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Entscheid

STK 2022 46

Präsidial

7. September 2022Deutsch2 min

7. September 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 7. September 2022

STK 2022 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201,

Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

vorsätzliche Tierquälerei, mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Strassengesetz

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2022, SEO 2021 30);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. April 2022 innert Frist am 14. April 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 16. August 2022 zum Versand kam;

- der Beschuldigte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 5. September 2022 den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab;

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 5. September 2022 an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

7. September 2022 kau

STK 2022 46

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF