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Entscheid

STK 2022 3

Kammer

23. März 2023Deutsch6 min

1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 sprach das Strafgericht den Beschuldigten der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz schuldig (Disp.-Ziff. 1 lit. a-e). Es fällte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus (Ziff. 2), wovon es 20 Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren aufschob und für die übrigen 8 Monate den Vollzug anordnete (Ziff. 3). Den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrief es nicht (Ziff. 4) und sah von einer obligatorischen Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ab (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten (Ziff. 8) und richtete Entschädigungen an die Anwältin der ersten Stunde, den vormaligen sowie den aktuellen Verteidiger aus (Ziff. 9 lit. a-c). Der Beschuldigte meldete die Berufung an und erklärte diese rechtzeitig am 23. Februar 2022 dem Kantonsgericht im Schuldpunkt betreffend sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 1 lit. a-d und die damit einhergehenden Rechtsfolgen gemäss Ziff. 2-5 sowie 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Er beantragte für die mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Verfahrenskostenübernahme durch den Staat zu vier Fünfteln (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. März 2023

STK 2022 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

mehrfaches Verbrechen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das BetmG, mehrfaches Vergehen gegen das HMG

(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 9. Dezember 2021, SGO 2021 31);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2021 sprach das Strafgericht den Beschuldigten der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz schuldig (Disp.-Ziff. 1 lit. a-e). Es fällte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten aus (Ziff. 2), wovon es 20 Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren aufschob und für die übrigen 8 Monate den Vollzug anordnete (Ziff. 3). Den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrief es nicht (Ziff. 4) und sah von einer obligatorischen Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ab (Ziff. 5). Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschuldigten (Ziff. 8) und richtete Entschädigungen an die Anwältin der ersten Stunde, den vormaligen sowie den aktuellen Verteidiger aus (Ziff. 9 lit. a-c). Der Beschuldigte meldete die Berufung an und erklärte diese rechtzeitig am 23. Februar 2022 dem Kantonsgericht im Schuldpunkt betreffend sämtliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dispositivziffer 1 lit. a-d und die damit einhergehenden Rechtsfolgen gemäss Ziff. 2-5 sowie 8 und 9 des angefochtenen Urteils. Er beantragte für die mehrfachen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00 und die Verfahrenskostenübernahme durch den Staat zu vier Fünfteln (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5).

2. Laut Strafregisterauszug vom 28. September 2022 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschuldigten wegen eines am 13. April 2022 begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz am 27. Juni 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00 (KG-act. 13). Der Auszug wurde den Parteien am 29. September 2022 zur Kenntnis zugestellt (KG-act. 14). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft zog die Berufungsinstanz die Verfahrensakten E-1/2022/13567 zum Strafbefehl vom 27. Juni 2022 bei (KG-act. 15 f.). Nach Eingang dieser Akten stellte die Berufungsinstanz mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO den Parteien eine Kopie des Strafbefehls vom 27. Juni 2022 zu (KG-act. 20). Wegen Erkrankung des amtlichen Verteidigers wurde die am 18. Oktober 2022 geplante Berufungsverhandlung abzitiert (KG-act. 18 und 21). An der neu angesetzten Berufungsverhandlung vom 21. März 2023 zog der amtliche Verteidiger namens des befragten Beschuldigten nach dem erneuten Hinweis auf die Ausnahme vom Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Besprechungspausen die Berufung im Umfang der Anträge der Berufungserklärung zurück. Der amtliche Verteidiger plädierte indes noch zum an der Berufungsverhandlung neu gestellten Antrag, der vormalige und der sprechende amtliche Verteidiger seien für ihren Aufwand in der Untersuchung bzw. im vor­instanzlichen Verfahren mit Fr. 3’333.35 bzw. Fr. 10’217.95 zu entschädigen (BVP S. 5 f.).

3. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses im mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten ist dieses Rechtsmittel mithin abzuschreiben. Im Übrigen zählen die amtlichen Verteidiger nicht zu den Verfahrensparteien und müssen nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in eigenem Namen gegen Entschädigungsentscheide Beschwerde führen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018; BGE 140 IV 213 E. 1.4). Vorliegend sind diese erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen durch die Verteidiger nicht rechtzeitig in eigenem Namen angefochten worden, weshalb auch im nunmehr abzuschreibenden Berufungsverfahren der erst neu an der Berufungsverhandlung gestellte Antrag nicht parallel zu behandeln (dazu BGE 139 IV 199 E. 5.6), sondern darauf nicht einzutreten ist, fehlt es doch dem amtlich verteidigten Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigungen (BGer 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 f. m.H.).

4. Damit ist die Berufung, soweit auf sie einzutreten ist, durch den Kammervorsitzenden abzuschreiben (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG).

a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Rückzugs der Berufung ist der Beschuldigte als unterliegend zu betrachten, so dass die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu seinen Lasten gehen.

b) Nachdem dem Verteidiger Ende September 2022 der aktuelle Strafregisterauszug und im Oktober 2022 der neue Strafbefehl vom 27. Juni 2022 mit Hinweis auf die beigezogenen Akten und Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Kenntnis gegeben wurden, indes die Berufung erst anlässlich der Verhandlung vom 21. März 2023 zurückgezogen wurde, entstand nicht nur der Berufungsinstanz erheblicher unnötiger Vorbereitungs- und Verhandlungsaufwand, sondern erweisen sich die Arbeiten des Verteidigers am Plädoyer und das damit zusammenhängende Aktenstudium nicht als angemessen. Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden und das Verteidigerhonorar ist im Berufungsverfahren ermessensweise festzusetzen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-

verfügt:

Die Berufung des Beschuldigten wird, soweit darauf einzutreten ist, als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.

Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die

Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten sowie zu den erforderlichen Mitteilungen nach Eintritt der Rechtskraft), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug des erstinstanzlichen Urteils) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. März 2023 kau

Erwägungen

STK 2022 3

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_353/2018

BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213

BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199

6B_353/2018

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF