10.1.007, Zeilen 205–217). Diese letzteren Aussagen zum Auslöser der Tat decken sich weitgehend mit den Feststelllungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2020 (U-act. 11.2.017, vgl. nachstehend E. 4c.bb). Insgesamt bestehen aus den genannten Gründen aber in verschiedenen Hinsichten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten.

bb) Gemäss dem erwähnten Gutachten diagnostizieren Dr. S.________ und Prof. Dr. T.________ betreffend den Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30;

U-act. 11.2.017, S. 41). Zur Deliktdynamik ist dem Gutachten zu entnehmen, dass mehrere Situationen in den Wochen vor der Tat geeignet gewesen seien, die beim Beschuldigten vorliegende gesteigerte Eifersucht und seine allgemeine Impulsivität zu triggern. In seiner Wahrnehmung habe sich die

Privatklägerin äusserst kompromisslos verhalten und ihren Plan, eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann zu beginnen, auf eine Art und Weise in die Tat umgesetzt, die zusätzlich geeignet gewesen sei, bei ihm Gefühle der Erniedrigung auszulösen. Das Verhalten der Privatklägerin mit J.________ sei für den Beschuldigten „wie ein Schlag ins Gesicht“ gewesen. Im psychiatrischen Explorationsgespräch habe er – entgegen seinen protokollierten Angaben vom 10. Juni 2020 bei L.________ (U-act. 14.2.004, S. 1 f.) – bestritten, tatsachlich den Wunsch gehabt zu haben, der Privatklägerin Leid zuzufügen. Es sei aber nicht zuletzt wegen der chronologischen Koinzidenz plausibel, dass ihr Verhalten im Beschuldigten schon zu diesem Zeitpunkt aggressive Gedanken habe aufkeimen lassen. Diese Reaktion sei bei einer sehr eifersüchtig und impulsiv veranlagten Person naheliegend (U-act. 11.2.017, S. 50). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2020 ant­wortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er zuvor bereits einmal den Gedanken gehabt habe, der Privatklägerin etwas anzutun, wiederum mit Ja. Er habe dies auch gegenüber L.________ erwähnt. Die Frau habe ihm aber das Gegenteil bewiesen, ihm andere Wege gezeigt und ihn überzeugt, davon komplett abzukommen (U-act. 10.1.007, Zeilen 189–199). In der Folge sei es für den Beschuldigten zu einer eng aufeinanderfolgenden Kumulation kränkender Ereignisse gekommen. Sein Eindruck einer Allianz der Privatklägerin und von Frau N.________ gegen ihn habe seine Handlungsbereitschaft erhöht. Am Tag des Delikts seien seine Verhandlungsversuche gescheitert und obwohl die Pläne betreffend Sugarbabe für ihn nicht in Ordnung gewesen seien, habe er sich damit einverstanden erklärt. Er habe die Ant­wort der Privatklägerin auf paranoide Weise als Vorwurf/‌Bezichtigung aufgefasst, dass er ihr Zuhälter sei. Für ihn sei dies eine Beschimpfung und Kränkung gewesen, auf die er mit grosser Enttäuschung reagiert habe. Die Kommunikation via Textnachrichten habe bei ihm Gefühle der Hilflosigkeit und Impotenz ausgelöst. In der darauffolgenden Aussprache sei er von ihr des Zimmers verwiesen worden und seine nachträglichen schriftlichen Kommunikationsversuche seien unbeant­wortet geblieben. Dies habe weiter zu seinem Gefühl von Kränkung und Demütigung durch die Privatklägerin beigetragen. Er habe befürchtet, durch ihr Verhalten würde alles gemeinsam Aufgebaute zerstört. Der konkrete Tatablauf lasse sich gestützt auf die lückenhafte Beschreibung des Beschuldigten nicht mehr rekonstruieren. Seine Gefühle kurz vor der Tat habe er mit: „Wut, Demütigung, ‚Verletztheit’, aber kein Hass“, beschrieben. Zu seinen Gedanken in diesem Zeitpunkt habe er keine Angaben machen können oder wollen. Es liege nahe, dass er mit dem Wunsch, die Privatklägerin mit dem Messer zu verletzen oder zu töten, das Schlafzimmer betreten habe. Die affektive Reaktionsbereitschaft als Merkmal der allgemeinen Impulsivität des Beschuldigten sei unmittelbar kausal für die Tathandlung gewesen (U-act. 11.2.017, S. 51 f.).

cc) Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten lässt sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2020 entnehmen, dass er im Tatzeitpunkt affektiv stark aufgewühlt gewesen sei. Über Monate hätten sich bei ihm Kränkungs- und Frustrationserlebnisse akkumuliert. Am Tag der Tat, vor allem in den Stunden unmittelbar davor, sei es zu einer besonderen Anhäufung solcher Erlebnisse gekommen. Der Beschuldigte habe kaum emotionale Coping-Strategien, um damit umzugehen, und kein differenziertes Reaktions­repertoire, auf das er zurückgreifen könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr habe erkennen können, was erlaubt sei und was nicht, oder dass er die Auswirkungen seines Verhaltens nicht mehr hätte erfassen können. Vielmehr habe er die Realität als solche erkennen können. Er habe gewusst, wo er ein Messer holen und dass man damit jemanden verletzen könne, und er habe den Weg ins Schlafzimmer der Privatklägerin gefunden. Im Tatablauf deute nichts auf eine Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit hin und es könne festgestellt werden, dass die Einsichts­fähigkeit des Beschuldigten trotz seines affektiven Erregungszustands zum Tatzeitpunkt erhalten geblieben sei (U-act. 11.2.017, S. 53 f.).

Seinen emotionalen Handlungsimpulsen habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nur noch eingeschränkt willentlichen Widerstand leisten können. Seine Beherrschungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Er sei durch die Situation gewissermassen überwältigt gewesen, wodurch hemmende Schranken weg­gefallen seien. Es sei bei ihm eine Zielfixierung (was er selbst als „Tunnel“ bezeichnet habe) entstanden, wodurch die Wahrnehmung von Handlungsalternativen erschwert worden sei. Es könne jedoch nicht von einem kompletten Verlust der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden. Sein emotionales Befinden habe sich zwar handlungsmotivierend ausgewirkt, habe aber nicht zur Folge gehabt, dass eine Handlungskontrolle überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Hinweis darauf, dass die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben gewesen sei, sei der Umstand, dass er den Kampfhund unmittelbar vor der Tat in ein Zimmer gesperrt habe. Die Annahme, dass er dies getan habe, um einen Angriff des Hundes auf ihn bei der Tat zu verhindern, liege nahe. Insgesamt sei von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (U-act. 11.2.017, S. 54).

dd) Die Parteien setzen sich mit diesen gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 5c.bb f.) nicht auseinander und es bestehen angesichts deren Nachvollziehbarkeit keine Gründe, bei der Erstellung des Sachverhalts nicht auf das den Beschuldigten betreffende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Dezember 2020 abzustellen. Dementsprechend sowie mit Verweis auf die erwähnten Aussagen des Beschuldigten (E. 5c.aa) ist mit der Vor­instanz anzunehmen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar Eifersucht sowie Kränkung verspürte, er entgegen der Anklage aber nicht einzig oder überwiegend aus Eifersucht, Wut und Rache handelte. In Berücksichtigung der seit Monaten andauernden konfliktgeladenen Beziehung ist vielmehr von einer einfühlbar belastenden, deprimierenden und frustrierenden Gefühlswelt des Beschuldigten auszugehen, die zur Tat führte (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.10; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).

ee) Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. September 2020 wurden beim Beschuldigten mittels der durchgeführten Analysen keine Fremdsubstanzen wie Trinkalkohol, Drogen oder Medikamentenwirkstoffe aufgedeckt, die zu einer Beeinträchtigung der körperlichen und/‌oder geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt hätten führen können (U-act. 11.1.008). Die von der Verteidigung beantragte gutgeheissene Ergänzung dieses Gutachtens im Hinblick auf die Frage, ob die Analysen auch das vom Beschuldigten eingenommene Medikament Tadalfil beinhaltet hätten (KG-act. 18/1, N 15 f.), ergab, dass in der Urin-Screening-Analyse beim Beschuldigten kein Tadalfil nachgewiesen worden sei. Dies spreche dafür, dass sich im Zeitpunkt des Ereignisses keine relevante Menge an Tadalfil im Körper des Beschuldigten befunden habe (KG-act. 22, S. 2 f.).

Auch mit diesen nachvollziehbaren Feststellungen setzen sich die Parteien nicht auseinander (KG-act. 22 ff. [STK 2022 14]), weshalb bei der Erstellung des Sachverhalts auf diese ebenfalls abzustellen ist.

d) aa) Die Privatklägerin schilderte in ihrer ersten Einvernahme am 27. August 2020 im Universitätsspital Zürich betreffend den Vorfall vom 17./ 18. August 2020, angefangen habe es etwa um 23:30 Uhr als sie den Beschuldigten informiert habe, dass sie sich wieder im Erotikgewerbe als

Sugarbaby selbstständig machen wolle. Für den Beschuldigten sei dies okay gewesen und er habe sie unterstützt. Sie sei dabei gewesen, mit einem

Sugardaddy die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, worüber sie den

Beschuldigten informiert habe. Dieser sei oben in seinem Schlafzimmer gewesen, sei dann zu ihr hinuntergekommen und habe gemeint, ob die Fr. 1’200.00 pro Monat nicht zu wenig wären. Es habe in einer leichten

Diskussion geendet und sie habe ihm gesagt, er sei nicht ihr Zuhälter, worüber er empört gewesen sei (U-act. 10.1.009, Zeilen 105–123). Diese Aussagen der Privatklägerin decken sich inhaltlich mit den Nachrichten zwischen ihr und dem Beschuldigten, die sie sich gemäss dem in den Akten befindlichen WhatsApp-Chat-Auszug am 17. auf den 18. August 2020 zwischen 22:29 und 00:19 Uhr gegenseitig sandten (U-act. 13.1.011, S. 32–34) sowie mit den am 17. August 2020 ab 23:31 Uhr an N.________ gesandten Chat-Nachrichten, in denen die Privatklägerin u.a. erwähnte, sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er jetzt ihr Zuhälter sei, der ihr sage, wie viel Geld nach Hause kommen müsse

(U-act. 13.1.012, S. 37, Nr. 743 und 745 f.; U-act. 13.1.017, S. 3, Nr. 54).

Darüber hinaus stimmen diese Aussagen der Privatklägerin auch mit ihren späteren Aussagen in der Einvernahme vom 6. November 2020

(U-act. 10.1.013, Zeilen 102–112) und in der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 (KG-act. 26, Fragen 3, 64–67

[STK 2022 14]) sowie im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschuldigten überein (vgl. vorstehend E. 5c.aa; vgl. U-act. 10.1.007, Zeilen 151–157), was alles für deren Glaubhaftigkeit spricht.

bb) Betreffend den erwähnten Vorfall schilderte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme weiter, der Beschuldigte sei dann kurz aus dem Zimmer gegangen, sei aber wieder zurückgekommen. Er habe ihr vorgeworfen, sie und N.________, die kurz zuvor eine Woche zu Besuch gewesen sei, würden ihn fertigmachen wollen. Sie habe gesagt, sie wolle ins Bett gehen.

Irgendwann habe er wieder aufgehört und den Raum verlassen. In dieser Zeit habe sie N.________ per WhatsApp geschrieben, ob sie ihn nicht stationär in die Psychiatrie einweisen lassen solle. Ihr sei dann eingefallen, dass dies wieder zu einem Aufschrei des Beschuldigten führen könnte, der nicht freiwillig gehen würde. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass es in die „körperliche Richtung“ gehen würde und sie habe ins Auge gefasst, ihn am Dienstag über ihre Therapeutin von seiner Therapeutin einweisen zu lassen. Er befinde sich in Therapie bei L.________. In dieser Zeit habe sie gehört, wie er im Haus herumgelaufen sei. Der Beschuldigte habe sich dann auf den an das Schlafzimmer angrenzenden Balkon gesetzt. In dieser Zeit sei ihr Hund U.________(Hundename) zu ihr ins Bett gekommen (U-act. 10.1.009,

Zeilen 121–141). Der Inhalt der von der Privatklägerin erwähnten Nachrichten an N.________ lässt sich durch den in den Akten liegenden Chat-Auszug zwischen ihnen bestätigen (U-act. 13.1.012, S. 37 f., Nr. 747 f.; U-act. 13.1.017, S. 1–6, Nr. 12, 60 und 67–79). In diesen Nachrichten erwähnte die Privatklägerin u.a., es sei gut, dass U.________(Hundename) bei ihr schlafe, sie höre leises Getrampel, gleich gehe wieder die Tür oben auf und er [der Beschuldigte] sitze auf dem Balkon bei ihr (vgl. U-act. 13.1.017, S. 1 ff., Nr. 17, 49 und 63–66). Darüber hinaus wiederholte die Privatklägerin ihre Schilderungen im Wesentlichen in ihrer zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 6. November 2020 (U-act. 10.1.013, Zeilen 102–118) sowie anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 (KG-act. 26, Frage 3 [STK 2022 14]). Die Konstanz dieser detaillierten Ausführungen der Privatklägerin und die Verflechtung mit den erwähnten Chat-Nachrichten

legen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen nahe.

cc) Des Weiteren schilderte die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme, sie habe nach einiger Zeit gemerkt, dass der Beschuldigte U.________(Hundename) zu sich gerufen habe. Sie habe sich gewundert, weshalb. Er habe den Hund dann ins Wohnzimmer gebracht und dort eingesperrt (U-act. 10.1.009, Zeilen 139–144). Auf Nachfrage imitierte die Privatklägerin die Lockgeräusche, die der Beschuldigte gemacht habe, als er den Hund gerufen habe (U-act. 10.1.009, Zeilen 412–415). U.________(Hundename) habe im Wohnzimmer während der ganzen Eskalation gebellt (U-act. 10.1.009, Zeilen 182 f.). Ferner führte sie aus, sie sei die Bezugsperson von U.________(Hundename). Er habe etwa seit einem halben Jahr einen extremen Beschützerinstinkt entwickelt. Wenn er merke, dass

jemand ihr etwas antun wolle, setze er sich für sie ein, er würde den Beschuldigten beissen (U-act. 10.1.009, Zeilen 371–378). Dass der Beschuldigte U.________(Hundename) mit Lockgeräuschen zu sich gerufen und dass der Hund im Wohnzimmer während der ganzen Tat auf sich aufmerksam gemacht habe, erwähnte die Privatklägerin auch in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.1.013, Zeilen 118 f. und 151 f.) und an der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 (KG-act. 26, Frage 3

[STK 2022 14]). Ebenso führte sie in der Befragung an der Berufungsverhandlung aus, dass der Hund zuvor schon auf das Lautwerden des Beschuldigten reagiert habe, indem er sich vor sie gestellt und seine Haare, seinen „Halskamm“, aufgestellt habe (KG-act. 26, Frage 10 f. [STK 2022 14]). Nebst der Anschaulichkeit und Konstanz dieser Aussagen der Privatklägerin spricht für deren Glaubhaftigkeit, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen des Hauses gemäss den Angaben der beiden Polizisten gesagt habe, der Hund sei im Haus in einem Zimmer eingesperrt (U-act. 8.1.003, S. 2; U-act. 8.1.002, S. 2; U-act. 10.1.012, Zeilen 132–134 und 142; U-act. 10.1.011, Zeilen 129–131, 372 f.), und dass die Zeugin O.________ im Notruf und in ihrer Einvernahme mit der Schilderung der Privatklägerin übereinstimmend erwähnte, sie habe Hundegebell gehört (U-act. 14.1.004, S. 1 f.; U-act. 10.1.002, Frage 36; ebenso U-act. 8.1.006, Auskunftspersonen 5, 29 und 42). Auch der Beschuldigte bestätigte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2020, dass U.________(Hundename) im Wohnzimmer und die Tür geschlossen gewesen sei, ohne sich jedoch dazu zu äussern, wer den Hund dorthin gebracht hatte (U-act. 10.1.007, Zeilen 365–376). Ausserdem lässt sich den (Sprach-)‌Nachrichten der Privatklägerin an N.________ vom 1. Juli 2020 und 4. August 2020 gemäss dem in den Akten liegenden Chat-Auszug entnehmen, dass die Privatklägerin Letzterer mitteilte, sie wisse, dass U.________(Hundename) sie beschütze und den Beschuldigten anfalle, wenn er sie anfasse, U.________(Hundename) habe den Beschuldigten beissen/‌packen wollen (U-act. 13.1.012, S. 31–33, Nr. 622, 627, 631 f., 657 f. und 660). Angesichts dessen ist die Aussage des Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach der Hund in dem Zeitpunkt, als er der Privatklägerin die Stiche zugefügt habe, keine Rolle gespielt habe (U-act. 10.1.007, Zeilen 372 f.). Vielmehr wäre objektiv zu erwarten gewesen, dass der Hund den Beschuldigten

während der Tat angegriffen hätte, was dieser gestützt auf die als glaubhaft zu bewertenden Angaben der Privatklägerin auch wusste. Demnach ist der Anklage entsprechend als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am Dienstag, 18. August 2020, zwischen ca. 00:53 und 01:34 Uhr den Hund der Rasse American Stafford (Pitbullmischung; U-act. 10.1.007, Zeilen 359–364) aus dem Schlafzimmer der Privat­klägerin lockte und im Wohnzimmer einsperrte.

dd) Zum Vorfall vom 17. auf den 18. August 2020 sagte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2020 weiter aus, sie habe den Beschuldigten noch laufen gehört, sei aber davon ausgegangen, dass er ins Bett gehe. Sie habe gedacht, sie lege sich nun auch schlafen. Dann habe sie gemerkt, dass die Schlafzimmertür aufgegangen sei. Im Gang sei Licht an gewesen, was unüblich gewesen sei. Sie habe auf dem Bauch gelegen und nur gemerkt, wie er ans Bett herangekommen sei. Sie wisse nicht, ob er auf sie raufgesprungen sei. Plötzlich sei er auf ihr drauf gewesen und sie habe ein Messer im Rücken gehabt (U-act. 10.1.009, Zeilen 144–150 und 187–203). Sie habe sich dann umgedreht, also versucht, sich umzudrehen, was sie dann auch geschafft habe. Sie habe dann auf dem Rücken gelegen und er habe versucht, ihr mit dem Messer in den Brustbereich zu stechen. Sie habe um Hilfe geschrien, weil sie die Balkontür offen gehabt habe. Er

habe immer wieder geschrien: „Du musst sterben, du musst sterben! Für das was du mir angetan hast, musst du sterben!“ Im selben Moment habe sie mit ihrer linken Hand das Messer abzuwehren versucht. Sie habe es aber nicht geschafft und er habe ihr das Messer in die Brust gerammt (U-act. 10.1.009, Zeilen 150–156 und 207–212). Mit der rechten Hand habe sie versucht, ihn am Kopf abzuwehren. Sie habe ihm in den Mund gelangt, um ihn zu verletzen. Anscheinend habe sie es dann geschafft, weil er geblutet habe. Beim Stich, den sie schon „drin gehabt“ habe, habe er das Messer umzudrehen versucht, um sie mehr zu verletzen. Er habe ihr mit dem verbluteten Mund ins Gesicht gespuckt und immer wieder gesagt: „Du musst sterben, du musst sterben. Ich gebe dir den Gnadenstoss.“ Nach einer Weile habe er das Messer rausgenommen und versucht, an einen anderen Ort zu stechen. Er habe es dann auch geschafft, im unteren rechten Bauchviertel. Er sei dann von ihr runtergegangen und hin- und hergelaufen. Er habe gesagt, das mache niemand mit ihm, er werde sie umbringen, er würde sie am liebsten „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschneiden“ und er gebe ihr den Gnadenstoss (U-act. 10.1.009, Zeilen 156–164 und 224–227). Er sei immer um sie herumgegangen, um zu sehen, ob sie noch lebe. Dann sei er wieder zu ihr gekommen und habe gesagt, sie solle doch endlich sterben. Sie habe zu ihm gesagt, er solle noch zwanzig Minuten warten, sie bekäme sowieso nur schwer Luft. Er habe gesagt, das gehe zu lange, er gebe ihr den Gnadenstoss. Sie habe dann versucht, auf ihn einzureden. Das habe auch geklappt und er sei von ihr weggegangen. Er sei dann in ihrem Zimmer wieder rauf- und runtergelaufen. Von ihrem Zimmer könne man auf die Quartierstrasse schauen. Er habe dann dort gesehen, dass ein Polizeiauto gekommen sei. Er habe ihr gesagt, sie habe Glück und könne wohl weiterleben. Er habe ihr dann einen Kuss auf den Mund gegeben und sei nach unten zur Polizei gegangen. Sie habe gehört, wie die Polizisten mit dem Beschuldigten gesprochen hätten. Weil sie keine Luft zum Rufen gehabt und nicht gewusst habe, was der Beschuldigte den Polizisten erzähle, habe sie die Zentrale angerufen und gesagt, sie benötige einen Krankenwagen. Sie habe dann mit dem Handy eine Sprachnachricht an Frau N.________ gesandt, und ihr gesagt, dass sie im Sterben liege und diese sich um F.________ kümmern solle. Dann sei der erste Polizist zu ihr ins Zimmer gekommen (U-act. 10.1.009, Zeilen 164–186; U-act. 13.1.012, S. 38 Nr. 756 [Sprachnachricht]; U-act. 14.1.004, 2. Notruf). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage des Beschuldigten bestätigte die Privatklägerin im Übrigen, es sei korrekt, dass sie ihm gesagt habe, sie liebe ihn, als er auf sie eingestochen habe (U-act. 10.1.009, Zeilen 213–217).

ee) In der zweiten Einvernahme vom 6. November 2020 und in der dritten Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 wiederholte die Privatklägerin ihre in der vorstehenden Erwägung wiedergegebenen, logisch konsistenten Ausführungen weitgehend übereinstimmend, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Insbesondere sagte sie wiederum aus, dass der erste Stich in den Rücken erfolgt sei, als sie auf dem Bauch gelegen habe, dass sie sich gedreht und mit der linken Hand versucht habe, das Messer abzuwehren, dieses dann aber in ihre Lunge gegangen sei und dass es sodann zu einem dritten Stich in den Bauch auf der rechten Seite gekommen sei (U-act. 10.1.013, Zeilen 122–140, 194–196 und 430–432; KG-act. 26, Frage 3 [STK 2022 14]). In Bezug auf die Abwehrhandlung beschrieb sie, der Beschuldigte habe ihr ins Herz bzw. sie auf Herzhöhe zu stechen versucht, sie habe es aber geschafft, das Messer runterzudrücken, sodass es in ihre Lunge gegangen sei (U-act. 10.1.013, Zeilen 127–129; KG-act. 26, Frage 3

[STK 2022 14]). Im Übrigen schilderte sie in der zweiten und dritten Einvernahme deckungsgleich mit ihren Ausführungen in der ersten, dass der Beschuldigte ihr ins Gesicht gespuckt habe und dass er ihr u.a. gesagt habe, sie müsse sterben und er würde sie „am liebsten von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschlitzen“, (U-act. 10.1.013, Zeilen 129–141; KG-act. 26, Frage 3

[STK 2022 14]). Die Originalität dieser letzten Äusserung deutet darauf hin, dass die diesbezügliche konstante Aussage der Privatklägerin auf Erlebtem basiert (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 50). Demgegenüber ist die Steigerung in der dritten Befragung, der Beschuldigte habe ihr mehrmals ins Gesicht gespuckt, als unglaubhafte Zuspitzung des Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten zu bewerten (vgl. KG-act. 26, Frage 3 [STK 2022 14]). Ausserdem schilderte die Privatklägerin in Bezug auf den zeitlichen Ablauf in der zweiten und dritten Einvernahme abweichend zur ersten, dass der Beschuldigte vor dem Stich in den Bauch im Raum hoch und runter gegangen sei

(U-act. 10.1.013, Zeilen 128–137; KG-act. 26, Frage 3 [STK 2022 14]) – nicht nachher, wie sie dies anfänglich geschildert hatte (U-act. 10.1.009,

Zeilen 152–165). Zudem sagte sie in der zweiten Einvernahme erstmals, sie habe es geschafft, dem Beschuldigten nach dem Stich in die Lunge das Messer abzunehmen und wegzuwerfen (U-act. 10.1.013, Zeilen 128–145). In der dritten Befragung erwähnte sie dies wiederum nicht mehr und beteuerte auf Nachfrage, der Beschuldigte habe das Messer ständig in der Hand gehabt (KG-act. 26, Fragen 3–9 [STK 2022 14]). Die Privatklägerin räumte im Hinblick auf ihre Aussage in der zweiten Einvernahme aber spontan selbst ein, sie „kriege es nicht mehr ganz zusammen“, (U-act. 10.1.013, Zeile 141), was angesichts dessen, dass der Vorfall im Zeitpunkt der zweiten Einvernahme über zwei Monate her war, auch nachvollziehbar erscheint und weshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf ihre tatnäheren Aussagen in der ersten Einvernahme abzustellen ist, wonach der Beschuldigte das in ihrer Lunge steckende Messer nach einer Weile rausnahm, ihr in den Bauch stach und erst danach, mithin nach sämtlichen drei Messerstichen, im Raum hin- und hergegangen sei (U-act. 10.1.009, Zeilen 156–169). Das spontane Einräumen von Erinnerungs­unsicherheiten weist im Übrigen auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung der Privatklägerin hin und lässt ihre Aussagen glaubhaft erscheinen (Ludewig/‌Baumer/‌Tavor, a.a.O., S. 50). Dasselbe gilt für die Selbstbelastung der Privatklägerin, die in allen Befragungen aussagte, dem Beschuldigten im Mund eine blutende Verletzung zugefügt zu haben (U-act. 10.1.013, Zeilen 126–130; KG-act. 26, Fragen 3 und 13 [STK 2022 14]), was sich auch mit der beim Beschuldigten dokumentierten Verletzung seiner Mundschleimhaut deckt (U-act. 8.1.014, S. 6, Foto-Nr. D9 f.; U-act. 8.1.021, S. 2 und 18;

U-act. 11.4.001, S. 2). Darüber hinaus lassen sich die Schilderungen der

Privatklägerin mit ihren im Universitätsspital Zürich festgestellten Verletzungen (eine tiefe Stichwunde am Rücken neben der Wirbelsäule linksseitig, eine tiefe Stichwunde links im Brustkorb-Bereich auf der Vorderseite neben dem Brustbein, eine tiefe Stichwunde im Bereich des Bauchraums auf der rechten Seite mit Hervorquellen von Darm sowie Schnittwunden an beiden Hand-Innenseiten im Sinne von Abwehrverletzungen und eine oberflächliche Schnittwunde im Bereich des rechten Knies; U-act. 16.1.003) vereinbaren. Auch stimmen die von der Zeugin O.________ gehörten Äusserungen der lauten Männerstimme: „Was tust du mir an“, oder etwas in diese Richtung und etwa dreimal: „Ich bringe dich um“, (U-act. 10.1.002, Fragen 8, 13, 18–20, 22 und 25) oder: „Du musst sterben“, (U-act. 14.1.004, S. 1 f.) mit den Angaben der Privatklägerin überein (vgl. U-act. 10.1.009, Zeilen 153 f.). Dass O.________ die weiteren von der Privatklägerin angeführten Äusserungen des Beschuldigten nicht ebenfalls erwähnte (vgl. KG-act. 18/1, N 7 [STK 2022 14]), wird durch ihre weitere Aussage relativiert, sie habe nicht gehört, was sonst gesprochen worden sei (U-act. 10.1.002, Frage 19). Insgesamt sprechen die Detailfülle und die Konstanz der wesentlichen Angaben der Privatklägerin sowie deren Vereinbarkeit mit den weiteren Beweismitteln in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit ihrer erwähnten Aussagen.

e) aa) Zusammengefasst ist gestützt auf die hiervor als glaubhaft beurteilten Aussagen im Sinne der Anklage als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte, nachdem er den Hund, wie in E. 5d.cc festgestellt, im Wohnzimmer eingesperrt hatte, in der Küche das in E. 5b beschriebene sichergestellte Messer behändigte und sodann das Schlafzimmer der auf dem Bauch liegenden Privatklägerin betrat, wo er Letzterer mit dem Messer unvermittelt einen ersten tiefen Stich in den Rücken neben der Wirbel­säule linksseitig versetzte. Der Beschuldigte bemerkte spätestens, als er sich auf die Privatklägerin begab, dass diese bäuchlings im Bett lag, weil es in ihrem Schlafzimmer gemäss ihren konstanten Aussagen sowie der deckungsgleichen Angaben der Zeugin O.________ im Tatzeitpunkt wegen des Lichts im Flur eher hell war

(U-act. 10.1.002, Frage 35; U-act. 10.1.009, Zeilen 220–223; U-act. 10.1.013, Zeilen 123 f.; KG-act. 26, Frage 12 [STK 2022 14]) und weil die Bauchlage der Privatklägerin auch durch die dünne Sommerbettdecke hindurch tastbar gewesen sein muss (vgl. U-act. 10.1.009, Zeilen 224–227; vgl. U-act. 8.1.012, Foto-Nr. B26–B30 auf S. 19–22). Gestützt auf die in E. 5d.dd f. als glaubhaft beurteilten Aussagen der Privatklägerin ist der Anklage entsprechend weiter als erwiesen zu erachten, dass es ihr nach einem kurzen Kampf gelang, sich auf den Rücken zu drehen, und dass sie den Beschuldigten im Zuge des Abwehrkampfs im Mundinnenbereich verletzte, sodass dieser blutete. Erstellt ist ebenso, dass die Privatklägerin die vom Beschuldigten vorgenommene Stichbewegung in Richtung ihres Herzes derart ablenkte, dass er ihr eine zweite tiefe Stichwunde links im Brustkorbbereich auf der Vorderseite zufügte und die Lunge verletzte. Weiter gilt im Sinne der Anklage als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, während das Messer in ihrer Brust steckte, bespuckte (E. 5d.ee).

bb) Die Privatklägerin sagte in der ersten Einvernahme aus, beim Stich, den sie in der Lunge gehabt habe, habe der Beschuldigte das Messer umzudrehen versucht, um sie mehr zu verletzen (U-act. 10.1.009, Zeilen 158 f.;

U-act. 10.1.010, ab Minute 33:00). Auf Vorhalt dieser ersten Aussage entgegnete die Privatklägerin in ihrer zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Beschuldigte habe es nicht nur versucht, er habe es getan. Beim Stich in die Lunge habe er das Messer gedreht. Auf Nachfrage, wie sie das festgestellt habe, ant­wortete sie weinend, erstens habe sie Augen, zweitens ein Gehör. Man habe das Knirschen gehört. Wenn das Messer eine Weile drinstecke und nicht sofort herausgezogen werden, dann werde es bewegt. Es sei nicht einfach ein Stich gewesen (U-act. 10.1.013, Zeilen 181–192). Auch in der Befragung an der Berufungsverhandlung schilderte sie, der Beschuldigte habe das Messer in der Wunde bewegt (KG-act. 26, Frage 3 [STK 2022 14]), und auf Nachfrage bestätigte sie, sie habe es knirschen gehört. Dadurch, dass der Beschuldigte das Messer bewegt habe, habe man gehört, wie die Lunge oder der Knochen zu knirschen angefangen habe. Dies werde sie ihr Leben lang nicht mehr vergessen und daher wisse sie, dass der Beschuldigte das Messer in der Wunde bewegt habe, um noch mehr Schaden anzurichten (KG-act. 26, Fragen 14–16 [STK 2022 14]).

Die Schilderung der Wahrnehmung einer Bewegung des Messers ist aufgrund ihrer Anschaulichkeit zwar glaubhaft, weil die Privatklägerin aber ausserdem aussagte, sie habe den Beschuldigten abzuwehren versucht, während das Messer eine Weile in ihrer Lunge gesteckt habe (U-act. 10.1.009,

Zeilen 155–161; U-act. 10.1.013, Zeilen 188–192; KG-act. 26, Fragen 3 und 14 f. [STK 2022 14]; E. 5d.ee) – was nahelegt, dass sich das Messer im Rahmen des Abwehrkampfs bewegte und nicht starr in der Wunde steckte –, bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass er das Messer in der Wunde bewusst drehen wollte. Darüber hinaus ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 2. Oktober 2020 (U-act. 11.4.004) zu entnehmen, dass diese im Bereich der Stichwunde am Brustkorb parasternal links (an der Brustkorbvorderseite links des Brustbeins) eine nichtverschobene Fraktur der 11. Rippe aufwies

(U-act. 11.4.004, S. 2). Das von der Privatklägerin wahrgenommene

Knirschen könnte deshalb auch vom Rippenbruch anstelle von einer (Dreh-)‌Bewegung des Messers herrühren. Somit ist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen und anzunehmen, dass die wahrgenommene Bewegung des Messers Folge des

dynamischen Abwehrkampfs war, wie dies bereits die Vor­instanz zutreffend erwog (angefochtenes Urteil, E. II.2.5). Im Übrigen lässt sich weder dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Oktober 2020 (U-act. 11.4.004) noch dem ärztlichen Befund des Oberarztes M.________ vom 14. Oktober 2020 (U-act. 16.1.003) entnehmen, ob und wie das Messer in der Wunde bewegt worden sein könnte.

cc) Den in E. 5d.dd f. als glaubhaft beurteilten Schilderungen der Privatklägerin folgend sind ferner die in der Anklage beschriebenen Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber während der Tat, sie müsse sterben, sie solle aufhören zu kämpfen, er würde sie am liebsten „von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschlitzen“ und er gebe ihr den „Gnadenstoss“, ebenfalls als erwiesen zu erachten. Dasselbe gilt für die Verletzungen an den Händen der Privatklägerin (E. 5d.ee). Die Anklage ist demgegenüber insofern nicht erstellt, als der Beschuldigte nach dem Stich in die Lunge der Privatklägerin noch ein weiteres Mal versucht haben soll, in die Lunge zu stechen, weil Letztere nichts Derartiges aussagte und auch kein anderweitiger Anhaltspunkt für diesen Anklagevorwurf ersichtlich ist (vgl. insbesondere U-act. 10.1.013, Zeilen 430–432). Ebenso wenig ist erwiesen, dass es ihr gelang, dem Beschuldigten das Messer abzunehmen und dieses wegzuwerfen, und dass der Beschuldigte im Zimmer hin- und hergegangen sei, bevor er ihr den erwiesenen Stich tief in den Bereich des rechten Bauchraums zufügte, sodass Darmschlingen hervorquollen. Zugunsten des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass er erst nach dem Stich in den Bauch der Privatklägerin im Zimmer hin- und herging, sich der zeitliche Abstand zwischen dem Lungenstich und dem Stich in den Bauch entsprechend verkürzte und er ihr die Stiche insofern nicht bewusst zeitlich versetzt zufügte (E. 5d.ee). Zwar sagte die Privatklägerin in

allen Befragungen konstant aus, der Beschuldigte habe das heranfahrende Polizeiauto wahrgenommen (U-act. 10.1.009, Zeilen 169 f.; U-act. 10.1.013, Zeilen 144 f.; KG-act. 26, Fragen 3 und 17 [STK 2022 14]). Aufgrund ihrer Schilderung, wonach der Beschuldigte nach dem Stich in ihren Bauch von ihr runter und im Zimmer hin- und hergegangen gegangen sei und er ihr den „Gnadenstoss“ in Aussicht gestellt habe, woraufhin sie erfolgreich auf ihn eingeredet habe und er sodann im Zimmer hin- und hergegangen bzw. am Fussende ihres Betts gewesen sei, als er die Polizei wahrgenommen habe

(U-act. 10.1.009, Zeilen 167–170; U-act. 10.1.013, Zeilen 144 f.), ist entgegen der Anklage aber auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte nur aufgrund seiner Wahrnehmung des Polizeifahrzeugs „von ihr abgelassen“ habe.

dd) Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2020 folgend deutet im Tatablauf nichts auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hin und es gilt mithin als erstellt, dass seine Einsichtsfähigkeit trotz des affektiven Erregungszustands zum Tatzeitpunkt erhalten geblieben war (U-act. 11.2.017, S. 53 f.; E. 5c.dd). Sein emotionales Befinden wirkte sich laut dem erwähnten Gutachten zwar handlungsmotivierend aus, dies hatte aber nicht zur Folge, dass eine Handlungskontrolle überhaupt nicht mehr möglich war, und es ist dem forensisch-psychiatrischen Gutachten entsprechend von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (U-act. 11.2.017, S. 54; E. 5c.dd). In Anbetracht dessen sowie im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die drei festgestellten Messerstiche (E. 5e.aa) zufügte und ihr währenddessen u.a. sagte, sie müsse sterben und er werde ihr den Gnadenstoss geben (E. 5e.aa), ist die Tötungsabsicht des Beschuldigten hinsichtlich der drei Messerstiche trotz dessen als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussage, er habe die

Privatklägerin nicht töten wollen, er habe sie zu doll lieb (U-act. 10.1.007,

Zeilen 287–293), als erwiesen zu erachten.

Auf Grundlage des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Oktober 2020 (U-act. 11.4.004) sowie des ärztlichen Befunds des Oberarztes M.________ vom 14. Oktober 2020 (U-act. 16.1.003), der u.a. das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr sowohl wegen der Verletzung der Lunge mit dem Hämato-Pneumothorax als auch wegen des zu einem Volumenmangel-Schock führenden Blutverlusts bejahte (U-act. 16.1.003, Ziff. 4), ist der Anklage entsprechend weiter als erstellt zu erachten, dass die Privatklägerin durch die in direkter Tötungsabsicht erfolgten drei Messerstiche eine lebensgefährliche Verletzung der Lunge auf der linken Seite mit einem Hämato-Pneumothorax und einem Blutungsschock, eine Zwerchfellverletzung auf der linken Seite, eine Dünndarmverletzung im Bereich des Bauchraums, eine Verletzung des Dickdarms sowie Verletzungen an der Bauchwand und im Retroperitoneum Verletzungen der linken Niere und der Bauchspeicheldrüse sowie durch die Abwehrbewegungen Verletzungen an den Händen, Fingern, Sehnen und Nerven erlitt. Dies stellte im Übrigen bereits die Vor­instanz fest (angefochtenes Urteil, E. II.2.2) und wurde von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt.

6. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen, es seien namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, und er habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelt er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.1).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einem Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB auszugehen, wenn sich der Täter in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie etwa Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.2). Bei der von Art. 113 StGB erfassten heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um eine normal-psychologische Einengung des Bewusstseins nicht krankhafter Art, in welchem Zustand in aller Regel kritische Überlegungen gegenüber den emotionalen Impulsen noch steuernd und bremsend eingeschaltet werden können (Schwarzenegger, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 113 StGB N 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2020 vom 12. November 2020, E. 3.1). Beim Handeln unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB besteht ein psychischer Druckzustand, der im Gegensatz zum Affekt nicht plötzlich auftritt, sondern sich während langer Zeit zunehmend im Täter entwickelt, bis dieser völlig hoffnungslos wird und keine andere Möglichkeit als die Tötung sieht (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-/‌JStG-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AlG und OBG, 21. A. 2022, Art. 113 StGB N 5, m.w.H.; BGE 118 IV 233, E. 2a = Pra 83 [1994] Nr. 283). Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.2 und 6B_1087/2020 vom 25. November 2020, E. 3.2).

Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands des Totschlags müssen sowohl die heftige Gemütsbewegung als auch die grosse seelische Belastung entschuldbar sein, d.h. bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen Affekt geraten. Ebenso ist betreffend die grosse seelische Belastung zu berücksichtigen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.2 und 6B_1087/2020 vom 25. November 2020, E. 3.2, m.w.H.). Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen und sind allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.2; BGE 108 IV 99, E. 3b). Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung oder die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.2 und 6B_1087/2020 vom 25. November 2020, E. 3.2, m.w.H.).

aa) Wie vorstehend in E. 5c ff. festgestellt, gab es in den Wochen vor der Tat mehrere Situationen, die geeignet waren, die gesteigerte Eifersucht und allgemeine Impulsivität des Beschuldigten zu triggern. Die Umsetzung des Plans der Privatklägerin, sexuelle Kontakte zu anderen Männern zu pflegen, löste bei ihm Gefühle der Erniedrigung aus, und es kam unmittelbar vor der Tat zu einer Kumulation kränkender Ereignisse (E. 5c.bb). Die Betitelung als Zuhälter kränkte und deprimierte ihn besonders (E. 5c.aa f.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt stark aufgewühlt. Er konnte die Realität als solche aber erkennen und seine Einsichtsfähigkeit blieb trotz seines affektiven Erregungszustands erhalten. Ausserdem wirkte sich sein emotionales Befinden zwar handlungsmotivierend aus, hatte aber nicht zur Folge, dass eine Handlungskontrolle überhaupt nicht mehr möglich war (E. 5c.cc). Die Verteidigung setzt sich diesbezüglich nicht mit den zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen auseinander

(vgl. KG-act. 18/1 [STK 2022 14]), wonach der Leidensdruck des Beschuldigten unter Berücksichtigung seines Verhaltens in den Monaten vor der Tat nicht unerträglich gewesen zu sein scheine, zumal es ihm durch das Beiziehen

professioneller Hilfe gelungen sei, sich zwischenzeitlich zu beruhigen, und er selbst den Versuch gestartet habe, Frauenkontakte zu knüpfen (angefochtenes Urteil, E. II.2.9; vgl. U-act. 10.1.007, Zeilen 113–119 und 149–151). Es kann insofern auf die zutreffende Schlussfolgerung der Vor­instanz verwiesen werden, dass beim Beschuldigten kein chronischer seelischer Leidenszustand vorlag, der lange Zeit schwelte und ihm keinen anderen Ausweg als die

Tötung seiner Partnerin offenliess (angefochtenes Urteil, E. II.2.9; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Darüber hinaus ist der Vor­instanz beizupflichten, dass der Beschuldigte nicht etwa im Zuge eines Streits von seinen Gefühlen überwältigt wurde und wahllos nach einem zufälligerweise daliegenden Messer griff. Vielmehr vergingen zwischen seiner letzten Nachricht an die Privatklägerin und dem potenziellen Tatbeginn, ihrer letzten Nachricht an N.________, rund 34 Minuten (angefochtenes Urteil, E. II.2.9). Ausserdem sperrte er den Hund vor der Tat weg, um diese ungestört ausführen zu können (E. 5d.cc). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits seit Monaten von den sexuellen Aktivitäten seiner Partnerin mit einem anderen Mann und deren Plänen, als Sugarbabe zu arbeiten, Kenntnis hatte und dass er selbst versuchte, anderweitige Frauenkontakte zu knüpfen, kam die Vor­instanz zu Recht zum Schluss, dass die Diskussion in der Tatnacht, bei der die Privatklägerin „Zuhälter“ sagte, kein derart überraschendes und explosives Ereignis war, das die Tat als Kurzschlusshandlung erscheinen lässt. Der Vor­instanz ist weiter beizupflichten, dass nicht von einer plötzlichen Überwältigung starker Verlustängste gesprochen werden kann, weil sich dem Chatverlauf entnehmen lässt, dass die Beziehung schon seit Längerem nicht mehr harmonisch war, und weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufgabe der Paarbeziehung zwangsweise den Verlust der Familie bedeutet hätte, zumal die Privatklägerin ihm gesagt hatte, sie würden als Familie zusammenbleiben. Insofern bestanden keine Umstände, die nahegelegt hätten, dass der Beschuldigte in einer heftigen Gemütsbewegung handelte (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.9).

bb) Die Vor­instanz verneinte die Entschuldbarkeit einer (ohnehin fehlenden) heftigen Gemütsbewegung und grossen seelischen Belastung mit der Begründung, die Abhängigkeit und Unterwürfigkeit des Beschuldigten würden ein derart absurdes Verhalten darstellen, dass nicht angenommen werden könne, eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der gleichen Situation in einen Affekt geraten und hätte sich gleich verhalten. Insgesamt würden die Verzweiflung und die starke emotionale Aufwühlung zum Tatzeitpunkt zwar

Indizien für einen Totschlag darstellen, jedoch liege in einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände keine derart unbeherrschbare Ausnahme­situation vor, welche die Heftigkeit der Gemütsbewegung oder der seelischen Belastung als entschuldbar erscheinen lasse. Die Voraussetzungen für die Annahme des privilegierten Tatbestands des Totschlags seien nicht erfüllt

(angefochtenes Urteil, E. II.2.9).

cc) Die Verteidigung macht dagegen geltend, die Vor­instanz habe an die inzestuöse Beziehung angeknüpft, dies sei jedoch nicht der entscheidende Faktor. Es müsse geprüft werden, ob eine andere, anständig gesinnte Person auch bei Wegdenken der inzestuösen Beziehung in einen Affekt hätte geraten können. Vorliegend sei es zu einer verheerenden Kombination von Faktoren gekommen: Auf die Machtspiele, die Unterwerfung, die erlebte Demütigung und insbesondere die Selbstverleugnung sei der Versuch des Beschuldigten gefolgt, die Kontrolle zurückzuerlangen. Er habe eingewilligt, dass seine Partnerin im eigenen Haus mit anderen Männern Sex habe, damit das Ganze etwas Gemeinschaftliches bleibe und er noch eine gewisse Kontrolle über die Situation behalten könne. Der Beschuldigte habe sich so einzubringen versucht. Er habe in der Tatnacht dann aber eine veritable Abfuhr erhalten und die Bezeichnung als Zuhälter habe ihn völlig unerwartet getroffen, ihn überrumpelt, ans Limit und schlussendlich ins Zimmer der Privatklägerin gebracht (KG-act.18/1, N 35–45 [STK 2022 14]).

dd) Für die Frage der Entschuldbarkeit ist, wie vorstehend in E. 6a.aa dargelegt, entscheidend, ob eine andere, anständig gesinnte Person in der betreffenden Situation leicht in einen Affekt geraten wäre. Die vorliegend zu beurteilende Situation umfasst eine inzestuöse Beziehungsdynamik, weshalb diese entgegen der Verteidigung nicht wegzudenken ist. Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände vermögen aber keine Situation aufzuzeigen, welche die Annahme rechtfertigen würden, eine andere, anständig gesinnte Person hätte sich gleich verhalten wie der Beschuldigte, hätte er doch die Wahl gehabt, die Paarbeziehung zu seiner Tochter zu beenden. Durch sein zumindest vorgegebenes Einverständnis mit sexuellen Kontakten der Privatklägerin mit anderen Männern zu Hause verschuldete er die Konfliktsituation zumindest teilweise auch selbst. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten war die affektive Reaktionsbereitschaft des an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus leidenden Beschuldigten als Merkmal seiner Impulsivität zwar unmittelbar kausal für die Tathandlung (E. 5c.bb;

U-act. 11.2.017, S. 41 und 52 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters die Gemütsbewegung aber nicht zu entschuldigen (E. 6a.aa). Insgesamt ist anzunehmen, dass sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen anders verhalten hätte als der Beschuldigte und in der Lage gewesen wäre, mit der durchaus schwierigen Situation besonnen umzugehen und den Konflikt ohne Gewaltanwendung zu meistern. Die versuchte Tötung erscheint dadurch nicht in einem wesentlich milderen Licht und die ohnehin fehlende heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastung wären somit auch nicht entschuldbar.

b) Wie einleitend in E. 6a dargelegt ist eine vorsätzliche Tötung als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt. Die Generalklausel „besondere Skrupellosigkeit“ wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert: Ein besonders skrupelloses Handeln des Täters liegt nach Art. 112 StGB namentlich vor, wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der bundes­gerichtlichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens (BGE 144 IV 345, E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3 und 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.3). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere Merkmale (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Für die Annahme von Mord müssen nicht alle Merkmale erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.3).

Ein besonders verwerflicher Beweggrund liegt vor, wenn der Täter tötet, um einen Erlös zu erzielen oder sein Opfer zu bestehlen, oder wenn er ohne ernsthaften Grund oder wegen einer Kleinigkeit tötet, um sich zu rächen, und der Beweggrund insofern belanglos erscheint (BGE 141 IV 61, E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68). Demgegenüber ist im Falle der Tötung aufgrund einer durch andauernde Demütigungen vonseiten des Opfers hervorgerufenen Hassreaktion kein besonders verwerflicher Beweggrund anzunehmen (Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 StGB N 11, vgl. BGE 118 IV 122, E. 2d = Pra 82 [199] Nr. 18). Ein besonders verwerflicher Zweck, der sich grossenteils mit dem Beweggrund deckt, liegt bei der Beseitigung/‌Tötung eines lästigen Zeugen oder einer Person vor, die den Täter bei der Begehung einer Straftat behindert. Nützt der Täter perfide das Vertrauen des Opfers aus oder geht er grausam oder abscheulich vor, ist von einer besonders verwerflichen Vorgehensart auszugehen (BGE 141 IV 61, E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 68). Darüber hinaus ist die Art der Tatausführung besonders verwerflich, wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (BGE 144 IV 345, E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3), oder bei Heimtücke (Donatsch, a.a.O, Art. 112 StGB N 5). Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, beispielsweise wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3).

Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind diejenigen der Tat selbst, während das Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023, E. 1.2.3, m.w.H.). Im Rahmen der Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden. Eine besondere Skrupellosigkeit kann einerseits erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, vorliegen. Andererseits kann eine besondere Skrupellosigkeit z.B. fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345, E. 2.1.2).

aa) Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten kam es vor der Tat zu einer Kumulation kränkender Ereignisse. Der Beschuldigte hatte den Eindruck einer Allianz der Privatklägerin und von Frau N.________ gegen ihn. Am Tag des Delikts scheiterten seine Verhandlungsversuche mit der Privatklägerin und er fasste ihre Ant­wort auf paranoide Weise als Vorwurf auf, ihr Zuhälter zu sei, was für ihn kränkend und enttäuschend war. Hilflos, gekränkt und gedemütigt fühlte er sich auch aufgrund der Kommunikation via Textnachrichten, des Zimmerverweises vonseiten der Privatklägerin und des unbeant­wortet gebliebenen schriftlichen Kommunikationsversuchs (U-act. 11.2.017, S. 51 f.). Insofern ist die Äusserung des Beschuldigten während der Tat: „Für das was du mir angetan hast, musst du sterben“, (U-act. 10.1.009,

Zeilen 153 f.), nicht Ausdruck von tiefem Hass und Rache, wie dies die Staatsanwaltschaft vorbringt (KG-act. 18/2, S. 10 [STK 2022 14]), sondern der erlebten Kränkungen. Als Erklärung, wie es zur Tat habe kommen können, gab der Beschuldigte an: Verzweiflung, Angst, alles zu verlieren, und Demütigung, als er „das mitgekriegt“ habe. Er habe Verlustängste gehabt, dass Schluss sei, alles den Bach runtergehe und er keinen mehr habe auf dieser Welt, so wie jetzt (U-act. 10.1.007, Zeilen 200–203 und 311–314). Der Grund, weshalb es am Dienstag dazu gekommen sei, sei R.________ gewesen, mit dem die Privatklägerin Kontakt gehabt habe. Als sie „Zuhälter“ zu ihm gesagt habe, sei dies so deprimierend für ihn gewesen. Er habe ihr nie gesagt, dass sie so etwas tun müsse. Es sei ihre Entscheidung gewesen. Dies sei wahrscheinlich zusammen mit allem anderen der Auslöser gewesen

(U-act. 10.1.007, Zeilen 205–217). Diesen Aussagen lässt sich angesichts der erwähnten Feststellungen im forensisch-psychia­trischen Gutachten nicht entnehmen, der Beschuldigte habe vorwiegend aus Egoismus gehandelt, auf welchen Standpunkt sich die Privatklägerin stellt (KG-act. 18/3, N 26 ff. und N 37 [STK 2022 14]). Wie vorstehend in E. 5c.dd festgestellt, verspürte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zwar Eifersucht sowie Kränkung, er handelte aber nicht einzig oder überwiegend aus Eifersucht, Wut und Rache. Auslöser der Tat war vielmehr seine einfühlbar belastende, deprimierende und frustrierende Gefühlswelt wegen der seit Monaten andauernden konfliktgeladenen Beziehung mit der Privatklägerin. Damit ist entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte aus purem Egoismus, Hass oder einer extremen Geringschätzung des Lebens der Privatklägerin agierte (KG-act. 18/2, S. 6 ff. und KG-act. 18/3, N 26 ff. [STK 2022 14]), und es liegt mithin weder ein egoistischer noch besonders verwerflicher Beweggrund vor.

bb) Hinsichtlich der Art der Tatausführung ist gestützt auf den vorstehend in E. 5d.cc ff. erstellten Sachverhalt den unbeanstandeten Erwägungen der Vor­instanz beizupflichten, dass der Beschuldigte durch das Wegsperren des Hundes vor der Tat zwecks ungestörter Tatausführung und durch das Einstechen auf ein sich in seinem Schlafzimmer in Sicherheit wähnendes Opfer heimtückisch handelte (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.2.10). Zwar war es im Schlafzimmer nicht dunkel, wie dies die Vor­instanz erwog, sondern durch das Licht im Flur eher hell (E. 5e.aa), dennoch ging die Vor­instanz zu Recht von einem die Heimtücke begründenden Überraschungsmoment aus, zumal die Privatklägerin erstelltermassen auf dem Bauch lag und schlafen wollte, als die Schlafzimmertür aufging, der Beschuldigte plötzlich auf ihr drauf war und sie ein Messer im Rücken hatte (E. 5d.dd und E. 5e.aa; U-act. 10.1.009, Zeilen 144–150 und 187–203). Zugunsten des Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Balkontür im Schlafzimmer der Privatklägerin während der ganzen Tat offenstand und diese so erfolgreich um Hilfe schreien konnte (E. 5d.dd und E. 5a). Durch das Anspucken und die erstellten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin während der Tat, insbesondere, sie müsse sterben und er würde sie „am liebsten von der ‚Fotze’ bis zum Hals aufschlitzen“, fügte er ihr mehr psychische Qualen zu, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Dasselbe gilt für die erlittenen physischen Schmerzen der Privatklägerin, weil der Beschuldigte sie mit drei Messerstichen traktierte, indes bereits der Stich in die Lunge aufgrund des Hämato-Pneumothorax und des Blutverlusts zu unmittelbarer Lebensgefahr führte (E. 5e.dd; U-act. 16.1.003, Ziff. 2 und Ziff. 4 f.). Diese Umstände lassen die Art der Ausführung der Tat verwerflich erscheinen. Nicht erstellt und somit unberücksichtigt zu lassen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Messer absichtlich in der Wunde der Privatklägerin gedreht und die Stiche bewusst zeitversetzt ausgeübt haben soll (E. 5e.bb f.). Darüber hinaus liess der Beschuldigte entgegen der Anklage nicht nur deshalb von ihr ab, weil er die Lichter des Polizeiwagens wahrnahm, sondern weil die Privatklägerin erfolgreich auf ihn einredete, woraufhin er im Zimmer hin- und herging (E. 5e.cc). Eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung ist damit nur knapp zu bejahen.

cc) Für die Qualifikation einer vorsätzlichen Tötung als Mord ist wie erwähnt eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat entscheidend (E. 6b). Zwar führte der Beschuldigte die Tat in einer knapp besonders verwerflichen Weise aus, stark entlastend und ausgleichend ist aber der Auslöser seiner Tat – seine einfühlbar belastende, deprimierende und frustrierende Gefühlswelt sowie die schwierige Konfliktsituation bei gutachterlich festgestellter gesteigerter Eifersucht und Impulsivität – zu erachten, womit keine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens oder besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens anzunehmen ist und er insofern keine besondere Skrupellosigkeit zeigte, welche die Mordqualifikation rechtfertigen würde.

c) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin mit dem in E. 5b beschriebenen Messer, das einen dem Abrutschen entgegenwirkenden Griff und eine nach oben gebogene, spitz zulaufende Klinge mit einer Länge von 20 cm und einer Höhe von max. 3 cm aufweist, einen tiefen Stich in den Rücken neben der Wirbel­säule linksseitig zu. Die Stichbewegung in Richtung ihres Herzes konnte die Privatklägerin derart ablenken, dass er ihr eine zweite tiefe Stichwunde links im Brustkorbbereich auf der Vorderseite zufügte und die Lunge verletzte (E. 5e.aa). Den dritten Stich versetzte der Beschuldigte der Privatklägerin tief in den Bereich ihres rechten Bauchraums, sodass Darmschlingen hervorquollen (E. 5e.cc). Dass Messerstiche in Brust und Bauchbereich den Tod zur Folge haben können, ist allgemein bekannt (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016, E. 4.4, m.w.H.) und muss auch der Beschuldigte gewusst haben. In Bezug auf die erstellte Tötungsabsicht des Beschuldigten wird auf die vorstehenden Ausführungen in 5e.dd verwiesen. In Berücksichtigung, dass er der Privatklägerin in Richtung ihres Herzes stechen wollte (E. 5e.aa), er ihr die drei erwähnten tiefen Messerstiche in Rücken, Lunge sowie Bauch zufügte und er ihr zudem sagte, sie müsse sterben und er werde ihr den Gnadenstoss geben (E. 5e.cc), ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin töten wollte und insofern direkt vorsätzlich handelte, womit der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt ist.

d) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2022 vom 17. April 2023, E. 2.3). Mit der vor­instanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte mit den drei

Messerstichen alles unternommen habe, was seiner Vorstellung nach nötig gewesen sei, um den Tod der Privatklägerin herbeizuführen (vgl. angefochtene Verfügung, E. III.4), setzt sich die Verteidigung nicht näher auseinander. Weil die Privatklägerin überlebte, liegt mit der Vor­instanz jedenfalls ein Versuch einer vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

e) Angesichts dessen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt erhalten geblieben, seine Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben und seine Schuldfähigkeit mithin nur leicht vermindert war (E. 5c.cc; U-act. 11.2.017, S. 54), liegt keine die Strafbarkeit ausschliessende Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor.

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der vor­instanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB wurde nicht angefochten (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 1b), weshalb sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen (vgl. vorstehend E. 2).

a) Die vorsätzliche Tötung wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB beträgt die Höchstdauer der Freiheitstrafe 20 Jahre, ausser das Gesetz sieht ausdrücklich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vor. Bleibt es beim Versuch oder war der Täter im Tatzeitpunkt nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, kann das Gericht die Strafe gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 19 Abs. 2 StGB mildern und es ist nach

Art. 48a Abs. 1 StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Der ordentliche Strafrahmen ist aber nur zu verlassen und nach unten zu öffnen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Nicht einmal eine verminderte Schuldfähigkeit führt unweigerlich zu einer Erweiterung des unteren Strafrahmens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023, E. 2.2.2, m.H.a. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Geht mit der versuchten

Tötung wie vorliegend eine schwere Körperverletzung einher, ist bei der Strafzumessung ferner der Mindeststrafrahmen gemäss Art. 122 StGB von

einem Jahr Freiheitsstrafe zu beachten. Die Strafe darf nicht milder ausfallen, als wenn allein die Körperverletzung zu beurteilen wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 124). Der ordentliche Strafrahmen für die versuchte vorsätzliche Tötung beträgt also 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 und Art. 48a Abs. 1 StGB).

Im Unterschied zur versuchten vorsätzlichen Tötung, für die dem Gesetz entsprechend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, sieht Art. 213 Abs. 1 StGB für den Tatbestand des Inzests nebst der maximal dreijährigen Freiheitsstrafe auch Geldstrafe vor.

b) Kommen wie für den Tatbestand des Inzests sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide Strafen den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit i.d.R. diejenige Strafe zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift und ihn am wenigsten hart trifft

(BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 = Pra 108 [2019] Nr. 58; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Mass­gebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 137 II 297, E. 2.3.4; BGE 134 IV 97, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

Weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft setzen sich mit der vor­instanzlichen Begründung betreffend die zu wählende Strafart im Hinblick auf die Schuldigsprechung des mehrfachen Inzests nach Art. 213 Abs. 1 StGB auseinander (KG-act. 18/1 und 18/2 [STK 2022 14]), weshalb auf die diesbezüglich zutreffende Begründung der Vor­instanz verwiesen werden kann, wonach der Beschuldigte über längere Zeit immer wieder gleich delinquiert habe und sich deshalb aufgrund seiner gesteigerten kriminellen Energie die Ausfällung von Freiheitsstrafe(n) aufdränge (angefochtenes Urteil, E. III.2; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG), vgl. auch Mathys, a.a.O., N 563).

c) Wird der Beschuldigte wegen unterschiedlicher Straftatbestände oder wegen mehrfacher Erfüllung desselben Straftatbestands zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip, vgl. Mathys, a.a.O., N 480). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., N 485).

d) aa) Vorliegend ist das schwerste Delikt aufgrund der abstrakten Strafandrohung die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB mit einem ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend E. 7a). Innerhalb dieses Strafrahmens erfolgt die Strafzumessung nach den Grund­sätzen von Art. 47 StGB. Gemäss dieser Bestimmung misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, a.a.O., N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte

(objektive Tatschwere). Anschliessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; vgl. Mathys, a.a.O., N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Faktoren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten,

herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; vgl. Mathys, a.a.O., N 311).

bb) In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Hund aus dem Schlafzimmer der Privatklägerin lockte und im Wohnzimmer einsperrte, um die Tat ungestört ausführen zu können (vgl. E. 5d.cc und E. 5e.dd). Im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einer vorsätzlichen Tötung fällt sodann erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die in ihrem Bett und damit im vermeintlich sicheren Rückzugsort sowie auf ihrem Bauch liegende und insofern wehrlose Privatklägerin mit dem ersten Stich in den Rücken überraschte. Ebenso erschwerend zu berücksichtigen sind die gefährliche Beschaffenheit des Messers (vgl. E. 5b), die Anzahl der Stiche sowie der Umstand, dass der Beschuldigte zusätzlich zum von ihm herbeigeführten Überraschungsmoment und der anfänglich vollständigen Wehrlosigkeit die physische Gegenwehr der Privatklägerin überwand. Verschuldens­erhöhend wirken sich ferner die während der Tat gegenüber der Privatklägerin gemachten Äusserungen (vgl. E. 5e.cc) sowie das erniedrigende Spucken ins Gesicht (5e.aa) aus, welche Umstände die Rücksichtslosigkeit des Vorgehens des Beschuldigten unterstreichen. Dasselbe gilt für den zur Tötung – angesichts der bereits bestehenden Lebensgefahr aufgrund des Hämato-Pneumothorax und des Blutverlusts – unnötigen dritten Stich in den Bauch der Privatklägerin (E. 5e.cc). Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu beachten, dass der Beschuldigte die offen stehende Balkontür, trotz beispielsweise der Hilfeschreie der Privatklägerin, nicht schloss (E. 5d.dd und E. 5a). Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin O.________ ungefähr fünf Minuten nach Wahrnehmung eines Schreis um 01:18 Uhr den Notruf alarmierte (E. 5a), er aufgrund des Zuredens der Privatklägerin aber erst kurz vor dem Eintreffen der Polizei um 01:34 Uhr (E. 5b) begann, im Zimmer hin- und herzugehen (E. 5e.cc), und erst anschliessend ihr Schlafzimmer verliess (E. 5b), womit die Tat mindestens ca. 20 Minuten andauerte und die Privatklägerin, die zusehends Mühe mit dem Atmen hatte (E. 5d.dd), Todesangst auch in andauernder Anwesenheit des Täters erlitt. Als verwerflich ist auch die Inkaufnahme des Beschuldigten zu bewerten, dass der gemeinsame Sohn die Schreie seiner Mutter hätte hören können. Darüber hinaus berücksichtigte die Vor­instanz zu Recht die beträchtlichen Verletzungen der Privatklägerin (E. 5e.dd), die für Letztere traumatischen Folgen der Tat (vgl. U-act. 16.4.002 und KG-act. 26, Fragen 29 f. [STK 2022 14]), die langfristige Funktionsstörung ihrer linken Hand (vgl. U-act. 16.5.002, 16.6.002 und KG-act. 26, Frage 29 [STK 2022 14]) sowie die Hospitalisierung und Notoperation (U-act. 16.1.003, Ziff. 7; angefochtenes Urteil, E. III.5). Die objektive Tatschwere ist damit im mittleren bis oberen Bereich des Tatbestands einer vorsätzlichen Tötung einzustufen.

Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere ist verschuldensmindernd zu werten, dass der Beschuldigte nicht aus einem egoistischen oder besonders verwerflichen Beweggrund handelte, sondern sich nachvollziehbar u.a. deprimiert, verzweifelt und von der Privatklägerin gekränkt sowie gedemütigt fühlte, als er zur Tat schritt (E. 6b.aa). Der Vor­instanz ist zuzustimmen, es erscheine bis zu einem gewissen Grad einfühlbar, dass Diskussionen betreffend die sexuellen Aktivitäten der eigenen Partnerin mit anderen Männern sowie das Beschimpfen durch diese als „Zuhälter“ die Gefühlswelt aufwühlen können

(angefochtenes Urteil, E. III.4). Darüber hinaus versuchte der Beschuldigte schon seit rund zwei Monaten vor der Tat und aus eigenem Antrieb, mittels Psychotherapien seine Emotionen in den Griff zu bekommen, mit der belastenden Situation klarzukommen und zu verhindern, der Privatklägerin wehzutun (vgl. E. 5c). Demgegenüber ist sein direkter Vorsatz (vgl. E. 6c) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, womit sich die subjektive Tatschwere im mittleren Bereich bewegt.

Die Vor­instanz beurteilte das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer und erachtete eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe für angemessen. Weil die Vor­instanz aber die Art der Tatausführung, den direkten Vorsatz sowie die Psychotherapiebesuche des Beschuldigten nicht ausreichend berücksichtigte und sein Verschulden im Sinne der vorstehenden Ausführungen gesamthaft etwas über dem mittleren Bereich anzusiedeln ist, rechtfertigt sich in Beachtung der bisher genannten Umstände eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

cc) Die Vor­instanz berücksichtigte die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie dessen affektiven Erregungszustand im Tatzeitpunkt verschuldensmindernd und reduzierte die Freiheitsstrafe dementsprechend um 1.5 Jahre, was weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft beanstanden (vgl. KG-act. 18/1, N 46–54 und KG-act. 18/2, S. 23 [STK 2022 14]) und wovon mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vor­instanz auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden kann (angefochtenes Urteil, E. III.4; Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG).

dd) Für die versuchte Tatbegehung nahm die Vor­instanz eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um ein halbes Jahr vor. Sie erwog, der Umfang der Reduktion für einen Versuch hänge u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab. Der Beschuldigte habe insgesamt dreimal auf die Privatklägerin eingestochen. Mit jedem Messerstich habe er alles unternommen, was seiner Vorstellung nach nötig gewesen sei, um ihren Tod herbeizuführen. Dass die durch die Messerstiche verursachten lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod geführt hätten, sei einzig der anschliessenden notfallmässig durchgeführten Operation zu verdanken. Zudem müsse sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er nach dem dritten Messerstich davongelaufen sei, die Privatklägerin alleine gelassen und keine lebensrettenden Mass­nahmen ergriffen habe (angefochtenes Urteil, E. III.4).

Auch wenn der Beschuldigte nicht selbst den Notruf wählte oder lebensrettende Mass­nahmen ergriff, ist der Verteidigung dennoch zuzustimmen, ihm sei zugutezuhalten, dass er sich nach dem Eintreffen der Polizei unmittelbar stellte und sagte, es brauche sofort einen Rettungswagen, weil er „sie mit dem Messer gestochen habe“ (KG-act. 18/1, N 50–52 [STK 2022 14]; vgl. E. 5b). In Berücksichtigung dessen sowie im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte, wie in E. 5e.cc festgestellt, nicht wegen des Eintreffens der Polizei, sondern nach dem Zureden der Privatklägerin von dieser abgelassen hatte und insofern mit der Tatausführung nicht weiter fortschritt (etwa durch das Zufügen weiterer tödlicher Stiche), ist für den Versuch eine höhere Reduktion der Freiheitsstrafe, als sie die Vor­instanz vornahm, angezeigt. Ebenfalls ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte eine gewisse Reue und Nachsicht zeigte, indem er etwa die Polizeibeamten sogleich um medizinische Hilfe bat und seine Tat, bei Betrachtung des Zeitrahmens bis zu seiner widerstandslosen Festnahme und nicht bis zum Zeitpunkt des letzten Messerstichs beschränkt, ohne letzte Konsequenz zu vollenden versuchte. Somit rechtfertigt sich für den Versuch eine Reduktion der Freiheitsstrafe um weitere 1.5 Jahre.

ee) Gesamthaft ist die Freiheitsstrafe von 13 Jahren für die leicht verminderte Schuldfähigkeit und die Nichtvollendung der Tat um insgesamt 3 Jahre zu reduzieren, sodass für die versuchte vorsätzliche Tötung mit ihrem Strafrahmen bis zu 20 Jahren eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren schuldangemessen ist.

ff) Ein Geständnis führt im Rahmen der Täterkomponenten nicht zwingend zu einer Strafreduktion. Es sollte jedoch strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert (Mathys, a.a.O., N 363). Der Beschuldigte sagte einzig in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. August 2020 aus und machte in sämtlichen übrigen Einvernahmen (am 18., 19. August 2020 und 30. Juni 2021) sowie gerichtlichen Befragungen (am 13. Januar 2022 und 20. Juni 2023) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (E. 5c.aa). Sein Geständnis war aufgrund der geltend gemachten Erinnerungsschwierigkeiten nicht vollumfänglich und bestand teilweise aus Schutzbehauptungen, etwa betreffend die Tötungsabsicht (E. 5e.dd) und das Wegsperren des Hundes (E. 5d.cc). Insofern war das Teilgeständnis nicht überwiegend Ausdruck von Einsicht und Reue, welche ohnehin bereits im Rahmen der Nichtvollendung berücksichtigt wurde (vgl. vorstehend E. 7d.cc). Darüber hinaus trug das Teilgeständnis des Beschuldigten angesichts der erdrückenden Beweislage gegen ihn, von der selbst die Verteidigung ausgeht (KG-act. 18/1 N 53

[STK 2022 14]), auch nicht zur Erleichterung der Strafverfolgung bei. Eine minimal strafmindernde Berücksichtigung des Geständnisses, wie sie die Vor­instanz vornahm (angefochtenes Urteil, E. III.5), rechtfertigt sich damit nicht. Im Übrigen erwog die Vor­instanz zu Recht, dass sich die weiteren Strafzumessungsfaktoren im Rahmen der Täterkomponenten wertneutral verhalten und auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten vorliegend neutral zu bewerten ist (angefochtenes Urteil, E. III.5).

gg) Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung ist somit auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

e) aa) Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests erwog die Vor­instanz, zu berücksichtigen seien die lange Deliktsdauer, die Mehrfachbegehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte mit seiner leiblichen

Tochter ein Kind gezeugt habe, obwohl er Kenntnis von dessen erhöhten Wahrscheinlichkeit einer schweren körperlichen und psychischen Behinderung gehabt habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, etwas Verwerfliches getan zu

haben. Die Liebesbeziehung zu seiner Tochter sei für ihn kein Problem und F.________ sei ein Wunschkind gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre der Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu sanktionieren. Aufgrund der Nähe der inzestuösen Liebesbeziehung zur Haupttat der vorsätzlichen Tötung erscheine in Nachachtung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von sechs Monaten Freiheitsstrafe angemessen (angefochtenes Urteil, E. III.6).

bb) Mit dieser Strafzumessung lässt Vor­instanz einerseits ausser Acht, dass das Gericht die Höhe der Strafe für jede begangene Tat einzeln bestimmen muss (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 f. = Pra 108 [2019] Nr. 58; vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4; vgl. Mathys, a.a.O., N 508 und N 560 f.). Andererseits stellte die Vor­instanz das Verfahren hinsichtlich der Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 wegen Verjährung ein (angefochtenes Urteil, E. II.3.3 und Dispositiv-Ziffer 1a), weshalb sie ausgerechnet den Beischlaf, der zur Zeugung des am ________ geborenen F.________ führte (U-act. 8.1.001, S. 3), nicht zulasten des Beschuldigten hätte berücksichtigen dürfen, zumal nicht bekannt ist, dass F.________ frühzeitig auf die Welt kam. Aufgrund der glaubhaften Angabe der Privatklägerin, sie habe mit dem Beschuldigten im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 bis August 2020 wöchentlich und im Zeitraum, als F.________ im Krankenhaus war, monatlich den Beischlaf vollzogen

(KG-act. 26, Fragen 31–33 [STK 2022 14]), ist für die Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er im erwähnten Zeitraum von 6.5 Jahren mit seiner Tochter, der Privatklägerin, rund 100 Mal den Beischlaf vollzog und jeder einzelne den Tatbestand des Inzests erfüllt, wofür auch einzelne (Erhöhungs-)‌Strafen auszufällen sind. Verschuldensmindernd ist jeweils zu beachten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin sich erst kennenlernten, als Letztere 21-jährig war (E. 3a.aa), dass sie sich gegenseitig nicht als Vater und ‌Tochter wahrnahmen, sondern eine Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen führten (E. 3a.aa) und dass mithin kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verhältnis eines Elternteils zu einem minderjährigen Kind bestand. Verschuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber jeweils aus, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ersten Grades verwandt sind und nicht durchwegs verhüteten (KG-act. 26, Fragen 38 f. [STK 2022 14]), dies obschon der gemeinsame Sohn F.________ an einer durch genetische und chromosomale Anomalien verursachten Entwicklungsstörung (schwere hirnorganischen Entwicklungsstörung mit geistiger Behinderung, epilepsieverdächtigen Bewusstseinsstörungen und Auffälligkeiten der sozialen Interaktion) leidet

(U-act. 16.7.002, S. 1 f.; der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass sich der Sohn F.________ mit Gebärdensprache und Lauten verständigt

[U-act. 10.1.001, Zeilen 88 f]). Das mehrfache Tatbegehen während einem langen Tatzeitraum spricht für eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten, dessen Verschulden somit jeweils im mittleren Bereich einzustufen ist und jeweilige Geldstrafen nicht mehr schuldangemessen wären

(vgl. E. 7b).

Den Akten lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die Privatklägerin im Jahr 2019 ein weiteres Mal vom Beschuldigten schwanger war, diese Schwangerschaft aber abbrach (U-act. 13.1.012, S. 16 ff., Nr. 298–361,

KG-act. 26, Fragen 34–36 [STK 2022 14]). Weil durch den Tatbestand des Inzests u.a. der Nachwuchs vor Erbschäden bewahrt werden soll (Eckert, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 213 StGB N 2), ist das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf

diesen zu einer Schwangerschaft führenden Beischlaf somit im oberen Bereich einzuordnen, womit für zahlreiche Fälle bei mittlerem Verschulden und für einen Fall bei schwerem Verschulden im Sinne des Asperationsprinzips Erhöhungsstrafen auszufällen sind. Zu bemerken ist, dass sich die weiteren Tat- und Täterkomponenten bezogen auf den Schuldspruch des mehrfachen Inzests jeweils wertungsneutral erweisen.

cc) Im Hinblick auf den gewissen Zusammenhang zwischen dem mehrfachen Inzest und dem Tötungsversuch in der entsprechenden Paarbeziehung, den indessen unterschiedlichen von den beiden Straftatbeständen geschützten Rechtsgütern rechtfertigen sich in Anwendung des Asperationsprinzips und in Nachachtung von BGE 144 IV 313 und 217 für zumindest gedanklich 99 Fälle mit jeweils mittlerem Verschulden je eine Erhöhungsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe sowie für den einen Fall mit schwerem Verschulden eine Erhöhungsstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe, sodass für den mehrfachen Inzest insgesamt eine Erhöhungsstrafe von 1.5 Jahren Freiheitsstrafe resultiert (99 x 5 Tage = 495 Tage; 495 Tage / 30 = 16.5 Monate; 16.5 Monate + 1.5 Monate = 18 Monate = 1.5 Jahre).

f) Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 10 Jahren Freiheitsstrafe (E. 7d.aa–7d.gg) ist aufgrund des mehrfachen Inzests damit um 1.5 Jahre zu erhöhen (E. 7e.aa–7e.cc) und es ist dementsprechend eine Gesamtstrafe von 11.5 Jahren Freiheitsstrafe auszufällen.

g) Weil die Freiheitsstrafe mehr als drei Jahre beträgt, sind die Voraussetzungen auch für einen teilweisen Aufschub des Vollzugs der Strafe nicht erfüllt (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB), weshalb die Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren zu vollziehen ist. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 98 Tagen

(U-act. 4.1.011 f. und 4.1.023 ff.) sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 23. November 2020 von bisher 1096 Tagen (U-act. 4.1.024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; Mettler/‌Spichtin, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 28).

8. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Vor­instanz auf die Anordnung einer ambulanten Mass­nahme im Sinne von Art. 63 StGB verzichtet

habe, obschon eine solche zwingend anzuordnen gewesen wäre, weil die Gutachter eine schwere psychische Störung bejaht und eine strafvollzugsbegleitende Mass­nahme nach Art. 63 StGB für angezeigt erachtet hätten

(KG-act. 18/2, S. 24 [STK 2022 14]).

