STK 2022 32
Präsidial
6. Juli 2022Deutsch3 min
6. Juli 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. Juli 2022
STK 2022 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung,
Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin G.________,
4. H.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin I.________,
5. J.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin I.________,
6. K.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin I.________,
betreffend
mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache wiederholte Tätlichkeiten, Verleumdung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 6. April 2022, SGO 2021 004);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Berufungsführerin gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 6. April 2022 am 26. April 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Urteil am 3. Juni 2022 zugestellt wurde;
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Berufungsführerin die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (2/R), Rechtsanwältin I.________ (4/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
6. Juli 2022 kau
STK 2022 32
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
BGE 138 IV 157ATF 138 IV 157DTF 138 IV 157
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF