STK 2022 18
Präsidial
24. Mai 2022Deutsch3 min
24. Mai 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Mai 2022
STK 2022 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Berufungsgegnerin,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
fahrlässige Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022, SEO 2021 5);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022 innert Frist mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 14. April 2022 an die Parteien versandt und der Privatklägerin am 25. April 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 16. Mai 2022 endete;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) keine Berufungserklärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten nach Erledigung der Berufung STK 2022 17) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
24. Mai 2022 kau
STK 2022 18
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
STK 2022 17