Die Verteidigung macht dagegen geltend, Art. 56 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB verlange eine Rückfallgefahr, die beim Beschuldigten gemäss Gutachten nicht bestehe bzw. mit 15 % dermassen gering sei, dass eine Mass­nahme nicht notwendig sei (KG-act. 18, S. 7 f. [STK 2022 14]).

a) Laut Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Mass­nahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die

öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Nach Abs. 2 ist weiter vor­ausgesetzt, dass der mit der Mass­nahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Mass­nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Abs. 3). Ist der Täter psychisch schwer

gestört, kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er ambulant behandelt wird, sofern er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dass sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.2.1 f.). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Mass­nahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Darüber hinaus muss die Mass­nahme notwendig sein. Im Sinne der Subsidiarität von Mass­nahmen hat eine solche zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass­nahme für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. und des Zweck-Mittel-Verhältnisses müssen die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018, E. 5.2.2; vgl. BGE 139 I 180, E. 2.6.1).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Mass­nahme erfüllt, ist diese zwingend anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017, E. 1.3.2).

b) Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus vor, deren Ausprägung aufgrund der massiven lebenspraktischen Auswirkungen schwer ist und die in direktem kausalen Zusammenhang mit der Tat steht (U-act. 11.2.017, S. 57 f.), womit eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB vorliegt. Sein Basis-Rückfallrisiko für allgemeine Gewaltdelikte beurteilen die Gutachter als moderat und schätzen dieses auf ungefähr 15 % und das Risiko für gleich schwere oder schwerere Delikte als die Anlasstat auf etwas unter 15 % ein (U-act. 11.2.017, S. 57 f.). Die gesteigerte Eifersucht des Beschuldigten sei eine Eigenschaft, die aufgrund ihrer Delikt­relevanz einer rückfallrisikosenkenden Behandlung bedürfe. Ebenso sollte die Impulsivität des Beschuldigten zur Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit forensisch-therapeutisch behandelt werden. Beim Beschuldigten bestehe eine pathologische Persönlichkeit, die in ihrer Ausprägung eine Erhöhung der Rückfallwahrscheinlichkeit mit sich bringe (U-act. 11.2.017, S. 56). Für die beim Beschuldigten festgestellte Störung gebe es ambulante Behandlungsangebote, die wirksam und geeignet seien, das Risiko erneuter Straftaten zu senken (U-act. 11.2.017, S. 58). Eine rückfallorientierte Therapie sei aufgrund der günstigen Behandlungsaussicht klar empfehlenswert (U-act. 11.2.017, S. 54). Die Behandlung sollte im Rahmen einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Mass­nahme nach Art. 63 StGB erfolgen, wozu sich der Beschuldigte auch bereit erklärt habe (U-act. 11.2.017, S. 58).

Die Vor­instanz begründete das Absehen von der Anordnung einer ambulanten Mass­nahme damit, dass eine angemessene Therapierung auch gestützt auf Art. 75 StGB im Rahmen des normalen Strafvollzugs in die Wege geleitet und zum Vollzugsziel erklärt werden könne (angefochtenes Urteil, E. IV.3). Damit widerspricht die Vor­instanz der erwähnten Feststellung im forensisch-psychiatrischen Gutachten, wonach die Behandlung des therapiebedürftigen Beschuldigten im Rahmen einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Mass­nahme nach Art. 63 StGB erfolgen sollte, ohne sich mit dieser gutachterlichen Empfehlung auseinanderzusetzen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, E. 2.4). Somit ist von der erwähnten Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht grundlos abzuweichen – dies auch im Hinblick darauf, dass eine blosse Verpflichtung im Sinne von Art. 75 Abs. 4 StGB, an therapeutischen Veranstaltungen teilzunehmen, nicht direkt durchgesetzt werden kann (Trechsel/‌Aebersold, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 75 StGB N 19) und dass für nicht gerichtlich angeordnete Therapien im Strafvollzug nicht genügend Therapieplätze zur Verfügung stehen dürften (Sidler, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindikation, in: Heer/‌Habermeyer/‌Bernard [Hrsg.], FJP Band 6, Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, 2022, S. 50).

Im Übrigen ist mit der vom Beschuldigten tatbestandsmässig sowie rechtswidrig verübten versuchten Tötung, bei der es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), auch die Voraussetzung der Begehung einer Anlasstat, die mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang steht (U-act. 11.2.017, S. 58), erfüllt. Weiter ist gestützt auf die ausführlichen und nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Feststellungen von der Behandlungsbedürftigkeit sowie der Therapie­willigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. U-act. 11.2.017, S. 58). Ferner wird das Rückfallrisiko zwar als moderat eingestuft, dem Gutachten lässt sich aber weiter entnehmen, dass die gesteigerte Eifersucht des Beschuldigten aufgrund ihrer Deliktrelevanz einer rückfallrisikosenkenden Behandlung bedürfe

(U-act. 11.2.017, S. 56), weshalb im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB zu erwarten ist, dass sich durch die ambulante Behandlung der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. Gestützt auf diese gutachterliche Feststellung ist überdies anzunehmen, dass eine ambulante Therapie notwendig und geeignet ist, beim Beschuldigten die Legalprognose zu verbessern. Eine ambulante therapeutische Mass­nahme tangiert die persönliche Freiheit des Beschuldigten in eher untergeordneter Weise. Demgegenüber besteht wie dargelegt ein moderates Risiko für Gewaltdelikte, inwiefern sich eine ambulante Mass­nahme auch als verhältnismässig i.e.S. erweist. Damit sind die in E. 8a erwähnten Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Mass­nahme erfüllt und es ist zwingend eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschuldigten anzuordnen.

9. Wie in E. 2 dargelegt, blieb die vor­instanzliche Anordnung der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB unangefochten, inwiefern sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Die Verteidigung moniert indes die Dauer der vor­instanzlich ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren und beantragt deren Kürzung auf 7.5 Jahre (KG-act. 18/1, Anträge auf S. 9). Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, der Beschuldigte sei ehrlich bemüht, eine künftige, funktionierende Beziehung zu F.________ aufzubauen, wozu ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt worden sei. Vonseiten der Privatklägerin als Kindsmutter bestehe allerdings erheblicher Widerstand. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung sollte diese künftige Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen Beachtung finden. Weiter seien die allgemeinen Strafzumessungskriterien sowie der Umstand, dass für Freizügigkeitsberechtigte 5 Jahre

Landesverweisung die Regel seien, zu berücksichtigen (KG-act. 18/1, N 56–58 [STK 2022 14]).

a) Die Dauer der Landesverweisung beträgt gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Strafe mindestens 5 und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Trechsel/‌Bertossa, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 66a StGB N 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 4.2). Die Dauer der Landesverweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Freiheitsstrafe stehen. Abweichungen davon sind besonders zu begründen (Trechsel/‌Bertossa, a.a.O., Art. 66a StGB N 7, m.V.a. BGE 123 IV 107, E. 1). Wegen ihres Strafcharakters ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/‌Hruschka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 66a StGB N 29). Eine die Dauer von 5 Jahren übersteigende Landesverweisung sollte in Einklang mit Art. 67 Abs. 3 AuG [heute: AIG] auch bei Freizügigkeitsberechtigten nur angeordnet werden, wenn die von der zu verweisenden Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend ist

(Zurbrügg/‌Hruschka, a.a.O., Art. 66a StGB N 32 und N 34), wobei insbesondere die Natur des verletzten Rechtsguts, die Tatbegehung im Umfeld der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität, die wiederholte Begehung von Straftaten (Rückfälligkeit) oder eine fehlende günstige Prognose zu berücksichtigen sind (BGE 139 II 121, E. 6.3 f. = Pra 103 [2014] Nr. 1).

b) Die Vor­instanz erwog in Bezug auf die umstrittene Frage der Dauer der Landesverweisung, der Beschuldigte habe versucht, das Leben eines Menschen, mithin das höchste Rechtsgut, auszulöschen. Aufgrund der Deliktsschwere sei er für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen

(angefochtenes Urteil, E. V.3). Unberücksichtigt liess die Vor­instanz damit indes, dass trotz der Schwere des vom Beschuldigten verübten Delikts sein Verschulden nicht im obersten Bereich einzustufen ist (vgl. E. 7d.bb f.) und dass die von ihm ausgehende Gefahr angesichts der Natur des verletzten Rechtsguts zwar schwer, aufgrund des moderaten Rückfallrisikos aber nicht die schwerwiegendste ist. Dies steht der Verhängung der Maximaldauer der Landes­verweisung entgegen. Dem Vorbringen der Verteidigung, im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei das Bemühen des Beschuldigten zu berücksichtigen, zukünftig eine funktionierende Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen (KG-act. 18/1, N 56–58 [STK 2022 14]), ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte durch die versuchte Tötung der Mutter seines Sohns die räumliche Trennung von diesem selbst verschuldete. Abgesehen davon ist das Aufbauen und Aufrechterhalten einer Beziehung auch durch moderne Kommunikations­mittel und allfällige Treffen im grenznahen Ausland möglich. In Anbetracht dieser Umstände sowie in Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Strafzumessungskriterien (vgl. E. 7d.bb f.) rechtfertigt sich eine Kürzung der Dauer der Landesverweisung auf 13 Jahre.

10. Anstelle der ihr vor­instanzlich zugesprochenen Genugtuung zulasten des Beschuldigten von Fr. 35’000.00 nebst Zins (angefochtene Dispositiv-Ziffer 5c) beantragt die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 60’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2020 (KG-act. 18/3, Anträge auf S. 2 und N 41 ff. [STK 2022 14]). Sie macht geltend, der Beschuldigte habe den Genugtuungsanspruch erstinstanzlich anerkannt und die Höhe nicht substanziiert bestritten, was zu seinem Nachteil auszulegen sei. Zur Erwägung der Vor­instanz, die nachhaltige Versteifung ihrer Finger sei nicht mit dem Verlust einer Hand zu vergleichen, bringt die Privatklägerin vor, ihr Mittel- und Ringfinger sowie ihr kleiner Finger seien versteift, d.h. konstant gekrümmt, sodass sie keine Gewichte heben oder mit einer Tastatur schreiben könne und im Alltag massiv eingeschränkt sei. Diverse Sportarten seien unmöglich. Die Vor­instanz gehe zutreffend von einer praktisch über den kompletten Bauch gehenden Narbe sowie einer weiteren Narbe unterhalb der Brust und am Rücken aus. Es treffe indes nicht zu, dass diese Narben an nicht leicht sichtbaren Stellen seien. Sie schäme sich dafür und fühle sich entstellt. Die Rückennarbe sei 3 cm und die Bauch- und Brustnarbe seien jeweils über 20 cm lang, was nicht vergleichbar sei mit dem von der Vor­instanz angeführten Fall, bei dem das Opfer drei bloss 2 cm lange Narben gehabt habe. Die Vor­instanz habe willkürlich entschieden (KG-act. 18/3, N 41–50 [STK 2022 14]).

Die Verteidigung erachtet die vor­instanzlich zugesprochenen Zivilforderungen für angemessen (KG-act. 18/1, N 60 [STK 2022 14]).

a) Bei Körperverletzungen kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR), sofern die Körperverletzung zu immaterieller Unbill beim Verletzten führte. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein. Eine geringfügige Beeinträchtigung stellt keine immaterielle Unbill dar. Eine Genugtuung ist i.d.R. geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Kessler, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 13, m.w.H.). Im Übrigen wird für die rechtlichen Ausführungen zu Art. 122 ff. StPO betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil, E. VI.1).

b) Zweifelsohne waren die vorstehend in E. 5e.dd festgestellten Verletzungen der Privatklägerin, die ihr der Beschuldigte im Rahmen des Tötungsversuchs zufügte, mit erheblichen physischen und psychischen Schmerzen verbunden. Die Verteidigung anerkannte im erstinstanzlichen Verfahren denn auch, dass die Privatklägerin einen Anspruch auf Genugtuung hat, erachtete die beantragten Fr. 60’000.00 aber als zu hoch (Vi-act. 17, S. 12). Bei der Bemessung der Genugtuung ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin in Lebensgefahr befand (E. 5e.dd), sich einer Not­operation, einer weiteren Operation am Brustkorb mit erneuter Einlage einer Drainage

(U-act. 16.1.003, Ziff. 3 f.) sowie mehreren Handoperationen unterziehen musste bzw. zur Versteifung von drei Fingern an der linken Hand noch unterziehen muss (U-act. 16.6.002; U-act. 16.5.002; KG-act. 26, Frage 29

[STK 2022 14]) und dass sie 2 Tage auf der Intensiv- sowie rund zweieinhalb Wochen auf der Normalstation im Krankenhaus verbrachte (U-act. 16.1.003, Ziff. 6). Darüber hinaus ist die Privatklägerin bis heute in psychotherapeutischer Behandlung und steht auf der Warteliste für eine stationäre Traumatherapie (KG-act. 26, Frage 29 [STK 2022 14]; U-act. 16.4.002: Diagnose: PTBS, ICD-10: F43.1). Aufgrund der Versteifung des Mittel- und Ringfingers sowie des kleinen Fingers der linken Hand der Privatklägerin ist von einem erheblichen Funktionsverlust dieser Hand auszugehen (KG-act. 18/3, N 44

[STK 2022 14]; vgl. U-act. 16.6.002), der Vor­instanz ist aber zuzustimmen, dass dieser Zustand nicht mit dem Verlust einer Hand gleichzusetzen ist. Die vor­instanzliche Erwägung, die Narben am Bauch, unterhalb der Brust und am Rücken befänden sich an nicht leicht sichtbaren Stellen, ist entgegen der Ansicht der Privatklägerin nicht zu beanstanden, weil sich die erwähnten Stellen ohne Weiteres von Kleidung bedecken lassen und dies in der Regel auch sind. Die Vor­instanz berücksichtigte bei der Bemessung der Genugtuung einen vergleichbaren Fall, bei dem der Täter mit dem Messer dreimal auf den Oberkörper (Oberbauch, Brustkorb und Lendenwirbel) seiner getrennt lebenden Ehefrau eingestochen und das Bundesgericht ebenfalls eine Genugtuung von Fr. 35’000.00 für angemessen erachtet habe (angefochtenes Urteil, E. VI.2.2, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2012 vom 1. Februar 2013, E. B, 3.4 und 4). Die Verteidigung bringt zwar zu Recht vor, dass die Narben der Privatklägerin wesentlich länger sind als diejenigen im von der Vor­instanz berücksichtigten Vergleichsfall. Angesichts des Fehlens eines besonders verwerflichen Beweggrunds des Beschuldigten (E. 6b.aa) sowie des Umstands, dass der Konflikt zwischen ihm und der Privatklägerin beispielsweise wegen ihres Verhaltens am 26. Mai 2020 (vgl. E. 3a.aa) nicht ausschliesslich von Ersterem verursacht wurde (vgl. auch E. 6b.aa), erscheint die vor­instanzlich festgelegte Genugtuung von Fr. 35’000.00 in Anbetracht der gesamten Umstände dennoch als angemessen. Eine willkürliche Festlegung der Genugtuung, wie sie die Privatklägerin moniert, lässt sich jedenfalls nicht ausmachen.

11. Zusammengefasst sind die Berufungen des Beschuldigten

(STK 2022 16) und der Staatsanwaltschaft (STK 2022 14) teilweise gutzuheissen und die Berufung der Privatklägerin (STK 2022 15) in der Sache abzuweisen.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der ohnehin unbeanstandeten erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.

b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Domeisen, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt vom Ausmass ab, in welchem ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019, E. 2.2, m.w.H.).

Bei der Verteilung der Kosten der vereinigten Berufungsverfahren ist demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen betreffend den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags und betreffend die Strafe unterliegt, während er im Hinblick auf die weit weniger arbeitsaufwendigen Nebenpunkte, die Dauer der Landes­verweisung sowie die beiden Beweisanträge, obsiegt. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insoweit, als sie mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes beantragt. Demgegenüber obsiegt sie teilweise in Bezug auf den aufwendigen Strafpunkt und vollumfänglich betreffend die beantragte Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Mass­nahme. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen in der Sache vollumfänglich sowohl im Hinblick auf die beantragte Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchten Mordes als auch mit der beantragten Erhöhung ihrer Genugtuung. Sie dringt einzig mit ihrem hinsichtlich des Arbeitsaufwands untergeordneten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch (vgl. nachstehend E. 11d.bb). In Berücksichtigung, dass drei selbstständige Berufungen vorliegen, rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dem Beschuldigten 2/5, der Staatskasse 1/5 und der Privatklägerin 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15’000.00, inkl. der Kosten von Fr. 445.50 für die Ergänzung des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens (KG-act. 22, angeheftete Rechnungskopie [STK 2022 14]; vgl. Art. 422 Abs. 2 StPO), aufzuerlegen.

c) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 19. August 2020 als dessen amtlichen Verteidiger eingesetzt (U-act. 2.1.003). Für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ist er nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) zu vergüten (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen.

Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Stundenansatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers liegt gemäss § 5 Abs. 1 GebTRA bei Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 (zuzüglich Auslagen).

An der ersten Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Honorarnote über total Fr. 5’815.80 (inkl. MWST) für einen Zeitaufwand von 30 Stunden à Fr. 180.00

(KG-act. 18/4 [STK 2022 14]) und an der zweiten Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 eine Honorarnote für weiteren Aufwand von 18 Stunden und 45 Minuten à Fr. 180.00, total über Fr. 3’634.90 (inkl. MWST;

KG-act. 26/1 [STK 2022 14]), ins Recht. Die geltend gemachte Entschädigung von total Fr. 9’450.70 liegt innerhalb des genannten Honorarrahmens und erscheint in Würdigung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA sowie in Berücksichtigung der nicht geltend gemachten Auslagen und des Minimal-Stundenansatzes – trotz einer nicht nachvollziehbaren angeblichen Leistung vom 5. August 2021 und trotz der zu lang geschätzten Verhandlungsdauer sowie des angeführten Zeitaufwands für über die Kantonsgrenze hinausgehende Wege – angemessen. Somit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 9’450.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt auf Fr. 3’780.30 (2/5 von Fr. 9’450.70).

d) Weil die Privatklägerin mit ihren Berufungsanträgen betreffend Schuldspruch und Genugtuung unterliegt, hat sie gegenüber dem Beschuldigten

keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Vor­instanz nahm Vormerk, dass der Privatklägerin per 25. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (angefochtenes Urteil, Dispositiv-Ziffer 10a). Im Rechtsmittelverfahren begründet die Privatklägerin ihren erneuten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung

(KG-act. 3 [STK 2022 15] und KG-act. 18/3, S. 2 [STK 2022 14]) damit, dass sie immer noch keiner Arbeitstätigkeit nachgehe und weiterhin Krankentaggeld in der Höhe von monatlich Fr. 2’683.05 beziehe. Die Aufnahme einer

Arbeitstätigkeit sei aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands nicht absehbar und sie habe kein Vermögen (KG-act. 3, [STK 2022 15]). Angesichts dieser Vorbringen und den diesbezüglich eingereichten Unterlagen

(KG-act. 3/3 f. [STK 2022 15]; vgl. auch U-act. 3.1.017 f.) ist von der Mittellosigkeit der Privatklägerin im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Die Vor­instanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 35’000.00 nebst Zins zu, die Letztere als zu tief erachtete. Auch wenn die Privatklägerin im Hinblick auf die beantragte Erhöhung der Genugtuung sowie der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchten Mordes nicht durchdringt, erschien ihre Zivilklage und ihr Antrag auf Erhöhung der Genugtuung nicht geradezu aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO. In Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit mit dem anwaltlich verteidigten Beschuldigten, der Deliktsschwere, der erstmaligen gerichtlichen Befragung der Privatklägerin und deren Betroffenheit sowie psychische Verfassung erweist sich die Bestellung einer Rechtsbeiständin als notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO. Damit ist der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

aa) Die der Privatklägerin auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (2/5 von Fr. 15’000.00) werden einstweilen, d.h. unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), auf die Staatskasse genommen.

bb) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 21. November 2023 eine neue, den gesamten Zeitraum des Berufungsverfahrens umfassende Honorarnote ein und machte darin eine Entschädigung von total Fr. 8’876.42 (inkl. MWST und Auslagen von Fr. 186.80) für einen Zeitaufwand von 44.21 Stunden geltend (KG-act. 26/2 [STK 2022 14]). Angesichts dessen, dass die Aufwände für die Kommunikation mit der Opferhilfe nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu entschädigen sind, die Dauer der zweiten Berufungsverhandlung zu lang eingeschätzt, die Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen (§ 17 Abs. 2 GebTRA) nicht beachtet und das Maximum des Stundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 1 GebTRA) bei einzelnen Positionen überschritten wurde, ist die geltend gemachte Entschädigungshöhe nicht mehr als angemessen zu beurteilen. Folglich ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen pauschal festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA; E. 11c). Im Sinne des Gesagten sowie in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA erscheint eine Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren von pauschal Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese Entschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO) im Umfang von Fr. 3’200.00 (2/5 von Fr. 8’000.00);-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a) […]

b) des mehrfachen Inzests im Sinne von Art. 213 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 17. August 2020.

[…]

5. Zivilforderungen:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Schaden­ersatzforderung von D.________ im Betrag von Fr. 1’020.00 vollumfänglich anerkannt hat.

b) Die Schadenersatzforderung von G.________ im Betrag von Fr. 4’644.40 wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) […]

d) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ die Genugtuungsforderung von F.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 vollumfänglich anerkannt hat.

e) Die Genugtuungsforderung von G.________ im Betrag von Fr. 1’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände AE 7.1, AE 7.3, AE 7.4, AE 7.7 werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz in dessen Effekten herausgegeben

(Lager-Nr. yy).

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände E4, Q2.1, Q2.2, Z2, AB 1.1, AB 2, AB 5, AC 1, AE 1, AE 6, AE 7.2, AE 7.5, AE 7.6, AE 7.8, AE 7.9, AE 8, AE 10, AL 1 werden D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben (Lager-Nr. yy).

7. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2020 8 300 und 2020 8 607).

[…]

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 30’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

10. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird Vormerk genommen, dass D.________ per 25. August 2020 und F.________ per 25. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.

b) Es wird Vormerk genommen, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin RA E.________ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15’000.00 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet wurde.

c) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse überdies pauschal mit Fr. 7’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 bzw. 150.00 Stundenansatz).

d) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung im Gesamtbetrag von Fr. 22’000.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

e) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11. Die Prozessentschädigungsforderung von G.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

[…]

und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufungen von A.________ (STK 2022 16) und der Staatsanwaltschaft (STK 2022 14) sowie in Abweisung der Berufung von D.________ (STK 2022 15) wird das Urteil des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 teilweise aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:

A.________ wird zudem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 18. August 2020, schuldig gesprochen.

A.________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1194 Tagen Haft (98 Tage Untersuchungshaft sowie 1096 Tage vorzeitiger Strafvollzug), bestraft.

Für A.________ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren aus der Schweiz verwiesen.

Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 60’000.00 zzgl. Zins wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 35’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 115’526.00, den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 11’647.80, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 30’000.00 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 22’000.00, werden A.________ auferlegt.

Mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des angefochtenen Urteils wird Vormerk genommen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung einstweilen auf die Staatskasse genommen werden und die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO resp. gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten bleibt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 15’000.00 (bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Kosten für die Ergänzung des Gutachtens vom 25. August 2023 von Fr. 445.50) werden zu 2/5 (Fr. 6’000.00) A.________ und zu 2/5 (Fr. 6’000.00) D.________ auferlegt sowie zu 1/5 (Fr. 3’000.00) auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt Ziffer 9a.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Be­rufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 9’450.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 3’780.30 (2/5 von Fr. 9’450.70).

D.________ wird auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin E.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

a) D.________s Anteil an den Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 6’000.00 (2/5 von Fr. 15’000.00) wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

b) Rechtsanwältin E.________ wird für ihren Aufwand im Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von D.________ nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 3’200.00 (2/5 von Fr. 8’000.00).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/‌zentraler Dienst), an Rechtsanwältin E.________ (2/R) an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils, vgl. S. 74 vorstehend), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betr. rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils, vgl. S. 74 f. vorstehend), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Straf­register).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

22. Dezember 2023 amu

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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

6B_1105/2020

6B_1106/2020

6B_1265/2019

6B_70/2015

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

6B_331/2020

6B_793/2010

STK 2018 2

STK 2022 14

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

STK 2022 14

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

6B_79/2023

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

6B_79/2023

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

6B_513/2020

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

Art. 113 StGBart. 113 CPart. 113 CP

BGE 118 IV 233ATF 118 IV 233DTF 118 IV 233

6B_79/2023

6B_1087/2020

6B_79/2023

6B_1087/2020

6B_79/2023

BGE 108 IV 99ATF 108 IV 99DTF 108 IV 99

6B_79/2023

6B_1087/2020

STK 2022 14

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

STK 2022 14

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_966/2022

6B_79/2023

6B_79/2023

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

BGE 118 IV 122ATF 118 IV 122DTF 118 IV 122

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_966/2022

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

6B_966/2022

6B_79/2023

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_369/2016

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_966/2022

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

6B_1157/2022

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

6B_436/2018

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

STK 2022 14

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

§ 45 JG

STK 2022 14

STK 2022 14

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

STK 2022 14

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

STK 2022 14

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

6B_237/2019

6B_835/2017

BGE 139 I 180ATF 139 I 180DTF 139 I 180

6B_850/2016

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

6B_237/2019

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

STK 2022 14

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1508/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 67 AuGart. 67 LEtrart. 67 AuG

Art. 67 AIGart. 67 LEtrart. 67 LStrI

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 139 II 121ATF 139 II 121DTF 139 II 121

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

STK 2022 14

STK 2022 14

STK 2022 14

6B_239/2012

STK 2022 16

STK 2022 14

STK 2022 15

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_176/2019

STK 2022 14

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 5 GebTRA

STK 2022 14

STK 2022 14

§ 2 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

STK 2022 15

STK 2022 14

STK 2022 15

STK 2022 15

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

STK 2022 14

§ 17 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 213 StGBart. 213 CPart. 213 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

STK 2022 16

STK 2022 14

STK 2022 15

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF