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Entscheid

STK 2022 43

Kammer

27. März 2023Deutsch11 min

A. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bei folgendem Sachverhalt schuldig (U-act. 14.1.001):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 27. März 2023

STK 2022 43

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Unterlassung der Buchführung

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am kantonalen Strafgericht vom 9. Juni 2022, SEO 2021 3);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bei folgendem Sachverhalt schuldig (U-act. 14.1.001):

Die E.________ GmbH mit damaligem Sitz in F.________ bezweckte gemäss Handelsregister hauptsächlich den Aufbau von Vertriebs- und Marketingstrukturen im Bereich Wellness-Produkte und -anlagen aller Art sowie den Bau, den Vertrieb, die Wartung und den Handel mit Wellnessanlagen. Der Beschuldigte war seit der Gründung der Gesellschaft am ________ Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH mit Einzelunterschrift. Am ________ wurde über die E.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte alleiniger Geschäftsführer der E.________ GmbH.

Der Beschuldigte missachtete seine gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der E.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR, indem er seit dem Jahr 2017 bis zur Konkurseröffnung am ________ weder selbst eine vollständige Buchhaltung erstellte noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft kümmerte. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden keine Abschlüsse mehr erstellt und die Buchhaltung 2017 wurde nur noch zum Teil nachgebucht. Aus diesem Grund war der Vermögensstand der E.________ GmbH im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom ________ nicht vollständig ersichtlich.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich. Ihm war bewusst, dass die E.________ GmbH buchführungspflichtig war und dass er als Geschäftsführer dafür verant­wortlich war, zu sorgen, dass die Buchhaltung geführt wird. Indem er dies unterliess, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Vermögensstand der E.________ GmbH zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich war.

Die Staatsanwaltschaft fällte unter Auflage der Verfahrenskosten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 350.00 aus. Sie überwies nach Einspracheerhebung durch den Beschuldigten den Strafbefehl als Anklage der Einzelrichterin am Strafgericht (U-act. 14.1.002 f.).

B. Die Einzelrichterin erkannte mit Urteil vom 9. Juni 2022 den Beschuldigten der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig (Disp.-Ziff. 1). Sie fällte als Zusatzstrafe eine bei einer zweijährigen Probezeit bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.00 aus (Ziff. 2 f.). Ausserdem sah sie von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ab (Ziff. 4). Die Kosten von insgesamt Fr. 4’802.30 auferlegte sie dem Beschuldigten (Ziff. 5).

C. Mit rechtzeitiger Erklärung der innert Frist angemeldeten Berufung beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, das Urteil der Einzelrichterin vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Zusätzlich stellt er begründete Beweisanträge (KG-act. 3): Er verlangt, es sei ein Gutachten zu erstellen zu den Fragen, ob alle relevanten Akten der E.________ GmbH vorhanden seien und ob die Buchhaltung der Gesellschaft bis zum Konkurs am ________ ordnungsgemäss geführt sei. Weiter seien gebuchte Belege der Jahre 2015 und 2016 zu edieren. Im schriftlichen Verfahren begründete er die Berufung am 16. Dezember 2022 (KG-act. 18). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungsant­wort ein;-

und in Erwägung:

1. Die Vorderrichterin hielt fest, dass in den edierten Akten weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung vorhanden sei. Die Frage, ob die im Beweisverfahren erhältlich gemachten Unterlagen den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB genügen, erachtete sie als eine ohne Gutachten zu beant­wortende Rechtsfrage (dazu vgl. angef. Urteil I/1-4). Soweit der Berufungsführer im Berufungsverfahren die fehlende Begutachtung der Buchhaltungsakten rügt, bleibt festzuhalten, dass die Überprüfung der Akten im Hinblick auf das Vorhandensein von Bilanz und Erfolgsrechnung bzw. der Frage, ob die Geschäftsvorgänge im Jahr 2017 vollständig verbucht worden sind, aufgrund der vorliegenden Beweise (dazu s. unten E. 2) weder einer Expertise noch der Edition von Buchhaltungsunterlagen der ohnehin nicht Gegenstand der Anklage bildenden Jahre 2015 und 2016 bedarf. Schliesslich würde der Nachweis, dass alle erforderlichen Unterlagen aufbewahrt wurden, den Beschuldigten nicht entlasten (dazu s. unten E. 3).

Erwägungen

2.

Die Vorderrichterin ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass im Zeitpunkt des Konkurses am ________ keine Abschlüsse für das Jahr 2017 und 2018 vorlagen bzw. solche für das Jahr 2017 erst nach der Konkurseröffnung erstellt worden seien (vgl. angef. Urteil E. 2.3). Das bestreitet der Beschuldigte in den im Zusammenhang mit den zu diesen Urteilserwägungen stehenden Ausführungen nicht. Soweit er geltend macht, der Meinung gewesen zu sein, den Konkurs abwenden zu können, ist darauf noch kurz im Rahmen des subjektiven Tatbestands einzugehen (unten E. 4). Die Behauptung, per Konkurstag hätten die Abschlüsse gemäss Recht und Praxis noch gar nicht definitiv erstellt sein müssen, weil dafür eine Frist von 6 Monaten nach Jahresende angenommen werde, ist unter dem objektiven Tatbestand zu beurteilen (E. 3). Indes ist hier schon klarzustellen, dass die einvernommene externe Buchhalterin mehrfach betonte, nur Geschäftsvorgänge gemäss den ihr übergebenen Ordnern verbucht, indes keine Abschlüsse erstellt zu haben (U-act. 10.2.001 Rn 54 ff., 193 ff., 222, 226 ff. und 238 f.). Sie geht zwar davon aus, bis ca. Ende 2017 gebucht zu haben (ebd. Rn 254 f.; angef. Urteil S. 8), jedoch aufgrund fehlender Daten nicht vollständig (ebd. Rn 193 ff., 202 ff. und 254 ff.). Damit ist im Sinne der Anklage erstellt, dass die Buchhaltung 2017 „nur noch zum Teil nachgebucht“ war. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Buchhalterin nicht zu glauben ist, zumal auch der Beschuldigte einräumt, dass die Geschäftsvorgänge 2017 nicht mehr vollständig verbucht worden sind (HVP Nr. 21 f. S. 10). Diesen Sachverhalt stellte ebenfalls die Revi­sionsstelle der Ausgleichskasse fest (U-act. 8.1.002 sowie 8.1.004). Darüber braucht daher kein Gutachten zur Klärung der Frage mehr erstellt zu werden, ob die Geschäftsvorgänge entgegen diesen Aussagen doch bis Ende 2017 vollständig verbucht worden seien. Durch den Beschuldigten wurde ebenso eingeräumt, dass Honorarnachzahlungen zur Fertigstellung der Buchhaltung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurden (U-act. 8.1.006), und ihm bekannt war, dass deswegen die Buchhaltungstätigkeiten eingestellt wurden (angef. Urteil S. 8 f.; vgl. dazu gerade nachfolgend E. 3). Auch in der Berufungsbegründung wird festgehalten, dass die Buchhalterin die Schlussbuchungen nicht vornahm, so dass auch der Abschluss nicht erstellt wurde (KG-act. 18 S. 13 unten).

3.

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, nach Art. 166 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

a) Die Einzelrichterin hält den objektiven Tatbestand für erfüllt, weil die mit der Buchhaltung beauftragte Treuhänderin, wie der Beschuldigte selbst eingeräumt habe (U-act. 10.2.004 N 21 i.V.m. 10.2.002 N 21), im Februar 2018 aufgrund offener Honorarleistungen sämtliche Buchhaltungsarbeiten einstellte (angef. Urteil E. II/2.5) und zu diesem Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung daher keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 vorlagen bzw. hätten gezogen werden können; die provisorische Erfolgsrechnung und Bilanz für das Jahr 2017 seien allenfalls erst nach dem Konkurs erstellt worden, nachdem der Beschuldigte bereit gewesen sei, die Treuhänderin zu entschädigen (ebd. E. II/2.6). Die angefochtene Verurteilung beruht im Wesentlichen auf der in der Lehre kommentierten Praxis, wonach der Auftraggeber für eine externe Buchführung sich nach Art. 166 StGB strafbar macht, wenn er für die Sicherstellung der Kosten dafür nicht besorgt ist und deshalb die beauftragte Buchhalterin wegen ausstehenden Honoraren ihren Auftrag nicht mehr erfüllt (Hagenstein, BSK, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 5 m.H. auf ZR 2000 Nr. 22), mit der Folge, dass der Vermögensstand des durch den Beschuldigten geführten Unternehmens nicht mehr jederzeit vollständig ersichtlich ist (BGer 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 5.3 m.H.). Dabei genügt das blosse Aufbewahren von Unterlagen und Belegen hierzu nicht (Hagenstein, a.a.O., N 17 m.H.). Auf die entsprechenden Darlegungen der Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des angefochtenen Urteils kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. II/2.4). Im Übrigen befasst sich der Berufungsführer damit nicht. Der Berufungsführer setzt sich damit weder auseinander noch legt er dar, welche Gründe nahelegen würden, nicht auf diese Rechtsprechung abzustellen und ihn freizusprechen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

b) Festzuhalten bleibt, dass sich der Beschuldigte durch die Übertragung der Buchhaltung an die Treuhänderin nicht aus der Pflicht nehmen konnte, wenn er sie nicht mehr honorierte (oben lit. a). Deshalb konnte bei der Konkurseröffnung zufolge unvollständiger Verbuchungen nicht innert kurzer Frist der Vermögensstand ausgewiesen werden. Mit einem Gutachten nachzuweisen, dass damals die notwendigen Unterlagen vorlagen, ist nach der von der Vor­instanz zutreffend zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht erheblich. Wie gesagt genügt die blosse Aufbewahrung von Belegen nicht (oben lit. a). Zudem verbuchte die Buchhalterin schon im Jahre 2017 die Geschäftsvorgänge nicht mehr vollständig (vgl. oben E. 2). Somit war vor der Konkurseröffnung die Vermögenslage nicht mehr übersichtlich (vgl. auch Hagenstein, ebd. N 33) bzw. mangels vollständiger rechnerischer Aufzeichnung konnte nicht bloss noch Bilanz gezogen werden (Trechsel/Ogg, PK, 4. A. 2021, Art. 166 StGB N 4). Infolgedessen ist der objektive Tatbestand der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB unabhängig davon erfüllt, dass nach Art. 958 OR der Geschäftsbericht erst sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen ist.

4.

Im Berufungsverfahren wendet der Beschuldigte gegen die vorderrichterliche Annahme vorsätzlichen Handelns zu Recht nicht mehr ein, im Februar 2018 zufolge von Herzproblemen gesundheitlich daran gehindert gewesen zu sein, für die ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen. Denn seiner Verant­wortung für die Nichtbezahlung der fälligen Treuhänderhonorare und für die damit einhergehenden unvollständigen Verbuchungen im Jahr 2017 kam der Beschuldigte schon vorher zugegebenermassen nicht nach, weshalb er sich in subjektiver Hinsicht nicht mit der externen Buchführung entschuldigen kann. Die Konkurseröffnung ist im Übrigen eine per definitionem keinen Vorsatz vor­aus­setzende objektive Strafbarkeitsbedingung (Trechsel/Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 N 11 m.H.). Deshalb war die Meinung des Beschuldigten, den Konkurs abwenden zu können, in Bezug auf seinen Vorsatz auf die Nichterstellung einer vollständigen Buchhaltung für das Jahr 2017, die es erlaubt hätte, umgehend die Bilanz zu ziehen und den Erfolg zu berechnen, ebenso wenig erheblich wie seine Bemühungen gegen den Konkurs beim Betreibungsamt. Den Umstand, dass er nach der Konkurseröffnung die Buchhaltung erstellen liess, berücksichtigte die Vorderrichterin zutreffend in der Strafzumessung (angef. Urteil E. II/2.7 in fine und III/5), welcher der Beschuldigte im Berufungsverfahren für den Fall der hier zu bestätigenden Verurteilung nicht opponiert.

5.

Im Strafpunkt und betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung setzt sich der Berufungsführer mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, weshalb auf die entsprechenden, zutreffend von einem leichten Verschulden ausgehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils (ebd. III und V) verwiesen werden kann. Durch das Absehen von der Landesverweisung (ebd. IV) ist er nicht beschwert. Somit ist das angefochtene Urteil zusammenfassend in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Amt für Migration (1/R), die KOST (elektronische Registermeldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

29.

März 2023 pku

STK 2022 43

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO

Art. 810 VAWart. 810 ORHart. 810 OR

Art. 957 ORart. 957 COart. 957 CO

Art. 957 VAWart. 957 ORHart. 957 OR

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

6B_1340/2015

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 958 ORart. 958 COart. 958 CO

Art. 958 VAWart. 958 ORHart. 958 OR

Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1

Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF