STK 2022 17
Kammer
19. Mai 2023Deutsch13 min
1. Die Beschuldigte kollidierte am 2. Juli 2020 auf dem Parkplatz vor der M.________ in Küssnacht beim Einparken mit ihrem Personenwagen mit dem von der Privatklägerin benutzten Einkaufswagen.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 19. Mai 2023
STK 2022 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin A.________,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte, Berufungs- und Anschlussberufungsgegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
fahrlässige einfache Verletzung einer Verkehrsregel
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022, SEO 2021 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Beschuldigte kollidierte am 2. Juli 2020 auf dem Parkplatz vor der M.________ in Küssnacht beim Einparken mit ihrem Personenwagen mit dem von der Privatklägerin benutzten Einkaufswagen.
a) Gegen die Privatklägerin nahm die Staatsanwaltschaft am 1. April 2021 keine Strafuntersuchung betreffend unvorsichtiges Überschreiten der Fahrbahn anhand (U-act. 0.2.01) und erliess gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl, den sie am 4. November 2021 dem Bezirksgericht Küssnacht als Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB überwies, bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. I):
Am 02.07.2020, ca. 08.01 Uhr, fuhr B.________ mit dem Personenwagen SZ xx in Küssnacht, I.________strasse yy, auf den Vorplatz der M.________ Küssnacht und steuerte auf einen freien Parkplatz zwischen zwei Fahrzeugen in der Nähe des Eingangs der M.________, in der Absicht dort zu parkieren. Dabei bemerkte B.________ infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht, wie D.________ mit ihrem Einkaufswagen von rechts, entlang der parkierten Autos, kam, in der Absicht ihren Einkaufswagen ins Depot zurückzubringen. In der Folge kollidierte der von B.________ gelenkte Personenwagen SZ xx frontal mit dem Einkaufswagen von D.________. Durch die Kollision prallte der Einkaufswagen zurück, wobei D.________ durch dessen Rückschlag Verstauchungen und Prellungen an beiden Handgelenken sowie eine Verstauchung und eine Zerrung im Bereich der Halswirbelsäule erlitt.
B.________ fuhr infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf den freien Parkplatz zu, ohne sich genügend zu versichern, ob die sich rechts neben dem Parkplatz befindende D.________ herannahte. Es war für B.________ vorhersehbar, dass D.________ von rechts kommen und es zu einem Verkehrsunfall mit Verletzungen kommen könnte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte B.________ bemerkt, dass D.________ mit dem Einkaufswagen herannaht. Entsprechend hätte sie reagieren und die Kollision sowie die daraus resultierenden Verletzungen von D.________ verhindern können.
Im gleichzeitig eingereichten Schlussbericht wies die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Körperverletzungen verneinen sollte, darauf hin, dass der angeklagte Lebenssachverhalt auch hinsichtlich der Straftatbestände der Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bzw. mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) zu prüfen wäre (Vi-act. I.b).
b) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht sprach die Beschuldige mit Urteil vom 17. Februar 2022 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bzw. von Schuld und Strafe frei und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’140.00 der Privatklägerin, die sie zudem verpflichtete, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 9’200.00 zu bezahlen.
c) Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (STK 2022 17) als auch die Privatklägerin (STK 2022 18) Berufungen an. Die Berufung der Privatklägerin wurde zufolge Verzichts auf eine Berufungserklärung mit Verfügung vom 24. Mai 2022 abgeschrieben. Mit Berufungserklärung vom 3. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und einen Schuldspruch wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV unter je hälftiger Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten und des Staates, wobei die Ausrichtung einer Parteientschädigung neu zu beurteilen sei (KG-act. 4). Mit Anschlussberufung vom 16. Mai 2022 schloss sich die Privatklägerin diesen Anträgen an (KG-act. 7). Die appellierenden Parteien haben ihre Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren begründet (KG-act. 12 und 15) und die Beschuldigte diese Begründungen beantwortet (KG-act. 20 f.). Die Privatklägerin und die Beschuldigte haben repliziert bzw. dupliziert (KG-act. 24 und 27).
Erwägungen
2.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Vorderrichter vorab vor, sich an keiner Stelle zu dem ihres Erachtens klar sorgfaltswidrigen Fahrverhalten der Beschuldigten geäussert zu haben. Dies trifft indes nicht zu, wird doch im angefochtenen Urteil eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV ausdrücklich verneint (angef. Urteil S. 21 E. 4.c). In diesem Zusammenhang ist vorab zu berücksichtigen, dass die Anklage der Beschuldigten als Sorgfaltswidrigkeit lediglich vorwirft, infolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht bemerkt zu haben, wie die Privatklägerin mit ihrem Einkaufswagen von rechts in der Absicht kam, diesen ins Depot zurückzubringen. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Beschuldigte die Privatklägerin bei ihrem Auto stehend gesehen habe, diese sich aber nicht mehr im Blickfeld der Beschuldigten befunden habe, als sie sich mit dem Einkaufswagen in Bewegung setzte, währendem der Wagen der Beschuldigten beim Einparken für die Privatklägerin sichtbar geblieben sei (ebd.).
a) Die Führerin muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Zudem muss sie ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Unaufmerksam ist grundsätzlich bereits ein Verhalten, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses (also abstrakt) zu einer Fehlreaktion führen kann (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2015, 2. A., Art. 31 SVG N 4). Wesentlich ist dabei nicht der Nachweis eines Grundes für die Unaufmerksamkeit, sei es eine Ablenkung durch irgendetwas Äusseres oder eine falsche Einschätzung der Verkehrssituation, sondern das Fehlen der allerdings nur anhand äusserer Vorgänge nachweisbaren inneren Tatsache der Aufmerksamkeit (vgl. STK 2015 50 vom 22. März 2016 E. 3 m.H.). Insofern beschreibt die Anklage anhand des äusseren Vorgangs, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nicht bemerkte, die mit ihrem Einkaufswagen von rechts herannahte, die der Beschuldigten vorgeworfene fehlende Aufmerksamkeit an sich (weiteres unten lit. b/bb) hinreichend. Dass die Absicht der Privatklägerin, den Einkaufswagen zurückzubringen, als innere Tatsache der Beschuldigten nicht ohne Weiteres erkennbar sein konnte, ist nicht weiter von Belang. Ebenso wenig ist mangels Anklage zu prüfen, ob die Beschuldigte zu schnell unterwegs oder durch andere Verrichtungen abgelenkt gewesen wäre. Die angeklagte Nichtbeherrschung des Fahrzeugs erschöpft sich (objektiv) in der Unaufmerksamkeit, die daraus abgeleitet wird, dass die Beschuldigte die Privatklägerin nicht von rechts herankommen gesehen habe, was der Vorderrichter mit der Begründung verwarf, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Blickfeld der Beschuldigten befunden habe.
b) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.3 m.H. auf BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.).
aa) Nach Ansicht des Vorderrichters wäre es auch zur Kollision gekommen, wenn die Beschuldigte sofort gebremst hätte, da sich das von ihr gelenkte Fahrzeug vorher dort (am Kollisionspunkt) befunden habe. Die Kollision mit dem Einkaufswagen der Privatklägerin sei mit dem rechten Kotflügel und – entgegen der Anklage – nicht mit der Fahrzeugfront erfolgt. Die Privatklägerin habe den Einkaufswagen in die Seite des Fahrzeugs geschoben (angef. Urteil S. 22). Dass die Beschuldigte die Privatklägerin beim Auto stehend bemerkte und entgegen der Anklage später die Kollision nicht frontal, sondern seitlich am Fahrzeug der Beschuldigten erfolgte, ist im Berufungsverfahren nicht umstritten.
bb) Was die Staatsanwaltschaft mit der Berufung geltend macht, dass die Beschuldigte noch genug weit entfernt gewesen sei und das Herannahen der Privatklägerin hätte erkennen können bzw. müssen, wäre durch die Anklage an sich gedeckt. Denn der Vorwurf, eine von rechts herannahende Fussgängerin mit Einkaufswagen übersehen zu haben, geht mit der Anschuldigung einher, nicht genügend in die besagte Richtung geschaut zu haben. Dies impliziert aber noch keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB), werden doch keine Umstände, namentlich kein Vortrittsrecht der Privatklägerin angeklagt, das die Beschuldigte zu besonderer Vorsicht hätte bewegen lassen sollen, die Privatklägerin weiter im Auge zu behalten, die Fahrt zu verlangsamen und nötigenfalls anzuhalten. Diese Fahrlässigkeitselemente müssten im Unterschied zum Grund der Unaufmerksamkeit (vgl. oben lit. a) in der Anklage des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs enthalten sein, da nicht jeder Fall, in welchem jemand etwas übersieht, was er hätte sehen können, tatbestandsmässig ist (dazu Giger, OFK, 9. A. 2022, Art. 31 SVG N 9).
cc) Es kommt hinzu, dass laut Rücksprache der Staatsanwaltschaft mit einem Sachverständigen von einer Unfallrekonstruktion anhand der vom Bildschirm abgefilmten Videoaufzeichnung nicht viel zu erwarten ist (U-act. 9.0.05). Mithin kann kaum geklärt werden, ob die Privatklägerin sich zu einem Zeitpunkt in Bewegung setzte, als sie sich noch im Blickfeld der Beschuldigten befand und sichtbar gewesen wäre. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Beschuldigte von Schuld und Strafe freisprach. Selbst wenn die Videoaufzeichnung beweisen würde, dass die Beschuldigte zu schnell bzw. ungebremst oder nicht mit an die Verhältnisse angepasster Geschwindigkeit einparkte und so unvorsichtigerweise der Privatklägerin von hinten links den Weg abschnitt, kann aufgrund der ungenügenden Anklage (vgl. oben lit. bb), die es ebenfalls unterlässt, den Anfahrtsweg der Beschuldigten näher zu beschreiben, vorliegend keine Verurteilung erfolgen. Die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung kann daher offengelassen werden.
3.
Auch die Privatklägerin verlangt mit der Anschlussberufung, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen und nur der einfachen Verletzung einer Verkehrsregel schuldigzusprechen.
a) Die Privatklägerin macht zur Begründung ihrer Parteistellung geltend, durch den Unfall verletzt worden zu sein: Es stehe ausser Frage, dass die u.a. auf ungenügende Aufmerksamkeit zurückführbare unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs einen direkten Bezug zum Schutz vor Gefährdungen von Leib und Leben habe. Die Parteistellung der Privatklägerin kann hier nach dem Gesagten (oben E. 2) in der Sache indes offenbleiben. Sie ist jedenfalls legitimiert, gegen die ihr auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung zu führen.
b) Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist sie nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, so können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Entsprechend hat die Privatklägerschaft die im Schuldpunkt obsiegende Person bei Antragsdelikten zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Kostentragungs- und Entschädigungspflicht hängt dabei nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab. Die antragstellende Person, die als Privatklägerschaft aktiv am Verfahren teilnimmt, hat das Kostenrisiko zu tragen (EGV-SZ 2021 A 5.7 E. 5.a m.H.). Erstinstanzlich wurde indes das Verfahren nicht vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerin geführt, weshalb dem Grundsatz zu folgen ist, dass bei Freispruch die Verfahrenskosten und die Entschädigungen zulasten des Staates gehen (Art. 426 i.V.m. Art. 423 und 429 StPO). Zudem rügt die Privatklägerin begründet, dass die Kostennote des Verteidigers (Vi-act. GA 17) sich im Vergleich zum Tarif (§ 13 lit. a GebTRA) sowie angesichts der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache (§ 2 GebTRA), also eines vergleichsweise unkomplizierten Falles einer einfachen Körperverletzung bzw. einfachen Verkehrsregelverletzung als nicht angemessen erweist und nach Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
4.
Mithin ist die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Privatklägerin, soweit auf sie einzutreten wäre (vgl. oben E. 3.a), in der Sache abzuweisen. Dagegen ist die Anschlussberufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilweise gutzuheissen. Das Urteil ist zur umfassenden Freisprechung der Klarheit halber insgesamt aufzuheben und zu ersetzen. Da für den Ausgang des Berufungsverfahrens im Wesentlichen die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft erheblich ist, gehen die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Kosten der Anklagevertretung zulasten des Staates. Die vollständig obsiegende Beschuldigte, die im Berufungsverfahren keine Kostennote einreichte, ist angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO; § 6 Abs. 1 GebTRA). Die Privatklägerin dagegen ist nur zu entschädigen, soweit sie betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit ihrer Anschlussberufung durchdringt. Mithin ist auf ihre Honorarnote nicht abzustellen und sie ist pauschal angemessen zu entschädigen. In Bestätigung des Freispruchs sind keine Strafen und Massnahmen zu vollziehen (§ 114 Abs. 1 JG e contrario), das Amt für Justizvollzug ist daher nicht mit dem Vollzug zu beauftragen und diesem auch kein Urteil zuzustellen;-
erkannt:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen, die Anschlussberufung der Privatklägerin, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’140.00 (Untersuchungskosten von Fr. 1’840.00 und Gerichtskosten von Fr. 1’300.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2’500.00 gehen zulasten des Staates.
Die Beschuldigte wird erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Privatklägerin wird zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), den Vertreter der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
26.
Mai 2023 kau
STK 2022 17
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
STK 2022 17
STK 2022 18
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
STK 2015 50
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_1401/2016
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
EGV-SZ 2021 A 5.7
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 6 GebTRA
§ 114 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF