STK 2022 40
Kammer
4. Oktober 2022Deutsch62 min
1. Der Beschuldigte focht die Verurteilung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend Anklage-Dossier 1 (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 1; angefochtenes Urteil Dispositivziffern 1.a und 1.b), die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 2; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.a), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 3; angefochtenes Urteil Dispositivziffern 4 und 5) sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 4; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8) an. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung eine längere Freiheitsstrafe (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 1; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.a), eine höhere Busse (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 2; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.c) und eine Landesverweisung für 15 Jahre (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 3; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Demzufolge blieben die Dispositivziffern 1.a in Bezug auf Dossiers 12, 13 und 14, 1.b in Bezug auf Dossiers 2 und 14, 1.c bis 1.g, 6, 7, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022 unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft, mit Ausnahme der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die von der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten abhängt und von Amtes wegen festzulegen ist.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 4. Oktober 2022
STK 2022 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Clara Betschart,
lic. iur. Ilaria Beringer und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung,
Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________ GmbH,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
4. F.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
5. G.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
6. H.________ AG,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
mehrfacher Diebstahl etc., Strafzumessung, Landesverweisung
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022, SGO 2022 5);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. April 2022 beim Bezirksgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB), mehrfacher vorsätzlicher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 AIG) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG; Vi-act. 1). Am 15. Juni 2022 fällte das Bezirksgericht Schwyz folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 1, 12, 13 und 14);
b) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1, 2 und 14);
c) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossiers 2, 7 und 9);
d) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG (Dossier 15);
e) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 13);
f) der mehrfachen vorsätzlichen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AIG (Dossiers 4, 5, 6, 8 und 11);
g) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 10).
2. a) Für die Verbrechen gemäss Ziff. 1 lit. a sowie die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. b, d und f wird der Beschuldigte bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung von 116 Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; 2 Tage vorläufige Festnahme vom 21. Juli 2020 bis 23. Juli 2020 sowie 114 Tage Untersuchungshaft vom 21. November 2021 bis 14. März 2022).
b) Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. e wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.00.
c) Für die Übertretungen gemäss Ziff. 1 lit. c und g wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 800.00.
3. a) Dem Beschuldigten wird für die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a und für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2 lit. b der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB verweigert.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 lit. b wird auf 20 Tage festgesetzt (Art. 36 StGB).
c) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Ziff. 2 lit. c wird auf 8 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Der Beschuldigte wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 03.02.2022 beschlagnahmten Gegenstände (16.2 Gramm Marihuana und ca. 15 Gramm Haschisch, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lagernummer xx) werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
7. a) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 3 im Betrag von Fr. 150.00 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 den Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 5 im Betrag von Fr. 200.00 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 den Betrag von Fr. 200.00 zu bezahlen.
c) Die übrigen Zivilforderungen werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 13‘987.50;
b) den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11‘519.80;
trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
9. Den Privatklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
10. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 11‘519.80 entschädigt (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
11. [Rechtsmittel]
12. [Zustellung]
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juni 2022 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 15. August 2022 beantragte der Beschuldigte was folgt (KG-act. 4):
1. Vollumfänglicher Freispruch bezüglich Dossier 1 und 15, teilweiser Freispruch bezüglich Dossier 13 (hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls),
2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
3. Die Kosten des Verfahrens seien zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates.
Am 26. August 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.a des angefochtenen Urteils sei A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 116 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.c des angefochtenen Urteils sei A.________ zu einer Busse von CHF 1‘000.00 zu verurteilen.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei A.________ für eine Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Am 5. September 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und beantragte die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde die bedingte Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug verweigert (KG-act. 14 Dispositivziffer 1). Am 26. September 2022 beschränkte der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom 15. August 2022 auf Dossier 1 und beantragte neu Folgendes (KG-act. 19):
1. Vollumfänglicher Freispruch bezüglich Dossier 1,
2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
3. Die Kosten des Verfahrens seien zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates.
Am 4. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 25). Der Beschuldigte wurde zur Person befragt und verweigerte die Aussage zur Sache (KG-act. 25 S. 2 ff.). Die Verteidigung stellte folgende Anträge (KG-act. 25/1 S. 17 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf
- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (betreffend Dossier 1),
sowie
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betreffend Dossier 1).
2. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, welche vollumfänglich erstanden ist.
3. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.
4. Die Verfahrenskosten des Vor- und erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft hielt an den mit Anschlussberufungserklärung gestellten Anträgen fest (KG-act. 25/2 S. 1). Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Beschuldigte focht die Verurteilung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs betreffend Anklage-Dossier 1 (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 1; angefochtenes Urteil Dispositivziffern 1.a und 1.b), die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 2; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.a), die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS; KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 3; angefochtenes Urteil Dispositivziffern 4 und 5) sowie die erstinstanzlichen Kostenfolgen (KG-act. 25/1 S. 17 Ziff. 4; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 8) an. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung eine längere Freiheitsstrafe (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 1; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.a), eine höhere Busse (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 2; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 2.c) und eine Landesverweisung für 15 Jahre (KG-act. 25/2 S. 1 Ziff. 3; angefochtenes Urteil Dispositivziffer 4). Demzufolge blieben die Dispositivziffern 1.a in Bezug auf Dossiers 12, 13 und 14, 1.b in Bezug auf Dossiers 2 und 14, 1.c bis 1.g, 6, 7, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022 unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft, mit Ausnahme der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die von der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten abhängt und von Amtes wegen festzulegen ist.
2. a) Von den erstinstanzlichen Schuldsprüchen ficht der Beschuldigte die Verurteilungen hinsichtlich Dossier 1 der Anklage an. Gemäss Anklage seien er und L.________ am 21. Juli 2020, ca. 17:45 Uhr, zu Fuss von der Bushaltestelle M.________ herkommend an der Liegenschaft D.________ GmbH in Schwyz vorbeigegangen. Dabei hätten sie bemerkt, dass die Türe zur Praxis der D.________ GmbH zum Lüften offen gestanden sei. Sie hätten sich in der Folge abgesprochen, dass L.________ in die Praxis eindringen und dort allfällig vorhandene Wertgegenstände entwenden sollte, während der Beschuldigte vor dem Eingang aufpassen sollte. Folglich habe L.________ die Räume der D.________ GmbH betreten und einen Laptop der Marke HP Envy im Wert von Fr. 999.00 zum Nachteil der D.________ GmbH ab einer Theke im Eingangsbereich entwendet. Der Beschuldigte sei währenddessen vor dem Eingang stehen geblieben und habe aufgepasst, dass L.________ nicht von jemandem beim Eindringen in die Praxis überrascht wurde. Als L.________ aus der D.________ GmbH gekommen sei, hätten er und der Beschuldigte den Laptop in eine Jacke gewickelt und sich in Richtung N.________strasse vom Tatort entfernt. Der Beschuldigte und L.________ hätten sich vorgängig abgesprochen, dass L.________ in die Praxis eindringe um Vermögenswerte zu entwenden, während der Beschuldigte vor dem Eingang die Situation überwacht habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass L.________ gegen den Willen der Berechtigten in die D.________ GmbH eingedrungen sei und dort fremde Sachen habe entwenden wollen oder er habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. Er sei am gemeinsamen Tatentschluss mit L.________ beteiligt gewesen und habe einen massgeblichen Tatbeitrag bei der Umsetzung der Tat geleistet (Vi-act. 1 S. 3).
b) Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz habe festgestellt, einer der beiden dunkelhäutigen respektive nordafrikanisch aussehenden männlichen Personen, die von der Bushaltestelle M.________ auf der O.________strasse Richtung Ibach gegangen seien, habe bei den D.________ GmbH der Privatklägerin 2 angehalten und gegenüber der anderen Person ein Handzeichen gemacht, woraufhin die andere Person ebenfalls zum Eingang der D.________ GmbH zurückgekehrt sei. Die Anklage werfe dem Beschuldigten indessen vor, er und der Mitbeschuldigte L.________ hätten sich vorgängig abgesprochen. Dass eine Absprache mittels Handzeichen erfolgt sein soll, sei vom Anklagesachverhalt nicht erfasst (KG-act. 25/1 Rn. 2 ff.).
Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhob (Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 9 StPO N 1). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (sog. Immutabilitätsprinzip; BGE 143 IV 63, E. 2.2). Im Anklagesachverhalt müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte so präzise umschrieben werden, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies erfordert eine zureichende Umschreibung der Tat. Damit sich der Betroffene in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann, muss er genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63, E. 2.2 und BGE 140 IV 188, E. 1.3; Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 36 f.).
Gemäss Anklage hätten sich die beiden Täter vor dem Diebstahl abgesprochen. Auf welche Weise diese Absprache erfolgt sei, umschreibt die Anklage nicht näher. Trotzdem geht aus ihr hinreichend klar und für den Beschuldigten erkennbar hervor, dass zwischen den beiden mutmasslichen Tätern eine Handzeichen mitumfassende Verständigung stattgefunden habe, bevor einer der beiden die D.________ GmbH betreten habe, während der andere draussen geblieben sei und Wache gehalten habe. Hinzu kommt, dass der Zeuge P.________ aussagte, einer der beiden Täter habe gegenüber dem anderen eine Handbewegung gemacht (U-act. 8.1.002 S. 4). Ferner gab auch die Privatklägerin 2 an, sie habe männliche Stimmen in einer fremden Sprache gehört, während sie in einem separaten Raum gewesen sei und die Wäsche gemacht habe (U-act. 10.0.009 Rn. 52 ff.). Somit weisen die Akten sowohl auf eine Verständigung durch Handbewegung als auch auf eine verbale Kommunikation hin. Angesichts dessen war hinreichend erkennbar, gegen welchen Vorwurf der Beschuldigte sich zu verteidigen hatte. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
c) Die Vorinstanz ging bei der Sachverhaltsfeststellung zunächst auf die Frage der Verwertbarkeit des Befundprotokolls über die Schuhsohlenabdruckfragmente ein und hielt fest, dass das Befundprotokoll verwertbar sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.4). Der Beschuldigte rügte dies an der Berufungsverhandlung nicht und setzte sich auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Mit Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ist von der Verwertbarkeit des Befundprotokolls auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
d) Der Beschuldigte bestreitet die Tat gemeinsam mit L.________ begangen zu haben und bringt vor, es liege kein direkter Beweis dafür vor, sondern es handle sich um einen reinen Indizienprozess. Voraussetzung für eine Verurteilung sei, dass die Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Betrachte man die vorliegenden Indizien genauer, zeige sich aber, dass das Beweisergebnis äusserst dünn ausgefallen sei (KG-act. 25/1 Rn. 10 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch L.________ hätten bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme übereinstimmend zu Protokoll gegeben, im Tatzeitpunkt nicht gemeinsam unterwegs gewesen zu sein. Sodann hätten beide unabhängig voneinander und übereinstimmend ausgesagt, dass der Rucksack, den der Beschuldigte bei der polizeilichen Anhaltung auf sich getragen habe, L.________ gehört habe und der Beschuldigte ihn bei sich gehabt habe, weil er den Rucksack, den L.________ beim Q.________ vergessen gehabt habe, habe zurückbringen wollen. Diese Äusserungen seien spontan erfolgt und würden lebensnah erscheinen. Zudem würden sie erklären, weshalb der Beschuldigte kurze Zeit nach der Tat alleine habe angetroffen werden können. Zudem habe auch der Zeuge P.________ nicht ausgeführt, dass einer der beiden Täter einen Rucksack mit sich geführt habe. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wieso die Täter ohne Rucksack unterwegs gewesen sein und der Beschuldigte diesen im Nachgang zur Tat plötzlich auf sich getragen haben soll. Lebensnaher erscheine die Hypothese, dass er den Rucksack von L.________ bereits im Tatzeitpunkt bei sich gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Zeuge P.________, der sich an wesentliche Details habe erinnern können, nicht den Beschuldigten beschrieben habe. Schliesslich lasse sich die vom Zeugen P.________ erkannte Mütze mit weissem Einsatz nicht dem beim Beschuldigten kurzzeitig sichergestellten „Cap NY, blau“ zuordnen. Die Untersuchungsbehörde habe es versäumt die sichergestellte Mütze, die ihres Erachtens ein wesentliches Beweismittel darstelle, zu beschlagnahmen und dem Zeugen P.________ vorzuhalten (KG-act. 25/1 Rn. 15.A). Zudem verletze die nach der mündlichen Urteilseröffnung von der Vorinstanz vorgenommene Internetrecherche den Anspruch auf rechtliches Gehör (KG-act. 25/1 Rn. 5 ff.).
Ferner würden die sehr allgemein gehaltenen Signalements der Täterschaft, wonach diese eine fremde Sprache gesprochen habe und nordafrikanischer Herkunft sei, auf eine unbestimmte Anzahl von Personen zutreffen, die auch in Schwyz nicht selten anzutreffen seien. So befinde sich rund zwei Kilometer vom Tatort entfernt die Nothilfeunterkunft Kaltbach, in der eine Vielzahl von Personen mit den genannten Signalements leben würden. Insbesondere träfen die Signalements auch auf R.________ zu, der gemäss Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls rund 14 Stunden vor der Tat mit einschlägiger Diebesausrüstung zusammen mit L.________ und dem Beschuldigten um abgestellte Autos geschlichen sein soll. Die alternative Sachverhaltshypothese, dass L.________, dessen Fussabdruck angeblich in der D.________ GmbH vorgefunden worden sei, mit R.________ unterwegs gewesen sei, lasse sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht entkräften, weshalb in dubio pro reo auf diese Variante abzustellen sei (KG-act. 25/1 Rn. 15.B/C).
Schliesslich habe der Beschuldigte sämtliche Vorstrafen und auch die im Rahmen dieses Verfahrens eingestandenen Delikte nicht in Mittäterschaft begangen. Somit könne entgegen den Erwägungen der Vorinstanz aus dem Modus Operandi nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (KG-act. 25/1 Rn. 15.D).
Erwägungen
Zusammenfassend sei der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen (KG-act. 25/1 Rn. 16 ff.).
e) Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Anklagebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 19; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, Art. 10 StPO N 6). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 9; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 19). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, und nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1). Indessen findet der Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Bei sich widersprechenden Beweismitteln stellt das Gericht nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab, sondern der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 m.w.H.; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1 f.). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 41 ff.).
f) Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Tatablauf aus, nachdem auf die glaubhaften, kongruenten und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen P.________ und der Privatklägerin 2 abgestellt werden könne, habe als erstellt zu gelten, dass im festgestellten Tatzeitpunkt zwei dunkelhäutige respektive nordafrikanisch aussehende männliche Personen mit dunkler Kleidung und eine fremde Sprache sprechend von der Bushaltestelle M.________ auf der O.________strasse Richtung Ibach gelaufen seien, wobei bei der D.________ GmbH der Privatklägerin 2 einer der beiden angehalten und gegenüber dem anderen ein Handzeichen gemacht habe, worauf der andere ebenfalls zum Eingang der Praxisräumlichkeiten zurückgekehrt sei, diese betreten, dort den Laptop der Privatklägerin 2 behändigt, die Praxisräumlichkeiten sogleich wieder verlassen und sich anschliessend zusammen mit der vor dem Eingang wartenden Person Richtung M.________ entfernt habe. Weiter sei damit erstellt, dass einer der beiden Täter eine Mütze mit weissem Einsatz getragen habe. Schliesslich habe als erstellt zu gelten, dass die Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt ihre Arbeit beendet, mithin keine Kunden mehr betreut habe, den Boden der Praxis frisch aufgenommen und in der Folge die Eingangstür zwecks Lüftung geöffnet habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.8).
Der Beschuldigte bestreitet diesen Tatablauf, der sich auf die Aussagen des Zeugen P.________ und der Privatklägerin 2 stützt, nicht, sondern bringt vor, dass es keinen direkten Beweis und auch nicht genügend Indizien dafür gebe, dass er einer der beiden Täter gewesen sei. Bezüglich des Tatablaufs und der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen P.________ und der Privatklägerin 2 kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.2.3.5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann sind die einzelnen Indizien, die für oder gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, näher zu betrachten.
aa) Die Kantonspolizei konnte L.________ am Tattag, um 18:02 Uhr, mithin rund 15 Minuten nachdem der Diebstahl durch I.________ gemeldet wurde, in der S.________strasse in Ibach anhalten. Gemäss Polizeirapport kam der Beschuldigte kurz darauf aus dem Quartier kommend dazu (U-act. 4.1.001 S. 2; U-act. 8.1.001, S. 5). Der Beschuldigte war bei der Festnahme durch die Polizei sichtlich alkoholisiert und musste erbrechen (U-act. 4.1.001). Der Beschuldigte trug einen Rucksack mit diversen Effekten von L.________ bei sich und gab bei der ersten polizeilichen Befragung an, L.________ habe den Rucksack beim Q.________ vergessen (U-act. 8.1.003 Frage 9). Auf die Frage, wohin er gewollt habe, sagte der Beschuldigte aus, er habe einfach etwas im Dorf herumlaufen wollen (U-act. 8.1.003 Frage 10). Der Mitbeschuldigte L.________ gab an der ersten polizeilichen Befragung an, er sei zufällig bei der S.________strasse vorbeigegangen (U-act. 8.1.004 Frage 4). Vorher sei er beim Q.________ gewesen (U-act. 8.1.004 Frage 7). Er sei nicht mit dem Beschuldigten zusammen unterwegs gewesen (U-act. 8.1.004 Frage 9). Es sei ein Zufall gewesen. Als die Polizei ihn verhaftet habe, sei der Beschuldigte hinzugekommen, um ihm den Rucksack zurückzugeben (U-act. 8.1.004 Frage 10). Er habe wohl den Rucksack beim „M.________“ gelassen und der Beschuldigte sei ihm damit gefolgt (U-act. 8.1.004 Frage 11). Bevor er von der Polizei angehalten worden sei, sei er beim „Q.________“ gewesen (U-act. 8.1.004 Frage 12). Gemäss dem Befundprotokoll stimmen die Schuhspuren, die in der D.________ GmbH sichergestellt werden konnten (U-act. 8.1.001 S. 3), mit den Schuhen von L.________ mit einer Befundbewertung Level 3 („spricht dafür“) überein, was bedeutet, dass neben den gruppenspezifischen Merkmalen einzelne individualisierende Merkmale oder Ablaufmerkmale übereinstimmen, deren Qualität jedoch unzureichend ist (Vi-act. 22). Im Befund wird festgehalten, dass die Grösse aufgrund laufspezifischer Gegebenheiten nicht abschliessend beurteilt werden konnte (Vi-act. 22). Auch wenn die Qualität dieser zusätzlichen individualisierenden Merkmale bzw. Ablaufmerkmale aufgrund der nicht abschliessend zu beurteilenden Grösse eingeschränkt ist, spricht der Umstand, dass sowohl für den rechten als auch den linken Schuh solche Merkmale vorhanden sind, dafür, dass die Schuhsohlenabdrücke, die in der D.________ GmbH sichergestellt wurden, von den Schuhen von L.________ stammen. Hinzu kommt, dass die Signalements von L.________ (männlich, nordafrikanische Herkunft, dunkle Kleidung, Grösse) auf die Beschreibung des Zeugen P.________ passen, und dass L.________ zudem eine Fremdsprache spricht, was die Privatklägerin 2 angab, gehört zu haben. Angesichts dessen, dass mit L.________ also nur wenige Minuten nach dem Diebstahl eine auf diese Beschreibungen passende Person in unmittelbarer Nähe zum Tatort angehalten werden konnte, deren Schuhe zudem mit den sichergestellten Schuhsohlenabdrücken übereinstimmen und zusätzliche passende Merkmale aufweisen, bestehen an der Täterschaft von L.________ keine ernsthaften Zweifel. Mit anderen Worten muss die Wahrscheinlichkeit, dass zur gleichen Zeit eine Person mit denselben Signalements und ebenfalls passenden Schuhen, die zudem die gleichen zusätzlich übereinstimmenden Merkmale aufweisen, als nur theoretisch betrachtet werden. Geht man von der Täterschaft von L.________ aus, spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte kurz nach dem Diebstahl in Tatortnähe mit dessen Rucksack zu ihm stiess, als dieser von der Polizei angehalten wurde, dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ unterwegs war. Weil zudem die vom Zeugen P.________ geschilderten Signalements auch auf den Beschuldigten zutreffen und er ebenfalls eine Fremdsprache spricht, wie dies von der Privatklägerin 2 geschildert wurde, stellt dies insgesamt ein Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat dar.
bb) Sodann trug der Beschuldigte bei seiner Festnahme eine Mütze bei sich, die im Effektenverzeichnis als „Cap NY, blau“ aufgeführt wurde (U-act. 4.1.002). Die Mütze wurde indessen nicht sichergestellt und es befindet sich auch kein Foto davon in den Akten. Der Zeuge P.________ schilderte an seiner ersten Befragung, einer der beiden Täter habe eine Mütze mit weissem Einsatz getragen (U-act. 8.1.002 S. 4). An der zweiten Befragung sagte er aus, einer der Täter habe eine weisse Mütze getragen, soweit er sich erinnern könne (U-act. 10.0.010 Rn. 81 f.). Auf Vorhalt der ersten Einvernahme korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass es sich um eine Mütze mit weissem Einsatz gehandelt habe (U-act. 10.0.010 Rn. 93). Die Vorinstanz stellte fest, eine Internet-Suche nach dem Stichwort „Cap NY, blau“ führe zu einer Fülle von dunkelblauen Baseballmützen mit weissem Stickeinsatz der Lettern „NY“. Unabhängig davon, ob diese Internet-Suche der Vorinstanz mit Blick auf den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zulässig war, kann als notorisch vorausgesetzt werden, dass es sich bei der von der Vorinstanz beschriebenen Baseball-Mütze um eine sehr bekannte und weitverbreitete Baseball-Mütze handelt. Ob es sich aber bei dem im Effektenverzeichnis des Beschuldigten aufgeführten „Cap NY, blau“ um eben jene dunkelblaue Baseball-Mütze mit den weissen Lettern „NY“ handelte, lässt sich allein aus der Bezeichnung „Cap NY, blau“ nicht mit Sicherheit sagen. Der Zeuge P.________ beschrieb in seinen Aussagen nur die Farbe Weiss, die ihm auffiel. Das Effektenverzeichnis beschreibt demgegenüber ausschliesslich die Farbe Blau, weshalb ohne ein Foto dieser Mütze nicht zweifelsohne auf die vom Zeugen P.________ geschilderte Mütze mit weissem Einsatz geschlossen werden kann.
cc) Der Zeuge P.________ schilderte zudem, die beiden Täter hätten das Diebesgut in eine Jacke oder etwas Ähnliches gewickelt (U-act. 8.1.002 S. 4). Dass einer der beiden Täter einen Rucksack mit sich führte, erwähnte der Zeuge nicht. Als der Beschuldigte kurz nach der Tat von der Polizei angetroffen werden konnte bzw. er hinzustiess, als die Polizei L.________ in der Nähe des Tatorts angehalten hatte, führte er dessen Rucksack mit sich. Geht man entsprechend der Aussage des Zeugen P.________ davon aus, dass die Täter keinen Rucksack mit sich führten, hätte der Beschuldigte, sofern er an der Tat beteiligt war, den Rucksack danach behändigen müssen. Laut den Schilderungen des Zeugen P.________ entschlossen sich die Täter aber eher spontan zur Tat, als einer von ihnen bemerkt hatte, dass die Tür zur D.________ GmbH offenstand. Angesichts dessen bleibt unklar, weshalb der Beschuldigte den Rucksack wenige Minuten bevor er von der Polizei angehalten wurde noch nicht hätte bei sich führen sollen. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte den Rucksack vor der Tat in der Nähe hätte deponiert haben können, sprechen die Umstände, dass der Zeuge P.________ keinen Rucksack erwähnte und sich im vom Beschuldigten getragenen Rucksack auch kein Laptop befand, eher gegen eine Täterschaft des Beschuldigten.
dd) Ferner ging in der Nacht vor dem Diebstahl um 04:19 Uhr bei der Kantonspolizei eine Meldung ein, wonach drei Personen bei der Archivgasse in Schwyz um Autos schleichen würden. Der Beschuldigte wurde in der Folge vorläufig festgenommen, weil er von der Polizei zusammen mit L.________ und R.________ angetroffen werden konnte, wobei alle drei mit schwarzen Stoffhandschuhen, L.________ zusätzlich mit einer Taschenlampe und R.________ mit einer schwarzen Wollmütze ausgerüstet waren. Die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in der Nacht vor dem Diebstahl zusammen mit L.________ und R.________ mit typischer Diebesausrüstung von der Polizei festgenommen wurde, spricht ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit L.________ den Diebstahl des Laptops verübt haben könnte. Allerdings trifft dies ebenso auf R.________ zu, dessen Signalements gemäss den Ausführungen der Verteidigung ebenfalls auf die wenig detaillierte Beschreibung des Zeugen P.________ zutreffen soll.
ee) Des Weiteren ist auch der Modus Operandi zu berücksichtigen: Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich die Vorgehensweise des Täters in einigen Punkte vom bekannten Verhaltensmuster des Beschuldigten. Zum einen beging der Beschuldigte die von ihm eingestandenen Diebstähle nicht – wie vorliegend – in Mittäterschaft. Zum anderen ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ein anderes. Während er sonst versuchte vor der Polizei zu fliehen und allfälliges Diebesgut wegwarf, stiess er hier hinzu, als die Polizei L.________ anhielt. Somit ist der Modus Operandi nicht vergleichbar mit seinen früheren bzw. den in diesem Verfahren eingestandenen Taten.
ff) Somit sprechen einige Indizien für eine Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl und einige Indizien dagegen. Bei Würdigung aller Umstände ist nicht auszuschliessen, dass R.________ oder eine unbekannte Person zusammen mit L.________ den vom Beschuldigten bestrittenen Diebstahl verübt haben. Insbesondere die Tatsache, dass der Laptop weder bei L.________ noch beim Beschuldigten gefunden werden konnte, spricht für diese zweite Variante. Angesichts dessen kann aufgrund der vorhandenen Indizien nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch am Diebstahl gemäss Dossier 1 der Anklage beteiligt war. Folglich ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen.
3.
Der Beschuldigte ist somit des mehrfachen Diebstahls (Dossiers 12 bis 14), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossiers 2 und 14), des mehrfachen geringfügigen Diebstals (Dossiers 2, 7 und 9), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG (Dossier 15), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 3 und 13), der mehrfachen vorsätzlichen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung (Dossiers 4, 5, 6, 8 und 11) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 10) schuldig zu sprechen.
a) Wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58 E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68 E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020 E. II.2.).
Dispositiv
b) Nach der abstrakten Strafandrohung ist der Diebstahl mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren das schwerste Delikt. Der Beschuldigte ist bezüglich Dossiers 12, 13 und 14 des mehrfachen Diebstahls zu verurteilen. Zur Bestimmung des Hauptdelikts derselben Straftatbestände ist jeweils das konkrete Verschulden zu bemessen. Abzustellen ist dabei auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die vorliegend unangefochten blieben. In Bezug auf Dossier 12 erachtete die Vorinstanz den in der Anklage zu Dossier 14 (recte: Dossier 12) umschriebenen Sachverhalt als erstellt. Demnach nahm der Beschuldigte am 12. Mai 2021, um ca. 10:40 Uhr, in der Filiale der H.________ AG im T.________ elf Stangen Zigaretten im Wert von Fr. 891.60 von den Gestellen hinter der Kasse an sich und verstaute diese in einer Papiertasche. Als eine Kassiererin den Beschuldigten ansprach, stiess dieser die Kassiererin weg und verliess den Laden mit den entwendeten Zigaretten. Ausserhalb des Geschäfts liess der Beschuldigte die Tasche mit den Zigaretten fallen und verliess das T.________ (Vi-act. 1 S. 6; angefochtenes Urteil E. II.8.1.1 ff.). Hinsichtlich Dossier 13 erachtete die Vorinstanz ebenfalls den in der Anklage zu Dossier 12 (recte: Dossier 13) beschriebenen Sachverhalt als erstellt. Demzufolge begab sich der Beschuldigte am 12. Mai 2021, ca. 10:00 Uhr, in das H.________ AG Verkaufsgeschäft und behändigte hinter der Kasse insgesamt acht Stangen Zigaretten der Marke Marlboro im Wert von total Fr. 720.00. Anschliessend entfernte er sich umgehend aus dem Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen (Vi-act. 1 S. 5 f.; angefochtenes Urteil E. II.9.1.1. ff.). Betreffend Dossier 14 stellte die Vorinstanz ebenfalls grundsätzlich auf den in der Anklage zu Dossier 13 (recte: Dossier 14) umschriebenen Sachverhalt ab (angefochtenes Urteil E. II.10.2.2.6). Demnach drang der Beschuldigte am 12. Mai 2021, ca. 09:50 Uhr, in der K.________strasse uu in Schwyz in den unverschlossenen Lieferwagen VW T5, Kontrollschild ZH yy, ein und entwendete darauf ein Mobiltelefon und ein Portemonnaie zum Nachteil von J.________ aus dem vorderen Fahrzeugbereich. Danach entfernte er sich vom Tatort. Als er bemerkte, dass er verfolgt wurde, liess er die entwendeten Gegenstände zu Boden fallen und setzte seine Flucht fort (Vi-act. 1 S. 6; angefochtenes Urteil E. II.10.1.1 ff.). Bezüglich des Werts des entwendeten Mobiltelefons ging die Vorinstanz von einem Neuwert von Fr. 999.00 aus. Der Zeitwert liege aber aufgrund des Alters von rund einem Jahr sowie der bereits vorher bestandenen Beschädigung erheblich tiefer (angefochtenes Urteil E. II.10.2.2.7). Sodann führte die Vorinstanz in Bezug auf das Portemonnaie aus, dass der Anklageschrift zwar kein Vermögenswert zu entnehmen sei (angefochtenes Urteil E. II.10.2.2.7), es sei hinsichtlich des Vorsatzes bzw. der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten jedoch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die heutzutage üblichen Bankkarten mit Kontaktlos-Bezahlfunktion ohne Eingabe eines Pin-Codes für Beträge bis Fr. 80.00 ausgestattet seien und mehrfach genutzt werden können. Insgesamt sei daher der Vorsatz des Beschuldigten auf einen Deliktswert von deutlich über Fr. 300.00 gerichtet gewesen (angefochtenes Urteil E. II.10.3.1.3). Weil in Bezug auf Dossier 14 der Deliktswert nicht abschliessend festgestellt ist, bleibt unklar, welcher Diebstahl hinsichtlich des Deliktswerts am schwersten wiegt. Abzustellen ist aber ohnehin nicht ausschliesslich auf den Deliktswert. Zu berücksichtigen ist auch die Art und Weise der Tatbegehung und die dafür erforderliche kriminelle Energie. Während der Beschuldigte die beiden Zigaretten-Diebstähle in öffentlich zugänglichen Verkaufsgeschäften beging, drang er beim Diebstahl des Mobiltelefons und des Portemonnaies in ein – wenngleich unverschlossenes – privates Fahrzeug ein, was in Bezug auf die dafür erforderliche kriminelle Energie schwerer wiegt. Hinzu kommt, dass der Deliktsbetrag beim Diebstahl aus dem Lieferwagen weniger gut abzuschätzen war, als bei den Zigaretten-Diebstählen. Mit anderen Worten hätte der Deliktsbetrag bei ersterem auch noch deutlich höher sein können, je nach Inhalt des Portemonnaies. Aus diesen Gründen erweist sich der Diebstahl aus dem Lieferwagen als die schwerste Tat.
c) aa) Zunächst ist somit die Einsatzstrafe für den Diebstahl aus dem Lieferwagen als das Hauptdelikt zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist der verhältnismässig tiefe Deliktsbetrag und der Umstand, dass der Lieferwagen unverschlossen war, mithin nicht aufgebrochen werden musste, was sich bei der objektiven Tatschwere zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Trotzdem handelte es sich um ein privates Fahrzeug in das der Beschuldigte eindrang, um das Mobiltelefon und das Portemonnaie zu entwenden. Sodann befinden sich auf einem Mobiltelefon in der Regel zahlreiche persönliche Daten der geschädigten und weiteren Personen, weshalb die Folgen eines Diebstahls durch den damit verbundenen Verlust dieser Daten über den rein finanziellen Schaden hinausgehen. Ebenso ist beim Diebstahl des Portemonnaies zu bedenken, dass die geschädigte Person üblicherweise aufwändig darum besorgt sein muss, gestohlene Bank- und Kreditkarten und ähnliches zu sperren und wiederzubeschaffen. Somit ist insgesamt von einer objektiven Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich auszugehen. Erschwerend hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte am besagten Tag auf einer regelrechten Diebestour befand, was die weiteren Diebstähle in den beiden H.________ AG-Filialen zeigen (s. E. 3.c.bb f.). Damit unterstrich er seine gegenüber fremdem Eigentum und der Rechtsordnung verwerfliche Haltung, die er mit folgender Aussage ebenfalls zum Ausdruck brachte: „Ich klaue immer. Ich muss klauen. Illegal ist mir scheissegal“ (U-act. 8.9.002 S. 5). Nachdem gegen den Beschuldigten seit 2013 zudem bereits 21 Verurteilungen wegen zahlreicher Delikte, hauptsächlich wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, rechtswidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung vorliegen (vgl. KG-act. 24) und der Beschuldigte trotzdem weiterhin einschlägig straffällig wurde, erweist sich eine im Vergleich zu einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe nicht als geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Diebstählen abzuhalten. Ferner ist der Beschuldigte auch nicht in der Lage, Geldstrafen zu bezahlen. Zudem erfordert das Eindringen in einen Lieferwagen am helllichten Tag eine erhebliche kriminelle Energie, die sich im Zusammenhang mit dem egoistischen Beweggrund des Beschuldigten verschuldenserhöhend auswirkt. Somit kann insgesamt nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Mit Blick auf den Strafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kommt eine Strafe im untersten Bereich, also unter 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen nicht mehr infrage, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Verschuldensangemessen erscheint als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.
bb) Sodann ist der Diebstahl in der Filiale der H.________ AG im T.________ (Dossier 12) zu beurteilen. Der Deliktsbetrag ist mit Fr. 891.60 noch tief. Zudem ist trotz Tatvollendung kein bleibender Vermögensschaden entstanden, weil der Beschuldigte die Zigaretten nach Verlassen des Geschäfts fallen liess. Auch wenn der Beschuldigte gleichzeitig mit dem Diebstahl Hausfriedensbruch beging, weil bereits zuvor gegen ihn ein Hausverbot ausgesprochen war, erfordert ein Diebstahl in einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal in der Regel eine weniger hohe kriminelle Energie, als dies beispielsweise bei einem Diebstahl in einem privaten, öffentlich nicht zugänglichen Gebäude oder wie zuvor dargelegt beim Eindringen in ein privates Fahrzeug der Fall ist. Leicht erschwerend kommt hingegen hinzu, dass der Beschuldigte die Kassiererin, die ihn angesprochen hatte, wegstiess. Insgesamt ist aber von einer objektiven Tatschwere im unteren Bereich auszugehen. Sodann unternahm der Beschuldigte keine besonderen Anstrengungen, was sich auch daran zeigt, dass er die Zigaretten – wenngleich ausserhalb des Ladens – auf seiner Flucht fallen liess. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich auch hier aus, dass sich der Beschuldigte auf einer Diebestour befand (s. E. 3.c.aa). Zusammenfassend ist in Bezug auf diesen Diebstahl aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist zu berücksichtigen, dass das Hausverbot dem Beschuldigten bekannt sein musste (vgl. angefochtenes Urteil E. II.8.3.2.2). Dennoch ist angesichts der Tatsachen, dass der Beschuldigte ausser dem Ignorieren des bestehenden Hausverbots keine besonderen Anstrengungen unternehmen musste, um in den H.________ AG im T.________ zu gelangen und es sich dabei um eine grundsätzlich öffentlich zugängliche Räumlichkeit handelt, noch von einem geringen Verschulden auszugehen. Festzulegen ist sodann die Strafart. Nachdem sich die zahlreichen Vorstrafen wie dargelegt als nicht geeignet erweisen, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten, ist auf eine Freiheitsstrafe als im Vergleich zur Geldstrafe eingriffsintensiveren Strafart zu erkennen. Angesichts des leichten Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips infolge gleichartiger Strafart erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate für den Diebstahl und einen weiteren Monat für den Hausfriedensbruch angemessen.
cc) Auch hinsichtlich des Diebstahls im H.________ AG Verkaufsgeschäft ist angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 720.00, der Tatsache, dass kein bleibender Vermögensschaden entstanden ist und dass es sich um einen Diebstahl in einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal handelte, von einem geringen Verschulden auszugehen. Diesbezüglich kann – auch in Bezug auf die Wahl der Strafart – auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. E. 3.c.bb). Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe analog zum Diebstahl in der H.________ AG-Filiale im T.________ in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere zwei Monate zu erhöhen.
dd) Sodann beging der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem geringfügigen Diebstahl in der E.________ AG-Filiale im T.________ gemäss Anklage-Dossier 2 Hausfriedensbruch, weil er gegen die unbefristeten Hausverbote der E.________ AG sowie der T.________ AG verstiess (angefochtenes Urteil E. II.2.1.1 ff. und E. II.2.3.2.2). Analog zum Diebstahl in der H.________ AG-Filiale im T.________ (vgl. E. 3.c.bb) ist indessen noch von einem geringen Verschulden auszugehen. Aus den genannten Gründen (vgl. E. 3.c.bb) ist auch hier auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Aufgrund des geringen Verschuldens erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen.
ee) Ferner ist der Beschuldigte wegen der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss den Anklage-Dossiers 4, 5, 6, 8 und 11 zu bestrafen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Der Beschuldigte ist geständig, sich am 30. Dezember 2020, 5. Januar 2021, 6. Januar 2021, 7. Januar 2021, 15. Januar 2021, 19. Januar 2021, 26. Januar 2021, 2. Februar 2021, 10. Februar 2021, 11. Februar 2021, 17. Februar 2021, 16. März 2021, 23. März 2021, 25. März 2021 und 9. April 2021 jeweils in der Nothilfeunterkunft Kaltbach aufgehalten zu haben, obwohl er mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Schwyz vom 11. Mai 2020 aus dem Gebiet der Nothilfeunterkunft Kaltbach und der Gemeinde Arth ausgegrenzt wurde. Der Beschuldigte gab zusammengefasst an, er habe in der Notunterkunft Kaltbach übernachten müssen, weil es kalt gewesen sei und er keine andere Übernachtungsmöglichkeit gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.2.3). Auch wenn die Vorinstanz davon ausging, dass dem Beschuldigten bei entsprechenden Organisations- bzw. Suchbemühungen alternative Schlafstellen zur Verfügung gestanden hätten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.2.4), erscheint es dennoch nachvollziehbar, dass es an den genannten Daten im Zeitraum von Ende Dezember bis Anfang April kalt war und der Beschuldigte darauf angewiesen war, eine Schlafstelle zu finden. Obwohl der Beschuldigte Kenntnis von der Ausgrenzung hatte, ist daher noch von einem geringen Verschulden auszugehen. Weil der Beschuldigte auch betreffend die Missachtung der Ein- und Ausgrenzung bereits mehrfach vorbestraft ist, erweist sich auch diesbezüglich eine Geldstrafe als nicht geeignet, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Somit ist auch diesbezüglich auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Angesichts des geringen Verschuldens rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um einen weiteren Monat zu erhöhen.
ff) Somit ist die hypothetische tatbezogene Freiheitsstrafe für das Haupt- und die Nebendelikte auf 16 Monate festzulegen. Sodann sind die täterbezogenen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Straferhöhend wirkt sich das umfangreiche, einschlägige Vorstrafenregister des Beschuldigten aus (KG-act. 24). Der Beschuldigte wurde seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 21-mal wegen zahlreicher Straftaten verurteilt, im Wesentlichen wegen denselben Delikten, für die er nun erneut schuldig zu sprechen ist. Mit seiner Aussage: „Illegal ist mir scheissegal“, zeigt der Beschuldigte, dass ihm die Einhaltung der Gesetzesordnung gleichgültig ist. Demzufolge ist die Strafe deutlich zu erhöhen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um sieben Monate. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist einerseits, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Verurteilungen geständig war. Ebenfalls leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber – wenn auch nicht unbedingt unverschuldet – zumindest zeitweise keine Unterstützungsleistungen erhielt und über keine Unterkunft verfügte, weshalb er sich subjektiv offenbar veranlasst sah, auch nicht lebensnotwendige Sachen zu stehlen und gegen die ausgesprochene Ausgrenzung von der Notunterkunft Kaltbach zu verstossen. Die Strafe ist daher je um zwei Monate, d.h. insgesamt um vier Monate zu reduzieren. Demzufolge ist für die genannten Delikte eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.
d) Zudem ist der Beschuldigte betreffend Anklage-Dossiers 3 und 15 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 BetmG und der Hinderung einer Amtshandlung sowie hinsichtlich Anklage-Dossier 14 ebenfalls der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3 und E. II.10). Die Vorinstanz stellte auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ab (angefochtene Verfügung E. II.3.2.2.5 und E. II.10.1.3). Gemäss Anklage-Dossier 3 und 15 habe der Beschuldigte am 2. Oktober 2020, ca. 14:10 Uhr, in der Nähe des Restaurants „U.________“ in Zug einer unbekannten männlichen Person Marihuana übergeben und sei vor der Polizei davongerannt, um sich der Polizeikontrolle zu entziehen, als er von dieser angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Vor der Liegenschaft V.________ zz habe der Beschuldigte von der Polizei eingeholt und zu Boden geführt werden können. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle habe festgestellt werden können, dass er insgesamt 16.2 Gramm Marihuana verteilt auf sechs Minigrip-Säckchen und 47 leere Säckchen mit sich geführt habe (Vi-act. 1 S. 4). Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf Art. 19 Abs. 1 BetmG sowohl das Tatbestandselement des Besitzes (lit. d) als auch dasjenige der Veräusserung (lit. c) als erfüllt (angefochtenes Urteil E. 3.3.1.3). Hinsichtlich der Veräusserung blieb aber unklar, welche Menge der Beschuldigte tatsächlich veräusserte. Sodann lässt sich den Akten auch nichts zur Qualität des Marihuanas entnehmen. Ferner ist nicht bekannt – und auch nicht angeklagt –, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte. Insofern kann den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das konkrete Tatvorgehen von einer „gewissen Gewerbsmässigkeit“ zeuge, nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Zwar legt der Umstand, dass der Beschuldigte das Marihuana in mehrere Minigrip-Beutel aufgeteilt und noch weitere, leere Minigrip-Beutel bei sich trug, nahe, dass er das Marihuana zwecks Weitergabe bzw. Veräusserung bei sich trug, wofür er denn auch zu verurteilen ist. Dass der Beschuldigte darüber hinaus ein Verhalten zeigte, das seine Tat in besonderem Masse als verwerflich erscheinen lässt, geht aus den Akten aber nicht hervor. Mit anderen Worten liegt in der Tatbestandsvariante des Veräusserns bereits eine „gewisse Gewerbsmässigkeit“. Dieser Umstand darf bei der Strafzumessung nicht (erneut) negativ ins Gewicht fallen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die verschuldenserhöhend ausfallen. Es ist daher insgesamt zugunsten des Beschuldigten von einem leichten Verschulden auszugehen. Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Nachdem der Beschuldigte zwar wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Eigenkonsum) vorbestraft ist, aber nicht wegen Vergehen im Sinne von Art. 19 BetmG und weil die auszufällende Strafe angesichts des leichten Verschuldens im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen ist, ist vorliegend die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Für das Vergehen gemäss Art. 19 BetmG erscheint eine Einsatzstrafe von zehn Tagessätzen Geldstrafe verschuldensangemessen. Diese Geldstrafe ist aufgrund der Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung, für die das Gesetz nur diese Strafart vorsieht, angemessen zu erhöhen. Die Strafe gemäss Art. 286 StGB beträgt Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze. Gemäss Anklage-Dossier 3 und 15 rannte der Beschuldigte vor der Polizei davon, als er von dieser angehalten wurde, um ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen. Erst vor der Liegenschaft V.________ zz habe der Beschuldigte von der Polizei eingeholt und zu Boden geführt werden können. Hinsichtlich Anklage-Dossier 14 habe sich der Beschuldigte am 12. Mai 2021, als er sich auf seiner Diebestour befand (vgl. E. 3.c.aa) in Schwyz, Hofmatt, aufgehalten. Als er vor dem W.________ Büro von der Polizei angehalten worden sei, sei er in Richtung Busbahnhof davongerannt, um sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Trotz des Befehls stehen zu bleiben, sei er weiter davongerannt und vom Vordach des X.________gebäudes in Richtung Steisteg hinuntergesprungen und habe so der Polizei entkommen können (vgl. angefochtenes Urteil E. II.10.1.2). Der Beschuldigte rannte in beiden Fällen vor der Polizei davon, um sich einer Kontrolle zu entziehen, nachdem er Betäubungsmittel verkauft bzw. Diebstähle begangen hatte. Dass er darüber hinaus aktiv die Polizei in irgendeiner Weise behinderte oder sich sonst wie übermässig zur Wehr setzte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das Verschulden wiegt somit nicht schwer, weshalb es angemessen erscheint, die Geldstrafe für die beiden Vorwürfe um je fünf Tagessätze, d.h. insgesamt um zehn Tagessätze zu erhöhen. Weitere täterbezogene Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind den Akten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. II.1.6.2).
e) Des Weiteren ist der Beschuldigte für die geringfügigen Diebstähle gemäss Anklage-Dossiers 2, 7 und 9 sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG gemäss Anklage-Dossier 10 mit der gesetzlich einzig vorgesehenen Strafart der Busse zu belegen. Die Vorinstanz stellte auf die angeklagten Sachverhalte ab. Gemäss Anklage-Dossier 2 begab sich der Beschuldigte am 4. September 2020, ca. 16:30 Uhr, trotz bestehenden Hausverbots in die Filiale der E.________ AG im T.________. Dort nahm er vier Shirts und eine Kappe in die Umkleidekabine und verstaute zwei Shirts im Wert von Fr. 39.90 bzw. Fr. 59.90, insgesamt also Fr. 99.80, in einem mitgeführten Rucksack, nachdem er die Warenetiketten entfernt hatte. Die übrigen Gegenstände gab er beim Verlassen der Kabine ab und verliess anschliessend das Geschäft, ohne die zwei Shirts zu bezahlen (Vi-act. 1 S. 4; angefochtenes Urteil E. 2.1.1). In Bezug auf Anklage-Dossier 7 ging die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte am 7. März 2021, ca. 20:00 Uhr, an die Y.________strasse ww in Schwyz begab und dort aus dem unverschlossenen Personenwagen Hyundai iX20.1.6, Kontrollschild SZ vv ein Zwei-Franken-Stück entwendete (angefochtenes Urteil E. 5.1.1 und 5.2.2). Laut Anklage-Dossier 9 betrat der Beschuldigte am 12. Februar 2021, ca. 07:50 Uhr, die Filiale der G.________ und behändigte dort Lebensmittel im Gesamtwert von Fr. 77.08 ab den Verkaufsgestellen. Die Lebensmittel legte er in einen Einkaufskorb und packte sie anschliessend in einen mitgeführten, blauen Rucksack. Danach habe er das Geschäft verlassen, ohne die Waren zu bezahlen (Vi-act. 1 S. 5; angefochtenes Urteil E. 6.1.1). In Bezug auf Anklage-Dossier 10 ist der Beschuldigte geständig, sowohl am 4. März 2021 als auch seit ca. vier Jahren davor regelmässig Cannabis konsumiert zu haben (angefochtenes Urteil E. 7.1.2).
Angesichts des Deliktsbetrags, der Vorgehensweise und der Art der weggenommenen Sachen erweist sich der geringfügige Diebstahl der beiden Shirts gemäss Anklage-Dossier 2 als das schwerste Delikt. Aufgrund des tiefen Deliktsbetrags und dem Umstand, dass der Beschuldigte Waren aus einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal entwendete, ist die objektive Tatschwere im untersten Bereich anzusiedeln. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich zwar aus, dass der Beschuldigte bereits Hausverbot hatte und dass er auch bei diesem Diebstahl aus egoistischen Beweggründen handelte und sein Handeln damit rechtfertigt, dass er seiner Ansicht nach zu wenig unterstützt werde, was seinen mangelnden Respekt gegenüber fremdem Eigentum unterstreicht. Insgesamt ist aber dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Busse von Fr. 500.00 als Einsatzstrafe angemessen erscheint. Hinsichtlich des Lebensmitteldiebstahls kann in Bezug auf die Tatschwere und das Verschulden auf die soeben ausgeführten Überlegungen abgestellt werden. Allerdings verstiess der Beschuldigte dabei nicht gegen ein Hausverbot und handelt es sich bei Lebensmitteln um lebensnotwendige Sachen, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt. Es rechtfertigt sich folglich in Anwendung von Art. 49 StGB die Einsatzstrafe um Fr. 100.00 zu erhöhen. Hinsichtlich des Diebstahls aus dem unverschlossenen Fahrzeug ist zwar der Deliktsbetrag mit Fr. 2.00 minimal, allerdings drang der Beschuldigte abermals in ein privates – wenn auch unverschlossenes – Fahrzeug ein. Insgesamt wiegt das Verschulden somit ebenfalls leicht, aber vergleichbar mit den beiden Ladendiebstählen, weshalb es sich rechtfertigt, die Busse um weitere Fr. 100.00 zu erhöhen. Sodann ist die Busse für den eingestandenen Cannabiskonsum in Anwendung von Ziff. 8001 Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV) um weitere Fr. 100.00 zu erhöhen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1.7.2). Somit beträgt die hypothetische tatbezogene Busse für die Übertretungen Fr. 800.00. Sodann sind die täterbezogenen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Straferhöhend wirkt sich auch bei den Übertretungen das umfangreiche, einschlägige Vorstrafenregister des Beschuldigten aus, gemäss welchem der Beschuldigte in zahlreichen Fällen des Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde und zudem auch bereits mehrfach wegen Art. 19a BetmG bestraft wurde (KG-act. 24). Es rechtfertigt sich daher die Busse um Fr. 300.00 zu erhöhen. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte geständig war und – wenngleich nicht unverschuldet – zumindest zeitweise keine Unterstützungsleistungen erhielt, weshalb er sich subjektiv veranlasst sah, zu stehlen (vgl. auch E. 3.c.ff). Die Busse ist daher um Fr. 100.00 zu reduzieren. Demzufolge ist für die genannten Delikte als Gesamtstrafe eine Busse von Fr. 1‘000.00 auszusprechen.
f) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. Miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 46). Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 wurde der Beschuldigte 21-mal wegen zahlreicher Straftaten verurteilt, im Wesentlichen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie Übertretungen nach Art. 19a BetmG (KG-act. 24). Trotz dieser zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen wurde der Beschuldigte erneut straffällig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aussagte, er hätte nie gedacht, dass er in einem so reichen Land wie der Schweiz klauen müsse (KG-act. 25 Fragen 36 und 41), bzw. angab: „Ich klaue immer. Ich muss klauen. Illegal ist mir scheissegal“ (U-act. 8.9.002 S. 5). Diese Aussagen untermauern die offensichtlich mangelnde Einsicht des Beschuldigten, weshalb ihm eine eindeutig negative Prognose zu stellen ist. Schliesslich beantragt auch der Beschuldigte selbst eine unbedingte Strafe (KG-act. 4). Sowohl für die Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe ist der bedingte Vollzug somit zu verweigern.
4. a) Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 4 und 5). Im Wesentlichen stützte sich die Vorinstanz auf Art. 66a Abs. 1 StGB, weil der Beschuldigte mit dem Diebstahl aus der D.________ GmbH der Privatklägerin 2 gemäss Anklage-Dossier 1 sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch denjenigen des Hausfriedensbruchs und damit eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) erfüllt habe.
b) Nachdem der Beschuldigte in Bezug auf Anklage-Dossier 1 freizusprechen ist, fehlt es an einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB und er ist nicht obligatorisch des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im SIS abzusehen (KG-act. 25/1 S. 17 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber, er sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen, und führt aus, selbst wenn keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung vorläge, sei beim Beschuldigten eine fakultative Landesverweisung angezeigt (KG-act. 25/2 S. 9).
c) Laut Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 angeordnet wird. Die fakultative Landesverweisung darf nur dann angeordnet werden, wenn diese verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint, was nur dann der Fall ist, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 66abis StGB N 6).
d) Der umfangreiche Auszug aus dem Strafregister des Beschuldigten (KG-act. 24) zeigt, dass der Beschuldigte gänzlich uneinsichtig und unbelehrbar ist. Obwohl er sich seit seiner Einreise 2013 bzw. der Abweisung seines damals gestellten Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufhält, delinquierte er ohne erkennbaren Unterbruch bis heute. Seine Taten umfassen auch Verbrechen und Vergehen. Zwar entfällt mit dem Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) wie dargelegt ein Schuldspruch, der zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Es ist indessen zu beachten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit auch diesbezüglich bestraft werden musste (vgl. KG-act. 24). Weil zudem selbst nach Verbüssen der mit diesem Urteil ausgefällten abermaligen Strafe angesichts des bisherigen Verhaltens und der Einstellung des Beschuldigten damit gerechnet werden muss, dass er weiterhin einschlägig und damit auch wegen Verbrechens straffällig werden könnte, besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Der Beschuldigte demgegenüber ist ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und sagte selbst aus, wenn er freikomme, wolle er das Land verlassen, gerne nach Spanien oder nach Italien, dort gebe es genug Arbeit (KG-act. 25 Frage 43 und Schlusswort S. 10). Sodann erklärte der Beschuldigte, er habe keine Verwandten in der Schweiz (KG-act. 25 Frage 24). Ferner gab er zwar an, in der Schweiz viele Freunde zu haben, konnte aber lediglich zwei Personen beim Vornamen nennen (KG-act. 25 Fragen 25 ff.). Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich gezwungen gesehen habe, trotz der ausgesprochenen Ausgrenzung in der Notunterkunft Kaltbach zu übernachten, dass er keine Bezugspersonen hier hat, bei denen er jederzeit hätte übernachten können. Angesichts dessen ist kein relevantes privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu erkennen. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich, weshalb diese auszusprechen ist. Die dargelegten Umstände sprechen sodann gegen eine Landesverweisung von bloss kurzer Dauer. Auch die fakultative Landesverweisung nach Art. 66a StGB kann bis zu 15 Jahre angeordnet werden. Angemessen erscheint es, diese für zehn Jahre auszusprechen.
e) Betreffend die Ausschreibung in das Schengener Informationssystem hat die Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) übernommen, mit welcher die SIS-II Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR 0.362.380.085; vgl. BGE 147 II 408 E. 2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.2; BGer Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020, die Verordnung (EU) 2018/1861 trat am 11. Mai 2021 in Kraft (AS 2021 367). Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, ob die Verordnung (EU) 2018/1861 oder aber die SIS-II-Verordnung zur Anwendung kommt, weil die Bestimmungen von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung und von Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend identisch sind. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit“ bzw. „eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit“ darstellt, was jeweils gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss beiden Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (vgl. Art. 21 SIS-II-Verordnung; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861]; vgl. zum Ganzen: BGer Urteil 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.8.1). Der Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, er stamme nicht aus Marokko, sondern aus Algerien (vgl. KG-act. 25 Fragen 5 ff.). Unklar bleibt, weshalb er dies erstmals im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens vorbrachte, nachdem er bereits 2013 in die Schweiz einreiste. Sowohl mit marokkanischer als auch algerischer Staatszugehörigkeit ist der Beschuldigte indes Drittstaatsangehöriger im Sinne der genannten Bestimmungen. Mit den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung und Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG ist der Beschuldigte wegen mehrerer Straftaten zu verurteilen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht werden. Auch die konkret auszusprechende Freiheitsstrafe beträgt mit 19 Monaten (vgl. E. 3.c.ff) deutlich mehr als ein Jahr. Sodann wird auch die Landesverweisung aufgrund der dargelegten (fortbestehenden) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochen (vgl. E. 4.d). Im Übrigen begründet der Beschuldigte seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung der Landesverweisung abzusehen sei, nicht. Angesichts dessen erweist sich die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig und angebracht.
5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Auferlegung der Verfahrenskosten nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten führte (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 426 StPO N 6). Der Beschuldigte wird in 14 von 15 Anklage-Dossiers schuldig gesprochen. In Bezug auf Anklage-Dossier 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. Weil der Beschuldigte hinsichtlich der meisten Schuldsprüche geständig war und weil deshalb der Aufwand in Bezug auf Anklage-Dossier 1 sowohl in Bezug auf die Untersuchungs- und Anklagekosten als auch bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten am grössten war, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten zu 3/4 (= Fr. 22‘880.45, bestehend aus Fr. 14‘240.60 Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtskosten und Fr. 8‘639.85 Kosten für die amtliche Verteidigung) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (Fr. 7‘626.85, bestehend aus Fr. 4‘746.90 Untersuchungs-, Anklage und Gerichtskosten und Fr. 2‘879.95 Kosten für die amtliche Verteidigung) gehen die Kosten zulasten des Bezirks. Angesichts dessen ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die in der Höhe unangefochten gebliebenen Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO entsprechend auf Fr. 8‘639.85 begrenzt.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich des Freispruchs bezüglich Anklage-Dossier 1, unterliegt aber mit seinen Anträgen in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung, mithin obsiegt er ungefähr zur Hälfte, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘200.00 (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 1‘200.00, exkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 400.00) zur Hälfte (= Fr. 4‘100.00 aufzuerlegen. Im Übrigen Umfang gehen die Kosten zulasten des Kantons.
c) Darüber hinaus ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren ebenfalls angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, reichte für das Berufungsverfahren eine Kostennote über Fr. 4‘846.95 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 25/3). Die Kostennote liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf den Umfang der angefochtenen Punkte und der Wichtigkeit der Streitsache für den Beschuldigten, insbesondere aufgrund der Freiheitsstrafe, angemessen, weshalb darauf abzustellen ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diese Kosten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von Fr. 2‘423.45 (= 1/2 von Fr. 4‘846.95; Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);-
festgestellt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. Juni 2022 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossiers 12, 13 und 14);
b) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 2 und 14);
c) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossiers 2, 7 und 9);
d) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Dossier 15);
e) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 13);
f) der mehrfachen vorsätzlichen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 AIG (Dossiers 4, 5, 6, 8 und 11);
g) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 10).
[…]
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 03.02.2022 beschlagnahmten Gegenstände (16.2 Gramm Marihuana und ca. 15 Gramm Haschisch, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lagernummer xx) werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
7. a) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 3 im Betrag von Fr. 150.00 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 den Betrag von Fr. 150.00 zu bezahlen.
b) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Privatklägerin 5 im Betrag von Fr. 200.00 anerkannt hat. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 den Betrag von Fr. 200.00 zu bezahlen.
c) Die übrigen Zivilforderungen werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
9. Den Privatklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
10. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 11‘519.80 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) […]
[…]
und erkannt:
Der Beschuldigte wird freigesprochen
a) vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1);
b) vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1).
a) Für die Verbrechen gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 1 lit. a des angefochtenen Urteils sowie die Vergehen gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 1 lit. b und f des angefochtenen Urteils wird der Beschuldigte bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten unter Anrechnung von 116 Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB; 2 Tage vorläufige Festnahme vom 21. Juli 2020 bis zum 23. Juli 2020 sowie 114 Tage Untersuchungshaft vom 21. November 2021 bis zum 14. März 2022).
b) Für die Vergehen gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 2 lit. d und e des angefochtenen Urteils wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.00.
c) Für die Übertretungen gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 2 lit. c und g des angefochtenen Urteils wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 1‘000.00.
a) Dem Beschuldigten wird für die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a und für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2 lit. b der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB verweigert.
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Ziff. 2 lit. c wird auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
Der Beschuldigte wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 13‘987.50;
b) den Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids);
c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11‘519.80;
trägt der Beschuldigte im Umfang von 3/4 (Fr. 22‘880.45, bestehend aus Fr. 14‘240.60 Untersuchungs-, Anklage- und Gerichtskosten und Fr. 8‘639.85 Kosten für die amtliche Verteidigung) und gehen im übrigen Umfang (Fr. 7‘626.85, bestehend aus Fr. 4‘746.90 Untersuchungs-, Anklage und Gerichtskosten und Fr. 2‘879.95 Kosten für die amtliche Verteidigung) zulasten des Bezirks. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
Mit Verweis auf die in Rechtskraft erwachsene Dispositiv-Ziffer 10 lit. a des angefochtenen Urteils bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 3/4 (Fr. 8‘639.85) vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘200.00 (inkl. Anklagevertretungskosten von Fr. 1‘200.00, exkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 400.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte (Fr. 4‘100.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 4‘100.00) zu Lasten des Kantons.
a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘846.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 1/2 (Fr. 2‘423.45).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Privatkläger (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), an die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Ausschreibung im SIS und Beschlagnahmungen), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) sowie mit Formular an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
23. November 2022 kau
STK 2022 40
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_853/2014
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
STK 2020 10
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 147 II 408ATF 147 II 408DTF 147 II 408
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
6B_932/2021
6B_932/2021
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEtrart. 119 LStrI
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF