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Entscheid

STK 2022 42

Kammer

26. März 2024Deutsch50 min

A. Die Anklagebehörde erliess am 2. September 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (U-act. 15.1.001). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. September 2021 Einsprache (U-act. 15.1.003). Mit berichtigtem Strafbefehl vom

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 26. März 2024

STK 2022 42

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Betrug, Urkundenfälschung und aCovid-19-SBüV

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom

12. Mai 2022, SEO 2021 9);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Anklagebehörde erliess am 2. September 2021 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (U-act. 15.1.001). Dagegen erhob der Beschuldigte am 10. September 2021 Einsprache (U-act. 15.1.003). Mit berichtigtem Strafbefehl vom

8. November 2021 (Anhang zu Vi-act. 1) sprach die Anklagebehörde den Beschuldigten schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2’800.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Einleitung

Die D.________ GmbH (nachfolgend: Kreditnehmerin) wurde am ________ (SHAB-Dat.) mit Domizil an der E.________strasse xx mit

einem Stammkapital von CHF 20’000.00 ins Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen. Per ________ erfolgte die Sitzverlegung nach F.________ (Domiziladresse seit 08.08.2016: G.________strasse yy). B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ist seit Gründung der

Kreditnehmerin einziger geschäftsführender Gesellschafter mit Einzelunterschrift.

Irreführung sowie Urkundenqualität und inhaltliche Falschheit der Urkunde

Der Beschuldigte füllte an der Domiziladresse der Kreditnehmerin das Formular “COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)” für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst a der COVID-19-Solidarbürg­schaftsverordnung für die Kreditnehmerin aus, versah es mit der Ortsangabe “H.________” und dem Datum “26.03.2020”, unterschrieb es als Organ der Kreditnehmerin und liess es der Kreditgeberin I.________ (Bank I) (nachfolgend: Bank) zukommen, wo es am 26.03.2020 einging. Die Kreditvereinbarung enthielt folgende Angaben:

- Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr: CHF 175’000.00;

- Geschätzter Umsatzerlös= 3 x angegebene Nettolohnsumme;

min. CHF 100’000.00; max. CHF 500’000.00: CHF 500’000.00.

- Kreditbetrag: Maximalbetrag CHF 50’000.00; 10% des

Umsatzerlöses oder geschätzten Umsatzerlöses, max. CHF 500’000.

- Beantragter Kreditbetrag: CHF 50’000.00.

- Die Kreditnehmerin hat noch keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten.

- Die Kreditnehmerin hat keine anderen hängigen Anträge für nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgte Kredite.

- Die Kreditnehmerin sichert zu, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf andere notrechtrechtlichen Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten hat.

- Die Kreditnehmerin wurde vor dem 01.03.2020 gegründet.

- Zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kreditvereinbarung befindet sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation.

- Die Kreditnehmerin ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt.

- Die Kreditnehmerin wird den unter dieser Kreditvereinbarung gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden. Nicht zulässig sind insbesondere: neue Investitionen ins Anlagevermögen, die nicht Ersatzinvestitionen sind; während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden oder

Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten;

Aktivdarlehen zu gewähren; Privat- und Aktionärsdarlehen zu

refinanzieren; Gruppendarlehen zurückzuführen; oder die Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin direkt oder indirekt verbundene ausländische Gruppengesellschaft zu übertragen. Zulässig ist die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die nach dieser Verordnung verbürgte Kredite gewährt.

- Alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens basieren auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung).

- Die Kreditnehmerin bestätigt, dass alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

- Der Kreditnehmerin ist bekannt, dass sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch),

Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verant­wortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Zudem wird mit Busse bis 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse verwendet.

Der Kreditantrag war bestimmt und geeignet, diese für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Art. 3 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung beschreibt die Bedeutung dieses Dokumentes wie folgt:

“Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss

Artikel 13, gelten ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat.”

Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuiert eine Wahrheitspflicht in Bezug auf den Inhalt dieses Dokumentes:

“Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bestätigt schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, dass alle Angaben im eingereichten Gesuchformular vollständig und wahr sind.”

Durch diese Verordnungsbestimmungen bestand eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung.

Die Kreditvereinbarung enthielt die folgenden falschen Angaben, was der Beschuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm:

Der Beschuldigte füllte auf dem Antragsformular den Block 2 aus, welcher gemäss Angaben auf dem Antragsformular nur dann auszufüllen war, falls keine Angaben zu Block 1 vorhanden waren (“nur falls keine Angaben zu Block 1 “). Block 1 war auszufüllen bei Vorliegen des “definitiven Umsatzerlöses 2019, wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018”. Im Block 2 war die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr anzugeben, welche sodann multipliziert mit 3 den geschätzten Umsatzerlös von max. CHF 500’000.00 ergab. Block 2 war für Kredite bis CHF 50’000.00 für sehr junge Unternehmen vorgesehen, die im Zeitpunkt der Antragsstellung über keine Erfahrungszahlen verfügten. Die Kreditnehmerin hingegen verfügte im Zeitpunkt der Antragsstellung über entsprechende Erfahrungszahlen. Gemäss ihren nicht revidierten Erfolgsrechnungen erwirtschaftete die Kreditnehmerin folgende Umsatzerlöse, d.h. Erträge aus operativer Tätigkeit (Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen): 2018: CHF 244’172.00; 2019: CHF 192’159.00. Selbst wenn die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 im Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht erstellt waren, führte der Beschuldigte die Buchhaltung der Kreditnehmerin mittels einer cloudbasierten IT-Plattform selber, weshalb er diese zwecks Überprüfung des Umsatzerlöses 2018 und 2019 ohne weiteres hätte heranziehen können und müssen. Dabei hätte der Beschuldigte insbesondere anhand der Summe aller Gutschriften auf den beiden Geschäftskonten (IBAN: vv sowie ww) den Umsatzerlös der Kreditnehmerin für die Geschäftsjahre 2018 sowie 2019 ohne weiteres ermitteln können (Umsatzerlös = Summe aller Gutschriften aller Konten, abzüglich interne Überträge von anderen Konten/Kassenbüchern, abzüglich (grössere) nicht operative Gutschriften, namentlich Darlehen, Versicherungsleistungen, u. dergl.). Der Umsatzerlös der höheren der beiden Kennzahlen der Jahre 2018/2019 indizierte dabei einen maximalen Kreditbetrag von CHF 24’417.20. Durch das Ausfüllen von Block 2 statt Block 1 – entgegen der klaren Anweisungen auf dem Antragsformular – täuschte der Beschuldigte konkludent vor, dass die Kreditnehmerin im Zeitpunkt der Antragsstellung über keine Erfahrungszahlen bezüglich Umsatzerlöse 2018 und 2019 verfügte und die Kreditnehmerin somit die Voraussetzungen für eine Schätzung des Umsatzerlöses gemäss Block 2 anhand der geschätzten Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr erfülle. Damit täuschte der Beschuldigte vor, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Block 2 und folglich in einem um CHF 25’582.80 höherem Betrag als bei korrekter Angabe des Umsatzerlöses 2018 im Block 1.

Ferner war auch die vom Beschuldigten im Block 2 angegebene geschätzte Nettolohnsumme von CHF 175’000.00, welche sodann mit

3 multipliziert wurde, falsch. Die Nettolohnsumme der Kreditnehmerin betrug in den Geschäftsjahren 2018: CHF 75’968.00; 2019: CHF 61’024.00. In den Monaten Januar und Februar 2020 zahlte die Kreditnehmerin

ihren Angestellten Lohn von total CHF 12’571.40 aus (Beschuldigter: 57’000.00 / 6 = 9’500.00 + J.________: 32’250.00 / 10,5 = 3’071.40).

Allfälligen saisonalen Schwankungen hätte der Beschuldigte dadurch Rechnung tragen können, dass er die auf vorgenannten Erfahrungswerten für die künftigen Monate März bis Dezember 2020 hochgerechneten Löhne mit einem Faktor von 1,2 (20%) gewichtet hätte. Auf dieser Grundlage liess sich die Nettolohnsumme für das laufende Jahr 2020 auf höchstens CHF 88’000.00 schätzen. Entsprechend war auch die vom Beschuldigten im Kreditantrag im Block 2 angegebene geschätzte Nettolohnsumme falsch und führte in der Folge zu einem geschätzten Umsatzerlös, der um CHF 236’000.00 höher war als gemäss einer richtigen Schätzung. Der korrekt geschätzte Umsatzerlös indizierte indes einen maximalen Kreditbetrag von CHF 26’400.00. Durch die falschen Angaben im Block 2 täuschte der Beschuldigte somit auch vor, die Voraussetzungen für einen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in einem um CHF 23’600.00 höheren Betrag zu erfüllen.

Arglist

Der Beschuldigte sah voraus, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben unterlassen würde. Diese Prognose des Beschuldigten beruhte auf den klaren Regelungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und der Kreditvereinbarung: Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor, dass die Bürgschaftsorganisationen auf blosse Tatsachenerklärung der Kreditnehmer “formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken” gewähren. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung legt fest, dass Kredite nach Absatz 1, zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Artikel 13, ohne weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gelten, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung unterstellt den Gesuchsteller in Bezug auf die Angaben in der Kreditvereinbarung einer qualifizierten Wahrheitspflicht, um eine Grundlage für ein erhöhtes Vertrauen des Personals der Bank und der Bürgschaftsorganisation zu schaffen. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung verpflichtet die Bürgschaftsorganisationen, die Gesuche für Solidarbürgschaften auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit zu überprüfen, entlastet sie jedoch durch qualifiziertes Schweigen von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit.

Irrtum

Das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation verliess sich entsprechend der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und den dort enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller darauf, dass die Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung korrekt waren, und verfiel entsprechend dem vom Beschuldigten wissentlich und willentlich herbeigeführten Irrtum.

Vermögensdisposition

Die Bank schrieb am 27.03.2020 den Kreditbetrag von CHF 50’000.00 dem Konto IBAN vv der Kreditnehmerin gut, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank gemäss Art. 20 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung refinanziert wurde.

Durch diese Freigabe des Kreditbetrages gestützt auf die vom Beschuldigten unterzeichnete Kreditvereinbarung wurde der Kredit gemäss

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt. Dies hatte zur Folge, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls unter die hundertprozentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 der Verordnung

fielen.

Schaden

Die Vermögensdisposition belastete das Vermögen des Bundes, d.h. der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Denn der durch die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus verknüpft den ausgezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die Nationalbank (SNB), die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisationen und die Deckungsgarantie des Bundes zu einer untrennbaren Einheit, die insgesamt den Vermögenswert des Bundes bildet, den die Kreditnehmerin absichtsgemäss zu ihrer unrechtmässigen Bereicherung erhalten hat.

Der Bund muss der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos war der Bund nur bereit, um seinen durch die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestimmten Beitrag zur Linderung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen im Teilbetrag von CHF 25’582.80, zumindest aber im Teilbetrag von CHF 23’600.00, nicht erfüllt waren, gereichte dem Bund die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden, was der Beschuldigte wusste und wollte oder zumindest ernsthaft für möglich hielt und in Kauf nahm.

Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Täuschungs- sowie Vorteilsabsicht

Der Beschuldigte machte die falschen Angaben, da er für die Kreditnehmerin einen zinsfreien, fünfjährigen Kredit mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 Bst a der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung im Betrag von CHF 50’000.00 erlangen wollte und er wusste, dass er mit den wahren Angaben diesen Kredit nur im Betrag von CHF 24’418.20, maximal aber im Betrag von CHF 26’400.00, erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht für den ganzen beantragten Kreditbetrag erfüllte. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren Schaden und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen.

Die Anklagebehörde überwies diesen berichtigten Strafbefehl am 26. November 2021 dem Strafgericht als Anklageschrift zur Beurteilung

(Vi-act. 1). An der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2022 wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen und es sei ihm eine Parteientschädigung zu entrichten (Vi-act. 20). Mit Urteil vom 12. Mai 2022 erkannte der Einzelrichter des Strafgerichts Folgendes (Vi-act. 22, 31):

1. B.________ wird der vorsätzlichen Übertretung von Art. 23 aCovid-19-SBüV schuldig gesprochen, begangen am 26. März 2020.

Erwägungen

2.

B.________ wird mit einer Busse von Fr. 3’000.-- bestraft.

3.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

4.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 2’210.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 2’542.00

Total Fr. 4’752.00

werden B.________ auferlegt.

5.

B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel]

B. Die Anklagebehörde meldete am 18. Mai 2022 die Berufung an

(KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 10. August 2022 folgende Anträge (KG-act. 3):

1.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei B.________ schuldig zu sprechen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB

2.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen

Urteils sei B.________ zu bestrafen mit einer Geldstrafe von

70.

Tagessätzen zu CHF 160.00, total CHF 11’200.00, und einer Busse von CHF 2’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die

Busse sei zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 18 Tage festzulegen.

3.

Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.

Die Verfahrensleitung der Strafkammer des Kantonsgerichts ordnete am 24. Oktober 2022 das schriftliche Verfahren an und setzte der Berufungsführerin eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung (KG-act. 6).

Am 26. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte unaufgefordert eine Eingabe mit Beilagen ein (KG-act. 7).

Die Anklagebehörde hielt mit der Berufungsbegründung vom

11.

November 2022 an ihren Anträgen fest (KG-act. 9).

Mit Berufungsant­wort vom 2. September 2022 beantragte der Beschuldigte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (KG-act. 11, 13).

Am 25. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten im Hinblick auf die nun vorgesehene mündliche Berufungsverhandlung ein amtlicher Verteidiger bestellt

(KG-act. 25).

An der Berufungsverhandlung vom 26. März 2024 hielt die Anklagebehörde an ihren Anträgen fest (KG-act. 35/1). Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates

(KG-act. 35/2). Abgesehen von allgemeinen Ausführungen verweigerte der Beschuldigte seine Aussagen (KG-act. 35, S. 5 ff.).

und in Erwägung:

1.

Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder eine andere Person unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder eine Person in einem Irrtum arglistig bestärkt und so die irrende Person zu einem Verhalten bestimmt, wodurch diese sich selbst oder eine andere Person am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

a) Der Beschuldigte unterzeichnete am 26. März 2020 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH (U-act. 8.1.003, Beilage 12) das Formular COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung; U-act. 8.1.003). Er sagte aus, das Formular ausgefüllt und der I.________ (Bank I) zukommen lassen zu haben (U-act. 10.1.001, Fragen 9-11). In Ziffer 3 des Formulars betreffend den Kreditbetrag füllte er den Block 2 mit einer Nettolohnsumme von Fr. 175’000.00 und einem geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500’000.00 aus, was zu einem beantragten Kreditbetrag von Fr. 50’000.00 führte. Die D.________ GmbH erzielte indessen im Jahr 2018 einen Lohnaufwand von Fr. 75’968.41 und einen Gesamtertrag von Fr. 244’129.71

(U-act. 8.1.003, Beilage 6) sowie im Jahr 2019 einen Lohnaufwand von Fr. 55’025.00 und einen Gesamtertrag von Fr. 195’682.95

(U-act. 8.1.003, Beilage 8). Mit den falschen Angaben auf dem Kreditantrag täuschte der Beschuldigte die kreditgebende Bank über die Voraussetzungen für den Kreditbetrag. Die I.________ (Bank I) (Kreditgeberin) bestätigte den COVID-19-Kredit mit Schreiben vom 28. März 2020 (U-act. 8.1.003, Beilage 11) und der Betrag von Fr. 50’000.00 wurde der D.________ GmbH gutgeschrieben (U-act. 8.1.004 f.). Damit war die erforderliche Vermögensdisposition erfolgt. Umstritten ist zunächst das Tatbestandsmerkmal der Arglist.

b) Die Vor­instanz erwog zur Arglist, der Beschuldigte habe auf dem Kreditformular den Block 2 ausgefüllt, der für Gesellschaften mit einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit per 1. Januar 2020 oder später konzipiert worden sei. Dass es sich beim Unternehmen des Beschuldigten mitnichten um ein Startup handle, liege in Nachachtung der Gesellschaftsgründung vom ________ auf der Hand und sei der Hausbank bekannt gewesen. Eine kreditgebende Bank habe die Kreditgewährung zu verweigern, wenn der Antrag nicht vollständig ausgefüllt worden sei oder Missbrauch vermuten lasse bzw. Auffälligkeiten aufweise. Die Erläuterungen zur Covid-19-SBüV sprächen von einem summarischen Prüfverfahren. In der Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite infolge des Coronavirus sei von einer Prüfung der formellen Voraussetzungen die Rede. Eine branchenübliche Kreditprüfung sei nicht erforderlich gewesen, gleichwohl habe die Kreditvergabe nicht gänzlich ohne Überprüfung der Angaben erfolgen dürfen. Der kreditgebenden Bank hätte in ihrer Eigenschaft als Hausbank auf den ersten Blick auffallen müssen, dass ein Kredit gestützt auf den ausgefüllten Block 2 nicht gewährt werden dürfe, weil es sich bei der D.________ GmbH nicht um ein Startup gehandelt habe. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass aus leichtfertigen Gründen keine Beanstandung erfolgt sei, weshalb das Verhalten des Beschuldigten nicht als arglistig bezeichnet werden könne. Nachdem der Beschuldigte den Kreditantrag über seine Hausbank eingereicht habe, könne von einer die Arglist begründenden

Raffinesse oder Durchtriebenheit nicht die Rede sein (angef. Urteil, E. II.4).

Die Anklagebehörde macht insbesondere geltend, die Covid-Kredite würden eine schnelle und unbürokratische Hilfe in einer Notsituation darstellen. Die Vergabe sei gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen weitestgehend ohne Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht erfolgt. Es habe eine Soforthilfe in einer absoluten Notsituation geschaffen werden sollen, die lediglich kurzfristig eine standardisierte Kreditvergabe erlaubt habe. Dies sei nur durch Entgegenbringung eines besonderen Vertrauens gegenüber den Kreditnehmern möglich gewesen. Demzufolge sei auch allen klar gewesen bzw. hätte allen unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis der Verordnungsbestimmungen oder dem Wissen über die Anzahl eingehender Kreditanträge klar sein müssen, dass die Angaben auf den Antragsformularen so gut wie nicht überprüft würden. Damit, dass bei einer Grossbank eine sehr grosse Anzahl Kreditanträge eingehe, sei ohne Weiteres zu rechnen gewesen. Das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung der fraglichen Angaben habe bereits im Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dargestellt. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die I.________ (Bank I) seine Angaben keiner näheren Überprüfung unterziehe und habe hierauf vertraut. Dass der Beschuldigte zu raffinierten Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit unternehmensbasierten Kennzahlen fähig sei, habe er auch gegenüber der Vor­instanz durchblicken lassen. In einem Versuch, seine Schätzung betreffend Nettolohnsumme für das Jahr 2020 glaubhaft zu machen, habe er die Jahresrechnung nachgereicht. Darin weise die D.________ GmbH einen Lohnaufwand von Fr. 177’225.00 aus, was eine Punktlandung bezüglich der im Antragsformular geschätzten Nettolohnsumme suggeriere. Ein Abgleich mit der gegenüber der Ausgleichskasse ausgewiesenen Lohnsumme sowie den angestiegenen transitorischen Passiven/Rückstellungen hätten Zweifel geweckt. Nach Edition von Kontenblättern habe sich erhellt, dass der Beschuldigte nach Beendigung des Geschäftsjahres 2020 zusätzlichen Lohnaufwand von Fr. 60’000.00 kreiert habe, was offenkundig einzig dem Zweck gedient habe, die falsche

Schätzung der Nettolohnsumme gegenüber der Vor­instanz zu plausibilisieren. Zudem sei vorgesehen gewesen, dass die Bank die Kreditgewährung nur dann verweigere, wenn der Antrag nicht vollständig ausgefüllt worden sei. Das SECO-Prüfkonzept sei unbeachtlich, weil dieses erst am 15. Mai 2020 verabschiedet worden sei und im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht vorgelegen habe. Die Leitlinien zum Umgang mit COVID-19-Krediten von Swiss Banking seien in der ursprünglichen Fassung zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht auffindbar. Eine Überprüfung der Angaben in den zahlreich eingegangenen Kreditanträgen hätte gewisse Nachforschungen notwendig gemacht und wäre nicht ohne wesentlichen Aufwand möglich gewesen, was einen langwierigen Prozess nach sich gezogen hätte, womit das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe nicht erreichbar gewesen wäre. Den Unternehmen sei ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Die Mitarbeitenden der I.________ (Bank I) hätten zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht abklären müssen, ob die D.________ GmbH ihre Geschäftstätigkeit erst auf den 1. Januar 2020 aufgenommen habe, hätten deshalb einzig kontrollieren müssen, ob der Antrag vollständig ausgefüllt worden sei. Von einer Opfermitverant­wortung der I.________ (Bank I) könne keine Rede sein (KG-act. 9, S. 2-5; KG-act. 35/1, S. 3-7).

c) Arglist liegt u.a. vor, wenn die Überprüfung einfacher falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn die beschuldigte Person das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass es die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2).

d) Die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, vom 25. März 2020, Stand 26. März 2020, SR 951.261; Covid-19-SBüV) trat am 26. März 2020 in Kraft (Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüV), sodass die Kredite ab diesem Datum beantragt werden konnten. Der Beschuldigte reichte das Gesuch am 26. März 2020, d.h. am erstmöglichen Tag ein. Abgesehen von der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020, den dazugehörigen Erläuterungen vom 25. März 2020 und der Medienmitteilung vom 25. März 2020 waren an diesem Tag keine weiteren Informationen oder Anweisungen, insbesondere an die Banken, verfügbar. Das Prüfkonzept zur Missbrauchsbekämpfung betreffend COVID-19-Solidarbürgschaften des Staatssekretariats für Wirtschaft war erst am 12. Mai 2020 in einer finalisierten Fassung vorhanden (vgl. Änderungsgeschichte im Anhang des Prüfkonzepts), weshalb es nicht berücksichtigt werden kann. Ob die Leitlinien zum Umgang mit COVID-19-Krediten von Swiss Banking am 26. März 2020 bereits bestanden, blieb ungeklärt, spielt aber insofern keine Rolle, weil es sich dabei lediglich um Leitlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung handelt, die sich an die Vorschriften betreffend die formlose Gewährung der Kredite in der

COVID-19-Solidarbürg­schaftsverordnung halten müssen.

e) Die Kreditgesuche für Bankkredite bis Fr. 500’000.00 waren mit dem der Verordnung angehängten Formular (Kreditvereinbarung) der kreditgebenden Bank einzureichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und

Art. 11 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Der Verordnung sind keine Kriterien zu entnehmen, nach denen die Bank die Gesuche zu prüfen hatte. Gemäss den Erläuterungen zur Solidarbürgschaftsverordnung sollte bei Krediten bis Fr. 500’000.00 aber ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung gelangen

(Erläuterung, Stand 25. März 2020, S. 2). Um das Verfahren rasch und

unbürokratisch abwickeln zu können, waren die Voraussetzungen bewusst einfach gehalten und basierten auf Selbstdeklaration (Erläuterung, S. 3). Die Unternehmen konnten die Kreditgesuche bei ihrer Hausbank einreichen. Die Bank prüfte, ob die Antragstellerin Kundin ist und gemäss Selbstdeklaration die Voraussetzungen für einen COVID-Kredit erfüllt. Weitergehende Kreditprüfungen wurden nicht gemacht (Erläuterungen, S. 4). Die Bank hatte die unterzeichnete Kreditvereinbarung (Formulargesuch) umgehend, im Idealfall am gleichen Tag, an dem die Bank diese erhalten hatte, an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle weiterzuleiten (Erläuterungen, S. 7). Die Bürgschaftsorganisationen prüften die Gesuche nur auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit (Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; Erläuterungen, S. 12) und gewährten die Solidarbürgschaft formlos

(vgl. Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV

gelten Kredite nach Abs. 1 ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung erhielt und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandte oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigab. Im

Anhang 1 der Covid-19-SBüV werden die Rahmenbedingungen für

Covid-19-Kredite bis Fr. 500’000.00 für die beteiligten Banken festgelegt. Unter dem Titel „Rechte und Pflichten der Bank“ wird in Ziffer 2.3 festgelegt, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt wurde (Ziffer 2.3 Anhang 1 Covid-19-SBüV). Wie bereits erwähnt überprüften gemäss Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV auch die Bürgschaftsorganisationen Gesuche für Solidarbürgschaften lediglich auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit.

f) Die Tathandlung besteht vorliegend darin, dass der Beschuldigte den Kreditantrag mit falschen Angaben bezüglich der Nettolohnsumme und des geschätzten Umsatzerlöses in Block 2 anstatt des definitiven oder provisorischen Umsatzerlöses 2019 oder 2018 in Block 1 ausfüllte, diesen unterzeichnete und einreichte. Der Beschuldigte errichtete weder ein ganzes Lügengebäude noch bediente er sich besonderer Machenschaften, weshalb zu prüfen ist, ob die Falschangaben arglistig erfolgten. Der Beschuldigte hielt die getäuschte Bank von der Überprüfung der Angaben nicht ab, sondern entband mit der Unterzeichnung des Kreditantrags sogar die Bank, die Bürgschaftsorganisation, die Schweizerische Nationalbank sowie die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Geheimhaltungsvorschriften (U-act. 8.1.003, unten). Die Überprüfung der Angaben war nicht unmöglich, nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar. Die Entbindung von den Geheimhaltungsvorschriften würde es grundsätzlich erlauben, die Angaben entweder durch Konsultation bereits vorliegender früherer Geschäftsabschlüsse oder durch Nachfrage beispielsweise beim Steueramt ohne grossen Aufwand zu überprüfen. Indessen geht aus den Regelungen der Covid-19-SBüV hervor, dass es sich bei den Covid-19-Krediten bis Fr. 500’000.00 um eine schnelle und unbürokratische Hilfe handelte. Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation und des vom Bund verhängten Lockdowns galt es, eine drohende wirtschaftliche Katastrophe abzuwenden und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs zu retten. Die Vergabe der Covid-19-Kredite erfolgte dementsprechend standardisiert gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen, weitestgehend ohne eine Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht als Soforthilfe in einer Notsituation, was nur durch Eingehung eines besonderen Vertrauensverhältnisses mit den kreditnehmenden Unternehmen möglich war. Aus dem Umstand, dass der Bund vor dem Hintergrund der Notsituation und der besonderen Vertrauensverhältnisse diese Nothilfelösung ermöglichte, war auch ohne detaillierte Kenntnis der Verordnungsbestimmungen klar, dass einerseits mit zahlreichen Kreditanträgen zuhanden der teilnehmenden Banken zu rechnen war und anderseits die Angaben auf den Antragsformularen durch die mit Bürgschaften des Bundes abgesicherten Institutionen so gut wie nicht überprüft würden, damit die

sofortigen Hilfen für alle kreditberechtigten Unternehmen sichergestellt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Urteil KG SZ STK 2022 59 vom

19.

September 2023 E. 3.b.cc; Urteil OGer ZH SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3).

g) Der Beschuldigte konnte somit voraussehen, dass die Bank seine Angaben keiner näheren Prüfung unterziehen wird. Klar musste ihm zudem sein, dass es sich bei der Covid-19-Kreditvergabe um eine spezielle Kreditvergabe aufgrund einer Ausnahmesituation handelte, was schon daraus hervorgeht, dass der Kredit durch blosses Ausfüllen des Kreditantrags, ohne Einreichen weiterer Unterlagen und ohne Gegenzeichnung der Bank, erlangt werden konnte. Dass der Bund dem Kreditnehmer mit dieser Lösung ein sehr grosses Vertrauen entgegenbrachte, liegt auf der Hand, was somit für den Beschuldigten erkennbar sein musste. Hinzu kommt, dass er im Kreditantrag u.a. folgende Zusicherung abgab (U-act. 8.1.003, Ziffer 4): „Dem Kreditnehmer ist bekannt, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verant­wortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Zudem wird mit Busse bis 100’000.00 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsver­ordnung erwirkt oder die

Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse verwendet.“ Aus all diesen Gründen konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine Angaben nicht überprüft würden.

h) Arglist liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (sog. Opfermitverant­wortung). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Ob das täuschende Verhalten der beschuldigten

Person als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und

letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgte, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beant­worten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverant­wortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrags ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und der anderen Vertragspartei nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmass­nahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten der beschuldigten Person in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 m.H.). Es reicht nicht zu fragen, wie eine vernünftige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte, sondern es ist auch die besondere Lage des Opfers zu berücksichtigen, soweit die beschuldigte Person sie kennt und ausnützt. Als Beispiele nennt das Bundesgericht Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Sensibilität, aber auch ein Zustand der Abhängigkeit, der Unterordnung oder der Notlage, aufgrund dessen das Opfer kaum in der Lage ist, der beschuldigten Person zu misstrauen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 E. 3.a). Auch bei Banken bedarf es zur Verneinung der Arglist einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (etwa die handschriftliche Abänderung von Zahlen eines in Maschinenschrift gehaltenen Dokuments; Urteil BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 3.2.1).

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Kreditvergabe ist die dargestellte gesamtgesellschaftliche Notsituation auch bei der Frage der Opfermitverant­wortung zu berücksichtigen. Vorgesehen war eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe, bei der die Banken die Kreditgewährung verweigern, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt wurde. Eine inhaltliche Prüfung war indessen nicht vorgesehen

(Ziff. 2.3 Anhang 1 Covid-19-SBüV). Diese Lösung wurde aufgrund der verhängten Mass­nahmen und der deswegen zu erwartenden zahlreichen Kreditanträge notwendig, um das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe zu erreichen. Insofern lag eine besondere Notsituation vor, in der den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde

(vgl. zum Ganzen: OGer ZH Urteil SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2).

Auch wenn in retrospektiver Betrachtung Lösungen denkbar gewesen wären, die trotz Vorliegens der Notsituation zumindest eine minimale inhaltliche

Prüfung vorgesehen hätten, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bund aufgrund der gesamten Situation sehr schnell handeln musste. Dass dabei nicht die in jeder Hinsicht bestmögliche Lösung gefunden wurde, lässt vorliegend das Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten. Vielmehr nutzte er die Notsituation und das mit der vom Bund auch gegenüber ihm entgegengebrachte Vertrauen aktiv aus, indem er in seinem Kreditantrag eine zu hohe Nettolohnsumme und einen zu hohen Umsatzerlös schätzte, anstatt den definitiven oder mindestens provisorischen Umsatzerlös 2019 oder 2018 anzugeben. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverantwortung kann angesichts dieser Gesamtsituation nicht die Rede sein. War den Banken bloss die formale Feststellung der Vollständigkeit des

Kreditantragsformulars zumutbar, so kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten (KG-act. 35, S. 3) auch nicht verlangt werden, dass sie hätten prüfen sollen, ob es sich beim gesuchstellenden Unternehmen um ein Startup oder ein langjähriges Unternehmen handelt. Vorliegend ist gemäss den vorstehenden Erwägungen die Arglist zu bejahen.

i) Der Beschuldigte macht geltend, es liege kein Vermögensschaden vor, weil er den Kredit vollständig zurückgezahlt habe (KG-act. 13, S. 3). Der Beschuldigte beauftragte die I.________ (Bank I) am 18. Februar 2021 mit der Rückzahlung des Covid-Kredits über Fr. 50’000.00 (U-act. 2.1.002). Am 24. Februar 2021 hob die Anklagebehörde die Beschlagnahme dieses Betrags auf dem Geschäftskonto der D.________ GmbH auf (U-act. 5.1.004). Mit

E-Mail vom 26. Februar 2021 bestätigte die I.________ (Bank I) die

Liberierung des Covid-19-Kredits und entliess die Bürgschaftsorganisation aus der Bürgschaft (U-act. 3.1.003, Beilage). Damit ist erstellt, dass der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde.

aa) Ein Vermögensschaden liegt grundsätzlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil BGer 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 3.2.3). Ein Kreditbetrug besteht darin, dass die kreditnehmende Person beim Abschluss des Darlehensvertrags über ihre Kreditwürdigkeit und damit über die Sicherheit der Forderung oder über ihren Rückzahlungswillen täuscht. Werden der kreditgebenden Person nicht vorhandene Sicherheiten vorgetäuscht, ist das ganz oder teilweise ungesicherte Darlehen weniger wert als diese meint. Der Vermögensschaden ist in solchen Fällen nicht erst bei einem definitiven Ausfall der Forderung gegeben. Er tritt bereits dann ein, wenn eine qualifizierte Vermögensgefährdung (sog. Gefährdungsschaden) vorliegt. Freilich ist der Betrug ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt. Ein Gefährdungsschaden darf deshalb nicht leichthin angenommen werden. Das Vermögen muss in einem Masse gefährdet sein, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung zu, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen

Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Mass­gebend für den Zeitpunkt der Schädigung – und die Vollendung des Betrugs – ist das Verpflichtungsgeschäft. Bereits ab diesem Moment hätte die Darlehensforderung bedeutend leichter und besser an eine Drittperson abgetreten werden können, wären die Angaben wahr gewesen. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Selbst eine vertragsgemässe Rückzahlung kann die schon beim Vertragsabschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen

(Urteil BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2;

vgl. Urteil BGer 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.6).

bb) Die Höhe des Covid-19-Kredits bemass sich an der Grösse des Unternehmens. Als Bemessungsgrundlage diente der Umsatzerlös. Der Überbrückungskredit sollte höchstens 10 % des Umsatzerlöses eines Jahres betragen (Erläuterungen, S. 3; vgl. U-act. 8.1.003, Ziffer 3, unter dem Titel „Kreditbetrag“). Der Beschuldigte gab im Kreditformular eine geschätzte Lohnsumme von Fr. 175’000.00 und einen geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500’000.00 an, was zu einem Kreditbetrag von Fr. 50’000.00 führte (U-act. 8.1.003). Im Jahr 2019 betrug der Gesamtertrag jedoch nur Fr. 195’682.95

(U-act. 8.1.003, Beilage 8), sodass der D.________ GmbH bei korrekten Angaben höchstens ein Kreditbetrag von Fr. 19’568.30 (10 % des Umsatzerlöses) gewährt worden wäre. Die falschen Angaben des Beschuldigten im Kreditformular führten also dazu, dass ein zu hoher Kredit ausgezahlt wurde. Für die Differenz zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und demjenigen, den die D.________ GmbH bei Angabe des korrekten Umsatzerlöses bekommen hätte, täuschte der Beschuldigte eine nicht vorhandene Sicherheit vor.

Sodann sagte der Beschuldigte selbst aus, die wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen und sie hätten Zahlungsausfälle gehabt (U-at. 10.1.001, Frage 14, vgl. Frage 8; vgl. Vi-act. 20, Frage 40). Deswegen und angesichts der unsicheren wirtschaftlichen Gesamtlage im März 2020 war die Rückzahlung des Kredits gefährdet. Weil eine vorübergehende Schädigung des Vermögens genügt, ändert auch die nachträgliche vollständige Rückzahlung des Kredits nichts am Vermögensschaden, den der Bund durch die Täuschung erlitt. Der Einwand des Beschuldigten ist somit abzuweisen.

j) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betrugs Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und sie in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auch wenn sie bloss vorübergehend ist. Auch ein Rückerstattungsanspruch der geschädigten Person schliesst eine Bereicherung nicht aus (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 78; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 137 StGB N 12 und 14). Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn das Recht die Vermögensverschiebung missbilligt (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Vor Art. 137 StGB N 15).

aa) Der Beschuldigte war und ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH (Handelsregisterauszug: U-act. 8.1.003, Beilage 12). Er ist gemäss seiner eigenen Aussage nebst einem Freelancer und K.________ von der L.________ GmbH, der den Abschluss mache, in die Buchhaltung involviert (Vi-act. 20, Frage 30). Aus den Aussagen des Beschuldigten kann gefolgert werden, dass K.________ nach Ansicht des Beschuldigten der Buchhalter der D.________ GmbH war (vgl. Vi-act. 20, Frage 33). K.________ erklärte jedoch mit Schreiben vom 17. August 2021, die D.________ GmbH habe die Buchhaltung selbst erstellt. Ihr Auftrag habe darin bestanden, die Abstimmungen der Konti, Personaldeklarationen, den Jahresabschluss und die Steuererklärung zu erstellen (U-act. 6.2.002). Demzufolge musste der Beschuldigte, nebst dem Freelancer, für die laufende Buchhaltung verant­wortlich gewesen sein; zumindest musste er Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gehabt haben. Seinen Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass er sich mit den laufenden Einnahmen und Ausgaben der Unternehmung auskannte (U-act. 10.1.001, Frage 29: er könne jederzeit entscheiden, für was er Geld ausgebe; U-act. 10.1.001, Frage 30: der

Beschuldigte wusste, bei welchen Positionen in der Erfolgsrechnung Einsparungen hätten getätigt werden können). Er sagte sogar aus, er könne selbst entscheiden, wo er das Geld (gemeint: die Einnahmen) investiere

(Vi-act. 20, Frage 38). Auch wenn die definitiven Geschäftsabschlüsse 2018 und 2019 im Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden waren (vgl. U-act. 6.2.002), musste der Beschuldigte die provisorischen Umsätze dieser Jahre kennen. Er füllte trotzdem nicht den Block 1 in Ziffer 3 des Kreditantragsformulars aus

(U-act. 8.1.003). Der Block 2 in Ziffer 3 war nur für Unternehmen gedacht, die erst im Verlauf des Jahrs 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufnahmen oder gegründet wurden, d.h. für Startups/Jungunternehmen (Erläuterungen zur

COVID-19-SBüV vom 25. März 2020, S. 10; KG-act. 15/1). Dies hätte der Beschuldigte erkennen müssen, zumal im Titel zu Block 2 des Kreditantragsformulars steht: „(nur falls keine Angaben zu Block 2)“. Dies war nicht so zu verstehen, dass Block 2 auszufüllen war, wenn die für den Block 1 notwendigen Umsatzzahlen (noch) nicht vorhanden waren. Abgesehen davon gab der Beschuldigte in Block 2 auch eine zu hohe Lohnsumme an. Er macht zwar geltend, weil die D.________ GmbH im Jahr 2020 das neue Produkt M.________ lanciert habe, habe die Lohnschätzung auf einer realitätsnahen Erwartungshaltung beruht (KG-act. 11, S. 2; vgl. KG-act. 35, S. 4). Im entsprechenden Businessplan (U-act. 8.1.003, Seite 4) wurde allerdings eine Umsatzerwartung für das Jahr 2020 von Fr. 250’000.00 festgehalten, was der Hälfte des geschätzten Umsatzerlöses im Kreditantragsformular entspricht. Hinzu kommt, dass die D.________ GmbH gegenüber der Ausgleichskasse am 19. März 2020, d.h. kurz vor der Einreichung des Covid-19-Kreditantrags, eine ausbezahlte Lohnsumme für das Jahr 2019 von Fr. 61’380.00 und eine voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020 von Fr. 60’000.00 deklarierte

(U-act. 14.2.003). Gemäss diesen Angaben rechnete die Unternehmung somit nicht mit einer Erhöhung der Lohnsumme im Jahr 2020 aufgrund des neuen Softwareprodukts. Ausserdem beschrieb der Beschuldigte, dass die

Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die finanzielle Situation der D.________ GmbH gehabt habe. So sagte er beispielsweise, Kunden hätten ihre Abonnements gekündigt und andere hätten die Rechnungen nicht mehr bezahlt (U-act. 10.1.001, Frage 8). Die wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen und sie hätten Zahlungsausfälle gehabt (U-act. 10.1.001, Frage 14). Auch wenn in der Vergangenheit neue Softwareprodukte zu einem „Aufschwung“ führten (Vi-act. 20, Frage 42), konnte der Beschuldigte in dieser wirtschaftlichen Krisenlage nicht mit gegenüber dem Vorjahr massiv höheren Lohnzahlungen rechnen. Im Übrigen konnte der Beschuldigte nicht angeben, wie er die Lohnsumme von Fr. 175’000.00 berechnete

(vgl. U-act. 10.1.001, Frage 27; Vi-act. 20, Frage 37). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, die Lohnschätzung sei realitätsnah gewesen, unglaubhaft. Vielmehr muss er bewusst und willentlich eine zu hohe Lohnsumme angegeben haben.

bb) Der Beschuldigte beantragte den Kredit zur Sicherheit, um die laufenden Kosten bezahlen zu können, falls es Schwierigkeiten gäbe

(U-act. 10.1.001, Frage 14). Sie hätten gewisse Verluste gehabt und gedacht, dass sie diesen Kredit zur Deckung der Liquidität bräuchten

(Vi-act. 20, Frage 31, vgl. Frage 40). Er habe damals wirklich Angst gehabt, dass sie diesen Kredit für die Liquidität benötigen würden

(Vi-act. 20, Frage 41). Der Beschuldigte wollte sich somit durch den Kredit eine Sicherheit für die laufenden Ausgaben, d.h. einen wirtschaftlichen Vorteil, verschaffen. Durch die Auszahlung des Kredits erwirkte er diesen Vorteil und solange der Betrag auf dem Konto der D.________ GmbH vorhanden war, kam ihm dieser auch zu. Dass es sich dabei um einen vorübergehenden Vorteil handelte, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Selbst die Rückzahlung des Kredits ändert nichts daran, dass der D.________ GmbH vorübergehend ein wirtschaftlicher Vorteil zukam. Aufgrund der soeben zitierten Aussagen des Beschuldigten ist nicht glaubhaft, dass er den Kredit von Anfang an nicht habe gebrauchen wollen (vgl. Vi-act. 20, Frage 41). Sodann genügt eine

Dispositiv

vorübergehende Bereicherung, weshalb sich nichts an der Bereicherungsabsicht ändert, soweit der Beschuldigte bereits von Anfang an den Kredit vollständig hätte zurückzahlen wollen (vgl. Vi-act. 20, Frage 41). Ihm wird denn auch nicht vorgeworfen, den Kredit bezogen, sondern durch falsche Angaben einen zu hohen Kredit beantragt zu haben. Weil die D.________ GmbH bei korrekter Angabe des Umsatzes oder der Lohnsumme nur Anspruch auf einen geringeren Kreditbetrag gehabt hätte, ist die Bereicherung unrechtmässig. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.

k) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Urkundenfälschung macht sich insbesondere schuldig, wer in der Absicht, eine Person am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

a) Die Vor­instanz erwog, aufgrund der bloss summarischen Überprüfung der Covid-19-Kreditanträge komme diesem Dokument praxisgemäss eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu. Vorliegend wäre aber bei einer summarischen Prüfung durch die Hausbank sofort zu bemerken gewesen, dass Block 2 ausgefüllt worden sei, obschon es sich bei der D.________ GmbH nicht um ein Startup gehandelt habe. Deshalb lasse sich dem Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Urkundenqualität attestieren. Zudem lasse einerseits der Umstand, wonach sich der Aussteller für die Wahrheit seiner Erklärung verbürge, die einfache nicht zu einer qualifizierten schriftlichen Lüge mutieren. Andererseits vermöge am fehlenden Urkundencharakter nichts zu ändern, dass der Beschuldigten einen zu hohen Umsatzerlös angegeben habe. Dieser Umstand wäre nur relevant gewesen, wenn der zu hohe Umsatz auf Block 1 niedergeschrieben worden wäre. Dann wäre nicht ohne Weiteres festzustellen gewesen, dass es sich um eine Falschangabe handle. Weil es der kreditgebenden Bank oblegen habe, den nicht

korrekten Kreditantrag zurückzuweisen, lasse sich nicht nachweisen, dass auf einem neuerlichen Kreditgesuch unter Block 1 wiederum ein zu hoher Umsatzerlös aufgeführt worden wäre (angef. Urteil, E. II.5).

Die Anklagebehörde führte aus, dem Kreditantrag komme bei

Covid-19-Krediten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil der Antrag mit dessen Annahme durch die Kreditgeberin gemäss der gesetzlichen Regelung zum Kreditvertrag werde. Dass eine nähere Überprüfung der Angaben gemäss Gesetz in aller Regel unterbleiben müsse, ziehe zwangsläufig eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Angaben nach sich. Der Erklärung brächten die Adressaten besonderes Vertrauen entgegen. Die Banken hätten sich auf den beurkundeten Inhalt verlassen dürfen und müssen (KG-act. 9, S. 5;

KG-act. 35/1, S. 8 f.).

b) Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2.a.aa;

BGE 123 IV 61 E. 5.a m.H.). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts

schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und die adressierte Person ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Drittpersonen gewährleisten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; Urteil BGer 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen, ergeben (Urteil BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2 m.H.). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche die ausstellende Person in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3).

Das Bundesgericht bestätigte im Urteil 7B_274/2022 den von der Vor­instanz bejahten Urkundencharakter von Covid-19-Kreditantragsformularen (E. 4.3). Es erklärte, der Kreditantrag enthalte rechtserhebliche Tatsachen, indem er die gesetzlichen Bedingungen und Auflagen für die Kreditgewährung wiedergebe. Die Beweisbestimmung und Beweiseignung dieser Angaben ergebe sich demnach daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der

Kreditgewährung darauf beschränkte, dass gemäss den von der ersuchenden Person gemachten Angaben die Bedingungen für die Kreditvergabe erfüllt seien. Eine weitere Kontrolle habe nicht stattgefunden; vielmehr habe die

Kreditvergabe auf der Selbstdeklaration der antragstellenden Person beruht. Entsprechend sei das ausgefüllte Formular bei Genehmigung des Kredits

direkt zum Kreditvertrag geworden. Angesichts dieser besonderen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bei der Kreditvergabe scheine es gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach Selbstdeklarationen gegenüber Banken grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, abzuweichen. Das ausgefüllte Kreditantragsformular sei bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, nämlich den Anspruch auf einen Überbrückungskredit, zu beweisen, und es ziehe erhebliche Rechtsfolgen nach sich, weshalb es eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstelle

(Urteil BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.3).

c) Nach dem Gesagten gilt der vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditantrag vom 26. März 2020 (U-act. 8.1.003) als Urkunde im Sinne von

Art. 110 Abs. 4 StGB). Indem der Beschuldigte eine zu hohe geschätzte Lohnsumme und einen zu hohen geschätzten Umsatzerlös im Formular für das Jahr 2020 eintrug, beurkundete er diesen Sachverhalt falsch, d.h. unwahr. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist damit erfüllt.

d) In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person nebst einem vorsätzlichen Vorgehen alternativ in Täuschungs- oder Vorteilsabsicht handeln (Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. A. 2019, Art. 251 StGB N 182 und 193). Hier gilt das zum Betrug Erwogene ebenso betreffend Falschbeurkundung: Der Beschuldigte musste um die Unwahrheit seiner Angaben wissen. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Kreditvergabe bei den Covid-19-Krediten und der expliziten Kenntnisnahme der möglichen Straffolgen durch Ankreuzen des entsprechenden Hinweises wusste der Beschuldigte um die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrags. Indem er den Kreditantrag dennoch unterzeichnete und einreichte, handelte er auch betreffend die Falschbeurkundung vorsätzlich. Der Beschuldigte wollte die D.________ GmbH durch den zu hohen Kredit unrechtmässig bereichern. Auch der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist damit erfüllt.

e) Folglich machte sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig.

3. Weil der Beschuldigte des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), d.h. wegen Verbrechen (Art. 10 Abs. 3 StGB), zu verurteilen ist, kommt der Übertretungstatbestand von Art. 23 Covid-19-SBüV gemäss dessen Wortlaut nicht zur Anwendung.

4. Die Anklagebehörde verlangt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 2’800.00 (KG-act. 35/1).

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf deren Leben (Art. yy Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. yy Abs. 2 StGB).

Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. yy StGB und der Praxis nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6 m.H.).

b) Der Strafrahmen sowohl für den Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) als auch für die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei einem besonders leichten Fall der Urkundenfälschung würde der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betragen (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Das Verhalten muss in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei ein strenger Massstab angelegt wird (Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019,

Art. 251 StGB N 217; Trechsel/Erni, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 18). Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung sowie die Tatmotive (Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 217). Der Covid-19-Kreditantrag führte direkt, ohne weitere Prüfung der Angaben, zur Gewährung eines Kredits, sodass den darin enthaltenen Angaben grosse Bedeutung zukam. Der Deliktsbetrag von ca. Fr. 25’000.00 liegt wesentlich über dem Betrag von Fr. 300.00, der noch als geringfügig zu qualifizieren wäre (Art. 172ter Abs. 1 StGB;

Weissenberger, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 172ter StGB N 29) und der Beschuldigte nutzte eine ausserordentliche Notsituation aus. Damit handelt es sich nicht um ein Delikt mit Bagatellcharakter, weshalb kein besonders leichter Fall vorliegt und der geringere Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. Jedoch weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten keine Vorstrafen auf (KG-act. 32; vgl. U-act. 1.1.006). Die Verurteilung für beide Delikte erfolgt aufgrund falscher Angaben zur Lohnsumme und dem Umsatzerlös im Kreditantragsformular, ohne dass der Beschuldigte hierzu weitere Urkunden einreichen musste oder weitere Tathandlungen vornahm. Wie noch festzustellen sein wird, ist das Tatverschulden bei beiden Delikten nicht schwer. Eine Freiheitsstrafe erscheint weder als im Hinblick auf das Tatverschulden verhältnismässig noch als spezialpräventiv notwendig, sodass für beide Schuldsprüche eine weniger eingreifende Geldstrafe auszusprechen ist. Die Urkundenfälschung ist als Mittel zum im Vordergrund der Tathandlung stehenden Betrug anzusehen, sodass die Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen ist.

c) Wegen Betrugs wird der Beschuldigte in objektiver Hinsicht für die Angabe einer zu hohen Lohnsumme und eines zu hohen geschätzten Umsatzes anstatt des provisorischen Umsatzes des Vorjahres verurteilt. Der dadurch erwirkte Kredit war ungefähr doppelt so hoch wie der rechtmässige Anspruch. Die Deliktssumme von rund Fr. 25’000.00 ist zwar nicht gering (s.o., E. 1.a). Indessen bestand die Tathandlung lediglich in der nicht weiter dokumentierten Angabe von zwei falschen Zahlen in einem Formular, sodass die aufgewandte kriminelle Energie klein war. Ebenso wirkt verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte den Kredit vollständig zurückbezahlte (U-act. 2.1.002). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH (U-act. 8.1.003, Beilage 12) in einer wirtschaftlich schwierigen Situation handelte

(vgl. U-act. 10.1.01, Fragen 14 f.; Vi-act. 20, Frage 40). Insgesamt kann das Verschulden als noch leicht bezeichnet werden, sodass eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen angemessen erscheint.

d) Sodann ist die Straferhöhung für die Urkundenfälschung nach

Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit derselben Tathandlung sowohl den Tatbestand des Betrugs als auch denjenigen der Urkundenfälschung erfüllte,

weshalb das Verschulden grösstenteils bereits durch die Strafe für den Betrug abgegolten ist. Dennoch beging der Beschuldigte den Betrug anhand eines Dokuments, das erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst, was ein weitergehendes Verschulden darstellt. Sodann ist auch hier einerseits die nicht geringe Deliktssumme sowie andererseits die vollständige Rückzahlung des Kredits

sowie die wirtschaftliche schwierige Gesamtsituation zu berücksichtigen.

Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, weshalb eine

Erhöhung der Strafe um 15 Tagessätze angemessen erscheint.

e) Die Gesamtstrafe beträgt damit xx Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum

(Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist Softwareentwickler und arbeitet als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH

(U-act. 8.1.003, Beilage 12). Der aktuellste Einkommensbeleg weist ein

Nettoeinkommen von Fr. 75’968.00 im Jahr 2018 aus (Lohnausweis,

U-act. 6.2.003, S. 9), was netto Fr. 6’330.65 pro Monat ergibt. Der Beschuldigte lebt alleine (vgl. Vi-act. 20, Frage 22), hat kein nennenswertes Vermögen (vgl. KG-act. 33/1, S. 5), aber Schulden bei seinem vorherigen Rechtsanwalt in unbekannter Höhe und Kreditkartenschulden von ca. Fr. 12’000.00

(Vi-act. 20, Frage 20). Bei einem mass­gebenden Einkommen von rund Fr. 6’000.00 und einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 160.00.

f) Den bedingten Vollzug der Geldstrafe moniert die Anklagebehörde nicht (KG-act. 35/1) und dieser erscheint angesichts der Vorstrafenlosigkeit

(U-act. 1.1.001) sowie im Hinblick auf das leichte Verschulden angemessen. Hingegen ist die von der Anklagebehörde beantragte Verbindungsbusse zu prüfen.

aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden

(Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine Verbindungsbusse kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht der beschuldigten Person den bedingten Strafvollzug gewährt, ihr aber dennoch einen spürbaren Denkzettel erteilen will

(BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht soll auf der bedingten Hauptstrafe liegen,

während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2). Um dem

akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf diese höchstens einen Fünftel der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2).

bb) Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass er nicht betrogen habe. Er verstehe nicht, weshalb er einen Betrug begangen haben soll (Vi-act. 20, Frage 28). Auf Nachfrage hin gab er zwar zu, einen Fehler gemacht zu haben. Gleichzeitig sagte er aber auch, er sehe den Straftatbestand des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht als erfüllt an (Vi-act. 20, Frage 49). Er sei kein Betrüger und kein Formularfälscher (Vi-act. 20, Frage 51). Die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Handlung ist demnach begrenzt. Es erscheint deshalb notwendig, ihm die Strafbarkeit seines Vorgehens klar vor Augen zu führen und ihm mithin einen Denkzettel aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Verbindungsbusse von einem Fünftel der schuldangemessenen Sanktion, sodass die Geldstrafe auf 68 Tagessätze à Fr. 160.00 zu reduzieren und die Busse auf Fr. 2’720.00 (17 x Fr. 160.00) festzulegen ist.

5. Die Berufung ist gutzuheissen und der Beschuldigte ist wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie wegen Urkundenfälschung

(Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei der vor­instanzlichen Kostenverteilung zu Lasten des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO; angef. Verfügung, Dispositivziffer 4 und 5). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die eingereichte Kostennote über total Fr. 3’655.75 (inkl. Auslagen und MWST) enthält einen geschätzten Aufwand für die Berufungsverhandlung von 180 Minuten (exkl. Hin-/Rückfahrt und Vor-/Nachbesprechung). Diese dauerte jedoch nur knapp 90 Minuten (KG-act. 35). Zudem erscheint der Aufwand für das Studium und die Besprechung des begründeten Urteils von total 125 Minuten eher hoch. Insgesamt ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 3’500.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST; § 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebTRA);-

erkannt:

B.________ ist schuldig

a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

B.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 68 Tages­sätzen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 2’720.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 4’752.00

(bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’210.00 und Gerichtskosten von Fr. 2’542.00) werden B.________ auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’980.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 980.00) werden B.________ auferlegt.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, wird aus der

Kantonsgerichtskasse einstweilen mit Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von B.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamts für Polizei fedpol (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Juni 2024 amu

STK 2022 42

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

STK 2022 59

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18

7B_274/2022

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

7B_134/2022

6B_480/2018

6B_813/2023

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Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

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6B_1028/2022

7B_274/2022

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7B_274/2022

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6B_382/2021

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§ 13 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP