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Entscheid

STK 2022 45

Kammer

7. Juli 2023Deutsch74 min

A. Die Anklagebehörde erhob am 4. Februar 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 7. Juli 2023

STK 2022 45

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Jeannette Soro,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

versuchte Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Beschimpfung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2022,

SGO 2022 4);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Anklagebehörde erhob am 4. Februar 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung

(Art. 189 Abs. 1 StGB), versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) sowie Beschimpfung

(Art. 177 Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten wird, soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

[1. sexuelle Nötigung, 2. versuchte Vergewaltigung, 3. mehrfache Vergewaltigung]

[… mehrfache Vergewaltigung]

Im Wissen, dass D.________ aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Trennung Kleider zusammenpackte und keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte, forderte der Beschuldigte von ihr am Abend des 24. bzw. in der Nacht vom 24./25. April 2018 in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ abermals Geschlechtsverkehr. Als sie dem Ansinnen nicht nachgab, stiess der Beschuldigte D.________ im Schlafzimmer auf das Bett, sodass D.________ bäuchlings auf dem Bett zu liegen kam. Daraufhin zog er ihr gewaltsam die

Hose runter und drückte ihr den Ellenbogen derart in den Hals, dass sie sich nicht wehren konnte. Als er D.________ in dieser Position fixiert hatte, versuchte er mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihre Beine stark zusammenkniff. (2) Daraufhin rieb er seinen Penis an D.________, bis er auf ihr Gesäss

ejakulierte. (1)

[4. einfache Körperverletzung]

Im Wissen, dass Einwirken auf einen Menschen wie z.B. Schläge, starkes pressen eines Menschen auf ein Sofa, stossen, herumschubsen und -zerren, zerren an dessen Haaren etc. diesem Menschen Verletzungen oder zumindest starke Schmerzen zufügen können, drückte der Beschuldigte D.________ am 23. September 2016, um ca. 21.30 Uhr, in der

damals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ von hinten in kniender Stellung auf das Sofa. In dieser Position presste er seinen Ellenbogen in ihren Nacken und schlug mit seinem Knie mehrmals gegen deren Nacken. Dadurch fügte er D.________ am rechten Oberschenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handgelenken Hämatome zu. (4)

[5. mehrfache Drohung]

Im Wissen, dass D.________ mangels Einkommen in finanzieller Hinsicht von ihm abhängig war und er sie diesbezüglich in Unsicherheit beliess,

a) drohte ihr der Beschuldigte am 6. Oktober 2017 in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde.

b) behändigte der Beschuldigte eines Abends um ca. 21.00 Uhr an einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ ein Messer, setzte sich dessen Spitze an seine Brust und dessen Griff an ihre Brust und schrie sie an, sie solle zustossen. Er zog sie immer stärker an sich, sodass der Druck auf das auf seine Brust gerichtete Messer immer grösser wurde, bis sie ihn wegstossen konnte.

c) drohte ihr der Beschuldigte am Sonntag, 27. Mai 2018 um ca. 13.00 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne.

Durch diese Handlungen versetzte er D.________ jeweils willentlich in Angst und Schrecken.

[6. Beschimpfung]

Im Wissen, dass die Betitelung einer Frau mit «Fotze» ein in deren Ehre angreifendes Werturteil ist, betitelte der Beschuldigte D.________ am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09.00 Uhr anlässlich der Kindesübergabe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ mehrfach mit «Fotze». Dadurch griff er sie willentlich mit Worten in ihrer Ehre an.

An der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 befragte der Vorsitzende die

Privatklägerin als Auskunftsperson sowie den Beschuldigten (Vi-act. 11).

Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge (Beilagen zu Vi-act. 11):

Anträge Anklagebehörde

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen:

a. der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB;

b. der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

c. der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 StGB;

d. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB;

e. der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB;

f. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

Erwägungen

2.

A.________ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24

Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, und einer Busse von CHF 200.00.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe seien aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.

4.

Die Busse sei zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszusprechen.

5.

A.________ sei für 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS anzuordnen.

6.

Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

Anträge Privatklägerin

1.

Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage bzw. der Anträge der Staatsanwaltschaft zu verurteilen und mit angemessenen Strafen zu belegen.

2.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

3.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 für die notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren zu bezahlen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

Anträge Beschuldigter

1.

Der Beschuldigte A.________ sei – soweit das Verfahren nicht einzustellen ist – freizusprechen von Schuld und Strafe.

2.

Die von der Privatklägerin D.________ geltend gemachte und bis heute nicht bezifferte Zivilforderung sei abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien – unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 427 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem amtlichen Verteidiger eine vom Gericht zu normierende angemessene Vergütung auszurichten.

Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte das Strafgericht Folgendes

(Vi-act. 12, 21):

1.

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24./25. April 2018;

b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, begangen am 23. September 2016;

c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017, im April 2018 und am 27. Mai 2018;

d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 7. Juni 2018.

2.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

5.

Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6.

Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 10'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 22. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2'000.-- zzgl. 5 % Zins seit 25. April 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

7.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 9'280.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00

den Kosten der amtlichen Verteidigung

16'500.00

Total Fr. 33'835.00

werden A.________ zu 80 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

8.

Partei- und Prozessentschädigung:

a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2'000.-- wird nicht eingetreten.

b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten.

9.

Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 16'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 13'200.--).

[10.-11. Zustellung, Rechtsmittel]

B. Am 25. Mai 2022 meldete der Beschuldigte Berufung an (Vi-act. 16) und stellte mit Berufungserklärung vom 23. August 2022 folgende Anträge

(KG-act. 3):

1.

Die Dispositivziffern 1.a-d [Schuldsprüche betr. versuchte Vergewaltigung i.S.vm. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB am 24./25. April 2018 / einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB am 23. Sept. 2016 / mehrfache Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB am 6. Oktober 2017, im April 2018 und am 27. Mai 2018 / Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB am 7. Juni 2018], 3. [sechs Monate Freiheitsstrafe plus Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--], 4. [Vollzugsaufschub für Strafen, da ein Vollzugsaufschub eine vorgängige Verurteilung / Strafausfällung voraussetzt], 5. [Landesverweisungsaufschub gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, da der StGB-Artikel eine vorgängige die Verurteilung wegen einer Katalogstraftat voraussetzt], 6. Satz 1 [soweit ein Genugtuungsanspruch von Fr. 2'000.-- gutgeheissen wird], 7. Satz 1 [soweit dem Beschuldigten 80 % der Verfahrenskosten auferlegt werden] und 9. b + c [soweit damit die Kosten der amtlichen Verteidigung lediglich «einstweilen» auf die Staatskasse genommen werden und eine Rückzahlungspflicht vorbehalten wird] des Urteils Proz. SGO 2022 4 des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 seien aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hinsichtlich der Anklagevorwürfe bzw. Schuldspruchpunkte

- der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB begangen am 24./25. April 2018 in der «gemeinsamen Wohnung» G.________str. zz in F.________;

- der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB begangen am 23. Sept. 2016 in der «gemeinsamen Wohnung», H.________str. yy in K.________;

- der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB

o begangen am 6. Okt. 2017 in «gemeinsamen

Wohnung», G.________str. zz in F.________

o begangen im April 2018 in «gemeinsamen Wohnung», G.________str. zz in F.________

o begangen am 27. Mai 2018 in «gemeinsamen

Wohnung», G.________str. zz in F.________

- der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB begangen am 7. Juni 2018 vor der «ehemals gemeinsamen Wohnung», H.________str. yy in K.________.

3.

Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4.

Die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ («Fr. 10'000.- (zzgl. Zins)» [vgl. angefocht. Urteil E. IV.2. S. 24]) sei vollumfänglich abzuweisen.

5.

Dem Beschuldigten sei der bisherige amtliche Verteidiger als amtlicher Verteidiger zu belassen.

6.

Die Untersuchungs- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei für das zweitinstanzliche Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

Zusätzlich stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, L.________ sei als Zeuge zu befragen.

An der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 stellte der Beschuldigte zunächst folgende Anträge (KG-act. 23/1):

1.

Beweismittelergänzend seien zu den Akten zu nehmen:

- das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz vom 16. September 2022 i.S. D.________

- das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. September 2022 i.S. D.________

- die Internet-Plattform-Publikation von D.________ 9. November 2022 betr. A.________ samt Begleitmails von A.________ vom selben Tag.

2.

Als Zeugen zur Sache zu befragen seien:

- Herr L.________, genaue Adresse von D.________ bekannt zu geben

- Herr Dr. med. M.________.

- Praktische Ärztin Frau I.________,

- Bruder von D.________, Identität und Adresse von D.________ bekannt zu geben.

3.

Auf den Anklageschrift-Vorwurf Ziff. 5b «Drohung mit Messer im April 2018 in F.________» sei mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.

Die Strafkammer nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten und wies die Anträge betreffend Zeugenbefragungen und Nichteintreten auf den Anklagevorwurf Ziffer 5b einstweilen ab (KG-act. 23, S. 4). Daraufhin wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt (KG-act. 23, S. 4 ff.). Der Verteidiger hielt an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest (KG-act. 23/5). Die Anklagebehörde stellte folgende Anträge (KG-act. 23/7):

1.

Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 23. August 2022 sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 im Verfahren SGO 2022 4 sei zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen.

Die Privatklägerin stellte folgende Anträge (KG-act. 23/8):

1.

Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung in der Höhe von minimal CHF 1'260.00 für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu bezahlen.

3.

Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe CHF 4'657.90 für das Berufungsverfahren zu bezahlen, wobei diese Aufwendungen infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat / Kanton vorzuschiessen sind.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

und in Erwägung:

1.

Das vorinstanzliche Urteil erwuchs in folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft: Freispruch (Dispositivziffer 2) vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis am 14. Juni 2018

(Anklageziffer 3), Konsumtion des Vorwurfs der sexuellen Nötigung am 24./25. April 2018 (Anklageziffer 1), Abweisung der über den gutgeheissenen Betrag hinausgehenden Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Dispositivziffer 6 Satz 2), Nichteintreten auf die Partei- und Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 8).

2.

Der Beschuldigte soll sich der versuchten Vergewaltigung an der Privatklägerin schuldig gemacht haben, indem er sie bäuchlings auf das Bett gestossen, ihr die Hose runtergezogen, seinen Ellenbogen in ihren Hals gedrückt und versucht habe, mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einzudringen (Anklageziffer 2).

a) Die Vorinstanz erwog zum Sachverhalt, die Verteidigung beziehe sich auf zwei von der Privatklägerin separat beschriebene Ereignisse, welche diese als einen einzigen Vorfall mit unterschiedlicher Beschreibung seitens der Privatklägerin darzustellen versuche. Das angeklagte Geschehen schildere die Privatklägerin äusserst glaubhaft. Ihre Ausführungen seien abgesehen von kleinen Daten- oder Zeitverwechslungen in sich stimmig sowie realistisch und sehr authentisch vorgetragen. Sie belaste den Beschuldigten nicht über Gebühr. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten

(vgl. angef. Urteil, E. I.2.b).

Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin habe zwei verschiedene Varianten des Sachverhalts vom April 2018, d.h. vom letzten sexuellen Übergriff, geschildert. Einerseits solle ihr der Beschuldigte, als sie auf dem Sofa schlief, die Hose heruntergezogen und sie betatscht haben. Als sie ihn angefaucht habe, habe er von ihr abgelassen. Andererseits soll der Beschuldigte sie im Schlafzimmer bäuchlings auf das Bett gestossen, den Ellenbogen in ihren Hals gedrückt, ihr die Hose runtergezogen und seinen Penis an ihrem Gesäss gerieben haben. Die Vorinstanz habe aus den zwei Versionen desselben Sachverhalts zwei separate Ereignisse abzuleiten versucht. Falls ein Ereignis „auf den Hintern spritzen“ stattgefunden hätte, hätte sich dieses zwei Jahre früher in K.________ abspielen müssen, was jedoch nicht beanzeigt und nicht angeklagt sei. Die Privatklägerin habe auch nie den 24. oder

24./25. April 2018 als Tatdatum genannt. Das Ereignis habe sicherlich nicht am Abend oder in der Nacht stattgefunden, weil sich die Kinder gemäss Aussage der Privatklägerin in der Kita bzw. der Schule befunden hätten. Im April 2018 habe es keine gemeinsame Wohnung gegeben. Die Privatklägerin habe im Vorverfahren nie von einem Penetrationsversuch gesprochen, sondern erst auf Nachfrage des erstinstanzlichen Richters. Schliesslich wäre es dem

Beschuldigten aufgrund seiner Grösse nicht möglich gewesen, gleichzeitig die Privatklägerin mit seinem Ellenbogen auf Halshöhe niederzudrücken und seinen Penis in der Höhe ihrer Vagina zu positionieren (KG-act. 23/5, S. 30-41).

b) Die Privatklägerin wurde am 17. Mai 2018 als Beschuldigte wegen Ehrverletzungen zulasten des vorliegend Beschuldigten polizeilich einvernommen (U-act. 10.2.003). Auf die Frage, wie die von ihr als Anlass der angeblichen Ehrverletzung erwähnten sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, antwortete sie, der letzte Übergriff sei Anfang April gewesen, als sie sich auf das Sofa gelegt habe, um für die Nachtschicht vorzuschlafen. Als sie wach geworden sei, habe sie bemerkt, wie der Beschuldigte ihr die Hose ausgezogen habe. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie wach geworden sei, habe er von ihr abgelassen und sich entschuldigt. Er habe auch Gewalt angewendet bei solchen Übergriffen. Er habe sie dann über das Bett gedrückt (seinen Arm in ihrem Genick), habe ihr die Hose ausgezogen und ihr auf ihren Hintern gespritzt (U-act. 10.2.003, Frage 23). An der Einvernahme vom 10. Juli 2018 antwortete die Privatklägerin auf die Frage der Polizeibeamtin, welcher Vorfall für sie der schlimmste gewesen sei, das [auf dem Bett „auf ihren Arsch gewixt“, Frage 28] sei der schlimmste Vorfall gewesen, der letzte. Es seien auch so Sachen gewesen, sie habe Nachtschicht gearbeitet. Sie habe auf dem

Sofa geschlafen, um vorzuschlafen. Dann sei sie ohne Hose erwacht. Sie

habe zu ihm gesagt, ob es eigentlich noch gehe. Dann habe er von ihr abgelassen (U-act. 10.2.001, Frage 33). Die Privatklägerin sagte an der

Dispositiv

Berufungsverhandlung zum Sachverhalt vom 23. September 2016 betreffend einfache Körperverletzung, dies sei so ähnlich wie im Schlafzimmer gewesen, bloss sei das Sofa tiefer gewesen als das Bett (KG-act. 23, Frage 127). Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass es sich, wie schon von der Vorinstanz korrekt erkannt, um zwei verschiedene Vorfälle handelte. Der eine - im Schlaf Hose ausziehen - soll auf dem Sofa stattgefunden haben, der andere - Reiben des Penis am Gesäss - auf dem Bett im Schlafzimmer. Der Einwand des Verteidigers ist demnach abzuweisen.

c) Die Privatklägerin schilderte den angeklagten Sachverhalt an der Einvernahme vom 10. Juli 2018 folgendermassen: Sie habe den Beschuldigten gebeten, ihre Wohnung zu verlassen. Er habe gesagt, sie solle noch einmal mit ihm schlafen, dann würde er gehen. Sie habe gesagt, nein, das würde sie nicht, er solle seine Sachen packen und gehen. Er habe kurz davor eine Knieoperation gehabt und sei noch an Krücken gelaufen. Dann habe er sie

gebeten, seine Kleider zusammen zu packen, sie sei ins Schlafzimmer gegangen, habe die Kleider zusammenpacken wollen, da habe er sie aufs Bett gestossen, sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen. Er habe ihr seinen Ellbogen an den Hals gedrückt, ihre Hose runtergezogen und ihr auf den Arsch gewixt. Sie habe sich versucht zu wehren, aber keine Chance gehabt. Er sei mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen, sie habe nicht weggekonnt. Er habe dann gesagt "so, jetzt kann ich gehen" (U-act. 10.2.001, Frage 28). Auf Nachfragen ergänzte die Privatklägerin, der Kleine (Sohn) sei in der Kita gewesen und der Grosse (Sohn) in der Schule (U-act. 10.2.001, Frage 29). Auf die Frage, was sie mit „er hat mir auf den Arsch gewixt“ gemeint habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe die Beine zusammengekniffen, damit er nicht in sie habe eindringen können, er habe seinen Penis an ihr gerieben und sich so selber einen runtergeholt (U-act. 10.2.001, Frage 32).

Vor dem Strafgericht schilderte die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten aus der Wohnung geworfen. Er habe sie gebeten, dass sie ihm die Sachen zusammenpacke. Dann sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er habe hinter ihr die Tür zugemacht. Er habe sie auf das Bett gestossen und ihr den Ellenbogen ins Genick gedrückt. So habe er verhindert, dass sie hätte aufstehen können. Sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen. Er habe ihr dann die Hose ausgezogen. Sie habe sich mit aller Kraft, die sie hatte, zu wehren versucht. Natürlich habe sie ihn nicht von sich runter bekommen. Im Endeffekt habe er ihr dann - sie bitte den Ausdruck zu entschuldigen - "auf den Arsch gewichst" und gesagt, so, jetzt könne sie [wohl gemeint: er] gehen (Vi-act. 11, Frage 16). Daraufhin stellte der Vorsitzende fest, sie habe gesagt, dass er ihr "auf den Arsch gewichst" habe und fragte, ob er seinen Penis an ihr gerieben habe. Die Privatklägerin antwortete mit „Ja“ (Vi-act. 11, Frage 18). Auf die Frage, wo bzw. an was er den Penis gerieben habe, sagte sie, er habe eigentlich versucht, in sie einzudringen. Sie habe die Beine aber fest zusammengekniffen (Vi-act. 11, Frage 19).

An der Berufungsverhandlung schilderte die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: Es sei zuvor das mit dem Messer gewesen. Dann habe er ja ihre

Wohnung verlassen. An diesem Tag sei er zu ihr gekommen und habe seine Kleider holen wollen. Da er ja nur eine Hand frei gehabt hätte, sei sie in ihr Schlafzimmer gegangen und habe die Wäsche in eine Tasche packen wollen. Als sie im Schlafzimmer gewesen sei, habe sie die Türe zugehen gehört. Dann habe er sie auf das Bett gedrückt. Sie habe eigentlich nur seine Kleider zusammenpacken wollen (KG-act. 23, Frage 118). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin, sie sei bäuchlings auf dem Bett gelegen [zeigte es]. Er habe sie mit dem Ellenbogen im Nacken fixiert. Er habe versucht, ihr die Hose runter zu ziehen. Das sei gewesen, als sie ihn unter Tränen gebeten habe, dass er aufhöre und sie habe ihre Knie so stark zusammengepresst wie es nur gegangen sei. Dann habe er sich an ihr gerieben, sei auf ihrem Hintern gekommen und habe gesagt, so, nun könne er gehen (KG-act. 23, Frage 129).

d) Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen (bäuchlings auf das Bett drücken, mit Ellenbogen im Nacken fixieren, Hose runterziehen, Penis auf Hinterteil reiben bis zur Ejakulation) und die weiteren Umstände stets gleichbleibend. Sie brachte den Vorfall jeweils mit dem Zusammenpacken der

Kleider des Beschuldigten in Zusammenhang und verortete die Tat im Schlafzimmer. Der Geschehensablauf ist realistisch. Dass sie erst auf Nachfrage sagte, sie habe die Beine zusammengekniffen, damit der Beschuldigte nicht habe in sie eindringen können, ist insofern nachvollziehbar, als sie in der freien Erzählung vor allem das tatsächliche Handeln des Beschuldigten beschrieb. Dies entspricht einer glaubhaften Berichterstattung. Das Zusammenkneifen der Beine erwähnte die Privatklägerin bei allen Einvernahmen gleichbleibend und glaubhaft. Diese Abwehrhandlung würde keinen Sinn ergeben, wenn das Ziel des Beschuldigten nicht die Penetration gewesen wäre. Es wäre für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, eine tatsächliche Penetration zu behaupten. Dass sie den Beschuldigten in diesem Punkt nicht über Gebühr belastet, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zudem erwähnte sie bereits im Untersuchungsverfahren, dass sie die Beine zusammengekniffen habe, damit der Beschuldigte nicht in sie habe eindringen können. Auch wenn sie nicht sagte, er habe in sie eindringen wollen, ist es nicht anders denkbar, als dass das Zusammenkneifen der Beine eine Reaktion auf einen Penetrationsversuch war. Die Präzisierung vor dem Strafgericht, d.h. nach der Anklageerhebung, spricht entgegen der Ansicht des Verteidigers (KG-act. 23/5,

S. 36) nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Die entsprechenden Fragen der Polizistin (U-act. 10.2.001, Frage 32: „Was genau meinen Sie mit „er hat mir auf den Arsch gewixt“?“) und des Strafgerichtspräsidenten

(Vi-act. 11, Frage 18: „Sie sagten, dass er Ihnen „auf den Arsch gewichst“ habe. Hat er seinen Penis an Ihnen gerieben?“; Frage 19: „Wo bzw. an was hat er den Penis gerieben?“) zielten auf eine präzisierende Antwort der Privatklägerin und gaben nur deren eigenen Worte wieder. Eine Manipulation der Privatklägerin ist darin nicht erkennbar (vgl. Plädoyer Verteidiger,

KG-act. 23/5, S. 36).

e) Die Anklagebehörde bezeichnete den Tatzeitpunkt mit „am Abend des 24. bzw. in der Nacht vom 24./25. April 2018“ (Sachverhalt zu Anklage Ziff. 2). Die Privatklägerin gab an der polizeilichen Einvernahme an, der letzte sexuelle Kontakt, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei, habe im April 2018 stattgefunden (U-act. 10.2.001, Frage 27). Daraufhin schilderte sie den angeklagten Sachverhalt (U-act. 10.2.001, Frage 28). Auf Nachfrage antwortete sie, der kleine (Sohn) sei in der Kita gewesen und der grosse (Sohn) in der Schule (U-act. 10.2.001, Frage 29). Aufgrund der bisher vorhandenen Aussagen erwähnte der rapportierende Kantonspolizist in seinem Bericht ebenfalls, der Vorfall habe im April 2018 stattgefunden (U-act. 8.1.001, S. 5). Sodann sagte der Beschuldigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2018, die Privatklägerin habe ihn am Abend des 24./25. April 2018 „rausgeworfen“ (U-act. 10.2.002, Frage 19) und die Privatklägerin brachte das Geschehen gemäss Anklageziffer 2 stets damit zusammen, dass sie ihn unmittelbar davor aus der Wohnung rausgeworfen habe (vgl. U-act. 10.2.001,

Frage 28; Vi-act. 11, Frage 16). Demnach muss der Vorfall am Abend bzw. in der Nacht des 24./25. April 2018 stattgefunden haben. Zur Tageszeit gilt zu erwähnen, dass die Privatklägerin auch bei einem anderen Vorfall sagte, dieser habe am Abend stattgefunden, vielleicht so um 17:30 Uhr

(U-act. 10.1.002, Frage 34). Demzufolge ist es möglich, dass der Sachverhalt im April 2018 nicht mitten in der Nacht, sondern etwa um 17:30 Uhr stattfand, auch wenn die Privatklägerin von „Abend“ sprach. Betreffend das Datum

widerspricht sich die Privatklägerin nicht. Vielmehr stimmt die Anklage nicht wörtlich mit ihren Aussagen überein. Im Übrigen gilt zu beachten, dass die Anklage zwar die vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum und Zeit anzugeben hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Zeitangabe bestimmt sich

jedoch nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts. Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird.

Insbesondere bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das

Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1999", die

Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteil BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3. m.H.). Vor diesem Hintergrund kann die vorliegende Ungenauigkeit betreffend den Tatzeitpunkt für die Strafbarkeit des Vorwurfs nicht entscheidend sein, sodass keine unüberwindlichen Zweifel verbleiben, dass die Tat wie von der Privatklägerin glaubhaft geschildert stattfand.

f) Gemäss Anklage soll sich der Vorfall in der damals gemeinsamen

Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ zugetragen haben (Sachverhalt zu Anklageziffer 2). Der Beschuldigte war im Einwohnerregister vom 1. Juni 2012 bis am 31. Dezember 2019 an der H.________strasse yy in K.________ angemeldet (U-act. 1.1.006). Im Registereintrag der Privatklägerin ist vom 1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 ebenfalls diese Adresse vermerkt (U-act. 1.2.007). Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 war sie an der G.________strasse zz in F.________ angemeldet (U-act. 1.2.008). Im April 2018 verfügten die Privatklägerin und der Beschuldigte demnach über je eigene Wohnungen. An der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2018 sagte die Privatklägerin, sie hätten während viereinhalb Jahren eine Beziehung geführt, seien aber zwischendurch für etwa neun Monate getrennt gewesen. Seit April 2018 seien sie getrennt. In K.________ hätten sie zusammengelebt. Im November 2016 sei sie nach F.________ gezogen. Seither hätten sie nicht mehr zusammengewohnt. Wegen der Kinder seien sie im Sommer 2017 bis im April 2018 nochmals zusammengekommen

(U-act. 10.2.001, Fragen 6-9). Der Beschuldigte bestätigte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2018, dass sie, abgesehen von einer neunmonatigen Trennung während rund viereinhalb Jahren zusammengelebt hätten (U-act. 10.2.002, Frage 16). Die Privatklägerin sei am 8. November 2016 aus der gemeinsamen Wohnung in K.________ ausgezogen, nach F.________. Ab anfangs Juni 2017 habe er wieder des Öfteren in ihrer Wohnung geschlafen, seine Wohnung in K.________ aber behalten

(U-act. 10.2.002, Frage 17). Er bestätigte, dass sie seit April 2018 getrennt seien (U-act. 10.2.002, Frage 18). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gehabt. Er sei manchmal auch im F.________ gewesen (KG-act. 23, Frage 40), wo er auch einen Teil seiner Kleider gehabt habe (KG-act. 23, Frage 43). Als das mit dem Knie gewesen sei und er auf Krücken gelaufen sei, sei er viel bei ihr gewesen

(KG-act. 23, Frage 44). Auch die Privatklägerin sagte an der Berufungsverhandlung, sie hätten eine „on/off-Beziehung“ gelebt (KG-act. 23, Frage 104). Ein Jahr lang sei er wegen der Knieoperation in ihrer Wohnung in F.________ gewesen (KG-act. 23, Fragen 104 und 108). Bei der Befragung der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung entstand der Eindruck, dass sie ihn nur aus Pflichtgefühl, solange er verletzt war, als Gast bei sich in der Wohnung in F.________ übernachten liess. Der Beschuldigte übernachtete im April 2018 demnach nur deshalb teilweise dort, weil er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe angewiesen war. Von einem gemeinsamen Haushalt kann dabei nicht ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte über eine eigene, wohl vollständig eingerichtete Wohnung verfügte. Daran ändert auch nichts, dass er gewisse Kleider in ihrer Wohnung deponierte. Die Wohnung der Privatklägerin kann demnach nicht als gemeinsame Wohnung bezeichnet werden. Dies ist jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht entscheidend, weil der Tatort (Wohnung der Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________) in der Anklage genau bezeichnet wird, was unbestritten ist.

g) Sodann erachtet es die Strafkammer entgegen der Ansicht des Verteidigers (KG-act. 23/5, S. 38) als durchaus möglich, dass der 172 cm grosse Beschuldigte (KG-act. 23, Frage 33) die eher klein und zierlich wirkende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen in deren Genick fixieren und zugleich seinen Penis an ihrem Gesäss reiben konnte. Schliesslich trug der Beschuldigte gemäss glaubhafter und unbestrittener Aussage der Privatklägerin damals eine Beinorthese (KG-act. 23, Fragen 123-126), sodass selbst die Knieverletzung das angeklagte Tatgeschehen nicht verunmöglichte, zumal auch damit verbundene mögliche Schmerzen überwindbar wären.

h) Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 erstellt.

i) Der Vergewaltigung macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er Gewalt anwendet (Art. 190 Abs. 1 StGB).

aa) Gemäss erstelltem Sachverhalt war das Ziel des männlichen Beschuldigten, die weibliche Privatklägerin mit seinem erigierten Penis vaginal zu

penetrieren, was bei vollendeter Handlung das Tatbestandsmerkmal des

Beischlafs erfüllt hätte (vgl. Maier, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 190 StGB N 13).

bb) Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Beschuldigte ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Beschuldigte seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteile BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Beschuldigten unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 m.H.).

Gemäss Aussage der Privatklägerin sei er mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen (U-act. 10.2.001, Frage 28). Sodann sagte die Privatklägerin, sie habe versucht, sich zu wehren, habe aber keine Chance gehabt

(U-act. 10.2.001, Frage 28). Dadurch, dass er ihr den Ellenbogen in den

Nacken gedrückt habe, sei sie gar nicht hochgekommen. Sie habe ihm nur immer wieder unter Tränen gesagt „A.________ hör auf, hör auf“

(U-act. 10.2.001, Frage 30). Auch vorinstanzlich gab sie an, sie habe sich mit aller Kraft versucht zu wehren. Natürlich habe sie ihn nicht von sich runter bekommen (Vi-act. 11, Frage 16; vgl. Frage 20). Vor dem Berufungsgericht erwähnte die Privatklägerin, sie habe ihn unter Tränen gebeten aufzuhören (KG-act. 23, Frage 119). Aufgrund dieser übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende

Privatklägerin mit seinem Ellenbogen im Nacken fixierte und seine körperliche Überlegenheit sowie seine Position über ihr ausnutzte. Die Privatklägerin

sagte dem Beschuldigten, er solle mit seinen Handlungen aufhören, d.h. dass sie damit nicht einverstanden war. Zudem versuchte sie sich auch physisch zu befreien. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist demnach erfüllt.

cc) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Beschuldigten erkennbar sind (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4; Urteil BGer 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2. m.H.), und er die sexuellen Handlungen

dennoch vornimmt.

Zunächst ist nichts Anderes denkbar als dass der Beschuldigte willentlich die auf dem Bauch liegende Privatklägerin mit seinem Ellenbogen in deren

Nacken fixierte und seinen Penis an ihrem Gesäss rieb. Sodann war für ihn mindestens die Äusserung der Privatklägerin, er solle aufhören

(U-act. 10.2.001, Frage 30; vgl. KG-act. 23, Frage 119), als Gegenwehr

erkennbar. Auch der Umstand, dass er sie im Nacken fixierte, lässt auf den Widerstand der Privatklägerin schliessen. Trotzdem führte er sein Vorhaben wissentlich und willentlich weiter. Sodann kann aus den Umständen auf die vom Beschuldigten gewollten Handlungen geschlossen werden. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe jeweils nachts an ihr

„herumgetatscht“ und sei ihr in den Ohren gelegen, sie solle mitmachen, d.h. er wolle Geschlechtsverkehr. Sie habe dann hingehalten, um ihre Ruhe zu haben (U-act. 10.2.001, Frage 15; U-act. 10.1.002, Frage 18;

vgl. Vi-act. 11, Fragen 28-29). Es sei dann jeweils zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen (U-act. 10.2.001, Frage 35). Vor dem Hintergrund dieser konstant gleichbleibenden, glaubhaften Aussagen und angesichts des Tatablaufs (Herunterziehen der Hose, Zusammenkneifen der Beine durch die

Privatklägerin, Reiben des Penis am Gesäss bis zur Ejakulation) verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

vaginal penetrieren wollte. Weil sie jedoch ihre Beine zusammenpresste,

gelang ihm die Penetration nicht, sodass es beim Versuch blieb.

dd) Demzufolge machte sich der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar.

3. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin am 23. September 2016 von hinten auf das Sofa gedrückt, ihr seinen Ellenbogen in den Nacken gepresst und sie mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen habe (Anklageziffer 4).

a) Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschuldigten erschienen nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Beweisen. Die lediglich einmalige Ohrfeige sei als Schutzbehauptung zu werten. Sie erscheine realitätsfremd und passe nicht zu den weiteren Beweisen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin schnell blaue

Flecken bekomme. Die vorliegend relevanten Flecken rührten indes vom

Beschuldigten. Der von der Privatklägerin geschilderte körperliche Übergriff passe auf die ärztlich dokumentierten Hämatome. Die mit den weiteren Beweisen übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin erwiesen sich als glaubhaft, zumal selbst deren Sohn J.________ von Schlägen gesprochen habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und vorgängige Streitigkeiten eingeräumt. Der auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin basierende Sachverhalt sei als erstellt zu erachten

(angef. Urteil, E. I.3.c).

Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte gleichzeitig die Privatklägerin mit dem Ellenbogen in deren

Nacken niederdrückte und mit dem Knie gegen deren Nacken stiess. Ebenfalls unmöglich sei, dass die Privatklägerin durch die Schläge gegen ihren Nacken Hämatome am rechten Ober- und Unterschenkel sowie an den Handgelenken erlitten habe. Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und widersprächen den weiteren Umständen (KG-act. 23/5, S. 41-49).

b) Die Privatklägerin schilderte den Vorfall insoweit konstant, als der Beschuldigte sie auf das Sofa gedrückt habe, sodass sie davor gekniet und mit dem Oberkörper auf der Sitzfläche gelegen sei. Der Beschuldigte habe ihr den Ellenbogen in den Nacken gedrückt und sie mit dem Knie geschlagen

(U-act. 10.1.002, Frage 45; U-act. 10.2.001, Frage 48; Vi-act. 11, Frage 51; KG-act. 23, Frage 128). Das Auftreffen der Knieschläge verortete sie am rechten Oberschenkel (U-act. 10.1.002, Frage 45), in den Rücken und auch in den Oberschenkel (Vi-act. 11, Frage 51) sowie beim Oberschenkel (KG-act. 23, Frage 129). An der Berufungsverhandlung wusste sie nicht mehr, wo er sie überall erwischt habe. Sie folgerte aus dem blauen Fleck an ihrem Oberschenkel, dass er sie dort getroffen haben müsse (KG-act. 23, Frage 130). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. M.________ vom 27. September 2016 erlitt die Privatklägerin am 23. September 2016 letztmals körperliche Gewalt durch ihren Freund. Am 26. September 2016 habe er die folgenden Spuren von Gewalteinwirkung festgestellt: Am rechten Oberschenkel 1 Bluterguss mit ca. 6 cm Durchmesser und 2 kleinere Hämatome (Blutergüsse), ebenso am rechten Unterschenkel ein grösseres ca. 5 cm grosses und

2 kleinere Hämatome. Ausserdem Hämatome an beiden Handgelenken

dorsal. Die Nase sei beidseits auf Druck schmerzhaft, es bestünde kein Bluterguss mehr. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich (U-act. 11.1.002). Die zitierten Verletzungen stellte der Arzt erst drei Tage nach dem angeblichen Vorfall fest. Der Beschuldigte machte verschiedentlich geltend, die Privatklägerin bekomme schnell blaue Flecken, wenn sie sich „anschlage“

(U-act. 10.1.003, Frage 27; U-act. 10.2.002, Frage 32; Vi-act. 11, Frage 187), was die Privatklägerin bestätigte (Vi-act. 11, Frage 59).

Gemäss Anklage soll der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten in kniender Stellung auf das Sofa gedrückt, ihr in dieser Position seinen Ellenbogen in ihren Nacken gedrückt und mit seinem Knie mehrmals gegen ihren Nacken geschlagen haben. „Dadurch“ habe er der Privatklägerin am rechten Oberschenkel einen Bluterguss, am rechten Unterschenkel und an beiden Handgelenken Hämatome zugefügt. Es ist jedoch nicht möglich, dass es durch die auf diese Weise angeklagten Handlungen zu den Verletzungen am Bein und den Handgelenken der Privatklägerin kam, sodass es an einem Kausalzusammenhang zwischen der angeklagten Tathandlung und den ärztlich festgestellten Verletzungen fehlt. Auch die Privatklägerin selbst führte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Anklage falsch geschrieben sei

(Vi-act. 11, Frage 51). Betreffend Hämatome an den Handgelenken erläuterte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ergänzend, dass der

Beschuldigte sie an diesen durch die Wohnung gezerrt habe (KG-act. 23,

Frage 130). Solches wird von der Anklage nicht umschrieben. Somit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend einfache Körperverletzung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. med. M.________ (vgl. KG-act. 23/1). Aufgrund des zeitlichen

Abstands zwischen dem angeblichen Vorfall und der Arztkonsultation sowie des Umstands, dass die Privatklägerin schnell Hämatome erleidet, ist ferner auch nicht ausgeschlossen, dass die ärztlich festgestellten Verletzungen von einem anderen als dem angeklagten Geschehen stammen.

4. Sodann soll sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung schuldig gemacht haben. Am 6. Oktober 2017 soll er der Privatklägerin in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde (Anklageziffer 5.a). An einem nicht genauer bestimmbaren Tag im April 2018 soll er sich in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ eine Messerspitze an die Brust und dessen Griff an die Brust der Privatklägerin gesetzt und sie angeschrien haben, sie solle zustossen (Anklageziffer 5.b). Am 27. Mai 2018 soll der Beschuldigte in der damals gemeinsamen Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ gedroht haben, dass L.________ sie nicht ewig beschützen könne (Anklageziffer 5.c).

a) Zu den drei angeklagten Drohungen erwog die Vorinstanz, die global bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erschienen wenig glaubhaft. Sie widersprächen sämtlichen anderen Beweisen und wirkten mit Blick auf die schwierige, zugegebenermassen von Eifersucht geprägte Beziehungssituation völlig unrealistisch. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte immerhin einräume, der Privatklägerin geschrieben zu haben, ihr alles wegzunehmen, was ihr lieb sei, da er hässig gewesen sei. Demgegenüber erschienen die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft. Sie seien kongruent und nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen zum Messereinsatz erwiesen sich als ungewöhnlich und darum äusserst glaubhaft. Wäre ein entsprechender Vorfall erfunden worden, wäre zu erwarten gewesen, dass ein Messereinsatz gegen die Privatklägerin - und nicht gegen sich selber - geschildert worden wäre. Die Privatklägerin belaste den Beschuldigten nicht über die Massen und stelle sich selber nicht nur in einem positiven Licht dar. Überdies deckten sich deren Angaben mit den übrigen Beweisen, namentlich mit den ärztlichen Dokumentationen. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Privatklägerin einen Arzt aufsuchen und von Drohungen hätte berichten sollen, wenn dies nicht so

geschehen und sie dadurch in grosse Angst versetzt worden wäre. Der Eintrag vom 10. Oktober 2017 stamme denn auch aus einer Zeit, während der die Streitparteien noch zusammenlebten. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin vorsorglich Fakten habe schaffen wollen, um anlässlich eines inskünftigen Straf- oder Sorgerechtsverfahrens etwas gegen den Beschuldigten in der Hand zu haben. Überdies korrespondierten die Ausführungen der Privatklägerin mit denjenigen ihres Sohnes J.________, welcher - was seine Glaubhaftigkeit untermauere - neben belastenden auch entlastende Ausführungen vorgetragen habe, so, dass die Privatklägerin gegen das kaputte Bein des Beschuldigten getreten habe, wiewohl er auch von guten Zeiten zwischen den Streitparteien gesprochen habe. Der angeklagte Sachverhalt sei als erstellt zu betrachten (angef. Urteil, E. I.4.d).

b) Betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt vom 6. Oktober 2017 macht der Beschuldigte sinngemäss geltend, der Eintrag in der Krankengeschichte der Privatklägerin durch die praktische Ärztin I.________ überzeuge als Beweis nicht. Diese habe nur das von der Privatklägerin subjektiv und verallgemeinernd Berichtete festgehalten. Zudem habe sie den Beschuldigten als

Expartner bezeichnet, was bedeute, dass sie getrennt gelebt hätten. Die Vor­instanz habe die Schlüsse aus dem Verlaufsbericht nicht durch Befragung von I.________ oder Dr. med. M.________ verifiziert. Die Aussage des Beschuldigten, er werde ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, stimme nicht mit der Anklage überein. Schliesslich würden die eingereichten Unterlagen das Kommunikationsniveau mit gegenseitigen Beschimpfungen beweisen

(KG-act. 23/5, S. 50-53).

aa) Die Drohung ist ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die beschuldigte Person wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn sie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde

(Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie bereits erwähnt, war die Privatklägerin vom 1. Juli 2014 bis am 7. November 2016 an der Adresse H.________strasse yy in K.________, wo sich die Wohnung des Beschuldigten befand, angemeldet (U-act. 1.2.007). Demnach fand die Tat vom 6. Oktober 2017 weniger als ein Jahr nach Beendigung des Zusammenlebens statt, sodass diese von Amtes wegen zu verfolgen war.

bb) Die praktische Ärztin I.________ hielt am 10. Oktober 2017 fest, der Vater des Kindes/Expartner habe die Privatklägerin am 6. Oktober 2017

massiv bedroht (er wolle ihr das Leben zur Hölle machen, Sprüche in der Art

kämen dann; U-act. 11.1.004). Auf Vorhalt dieser Notiz gab die Privatklägerin an, ja, das habe er gesagt. Und er nehme ihr alles, was ihr lieb sei

(U-act. 10.1.002, Frage 46). Vorinstanzlich antwortete sie auf den Vorhalt der angeblichen Drohung, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, ja, das treffe sicher zu (Vi-act. 11, Frage 61). Auf Nachfrage, was er mit „das Leben zur Hölle machen“ gemeint habe, sagte sie, er habe verschiedene Sachen gemeint. Beispielsweise sei er zur KESB gerannt und habe Behauptungen aufgestellt. Er habe alle ihre Haustiere weggeschafft (Vi-act. 11, Frage 65). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zur angeklagten Drohung, der ganze Satz, den der Beschuldigte gesagt habe, hätte gelautet, er wolle ihr das Leben zur Hölle machen und ihr alles wegnehmen, was ihr das Liebste sei (KG-act. 23, Frage 131). Auf Nachfrage, was er damit gemeint habe, erklärte die Privatklägerin, er habe ihr die Tiere, um die sie sich gekümmert

habe, wegnehmen wollen (KG-act. 23, Frage 133).

Die Privatklägerin gab konstant und glaubhaft an, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde ihr das Leben zur Hölle machen. Sie konkretisierte die Aussage dahingehend, dass er ihr alles habe wegnehmen wollen, insbesondere die Tiere. Der Beschuldigte gab zu, der Privatklägerin geschrieben zu haben, dass er ihr alles wegnehmen würde, was ihr lieb sei (U-act. 10.2.002, Frage 89). Der Umstand, dass die Privatklägerin die Aussage des Beschuldigten erstmals gegenüber ihrer Ärztin und nicht bei den Strafbehörden erwähnte, erhöht deren Glaubhaftigkeit. Hätte sie ihm die Tat wahrheitswidrig vorwerfen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies aus eigenem Antrieb gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erwähnt hätte. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beziehung der beiden von Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. So mussten Polizeibeamte vom 24. Mai 2016 bis am 3. Mai 2018 neunmal insbesondere wegen häuslicher Gewalt intervenieren (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.01). Die Privatklägerin erzählte auch gegenüber ihrem Hausarzt am 26. September 2016 von psychischer und zum Teil auch physischer Gewalt ihres Lebenspartners (U-act. 11.1.003). Ihr Sohn J.________ sagte dem Polizeibeamten am 14. Februar 2020, der Beschuldigte habe seine Mutter geschlagen, weshalb diese nicht mehr in der Wohnung habe schlafen wollen und sich im Keller eingeschlossen habe

(U-act. 10.1.001, Frage 17). Zuvor lebte die Privatklägerin mit den Kindern während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe

(U-act. 10.1.002, Frage 18), was selbst der Beschuldigte bestätigte

(KG-act. 23, Frage 70).

Ferner gab der Beschuldigte am 9. Oktober 2017 gegenüber der Beiständin telefonisch zu, erneut Gewalt angewandt zu haben (U-act. 3.1.009, Beilage 4), was bedeutet, dass es mehr als einmal zu Gewaltanwendung kam. Die

Beiständin hält in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 fest, der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit mit agredis.ch Luzern, Gewaltberatung, Kontakt aufgenommen und die Beratung vier Mal in Anspruch genommen

(U-act. 3.1.009/04). Auch im Standortgespräch mit der O.________ vom

28. Mai 2018 berichtete der Beschuldigte, dass ihm die Termine bei der

Agredis Gewaltpräventions-Fachstelle viel nützen würden (U-act. 3.1.009/10). An der Berufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, Agredis sei keine Gewaltberatung, sondern ein Männerbüro (KG-act. 23, Frage 63). Gemäss Google sei dies ein Männerbüro mit verschiedenen Unterbüros, eines für Gewalt, das Andere für Männergespräche, es gebe verschiedene Abteilungen (KG-act. 23, Schlusswort, S. 32). Der Beschuldigte brachte die Internetseite von „Agredis“ im Rahmen seines Schlusswortes selber in das Verfahren ein. Er konnte sich demnach dazu äussern, sodass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewahrt ist. Die Internetseite www.agredis.ch ist unter dem Stichwort „Agredis“ mit der Google-Suchfunktion sofort auffindbar. Die dort enthaltenen Informationen zur Organisation und dem Zweck der Dienstleistungsstelle sind objektiv und leicht zugänglich. Somit können die Informationen auf der Internetseite verwendet werden (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4). Der Verein Agredis entstand aus dem ehemaligen Trägerverein Mannebüro Luzern. Es handelt sich um eine behördlich anerkannte Fach- und Beratungsstelle gegen Männergewalt. Die Dienstleistungen beschränken sich auf das Thema Gewalt. Die Fachstelle heisst denn auch „Agredis - Gewaltberatung von Mann zu Mann“ (https://www.agredis.ch/ueber-uns/#verein) und ist vom Verein Mannebüro Luzern (www.manne.ch) zu unterscheiden. Damit steht fest, dass der Beschuldigte eine Gewaltberatung und nicht eine Männerberatung besuchte. Dies geht im Übrigen bereits wie erwähnt aus den dem Beschuldigten

bekannten Verfahrensakten hervor.

Ergänzend kann auf das von der Privatklägerin aufgenommene und mittels einer CD zu den Akten gegebene Gespräch zwischen ihr und dem Beschuldigten verwiesen werden (U-act. 8.2.006). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Aufnahme kennt (KG-act. 23, Fragen 75 f.). Der Aufnahme ist beispielsweise Folgendes zu entnehmen: Auf die Frage der Privatklägerin, ob es sein Recht sei, dass er sie mit dem Kopf auf den Boden schlage, antwortete der Beschuldigte, das sei nicht seine Absicht gewesen (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 2:40 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er habe ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen, sagte der Beschuldigte, er sei wegen dem Laptop hässig gewesen (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 6:05 min.). Der Beschuldigte sagte wenig später, es sei seine Schuld, dass ihm die Hand ausrutsche, er wünschte, er hätte dies unter Kontrolle (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 07:15 min.). Er nerve sich selber, wenn er teilweise austicke (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 08:25 min.). Auf den Vorhalt der Privatklägerin, er schlage sie so K.O., dass sie am nächsten Tag Mühe habe, sich um die Kinder zu kümmern, antwortet der Beschuldigte, er wisse es (U-act. 8.2.006, Aufnahme WA0001, ca. 11:15 min.). Nach dem gesamten Erwähnten war die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin unter anderem und geradezu offensichtlich von wiederholten Gewaltausbrüchen des Beschuldigten geprägt. Auch vor diesem Hintergrund ist die konstante Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gedroht, er mache ihr das Leben zur Hölle, womit er insbesondere gemeint habe, er wolle ihr alles wegnehmen, was ihr lieb sei, glaubhaft. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte den Vorwurf nur pauschal (U-act. 10.1.003, Frage 35; Vi-act. 11 Frage 189, KG-act. 23, Frage 86, S. 13). Auf den Vorhalt an der Berufungsverhandlung, die Privatklägerin habe gemäss der Audioaufnahme gesagt, „Du schlägst mich so K.O., dass ich am anderen Tag Mühe habe, mich um meine Kinder zu kümmern“, woraufhin er geantwortet habe „Ich weiss“, antwortete er bloss mit dem Satz „So viel zum Thema in den Arsch kriechen. Da gehe ich dem Streit aus dem Weg“ (KG-act. 23, Frage 80). Auf den weiteren Vorhalt, die Privatklägerin habe in der Audioaufnahme gesagt, „Mittlerweile ist es das vierte Mal, irgendwann schlägst zu mich tot“, sagte der Beschuldigte, das habe ja nicht stattgefunden (KG-act. 23, Frage 81), die Aussage gemäss der Audioaufnahme jedoch schon (KG-act. 23, Frage 82). Diese Aussagen sind sehr unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit der Zugabe von Gewalt der

Privatklägerin hätte „in den Arsch kriechen“ wollen, zumal glaubhaft ist, dass der Beschuldigte im Voraus wusste, dass die Privatklägerin das Gespräch aufnahm (KG-act. 23, Fragen 165-170).

cc) Angesichts der dokumentierten Angabe der praktischen Ärztin I.________ vom 10. Oktober 2017 (U-act. 11.1.004) und der erwähnten Indizien, wonach die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung stattgefunden haben muss, wäre von der Zeugeneinvernahme der Ärztin insbesondere angesichts der seither verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren keine weitere Erkenntnis zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Sodann schliesst eine eher grobe Kommunikation beider Beteiligten eine darüber hinaus gehende, strafwürdige Drohung nicht aus. Der Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) enthält auch keine Strafbefreiung zufolge Provokation oder Retorsion, wie sie beim Tatbestand der Beschimpfung vorgesehen ist (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Insofern vermag die Kommunikationsweise der Privatklägerin nichts an der Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten zu ändern.

dd) Infolgedessen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Oktober 2017 drohte, er werde ihr das Leben zur Hölle machen.

ee) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass die drohende Person ihrem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, das in irgendeiner Weise als von ihr abhängig hingestellt wird

(Delnon/Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 14). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter der bedrohten Person richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der drohenden Person selbst (Delnon/Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 17).

Unwesentlich ist es, ob die drohende Person ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 18; BGE 137 IV 258). Nur diejenige Drohung sollte als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 20). Der Massstab ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_47/2010, 6B_1282/2016; Trechsel/Mona, Bearbeiter, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 180 StGB N 2).

ff) Wie bereits erwähnt, war die „on/off-Beziehung“ des Beschuldigten mit der Privatklägerin auch von Gewaltausbrüchen des Beschuldigten geprägt, was bereits mit den wiederholten Polizeiinterventionen zufolge häuslicher Gewalt (U-act. 8.1.001, S. 6; U-act. 20.0.001), dem Aufsuchen der Gewaltberatung durch den Beschuldigten (U-act. 3.1.009/10) und dem Umstand, dass die Privatklägerin teilweise im Keller und während sechs oder acht Wochen in einer Notwohnung der Opferhilfe lebte (U-act. 10.1.002, Frage 18), erstellt ist. Zudem befasste sich die KESB Innerschwyz ab Mai 2016 mit allfälligen

Kindesschutzmassnahmen (U-act. 8.3.004). Der Beschuldigte stellte am 3. Oktober 2016 einen Antrag auf Obhut über R.________, wenn die Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 10). Die KESB Innerschwyz ordnete am 18. November 2016 vorsorglich die alternierende Obhut an (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 15). Am 2. März 2017 leitete die Privatklägerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Verfahren betreffend Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange ein (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 19). Die Privatklägerin beantragte bei der KESB Innerschwyz am 30. Mai 2017 die alleinige Obhut über R.________ (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 26). Im Juni 2017 einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar insoweit, dass sie wieder eine gemeinsame Zukunft planten und die gemeinsame Obhut über R.________ beantragten (U-act. 8.3.004, Sachverhalt Ziffer 30 f.). Die KESB Innerschwyz ordnete dennoch mit Beschluss vom 4. Juli 2017 flankierende Kindesschutzmassnahmen an

(U-act. 8.3.004, Dispositivziffer 3-11). Zum Tatzeitpunkt (6. Oktober 2017) lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte zwar anscheinend wieder zusammen. Die Privatklägerin musste aber vor dem Hintergrund des soeben Geschilderten bei einem erneuten Konflikt- und Trennungsfall damit rechnen, dass der Streit um die Obhut über R.________ wieder aufflammen könnte. Ob der Beschuldigte der Privatklägerin die zahlreichen Haustiere (KG-act. 23, Frage 133) wegnehmen wollte (KG-act. 23, Frage 132) oder ob er diese nur wegen fehlender Betreuung wieder zurückgab (KG-act. 23, Frage 34), kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, scheint jedoch ebenfalls ein Streitpunkt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund musste die Privatklägerin die Aussage des Beschuldigten, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, so verstanden haben, dass er ihr gegenüber seine Position im Beziehungs- und Obhutsstreit (sowie allenfalls betreffend die Tiere) unnachgiebig verfolgen würde und ihr damit schwerwiegende Nachteile in Aussicht stellte. Im Zusammenhang mit den Interventionen betreffend häusliche Gewalt und weil der Obhutsstreit bereits zuvor in behördliche und gerichtliche Verfahren mündete, musste die Privatklägerin davon ausgehen, dass die Drohung des Beschuldigten ernst war und deren Verwirklichung vom Willen des Beschuldigten abhing. Eine vernünftige Durchschnittsperson musste im Hinblick auf die Gesamtsituation der Privatklägerin die Drohung als schwerwiegend und als ernst gemeint verstehen. Die Privatklägerin fühlte sich denn auch schutzlos. Sie habe nicht gewusst, was sie erwarte (Vi-act. 11, Frage 66). Einmal habe er sich den Schlüssel zu ihrer Wohnung organisiert und sei nachts einfach neben ihr am Bett gestanden. So etwas mache ihr Angst, sie sei nachts wegen jedem Geräusch wach geworden (Vi-act. 11, Frage 68). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist objektiv nachvollziehbar, dass sich die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt fühlte. Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

gg) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass die Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 180 StGB N 33). Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation ist nichts Anderes denkbar, als dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seiner Aussage

wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzen wollte, womit er vorsätzlich handelte.

hh) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin am 6. Oktober 2017, er werde ihr das Leben zur Hölle machen, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.

c) Gegen den Anklagesachverhalt vom April 2018 (Messereinsatz) macht der Beschuldigte geltend, es liege kein Strafantrag vor und nachdem sie sich im April 2016, spätestens am 8. November 2016, getrennt hätten, sei zum Tatzeitpunkt kein Fall vorgelegen, aufgrund dessen von einem Strafantrag hätte abgesehen werden können (KG-act. 23/1, Vorfragen, S. 5 f.;

KG-act. 23/5, S. 53-55). Die Angaben der Privatklägerin seien nicht konstant und deshalb nicht glaubhaft. Die Selbstbedrohung eines suizidal wirkenden Menschen sei ebenso wenig strafbar wie das Bewirken eines rein subjektiven, eigenkreierten Angstgefühls (KG-act. 23/5, S. 55- 56).

Wie bereits erwähnt, ist die Drohung ein Antragsdelikt (Art. 180 Abs. 1 StGB), wird jedoch von Amtes wegen verfolgt, wenn die beschuldigte Person die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Wie festgestellt, lebten die Privatklägerin und der Beschuldigte insbesondere nach dem Auszug der Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung in K.________ am 7. November 2016 (U-act. 1.2.007) eine „on/off-Beziehung“. Vom 8. November 2016 bis am 14. Juni 2018 wohnte die Privatklägerin an der G.________strasse zz in F.________

(U-act. 1.2.008). Der Beschuldigte übernachtete lediglich zeitweise in ihrer Wohnung, weil und solange er aufgrund seiner Knieverletzung auf Hilfe angewiesen war. Einen gemeinsamen Haushalt führten sie nicht und der Aufenthalt des Beschuldigten war auch nicht auf unbestimmte Dauer angelegt. Demnach ist vom Antragserfordernis nicht abzusehen. Den Akten ist jedoch kein Strafantrag für den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 5.b (Drohung mit Messer im April 2018) zu entnehmen. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Wurde ein Strafverfahren eröffnet, obschon ein rechtsgültiger Strafantrag fehlt, ist das Verfahren einzustellen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 303 StPO N 12; vgl. Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). In diesem Punkt ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 3) demnach gutzuheissen. Im unbegründeten Urteilsdispositiv wurde der Beschuldigte versehentlich freigesprochen vom erwähnten Vorwurf, was mit der vorliegenden Begründung zu berichtigen ist.

d) Die Drohung, dass L.________ die Privatklägerin nicht ewig beschützen könne, soll gemäss Anklage am 27. Mai 2018, um ca. 13:00 Uhr, in der damals gemeinsamen Wohnung in F.________ erfolgt sein (Anklageziffer 5.c). Die Privatklägerin erwähnte jedoch bereits an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2018, d.h. vor dem angeblichen Tattag, am Sonntag 13. Mai 2018 habe der Beschuldigte ihr beispielsweise gesagt, er (L.________) könne sie nicht ewig beschützen (U-act. 10.2.003, Frage 18). Im Strafantrag vom 26. Juli 2018 wurde als Tatzeit „27.05.18, ca. 1300“ und als Tatort „K.________, H.________str. yy“ vermerkt (U-act. 8.5.002), wohingegen in der Anklage die Tat in der Wohnung an der G.________strasse zz in F.________ stattgefunden haben soll. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme und vor dem Strafgericht angab, der

Beschuldigte habe diese Drohung ihr gegenüber ausgesagt (U-act. 10.2.003, Frage 18; Vi-act. 11, Frage 73), gemäss Strafantrag soll er sie jedoch gegenüber einem Dritten geäussert haben (U-act. 8.5.002) und gemäss zweitinstanzlicher Aussage gegenüber L.________ (KG-act. 23, Frage 157). An sämtlichen Befragungen schilderte die Privatklägerin keinerlei weitere Tatumstände wie Ort und Zeit sowie das Geschehen vor und nach der Aussage

(U-act. 10.2.003, Frage 18; U-act. 10.1.002, Fragen 59 f.; Vi-act. 11, Fragen 73-77; KG-act. 23, Fragen 141-143). Insgesamt sind die wenigen vorhandenen Angaben widersprüchlich und die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft, sodass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorwurf der Drohung freizusprechen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, wie vom Beschuldigten beantragt L.________ als Zeugen einzuvernehmen (KG-act. 23/1, Antrag Ziffer 2;

vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).

5. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt habe.

a) Der Vorfall soll sich am Donnerstag, 7. Juni 2018, um ca. 09:00 Uhr anlässlich der Kindesübergabe vor der ehemals gemeinsamen Wohnung an der H.________strasse yy in K.________ zugetragen haben. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mehrfach mit „Fotze“ betitelt haben (Anklageziffer 6). Die Angaben betreffend Datum, Ort und Zeit stimmen zwar mit denjenigen im Strafantrag überein. Eine mehrfache Aussprache des erwähnten Wortes ist aber nicht vermerkt (U-act. 8.4.002). Bei den Befragungen der Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen die genannten Angaben nicht mehr zur Sprache. An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin, die Beschimpfung habe an einem Sonntag so gegen 13:00 Uhr stattgefunden (KG-act. 23, Frage 144). Auch bei ihrer Befragung durch den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz vom 16. September 2022 betreffend Entziehen von Unmündigen erzählte die Privatklägerin, dass sie der Beschuldigte mittags um 13:00 Uhr in K.________ mit „Du Fotze“ angebrüllt habe (KG-act. 23/2, Frage 67). Eine mehrfache Verwendung des inkriminierten Wortes erwähnte die Privatklägerin an keiner der beiden Befragungen.

b) Soweit sich die Privatklägerin zum Wochentag und der Uhrzeit des angeblichen Vorfalls äusserte, stimmen ihre Angaben nicht mit denjenigen in der Anklage überein. Weshalb sie in den späteren Aussagen ein anderes Datum erwähnte als auf dem von ihr unterschriebenen Strafantrag vermerkt ist, ist nicht bekannt. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.H.). Die Kenntnis des Tatzeitpunkts ist insofern für den Beschuldigten wesentlich, als er wissen muss, wogegen er sich zu verteidigen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit längerem immer wieder verbale Auseinandersetzungen hatten (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001). Die Identifizierung der einzelnen Tat erscheint deshalb und im Hinblick darauf, dass eine Tat nicht mehrfach verfolgt und bestraft werden darf (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO), umso wichtiger. Den Aussagen der Privatklägerin zufolge fand die Beschimpfung nicht am in der Anklage fixierten Tag (Donnerstag 7. Juni 2018) statt, sodass er für den angeklagten Sachverhalt nicht verurteilt werden kann. Die Verurteilung für eine Beschimpfung an einem anderen Tag ist ebenso wenig zulässig, weil die Tatidentität mit dem in der Anklage festgelegten Sachverhalt nicht gegeben wäre. Demzufolge ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Anklageziffer 6 freizusprechen.

6. Des Weiteren ist die Strafe für die versuchte Vergewaltigung, begangen am 24. April 2018 (Anklageziffer 2), und die Drohung, begangen am 6. Oktober 2017 (Anklageziffer 5.a), festzulegen. Der Beschuldigte verzichtete auf Eventualstandpunkte zur Strafzumessung (vgl. KG-act. 23/5, S. 66).

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person

(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit die verurteilte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.4.2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 2.6, m.H.).

aa) Der Strafrahmen der Vergewaltigung liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Demarmels/Vonwil, Bearbeiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 10). Dabei handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil BGer 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4). Die Strafmilderung hängt von der Nähe und dem Ausmass der geschaffenen Gefahr sowie den tatsächlichen Folgen der Handlungen ab

(Demarmels/Vonwil, Bearbeiter, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 22 StGB N 12). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB).

bb) Es ist dem Verhalten der Privatklägerin, wonach sie ihre Beine zusammenpresste, zuzuschreiben, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging. Die Tat des Beschuldigten liegt damit und auch mit Blick auf die Ejakulation auf das Gesäss der Privatklägerin sehr nahe an der Vollendung, sodass der Umstand des Versuchs nicht schwer ins Gewicht fällt. Die Privatklägerin erlitt zwar, mangels anderweitiger Angaben, keine Verletzungen, was für die Erfüllung des Tatbestandes aber auch nicht vorausgesetzt wäre. Die Dauer des Geschehens ist nicht bekannt, dürfte aber nicht allzu lange gewesen sein. Hingegen konnte sich die Privatklägerin nur schon aufgrund ihrer Position – bäuchlings – nicht wehren, was schwerer wiegt als wenn sie der Beschuldigte beispielsweise auf dem Rücken liegend auf das Bett gedrückt hätte. Ebenfalls erschwerend wirkt sich der Tatort im eigenen Schlafzimmer der Privatklägerin aus. Der Beschuldigte verletzte damit zusätzlich ihre

Privatsphäre, was einem Opfer sexueller Gewalt deutlich näher gehen kann als wenn die Tat an einem zufälligen, diesem nicht näher bekannten Ort, an dem es sich denn auch nicht täglich aufhält und besonders sicher fühlt, stattgefunden hätte. Schliesslich ist die Aussage des Beschuldigten nach der Tat („so, jetzt kann ich gehen“) entwürdigend. Diese zusätzliche Herabsetzung der Privatklägerin geht über die Tatbegehung hinaus und erfolgte wohl alleine deshalb, um sie ein weiteres Mal zu demütigen. Insgesamt liegt das Verschulden nur knapp noch im unteren Bereich. Bei diesem Ergebnis erachtet es die Strafkammer klar als unangemessen, den ordentlichen Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten (vgl. hierzu etwa BGE 136 IV 55, E. 5.8). Daran ändert auch die falsche Auffassung der Vor­instanz nichts, dass das Vorgefallene im Leben der Privatklägerin keine Rolle mehr spiele, was sie so nicht aussagte. Vielmehr erklärte sie an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung, dass sie aufgrund des Vorgefallenen mit ihrem neuen Partner nicht zusammenlebe (vgl. Vi-act. 11, Frage 90 ff.). Der Versuch wäre folglich ausschliesslich als Kriterium zur Bemessung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens heranzuziehen. Die Festlegung einer höheren, angemessenen Strafe ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil der erstinstanzliche Entscheid bei alleiniger Berufung des Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO) und auch keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO

ersichtlich sind. Deshalb bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten, unangemessen tiefen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

cc) Der Strafrahmen der Drohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung des Beschuldigten, er werde das Leben der Privatklägerin zur Hölle machen, ist wenig konkret. Der Beschuldigte untermauerte diese Aussage nicht mit Ausführungshandlungen. Sie erfolgte zudem im Rahmen einer Auseinandersetzung und vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin häufig stritten. Die Privatklägerin fühlte sich zweifelsfrei schutzlos (Vi-act. 11, Frage 66) und hatte Angst (Vi-act. 11, Frage 67). Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die zahlreichen Schwierigkeiten in der Beziehung mit dem Beschuldigten, dessen Gewaltausbrüche, das gemeinsame Kind und die zahlreichen Tiere zur Verunsicherung der Privatklägerin beitrugen. Für die einmalige Drohung wäre eine Freiheitsstrafe unverhältnismässig sowie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht zulässig. Demnach ist eine zur Freiheitsstrafe für den Vergewaltigungsversuch hinzutretende, separate Geldstrafe auszufällen. Nach dem Gesagten liegt das Verschulden im unteren Bereich, weshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint.

dd) Im Hinblick auf die Täterkomponente gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (KG-act. 15), was sich leicht straferhöhend auswirkt. Die Vorstrafe ist aber nicht einschlägig, eher tief

(Busse von Fr. 1‘750.00 und bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen) und liegt bereits längere Zeit zurück (Tatbegehung August bis Oktober 2012 sowie Juni bis September 2013). Um den Beschuldigten an die Notwendigkeit seines Legalverhaltens zu erinnern, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe für die

Drohung um 10 Tagessätze auf insgesamt 40 Tagessätze zu erhöhen.

ee) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist S.________ und absolviert eine Umschulung zum T.________ (KG-act. 23, Frage 16). Gemäss Lohnausweis betrug sein Nettoeinkommen im Jahr 2022 Fr. 13‘333.00

(KG-act. 16). Er bezieht Sozialhilfe (KG-act. 23, Frage 18). Vermögen hat er keines (KG-act. 23, Frage 21), jedoch Schulden, insbesondere in Form von Verlustscheinen (KG-act. 23, Fragen 22 f.). Sein Sohn R.________, der bei ihm lebt, wird ebenfalls von der Sozialhilfe unterstützt (KG-act. 23, Frage 25). Vor diesem Hintergrund erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 30.00

(angef. Urteil, E. II.1.d) angemessen.

b) Die Vorinstanz gewährte sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug (angef. Urteil, E. II.2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es dabei zu bleiben.

c) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den Vergewaltigungsversuch mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu bestrafen.

7. Die Vorinstanz erwog zur Zivilklage, ausgehend von der Basisgenugtuung von Fr. 5‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 für die versuchte Vergewaltigung sei das leichte Verschulden zu berücksichtigen. Der Vergewaltigungsversuch habe zu keinen Auswirkungen auf das Beziehungs- oder Sexualleben der Privatklägerin geführt, wiewohl deswegen weder eine Therapierung noch eine

Medikamentierung notwendig geworden sei. Keine Berücksichtigung fänden die weiteren zur Anklage gebrachten Sexualdelikte, da es diesbezüglich zu einem Freispruch komme. Die übrigen als erstellt zu betrachtenden Delikte seien minimal genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, wobei auf die Strafzumessung verwiesen werde. Diese Delikte würden zwar nicht sonderlich schwer wiegen, doch seien die einfache Körperverletzung schmerzend, die Drohungen ängstigend und die Beschimpfung beschämend gewesen. Immerhin habe die Privatklägerin davon gesprochen, dass es ihr mittlerweile wieder sehr gut gehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien rechtfertige sich eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 (angef. Urteil, E. IV.2.b).

a) Der Beschuldigte bestreitet das Bestehen einer widerrechtlichen Körperverletzung oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Zudem müsse die Persönlichkeitsverletzung aussergewöhnlich schwer sein, was von der Privatklägerin darzulegen wäre (KG-act. 23/5, S. 67). Die Privatklägerin verwies auf das angefochtene Urteil und die vorinstanzlichen Plädoyernotizen. Der Grund für die Genugtuung liege in der jahrelangen Tortur, den sexuellen Übergriffen, nicht nur den angeklagten oder verurteilten, sowie den Drohungen usw., die nicht mehr normal und schwerwiegend seien. Entsprechend sei eine Genugtuung geschuldet (KG-act. 23, S. 29, Einschub 10 im Plädoyer; KG-act. 23/8, S. 6).

b) Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzungen einer Genugtuung (angef. Urteil, E. IV.2.a) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sprach die Genugtuung zur Hauptsache für den Vergewaltigungsversuch zu. Der entsprechende Schuldspruch wird zweitinstanzlich bestätigt. Die Privatklägerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch betreffend die Genugtuung nicht an. Sie fühlte sich nach dieser Tat aber missbraucht. Sie habe gemerkt, dass er ihr gegenüber keine Wertschätzung habe. Der Vorfall sei für sie eine Katastrophe gewesen

(Vi-act. 11, Fragen 45-47). Sie erlitt somit eine wesentliche Geringschätzung durch den Beschuldigten. Die Tat wirkte sich langjährig auf die Privatklägerin aus (vgl. Vi-act. 11, Fragen 90-94). Auch an der zweitinstanzlichen Befragung war noch erkennbar, dass ihr der Vorfall immer noch sehr nahe geht. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung ist damit klar zu bejahen. Sodann sagte die Privatklägerin, sie sei nach Deutschland zurückgekehrt, weil ihr der Beschuldigte das Leben zur Hölle gemacht habe (KG-act. 23, Frage 147). Sie fühlte sich beobachtet und gestalkt (U-act. 10.1.006, Frage 50). Ihrer Ansicht nach setzte der Beschuldigte demnach die vorliegend beurteilte Drohung in die Tat um. Die Privatklägerin war schwer verängstigt, was angesichts der konfliktreichen Beziehung der beiden (vgl. zu den Polizeiinterventionen U-act. 8.1.001, S. 6 und U-act. 20.0.001) und dem Obhutsstreit für den gemeinsamen Sohn R.________ nachvollziehbar ist. Auch betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 ist eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung ergibt sich aus dem vorliegenden Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Angesichts des vorinstanzlich als leicht gewertetes Verschulden beim Vergewaltigungsversuch und dem ebenfalls im unteren Bereich liegenden Verschulden der

Drohung erscheint eine Genugtuung von Fr. 2‘000.00 jedenfalls nicht als zu hoch. Die vor­instanzliche Beurteilung der Zivilklage ist demnach in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mangels Berufung oder Anschlussberufung der Privatklägerin zu bestätigen.

8. Schliesslich focht der Beschuldigte die erstinstanzliche Kostenverteilung an (KG-act. 3, Anträge Ziffer 1 und 6), ohne dies jedoch zu begründen

(KG-act. 23/5, S. 67).

a) Die Vorinstanz erwog sinngemäss, soweit der Beschuldigte verurteilt werde, seien ihm die Kosten aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Anklageziffer 1 (sexuelle Nötigung), die nur aus Konkurrenzgründen entfalle. Beim

Freispruch (mehrfache Vergewaltigung, Anklageziffer 3) und dem eingestellten Vorwurf betreffend Tätlichkeiten lasse sich dem Beschuldigten kein prozessuales Verschulden anlasten. Eine genaue Aufteilung der Kosten erweise sich als nicht möglich, weil sämtliche Vorwürfe in einem engen Sachzusammenhang stünden. Es rechtfertige sich ermessensweise, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 80 % aufzuerlegen (angef. Urteil, E. V.1).

b) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte

(Art. 426 Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte wird für den Vergewaltigungsversuch (Anklageziffer 2) und die Drohung am 6. Oktober 2017 (Anklageziffer 5.a) verurteilt, wofür er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Vorwurf der

sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1) betraf den Sachverhalt des Verge-waltigungsversuchs und entfällt nur aus Konkurrenzgründen. Der Aufwand entstand im Zusammenhang mit der Verurteilung, sodass der Beschuldigte auch hierfür kostenpflichtig ist. Die beiden Drohungen (Anklageziffer 5.b und 5.c) und die Beschimpfung (Anklageziffer 6), von deren Vorwurf der Beschuldigte freigesprochen wird, verursachten einen geringeren Aufwand, wohingegen die Tatvorwürfe der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4) und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 3) etwas umfangreicher thematisiert wurden. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten im Vorverfahren erfolgte lediglich wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung (U-act. 0.1.003). Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen.

c) Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Bestellung: U-act. 2.1.004) ermessensweise auf Fr. 16‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (angef. Urteil, E. V.3), was der Beschuldigte nicht anfocht. Der Verteidiger ist einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der Rückzahlung durch den Beschuldigten im Umfang von 50 % (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

a) Die Berufung ist insofern gutzuheissen, als der Beschuldigte vom

Vorwurf der einfachen Körperverletzung, von zwei Drohungen sowie der Beschimpfung freizusprechen ist. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagepunkten verursachte der Vergewaltigungsversuch den grössten Aufwand. Hinzu kommen die Bestätigung des Schuldspruchs betreffend die Drohung am 6. Oktober 2017 und der Strafe sowie betreffend die Zivilforderung. Hierfür trägt der Beschuldigte

zufolge Abweisung der Berufung die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Freispruch betreffend die einfache Körperverletzung, zwei Drohungen und der Beschimpfung. Zudem wird der ihm auferlegte Kostenanteil des vorinstanzlichen Verfahrens etwas

reduziert. Insgesamt erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen zu Lasten des Staates zu nehmen.

b) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragte (KG-act. 7). Sie bezieht weiterhin wirtschaftliche Unterstützungsbeiträge des Staates (KG-act. 20/1; vgl. bereits

U-act. 3.1.009/01), sodass sie zweifellos nicht über die für eine Rechtsvertretung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung zu, die der Beschuldigte zwar anfocht, aber deren Abweisung er nur rudimentär begründete. Angesichts des Umstandes, dass als Beweismittel für die Tatvorwürfe vorwiegend die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vorlagen, und ihre Aussagen auch bei summarischer Betrachtung nicht bereits als unglaubhaft bezeichnet werden mussten, durfte die Privatklägerin davon ausgehen, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos war (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). In Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit mit dem anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der Tatsache, dass die Beweislage nicht ganz einfach war, erweist sich die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin als notwendig (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Der Privatklägerin ist folglich die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte eine Kostennote über total Fr. 4‘657.90 (inkl. Auslagen und MWST; Stundenansatz Fr. 250.00) ein (KG-act. 23/9). Der Aufwand (16,25 Stunden; Auslagen von Fr. 100.00; Fahrkosten von Fr. 162.40) erweist sich für das sechsseitige Plädoyer (KG-act. 23/8), die rund viereinhalbstündige Berufungsverhandlung zuzüglich Reise sowie die Instruktion durch die Klientin und weitere Aufgaben als angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 250.00 im Hinblick auf die zu gewährende unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 220.00 herabzusetzen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Somit beträgt die Entschädigung der Privatklägerin Fr. 4‘132.85 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin ausgangsgemäss 2/3 davon, d.h. Fr. 2‘755.25 zu bezahlen.

Weil der entschädigungspflichtige Beschuldigte bedürftig ist, wird der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 (Lieber, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 138 StPO N 2).

c) Der Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 15‘542.91

(inkl. Auslagen und MWST), exklusive den Aufwand für die Berufungsverhandlung, ein (KG-act. 23/6). Diese überschreitet bereits ohne Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung den Tarifrahmen. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das

Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifes bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn die Rechtsvertretung an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger legt nicht dar, aus welchen Gründen der Tarifrahmen überschritten wurde. Im Berufungsverfahren erfolgten abgesehen von der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin an der mündlichen Verhandlung keine Beweisabnahmen. Die Akten waren auch nicht aussergewöhnlich umfangreich. Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht waren die streitgegenständlichen Delikte nicht besonders schwierig. Gründe, die ein Überschreiten des Gebührentarifs rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kostennote erweist sich somit als zu hoch, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Berufungsplädoyer (KG-act. 23/5) umfasst 67 Seiten zuzüglich sechs Seiten Vorfragen (KG-act. 23/1), jedoch in grosser Schrift. Hinzu kommt der Aufwand für die rund viereinhalbstündige Berufungsverhandlung (KG-act. 23) sowie für weitere Arbeiten wie die Durchsicht von (Gerichts-)Schreiben und Instruktion durch den Klienten. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger ist einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO);-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. Mai 2022 (SGO 2022 4) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

[…]

5. Von einer Landesverweisung wird im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

6. […] Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

[…]

8. Partei- und Prozessentschädigung:

a) Auf die unbelegte Parteientschädigungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 2’000.-- wird nicht eingetreten.

b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung von D.________ wird nicht eingetreten.

[…]

beschlossen:

Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Drohung im Sinne von

Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018, wird eingestellt.

und erkannt:

A.________ wird schuldig gesprochen

a) der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 24. April 2018;

b) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, begangen am 6. Oktober 2017.

A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf

a) der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;

b) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB;

c) der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, angeblich begangen im April 2018 und am

27. Mai 2018;

d) der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

A.________ wird bestraft:

a) mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für das Verbrechen gemäss Ziffer 1.a);

b) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 für das Vergehen gemäss Ziff. 1.b).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

A.________ wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2018 zu bezahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 9’280.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 8’055.00

den Kosten der amtlichen Verteidigung

16’500.00

Total Fr. 33’835.00

werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 16’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 8’250.00).

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden A.________ zu 2/3 mit Fr. 4’666.70 auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Kantons.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 6’666.70.

A.________ hat die Privatklägerin D.________ für ihre Reisekosten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’260.00 zu entschädigen.

Der Privatklägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt E.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4’132.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht durch A.________ im

Umfang von 2/3, d.h. von Fr. 2’755.25.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die

Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration des Kantons Luzern (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im

Dispositiv) und elektronische Mitteilung an die KOST (Strafregister).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

21. September 2023 pku

STK 2022 45

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

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Art. 427 ZPOart. 427 CPCart. 427 CPC

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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1273/2021

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

BGE 148 IV 234ATF 148 IV 234DTF 148 IV 234

6B_367/2021

6B_995/2020

6B_1149/2014

BGE 148 IV 234ATF 148 IV 234DTF 148 IV 234

6B_367/2021

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

BGE 137 IV 258ATF 137 IV 258DTF 137 IV 258

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_47/2010

6B_1282/2016

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 303 StPOart. 303 CPPart. 303 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_382/2021

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_382/2021

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

6B_282/2018

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 13 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

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Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF