STK 2022 29
Kammer
25. April 2023Deutsch72 min
1. a) Am 21. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vi-act. 1/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juni 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies am 8. Juli 2021 den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. Februar 2022 schuldig der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AIG (Dossier 11), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 11), des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 13) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossier 1), sprach ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Dossier 12) frei und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Anrechnung von 49 Tagen Haft (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 1 bis 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 25. April 2023
STK 2022 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, vorsätzliche Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2022, SEO 2021 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Am 21. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, vorsätzlicher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vi-act. 1/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Juni 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies am 8. Juli 2021 den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. Februar 2022 schuldig der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AIG (Dossier 11), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 11), des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 13) sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossier 1), sprach ihn vom Vorwurf der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Dossier 12) frei und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Anrechnung von 49 Tagen Haft (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 1 bis 3).
b) Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2022, es seien die Dispositivziffern 1, 3.1, 3.2 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 3 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung vom 25. April 2023 hielt der Beschuldigte an diesen Anträgen fest (KG-act. 19/1 S. 2). Er wurde zur Person und zur Sache befragt; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (KG-act. 19).
2. Die Vorinstanz stellte fest, das Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) am 1. Januar 2019 habe an den vorliegend relevanten ausländerrechtlichen Normen materiell nichts geändert. Mit anderen Worten sei das AIG nicht milder als das Ausländergesetz (AuG), weshalb es grundsätzlich bei der Anwendung des AuG bleibe. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung jeweils auf das AIG Bezug genommen hätten, werde zur besseren Nachvollziehbarkeit ebenfalls das AIG zitiert (angefochtenes Urteil E. 1.1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, führte das Inkrafttreten des AIG nicht zu materiellen Änderungen der relevanten Bestimmungen (Art. 11, Art. 91 und Art. 117 AuG). Die Bezugnahme auf das AIG statt auf das eigentlich anwendbare AuG durch die Vorinstanz hat somit inhaltlich keine Auswirkungen. Weil die Parteien und auch die Vorinstanz ausnahmslos das AIG nannten, wird zum besseren Verständnis nachfolgend ebenfalls das AIG wiedergegeben.
3. a) Dem Beschuldigten wird gemäss dem als Anklage überwiesenen Strafbefehl vom 21. Mai 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe von Montag, 17. Oktober 2016, bis Dienstag, 1. November 2016, wissentlich und willentlich F.________, Staatsangehöriger von Kosovo, als Bulgarisch-Übersetzer bei der G.________ AG beschäftigt. F.________, der über keine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt habe, habe im Auftrag des Beschuldigten dessen Anweisungen an die bulgarischen Angestellten der G.________ AG übersetzt (Vi-act. 1/1 S. 1 f. Anklageziffer 1 Dossier 11).
b) Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass F.________ im genannten Zeitraum über keine Arbeitsbewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügt habe, und dass er zumindest drei bulgarischen Mitarbeitern der G.________ AG Arbeitsanweisungen übersetzt habe (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 8 f.). Das konkrete Ausmass der Tätigkeiten von F.________ könne offen bleiben, weil bereits eine tage- oder stundenweise Tätigkeit unter den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG falle. Dass F.________ für seine Tätigkeiten nicht bezahlt worden sei oder in anderer Weise eine Vergütung erhalten habe, schliesse die Tatbestanderfüllung nicht aus, weil es sich um eine Tätigkeit handle, die grundsätzlich nur gegen Entgelt erbracht werde. An der Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 117 Abs. 1 AIG ändere auch nichts, dass sich F.________ und der Beschuldigte schon seit Längerem gekannt und sie es daher als Gefallen unter Kollegen erachtete hätten. Auch ein solcher Gefallen gelte als bewilligungspflichtige Tätigkeit, wenn er nicht in familiärer Verbundenheit und somit im Sinne einer sittlichen Pflicht erfolge (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 8 f.). In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten als einziger Verwaltungsrat der G.________ AG spätestens seit dem 1. September 2016 bekannt gewesen, dass F.________ über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 9). Als Organ der G.________ AG sei er für die Einhaltung der Vorschriften des AIG verantwortlich gewesen. Diese Verantwortung habe dem Beschuldigten auch aufgrund seiner Verurteilung vom 20. Januar 2015 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bewusst gewesen sein müssen (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 9). Dieser Verantwortung habe er sich auch nicht dadurch entledigen können, dass er einen Personalchef in der Person von H.________ eingestellt habe. Die Verantwortung für die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen verbleibe beim Beschuldigten als Verantwortlicher der G.________ AG; er könne diese – jedenfalls nach aussen hin – nicht auf einen Mitarbeiter abwälzen. Die anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung vom Personal und darauf vertraut habe, dass der von ihm eingestellte Personalchef für die Einhaltung der Vorschriften besorgt sei, entlaste ihn nicht (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 9).
c) Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, F.________ sei ein Freund von ihm gewesen, der zu ihm ins Büro gekommen sei und eine Arbeitsstelle gewollt habe. Er (der Beschuldigte) habe ihn an den Personalchef H.________ verwiesen. Was danach geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er sei dafür nicht zuständig gewesen. Er habe einen Personalchef eingestellt, der zu kontrollieren habe, dass die nötigen Bewilligungen vorhanden und alle Formalitäten erfüllt seien. Zudem sei zwischen Schwarzarbeit und Gefälligkeit zu unterscheiden. Das Bundesgericht habe festgelegt, Schwarzarbeit liege vor, wenn der einheimische Arbeitsmarkt unterwandert werde, d.h., wenn der Arbeitnehmer inländische Arbeitnehmer konkurrenziere. Vorliegend sei es eine reine Gefälligkeit gewesen. F.________ sei zufällig im Büro gewesen, um Unterlagen für seine Arbeitsbewilligung abzugeben, und man habe Verständigungsprobleme mit den Bulgaren gehabt, weshalb man ihn als Übersetzer hinzugezogen habe. Er habe kurz für eine Minute übersetzt. Man habe ihn nicht extra angerufen, sondern er sei zufällig dort gewesen. Dies sei eine reine Gefälligkeit und keine Arbeitnehmertätigkeit; es sei auch niemand damit konkurrenziert worden. Ob sich F.________ verpflichtet gefühlt habe, das zu machen, weil seine Frau angestellt worden sei, könne sein, sei aber keine Begründung oder Bedingung gewesen, dass er das mache. Auch an diesem Sonntag, als die Polizisten F.________ angetroffen hätten und er einem Bulgaren etwas gezeigt haben soll, sei er zufällig vor Ort gewesen. Der Beschuldigte sei an diesem Tag gar nicht vor Ort gewesen, aber der Personalchef. Wenn jemand verantwortlich sei, sei das der Personalchef. Der Beschuldigte habe davon nichts gewusst und auch nichts davon wissen können. Seine Aufgabe als Verwaltungsrat sei, dass er seine Mitarbeiter sorgfältig aussuche und instruiere, was er gemacht habe, indem er H.________ eingestellt und diesen beauftragt habe, zu schauen, dass das Personal alles richtig mache und die Formalitäten erfüllt seien. Auch aus subjektiven Gründen habe der Beschuldigte nie vorgehabt, F.________ zu beschäftigen bzw. ihm diese Übersetzungsarbeit, die er als Gefälligkeit gemacht habe, als Bedingung zu stellen für irgendwelche Arbeit oder für den Arbeitsvertrag, den er bekommen könnte. Bezüglich der Vorstrafe sei der Sachverhalt damals so gewesen, dass man mit den Arbeitern einen Arbeitsvertrag gemacht und diesen beim Amt für Arbeit eingereicht habe. Man habe jedoch nicht gewartet, bis die Bestätigung gekommen sei. Dies sei ein anderer Sachverhalt. Vorliegend sei es um eine Gefälligkeit gegangen und es habe keinen Arbeitsvertrag gegeben. Der Arbeitsvertrag von F.________ wäre vorgesehen gewesen, um als Gipser und nicht als Übersetzer zu arbeiten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass F.________ nicht habe arbeiten dürfen, deshalb sei im Arbeitsvertrag klar festgehalten gewesen, er sei erst gültig, wenn eine Aufenthaltsbewilligung bzw. Arbeitsbewilligung vorhanden sei (KG-act. 19 S. 10 f.).
d) In Bezug auf den Sachverhalt rügt der Beschuldigte die vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom 1. November 2016 an, er habe vor ca. einer Woche F.________ für die Übersetzung von Albanisch auf Bulgarisch gebraucht, weshalb er ihn beauftragt habe, drei bulgarischen Mitarbeitern zu sagen, welche Arbeiten sie zu machen hätten (U-act. 10.1.008 Frage 28). F.________ habe die Übersetzungen als Kollegendienst erledigt und keinen Lohn dafür erhalten (U-act. 10.1.008 Frage 37). An der Einvernahme vom 8. Juli 2021 erklärte er, er habe F.________ vielleicht benötigt als Kollegen, um etwas zu übersetzen, aber er habe ihn nie angestellt (U-act. 10.1.015 Rn. 80 ff.). Ferner sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Februar 2022, er habe F.________ nie angestellt und ihn auch nicht beauftragt. Dieser sei auch nie für irgendwelche Arbeiten bezahlt worden. Wenn mal jemand etwas nicht verstanden habe, habe er F.________ angerufen und er habe als Kollege oder Bekannter etwas übersetzt (Vi-act. 11 Frage 20). Es möge sein, dass er F.________ als Kollegen gefragt habe, weil er (der Beschuldigte) kein Bulgarisch verstehe. Dies sei aber rein kollegial gewesen (Vi-act. 11 Frage 46). Er habe F.________ nicht oft benötigt, um was zu übersetzen (Vi-act. 11 Frage 47). Es sei vielleicht zwei oder drei Mal gewesen (Vi-act. 11 Frage 48). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte F.________ mindestens zwei bis drei Mal für Übersetzungen auf Bulgarisch beizog. Die Aussage, er habe F.________ angerufen, wenn jemand etwas nicht verstanden habe, legt sodann nahe, dass er die Übersetzungsdienstleistung von F.________ nicht ausschliesslich dann in Anspruch nahm, wenn F.________ zufällig zugegen war. Vielmehr ging der Beschuldigte selber auf F.________ zu, indem er ihn anrief und um die Übersetzungen bat. Ferner widerspricht die Aussage, er habe F.________ angerufen und als Kollegen um die Übersetzungen gebeten, der an der Berufungsverhandlung vom 25. April 2023 vorgebrachten Behauptung, er habe ihn nicht persönlich um die Übersetzungen gebeten (KG-act. 19 Frage 21).
e) Gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Wer nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Abs. 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 Abs. 2 AIG).
Der Begriff des Arbeitgebers ist weit zu verstehen: Erfasst wird, wer jemanden eine Tätigkeit ausüben lässt, die unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fällt (Zünd, in: Spescha [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. A 2019, Art. 117 AIG N 1; Vetterli/D’Addario Di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 117 AIG N 5). Bei juristischen Personen haben grundsätzlich ihre verantwortlichen Organe für die begangenen strafbaren Handlungen einzustehen. Der strafrechtliche Organbegriff umfasst alle Personen, die im Rahmen der Gesellschaftstätigkeit eine selbstständige Entscheidungsbefugnis haben (Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-/JStG-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AlG und OBG, 21. A. 2022, Art. 117 AIG N 3). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) umschreibt die bewilligungspflichtige, erwerbsorientierte unselbständige Erwerbstätigkeit. Dazu zählt auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübte Tätigkeit sowie u.a. die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant oder als Volontärin oder Volontär (Art. 1a Abs. 1 und 2 VZAE; Spescha, in: Spescha [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 5. A 2019, Art. 11 AIG N 2). Die in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbrachte Dienstleistung, z.B. die Kinderbetreuung durch die ausländische Grossmutter, ist demgegenüber nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des AIG zu qualifizieren (Spescha, a.a.O., Art. 11 AIG N 3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt (Art. 117 Abs. 1 AIG; Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Erwägungen
f) Unbestrittenermassen verfügte F.________ als kosovarischer Staatsangehöriger zum angeklagten Zeitpunkt nicht über eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt gemäss eigenen Aussagen Verwaltungsratspräsident bzw. einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Inhaber der G.________ AG (U-act. 10.1.013 Frage 3; U-act. 10.1.015 Rn. 144 ff. und Rn. 230; Vi-act. 11 S. 8 Fragen 23 und 24). Somit hatte er in Bezug auf die G.________ AG als einziger Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident Organstellung (Art. 707 ff. OR). Weil er zudem angab, die G.________ AG gekauft zu haben (U-act. 10.1.004 Frage 20) und sich als Inhaber bezeichnet, ist zudem davon auszugehen, dass er zumindest über die Aktienmehrheit verfügte, sofern er nicht Alleinaktionär gewesen sein sollte, womit er auch die Generalversammlung als oberstes Organ einer Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR) kontrollierte. Ferner gibt er an, Geschäftsführer der G.________ AG gewesen zu sein (Vi-act. 11 S. 8 Fragen 23 und 24). Angesichts dessen verfügte er über eine selbständige Entscheidungsbefugnis und ist daher als Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG zu qualifizieren. Der Beschuldigte zog F.________ mindestens zwei bis drei Mal für Übersetzungen auf Bulgarisch bei (vgl. E. 3.d). Obwohl er F.________ dafür nicht bezahlte, handelt es sich bei Übersetzungen um eine Tätigkeit, die üblicherweise gegen Entgelt ausgeübt wird, weshalb es sich um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 117 AIG bzw. Art. 11 Abs. 2 AIG handelt. Nicht entscheidend ist, wie oft oder wie lange F.________ für diese Übersetzungen beigezogen wurde, weil wie dargelegt auch eine nur stunden- oder tageweise oder vorübergehende Tätigkeit den Tatbestand der Erwerbstätigkeit erfüllt (vgl. E. 3.e). Der Beschuldigte gab an, F.________ kenne er vom Kosovo, er sei ein Bekannter. Er kenne nicht alle seine privaten Details (KG-act. 19 Fragen 17 f.). Zwischen dem Beschuldigten und F.________ bestand somit eine eher lose Bekanntschaft, jedenfalls kein besonders nahes, freundschaftliches Verhältnis, wie dies z.B. bei Grosseltern der Fall ist, welche die Kinderbetreuung von Enkelkindern wahrnehmen. Abgesehen vom Näheverhältnis ist bei Übersetzungstätigkeiten auf dem Bau zudem auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine sittliche Pflicht erfüllt werden könnte. F.________ erbrachte die Übersetzungen somit auch nicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, wie dies beispielsweise bei der Kinderbetreuung durch Grosseltern der Fall ist. Indem der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.________ AG F.________ für die Übersetzungen beizog, erfüllte er somit den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG.
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu berücksichtigen, dass das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 20. Januar 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern bestrafte (KG-act. 14 S. 3). Aufgrund dieser Vorstrafe wusste der Beschuldigte, dass er als Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften des AIG verantwortlich ist. Auch wenn er vorbringt, es habe sich damals um einen anderen Sachverhalt gehandelt und er sei vorliegend von einer Gefälligkeit unter Kollegen ausgegangen, ändert dies nichts daran, dass er aufgrund der Vorstrafe um das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung wissen musste. Laut den Aussagen des Beschuldigten sowie den Einvernahmen von F.________ und H.________ wurde mit F.________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen unter der Bedingung, dass dieser eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhält (U-act. 10.1.008 Fragen 33 ff.; U-act. 10.6.004 Fragen 20 und 28 f.; U-act. 10.9.001 Frage 18; U-act. 8.11.003 S. 4; KG-act. 19 Fragen 15 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, dass F.________ keine Arbeitsbewilligung hatte, was er an der Berufungsverhandlung auch eingestand (KG-act. 19 Frage 20). Demzufolge beauftragte der Beschuldigte F.________ mit den Übersetzungstätigkeiten, obwohl er wusste, dass dieser über keine Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschuldigte bringt indessen vor, er habe die Übersetzungstätigkeit von F.________ als nicht tatbestandsmässige Gefälligkeit eingestuft. Das für den Vorsatz notwendige Wissen hängt nicht von der juristisch exakten Erfassung eines gesetzlichen Begriffs ab. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Diesfalls liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 m.w.H.). Der Beschuldigte sagte aus, F.________ sei kein „offizieller Übersetzer, wie beispielsweise vor Gericht“, gewesen (Vi-act. 11 S. 12 Frage 54) bzw. Arbeit als Dolmetscher sei für ihn, wenn man im Stundenlohn als Übersetzer tätig sei (U-act. 10.1.008 Frage 37). Sodann brachte die Verteidigung vor, die Tätigkeit von F.________ sei nicht das Zünglein an der Waage gewesen, so dass man ohne ihn einen externen Übersetzer hätte beauftragen und Geld in die Hand nehmen müssen (KG-act. 19 S. 11). Das heisst aber zugleich, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass die Übersetzungstätigkeit üblicherweise gegen Entgelt geleistet wird. Dass der Beschuldigte die Übersetzungstätigkeiten von F.________ als blosse Gefälligkeiten einstufte, die nicht tatbestandsmässig seien, stellt somit einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. Für den Vorsatz ist entscheidend, dass der Beschuldigte F.________ mit den Übersetzungstätigkeiten beauftragen wollte, obwohl er wusste, dass Letzterer über keine Arbeitsbewilligung verfügte und Übersetzungstätigkeiten üblicherweise gegen Entgelt geleistet werden. Indem er F.________ trotz dieses Wissens mit den Übersetzungstätigkeiten beauftragte, verlieh der Beschuldigte seinem Willen, ihn mit Übersetzungen zu beschäftigen, Ausdruck. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.
Weil der Beschuldigte die Problematik der Beschäftigung von Ausländern aufgrund seiner früheren Verurteilung kannte, hätte er sich näher über den Inhalt und die Reichweite der rechtlichen Regelung informieren müssen und somit wissen können, dass auch die bloss vereinzelt in Anspruch genommene Übersetzungstätigkeit von F.________ tatbestandsmässig ist. Folglich kann sich der Beschuldigte auch nicht auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB berufen (vgl. zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 21 StGB N 17 ff. insbesondere N 19 und 20). Der Beschuldigte ist somit der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig zu sprechen. Weil diese Tat innert fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung wegen desselben Tatbestands durch das Bezirksgericht Zürich erfolgte, ist zudem auch Art. 117 Abs. 2 AIG erfüllt und der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4.
a) Laut Anklage habe sich F.________ vom 1. Juli 2016 bis zum 1. November 2016 in der Schweiz befunden, womit er den visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen innert 180 Tagen um 32 Tage überschritten habe. Der Beschuldigte habe F.________ während dessen Aufenthalts in der Schweiz beherbergt, indem er ihm im Hotel I.________ das Hotelzimmer Nr. 28 zur Verfügung gestellt habe. Dieses Zimmer sei von der G.________ AG zum Zweck der Weitervermietung an deren Angestellten gemietet worden. Der Beschuldigte habe um den rechtswidrigen Aufenthalt von F.________ gewusst. Indem er ihm trotzdem das Zimmer zur Verfügung gestellt habe, habe er F.________ den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert, was er zumindest in Kauf genommen habe (Vi-act. 1/1 S. 2 Anklageziffer 2 Dossier 11).
b) Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass die G.________ AG der Ehefrau von F.________ das Zimmer Nr. 28 im Hotel I.________ zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte habe als Verantwortlicher der G.________ AG gewusst bzw. wissen müssen, dass F.________ deren Ehemann sei und ebenfalls eine Anstellung gesucht habe. Dem Beschuldigte sei ebenfalls bekannt gewesen, dass sich F.________ seit vier Monaten in der Schweiz aufgehalten und somit die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen überschritten habe. Auch habe der Beschuldigte zugegeben, ihm sei bekannt gewesen, dass F.________ mit seiner Ehefrau das Zimmer Nr. 28 im Hotel I.________ bewohne. Er habe daher zumindest in Kauf genommen, dass F.________ während seines Aufenthalts in der Schweiz bei seiner Ehefrau im Zimmer des Hotels I.________ gewohnt habe, was er auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt habe. Er habe somit als Verantwortlicher der G.________ AG vorsätzlich den rechtswidrigen Aufenthalt von F.________ gefördert. In subjektiver Hinsicht sei der Beschuldigte als Verantwortlicher der G.________ AG für die Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und er könne sich dieser Verantwortung nicht durch den Einwand entledigen, er habe keine Ahnung vom Personal und gebe die Verantwortung vollständig an H.________ ab. Gerade durch diese „blinde“ Abgabe der Verantwortung manifestiere der Beschuldigte die Inkaufnahme der Verletzung der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Dem Beschuldigten sei überdies bekannt gewesen, dass sich F.________ bereits länger als die erlaubten 90 visumsfreien Tage in der Schweiz aufgehalten habe. Zudem sei er gemäss eigenen Aussagen davon ausgegangen, dass F.________ bei seiner Ehefrau im Hotel I.________ wohnen werde. Der Beschuldigte habe somit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil E. 2.3).
c) Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, das Zimmer sei an die Ehefrau von F.________ vermietet worden, die über eine Aufenthalts- und eine Arbeitsbewilligung verfügt habe. Es liege nicht am Beschuldigten, zu kontrollieren, wie lange F.________ schon in der Schweiz gewesen sei. Es könne sein, dass er zwei oder drei Wochen in der Schweiz war und danach wieder einen Monat in Bulgarien. Zudem entziehe sich den Kenntnissen des Beschuldigten, welche Beziehung F.________ mit seiner Frau gehabt habe. Es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen (also diejenige des Beschuldigten), das abzuklären. Es fehle daher am Vorsatz; auch Eventualvorsatz liege nicht vor (KG-act. 19 S. 11 f.).
d) Am 1. November 2016 sagte der Beschuldigte aus, F.________ sei vor ca. vier Monaten mit seiner Frau zu ihm gekommen und habe gefragt, ob seine Frau bei ihm, dem Beschuldigten, arbeiten könne, woraufhin sie als Allrounderin bei der J.________ AG angestellt worden sei (U-act. 10.1.008 Frage 12). Ferner bestätigte der Beschuldigte, dass F.________ und seine Frau seines Wissens im Hotel I.________ wohnen würden (U-act. 10.1.008 Frage 19). F.________ wohne schon von Anfang an dort, also seit ca. vier Monaten, als seine Frau hierhergekommen sei (U-act. 10.1.008 Frage 20). Dass auch ihre Kinder dort untergebracht worden seien, habe er nicht gewusst (U-act. 10.1.008 Frage 21). Darauf angesprochen, ihm habe bewusst sein müssen, dass sich F.________ nicht ohne entsprechende Bewilligung der Behörden länger als 90 Tage in der Schweiz aufhalten dürfe, sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 8. Juli 2021: „Wie soll mir das bewusst sein? Auch wenn ich jemanden 20 Jahre kenne, wie soll ich wissen, was der für interne Probleme hat? Ich bin kein Hellseher und nicht allwissend“ (U-act. 10.1.015 Rn. 148 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, er wisse nicht, ob F.________ und seine Ehefrau damals zusammen in die Schweiz gekommen seien (Vi-act. 11 S. 12 Frage 58). Es könne sein, dass die Ehefrau von F.________ zuerst gekommen sei und eine Stelle erhalten habe. Er wisse, dass F.________ in die Schweiz habe einreisen und sich hier habe aufhalten dürfen. Er habe nur nicht arbeiten dürfen als Bulgare (Vi-act. 11 S. 13 Frage 60). Er, der Beschuldigte, habe nicht gewusst, dass sich F.________ auch in diesem Zimmer aufgehalten habe (Vi-act. 11 S. 13 Frage 65). Er habe nicht einmal gewusst, dass die Ehefrau von F.________ dort gewohnt habe. Dies sei nicht seine Aufgabe gewesen. Er habe sie vielleicht ein oder zwei Mal persönlich gesehen, als sie bei ihm im Büro gewesen sei, aber er kenne sie nicht (Vi-act. 11 S. 13 f. Fragen 66 und 68). Auf die Frage, wo F.________ denn sonst hätte wohnen sollen, gab der Beschuldigte an, er wisse es nicht. Es sei nicht seine Aufgabe, zu schauen, wer in dem Zimmer wohne und was er dort mache. F.________ habe sich in der Schweiz als Besucher aufhalten dürfen. Er habe zwar nicht arbeiten dürfen, aber es sei nicht verboten gewesen, sich hier aufzuhalten. Wenn seine Frau bei der G.________ AG ein Zimmer gemietet habe, sei es doch logisch, dass auch F.________ mit ihr zusammen sei. Aber er habe keine Erlaubnis von „uns“ gehabt (Vi-act. 11 S. 14 Frage 67). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei korrekt, dass F.________ und seine Frau im Hotel I.________ gewohnt hätten. Die Wohnung habe seine Frau übernommen. Er könne es ihr nicht verbieten, dass ihr Mann bei ihr sei (KG-act. 19 Frage 28). Klar habe er gewusst, dass F.________ dort sei. F.________ dürfe in der Schweiz sein. Er sei nicht illegal in der Schweiz gewesen. Er habe 90 Tage als Tourist in der Schweiz sein dürfen. Die Wohnung sei nicht F.________, sondern seiner Frau vermietet worden. Wenn sie ihren Ehemann in die Schweiz kommen lasse für ein, zwei oder drei Monate, könne er ihr das nicht verbieten. Sie habe die Wohnung gemietet und die Miete bezahlt (KG-act. 19 Frage 29). Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme gesagt habe, F.________ habe von Anfang an dort gewohnt, ca. vier Monate, erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass F.________ so lange dort gewohnt habe. Er, der Beschuldigte, sei nicht da, um die Bewilligungen von F.________ zu prüfen, ob dieser drei oder sechs Monate hier sein dürfe. Man habe F.________ einen Arbeitsvertrag ausgestellt und diesen dem Amt für Arbeit geschickt für eine Arbeitsbewilligung. Die Wohnung sei an die Ehefrau vermietet worden (KG-act. 19 Frage 30).
F.________ sagte am 1. November 2016 aus, er sei seit ca. zweieinhalb Monaten in der Schweiz (U-act. 10.9.001 Frage 13). Er sei zusammen mit seiner Frau eingereist. Die Kinder seien noch nicht mitgekommen (U-act. 10.9.001 Frage 14). Seine Frau arbeite beim Beschuldigten. Die Firma des Beschuldigten offeriere ihnen dieses Zimmer gratis, bis ihre Wohnung bereit sei (U-act. 10.9.001 Frage 16).
In Bezug auf die Aufenthaltsdauer von F.________ sind die Aussagen somit widersprüchlich: F.________ gab am 1. November 2016 an, er sei seit ca. zweieinhalb Monaten in der Schweiz. Demgegenüber gab der Beschuldigte an der ersten Einvernahme an, F.________ wohne seit ca. vier Monaten mit seiner Frau im Zimmer im Hotel I.________. In den weiteren Einvernahmen erklärte der Beschuldigte im Wesentlichen, F.________ habe sich legal in der Schweiz aufhalten dürfen und er sei nicht dafür zuständig, zu kontrollieren, wie lange sich F.________ genau in der Schweiz aufgehalten habe.
Unklar ist, gestützt auf welche Umstände die Staatsanwaltschaft in der Anklage ausführt, F.________ habe sich seit dem 1. Juli 2016 in der Schweiz aufgehalten. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die ersten Aussagen des Beschuldigten fest, es sei ihm bekannt gewesen, dass sich F.________ seit vier Monaten in der Schweiz aufgehalten habe.
Aus den Akten ergeben sich keine konkreteren Hinweise zur effektiven Aufenthaltsdauer von F.________. Selbst wenn man aufgrund der ersten Aussage des Beschuldigten davon ausginge, dass F.________ bereits am 1. Juli 2016, also vier Monate vor dem Datum der Einvernahme des Beschuldigten, in die Schweiz einreiste, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass er sich mehr als die erlaubten 90 Tage in der Schweiz aufhielt, weil er zwischenzeitlich hätte aus- und wieder einreisen können. Mit anderen Worten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich ununterbrochen in der Schweiz aufhielt, zumal er selber aussagte, dass er und seine Frau zuerst ohne die Kinder in die Schweiz gekommen seien.
e) Laut Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.
Nicht jeder Kontakt zu einem illegal anwesenden Ausländer, der dessen Leben angenehmer macht, ist tatbestandsmässig. Vielmehr geht es um Handlungen, mit welchen der Täter den Erlass oder den Vollzug von Verfügungen gegenüber der sich rechtswidrig in der Schweiz aufhaltenden Person erschwert bzw. die Möglichkeit des Zugriffs der Behörden auf diese einschränkt. Weil eine Unterkunft dazu dient, sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, gilt das Vermieten von Wohnraum an illegal anwesende Ausländer oder deren Beherbergung als tatbestandsmässig, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Hotelbetreiber, Vermieter oder Arbeitgeber, der ein Zimmer für ihn mietet, handelt, (BGE 130 IV 77 = Pra 94 [2005] Nr. 33 E. 2.3.2 m.w.H.; Zünd, a.a.O., Art. 116 AIG N 2). Unabhängig davon, wer Mieter einer Wohnung ist, liegt zwischen Ehegatten keine Beherbergung des einen Ehegatten durch den anderen und damit keine Erleichterungshandlung vor, weil die Ehegatten gemäss Art. 162 ZGB die eheliche Wohnung gemeinsam bestimmen und der eine Ehegatte dem anderen das Verweilen in der ehelichen Wohnung weder zu erlauben hat noch es ihm verbieten kann (BGE 127 IV 27 E. 2a/bb; Zünd, a.a.O., Art. 116 AIG N 2). Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Zünd, a.a.O., Art. 116 AIG N 4).
Dispositiv
f) Vorliegend steht die Tatbestandsvariante der Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts infrage. Der objektive Tatbestand setzt zum einen den rechtswidrigen Aufenthalt eines Ausländers voraus. Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt; Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VZAE; s. auch Art. 10 Abs. 1 AIG). Die Annahme der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, F.________ habe sich seit dem 1. Juli 2016 (ununterbrochen) in der Schweiz aufgehalten, stützt sich soweit ersichtlich auf die Aussage des Beschuldigten vom 1. November 2016, wonach F.________ schon seit ca. vier Monaten zusammen mit seiner Frau im besagten Zimmer wohne (U-act. 10.1.008 Frage 20), und steht im Widerspruch zur Aussage von F.________ vom 1. November 2016, der zufolge er seit ca. zweieinhalb Monaten in der Schweiz sei (U-act. 10.9.001 Frage 13). Selbst wenn auf die Aussage des Beschuldigten abgestellt und von einer Einreise am 1. Juli 2016 ausgegangen würde, liesse sich anhand der Aussagen und Akten nichts darüber entnehmen, ob sich F.________ ununterbrochen bis zum 1. November 2016 in der Schweiz aufhielt. F.________ sagte aus, er und seine Ehefrau seien zunächst ohne die Kinder eingereist. Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten überein, der angab, keine Kenntnis davon zu haben, dass auch Kinder bei F.________ und dessen Ehefrau wohnten. Am 1. November 2016 brachte die Polizei im Rahmen erster Abklärungen in Erfahrung, dass F.________ zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im Hotel I.________ wohnte (U-act. 8.11.001 S. 3). Nicht auszuschliessen ist daher, dass die Kinder erst nachträglich in die Schweiz kamen. Angesichts dessen steht die Möglichkeit im Raum, dass F.________ die Schweiz zwischenzeitlich verliess, um die Kinder in die Schweiz zu holen. Denkbar sind abgesehen davon weitere Auslandaufenthalte. Ein ununterbrochener Aufenthalt von F.________ vom 1. Juli 2016 bis zum 1. November 2016 ist aus diesen Gründen nicht erstellt, weshalb es bereits am Tatbestandsmerkmal des rechtswidrigen Aufenthalts fehlt. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, der rechtswidrige Aufenthalt von F.________ sei erstellt, wäre nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte davon wusste oder davon hätte wissen müssen. Obschon er – zumindest in der ersten Einvernahme – angab, zu wissen, dass F.________ seit ca. vier Monaten bei seiner Ehefrau gewohnt habe, bedeutet dies noch nicht, dass er von einem ununterbrochenen Aufenthalt ausging und somit hätte wissen müssen, dass sich F.________ rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Somit fehlt es auf der subjektiven Seite am Vorsatz in Bezug auf das (ohnehin objektiv nicht erstellte) Tatbestandsmerkmal des rechtswidrigen Aufenthalts. Auf die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands ist daher nicht einzugehen.
Demzufolge ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.
5. a) Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 habe das Strassenverkehrsamt Zug wegen Nichteinlösung des Fahrzeugs gegenüber der K.________ GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschuldigte gewesen sei, den Entzug der Kontrollschilder ZG xx angeordnet und diese zur Abgabe der Kontrollschilder innert 30 Tagen aufgefordert. Innert der ihm angesetzten Frist habe der Beschuldigte als Vertreter der Halterin des Personenwagens ZG xx die entzogenen Kontrollschilder indes nicht abgegeben. Dabei habe er es aus pflichtwidriger Nachlässigkeit unterlassen, die an ihn adressierte und eingeschriebene Postsendung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen (Vi-act. 1/1 S. 2 f. Anklageziffer 3).
b) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei gemäss eigenen Aussagen seit Anfang Januar 2019 Geschäftsführer und Inhaber der K.________ GmbH gewesen. Seit dem 30. Januar 2019 sei er als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Ab welchem der beiden Zeitpunkte der Beschuldigte für die Gesellschaft verantwortlich gezeichnet habe, sei letztlich nicht ausschlaggebend. Jedenfalls sei der Beschuldigte bei Ablauf der mit Verfügung vom 15. Januar 2019 angesetzten 30-tägigen Frist eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung und für die Angelegenheiten der K.________ GmbH verantwortlich gewesen. Dass er den Kaufvertrag im August 2018 ohne Durchführung einer Due Dilligence oder zumindest einer groben Durchsicht der Geschäftsbücher eingegangen sei, ändere nichts daran, dass er mit Übernahme der Gesellschaft und Eintritt in seine Funktion die Verantwortung für sämtliche geschäftlichen Belange der K.________ GmbH übernommen habe und somit auch für die Organisation der Zustellung, resp. Kenntnisnahme von Briefpostsendungen verantwortlich gewesen sei. Aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen und seiner einschlägigen Vorstrafe wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern habe dem Beschuldigten klar sein müssen, welche Verantwortung er mit der Übernahme einer Gesellschaft eingegangen sei und dass er für eine Zustellung von behördlichen Akten habe besorgt sein müssen. In diesem Fall habe er sich die mangelhafte Organisation seines Vorgängers anzurechnen resp. er hätte für die Postabholung während seiner Abwesenheit besorgt sein müssen. Dass er ohne sein Eiverständnis ins Handelsregister eingetragen worden sein solle, erscheine als reine Schutzbehauptung. Bei der Eintragung einer zeichnungsberechtigten Person in das Handelsregister müsse die eigenhändige Unterschrift dieser Person beim Handelsregisteramt hinterlegt werden, indem diese entweder die Unterschrift beim Handelsregisteramt zeichne oder dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg einreiche, und zwar entweder auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt oder elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt oder schliesslich elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt. Ohne sein Einverständnis bzw. ohne Einhaltung der vorgenannten Formalien wäre eine Eintragung des Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer nicht möglich gewesen. Bei Anwendung der bei Übernahme einer Gesellschaft zu erwartenden Sorgfalt hätte der Beschuldigte sich über die administrativen Belange der Gesellschaft informieren, diese kontrollieren und so schliesslich den Empfang der Postsendungen organisieren müssen. Ihm hätte somit die ausstehende Frist zur Rückgabe der Schilder ZG xx bekannt sein müssen. Aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich indem er die Gesellschaft ohne jegliche Kenntnis der administrativen und geschäftlichen Belange erworben und die Geschäftsführung übernommen und sich nicht um die eingegangenen Postsendungen gekümmert habe, sei ihm dies nicht bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe sich des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 3.3).
c) Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Verfügung des Strassenverkehrsamts datiere vom 15. Januar 2019. Er sei erst per 30. Januar 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer der K.________ GmbH eingetragen worden, also nach dieser Verfügung, in der die K.________ GmbH aufgefordert worden sei, die Schilder abzugeben. Er habe somit keine Kenntnis davon gehabt. Es habe keine „To-do-Liste“ gegeben, weil er die Unterlagen nicht bekommen habe. Es sei nicht gut formuliert bei der Vorinstanz, als er gesagt habe, er wisse nicht, dass er im Handelsregister eingetragen werde. Er habe unterschrieben, das sei korrekt. Man müsse jedoch eine Unterschrift beglaubigen für so einen Akt. Das habe er unterschrieben, aber es sei die Vereinbarung gewesen, dass es erst im Handelsregister eingetragen werde, wenn er die entsprechenden Unterlagen bekomme. Die Unterlagen seien nicht gekommen. Dennoch habe der Treuhänder die Unterlagen beim Handelsregister eingereicht. Deshalb sei er im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen worden. Das könne man ihm jedoch nicht anlasten. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er das hätte wissen oder kontrollieren müssen. Wenn er die Unterlagen nicht bekomme, könne er das auch nicht kontrollieren. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er nachher sofort wieder ausgetreten sei. Er habe die Kontrolle nicht gehabt und sei deshalb wieder aus der K.________ GmbH ausgetreten. Auch hier mangle es an den subjektiven Voraussetzungen. Er habe schlicht nicht wissen können, dass hier eine Verfügung vom Verkehrsamt erlassen worden sei (KG-act. 19 S. 12).
d) Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug setzte der K.________ GmbH mit Verfügung vom 15. Januar 2019 eine Frist von 30 Tagen an, um die Kontrollschilder ZG xx abzugeben. In dieser Verfügung verwies das Strassenverkehrsamt auf ein Schreiben vom 18. Dezember 2018, in welchem die K.________ GmbH ersucht worden sei, die Kontrollschilder innert 14 Tagen zu deponieren oder ein Fahrzeug einzulösen (U-act. 8.13.002). Unbestritten ist, dass die Kontrollschilder innert Frist nicht abgegeben wurden. Laut Handelsregisterauszug wurde der Beschuldigte am 30. Januar 2019 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und am 4. Juli 2019 wieder ausgetragen. Davor und danach war D.________ einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer (Vi-act. 9/3).
e) Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.
f) Der Beschuldigte sagte am 12. März 2019 aus, er sei seit Januar 2019 Geschäftsführer und Inhaber der K.________ GmbH (U-act. 10.1.014 Frage 5). Bis Ende 2018 sei dies D.________ gewesen, seit 1. Januar 2019 sei er dafür verantwortlich, jedoch sei dies ein noch laufender Prozess, in dem noch nicht alles bereinigt sei (U-act. 10.1.014 Frage 6). Er wisse, dass während seiner Ferienabwesenheit ein eingeschriebener Brief angekommen sei. Als er im Januar 2019 wieder in der Schweiz gewesen sei, sei dieser Brief bereits nicht mehr bei der Post gewesen. D.________ habe den Brief abholen wollen, ihm habe jedoch die Vollmacht gefehlt (U-act. 10.1.014 Frage 9). Am 8. Juli 2021 erklärte der Beschuldigte, er sei nur ca. zwei bis vier Wochen im Handelsregister eingetragen gewesen, danach sei er wieder ausgetreten. D.________ sei zuständig gewesen für diese Sachen. Er sei mit D.________ zusammen bei der Zuger Polizei gewesen und er habe damals schon gesagt, dass er keine Kenntnis über diese Autos gehabt habe. Er habe die K.________ GmbH kaufen wollen, aber keine Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, weshalb er wieder aus dem Handelsregister ausgetragen worden sei (U-act. 10.1.015 Rn. 163 ff.). Es könne nicht sein, dass er, kaum einen Monat bei der K.________ GmbH, schon gewusst habe, von welchen Autos welche Schilder hätten abgegeben werden müssen (U-act. 10.1.015 Rn. 178 ff.). Er verlange eine Konfrontation mit D.________ (U-act. 10.1.015 Rn. 169 f. und Rn. 189). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen ebenfalls an, nur kurz, ca. drei bis fünf Monate, im Handelsregister eingetragen gewesen zu sein. Er habe keine Unterlagen erhalten und von den Fahrzeugen und Angestellten keine Ahnung gehabt. D.________ habe es im Beisein der Polizei auch auf sich genommen (Vi-act. 11 S. 16 Frage 78). Sie hätten den Kaufvertrag im August 2018 abgeschlossen, aber er (der Beschuldigte) habe nie die Buchhaltung erhalten und nie gewusst, über welche Mittel die K.________ GmbH verfügt habe. Sie hätten die Verträge abgeschickt und im Januar sei er im Handelsregister eingetragen worden. Er habe aus dem Handelsregister gelöscht werden wollen, weil er keine Ahnung gehabt habe, was in der Firma sei. Letztlich habe sein Anwalt Druck gemacht und der Eintrag sei dann gelöscht und D.________ wieder eingetragen worden (Vi-act. 11 S. 16 f. Fragen 79 und 81). Er habe keine Ahnung davon gehabt, dass die Kontrollschilder abgegeben werden müssen. Er habe nicht einmal gewusst, dass das ein Auto der Firma gewesen sei (Vi-act. 11 S. 17 Frage 82). Er habe nie das Okay dazu gegeben, im Handelsregister eingetragen zu werden. Der Treuhänder habe das einfach gemacht (Vi-act. 11 S. 17 Fragen 83 und 84). Es sei ihm bewusst, dass er verantwortlich sei, wenn er den Kaufvertrag unterzeichne und das Unternehmen übernehme, aber es gebe immer einen Verantwortlichen in der Firma. Wenn er im Januar eingetragen werde, sei er rechtlich ab diesem Moment verantwortlich. Er wisse aber nicht, wann diese Schilder hätten abgegeben werden müssen (Vi-act. 11 S. 17 Frage 85). Er sei nach dieser Verfügung eingetragen worden, es sei also ein Problem vor seiner Zeit, weil davor mehrere Mahnungen gekommen sein müssten (Vi-act. 11 S. 17 f. Frage 86). D.________ habe eine Vollmacht gehabt, um die Post abzuholen, nachdem er (der Beschuldigte) im Handelsregister eingetragen worden sei (Vi-act. 11 S. 18 Frage 92). D.________ habe ihn zwar informiert, dass ein Brief gekommen sei, habe den Brief aber nicht abgeholt und den Beschuldigten auch nicht darüber informiert, von wem der Brief stamme (Vi-act. 11 S. 18 Fragen 93 und 94). D.________ sei bei der Einvernahme der Zuger Polizei dabei gewesen (Vi-act. 11 S. 19 Fragen 96 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es sei ein langer Prozess, bis es zu einer solchen Verfügung komme. Er habe davon nichts gewusst. D.________ habe vermutlich alles Mögliche vorher bekommen. Er, der Beschuldigte, sei ins Handelsregister eingetragen worden und genau in dieser Zeit sei die Strafanzeige ergangen. Er sei zusammen mit D.________ bei der Zuger Polizei gewesen und Letzterer habe ausgesagt, dass er eigentlich zuständig sei. Trotz mehrmaliger schriftlicher Abmahnungen habe D.________ ihm die Unterlagen der K.________ GmbH nicht zugestellt, weshalb er wieder ausgetreten sei (KG-act. 19 Frage 31). Auf Nachfrage, ob er eine Due Diligence gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, man habe nichts gemacht. Es sei alles im Vertrauen gemacht worden mit dem Treuhänder. Dieser hätte alles übergeben müssen. Er habe aber nichts gemacht. Er (der Beschuldigte) verstehe schon, man hafte für alles, aber er könne doch nicht für eine Straftat haften, die ein anderer begangen habe (KG-act. 19 Frage 32). Es sei richtig, dass er ohne sein Wissen ins Handelsregister eingetragen worden sei. Er habe alles unterschrieben und dann habe er immer wieder die Unterlagen verlangt. Der Treuhänder, L.________, habe die Unterlagen einfach beim Handelsregister abgegeben. Er hätte ihn nicht eintragen lassen sollen, bevor er (der Beschuldigte) nicht alles bekommen habe (KG-act. 19 Frage 33).
Der Beschuldigte wurde während noch laufender Frist zur Rückgabe der Kontrollschilder im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen. Auch wenn er vorbringt, dies sei ohne sein Wissen erfolgt, musste er die dafür notwendigen Dokumente unterzeichnet haben, andernfalls wäre eine Eintragung im Handelsregister nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte gab sodann an, keine Due Diligence, d.h. keine eingehende Prüfung der Risiken vorgenommen zu haben. Obschon er wiederholt geltend macht, er habe die Unterlagen angefordert, aber nicht erhalten, unterzeichnete er alle für den Handelsregistereintrag notwendigen Unterlagen. Mit der Eintragung als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer war der Beschuldigte für die Angelegenheiten der K.________ GmbH verantwortlich und die Verletzung von Pflichten der Gesellschaft, die eine Strafbarkeit begründen, werden ihm zugerechnet (Art. 29 lit. a und b StGB). Sodann führte er selber aus, er wisse, dass er rechtlich vom Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister verantwortlich sei. Zutreffend ist zwar, dass der Verfügung des Strassenverkehrsamts zumindest das Schreiben vom 18. Dezember 2018 voranging, mithin bereits der vormalige (und spätere) Geschäftsführer D.________ Kenntnis von der Sache haben musste. Dies entbindet den Beschuldigten aber nicht von seiner Verantwortung seit der Eintragung als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer, zumal die Frist zur Abgabe der Kontrollschilder bei der Eintragung des Beschuldigten im Handelsregister noch lief. Somit machte er sich des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
6. a) Gemäss Anklage habe sich der Beschuldigte zudem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Er habe im Wissen darum, dass es sich bei Haschisch um ein verbotenes Betäubungsmittel handle, im Zeitraum von ca. 1. Oktober 2015 bis zum 5. November 2015 an der E.________strasse yy in Schindellegi in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH wissentlich unbefugt Haschisch mit einem Nettogewicht von 87.3 Gramm aufbewahrt (Vi-act. 1.1 S. 3 Anklageziffer 4 Dossier 1).
b) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe in den ersten Befragungen zugegeben, dass das bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Haschisch ihm gehöre. Zudem habe er über die Menge, den Zustand (Platte in zwei Teile gebrochen) und den Aufbewahrungsort des Haschischs detailliert Auskunft gegeben. Auch wenn seine späteren Aussagen, wonach das Haschisch nicht ihm gehöre und das frühere Geständnis lediglich dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass er schneller aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen, als Schutzbehauptung erscheinen würden, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass das sichergestellte Haschisch tatsächlich nicht ihm gehöre und er auch nichts davon konsumiert habe. Der Beschuldigte habe jedoch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bestätigt, das Haschisch in der Hand gehabt zu haben. Er und N.________ hätten ein Stück davon abgebrochen und es angeschaut. Er habe zugestimmt, dass N.________ das Haschisch in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH deponiere. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch in dieser Einvernahme falsche Aussagen getätigt haben sollte, nachdem er sich nicht mehr in Untersuchungshaft befunden habe. Auf die Aussagen, wonach er Kenntnis vom Haschisch gehabt und N.________ dieses mit seinem Einverständnis in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH deponiert habe, sei abzustellen. Die späteren Ausführungen, wonach der Beschuldigte das Haschisch noch nie in den Händen gehalten und nichts damit zu tun gehabt habe, würden sich vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen erweisen und seien nicht zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil E. 4.4).
Unbestritten sei, dass der Beschuldigte für die M.________ GmbH tätig gewesen sei und ohne Weiteres Zugang zu den Büroräumlichkeiten gehabt habe. Er habe einerseits über die tatsächliche Möglichkeit verfügt, sich Zugang zur Sache zu verschaffen. Auch habe er gewusst, wo sich das Haschisch befinde, weil er N.________ dessen Deponierung im Büro erlaubt habe. Somit sei die Herrschaftsmöglichkeit gegeben. Weil er vom Haschisch und dessen Aufbewahrung im Büro gewusst resp. dieser zugestimmt habe, habe er grundsätzlich auch den Willen gehabt, die Betäubungsmittel für sich oder einen anderen zu besitzen. Zumindest habe er das Haschisch aufbewahrt. Schliesslich habe er gewusst, dass es sich bei Haschisch um ein unerlaubtes Betäubungsmittel handle, weil ihm gemäss eigenen Aussagen bewusst gewesen sei, dass der Besitz zu Eigenkonsum eine Busse nach sich ziehe (angefochtenes Urteil E. 4.5).
c) Der Beschuldigte führt im Berufungsverfahren im Wesentlichen aus, er habe mit der M.________ GmbH nichts zu tun. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der M.________ GmbH sei immer O.________ gewesen, bis sie das Unternehmen an P.________ verkauft habe. Der Beschuldigte sei auch nach der Umwandlung in die Q.________ GmbH nicht als Verwaltungsrat eingetragen gewesen. An der E.________strasse yy in Schindellegi sei unter anderem die R.________ AG domiziliert gewesen. Auch dort sei der Beschuldigte nicht als Verwaltungsrat eingetragen gewesen. Er sei also ebenfalls nur Gast dort gewesen. Zudem sei aus der Anklage nicht ersichtlich, wo man das Haschisch konkret gefunden habe, auf welchem Pult es gelegen habe. Der Beschuldigte habe kein Pult dort gehabt, weshalb es nicht bei ihm habe gewesen sein können. Als er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er gesagt, das Haschisch gehöre ihm, damit er früher aus der Haft komme. Er habe gedacht, es sei „nur“ Haschisch und das gebe nur eine Busse. Gleich nach der Haft habe er es dann richtiggestellt und angegeben, das Haschisch gehöre eigentlich N.________. Es fehle an den subjektiven Voraussetzungen, er habe nichts lagern wollen. Es habe auch nicht in seiner Macht gestanden, zu sagen, dass N.________ das dort lagern dürfe. Er (der Beschuldigte) habe keine Verfügungsmacht über diese Räume gehabt. Es stimme auch nicht, es sei unbestritten, dass er mit der M.________ GmbH zu tun habe (KG-act. 19 S. 13 f.).
d) Die Polizei stellte an der Hausdurchsuchung vom 5. November 2015 in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH an der E.________strasse yy in Schindellegi Haschisch (THC) mit einem Nettogewicht von 87.3 Gramm sicher (U-act. 8.1.001 S. 4 f.; U-act. 8.1.006 S. 4). An den beiden Einvernahmen vom 6. November 2015 und 7. November 2015 erklärte der Beschuldigte zusammengefasst, das Haschisch gehöre ihm, er habe es in Zürich gekauft und er habe davon konsumiert (U-act. 10.1.001 Fragen 27 bis 30; U-act. 10.1.003 Frage 18). In Bezug auf die M.________ GmbH gab er an, er sei bis August 2015 zuständig gewesen für die Beschaffung der Arbeiter. Inzwischen habe er vor allem helfende oder unterstützende Funktionen (U-act. 10.1.001 Frage 14). Er sei Berater. Er bekomme aktuell keinen Lohn, möchte aber so bald wie möglich zurück in die Firma (U-act. 10.1.001 Frage 16). Er habe die Mitarbeiter von Temporärbüros oder aus Bewerbungen rekrutiert und mache das wenn nötig auch heute noch (U-act. 10.1.001 Frage 19). Normalerweise stelle O.________ Arbeitsverträge für Angestellte der M.________ GmbH aus, es komme aber auch vor, dass er das mache (U-act. 10.1.001 Frage 20). Er habe Zugang zur Firmenlokalität der M.________ GmbH an der E.________strasse yy in Schindellegi (U-act. 10.1.001 Frage 26). Am 18. Dezember 2015 bestätigte der Beschuldigte zunächst seine Aussagen (U-act. 10.1.004 Fragen 71 bis 74), er führte dann aber aus, er habe das auf sich genommen, das Haschisch gehöre ihm aber nicht und er habe noch nie Haschisch konsumiert. Er bleibe bei seiner Aussage. Er nenne keine Namen, sonst heisse es, man müsse noch weitere Personen befragen und er bleibe dann noch länger in Haft. Er nehme es lieber auf sich (U-act. 10.1.004 Fragen 74 bis 79). In Bezug auf die M.________ GmbH erklärte er im Wesentlichen, diese hätten er und S.________ gegründet. Die Firma M.________ GmbH gehöre schon seit Jahren ihm. Er kenne O.________ und habe gewollt, dass alles mit rechten Dingen zu gehe, deshalb habe er gewollt, dass sie als Verwaltungsrätin eingetragen werde. Am Anfang habe er dort gearbeitet. Aufgrund seiner Krankheit sei er aggressiv gegenüber Kunden und Mitarbeitern geworden. O.________ habe ihm dann gekündigt und gedroht, sie gehe aus dem Verwaltungsrat (U-act. 10.1.004 Frage 7). Er habe vor, nächstes Jahr wieder einzusteigen (U-act. 10.1.004 Frage 8). Im Moment leite sein Bruder die M.________ GmbH. Er (der Beschuldigte) habe ihm geholfen. O.________ sei auch immer zu ihm gekommen. Er habe 15 Jahre Erfahrung und habe ihr Anweisungen geben können (U-act. 10.1.004 Frage 9). Die M.________ GmbH gehöre zu 50 % seinem Bruder. Er (der Beschuldigte) habe sie gegründet. Er sei wöchentlich mehrere Stunden dort gewesen und habe beraten (U-act. 10.1.004 Frage 12). Am 20. März 2018 gab der Beschuldigte an, er habe es damals auf sich genommen, weil er aus der Untersuchungshaft gewollt habe. Das Haschisch gehöre N.________. Er sei „zu uns ins Büro“ gekommen und habe ihn besucht. Er habe das Haschisch dabeigehabt und es dann dort liegen lassen, weil sie etwas trinken gegangen seien (U-act. 10.1.010 Frage 5). Er habe das Haschisch auf den Bürotisch gelegt (U-act. 10.1.010 Frage 6). Er (N.________) habe es ihm (dem Beschuldigten) gezeigt und sie hätten ein Stück abgebrochen und es angeschaut. Er (der Beschuldigte) habe es in der Hand gehabt. Zuerst hätten sie einen Joint rauchen wollen, was sie dann aber nicht gemacht hätten (U-act. 10.1.010 Frage 8). Bevor sie ins „T.________“ gegangen seien, habe N.________ gefragt, ob er das Haschisch dort lassen könne. Er (der Beschuldigte) habe gesagt, er könne es dort lassen (U-act. 10.1.010 Frage 9). An der Einvernahme vom 8. Juli 2021 verlangte der Beschuldigte eine Konfrontation mit N.________ und blieb ansonsten dabei, dass er das ursprünglich nur deshalb auf sich genommen habe, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (U-act. 10.1.015 Rn. 191 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, das Haschisch gehöre N.________. Es habe keine Konfrontation gegeben (Vi-act. 11 S 4 f. Fragen 1 bis 3). N.________ habe das Haschisch im Büro liegen lassen, er (der Beschuldigte) habe davon aber nichts gewusst. Er hätte das nicht zugelassen; es sei ja „unser Büro“ gewesen (Vi-act. 11 S. 5 Frage 4). Als er in der Untersuchungshaft gewesen sei, habe er gesagt, er habe das gewusst. Dies stimme aber nicht (Vi-act. 11 S. 5 Frage 5). Er habe das Haschisch nie in seinen Händen gehabt (Vi-act. 11 S. 5 Fragen 3, 6, 7 und 8). Er habe damit rein gar nichts zu tun gehabt. Im Büro sei ja nicht nur sein Tisch gewesen, sondern auch der Tisch von H.________ und O.________ (Vi-act. 11 S. 6 Frage 9). Er habe nicht von Beginn an so ausgesagt, weil sonst die Untersuchungshaft viel länger gedauert hätte (Vi-act. 11 S. 7 Frage 19). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte erneut aus, das Haschisch habe N.________ gehört (KG-act. 19 Frage 34). Zudem gab er an, die M.________ GmbH habe nichts mit ihm zu tun. Er sei in diesem Büro auf Besuch gewesen. Er sei ein Gast gewesen (KG-act. 19 Frage 34). Während der Untersuchungshaft habe er gesagt, das Haschisch sei ihm, damit er aus der Haft komme (KG-act. 19 Fragen 35 und 36).
e) Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Der Besitz im strafrechtlichen Sinne ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das von einer Herrschaftsmöglichkeit und einem Herrschaftswillen getragen ist. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d.h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freien Belieben verfahren zu könne, z.B. sie zu verbrauchen, weiterzugeben, zu vernichten oder sie einstweilen einfach aufzubewahren (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 575). Das Tatbestandsmerkmal des Aufbewahrens ist meistens, aber nicht immer im unbefugten Besitz enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigenständige Bedeutung zukommt (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 BetmG N 613).
f) Der Beschuldigte präsentierte in Bezug darauf, wem das im Büro der M.________ GmbH sichergestellte Haschisch gehört, im Wesentlichen zwei unterschiedliche Versionen, indem er zunächst, d.h. während seiner Untersuchungshaft, angab, es selber gekauft, besessen und konsumiert zu haben (U-act. 10.1.001 Fragen 27 bis 30; U-act. 10.1.003 Frage 18), und danach, also nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, behauptete, das Haschisch gehöre N.________ (U-act. 10.1.004 Fragen 74 bis 79; U-act. 10.1.010 Fragen 5 ff.; U-act. 10.1.015 Rn. 191 ff.; Vi-act. 11 S 4 f. Fragen 1 bis 8). Bei letzterer Version widerspricht sich der Beschuldigte insofern, als er einerseits angab, er habe das Haschisch in den Händen gehalten und N.________ habe ihn gefragt, ob er es dort lassen dürfe, was der Beschuldigte bejaht habe (U-act. 10.1.010 Frage 9). Anderseits sagte der Beschuldigte aus, er habe vom Haschisch nichts gewusst und er habe es nie in den Händen gehalten (Vi-act. 11 S. 5 Fragen 3, 6, 7 und 8). Diese Widersprüche lassen die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn der Beschuldigte als Erklärung für sein ursprüngliches Geständnis angibt, er habe den Besitz des Haschischs auf sich genommen, damit er schnell aus der Untersuchungshaft komme, vermag dies die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen und insbesondere die späteren Widersprüche in der zweiten Version, wonach das Haschisch N.________ gehöre, nicht zu beheben. An der Öffnung des Minigripsäckleins, in welchem sich das Haschisch befand, konnte ein inkomplettes, komplexes DNA-Mischprofil, zu dem mindestens drei Personen beigetragen haben, festgestellt werden. Gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 5. Februar 2016 kann der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden, weil die DNA-Merkmale seines DNA-Profils in den sieben vergleichbaren DNA-Systemen im Mischprofil enthalten sind. Der vom IRM berechnete Beweiswert ist 17’339-mal grösser, wenn man den Beschuldigten zusammen mit zwei unbekannten Personen als Spurengeber annimmt, als wenn man von einer Spurengeberschaft von drei unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Personen ausgehen würde (U-act. 11.2.003 S. 2). Mit anderen Worten spricht die DNA-Analyse des sichergestellten DNA-Mischprofils am Minigripsäcklein, in welchem sich das Haschisch befand, deutlich dafür, dass der Beschuldigte dieses in seinen Händen hielt. Angesichts dessen überzeugt die vom Beschuldigten präsentierte Version, wonach er nichts vom Haschisch gewusst und es auch nicht in den Händen gehabt haben will, nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er das Minigripsäcklein mit dem Haschisch in den Händen gehalten hatte und somit vom Haschisch wusste. Ob das Haschisch aber vom Beschuldigten erworben wurde und ihm gehörte oder ob es N.________ gehörte und Letzterer dieses mitgebracht hatte, lässt sich weder anhand der Aussagen des Beschuldigten noch aufgrund der Akten mit Sicherheit feststellen. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um das Haschisch von N.________ handelte, welches dieser mitgebracht hatte und danach in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH liegen liess bzw. dort deponierte.
Bis zur Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte konstant aus, er sei zumindest in beratender Funktion für die M.________ GmbH tätig gewesen. Sodann bestätigte er an der ersten Einvernahme, dass er Zugang zu den Räumlichkeiten der M.________ GmbH an der E.________strasse yy in Schindellegi hatte, wo das Haschisch sichergestellt werden konnte. Zudem erklärte er, dass es sich bei der M.________ GmbH um sein Unternehmen handle, er seinem Bruder bei der Leitung der M.________ GmbH geholfen und O.________ Anweisungen gegeben habe. Dies deckt sich mit den Aussagen von O.________, wonach der Beschuldigte und S.________ Geschäftsinhaber der M.________ GmbH seien und sie nur gegen aussen die Geschäftsführerin sei (U-act. 10.6.001 Frage 7). Ferner bezeichnete der Beschuldigte auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH als „unser Büro“ und er erklärte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, im Büro sei ja nicht nur „sein Tisch“ gewesen, sondern auch der Tisch von H.________ und O.________ (Vi-act. 11 S. 6 Frage 9). Angesichts dessen erweist sich die erstmals an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Behauptung, er habe mit der M.________ GmbH nichts zu tun und sei ebenso wie N.________ bloss Gast gewesen, als Schutzbehauptung, die im Widerspruch zu sämtlichen früheren Aussagen steht, insbesondere auch zu solchen, die er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft tätigte. Nicht entscheidend für den Tatbestand ist, ob der Beschuldigte im Handelsregister in irgendeiner Funktion bei der M.________ GmbH eingetragen ist, sondern nur, ob er Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er einen Bürotisch dort hatte und Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte. Dazu passt die Aussage, wonach N.________ ihn gefragt haben soll, ob er das Haschisch dort lassen könne. Auch diese Aussage tätigte der Beschuldigte, nachdem er bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Zudem erhellt die Aussage, dass der Beschuldigte offenbar auch nach Ansicht von N.________ die oder eine der Personen war, die über die Räumlichkeiten und namentlich darüber, ob dort Betäubungsmittel aufbewahrt werden dürfen, entscheiden konnten.
Weil der Beschuldigte Zugang zu den Büroräumlichkeiten hatte, hatte er auch die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zum Haschisch. Dieses hatte er überdies in den Händen und N.________ fragte ihn, ob er es dort lassen dürfe. Demzufolge wusste er, dass sich das Haschisch dort befindet, was auch daraus hervorgeht, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 6. November 2015 genau angeben konnte, wo sich das Haschisch befand („bei der Schachtel beim PC in einem Kasten“; U-act. 10.1.001 Frage 27). Somit hatte der Beschuldigte die Herrschaftsmöglichkeit. Indem er N.________ seine Zustimmung gab, das Haschisch dort zu deponieren, erklärte er sich zumindest mit der vorübergehenden Aufbewahrung des Haschischs in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH, mithin in seinem Herrschaftsbereich einverstanden. Folglich hatte er auch den für den strafrechtlichen Besitz erforderlichen Herrschaftswillen. Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.
7. a) Erfüllt der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese ist anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58 E. 1.1.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Gelstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469; vgl. hierzu auch Urteil BGer 6B_1153/21 vom 29. März 2023, E. 2.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist.
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68 E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020 E. II.2.).
b) Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AIG, des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. Weil das Verschulden bei allen drei Delikten als gering zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.c, 7.d und 7.e), sind für alle Delikte Strafen im untersten Bereich des Strafrahmens auszusprechen. Ausserdem sind weder in den Akten noch sonst Gründe ersichtlich, weshalb vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe abzuweichen wäre. Somit sind für alle drei Delikte Geldstrafen auszusprechen und es liegen folglich gleichartige Strafen vor. Alle Tatbestände sehen als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 117 Abs. 2 AIG; Art. 97 Abs. 1 SVG; Art. 19 Abs. 1 BetmG), weshalb grundsätzlich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet ist. Angesichts der objektiven Tatschwere und des Verschuldens zieht die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung die höchste Strafe nach sich (vgl. E. 7.c), weshalb diese Straftat für die Einsatzstrafe heranzuziehen ist.
c) In Bezug auf die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er F.________ nur wenige Male und zudem nur für kurze Übersetzungseinsätze beizog. Folglich ist die objektive Tatschwere gering. In subjektiver Hinsicht ging der Beschuldigte, ohne nähere Abklärungen zu treffen, davon aus, es handle sich um einen nicht strafbaren Freundschaftsdienst. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten, dass der vorgesehene Arbeitsvertrag mit F.________ unter dem Vorbehalt geschlossen wurde, dass Letzterer eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhält. Daraus wird ersichtlich, dass nicht geplant war, F.________ dauerhaft ohne Vorliegen einer Arbeitsbewilligung zu beschäftigen, wenngleich die notwendigen Abklärungen bezüglich der Übersetzungstätigkeit nicht erfolgten. Angesichts dessen ist auch die subjektive Tatschwere als gering zu bezeichnen und es liegt ein geringes Verschulden vor, weshalb die Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. Nachdem die Vorstrafe bereits zur Anwendung von Art. 117 Abs. 2 AIG führte, ist keine (doppelte) Straferhöhung aufgrund der einschlägigen Vorstrafe gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2015 vorzunehmen (sog. Doppelverwertungsverbot, vgl. dazu: Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 102). Zu berücksichtigen ist sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Eine Sanktion drängt sich auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als krasse Zeitlücke, die eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGer Urteil 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1). Das Delikt datiert aus dem Jahr 2016 und das Untersuchungsverfahrens weist längere Phasen der Untätigkeit auf, insbesondere vom 29. November 2016 (U-act. 8.11.003) bis zum 20. März 2018 (U-act. 10.1.009) sowie vom 12. März 2019 (U-act. 10.1.014 [betr. Dossier 13]) bis zum 29. Januar 2021 (U-act. 1.1.017) mit Ausnahme einiger Gerichtsstandsanfragen und Übernahmeverfügungen im Jahr 2020 (U-act. 14.1.027 bis U-act. 14.1.035). Sodann liegt kein besonders schwerer Tatvorwurf vor und der Sachverhalt erscheint nicht komplex. Angesichts dessen lassen sich die Zeitlücken nicht durch besondere Umstände erklären. Demzufolge liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Einsatzstrafe ist daher um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu reduzieren. Weitere täterbezogene Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich.
d) Bezüglich des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gab der Beschuldigte als Verantwortlicher der K.________ GmbH das Kontrollschild eines Fahrzeugs nicht innert angesetzter Frist zurück. Dabei handelt es sich im Vergleich zu den anderen Tatvarianten von Art. 97 Abs. 1 SVG (Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind [lit. a], andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlassen, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind [lit. c], vorsätzlich einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleichen [lit.d], Kontrollschilder verfälschen oder falsche zur Verwendung herstellen [lit. e], falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwenden [lit. f], sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignen, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen [lit. g]) insofern um die leichteste, als mit ihr weder eine widerrechtliche Verwendung von Kontrollschildern, Ausweisen oder Bewilligungen noch eine Absicht dazu einhergeht. Zudem wären schwerere Tatvarianten denkbar, beispielsweise bei der Nichtrückgabe mehrerer Kontrollschilder. Somit liegt eine geringe objektive Tatschwere vor. Zudem wurde der Beschuldigte erst während der laufenden Frist zur Rückgabe der Kontrollschilder ins Handelsregister eingetragen. Obwohl er für die Rückgabe von diesem Zeitpunkt an verantwortlich war (vgl. E. 5.f), ist ihm zugutezuhalten, dass er nicht mehr die volle Frist zur Rückgabe zur Verfügung hatte und überdies auch zum Zeitpunkt der früheren Aufforderungen zur Rückgabe, die vor der Verfügung vom 15. Januar 2019 erfolgten, nicht verantwortlich gewesen war. Sodann legte der Beschuldigte dar, dass er aus der Unternehmung wieder ausgeschieden sei, weil er keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten habe. Auch wenn diese Prüfung nach der Eintragung ins Handelsregister nichts mehr an der Übernahme der Verantwortlichkeit zu ändern vermag, zeigt es immerhin, dass der Beschuldigte beabsichtigte, seiner Verantwortung für das Unternehmen zumindest nachträglich nachzukommen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig handelte. Weil er zudem glaubhaft darlegt, keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen und keine Ahnung von irgendwelchen Fahrzeugen gehabt zu haben (Vi-act. 11 S. 16 Frage 78), ist davon auszugehen, dass er gar nicht daran dachte, mit der Übernahme der K.________ GmbH ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut zu verletzen, weshalb eine unbewusste Fahrlässigkeit vorliegt, was ebenfalls einen Verschuldensminderungsgrund darstellt (Mathys, a.a.O., N 252 ff.; vgl. zur Berücksichtigung der Fahrlässigkeit beim Verschuldensgrad: Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. A. 2015, Art. 100 SVG N 3). Insofern ist auch in subjektiver Hinsicht von einer geringen Tatschwere auszugehen. Es liegt somit ein leichtes Verschulden vor und die Strafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen. Leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2015 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) einschlägig vorbestraft wurde (KG-act. 14 S. 3). Weitere täterbezogene Strafzumessungsgründe sind nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung dessen und Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze verschuldensangemessen.
e) Bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist wie dargelegt zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich nicht um sein Haschisch handelte und er lediglich erlaubte, es in den Büroräumlichkeiten der M.________ GmbH zu deponieren (vgl. E. 6.f). Eine besondere kriminelle Energie ist in diesem Verhalten nicht zu erkennen. Folglich ist von einem geringen Verschulden auszugehen und die Strafe ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist auch hier die sehr lange Verfahrensdauer, nachdem das Delikt bereits im Jahr 2015 begangen wurde und die beiden Phasen der Untätigkeit im Untersuchungsverfahren (vgl. E. 7.c) auch in Bezug auf dieses Delikt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen. Weitere Täterkomponenten, die eine Erhöhung oder Reduzierung der Strafe zur Folge haben, sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Erhöhung der Strafe um weitere 20 Tagessätze verschuldensangemessen.
f) Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Die Vorinstanz berechnete eine Tagessatzhöhe von Fr. 70.00 und ging dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6’500.00 aus (angefochtenes Urteil E. 7.1). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Tagessatzhöhe. Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung aus, er arbeite seit August letzten Jahres nicht mehr und sei wieder unter ärztlicher Behandlung (KG-act. 19 Frage 4). Er habe derzeit kein Einkommen und erhalte auch nichts von der IV. Seine Frau und sein Sohn würden arbeiten (KG-act. 19 Fragen 5 bis 7). Die IV habe es abgelehnt, etwas zu bezahlen. Er kläre das seit sieben Jahren mit der IV ab (KG-act. 19 Frage 8). Er habe nie Sozialhilfe beantragt, die Einkommen seiner Frau und seines Sohnes würden reichen (KG-act. 19 Frage 9). Er habe weder Schulden noch Vermögen (KG-act. 19 Fragen 10 bis 12). Diese neuen Verhältnisse sind bei der Festlegung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen. Dass besondere persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einen Tagessatz von unter Fr. 30.00 gebieten, legte der Beschuldigte nicht dar. Auch wenn der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge kein Einkommen erzielt und auch keine Unterstützungsleistungen der IV bezieht, beantragte er nie Sozialhilfe. Angesichts dieser Umstände sind keine besonderen Verhältnisse gegeben, die ein Abweichen vom Grundsatz nahelegen und einen Tagessatz von unter Fr. 30 gebieten würden. Somit ist der Tagessatz entsprechend der gesetzlichen Regel auf das Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen. Anzurechnen ist die erstandene Haft von 49 Tagen (5. November 2015 bis 23. Dezember 2015, U-act. 4.1.001 und U-act. 4.1.015).
g) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren nicht zu einer (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Folglich ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte wurde zwar mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2015 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern verurteilt und ist somit in Bezug auf zwei Verurteilungen einschlägig vorbestraft (KG-act. 14 S. 3). Hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bestand ein Arbeitsvertrag mit F.________ unter dem Vorbehalt, dass F.________ eine gültige Arbeitsbewilligung erhält. Bezüglich der strafbaren Übersetzungshandlungen ging der Beschuldigte von straflosen Gefälligkeiten aus, ohne dies näher abzuklären. Der Arbeitsvertrag zeigt indessen, dass sich der Beschuldigte der Problematik grundsätzlich bewusst war. Sodann brachte er auch vor, bei der Vorstrafe habe es sich um einen anderen Sachverhalt gehandelt. Damals habe man mit den Arbeitern einen Arbeitsvertrag gemacht und diesen beim Amt für Arbeit eingereicht, danach aber nicht gewartet, bis die Bestätigung gekommen sei (KG-act. 19 S. 11). Somit zeigt sich, dass die erneute Straffälligkeit des Beschuldigten auf einer – wenngleich vermeidbaren – Fehleinschätzung darüber beruht, was als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 117 AIG zu qualifizieren ist, und insofern nicht vergleichbar mit der ersten Verurteilung ist. Mit anderen Worten ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er aus der ersten Verurteilung gewisse Lehren zog. Deswegen erscheint eine unbedingte Strafe insgesamt nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. In Bezug auf die Nichtabgabe der Kontrollschilder ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei Übernahme der K.________ GmbH tatsächlich keine Kenntnis von der Verfügung zur Rückgabe der Kontrollschilder hatte. Auch wenn er ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister für die K.________ GmbH verantwortlich war und er deshalb für die Nichtabgabe der Kontrollschilder zu verurteilen ist (vgl. E. 5.f), liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte die Rückgabe der Kontrollschilder bei Kenntnis der Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht veranlasst hätte. Angesichts dessen erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft. Anhaltspunkte, die ein Abweichen vom Grundsatz des Aufschubs der Strafe nahelegen, sind insgesamt nicht ersichtlich. Folglich erscheint auch diesbezüglich eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Vollzug der Strafe ist folglich aufzuschieben.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist aus den dargelegten Gründen zwar eine günstige Prognose zu stellen, dennoch kann die erwähnte Vorstrafe bei der Festlegung der Probezeit nicht unberücksichtigt bleiben, zumal sie in Bezug auf zwei Delikte einschlägig ist. Angemessen erscheint es daher, die Probezeit auf das Maximum von fünf Jahren festzulegen.
8. Der Beschuldigte focht die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung der am 1. Februar 2016 beschlagnahmten Haschischplatte (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 4) nicht an. Somit erwuchs diese Dispositivziffer in Rechtskraft.
9. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist also nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, Bearbeiter, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). Der Beschuldigte wird wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Dossier 11), des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Dossier 12) wird er hingegen freigesprochen. Bei sämtlichen Vorwürfen handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, weshalb die Kosten dem Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung entsprechend aufzuteilen sind. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung sowohl die Kosten für das Untersuchungsverfahren von Fr. 2’437.00 sowie für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1’800.00 zu 3/5 (Fr. 1’462.20 für das Untersuchungsverfahren und Fr. 1’080.00 für das erstinstanzliche Verfahren) aufzuerlegen und im Übrigen (2/5) auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Die Vorinstanz setzte die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) auf Fr. 3’130.70 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5 und E. 10) und behielt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StGB im Umfang der ihm auferlegten Kosten (80 %) vor (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 6). Der Beschuldigte machte dagegen keine Einwände geltend und setzte sich insbesondere nicht mit der festgelegten Höhe für die amtliche Verteidigung auseinander. Angesichts dessen kann in Bezug auf die Höhe der amtlichen Verteidigung auf das erstinstanzliche Urteil abgestellt werden, zumal diese innerhalb des Tarifrahmens liegt und angemessen erscheint. Der Umfang der Rückzahlungspflicht ist hingegen von Amtes wegen an die neue Kostenverteilung anzupassen (Fr. 1’878.40 = 3/5 von Fr. 3’130.70).
10. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in Bezug auf den zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, unterliegt aber ansonsten mit seinen Anträgen auf Freispruch. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 zu 3/4 (Fr. 3’000.00) aufzuerlegen und die übrigen Kosten (Fr. 1’000.00) auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Honorarnote über Fr. 2’176.46 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein (inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 19/2). Die Honorarnote liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint auch mit Blick auf den mutmasslichen Aufwand für den Verteidiger als angemessen, weshalb auf sie abzustellen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 (= Fr. 1’632.35);-
erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. Februar 2022 aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 2 AIG (Dossier 11);
des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 13);
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Dossier 1).
Der Beschuldigte wird freigesprochen
vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 11);
vom Vorwurf der vorsätzlichen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG (Dossier 12).
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00, wovon 49 Tage durch Haft bereits geleistet wurden.
Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 5 Jahre bestimmt.
Die am 1. Februar 2016 beschlagnahmte Haschischplatte à 87.3 Gramm Haschisch (braun), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz (Asservatenkammer, Lager-Nr. zz), wird eingezogen und vernichtet.
Die amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren nach Rechtskraft mit Fr. 3’130.70 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Die Untersuchungskosten (mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung) in Höhe von Fr. 2’437.00 werden im Umfang von Fr. 1’462.20 (3/5) dem Beschuldigten auferlegt. Fr. 974.80 (2/5) gehen zulasten der Staatskasse.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung) in Höhe von Fr. 1’800.00 werden im Umfang von Fr. 1’080.00 (3/5) dem Beschuldigten auferlegt. Fr. 720.00 (2/5) gehen zulasten der Staatskasse.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO); vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von Fr. 1’878.40 (3/5) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3’000.00 (3/4) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’000.00 [1/4]) zulasten des Staates.
a) Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’176.46 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1’632.35 (3/4).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositivziffer 5), das Staatssekretariat für Migration (1/R), das Amt für Migration (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids, zum Inkasso), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie an die KOST (elektronische Registermeldung).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
4. August 2023 kau
STK 2022 29
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Art. 707 VAWart. 707 ORHart. 707 OR
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STK 2020 10
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