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Entscheid

STK 2022 23

Kammer

7. November 2023Deutsch43 min

A. Am 19. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen C.________ und E.________ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Anklage beim Strafgericht Schwyz. C.________ wird was folgt vorgeworfen:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 7. November 2023

STK 2022 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Privatkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

3. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt G.________,

4. H.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

betreffend

schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, evtl. Angriff

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021, SGO 2021 11 + 12);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Am 19. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft gegen C.________ und E.________ wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Anklage beim Strafgericht Schwyz. C.________ wird was folgt vorgeworfen:

Anlässlich des Fasnachtsanlasses “N.________” in der Nacht von Freitag/Samstag, 22./23. Februar 2019, zwischen ca. 03.30 und 03.45 Uhr, vor dem Monsejour an der Quaistrasse 2 in 6403 Küssnacht am Rigi, traten der Beschuldigte und sein Bruder E.________ einem nicht ermittelten Fasnächtler aus unbekannten Gründen in die Beine. Dagegen schritten die Sicherheitsdienstangestellten A.________ und O.________ ein. Hierzu arretierte A.________ den Beschuldigten am Boden. Als E.________ dies sah, attackierte er A.________ von hinten. Plötzlich gingen der Beschuldigte und E.________ gemeinsam und in konkludentem Zusammenwirken in unbekannter Art und Weise auf die eingreifenden Sicherheitsleute A.________ und H.________ los. Im nicht im Detail klärbaren Geschehen

fielen A.________ und kurz darauf auch H.________ zu Boden, wobei A.________ in Bauchlage zu liegen kam. In der Folge schlugen und traten der Beschuldigte und E.________ in konkludentem Zusammenwirken erneut auf H.________ und A.________ ein. Im nur kurzen dynamischen Geschehen trat E.________ mehrfach - mindestens fünf Mal - mit seinem rechten Fuss mit voller Wucht wie auf einen Fussball gegen den Kopf/Hals- und Schulterbereich des bewusstlos am Boden liegenden A.________ ein. Durch diese Fusstritte mit dem gemeinsamen Zusammenwirken mit E.________ fügte der Beschuldigte A.________ u.a. eine Schultertorsion rechts, Prellungen an beiden Flanken des Oberkörpers, Prellungen am linken Knie sowie eine Gehirnerschütterung zu; zudem leidet A.________ seither an Tinnitus-Geräuschen beidseits. Als Folge dieser Verletzungen war A.________ bis Mitte Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig, kann seither nur noch in einem Teilzeitpensum zu 50% eine stark reduzierte Berufstätigkeit ausüben (nur leichte körperliche Tätigkeit, nicht mehr als 15 kg heben, Hände nicht über dem Kopf, nach Möglichkeit sitzend). Der Heilungsprozess dauert weiterhin an, weshalb A.________ IV- und SUVA-Leistungen bezieht. Zudem schlugen und traten sowohl der Beschuldigte wie auch E.________ in nicht mehr im Detail klärbarer Weise auf H.________ ein. Dadurch fügten sie H.________ Kontusionen an Hand und Fuss rechts, eine Beule am Kopf sowie Schürfwunden am rechten Bein zu. Durch die Wucht der Fusstritte flog zudem der rechte Schuh des Beschuldigten weg und er zog sich eine Verletzung seines rechten Fusses zu. Selbst nach dieser Attacke forderten der Beschuldigte und E.________ die anwesenden Personen, namentlich die Sicherheitsleute, auf, sich mit ihnen zu prügeln.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und allfälliges Ausbleiben entsprechender Verletzungen nur dem

Zufall zu verdanken ist, nahmen der Beschuldigte und C.________ durch ihre Handlungsweise generell eine Verletzung und insbesondere eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von A.________ und H.________ wie oben beschrieben zumindest in Kauf.

Eventualiter griffen der Beschuldigte und E.________ die Sicherheitsleute A.________ und H.________ in der Absicht, sich mit ihnen zu prügeln oder die Intervention der Sicherheitsleute zugunsten des von ihnen in die Beine getretenen unbekannt gebliebenen Fasnächtlers zu rächen, bewusst und in gemeinsamem und konkludentem Zusammenwirken willentlich an. Die oben beschriebenen Verletzungen der Angegriffenen A.________ und H.________ waren eine kausale Folge dieses Angriffs.

E.________ wird Folgendes zur Last gelegt:

Anlässlich des Fasnachtsanlasses “N.________” in der Nacht von Freitag/Samstag, 22./23. Februar 2019, zwischen ca. 03.30 und 03.45 Uhr, vor dem Monsejour an der Quaistrasse 2 in 6403 Küssnacht am Rigi, traten der Beschuldigte und sein Bruder C.________ einem nicht ermittelten Fasnächtler aus unbekannten Gründen in die Beine. Dagegen schritten die Sicherheitsdienstangestellten A.________ und O.________ ein. Hiezu arretierte A.________ C.________ am Boden. Als der Beschuldigte dies sah, attackierte er A.________ von hinten. Plötzlich gingen der Beschuldigte und C.________ gemeinsam und in konkludentem Zusammenwirken in unbekannter Art und Weise auf die eingreifenden Sicherheitsleute A.________ und H.________ los. Im nicht im Detail klärbaren Geschehen fielen

A.________ und kurz darauf auch H.________ zu Boden, wobei A.________ in Bauchlage zu liegen kam. In der Folge schlugen und traten der Beschuldigte und C.________ in konkludentem Zusammenwirken auf H.________ und A.________ ein. Im nur kurzen

dynamischen Geschehen trat der Beschuldigte mehrfach - mindestens fünf Mal - mit seinem rechten Fuss mit voller Wucht wie auf einen Fussball gegen den Kopf/Hals- und Schulterbereich des bewusstlos am Boden liegenden A.________ ein. Durch die Fusstritte fügte der Beschuldigte A.________ u.a. eine Schultertorsion rechts, Prellungen an beiden Flanken des Oberkörpers, Prellungen am linken Knie sowie eine Gehirnerschütterung zu; zudem leidet A.________ seither an Tinnitus-Geräuschen beidseits. Als Folge dieser Verletzungen war A.________ bis Mitte Oktober 2020 zu 100% arbeitsunfähig, kann seither nur noch in einem Teilzeitpensum zu 50% eine stark reduzierte Berufstätigkeit ausüben (nur leichte körperliche Tätigkeit, nicht mehr als 15 kg heben, Hände nicht über dem Kopf, nach Möglichkeit sitzend). Der Heilungsprozess dauert weiterhin an, weshalb A.________ IV- und SUVA-Leistungen bezieht. Zudem schlugen und traten sowohl der Beschuldigte wie auch C.________ in nicht mehr im Detail klärbarer Weise auf H.________ ein. Dadurch fügten sie H.________ Kontusionen an Hand und Fuss rechts, eine Beule am Kopf sowie Schürfwunden am rechten Bein zu. Durch die Wucht der Fusstritte flog zudem der rechte Schuh von C.________ weg und er zog sich eine Verletzung seines rechten Fusses zu. Selbst nach dieser Attacke forderten der Beschuldigte und C.________ die anwesenden Personen, namentlich die Sicherheitsleute, auf, sich mit ihnen zu prügeln.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und allfälliges Ausbleiben entsprechender Verletzungen nur dem

Zufall zu verdanken ist, nahmen der Beschuldigte und C.________ durch ihre Handlungsweise generell eine Verletzung und insbesondere eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von A.________ und H.________ wie oben beschrieben zumindest in Kauf.

Eventualiter griffen der Beschuldigte und C.________ die Sicherheitsleute A.________ und H.________ in der Absicht, sich mit ihnen zu prügeln oder die Intervention der Sicherheitsleute zugunsten des von ihnen in die Beine getretenen unbekannt gebliebenen Fasnächtlers zu rächen, bewusst und in gemeinsamem und konkludentem Zusammenwirken willentlich an. Die oben beschriebenen Verletzungen der Angegriffenen A.________ und H.________ waren eine kausale Folge dieses Angriffs.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) machte der Privatkläger H.________ eine Schadenersatzforderung von Fr. 2’438.00 sowie eine Genugtuungsforderung Fr. 2’000.00 pro Beschuldigten geltend (Vi-act. 12). Mit Verfügung vom 1. September 2021 wies die Verfahrensleitung des Strafgerichts die Beweisanträge der Beschuldigten, das heisst die Befragung der Privatkläger A.________ und H.________, sowie der Auskunftspersonen J.________, O.________ und P.________ ab (Vi-act. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2021 stellten die Parteien folgende Anträge (HVP):

Staatsanwaltschaft

1. Die beiden Beschuldigten C.________ und E.________ seien im Sinne der Anlageschrift schuldig zu sprechen:

Erwägungen

2.

der vorsätzlich schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 al. 3 StGB,

3.

der vorsätzlich einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,

4.

evtl. des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

5.

C.________ und E.________ seien mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.

6.

Diese sei im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingten Vollzug sei auf 3 Jahre festzusetzen.

7.

Die Kosten des Verfahrens seien C.________ und E.________ je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Privatkläger A.________

1.

Den Anträgen der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt sei zu folgen und die beiden Beschuldigten der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, eventualiter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen.

2.

Über die Zivilklage sei dem Grundsatz nach zu entscheiden und es sei festzustellen, dass die Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit für den aus dem Vorfall vom 22./23. Februar 2019 entstandenen Schaden voll schadenersatzpflichtig sind und mithin den Schaden widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt haben.

3.

Die Beschuldigten seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger/Opfer eine Genugtuung von Fr. 20’000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit 23. Februar 2019, eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit dem Privatkläger/Opfer dem Grundsatz nach eine Genugtuungsleistung schulden.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staats und es sei diesbezüglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Der Privatkläger H.________ verwies ohne Weiterungen auf seine Eingabe vom 19. Juli 2021. Die Verteidigung von E.________ beantragte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Die Verteidigung von C.________ forderte ebenfalls einen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen sowie eine Entschädigung für Ausübung der Verteidigungsrechte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 erkannte des Strafgericht Folgendes:

1.

C.________ und E.________ werden von Schuld und Strafe freigesprochen.

2.

Zivilforderungen:

a) Das Feststellungsbegehren von A.________ um Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach wird abgewiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 23. Februar 2019 wird abgewiesen.

c) Die Schadenersatzforderung von H.________ im Betrag von Fr. 2’438.00 wird abgewiesen.

d) Die Genugtuungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 2’000.00 wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 17’940.90

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’124.20

den Kosten der amtlichen Verteidigung RA Q.________ 6’298.60

den Kosten der amtlichen Verteidigung RA F.________ 7’707.45

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

16’532.15

Total Fr. 55’603.30

werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Entschädigung:

a) C.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 9’629.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) E.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 12’474.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA Q.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’298.60 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b) Der amtliche Verteidiger RA F.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 7’707.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

6.

Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ mit Beschluss BEK 2019 146 des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist (mit Wirkung ab 22. Juli 2019).

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 16’532.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz).

B. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A.________ (nachfolgend Privatkläger) fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 2 und 3):

1.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021, Proz. Nr. SGO 2021 11 + 12, Ziffer 1 sei aufzuheben, und die beiden Beschuldigten/Berufungsgegner der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, eventualiter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021, Proz. Nr. SGO 2021 11 + 12, Ziffer 2 a, sei aufzuheben, und über die Zivilklage sei dem Grundsatz nach zu entscheiden und es sei festzustellen, dass die Beschuldigten/Berufungsgegner in solidarischer Haftbarkeit für den aus dem Vorfall vom 22./23.02.2019 entstandenen Schaden voll schadenersatzpflichtig sind und mithin den Schaden widerrechtlich und schuldhaft herbeigeführt haben.

3.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021, Proz. Nr. SGO 2021 11 + 12, Ziffer 2 b sei aufzuheben, und die Beschuldigten/Berufungsgegner seien in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Privatkläger/Opfer/Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 20’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 23.02.2019, eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Beschuldigten/Berufungsgegner in solidarischer Haftbarkeit dem Privatkläger/Opfer/Berufungsführer dem Grundsatz nach eine Genugtuungsleistung schulden.

4.

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021, Proz. Nr. SGO 2021 11 + 12, Ziffer 3, sei insoweit aufzuheben bzw. zu ergänzen, wonach die Beschuldigten/Berufungsgegner in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind, dem Privatkläger/Opfer/Berufungskläger eine Prozessentschädigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von CHF 16’532.15 zu bezahlen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsgegner evt. des Staates.

Ausserdem beantragte der Privatkläger, ihm sei für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, er sei als Auskunftsperson zu befragen und es seien J.________ und P.________ sowie O.________ zu befragen. Am 30. Mai 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft wie folgt Anschlussberufung (KG-act. 7):

1.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils seien C.________ und E.________ im Sinne der Anklageschriften vom 19. Mai 2021 schuldig zu sprechen der vorsätzlich schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 al. 3 StGB, der vorsätzlich einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, evtl. des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.

2.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils seien C.________ und E.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils seien die Freiheitsstrafen im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeiten für den bedingten Vollzug auf 3 Jahre festzusetzen seien.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien C.________ und E.________ je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte der Privatkläger diverse Belege und das Schreiben „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ein (KG-act. 8). Gestützt auf die Verfügung vom 6. Dezember 2022 liess er am 9. Januar 2023 dem Kantonsgericht weitere Unterlagen zukommen (KG-act. 14 und 21/22). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 teilte die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts dem Privatkläger mit, dass der Widerruf der bislang gewährten unentgeltlichen Prozessführung resp. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Betracht gezogen werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör (KG-act. 23). Nach Eingang der Stellungnahme des Privatklägers vom 1. März 2023 (KG-act. 25) wurde ihm mit Verfügung vom 13. März 2023 die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren nicht gewährt und ihm gleichzeitig Frist für die Leistung einer Sicherheit angesetzt (KG-act. 27). Am 3. Mai 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sicherheit geleistet wurde (KG-act. 28). Die Vorladung für die Berufungsverhandlung erging am 30. Mai 2023. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge des Privatklägers verfahrensleitend abgewiesen (KG-act. 29).

Zu Beginn der am 4. Juli 2023 stattgefundenen Berufungsverhandlung teilte die Vorsitzende den Parteien mit, das Gericht könnte auch den Tatbestand des Raufhandels in Betracht ziehen, was allenfalls eine Änderung der Anklage und eine Rückweisung an das Strafgericht nach sich ziehen könne, und wies sie darauf hin, dass sie Gelegenheit hätten, sich im Rahmen der Plädoyers dazu zu äussern (KG-act. 45a S. 2f.). Anlässlich der Parteivorträge wiederholte die Staatanwaltschaft ihre bereits am Anträgen 30. Mai 2022 gestellten Anträge (KG-act. 45a/1). Ebenso hielt der Privatkläger an seinen anlässlich der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest; insbesondere wiederholte er die bereits gestellten Beweisanträge (KG-act. 45a/2). Der Beschuldigte C.________ beantragte, er sei freizusprechen, die Zivilansprüche seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Privatklägers, eventualiter des Staates (KG-act. 45a/3). Der Beschuldigte E.________ plädierte (singemäss) auf die Abweisung der Berufung bzw. Anschlussberufung (KG-act. 45a/4).

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert Frist zu erklären, ob sie die Anklageschriften im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ändern oder an den Anklageschriften vom 19. Mai 2021 festhalten wolle (KG-act. 46). Am 11. Juli 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht mit, dass sie die Anklageschriften zu ändern gedenke (KG-act. 47). Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18. Juli 2023 setzte das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Frist die geänderten Anklagen einzureichen (KG-act. 55). Mit Eingabe vom 19. September 2023 (Posteingang am 25. September 2023) teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht mit, dass auf eine Einreichung von geänderten Anklageschriften verzichtet werde (KG-act. 61).

Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-

in Erwägung:

1.

Berufungsgegenstand sind die Freisprüche betreffend den Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 al. 3 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventualiter des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, die Zivilforderungen des Privatklägers sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge. Mangels Anfechtung im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen sind die Zivilforderungen von H.________, mithin bleibt es bei der (in Teilrechtskraft erwachsenen) Abweisung.

2.

Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, es seien J.________ und P.________ zu befragen (KG-act. 45a/2 S. 3 f.). Nach der Auffassung des Privatklägers soll sich die Tatbeteiligung der Beschuldigten aus einem Telefonat zwischen einem der Beschuldigten und J.________ ergeben (KG-act. 45a/2 S. 4). J.________ wurde betreffend das fragliche Telefonat mit einem der Beschuldigten bereits befragt (U-act. 10.2.007 Fragen 80, 91 und 92). Der Privatkläger legt nicht konkret dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse über die von J.________ bereits getätigten Aussagen hinaus von einer erneuten Befragung zu erwarten sind. Dasselbe gilt auch für P.________ und O.________, welche beide im Vorverfahren einlässlich zum Vorfall und zur Täterschaft unter Wahrung der Teilnahmerechte befragt wurden (U-act. 10.2.004 und 10.2.005). Dass insbesondere P.________ weiterführende Angaben dazu machen kann, welcher Täter was gemacht haben soll, erscheint angesichts dessen, dass er bereits in der Befragung vom 3. Dezember 2020 die Täter lediglich rudimentär zu beschreiben (U-act. 10.2.004 Fragen 21/22) bzw. diese teilweise gar nicht zu unterscheiden vermochte (a.a.O. Frage 23), unwahrscheinlich, und wie gesagt vom Privatkläger nicht vorgetragen. Mithin sind von einer erneuten Befragung der Auskunftspersonen keine neuen und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu dem sich in der Nacht von Freitag/Samstag am 22./23. Februar 2019 ereigneten Tatgeschehen zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist.

3.

a) aa) Die Anklagen gehen davon aus, dass die Auseinandersetzung damit begann, indem beide Beschuldigte einem „nicht ermittelten Fasnächtler“ in die Beine getreten haben sollen.

bb) Der Privatkläger sagte aus, er habe O.________ und vor ihm zwei Fasnächtler und zwei Personen gesehen. Dann habe er gesehen, wie O.________ die Hände in die Luft geworfen habe. Er vermute, O.________ habe einen Schlag erhalten, weshalb er (der Privatkläger) in diese Richtung gelaufen sei. In diesem Moment sei der Fasnächtler in sich zusammengesackt, es sei also „so ein Schub von den zwei Personen“ gekommen. Es habe fast so ausgesehen, als ob sie den Fasnächtler in O.________ hinein „schüpfen“ wollten. Er sei dann weitergegangen und habe sich für einen der beiden entschieden, für den auf der rechten Seite stehenden, weil er von hinten betrachtet der „Massivere“ gewesen sei. Er habe diesen um den Bauch festgehalten. Danach habe er kein Erinnerungsvermögen mehr (U-act. 10.2.008 Frage 12 S. 4). Auf die Frage, von wem der Fasnächtler gestossen worden sei, ant­wortete der Privatkläger, er habe dies „dannzumal“ nicht gewusst, mittlerweile wisse er, dass es der Schlankere der beiden gewesen sei (a.a.O. Frage 15 und 16). Nach den Aussagen von P.________ (Shuttlebusfahrer) hätten „zwei Jugendliche“ einander herumgezerrt, es sei einer vom Sicherheitsdienst herausgekommen und habe diese trennen wollen. Dann sei eine Person vom freien Gelände gekommen und habe „dem Securitas“ eines „gezinggert“ (U-act. 10.2.004 Frage 13 S. 4). Betreffend die Jugendlichen erwähnte P.________, es habe sich um ein „Pärchen“ gehandelt. (a.a.O. Frage 71). Auf Nachfrage, ob die Jugendlichen verkleidet gewesen seien, gab er an, dies nicht mehr zu wissen (a.a.O. Frage 19). Sie hätten einander „angelärmt“ (a.a.O. Frage 19). Einer (gemeint der Jugendlichen) sei auf dem Boden gelegen, der Securitas habe ihm auf die Beine helfen wollen und in dem Moment sei der Täter aus dem Nichts gekommen und habe dem Securitas von hinten eins geschlagen. Dieser sei eingesackt und dann dem Täter nachgegangen (a.a.O. Frage 19). An anderer Stelle erwähnte P.________, er habe nicht gesehen, was der Täter genau gemacht habe, er habe dem Securitas „wahrscheinlich“ einen Schlag gegeben und sei dann weggerannt, worauf ihm der Securitas hinterher sei (a.a.O. Frage 24). Er könne die Täter nicht beschreiben, sie seien aber schlank und gross gewesen bzw. „so 180 cm“ gross (a.a.O. Fragen 21 und 22). O.________ (Chef Sicherheitsdienst) gab an, er sei draussen beim Eingang gewesen, als „das“ angefangen habe. Auf einmal sei ein Fasnächtler in ihn geflogen. Er habe später herausgefunden, dass der Fasnächtler von einem der Täter geschubst worden sei und er deshalb in ihn oder auf ihn geflogen sei. Der Täter habe ihm eine Ohrfeige gegeben, nachdem er gesagt habe, er solle nicht so „blöde tun“. Er, O.________, sei in die Knie gefallen. Der Privatkläger sei zu Hilfe gekommen (U-act. 10.2.005 Frage 12 S. 4). Die Ohrfeige sei von einem der beiden Täter gekommen, er könne nicht sagen, von welchem, es handle sich um dieselbe Person, die den Fasnächtler geschubst habe (a.a.O. Fragen 16 und 18). Der Fasnächtler sei hinten bei den Schultern geschubst worden (a.a.O. Frage 19).

cc) Aus den zitierten Aussagen (wie auch der übrigen der Auskunftspersonen) ergibt sich somit nirgends, dass einem „Fasnächtler“ in die Beine getreten wurde. Mithin kann, wie der Verteidiger von C.________ zu Recht erwähnt (KG-act. 45a/3 S. 4 f.), der Anklagesachverhalt, soweit die Beschuldigten einem „unbekannten Fasnächtler“ in die Beine getreten haben sollen, nicht als erstellt angenommen werden. Die Aussagen insbesondere des Privatklägers und O.________s legen höchstens nahe, dass ein „Fasnächtler“ von einer Person gestossen wurde und als Folge davon auf O.________ fiel. Ein solcher Tathergang bzw. Beginn der Auseinandersetzung fand jedoch keinen Eingang in die Anklage (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Davon abgesehen wäre fraglich, ob das „Schubsen“ eines Fasnächtlers tatsächlich als erstellt anzusehen wäre. Denn es bestehen aufgrund der Aussagen Diskrepanzen bezüglich des mutmasslichen und nie ermittelten „Opfers“ des „Schubsens“. Einmal wird nämlich von „Fasnächtler(n)“ gesprochen, ein anderes Mal von einem „Pärchen“ oder von „Jugendlichen“, wobei namentlich auch nicht klar ist, ob diese letzteren verkleidet waren. Hinzu kommt, dass O.________ einräumt, er habe „später herausgefunden“, dass der Fasnächtler geschubst worden sei. Das heisst, es muss davon ausgegangen werden, dass das „Schubsen“ keine eigene Wahrnehmung von ihm war, sondern er diese anderweitig im Nachhinein vernommen haben muss. Der Privatkläger erklärt, er habe „dannzumal“ nicht gewusst, wer von beiden (Beschuldigten) den Fasnächtler gestossen habe, mittlerweile wisse er aber, dass es der Schlankere der beiden gewesen sei. Auch diese Aussage beruht offensichtlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Privatklägers. Auch die übrigen Auskunftspersonen, namentlich H.________ und J.________ haben das „Schubsen“ offenbar nicht (selber) gesehen bzw. konnten dies aufgrund ihres Standorts nicht sehen (vgl. auch U-act. 10.2.006 Fragen 15 und 16 und U-act. 10.2.007 Frage 21). Den Aussagen der Beteiligten kann ferner nicht entnommen werden, dass im Zeitpunkt des „Schubsens“ zwei Täter vor Ort waren, zumal lediglich die Rede von einem Täter ist, der den Fasnächtler gestossen haben soll. Somit kann das gesamte Anfangsstadium des Geschehens, wozu sich im Übrigen weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger äusserten (vgl. KG-act. 45a/1 und 45a/2), weder erstellt noch nachvollzogen werden. Es wird alsdann im Rahmen der rechtlichen Würdigung, das heisst insbesondere betreffend Mittäterschaft, auf den Umstand, dass der Beginn der Auseinandersetzung ungeklärt ist, einzugehen sein.

b) aa) Im weiteren Verlauf sollen laut der Anklage der Privatkläger und O.________ eingeschritten sein, wobei der Privatkläger den Beschuldigten C.________ am Boden arretierte und, als der Beschuldigte E.________ dies gesehen hatte, dieser den Privatkläger von hinten attackierte. In der weiteren Auseinandersetzung seien die Beschuldigten auf den Privatkläger und H.________ losgegangen. Diese seien zu Boden gefallen, der Privatkläger sei in Bauchlage geraten, und die Beschuldigten hätten auf beide eingeschlagen und getreten. Dabei soll E.________ mindestens fünf Mal mit voller Wucht „wie auf einen Fussball“ gegen den Kopf-/Hals- und Schulterbereich des Privatklägers getreten haben. Zudem sollen beide Beschuldigten in nicht mehr erklärbarer Weise auf H.________ eingeschlagen haben.

bb) Der Privatkläger sagte zusammengefasst aus, er habe, nachdem er den „Massiveren“ um den Bauch herum festgehalten habe, kein Erinnerungsvermögen mehr. Was er wieder wisse, sei, dass er „den Typ“ am Boden fixiert habe, er habe sein Knie auf dessen Oberkörper gedrückt und gesagt „gib Ruhe“. Einer habe dann gesagt, „lach nä los, lach nä los“, worauf er zu dieser Person gesagt habe, „entspann di. Gib Ruäh“. Dann wisse er nur noch, dass einer vor ihm hin und her getanzt sei (U-act. 10.2.008 Frage 12 S. 4). Es sei E.________ gewesen, der ihn im Kopf-/Schulterbereich attackiert haben müsse; das wisse er, weil er den „Festeren“ am Boden gehabt habe (a.a.O. Fragen 50 und 53). H.________ gab an, er habe gesehen, dass der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe und er ihm daher habe helfen wollen. Da seien „die Brüder“ auf ihn losgekommen. Er habe es noch geschafft, dass sie vom Privatkläger weggekommen seien. Dann seien sie bei ihm gewesen. Er sei mit einem von beiden am Boden gewesen, der andere habe auf ihn „daraufgepengelt“. Er wisse nicht, welcher von beiden es gewesen sei (U-act. 10.2.006 Frage 12). Auf die Frage, inwiefern er selber in die Auseinandersetzung eingegriffen habe, ant­wortete H.________, er wisse nur noch, dass er einen von beiden mit dem Fuss am Oberschenkel erwischt habe. Einen von beiden habe er am Boden festhalten können. Der andere habe auf ihn eingeprügelt. Er habe den am Boden liegenden Täter in den Schwitzkasten genommen (a.a.O. Frage 19). Weiter gab H.________ an, er habe gesehen wie der Privatkläger auf dem Boden gelegen habe und die anderen „Beiden“ auf ihn eingeschlagen hätten. Der Privatkläger sei schon am Boden gelegen, als er gekommen sei (a.a.O. Frage 40). Wie der Privatkläger zu Boden gegangen ist, habe er nicht gesehen (a.a.O. Frage 53). Auf die Frage, in welchen Bereich des Kopfes der Privatkläger getreten worden sei, führte H.________ aus, er glaube auf den Hinterkopf, wenn er auf dem Bauch gelegen habe. Er habe das nicht genau sehen können, es sei dunkel gewesen (a.a.O. Frage 63). Er wisse nicht, von wem der Privatkläger getreten worden sei, er könne „das nicht unterscheiden“. Es hätten beide auf ihn eingeschlagen (a.a.O. Fragen 67 und 68, vgl. auch Frage 69). J.________ sagte aus, er habe über Funk vernommen, dass draussen eine Schlägerei im Gange sei. Als er vor Ort gekommen sei, habe er gesehen, dass ein Security „drunter“ sei bzw. unten gelegen habe und die beiden Brüder darauf. Er habe den einen von den beiden Brüdern von einem Security herunterreissen können (U-act. 10.2.007 Fragen 17 und 29). Er habe diesen solange auf den Boden gedrückt bis ein weiterer Security gekommen sei (a.a.O. Frage 30). O.________ gab zum weiteren Verlauf an, der Täter habe ihm eine Ohrfeige gegeben, er sei auf die Knie gefallen. Der Privatkläger habe das gesehen und sei ihm zu Hilfe gekommen. Der Täter sei überrascht gewesen, als der Privatkläger hinter ihm gestanden sei. Der Privatkläger habe ihn „rechts raus“ begleitet, gegen den Parkplatz. Der Täter sei freiwillig mit ihm nach draussen gegangen. Dort habe es dann angefangen. Er selber habe einen Moment lang nichts gesehen. Als er wieder etwas gesehen habe, sei der Privatkläger am Boden gelegen. Der Täter habe 6-7 Mal mit dem Fuss auf den Kopf des Privatklägers getreten (U-act. 10.2.005 Frage 13). H.________ und J.________ hätten schlichten können. Er sei dann hineingegangen um die Samariter zu holen (a.a.O. Frage 32). P.________ gab an, es sei eine Person vom freien Gelände gekommen und habe dem Securitas „eines gezinggert“. Dieser sei auf die Knie gefallen. Das mit den Jugendlichen habe sich erledigt. Es sei schnell gegangen. Es seien dann zwei Securitas unterwegs gewesen. Neben dem Gebäude sei die Person, die einem Securitas „eines gezinggert“ habe, davongerannt. Der Securitas sei der Person hinterhergegangen. Er erinnere sich, dass dieser zu Boden gefallen sei, wisse aber nicht weshalb. Er habe dann gesehen, wie der Täter 5-6 Kickbewegungen gegen den Hals und den Kopf des Securitas gemacht habe (U-act. 10.2.004 Fragen 13 S. 4). Er habe den zweiten Täter erst dann gesehen. Dieser sei dort neben dem ersten Täter gestanden, der immer noch auf den Securitas gekickt habe. Es sei dann ein zweiter Securitas gekommen und der zweite Täter sei davongerannt. Der erste Täter habe immer noch gekickt und sei erst dann weggerannt (a.a.O. Frage 24).

cc) Unabhängig von der Identität der Täterschaft bzw. der Frage, ob die Beschuldigten beteiligt waren (dazu nachstehend) ist aufgrund der zitierten Aussagen Folgendes festzuhalten: Laut den Angaben von O.________ soll der Privatkläger „den Täter“, also denjenigen, welcher den Fasnächtler gestossen haben soll, weggeführt haben. P.________ sagt aus, der Securitas, der später zu Boden ging, gemeint ist also der Privatkläger, sei dem Täter nachgegangen. Es besteht somit bereits in diesem Stadium des Geschehens eine Diskrepanz zwischen den Angaben von O.________, der von „wegführen“ des Täters spricht und von P.________, welcher aussagt, der Privatkläger sei dem Täter „nachgegangen“. Allerdings erscheint die Version von P.________, der darüber hinaus nicht dem Sicherheitsdienst angehört, naheliegender. Denn hätte der Privatkläger den Täter lediglich nur weggeführt, wobei dieser gemäss O.________ freiwillig mitgegangen sein soll, ist nicht einzusehen, weshalb die Situation in der Folge eskaliert sein soll. Es ist also eher anzunehmen, dass sich die Auseinandersetzung nur deshalb fortsetzte, weil der Privatkläger einem der Täter nachging. Weshalb er dies tat bzw. sich anscheinend dazu veranlasst sah, kann nicht nachvollzogen werden. Fest steht aufgrund übereinstimmender Aussagen aber, dass der Privatkläger wenig später zu Boden gegangen sein muss. Wie er zu Fall kam, vermag indes weder er selber zu erklären noch haben die Auskunftspersonen dies wahrgenommen. Als erstellt kann aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Auskunftspersonen immerhin davon ausgegangen werden, dass zumindest einer der Täter auf den am Boden liegenden Privatkläger mehrfach mit dem Fuss eintrat. Nach den Angaben von P.________ soll der andere Täter danebengestanden sein. Hingegen will H.________ gesehen haben, dass beide auf den Privatkläger eingeschlagen haben. Daraus erhellt, dass beide Täter während des behaupteten „Kickens“ zwar zugegen waren, jedoch lassen die Aussagen nicht den Schluss zu, dass beide Täter auf den Privatkläger einschlugen, mithin ist davon auszugehen, dass nur einer von beiden mit dem Fuss nach dem Privatkläger trat. Was die Intensität der Tritte anbelangt, erscheint es angesichts des zumindest aus optischer Sicht geringfügig erscheinenden Verletzungsbildes des Privatklägers (U-act. 8.1.002), als auch des Umstandes, dass er das Spital nach einer Untersuchung zunächst wieder verliess, jedoch nach einigen Stunden erneut aufsuchte und während 24 Stunden dort verblieb und wieder entlassen wurde (U-act. 14.1.006, Beilage Bericht L.________ vom 13. Mai 2019 S. 2), zumindest fraglich, ob von „voller Wucht wie auf einen Fussball“ gesprochen werden kann. Die Frage kann jedoch offenbleiben, wie sich aus der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ergeben wird. Was den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung betrifft, kann angenommen werden, dass nun H.________ dazukam. Laut den Angaben von P.________ sei derjenige Täter, der den Privatkläger getreten hatte, dann weggerannt. Demgegenüber will H.________ mit einem Täter auf dem Boden gewesen sein („Schwitzkasten“), während der andere auf ihn eingeschlagen habe. Diese letztere Aussage korrespondiert grundsätzlich mit den Angaben von J.________, der angibt, er habe einen der Täter von H.________ „heruntergenommen“. Es kann zumindest davon ausgegangen werden, dass in diesem Stadium der Auseinandersetzung beide Täter nach wie vor am Ort des Geschehens waren. Allerdings erscheint es angesichts dessen, dass H.________ gemäss eigenen Angaben einen von beiden am Boden in den Schwitzkasten genommen hatte, unwahrscheinlich, dass beide gleichzeitig auf ihn einschlugen, denn derjenige, welcher in den Schwitzkasten genommen wurde, dürfte kaum in der Lage gewesen sein, aus dieser Position heraus noch auf H.________ einzuschlagen.

dd) Was die Täterschaft der Beschuldigten betrifft, legen deren auf den Fotos ersichtlichen Verletzungsbilder nahe, dass sie an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein müssen (U-act. 14.3.001 und 17.1.027). Wie die Vor­instanz erachtet auch die Strafkammer einen Überfall auf dem Heimweg aber als unwahrscheinlich, zumal es höchst ungewöhnlich wäre, dass die Beschuldigten ausgerechnet in derselben Nacht, als sich der zur Anklage gebrachte Vorfall zutrug, ausgeraubt wurden und darüber hinaus von den näheren Umständen eines solchen „Überfalls“ keine Kenntnis haben wollen (angefocht. Urteil E. I./8. mit Hinweis auf U-act. 10.1.004 Frage 4). Ebenso ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit der Verabreichung von K.-o.-Tropfen gering erscheint. Jedenfalls stellte M.________, der von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr an der Bar arbeitete und den Beschuldigten seiner Erinnerung nach ca. je drei Whisky-Cola ausschenkte, in Abrede, den Drinks eine entsprechende Substanz beigefügt zu haben (U-act. 10.2.002 Fragen 11, 38 und 41). Konkrete Hinweise dafür, dass M.________ die Unwahrheit sagte, sind nicht ersichtlich. Auch aufgrund der Aussagen von R.________, die an jenem Abend an der Shot-Bar arbeitete, lässt sich ein solcher Verdacht nicht begründen bzw. erhärten (U-act. 10.2.003 Fragen 11 und 52) Die Strafkammer schliesst sich der Vor­instanz an, dass der von den Beschuldigten behauptete „Filmriss“ weder naheliegend noch glaubhaft erscheint; diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vor­instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. I./4.).

ee) Was die Kernfrage der Zuweisung einzelner Tathandlungen an einen der Beschuldigten anbetrifft, sagte der Privatkläger aus, er habe den „festeren“ von beiden Beschuldigten (seiner Einschätzung nach war dies C.________) festgehalten, so dass es der „schlankere“ gewesen sein musste, der ihn getreten habe, also E.________. Der Privatkläger will letzteren in der Fotowahlkonfrontation erkannt haben (U-act. 10.1.010). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Privatkläger angibt, zumindest ab dem Zeitpunkt, als er den „Massiveren“ um den Bauch herum festgehalten haben will (U-act. 10.2.008 Frage 12), keine Erinnerung an den Vorfall mehr zu haben. Seine Aussage, es sei E.________ gewesen, der ihn getreten habe, scheint denn auch mehr auf einer Annahme als auf eigener Wahrnehmung zu beruhen. Hinzukommt, dass die übrigen Auskunftspersonen nicht bestätigen können, dass es E.________ gewesen sein soll, der den Privatkläger getreten hat, bzw. sie nicht zu sagen vermögen, welcher Beschuldigte was gemacht haben soll. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass es sich, wie auch in den Anklagen erwähnt, um ein dynamisches Geschehen handelte, welches sich nachts bei Dunkelheit oder zumindest geringer Beleuchtung abspielte. Mithin können jedenfalls die Tritte, geht man von einer Beteiligung der Beschuldigten aus, einem von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ähnliches gilt auch für die Auseinandersetzung mit H.________, welcher nach seinen Aussagen einen der Beschuldigten im Schwitzkasten hatte, während der andere auf ihn eingeschlagen haben soll. Weder H.________ noch andere Auskunftspersonen vermögen anzugeben, welcher Beschuldigte wie am Geschehen, soweit H.________ betreffend, beteiligt gewesen sein soll. Wie nachstehend zur rechtlichen Würdigung auszuführen sein wird, ist der vor­instanzliche Freispruch so oder so zu bestätigen, so dass nicht weiter auf die Frage der Täterschaft – und in diesem Zusammenhang auf die Aussagen betreffend deren Aussehen und Statur – eingegangen werden muss.

4.

a) aa) Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich wegen einfacher Körperverletzung strafbar und wird auf Antrag bestraft (Art. 123 StGB). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass­gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat „mit ihm steht oder fällt“. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 m.H.).

bb) Laut den Anklagen seien die Beschuldigten „gemeinsam und in konkludentem Zusammenwirken“ und „in unbekannter Art und Weise“ auf den Privatkläger und H.________ losgegangen. Die Anklagen umschreiben jedoch nicht näher, worin der gemeinsame Tatentschluss zum Ausdruck kommen soll. Der Umstand, dass die Beschuldigten als Brüder entsprechend miteinander vertraut sind, den „N.________“ gemeinsam besuchten und dieselben Getränke konsumierten, vermag jedenfalls für einen gemeinsamen Tatentschluss nicht auszureichen, denn es ist weder ersichtlich, noch würden die Anklagen dies nahelegen, dass die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt, als sie beschlossen hatten, den „N.________“ zu besuchen, oder als sie zusammen an der Bar waren, beabsichtigten, bei dieser Gelegenheit eine Konfrontation mit anwesenden Sicherheitskräften zu suchen. Ein entsprechender konkludenter Entschluss erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil den Akten nicht entnommen werden kann, dass die Beschuldigten schon bei anderer Gelegenheit in Rahmen solcher Anlässe in Auseinandersetzungen verwickelt gewesen wären. Sodann fehlt, wie unter E. 2a vorstehend ausgeführt, gleichsam eine Vorgeschichte bzw. ein Anlass zur Auseinandersetzung, denn, wie vorstehend ausgeführt, kann der Vorfall mit dem Fasnächtler, welcher als möglicher Auslöser für das nachfolgende Geschehen in Frage kommt, nicht erstellt werden. Das bedeutet auch, dass aus diesem Vorfall keine Rückschlüsse auf einen allfälligen gemeinsamen Tatentschluss abgeleitet werden können. Selbst wenn man davon ausginge, dass einer der Beschuldigten einen Fasnächtler gestossen haben soll, wäre aufgrund der Aussagen der Auskunftspersonen nicht nachvollziehbar, wo sich der andere Beschuldigte in diesem Zeitpunkt befand. Schon dieser Umstand, also der unbekannte Standort des jeweils anderen Beschuldigten, erlaubt weder die Annahme, die Beschuldigten hätten gemeinsam beschlossen, eben diesen Fasnächtler tätlich anzugehen noch dass die Beschuldigten den fraglichen Vorfall zum Anlass genommen hätten, in der Folge gemeinsam auf die Sicherheitsleute loszugehen. Auch blieb unklar, wie und weshalb der Privatkläger, der einem Täter nachgegangen war, zu Fall kam. Somit lassen sich auch für dieses Stadium des Geschehens, das heisst als der Privatkläger zu Boden ging, keine belastbaren Annahmen für ein konkludentes Zusammenwirken der Beschuldigten treffen, denn es ist nicht nachvollziehbar, was die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt taten. Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass im Zeitpunkt, als der eine Täter auf den Privatkläger eintrat, der andere ebenfalls zugegen war bzw. beide Täter in der darauffolgenden Auseinandersetzung mit H.________ involviert waren. Dass beide Täter in dieser Phase des Geschehens involviert waren, vermag indessen noch nicht für einen gemeinsamen Tatentschluss zu sprechen, denn einerseits handelte es sich um einen dynamischen Ablauf und andererseits ist nicht näher erstellt, wie es überhaupt dazu kam. Ebenso wenig ist namentlich bekannt, wie und weshalb der Privatkläger zu Fall kam. Nicht angeklagt ist insbesondere, dass einer von beiden dem anderen gleichsam den Rücken freigehalten hätte, damit der andere auf den Privatkläger eintreten konnte. Schliesslich kann auch aus dem angeblichen Geschehen im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung (vgl. U-act. 10.2.008 Frage 62 „schleglä“) ein gemeinsamer Tatentschluss nicht gleichsam rückwirkend abgeleitet werden. Somit scheidet der Nachweis einer (auch konkludenten) Mittäterschaft aus. Weil aber ebenso die möglichen Tatbeiträge der Beschuldigten nicht feststehen, das heisst einzelne Handlungen den Beschuldigten nicht zugeordnet werden können, entfallen Schuldsprüche wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung.

b) Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). Der Angriff ist eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst (BGer Urteil 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Im Unterschied zum Raufhandel (siehe nachstehend) bleibt die angegriffene Seite entweder völlig passiv oder versucht sich ausschliesslich defensiv zu schützen. Keinesfalls darf sie selber tätlich werden, ansonsten es sich, unter Vorbehalt von der Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB, um Raufhandel handelt (Maeder, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 134 StGB N 7). Zu Beginn der Auseinandersetzung fixierte der Privatkläger einen der Täter am Boden, indem er dessen Oberkörper mit dem Knie herunterdrückte. Ausserdem ist, wie schon gesagt, davon auszugehen, dass der Privatkläger einem der Täter nachging, wobei kein Grund dafür bekannt ist. H.________ seinerseits nahm im weiteren Verlauf des Geschehens einen von beiden in den Schwitzkasten. Sowohl das Fixieren eines Täters am Boden als auch das Nachgehen – für letzteres ist kein Anlass ersichtlich – stellen aber aktive (Beteiligungs-)Hand-lungen seitens des Privatklägers dar. Dasselbe gilt für das „in-den-Schwitzkasten-nehmen“ eines Täters durch H.________. Mittels der erwähnten Handlungen haben der Privatkläger und H.________ über blosse Verteidigungshandlungen hinaus selber aktiv in das Geschehen eingegriffen, so dass für den Tatbestand des Angriffs schon aus diesem Grund kein Raum bleibt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der übrigen Tatbestandselemente des Angriffs.

c) Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht (BGer Urteil 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verant­wortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Nachdem, wie unter E. 4.a vorstehend ausgeführt wurde, die jeweiligen Tatbeiträge nicht ausreichend eruierbar sind und von einem ausschliesslich defensiven Verhalten des Privatklägers und von H.________ augenfällig nicht gesprochen werden kann, würde sich grundsätzlich die Würdigung des Geschehens auch unter dem Aspekt des Tatbestandes des Raufhandels aufdrängen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Ergänzung der Anklagen aber ablehnte und die Anklagen in ihrer jetzigen Fassung insbesondere das Tatbestandselement der wechselseitigen Auseinandersetzung nicht ausreichend umschreiben, ist es der Strafkammer verwehrt, den Sachverhalt unter dem Aspekt des Raufhandels zu prüfen, ebenso verbleibt kein Raum für eine Rückweisung an die Vor­instanz.

d) Nach dem Gesagten sind die Freisprüche vom Vorwurf der schweren bzw. einfachen Körperverletzung sowie des Angriffs zu bestätigen.

Dispositiv

5. a) Das Gericht entscheidet nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person (a) schuldig spricht oder (b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird nach Abs. 2 derselben Bestimmung auf den Zivilweg verwiesen, wenn insb. (d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Bei einem Freispruch hat die Beurteilung der Zivilklage dann zu erfolgen, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Erfolgt ein Freispruch mangels Beweis, ist regelmässig auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 126 StPO N 6). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wie im Zivilprozess gelten im Adhäsionsprozess der Dispositions- und der Verhandlungsgrundsatz. Die geschädigte Partei trägt die Beweislast, wobei ihre Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast dadurch gemildert ist, als sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (Dolge, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 122 StPO N 22 f.).

b) Wie eingangs unter E. 2 ausgeführt, sind von der nochmaligen Befragung von P.________, J.________ und O.________ keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Der Sachverhalt ist folglich spruchreif. Allerdings erweist dieser sich insofern als illiquid, als den Beschuldigten weder eine Tatbegehung in Mittäterschaft nachgewiesen werden kann noch ihnen bestimmte, allenfalls haftungsbegründende Tathandlungen zugeordnet werden können. Damit scheidet die vom Privatkläger beantragte partielle Beurteilung im Sinne eines Grundsatzurteils nach Art. 126 Abs. 3 StPO ohnehin aus. Schliesslich begründet der Privatkläger nicht näher und stellt auch keinen entsprechenden (Eventual-)Antrag, weshalb bzw. dass die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen seien, sollte das Berufungsgericht seinem Antrag auf ein Grundsatzurteil nicht folgen. Es hat daher bei der Abweisung der Zivilansprüche zu bleiben.

6. Bei diesem Ergebnis – vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – hat es bei der vor­instanzlichen Kosten- und Entschädigungsanordnungen zu bleiben.

7. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung im Straf- und Zivilpunkt vollständig, ebenso unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anschlussberufungsanträgen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger zur Hälfte aufzuerlegen; die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

b) Die freigesprochenen Beschuldigten haben gegenüber dem Staat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Der amtliche Verteidiger von C.________ machte Aufwendungen von gesamthaft Fr. 13’499.90 geltend (Kostennote vom 30. Juni 2023 über Fr. 11’267.55, zuzüglich 2.5 Stunden [KG-act. 45a/9], sowie Kostennote vom 3. Oktober 2023 über Fr. 1’640.60 [KG-act. 63/1]). In Berücksichtigung des Tarifrahmens und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist die Entschädigung auf Fr. 11’059.32 festzusetzen (Fr. 10’200.60 Honorare bei einem Stundenansatz von i.d.R. Fr. 180.00 bei amtlicher Verteidigung [vgl. auch angefocht. Urteil E. III./2.1] und 56.67 Stunden, zzgl. geltend gemachte Spesen und 7.7 % MWST). Der amtliche Verteidiger von E.________ machte Aufwendungen von gesamthaft Fr. 9’642.60 geltend (Kostennote vom 30. Juni 2023 über Fr. 8’296.56, zuzüglich 2 Stunden von Fr. 360.00 nebst 7.7 % MWST von Fr. 27.72 [KG-act. 65/1], sowie ergänzte Kostennote vom 4. Oktober 2023 über Fr. 958.31 [KG-act. 65/1]). Unter Berücksichtigung der zitierten allgemeinen Kriterien und des Tarifrahmens nach §§ 2 Abs. 1 und 13 lit. c GebTRA erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung ist antragsgemäss auf Fr. 9’642.60 (inkl. Spesen und MWST) festzulegen. Eine Entschädigung des Privatklägers an die obsiegenden Beschuldigten für durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen ist nicht zu sprechen, nachdem die Beschuldigten zum Zivilpunkt keine Ausführungen machten, ihnen mithin kein Aufwand entstand (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

In Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 3. Dezember 2021 wie folgt bestätigt:

1. C.________ und E.________ werden von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Zivilforderungen:

a) Das Feststellungsbegehren von A.________ um Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach wird abgewiesen.

b) Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von Fr. 20’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 23. Februar 2019 wird abgewiesen.

c) Die Schadenersatzforderung von H.________ im Betrag von Fr. 2’438.00 wird abgewiesen.

d) Die Genugtuungsforderung von H.________ im Betrag von Fr. 2’000.00 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 17’940.90

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’124.20

den Kosten der amtlichen Verteidigung RA Q.________ 6’298.60

den Kosten der amtlichen Verteidigung RA F.________ 7’707.45

den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

16’532.15

Total Fr. 55’603.30

werden auf die Staatskasse genommen.

4. Entschädigung:

a) C.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 9’629.65 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

b) E.________ wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit Fr. 12’474.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 220.-- Stundenansatz) aus der Strafgerichtskasse entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA Q.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 6’298.60 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b) Der amtliche Verteidiger RA F.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 7’707.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

6. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird Vormerk genommen, dass A.________ mit Beschluss BEK 2019 146 des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist (mit Wirkung ab 22. Juli 2019).

b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 16’532.15 entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden dem Privatkläger A.________ zur Hälfte (Fr. 4’000.00) und im Übrigen dem Staat auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 4’000.00 von der Sicherheitsleistung des Privatklägers A.________ (Fr. 5’000.00) bezogen und ihm im Rest von Fr. 1’000.00 zurückerstattet.

Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen.

Der amtliche Verteidiger von C.________, Rechtsanwalt D.________, ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 11’059.32 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Der amtliche Verteidiger von E.________, Rechtsanwalt F.________, ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 9’642.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), H.________ (1/R, z. K.), und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug sowie Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft) die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister) betr. Freispruch.

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

9. November 2023 amu

STK 2022 23

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

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Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BEK 2019 146

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

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Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

6B_1137/2020

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_1257/2020

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_82/2016

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BEK 2019 146

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