STK 2022 19
Kammer
18. Juli 2023Deutsch34 min
A. Mit separaten Anklagen vom 2. Juni 2021 wirft die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten am Bezirksgericht March folgenden Sachverhalt als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 18. Juli 2023
STK 2022 19 und 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
2. C.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
Beschuldigte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Angriff
(Berufungen und Anschlussberufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts March vom 3. Februar 2022, SGO 21 3 und SGO 21 4);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Mit separaten Anklagen vom 2. Juni 2021 wirft die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten am Bezirksgericht March folgenden Sachverhalt als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 22. April 2019, 21:15 Uhr, sprachen sich [die beiden Beschuldigten] mit drei weiteren unbekannten Tätern ab, dass sie am Tattag H.________ bzw. die Geschädigte G.________ zu Hause aufsuchen und ihm bzw. ihr körperliche Gewalt antun würden. Am Abend des 22. April 2019, um ca. 21:15 Uhr, suchten sie den damals gemeinsamen Wohnort der Geschädigten und ihres damaligen Freundes H.________, an der F.________strasse xx in I.________ auf und klingelten. Mindestens drei der Täter, welche beabsichtigten in das Haus zu stürmen, hatten sich mit einem Tuch, welches sie über Mund und Nase trugen, maskiert. Die anderen zwei Täter hielten vor dem Eingang Wache. Sobald die Geschädigte die Türklinke nach unten gedrückt hatte, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre. Sodann stürmten drei maskierte Täter, darunter auch [die beiden Beschuldigten], in den Eingangsbereich des Hauses. Sie gingen mit körperlicher Gewalt auf die Geschädigte los, schlugen auf sie ein, drückten sie gegen die Wand und sodann zu Boden, wobei einer der Täter die Geschädigte mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Geschädigte versuchte die Täter von sich wegzustossen und schrie laut um Hilfe, woraufhin H.________ und seine beiden Kollegen, J.________ und K.________, welche zu Besuch waren, nach unten ins Erdgeschoss rannten und gemeinsam die Täter vertrieben, die in verschiedene Richtungen flohen. Um ca. 21:45 Uhr begaben sich die Täter erneut an den Wohnort des Paars, klingelten und polterten an der Tür, woraufhin die Geschädigte die Polizei alarmierte.
Durch den Übergriff erlitt die Geschädigte starke Prellungen um die Augen, so dass sich das rechte Augenunterlid und der Wangenknochen bläulich verfärbte und das linke Augenlid anschwellte. Zudem zog sie sich oberflächliche Blutungen über der linken Schulter, auf der Aussenseite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule zu, insbesondere wies sie mehrere blaue Flecken bei der mittleren Brustwirbelsäule auf. Die Geschädigte hatte zwei Tage lang Kopfschmerzen, verspürte ungefähr eine Woche lang Schmerzen an Brustkorb und Rücken und der rechte Wangenknochen schmerzte sie bei Berührungen noch während zwei bis drei Wochen. Der Übergriff der maskierten Männer auf die Geschädigte in ihrem Zuhause belastete sie auch psychisch, weswegen sie schlecht schlief und ihr ein Schlafmittel verschrieben wurde.
Als sich [die beiden Beschuldigten] am 22. April 2019 an den Tatort begab[en], wusste[n sie], dass es darum ging zusammen mit anderen Tätern einen Menschen anzugreifen, und [sie] wollte[n] an diesem Angriff teilnehmen.
B. Das Bezirksgericht erkannte die beiden Beschuldigten mit separaten Urteilen vom 3. Februar 2022 (A.________ SGO 21 3 und C.________ SGO 21 4) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 3’000.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe; angef. Urteile je Disp.-Ziff. 1-3). Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerin G.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen (ebd. Ziff. 4) und die Verfahrenskosten exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung bei Rückzahlungsvorbehalt den Beschuldigten auferlegt (ebd. Ziff. 5 - 7).
C. Mit separaten rechtzeitig angemeldeten und erklärten Berufungen gelangen die Beschuldigten ans Kantonsgericht. A.________ beantragt in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1-3 und 5 sowie 6 des Urteils des Strafgerichts einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine Reduktion der Höhe der ausgefällten Strafe (STK 2022 19). C.________ verlangt ausserdem, die
Zivilansprüche abzuweisen und den Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Mit separaten Anschlussberufungen vom 20. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, in Aufhebung der entsprechenden Disp.-Ziff. 2 seien die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 3’000.00 zu bestrafen. Zu einer weiteren C.________ betreffenden Strafuntersuchung wegen Verdachts betreffend Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vom 7. Oktober 2022 (SU 2022 8701) zog das Kantonsgericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Akten bei (STK 2022 21 KG-act. 22 ff.). Die Privatklägerin G.________ wirkte am Berufungsverfahren nicht mit.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigern die Beschuldigten die Aussagen. C.________ sagt teilweise zu seiner Person aus. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest. Die Beschuldigten verlangen die Abweisung der Anschlussberufungen;-
und in Erwägung:
1. Den äusseren Geschehensablauf des Angriffs auf die Privatklägerin gemäss der Anklage und der Zusammenfassungen in den angefochtenen Urteilen (Art. 82 Abs. 4 StPO: vgl. SGO 21 3 E. 1.3.4 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.4) bestreiten die Berufungsführer nicht. Insoweit ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen:
Fünf Angreifer klingelten an der Hauseingangstüre am Wohnort der Privatklägerin. Als sie im Begriff war, die Türklinke hinunterzudrücken, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre und es stürmten von fünf Tätern mindestens drei Maskierte in den Hausflur und gingen mit körperlicher Gewalt auf die
Privatklägerin los. Die Angreifer drückten sie gegen die Wand und zu Boden, wobei ihr einer mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Sie versuchte die Angreifer mit den Händen wegzustossen und schrie um Hilfe.
a) Die Berufungsführer verweigerten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem erstinstanzlichen Gericht wie im Berufungsverfahren Aussagen zur Sache, lassen aber bestreiten, dass sie an diesem Vorfall tatsächlich mitwirkten. Ihrer Ansicht nach handelte es sich abgesehen davon in rechtlicher Hinsicht nicht um einen Angriff mit Körperverletzungsfolgen, sondern allenfalls um einen Raufhandel, weil sich die Privatklägerin nicht nur passiv gewehrt hätte oder deren Kollegen, nachdem sie um Hilfe geschrien hatte, in das Geschehen eingegriffen hätten.
Die Beteiligung der Beschuldigten erachtete indes bereits die Vorinstanz aufgrund verschiedener Indizien mit überzeugenden Gründen als erstellt. Die Strafkammer schliesst sich der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz an und es kann grundsätzlich darauf (SGO 21 3 E. 1.3.6 und SGO 21 4 E. 3.3.6) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich die Berufungsführer mit den von der Vorinstanz aufgelisteten Indizien im Einzelnen nur unvollständig und mit der Beweiswürdigung insgesamt nicht konkret auseinandersetzen. Im Allgemeinen und zu den Einwänden der Beschuldigten gegen die Annahme ihrer tatsächlichen Beteiligung bleibt folgendes anzufügen:
b) Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Als erforderlicher Grad richterlicher Überzeugung wird Gewissheit jenseits eines vernünftigen Zweifels verlangt. Dieses Beweismass bezieht sich jedoch nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel, sondern auf das Beweisergebnis als Ganzes (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 = ius.focus 10/2016 S. 30). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3, 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 m.H.). Soweit sich die Beschuldigten daher in Bezug auf die Sichtung der einzelnen Indizien durch die Vorinstanz auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen, gehen sie fehl. Sie müssten sich, was sie unterlassen, zum Beweisergebnis zu der durch die Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung als Ganzem (dazu BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3 m.H. etwa auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) äussern, um überhaupt unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorsetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO) rechtsgenügend behaupten zu können. Zudem übersehen sie, dass ihr Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihnen zu erläutern wären, berücksichtigt werden darf, um belastende Elemente zu gewichten. Wenn dabei belastende Elemente eine Erklärung nahelegen würden, ist der indizmässige Schluss erlaubt, dass es dafür eine solche nicht gibt (vgl. RK2 2010 40 vom 27. Juli 2010 E. 4 m.H.; kürzlich STK 2022 10 vom 7. Februar 2023 E. 4.d m.H.). Dass die Vorinstanz angesichts der zahlreichen, starken Indizien gegen die Beschuldigten abschliessend zulasten der Beschuldigten von einer entsprechenden Erklärungsbedürftigkeit ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Einerseits durfte sie erwarten, dass C.________ erklären würde, warum er sich kurz nach der Tat in der Nähe aufgehalten und später sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe und mangels entlastende Erklärungen darauf schliessen, dass keine Entlastungsbeweise existierten (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.8 m.H.). Ebenso durfte sie Erklärungen von A.________ über seinen Aufenthalt am Tatabend und die Bedeutung seiner Instagram-Nachricht an J.________ erwarten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.5 m.H.). Indes ist die Strafkammer auch unabhängig vom Fehlen solcher Erklärungen überzeugt, dass die Beschuldigten aufgrund der schon von der Vorinstanz erstellten Indizienketten die Beschuldigten am oben beschriebenen Angriff (vor lit. a) auf die Privatklägerin teilnahmen, dies auch unter Berücksichtigung der Standpunkte der Beschuldigten im Berufungsverfahren.
c) Zu den Einwänden der Verteidigung von A.________ gegen die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Beteiligung seines Mandanten:
aa) Die Vorinstanz verneinte, dass die Privatklägerin, ihr damaliger Freund und ihre Kollegen an diesem Abend grössere bewusstseinsbeeinträchtigende und auf deren Aussagen sich auswirkende Menge an Betäubungsmitteln konsumierten, weil der Polizei dahingehend nichts aufgefallen sei (s. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.2 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.2). Die Verteidigung wendet ein, der Polizei sei offensichtlich aufgefallen, dass diese Personen unter Betäubungsmitteleinfluss standen, ansonsten kein Strafverfahren eröffnet worden wäre. Indes fasste die Polizei aufgrund des Marihuanageruchs in der Wohnung und nicht aufgrund des Zustandes der Personen den Verdacht von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 8.1.01 S. 10). Im Übrigen ist es unerfindlich, inwiefern nach der rechtskräftigen Einstellung des wegen Cannabiskonsums gegen die Privatklägerin angehobenen Strafverfahrens hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit Abstriche zu machen wären, zumal der Grundsatz in dubio pro reo keine isolierte Anwendung findet (vgl. oben lit. b). Ohnehin stimmen ihre Aussagen soweit möglich im Wesentlichen mit denjenigen ihrer Kollegen überein (vgl. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3), so dass die Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit dieser Personen nicht akut gestört gewesen sein können.
bb) Die Aussagen eines Nachbarn, es habe sich eher so um Ausländertypen gehandelt, lassen die Beschuldigten aufgrund ihres Aussehens entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht als Täter ausschliessen, zumal der Nachbar nur denjenigen beschreiben konnte, der bei ihm unter dem Balkon stand (U-act. 8.1.06 Frage 17).
cc) Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von J.________ nicht einseitig, wie dies die Verteidigung behauptet. J.________ schilderte spontan, den von hinten aus dem Haus an ihm vorbeispringenden Angreifer zu 95 % als A.________ erkannt zu haben (U-act. 8.1.08 Frage 9). Die spontane Identifikation erfolgte nicht nur anhand der Jacke (ebd. sowie Frage 10; vgl. auch
U-act. 8.1.03/32 ff. und U-act. 10.1.05 Rz 169 ff.), sondern auch weil die Grösse, die Statur, die Körperhaltung und der „Style, welcher A.________ hat“ derart zusammenpassten (ebd. Frage 20), dass er ihn umgehend erfolglos anrief (ebd. Frage 13 i.V.m. U-act. 8.1.03/8). Dass sich J.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 weniger auskunftswillig zeigte (U-act. 10.1.05 Rz 210), ist weiter nicht erstaunlich, nachdem er nach der ersten polizeilichen Einvernahme im Instagram-Chat vom 9. Mai 2019 von A.________ als Ratte bzw. Verräter bezeichnet und unter Druck gesetzt wurde (U-act. 8.1.03/30 f. i.V.m. 8.1.01 S. 9, zitiert angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.2) und sich danach mit A.________ versöhnte
(U-act. 10.1.05 Rz 191 ff.). Im Wesentlichen nahm er seine ersten Aussagen bei der Polizei vor der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zurück, wonach er A.________ als einen der Angreifer höchstwahrscheinlich erkannte. So bestätigte er der Staatsanwaltschaft zum Beispiel auch die Eigenheiten der speziellen Tragweise der Jacke durch den Beschuldigten (U-act. 8.1.08 Frage 12 i.V.m. 10.1.05 Rz 166 ff.) und hielt auch daran fest, dass er es nicht gut finden würde, was dieser gemacht habe (ebd. Rz 198). Den Bezug zwischen dem Chat vom 9. Mai 2019 und dem inkriminierten Angriff bejahte er (ebd. Rz 202 ff.). Hinzu kommt, dass A.________ vier Tage nach dem Angriff mit einer entsprechenden Jacke bekleidet durch die Polizei kontrolliert wurde
(U-act. 8.1.01 S. 9 f.), was ebenfalls unterstreicht, dass J.________ entgegen der Verteidigung insbesondere zu Beginn der Strafuntersuchung zuverlässig über die Hinweise aussagte, anhand denen er A.________ als Angreifer identifizierte.
dd) Ferner wurde auf einem im Haus der Wohnung der Privatklägerin von der Polizei sichergestellten Feuerzeug eine DNA-Mischspur mit u.a. Spuren von A.________ gefunden (U-act. 8.1.15 Asservat-Nr. 9, 8.1.20). Die Erklärung, dass er dieses beim Angriff am Tatort verlor, hält die Staatsanwaltschaft mit guten Gründen für mehr als nur naheliegend. Dagegen ist es unwahrscheinlich, dass J.________ das Feuerzeug von A.________ an einem gemeinsamen Grillabend benutzte und versehentlich mitnahm, wie dies die Verteidigung für möglich hält. J.________ jedenfalls wusste nichts davon
(HVP Nr. 114 ff.). Weiter fanden sich auf dem Mobiltelefon von A.________ Fotos, die mit den Beschreibungen der maskierten Täterschaft durch die
Privatklägerin und deren Kollegen übereinstimmen (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.3 m.H.). In ihrer Argumentation bezog sich die Vorinstanz nicht auf das Bild des Rappers „AK Ausserkontrolle“ (U-act. 8.1.03/25), wie dies die Verteidigung erst- und zweitinstanzlich übersieht und daher irrelevant einen fehlenden Kontext zur Tat geltend macht (vgl. SGO 21 3 Vi-act. 11 Beilage 1). Zudem unterliess es A.________, den Anruf von J.________ unmittelbar nach dem Angriff entgegen zu nehmen, warnte diesen jedoch mit einer naturgemäss nicht aktenkundigen, aber immerhin gut zum späteren Instagram-Chat (vgl. oben lit. cc) passenden Snap-Chat-Nachricht, in der sich A.________ danach erkundigte, ob J.________ Namen genannt habe (U-act. 8.1.08 Frage 13).
ee) Gestützt auf alle durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht widerlegten Indizien hat die Strafkammer wie die Vorinstanz an der Tatbeteiligung von A.________ insgesamt praktisch keine unüberwindlichen Zweifel. Es kommt noch hinzu, dass kurz danach die Polizei seinen später bei der
Privatklägerin geständigen Bruder in der Nähe des Tatortes aufgriff (dazu unten lit. d sowie U-act. 8.1.08 Frage 19).
d) Zu den Einwänden der Verteidigung von C.________ gegen die Beteiligung seines Mandanten:
aa) Zunächst wird geltend gemacht, die Polizeikontrolle des Beschuldigten am Tatabend in der Nähe des Tatorts um 22:07 Uhr, zehn Minuten nach dem Aufgebot der Polizei um 21:57 Uhr (dazu vgl. U-act. 8.1.01 S. 5 Meldung von G.________), sei kein belastendes Indiz, da er in zehn Minuten weitergekommen wäre als 200 Meter. Dieses Argument ist jedoch nicht schlüssig, wussten die Angreifer doch nicht, ob und wann die Polizei aufgeboten wurde. Ausserdem kehrten sie wieder an den Tatort zurück (U-act. 8.1.04 Frage 7). Für die Mutmassung, dass H.________ die Polizei fälschlicherweise auf C.________ aufmerksam gemacht haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr machte dieser keine Angaben hinsichtlich der Täterschaft (U-act. 8.1.01 S. 6). Selbst wenn, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Nähe des Tatorts mit einem Oberteil der Marke RAIDERS (U-act. 8.1.02 S. 7 ff., wobei sich beide gross geschriebenen „R“ nicht weit von der Körpermitte weg befinden) und einem Kratzer am Hals (ebd. S. 12) aufhielt (U-act. 8.1.01 S. 10), was sich mit Elementen der Täterbeschreibungen der Privatklägerin deckt. Zudem trug C.________ gemäss den Fotos seiner Anhaltung (U-act. 8.1.02 S. 7 ff.) ein Kapuzenteil wie die beiden ersten ins Haus stürmenden Angreifer. Nicht deren Jacken, sondern diejenige des dritten Angreifers mit dem dunkleren Teint wähnte die Privatklägerin als aus Leder gefertigt (U-act. 8.1.04 Frage 8). Deshalb vermag der Beschuldigte aus diesem Gefühl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit hält die Vorinstanz mit guten Gründen auch die Bilder auf dem Mobiltelefon von A.________, die C.________ maskiert und mit Kapuzenteil bekleidet zeigen, als Indiz für seine Teilnahme am Angriff (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.5 und U-act. 8.1.03/27). Dass im Fingernagelschmutz der Privatklägerin, die beim Wegstossen der Angreifer mit ihren Händen gegen deren Hälse stiess, keine DNA des Beschuldigten gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.15 Asservat-Nr. 5 f.), entlastet ihn nicht. Denn die Privatklägerin hielt es nur für möglich, wusste es aber nicht, ob sie einen Täter wirklich am Hals gekratzt habe
(U-act. 8.1.04 Frage 30). Der Umstand, dass ihre Abwehrversuche quasi den Kratzer am Hals des von der Polizei kontrollierten Beschuldigten erklären könnten, gewichtete denn die Vorinstanz auch nur als „nicht ganz unbedeutendes Indiz“.
bb) Weiteres gewichtiges Indiz für eine Beteiligung von C.________ ist die offensichtlich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Angriff stehende Instagram-Nachricht von A.________ an J.________ vom 9. Mai 2019 (dazu auch oben lit. c/cc; zitiert im angef. Urteil E. 3.3.6.7), wonach Letzterem auch Probleme mit C.________ angedroht werden. Die einem Geständnis gleichkommende Entschuldigung C.________s auf Facebook der Privatklägerin gegenüber (U-act. 8.1.03/12; vgl. auch U-act. 10.1.03 Rz 111 ff.) würdigte die Vorinstanz schliesslich zutreffend als stärkstes Indiz (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.7). Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von ihrer Kioskarbeit her kennt, den tatsächlichen Bezug dieser Nachricht auf den Angriff widerlegen soll, wie die Verteidigung vorträgt, ist nicht nachvollziehbar.
e) Damit ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten am Angriff auf die Privatklägerin beteiligt waren. ca. eine halbe Minute nach deren Schrei, kamen ihr H.________, J.________ und K.________ zur Hilfe (U-act. 10.1.03
Rz 190) und vertrieben dann schnell (U-act. 8.1.07 Frage 12) die Angreifer. Sie bekamen vom Angriff auf die Privatklägerin nichts mit, weil sie erst wegen ihres Schreiens in den unteren Stock geeilt waren und es erst danach zu einem Gerangel im Hausflur kam (s. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3.1 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3.1; U-act. 8.1.05 Frage 7; U-act. 8.1.07 Frage 12;
U-act. 8.1.08 Fragen 9 und 24). Dem Angriff auf die Privatklägerin folgte das allenfalls den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllende Eingreifen der Kollegen daher nicht unmittelbar. Dass die Angreifer möglicherweise von Anfang planten, jemanden anderen anzugreifen und dabei auch eine wechselseitige Auseinandersetzung mit mehreren Personen einkalkuliert haben mögen, ändert nichts daran, dass sich die Auseinandersetzung mit den Kollegen der Privatklägerin klar von ihrer Attacke auf die Privatklägerin trennen lässt. Die beiden Ereignisse fallen sachlich nach Ursachen und Wirkungen, personell, zeitlich und örtlich auseinander, befanden sich ihre Kollegen doch noch in der Wohnung im oberen Stockwerk, als die Privatklägerin im Erdgeschoss einseitig angegriffen wurde (dazu vgl. noch unten E. 2.c). Es ist nicht von einer „natürlichen“ Handlungseinheit, sondern von voneinander unabhängigen Gefahrenlagen auszugehen (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2020 A 4.5 E. 2 m.H.). Weder löste die Privatklägerin den Angriff auf ihre Person aus noch folgten die Auseinandersetzungen den herbeigerufenen Männern und den Angreifern bei der Vertreibung der Letzteren unmittelbar nach diesem Angriff (dazu BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Berufungsführern auch nicht geltend gemacht, dass die Privatklägerin, die erst nach draussen lief, als alle weg waren (U-act. 10.1.03 Rz 194 ff.), sich auch noch aktiv an der Vertreibung der Angreifer beteiligte. Zu prüfen bleibt daher im Nachfolgenden einzig, ob das Einwirken der Angreifer auf die Privatklägerin den Straftatbestand von Art. 134 StGB erfüllt (vgl. indes auch unten E. 2.c in fine).
Erwägungen
2.
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 137 IV 1 E. 4.3, BGer 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2, BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2 m.H.).
a) Der an sich im Berufungsverfahren nicht bestrittene äussere Geschehensablauf (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist ein Angriff, nämlich eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines anderen Menschen (vgl. dazu Ege AK, Art. 134 StGB N 2; Godenzi, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, S. 25). Dass die ins Haus stürmenden Angreifer vermummt waren, war allen, auch den beiden draussen gebliebenen Tätern, bekannt (vgl. zutreffend angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.4.3 bzw. SGO 21 4 E. 4.4.2). Somit war der Angriff unbesehen davon, wer von den fünf vor dem Überfall vor dem Haus postierten Tätern die Haustüre öffnete und hineinstürmte, auf Überraschung und Gewaltanwendung angelegt (vgl. weiteres im Subjektiven unten lit. e).
b) Die Beschuldigten bestreiten das Vorliegen einer Körperverletzung. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2 m.H. u.a. auf BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend war im Gesicht der Privatklägerin ein Hämatom zwischen Auge und Oberkiefer deutlich zu sehen (U-act. 8.1.02 S. 6) und durch eine Ärztin als bläulich verfärbtes Augenunterlid und geschwollenes Augenlid links beschrieben (U-act. 3.1.05). Die Ärztin stellte neben kleinen oberflächlichen Blutungen über der linken Schulter auf der Aussenseite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule weitere Hämatome insbesondere im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule fest. Nach ihrer Auffassung berichtete die Patientin glaubhaft über Schmerzen am Oberkiefer und der Schulter (ebd.). Aufgrund dieser äusserlichen Spuren des Angriffs, die zudem nicht mit rasch abklingenden Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.3) verbunden waren, liegt eine einfache Körperverletzung vor. Ein Faustschlag mit Spurenfolgen im Gesicht in die Nähe des Auges gilt denn auch als Körperverletzung (STK 2015 26 E. 3.b und c m.H.; BGE 119 IV 25 = Pra 1994 Nr. 17 E. 2). Daran würde auch nichts ändern, wenn die Gesichtsverletzung durch das gewalttätige Aufstossen der Türe entstanden wäre. Ob die Privatklägerin arbeitsunfähig war oder nicht, spielt keine Rolle. Es ist aufgrund der Rechtsprechung von einer Körperverletzung auszugehen, zumal die Privatklägerin unvorbereitet attackiert wurde, und die Angreifer schwer einschätzen konnten, welche Verletzungsfolgen ihr Vorgehen bewirkten (zutreffend angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.3.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.3.2 f. m.H.). Hier ist nicht zu beurteilen, ob es sich dabei um einen leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt (zum Ganzen vgl. auch Trechsel/Geth, PK, 4. A. 2021, Art. 126 StGB N 3; Roth/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 8), weil das Vorliegen einer Körperverletzung jedes Schweregrades die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffstraftatbestands erfüllt.
c) Die Verteidiger tragen vor, dass sich die Privatklägerin aktiv wehrte, weshalb ein Raufhandel vorgelegen hätte. Spontan berichtet die Privatklägerin bei der Polizei davon, zwei mit den Händen von sich weggestossen und dabei an den Gurgeln erwischt sowie gelärmt zu haben, sie sei eine Frau, worauf zwei von den dreien von ihr abgelassen hätten (U-act. 8.1.04 Frage 7). Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, sagte sie dann zwar, zwei Angreifer an der Gurgel gepackt und wegzustossen versucht zu haben (ebd. Frage 30). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, sich zu wehren und zwei Angreifer mit den Händen wegzudrücken versucht zu haben (U-act. 10.1.03 Rz 132 f.). Auf Nachfrage bestätigte sie dies und ergänzt, dabei zwei im Halsbereich erwischt zu haben (ebd. Rz 155 ff. und 165 ff.). Diese Aussagen belegen, dass sie nicht gegen die Angreifer kämpfte und aktiv an die Gurgeln griff, sondern allenfalls nur im Rahmen der Abwehr mit den Händen an deren Hälse gelangte. Sie vermutete denn auch nur, möglicherweise einen Täter am Hals gekratzt zu haben (U-act. 8.1.04 Frage 30). Ihr Verhalten beschränkt sich nach diesen Aussagen insgesamt auf blosse Schutzhandlungen, die hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht überschritten, so dass aus dem Angriff keine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung im Sinne eines Raufhandels entstand (vgl. BGer 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2 f.; 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1 je m.H.; zum Ganzen vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 20 und 38). Beim angeklagten Übergriff auf die passiv bleibende Privatklägerin handelt es sich mithin um einen Angriff, selbst wenn das Geschehen sich durch das spätere Einschreiten des ihr zu Hilfe kommenden damaligen Partners und dessen Kollegen zu einem Raufhandel entwickelt hätte (vgl. Ege, ebd. N 9; dazu auch angef. Urteil E. 4.1.4.1 f. bzw. 2.1.4.1 f. m.H.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass selbst dann, wenn insgesamt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen wäre, in Bezug auf die sich nur wehrende Privatklägerin der Tatbestand des Angriffs erfüllt wäre (vgl. dazu angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.1.4.2 bzw. SGO 21 4 E. 4.1.4.2 je m.H.; s. auch Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 43).
d) Die Beteiligung der Beschuldigten am Angriff (vgl. oben lit. a) ist nach dem im Tatsächlichen Gesagten (oben E. 1.c und d) erstellt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat – wie es die Anklage ohne näheren Beleg im ersten Satz darlegt – ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausging (s. Ege, ebd. N 2 in fine m.H.); tatbestandsmässig ist nicht der Angriff als solcher, sondern die Beteiligung daran (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 m.H. sowie E. 4.3 in fine; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 40). Dass vorliegend keine Teilnahme im Sinne einer Anstiftung oder Gehilfenschaft vorliegt, begründete die Vorinstanz zutreffend damit, dass auch die beiden nicht ins Haus eindringenden Täter ins Geschehen involviert waren (angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.2.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.2.2 f.). Der Straftatbestand soll zudem wie gesagt die Beweisschwierigkeiten gerade dann beseitigen, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag leistete, respektive welchen Erfolg bewirkte (vgl. vor lit. a; Ege, ebd. N 1; Godenzi, a.a.O., S. 26).
e) Dass nicht alle Angreifer, wie ein Verteidiger behauptet, die Privatklägerin absichtlich verletzen wollten, spielt keine Rolle, da deren Verletzungen objektive Strafbedingung des Tatbestands sind, auf die sich, wie eben ausgeführt (vor lit. a), der Vorsatz nicht richten muss. Ebenso wenig erheblich ist, ob sich die Beschuldigten wissentlich und willentlich entschlossen haben, auch gegen Personen vorzugehen, die sich nur defensiv zu schützen versuchen würden, da sich der Vorsatz nur auf die tatsächliche Teilnahme an dem Angriff erstrecken muss (etwa Ege, ebd. N 4). Insoweit erachtet die Strafkammer anders als die Vorinstanz direkten Vorsatz als nachgewiesen. Richtig erwägt die Vorinstanz, dass auch die zwei Personen, die draussen vor der Türe warteten, wissen mussten, dass ein gewalttätiges Vorgehen geplant war (s. SGO 21 3 E. 2.4.3 und SGO 21 4 E. 4.4.2; vgl. auch oben lit. a). Alle wussten, dass beim Stürmen ins Haus die Person, welche die Haustüre zu öffnen im Begriff war, unbesehen ihrer Identität und ihres Verhaltens im Dunkeln gewalttätig attackiert wird. Aus diesem Wissen ergibt sich der Willen, also der direkte Vorsatz, am Angriff mitzuwirken, unabhängig davon, ob und wie sich die Angegriffenen zur Wehr setzen würden. Dies belegt zudem das zweimalige gemeinsame Hingehen zum Haus der Privatklägerin in sehr aggressiver Stimmung sowie die Zurechtweisung des Nachbars, er solle „die Schnorre halten“ zusätzlich belegt (U-act. 8.1.06 Fragen 16 f.).
3.
Die Strafe setzte die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 StGB nach den objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten fest (SGO 21 3 E. 3.3 f. bzw. SGO 21 4 E. 5.2 f.).
a) In Bezug auf die objektive Tatschwere stellte die Vorinstanz das Rechtsgut der körperlichen Integrität der Angegriffenen in den Vordergrund. Der Tatbestand soll indes der Geeignetheit eines Angriffs begegnen, für das Leben oder die körperliche Integrität der Angegriffenen oder auch unbeteiligten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 134 StGB N 4; BGer 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 36; ferner oben E. 2 vor lit. a). Deswegen steht hier nicht im Vordergrund, dass die Angegriffene nur leicht verletzt wurde (dazu Ege, ebd. N 6 m.H.), wobei es immerhin zu mehreren Verletzungen kam, sondern vielmehr, dass die Beschuldigten sich an einem maskierten, überraschenden, unkontrollierten und in die ihre Privatsphäre (Hausflur) eingreifenden sowie in zahlenmässiger und körperlicher Überlegenheit durchgeführten Angriff beteiligten, also mit ihrem Vorgehen ahnungslos angegriffene Personen erheblich mehr körperlich und psychisch gefährdeten als das, was die Verletzungen der Privatklägerin zeigen. Zwar würdigt die Vorinstanz zutreffend den Umstand, dass die Angreifer während kurzer Zeit nur wenige Schläge austeilten, insbesondere der zu Boden gedrückten wehrlosen Person dort nicht noch weitere Schläge verabreichten, was unter Umständen einem schweren Fall gleichkäme. Angesichts der die physische und psychische Integrität des Opfers geringschätzende Angriffsweise kann insbesondere angesichts des maskierten überraschenden Eindringens im Dunkeln in ein privates Haus nicht von einem nur leichten Fall mehr ausgegangen werden, sondern ist die Tatschwere objektiv als leicht bis mittel einzustufen.
In subjektiver Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von direktem Vorsatz aus (vgl. oben E. 2.e), zumal die fünf Täter, nachdem sie nach dem Angriff auf die Privatklägerin vertrieben wurden, an den Tatort zurückkehrten und ein weiteres Mal an die Türe polterten. Anzulasten ist A.________, auf J.________ nach der Tat unter Hinweis auf seinen Bruder C.________
drohend eingewirkt zu haben, um die Beteiligung der Beschuldigten an der Straftat zu verbergen (Snap-Chat und Instagram-Chat, vgl. oben E. 1.c/cc). Insgesamt ist von einer nicht geringen kriminellen Energie der beiden Beschuldigten auszugehen. Dass die Motivlage ungeklärt ist, bleibt ohne Auswirkung auf das Strafmass, auch wenn dieser Umstand für das Opfer zusätzlich irritierend sein kann.
Damit erweist sich die vorinstanzliche Strafe von 180 Tagessätzen (einschliesslich Verbindungsbusse) als nicht verschuldensadäquat. Beiden Beschuldigten ist ihr Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzulasten. Es verrät weder Einsicht noch Reue. Es ist unter Berücksichtigung der Beeinflussungsversuche von A.________ nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorstrafenbelastung von C.________ mit dessen Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin im Ergebnis dadurch neutralisierte, dass sie gegen beide Beschuldigten die gleiche Strafe ausfällte. Weitere straferhebliche Täterkomponenten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 3.4 bzw. SGO 21 4 E. 5.3) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass C.________ sein Leben komplett geändert haben soll, ist angesichts der gegen ihn unter anderem wegen Raubs hängigen Strafuntersuchung (näheres noch unten lit. b) nicht anzunehmen.
Die von der Staatsanwaltschaft vorinstanzlich und im Rahmen ihrer Anschlussberufungen erneut beantragten neun Monate Freiheitsstrafe je Beschuldigten bewegen sich am Rand des unteren Bereichs des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB) und erweisen sich daher und nach dem Gesagten als angemessen. Geldstrafen sind mithin nicht mehr schuldangemessen und möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
b) Soweit ein Verteidiger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, erfolgt dies unbegründet. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGer 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2 m.H.). Seit der Tat sind gut vier Jahre bis zum Berufungsurteil vergangen, was insgesamt in einem Indizienprozess gegen zwei Aussagen zur Sache verweigernde Beschuldigte mit teilweise immer noch unbekannter Täterschaft das Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt. Dass das Verfahren in einzelnen Phasen zu lange stillstand, ist nicht ersichtlich und wird namentlich auch in Bezug auf die über zwei Jahre bis zur Anklageerhebung am 2. Juni 2021 dauernde Untersuchung konkret nicht geltend gemacht. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB fällt angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist ausser Betracht.
c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beim vorstrafenlosen A.________ ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, bestehen doch zu wenig deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm trotz fehlender Einsicht und Reue (vgl. vor lit. a) um einen Überzeugungstäter handelt. Der Aufschub an sich war denn auch nicht Gegenstand beider Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft. C.________ weist zwar keine langen Vorstrafen auf (20 und 63 Tagessätze vgl. STK 2022 21 KG-act. 19), so dass nach der Regel von Art. 42 Abs. 1 StGB auch bei ihm die Freiheitsstrafe aufzuschieben ist, zumal es sich dabei um andersartige Delikte handelt. Es dürfen jedoch auch nicht abgeurteilte Taten in die Prognose einbezogen werden (BGer 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.4 m.H.; Achermann, AK, Art. 42 StGB N 16 m.H. auf BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.3; zu nicht abgeurteilten Vortaten, Schneider/Garré, BSK 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 60 m.H.), mithin auch die gegen C.________ unter anderem die wegen dringenden Raubverdachts erst im Oktober 2022 nach dem vorliegenden erstinstanzlichen Urteil angehobene Strafuntersuchung (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Obwohl bereits etliche Ermittlungsergebnisse auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten hinweisen, ist vor Abschluss der Untersuchung wegen der Unschuldsvermutung jedoch eine Zurückhaltung am Platz, die der Verweigerung des Aufschubs der erstmaligen Freiheitsstrafe entgegensteht. Immerhin beantragt auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung förmlich keine unbedingte Strafe. Auch hinsichtlich der Probezeiten verlangen die Parteien keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Indes rechtfertigt es sich, die Probezeit für C.________ aufgrund verbliebener Zweifel an einer günstigen Legalprognose angesichts seiner Vorstrafen und des neuen dringenden Tatverdachts wegen Raubs auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. Es ist von einer derart erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, dass sogar die von der Vorinstanz gehegte Bewährungserwartung (angef. Urteil SGO 21 4 E. 7.2) infrage zu stellen war. Über den Aufschubswiderruf wird alsdann im hängigen Strafverfahren zu entscheiden sein.
d) Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB), die zu spezialpräventiven Zwecken und angesichts der sogenannten Schnittstellenproblematik ausgesprochen werden kann, ist angesichts des Potentials abschreckender Wirkung der bedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten unter Berücksichtigung der im Fall von A.________ dreijährigen und im Fall von C.________ auf maximal fünf Jahre erhöhten Probezeit, nicht erforderlich. Nicht ausser Acht zu lassen sind vorliegend freilich auch die von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten (vgl. unten E. 5), die durchaus anstelle einer Verbindungsbusse bereits als hinreichender „spürbarer Denkzettel“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.) gewertet werden können. Insofern sind die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
4.
Eine Abweisung der Zivilforderungen, wie es die Verteidigung von C.________ beantragt, kommt nach der Bestätigung im Schuldpunkt nicht infrage. Deren Gutheissung ist im Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Daher ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht abzuändern.
5.
Die Berufungsführer unterliegen mit ihren Berufungen zusammenfassend vollständig, währendem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anschlussberufungen nur in einem im Ergebnis vorliegend vernachlässigbaren Punkt (Verbindungsbusse) nicht durchdringt. Ausgangsgemäss gehen damit neben den erstinstanzlichen Kosten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig zulasten der Berufungsführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auch betreffend die gemäss den angemessen scheinenden Kostennoten der Verteidiger durch die Gerichtskassen zu bezahlenden Entschädigungen vollumfänglich rückzahlungsverpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);-
erkannt:
In Abweisung der Berufungen und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufungen werden die Verfahren STK 2022 19 und 21 vereinigt sowie die angefochtenen Urteile aufgehoben und wie folgt gefällt:
Die Beschuldigten werden des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, begangen am 22. April 2019, schuldig gesprochen.
Die Beschuldigten werden je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit für A.________ auf 3 Jahre und für C.________ auf 5 Jahre festgesetzt.
Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden A.________ im Betrag von Fr. 14’109.30 (Untersuchungskosten Fr. 11’609.30 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) und C.________ im Betrag von Fr. 13’139.75 (Untersuchungskosten von Fr. 10’639.75 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 3’000.00) auferlegt.
Der amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird erstinstanzlich durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’528.05 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’302.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die amtlichen Verteidiger von C.________ werden, erstinstanzlich Rechtsanwalt L.________, durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’441.25 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich, Rechtsanwalt D.________, durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 8’829.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die amtlichen Verteidiger (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) die Privatklägerin (1/A, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (digitale Registermeldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
24.
August 2023 rfl
STK 2022 19
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
STK 2022 19
STK 2022 21
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
6B_605/2016
6B_245/2020
6B_1047/2017
6B_1019/2021
BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
RK2 2010 40
STK 2022 10
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
EGV-SZ 2020 A 4.5
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_746/2022
6B_454/2022
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_1079/2022
6B_1232/2021
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
6B_966/2018
6B_1079/2022
STK 2015 26
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_746/2022
6B_454/2022
6B_261/2021
6B_454/2022
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP
6B_932/2010
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
7B_149/2023
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
STK 2022 21
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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6B_699/2018
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
STK 2022 19
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF