STK 2022 39
Präsidial
17. August 2022Deutsch3 min
17. August 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 17. August 2022
STK 2022 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Mai 2022, SEO 2022 4);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Mai 2022 mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 14. Juli 2022 an die Parteien versandt und dem Beschuldigten am 15. Juli 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 4. August 2022 endete;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 5) keine Berufungserklärung des Beschuldigten beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Inkasso und Vollzug sowie zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
17. August 2022 kau
STK 2022 39
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
Art. 403 StPOart. 403 CPPart. 403 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF