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Entscheid

STK 2022 37

Präsidial

26. Juli 2022Deutsch2 min

26. Juli 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 26. Juli 2022

STK 2022 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

Ziff. 2-4 Privatkläger und Berufungsgegner,

alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________,

betreffend

Hausfriedensbruch, Raub, versuchter Raub, versuchte Nötigung, BetmG, WG, Einziehung, Landesverweisung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Dezember 2021, SGO 2021 6);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Dezember 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 29. Juni 2022 an die Parteien versandt wurde;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 sinngemäss mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und Rechtsanwalt G.________ (3/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 19. Juli 2022, sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug, zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz und das Amt für Migration sowie an die KOST [die Akten bleiben beim Kantonsgericht]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

26. Juli 2022 kau

STK 2022 37

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF