STK 2022 48
Kammer
7. November 2023Deutsch75 min
A. Am 26. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Anklagebehörde) Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeit, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 7. November 2023
STK 2022 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
1. A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
3. E.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
gewerbsmässiger Diebstahl, einfache Körperverletzung (zweiter Rechtsgang)
(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2019, SGO 2019 14);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 26. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Anklagebehörde) Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Tätlichkeit, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie der Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG. Ihm wurde – soweit vorliegend relevant – folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):
1. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
Am Samstag, 26.11.2016, um ca. 10.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die Coop Filiale an der Bahnhofstrasse 14 in 6403 Küssnacht. D.________, ein Angestellter der Coop Filiale, beobachtete durch die offenen Gestelle, wie sich der Beschuldigte in die Fleischwarenabteilung begab, dort vorsätzlich und in widerrechtlicher Aneignungs- und Bereicherungsabsicht drei Pack Salami und ein Paar Bratwürste im Gesamtwert von CHF 41.-- behändigte und diese in der Abteilung der nicht-alkoholischen Getränke in den mitgeführten Rucksack verpackte. Dabei holte der Beschuldigte die sich bereits im Rucksack befindlichen CD’s hervor, legte die Fleischwaren hinein und platzierte die CD’s zuoberst im Rucksack. In der Getränkeabteilung behändigte der Beschuldigte zwei Bierdosen, deponierte eine davon im Rucksack und begab sich danach mit der anderen Bierdose in der Hand an die Self-Checkout-Kassen. Dort bezahlte er mindestens eine der beiden Bierdosen und verliess anschliessend die Coop-Filiale, ohne jedoch die Fleischwaren zu bezahlen. D.________ folgte dem Beschuldigten nach draussen und forderte diesen vor der Filiale auf, ihm den Rucksack zur Kontrolle zu übergeben. Nachdem der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, griff D.________ nach dem Rucksack, wobei es in der Folge zu einem Handgemenge zwischen diesem und dem Beschuldigten kam. Weder gelang es D.________, die Herrschaft über den Rucksack zu erlangen noch einen Blick in den Rucksack zu werfen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung versetzte der Beschuldigte D.________ einen leichten Tritt gegen das Schienbein und einen Schlag gegen das Gesicht, in der Absicht, sich den Gewahrsam am Diebesgut zu sichern, um in der Folge nach eigenem Gutdünken über das Diebesgut zu verfügen. D.________ erlitt durch den Schlag ins
Gesicht eine leichte Verletzung an der Unterlippe und einen Schaden an den unteren Frontzähnen, wobei sich die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zur Behebung dieses Zahnschadens auf CHF 3’591.60 beliefen.
Erwägungen
2.
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB,
Der Beschuldigte nahm zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 in der Absicht, regelmässige Einkünfte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen und mit der Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit respektive in
unbestimmt vielen Fällen zu handeln, zu den nachgenannten Zeitpunkten und Orten zum Nachteil der nachstehend aufgeführten Geschädigten, die nachgenannten Sachen in widerrechtlicher Aneignungs- und Bereicherungsabsicht an sich, um sie für sich zu verwenden oder zu verwerten. Die nachfolgenden 20 Diebstähle in den Kantonen Luzern und Schwyz in der Zeitspanne zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 weisen einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3’352.60 auf:
Dossier 9:
Am Sonntag, 27.5.2018, um ca. 11.25 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Coop Filiale am Bahnhof Luzern. Er versteckte Süsswaren („Vanille Plunder“, zwei „Schoggi Brötli“, „Vanille Crème“) im Wert von CHF 8.65 in seiner Hose, bezahlte an der Kasse nur ein Bier und verliess die Filiale ohne das Süssgebäck zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 10:
Am Donnerstag, 5.7.2018, um 18.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Coop Filiale am Kasernenplatz in Luzern und versteckte ein Päckchen Natronpulver im Wert von CHF 1.50 in seiner rechten Hosentasche. In der Folge verliess er die Filiale ohne das Natronpulver zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 11:
Am Mittwoch, 3.10.2018, um ca. 13.35 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Filiale Hofmatt an der Luzernerstrasse 30 in 6010 Kriens. In der Filiale versteckte er eine Herrenarmbanduhr, eine Schutzfolie für Mobiltelefone, einen Rasierapparat und eine elektronische Zahnbürste im Gesamtwert von CHF 521.90 in einer mitgeführten Denner-Papiertüte. Bevor der Beschuldigte den Verkaufsbereich mit dem Diebesgut neben dem Kundendienst verlassen konnte, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden, wurde er durch zwei Ladendetektivinnen und den Filialleiter aufgehalten, wobei er vor Eintreffen der Polizei in unbekannte Richtung fliehen konnte.
Dossier 13:
Am Montag, 29.10.2018, um 16.05 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Filiale an der Hertensteinstrasse 9 in Luzern. Er entwendete drei Herrenparfüms („David Beckham Classic“, „David Beckham lnstinct“, „Michalsky Berlin“) im Wert von CHF 81.-- und verliess den Kassenbereich ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 14:
Am Mittwoch, 10.10.2018, um ca. 12.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor Filiale im Mythencenter in lbach. In der Folge behändigte er zwei Damenparfums („Dolce & Gabana Femme lntense“, „Yves Saint Laurent Black Opium“) im Wert von CHF 308.--, begab sich zur Umkleidekabine, wo er die Cellophanfolie entfernte, die Parfums aus der Verpackung nahm und diese unter seinem Pullover versteckte. Die leeren Verkaufspackungen stellte der Beschuldigte in das Verkaufsregal zurück. In der Folge verliess er das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 19:
Am Dienstag, 20.11.2018, um 15.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros
Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er verpackte zwei Handrasierer bzw. Rasierklingen und sechs Parfums (zwei „Michalsky Berlin“, „Christina Aguilera“, „Christina Aguilera woman“, „Chiemsee“, „Beyoncé Rise“) im Gesamtwert von CHF 206.65 in einer mitgeführten Einkaufstüte und verliess die Filiale, ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 21:
Am Samstag, 15.12.2018, um 14.37 Uhr, steckte der Beschuldigte im Solo Markt Manor an der Tribschenstrasse 56 in Luzern diverse Kosmetika (drei
Lippenstifte, drei Paletten Lippenfarbe, zwei Make-ups, drei Nagelgels) im Wert von CHF 150.90 in seine Jackentasche, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Nachdem er noch vor dem Kassenbereich vom Sicherheitsdienst angehalten worden war, ergriff der Beschuldigte mit dem Deliktsgut die Flucht und konnte nicht zurückgehalten werden.
Dossier 22:
Am Mittwoch, 12.12.2018, um ca. 10.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er steckte fünf Parfüms („Beyoncé Rise“, „Michalsky Berlin“, „David Beckham“, „David Beckham Classic“, „Bruno Banani“), einen Rasierapparat („Philipps“), zwei Portemonnaies und zwei Taschenmesser im Gesamtwert von CHF 283.90 in seine Jacke und verliess die Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 24:
Am Dienstag, 4.12.2018, um ca. 11.30 Uhr und wieder um ca. 16.45 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Er versteckte sechs Parfüms („Christina Aguilera Woman“, zwei „Beyoncé Rise“, zwei „Christina Aguilera Woman“, „S. Oliver Damenparfum“) und 2 Rasierer („Gillette Pro Glide“) im Wert von CHF 200.90 in einer mitgeführten Einkaufstasche bzw. in seiner Jacke und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 25:
Am Dienstag, 11.12.2018, um 19.20 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Migros Filiale am Bahnhof Luzern. Er nahm vier Packungen mit Feuerzeugen („Bic“) im Gesamtwert von CHF 16.-- an sich und verliess die Filiale ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 26:
Am Dienstag, 4.12.2018, um 11.05 Uhr, am Samstag, 8.12.2018, um 14.32 Uhr, und am Dienstag, 11.12.2018, um 17.10 Uhr, betrat der Beschuldigte jeweils die Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Am 4.12.2018
behändigte er fünf Parfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“, „Beyoncé Rise“, „Christina Aguilera“), einen Rasierer („Philipps“), je ein grosses und ein kleines Sackmesser sowie fünf unterschiedliche Portemonnaies im Gesamtwert von CHF 413.-- und legte diese Waren in einen Einkaufskorb. In der Folge verliess der Beschuldigte die Filiale, nachdem er die Waren im Einkaufskorb in der Frischwarenabteilung zurückgelassen hatte. Am 8.12.2018 behändigte er vier Herrenparfums („Michalsky“, zwei „Bruno Banani“, „David Beckham“) im Wert von CHF 108.30 und am 11.12.2018 sechs Herrenparfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“, „David Beckham“, „David Beckham classic“, „S. Oliver“) im Wert von CHF 158.60. Die Parfums versteckte er jeweils in seiner Jackentasche und verliess die Migrosfiliale ohne diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 30:
Am Mittwoch, 5.12.2018, um ca. 15.54 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern und behändigte Schminksachen (drei „May sup.24h 510 redpa“, „May sup.24h 542 cherry“, „MNY es pale the nud 01“, „MMY SS Matte inkLiq 20“, „MNY SS Matte inkLiq 05“, „MNY SS Matte lnk 75“, „MNY SS Matte inkLiq 15“, „MNY es pale the nud 01“ und acht Parfüms („Misty Wind Eau toilette“, „Udv Gold-lssime Edp“, zwei „Michalsky II Women EdP“, „s.Oliver Woman EdT“, „Christina Aguilera EdP“, „Paris Dream EdP 100ml“, „Chiemsee Classic Woman“) im Gesamtwert von CHF 338. 70 und versteckte diese unter seinem Pullover. In der Folge verliess er die Filiale ohne diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 31:
Am Montag, 28.1.2019, um 12.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Coop Filiale an der Winkelriedstrasse 56 in Luzern. Er versteckte diverse Lebensmittel („MH Choco Croissant“, „Luzerner Rahmkäse“, „Bio Tomme du Valais“, „PM Gruyère d’alp.“, zwei „Buure Bratwürste“, drei „Kalbsbratwürste“, „Mostbröckli“, „Trockenfleisch-Anschnitte“, „Gold Finess Glas 20“, „Toblerone 360g“, „Lindt Etui Karte“, „Kambly Dose 175 g“) im Gesamtwert von CHF 135.60 in einem mitgeführten Plastiksack, bezahlte an der Kasse nur eine Wasserflasche und verliess die Filiale ohne die übrigen Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
Dossier 32:
Am Mittwoch, 16.1.2019, um 10.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor Filiale an der Weggisgasse 5 in Luzern. Er versteckte ein Parfum („Coca Mademoiselle 50 ml“) im Wert von CHF 134.-- in seiner Jackentasche und verliess die Filiale ohne das Parfum zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu verwenden. In der Folge konnte der Beschuldigte durch den Sicherheitsverantwortlichen der Manor Filiale angehalten werden, wobei er die Flucht ergriff. Nach kurzer Nacheile konnte er jedoch festgehalten werden.
Dossier 33:
Am Mittwoch, 23.1.2019, um 8.42 Uhr, am Montag, 28.1.2019, um 10.42 Uhr, und am Dienstag, 29.1.2019, um 12.57 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Am 23.1.2019 behändigte er vier Damenparfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Jeanne en Provence“, „Life by Esprit Damenparfüm“) im Wert von CHF 89.20, am 28.1.2019 sechs Parfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Beyoncé Rise“, „Jeanne en Provence“, „Michalsky Berlin“, „Betty Barclay No 2“) im Wert von CHF 136.60 und am 29.1.2019 drei Damenparfums („Beyoncé Rise“, „Betty Barclay No 2“, „Betty Barclay Tender Blossom“) im Wert von CHF 59.20. Die Parfums versteckte er jeweils in seiner Jackentasche bzw. in einer mitgeführten Einkaufstasche und verliess die Migros Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.
3.
des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,
[…]
4.
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
[…]
5.
des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB,
[…]
6.
der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB,
[…]
7.
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
[…]
8.
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,
[…]
9.
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG,
Dossier 12:
Am Dienstag, 31.7.2018, um ca. 17.20 Uhr, verwendete der Beschuldigte bei der BP Tankstelle an der Bruchstrasse 3 in Luzern das Fahrrad der Marke BIXS von F.________, welches am 2.7.2018 als gestohlen gemeldet wurde, unberechtigterweise und im Wissen darum, dass das besagte Fahrrad ihm nicht gehört.
10.
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,
[…]
11.
der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG,
[…]
Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 erkannte das Strafgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 27):
1.
A.________ wird schuldig gesprochen
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016 (Dossier 2);
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen im Zeitraum 3. Oktober 2018 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. K.________, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9)
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. N.________ AG, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9),
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
- am 3. Oktober 2018 (z.N. Miros Filiale Hofmatt,
Luzernerstrasse 30, Luzern, Dossier 11),
- am 29. Oktober 2018 (z.N. Migros Filiale, Hertensteinstrasse 9, Luzern, Dossier 13),
- am 26. Oktober 2018 (z.N. Migros, Sonnenplatz 1, Emmenbrücke LU, Dossier 15),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 17),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 38, Luzern, Dossier 18),
- am 20. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 19),
- am 12. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 22),
- am 4. Dezember 2018 (z.N. Migros, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 24),
- am 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 25),
- am 4., 8. und 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale,
Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 26),
- am 24. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 27),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Zentralstrasse,
Luzern, Dossier 29),
- am 5. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 30),
- am 28. Januar 2019 (z.N. Coop Filiale, Winkelriedstrasse 56, Luzern, Dossier 31),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Manor Filiale, Weggisgasse 5,
Luzern, Dossier 32),
- am 23., 28. und 29. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 33);
des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von O.________, begangen am 7. Oktober 2018 (Dossier 16);
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 11. Dezember 2016
(Dossier 1), 22. Februar 2017 (Dossier 3), 22. Mai 2017 (Dossier 6), 2. März 2018 (Dossier 7), 1. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Oktober 2018 (Dossier 14), 7. Oktober 2018 (Dossier 16), 17. Dezember 2018 (Dossier 23);
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 16. Juni 2017 (Dossier 4), 2. März 2018 (Dossier 7), 15. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Januar 2019 (Dossier 28);
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018 (Dossier 12);
der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen am 20. November 2018 (Dossier 20) und am 5. Dezember 2018 (Dossier 30);
der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von
Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG, begangen am 30. Juni 2016 (Dossier 14);
2.
Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1’400.-- bestraft.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die
Freiheitsstrafe vollzogen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
6.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
7.
Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Mai 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- wird angeordnet.
8.
A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9.
Zivilforderungen:
Die unbezifferte Zivilforderung von O.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 16).
Die Zivilforderung der E.________ im Betrag von Fr. 2’750.-- wird gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der E.________
diesen Betrag zu bezahlen (Dossiers 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 33).
Die unbezifferten Genugtuungs- und Schadensersatzforderungen von D.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).
10.
Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2016 sichergestellten zwei Alufolien mit Heroinrückständen, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz,
werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
11.
Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 21. März 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 20.--, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. yy, wird eingezogen.
12.
Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 2. März 2018 sichergestellten Betäubungsmittel 0.29 Gramm Heroin und 0.48 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
13.
Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 2017 bei diesem sichergestellten Gegenstände: 3.5 Stück Tabletten Valium, 0.5 Stück Tablette Dormicum und 0.02 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
14.
Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 9. Januar 2019 bei diesem sichergestellten 0.35 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
15.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 16’567.25
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7’409.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 18’982.00
Total Fr. 42’958.65
werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 16 vorbehalten.
16.
Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 18’982.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 9’491.-- wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 9’491.--).
17.-18. (Zustellung und Rechtsmittel)
B. Der Beschuldigte meldete am 31. Oktober 2019 Berufung an (KG-act. 2) und stellte mit Berufungserklärung vom 30. Dezember 2019 folgende Anträge (KG-act. 3, STK 2019 78):
1.
Die Dispositivziffern 1.a), 1.b), 1.e), 1.h), 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9.b) des Urteils des Einzelrichters des Strafgerichts des Kantons Schwyz vom 28. März 2019 seien aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei vom Vorwurf
- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016 (Dossier 2);
- des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von
Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB begangen im Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);
- des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von O.________, begangen am 7. Oktober 2018 (Dossier 16);
- des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018
(Dossier 12);
freizusprechen.
3.
Der Berufungskläger sei zusätzlich zu den unangefochtenen Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen im Zeitraum vom 3. Oktober 2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33), schuldig zu sprechen.
4.
Der Berufungskläger sei insgesamt mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 zu bestrafen.
5.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
6.
Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am 18. April 2019 sei nach Art. 51 StGB auf die allenfalls zu widerrufende Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016 und danach auf die auszusprechende Strafe, anzurechnen.
7.
Die Zivilforderung der E.________, gemäss Dispositivziffer 9.b) des angefochtenen Urteils, sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei nach Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
9.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Mai 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 wegen Diebstahls und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einer
Probezeit von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.
10.
Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung gemäss Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Anschlussberufung vom 15. Januar 2020 beantragte die Anklagebehörde Folgendes (KG-act. 5, STK 2019 78):
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter
Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.-- und einer Busse von CHF 1’400.-- zu bestrafen.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten aufzuschieben und die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (im Umfang von 12 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 sei die Geldstrafe zu vollziehen.
4.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 (STK 2019 78) hob das Kantonsgericht die Dispositivziffer 9.b des angefochtenen Urteils auf, verwies die Zivilforderung der E.________ auf den Zivilweg, wies im Übrigen die Berufung sowie die Anschlussberufung ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2019.
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2022 (6B_409/2021) teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.
C. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte Folgendes (KG-act. 5, STK 2022 48):
1.
Dispositivziffer 1.a) ist aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016, freizusprechen (Dossier 2).
2.
Der Beschuldigte sei in Ergänzung von Dispositivziffer 1.c) eines weiteren geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen am 26. November 2016, schuldig zu sprechen (Dossier 2).
3.
Der Beschuldigte sei mit neuer Dispositivziffer 1.a) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016, schuldig zu sprechen (Dossier 2).
4.
In Abänderung von Dispositivziffer 3. sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’400.00 zu bestrafen.
5.
In Abänderung von Dispositivziffer 4. sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
6.
Dispositivziffer 8. sei aufzuheben und es sei auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten.
7.
In Abänderung von Dispositivziffer 15. seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten nur zu einem Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
8.
In Abänderung von Dispositivziffer 16.b) sei der für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil auf CHF 6’327.35 zu reduzieren.
9.
In Abänderung von Dispositivziffer 16.c) sei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf einen Drittel des Honorars (CHF 6’327.35) vorzubehalten.
10.
Der Unterzeichnende sei auch in diesem Verfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen und der amtliche Verteidiger sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen und diese Kosten seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
Aufforderungsgemäss äusserte sich der Beschuldigte mit Eingaben vom 26. April 2023 (KG-act. 17) und vom 31. Mai 2023 (KG-act. 21) zu seinen aktuellen Lebensumständen. Am 12. Juni 2023 verzichtete er auf eine weitere Anhörung (KG-act. 23). Am 21. September 2023 reichte er eine erneute Stellungnahme zur Frage der Landesverweisung ein (KG-act. 32). D.________ (nachfolgend Privatkläger) verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (Postaufgabe 15. Oktober 2023) auf weitere Informationen und Zustellungen (KG-act. 37).
und in Erwägung:
1.
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; statt vieler: Urteil BGer 6B_1089/2021 vom 20. Juni 2022 E.2.3, 6B_649/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1).
2.
Das Urteil des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) erwuchs bereits im ersten Rechtsgang in den folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft (STK 2019 78 E. 1): mehrfacher geringfügiger Diebstahl
(Dispositivziffer 1.c), mehrfacher Hausfriedensbruch (Dispositivziffer 1.d), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1.f), mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1.g), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1.i), Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG (Dispositivziffer 1.j), Teilfreispruch (Dispositivziffer 2), Zivilforderungen (Dispositivziffer 9.a und 9.c), Einziehungen
Dispositiv
(Dispositivziffern 10-14) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern 15 und 16). Betreffend den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositivziffer 1.e, Schuldspruch) zog der Beschuldigte die Berufung zurück (KG-act. 24, Protokoll BV, S. 13, STK 2019 78). Gegenstand des ersten Rechtsganges waren demnach die Schuldsprüche betreffend Raub (Dispositivziffer 1.a), gewerbsmässiger Diebstahl (Dispositivziffer 1.b), unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades (Dispofsitivziffer 1.h), das Strafmass (Dispositivziffern 3-6), der Widerruf einer Geldstrafe (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung (Dispositivziffer 8) und die Zivilforderung der E.________ (Dispositivziffer 9.b).
3. Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht zunächst die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Die Nötigungshandlungen anlässlich der Rangelei ausserhalb des Geschäfts seien erst nach Beendigung des Diebstahls erfolgt, weshalb der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt sei (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.1). Das Bundesgericht erwog dazu, der Tatbestand des Diebstahls sei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Delikt sei in dem Moment vollendet worden, in welchem der Beschuldigte die Fleischwaren mit der Absicht, sie sich ohne Bezahlung anzueignen, in seinem Rucksack verstaut habe. Der Beschuldigte sei auch auf frischer Tat ertappt worden. Der Diebstahl sei beendet worden, als der Beschuldigte das Geschäft verlassen habe. Ob sich die Kassen (sowie der Kiosk) in der Nähe des Ausgangs befunden hätten, ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Privatkläger von der Arbeitgeberin instruiert worden sei, die Kunden nicht im Ladeninnern, sondern erst im Ausgangsbereich zu kontrollieren. Das Aufeinandertreffen des Beschuldigten und des
Privatklägers, anlässlich welchem der Beschuldigte mittels Nötigungshandlungen sowohl das Diebesgut als auch seine Flucht habe sichern wollen, habe sich zwar unmittelbar im Nachgang zum Diebstahl abgespielt, aber erst nach dessen Beendigung, was eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls ausschliesse (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E.1.3.2). Gestützt auf diese verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist der Beschuldigte für den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 nicht wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen am 26. November 2016, schuldig zu sprechen.
a) Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass der Tatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und das Delikt vollendet sei (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht (KG-act. 5). Der Beschuldigte machte sich demnach des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB betrifft den Zeitraum zwischen dem 27. Mai 2018 und dem 29. Januar 2019, wohingegen sich der genannte Vorfall bereits am 26. November 2016 zutrug. Dabei handelte es sich um ein einzelnes Delikt. Dass der Beschuldigte bereits damals die Absicht hatte, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ergibt sich aus den Akten nicht. Richtet sich ein Vermögensdelikt nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, wird die verurteilte Person milder bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Geringfügigkeit liegt gemäss konstanter Rechtsprechung vor, wenn der Vermögenswert oder Schaden nicht mehr als Fr. 300.00 beträgt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; statt vieler: Urteil BGer 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.1). Der Beschuldigte entwendete drei Pack Salami und ein Paar Bratwürste mit einem Wert von total Fr. 41.00 (vgl. U-act. 8.2.001, S. 3), was geringfügig im Sinne der Rechtsprechung ist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte Sachen im Wert von mehr als Fr. 300.00 hätte entwenden wollen, sodass auch in subjektiver Hinsicht ein geringfügiges
Delikt vorliegt. In Ergänzung von Dispositivziffer 1.c des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) ist der Beschuldigte demnach auch für den Vorfall vom 26. November 2016 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verurteilen.
b) Das Kantonsgericht erachtete es im ersten Rechtsgang nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und eines Zeugen sowie anhand der Fotos und der Unterlagen des Zahnarztes des Privatklägers als erstellt, dass der Beschuldigte – unmittelbar nach dem Diebstahl, anlässlich der Rauferei mit dem Privatkläger – seinen Rucksack mit Gewalt an sich riss und den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht schlug. Der Privatkläger erlitt an der Unterlippe eine leichte Verletzung (Risswunde) und musste zahnärztlich behandelt werden (STK 2019 78 E. 2.a.bb.ddd). Das Bundesgericht hielt fest, nach letztinstanzlich nicht substantiiert bestrittener Feststellung der Vorinstanz sei die Begegnung (des Beschuldigten und des Privatklägers) in der Folge (des Diebstahls) in eine Rangelei mit Verletzungsfolgen für den Privatkläger ausgeartet (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.1). Der Beschuldigte habe dabei mittels Nötigungshandlungen sowohl das Diebesgut als auch seine Flucht sichern wollen (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Der Beschuldigte beantragt, er sei für diese Handlung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, nachdem unter Berücksichtigung der Verletzungen und der vorbestehenden Zuckerkrankheit des Privatklägers eine geringe Gewalteinwirkung und ein geringer körperlicher Schaden anzunehmen sei
(KG-act. 5, S. 3).
aa) Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine abweichende rechtliche Würdigung ist demnach zulässig, sofern der angeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des anderen Delikts genügend umschreibt (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 344 StPO N 4). Das Gericht hat den Parteien die Gelegenheit zu einer Stellungnahme betreffend die abweichende rechtliche Würdigung zu geben (Art. 344 StPO).
bb) Gemäss Anklagesachverhalt sei es vor der Coopfiliale zu einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen, in dessen Zuge der Beschuldigte dem Privatkläger einen leichten Tritt gegen das Schienbein und einen Schlag gegen das Gesicht versetzt habe, in der Absicht, sich den Gewahrsam am Diebesgut zu sichern. Der Privatkläger habe durch den Schlag ins Gesicht eine leichte Verletzung an der Unterlippe und einen Schaden an den unteren Frontzähnen erlitten (Anklageziffer 1). Der Faustschlag und die Verletzungsfolgen sind demnach im Sachverhalt umschrieben. Sodann bezeichnete der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 diese Tathandlung selbst als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Privatkläger und die Anklagebehörde erhielten diese Eingabe zur Kenntnis (KG-act. 6), liessen sich jedoch in der Folge nicht vernehmen. Die Voraussetzungen für eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltsteils als einfache Körperverletzung sind demnach gegeben.
cc) Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit in einer Weise schädigt, die weder schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren ist (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3). Dies ist der Fall, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 4). Eine blosse Tätlichkeit liegt vor, wenn die Tathandlung lediglich Schrammen,
Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dgl. mehr bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 8). Als schwere Körperverletzung gelten lebensgefährliche Verletzungen, das Verstümmeln oder Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs
oder Glieds, oder wenn die Verletzung eine bleibende Arbeitsunfähigkeit,
Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit zur Folge hat sowie wenn das Gesicht arg und bleibend entstellt ist (Art. 122 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers (Urteil BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4). Das Bundesgericht erachtete beispielsweise folgende Vorfälle als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB: ein Faustschlag in das Gesicht, der eine Druckdolenz über dem Jochbein, eine Schwellung über der oberen Lippe, wenige Blutgerinnsel und nachträglich festgestellte Zahnverletzungen bewirkte (Urteil BGer 6B_441/2021 vom 25. August 2022); ein heftiger Schlag mit dem Handrücken ins Gesicht, wodurch das Opfer einige Zeit bewusstlos war und eine blutende Wunde sowie ein grosses Hämatom unter dem linken Auge erlitt (Urteil BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021).
Auf den von der Polizei erstellten Fotos ist eine leichte Verletzung an der
Unterlippe des Privatklägers erkennbar (U-act. 8.2.004, S. 2). Gemäss Befundaufnahme zum Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom 28. November 2016 waren verschiedene Zähne gelockert und angeschlagen. Der Zahnarzt empfahl die Behandlung mit einer Stahlschiene und die Extraktion von vier Zähnen, wenn es zu keiner Verfestigung der Zähne komme (U-act. 8.2.007). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2019 erwähnte der Privatkläger, dass vier Zähne kaputt seien und er harte Sachen nicht mehr essen könne. Er zeigte den entfernbaren Zahnersatz (U-act. 10.1.025, Rz. 219-223).
Der Privatkläger erlitt demnach durch den Faustschlag in sein Gesicht eine leichte Verletzung der Unterlippe und eine Lockerung von vier Zähnen. Die Zahnschädigung erforderte eine längere Behandlung und führte zum dauerhaften Verlust von vier Zähnen. Damit ist das Mass einer Schädigung, die mit einer Tätlichkeit einherginge, deutlich überschritten. Die Verletzungen waren aber nicht lebensgefährlich. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit wurde nicht diagnostiziert. Die Zähne sind zwar für die lebensnotwendige Nahrungsaufnahme wichtig. Der Privatkläger verlor aber nur, wenn auch immerhin, vier Zähne, sodass die Nahrungsaufnahme mit den restlichen Zähnen möglich bleibt und mit der Zahnprothese weder eine funktionelle noch eine ästhetische Beeinträchtigung vorhanden sein dürfte. Sodann holte der Beschuldigte gemäss Aussage des Privatklägers vor dem Faustschlag nicht aus (U-act. 10.1.002, Frage 51), sodass der Schlag nicht sehr heftig gewesen sein kann. Der Privatkläger leidet zwar an Diabetes (vgl. U-act. 10.1.002, Frage 35). Gemäss seiner Aussage musste er aber lediglich vor etwa zehn Jahren einen Zahn ziehen lassen, ansonsten sei er nie beim Zahnarzt gewesen (U-act. 10.1.025, Rz. 305, 313, 321 f.). Ob die nicht unfallbedingte Befundaufnahme für den Kostenvoranschlag des Zahnarztes (U-act. 8.2.007, Ziff. 4) bedeutet, dass die Zähne des Privatklägers zufolge der Diabeteserkrankung vorgeschädigt waren, kann zwar ohne weitere zahnärztliche Kenntnis nicht abschliessend beurteilt werden. Die Krankenkasse S.________ übernahm aber sämtliche Behandlungskosten als Folgen des Ereignisses vom 26. November 2016 (U-act. 8.2.011, Beilage, Schreiben vom 30. November 2016), sodass der Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung und dem angeklagten Sachverhalt bejaht werden kann. Selbst wenn weitere Schädigungen zufolge der Diabeteserkrankung bestehen würden, ist die zahnärztliche Behandlung somit auf den Faustschlag durch den Beschuldigten zurückzuführen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der Faustschlag demnach als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
dd) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte machte sich folglich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar.
4. Des Weiteren rügte der Beschuldigte vor Bundesgericht die Qualifikation der im Zeitraum vom 3. Oktober 2018 bis am 19. Januar 2019 begangenen siebzehn Diebstähle mit einem Gesamtwert von Fr. 3’352.60 als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB Er bestritt lediglich das Kriterium des namhaften Beitrags an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung. Das Bundesgericht verwarf die Einwände des Beschuldigten und bestätigte die Gewerbsmässigkeit (Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgte abschliessend, sodass dieser Anklagepunkt nicht mehr Gegenstand des zweiten Rechtsganges ist.
5. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes nach Art. 140 StGB freizusprechen und stattdessen wegen eines weiteren geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen ist, ist die Strafe neu festzulegen. Der Beschuldigte beantragte vor Bundesgericht die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe anstatt einer teilbedingten Freiheitsstrafe und die Reduktion des Strafmasses aufgrund weiterer Freisprüche
(KG-act. 33/1, STK 2019 78). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_409/2021 vom 19. August 2022 fest, die Vorinstanz habe sich, nachdem der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufzuheben sei, abermals mit den Rechtsfolgen zu befassen. Dazu gehöre auch die Landesverweisung (E. 3). Diese Formulierung lässt mit Blick auf die Rügen des Beschuldigten in seiner Beschwerde in Strafsachen und fehlende Erwägungen des Bundesgerichts zur Strafe offen, ob die Rückweisung bezogen auf die Strafzumessung ausschliesslich den Vorfall vom 26. November 2016 umfasst und die Strafkammer somit für die übrigen Delikte an ihre frühere Strafzumessung im ersten Rechtsgang gebunden wäre
(vgl. Urteil BGer 6B_387/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 1.4.2) oder ob die gesamte Strafzumessung für sämtliche begangenen Delikte Gegenstand des zweiten Rechtsganges sein muss. Infolge der bundesrechtswidrigen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls als ehemals schwerste Straftat und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist im Folgenden konsequenterweise aber für alle Delikte erneut zu prüfen, ob die jeweilige Strafart und Strafhöhe noch angemessen erscheinen. Dabei kann teilweise auf die rechtlichen Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil im ersten Rechtsgang
(STK 2019 78 E. 5.a) verwiesen werden.
a) Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze
(Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Strafandrohung für den mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) liegt bei Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Die einfache Körperverletzung ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu belegen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Für diese Delikte ist jeweils einzeln zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Hingegen ist der neu als geringfügiger Diebstahl qualifizierte Vorfall vom 26. November 2016 nur noch mit Busse zu bestrafen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht erwog im ersten Rechtsgang zur Wahl der Strafart Folgendes (STK 2019 78, E. 5.a.bb):
Der gewerbsmässige Diebstahl und die mehrfache Begehung der Hausfriedensbrüche stehen in einem engen Zusammenhang. Der Beschuldigte beging diese Delikte im Rahmen der zugegebenen „Beschaffungskriminalität“. Wegen Diebstahls ist er (einmal) vorbestraft (U-act. 1.1.022). Den vorliegenden räuberischen Diebstahl und den Diebstahl/Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 beging er innerhalb der Probezeit für die bedingte Geldstrafe der Vorstrafe. Dies offenbart, dass sich der Beschuldigte durch eine Geldstrafe zu wenig beeindrucken lässt, sodass es angemessen erscheint, für den räuberischen Diebstahl, für den gewerbsmässigen Diebstahl und die Hausfriedensbrüche eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen offensichtlich ebenfalls im Zusammenhang mit der Beschaffungskriminalität. Es rechtfertigt sich, für diese Delinquenz dieselbe Strafart anzuwenden. Hinzu kommt, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe aussprechen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dies trifft vorliegend zu, weil der Beschuldigte lediglich seit kurzer Zeit ein sehr geringes Einkommen sowie keinerlei Vermögenswerte hat und wohl zu einem grösseren Teil von der Sozialhilfe lebt (KG-act. 24, S. 8 f.). Ob sich seine Einkommenssituation – wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte – in absehbarer Zeit tatsächlich verbessern wird, kann angesichts der bereits durchlebten Drogenrückfälle (vgl. KG-act. 24, Beilage 1, S. 9) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Folglich rechtfertigt sich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe.
Abgesehen davon, dass es sich beim Vorfall vom 26. November 2016 nicht um einen räuberischen Diebstahl handelt, treffen diese Erwägungen weiterhin zu. Zu verdeutlichen ist, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 28. September 2023 (KG-act. 35) neun einschlägige Vorstrafen betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch, zumeist mit mehrfacher Begehung, im Zeitraum vom 2. Mai 2019 bis am 29. August 2019 und ferner eine weitere vom 8. September 2015, aufweist. Als Strafe wurde zumeist eine Busse und eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe ausgesprochen, was den Beschuldigten jedoch offensichtlich nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten konnte. Zudem ist nochmals festzuhalten, dass die zu bestrafenden Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverletzung) insofern in einem engen Zusammenhang stehen, als der Beschuldigte sie im Rahmen der Beschaffungskriminalität beging, weshalb es sich rechtfertigt, eine einheitliche Strafart zu wählen. Der Beschuldigte beging die neu als einfache Körperverletzung qualifizierte Tat vom 26. November 2016 innerhalb der Probezeit für die bedingte Geldstrafe der Vorstrafe, was darauf hinweist, dass er sich durch diese Strafart nicht genügend beeindrucken liess. Auch der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (vgl. U-act. 4.1.014), die Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am 18. April 2019 (U-act. 4.1.029, 4.1.042), eine zum Vollzug angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (U-act. 4.1.038) sowie eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen
(KG-act. 24, S. 3, STK 2019 78) konnten den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhalten (vgl. KG-act. 13, S. 10). Zudem haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten weiter verschlechtert. Er ist nicht mehr arbeitstätig (KG-act. 17), weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), zumal wie bereits erwähnt, bereits mehrmals Ersatzfreiheitsstrafen für Geldstrafen vollzogen werden mussten. Der blosse Zeitablauf seit dem ursprünglichen Entscheid vermag kein Absehen von einer Freiheitsstrafe zu rechtfertigen, weil der Beschuldigte für eine grössere Zahl von Delikten zu verurteilen ist und abermals delinquierte (KG-act. 13, S. 9 f., geringfügiger Diebstahl und Hausfriedensbruch am 8. Dezember 2022, d.h. nach dem Ersturteil vom 22. Dezember 2020). Folglich rechtfertigt sich weiterhin die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die genannten Delikte.
b) Neu ist der gewerbsmässige Diebstahl das schwerste Delikt, für das die Einsatzstrafe festzulegen ist. Wie bereits erwähnt, ist hierfür eine Freiheitsstrafe auszufällen, deren Höhe im Rahmen von 3 Tagen bis zehn Jahre festzulegen ist (Art. 40 Abs. 1 StGB und Art. 139 Ziff. 2 StGB). Im Ersturteil erwog das Kantonsgericht Folgendes (E. 5.b.aa):
Der Beschuldigte verübte 17 Diebstähle innerhalb von rund vier Monaten mit einem gesamten Deliktsbetrag von Fr. 3’352.60 (s.o.). Die Anzahl der Delikte zeugt von einiger krimineller Energie. Einzelne Diebstähle wiesen jedoch einen eher geringen Deliktsbetrag auf (z.B. Dossier 9, 10, 13, 25). Zudem ist glaubhaft, dass der Beschuldigte vor allem im Zusammenhang mit dem Suchtdruck und in finanzieller Not handelte („Beschaffungskriminalität“: U-act. 10.1.021, Fragen 27, 40; Vi-act. 20, Frage 37). Das Verschulden ist unter diesen Umständen gerade noch als eher leicht anzusehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um drei Monate erscheint damit angemessen.
Diese Verschuldensbeurteilung erweist sich nach wie vor als zutreffend, zumal der gewerbsmässige Diebstahl nicht Gegenstand der Rückweisung war. Noch während laufendem Berufungsverfahren beging der Beschuldigte einen versuchten und einen vollendeten Diebstahl (vgl. KG-act. 13/1, S. 9; Begehungszeit 27. und 29. Juni 2020). Das letzte bekannte Delikt (geringfügiger Diebstahl) datiert vom 8. Dezember 2022 (KG-act. 13/1, S. 10), also nach dem Bundesgerichtsurteil. Die erneute Delinquenz wurde bereits mit separaten Entscheiden bestraft, sodass dies vorliegend zu keiner Straferhöhung führen darf. Dennoch weisen die erneuten Delikte vor dem Hintergrund der bereits erstandenen Untersuchungshaft und der Ersatzfreiheitsstrafen (s.o.) eindrücklich auf die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten hin. Mit den gewerbsmässig begangenen Diebstählen schädigte der Beschuldigte das Vermögen verschiedener juristischer Personen, insbesondere deren Verfügungsmacht über die gestohlenen Sachen (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 11). Bei den juristischen Personen handelt es sich um verschiedene Filialen unterschiedlicher, grösserer Detailhandelsunternehmen, für die der nicht sehr grosse Schaden weniger schwer wiegt als für eine natürliche Person mit knappen finanziellen Verhältnissen. Weil die Strafe neu nicht im Rahmen einer Asperation, sondern als Einsatzstrafe festzulegen ist, fällt sie im Vergleich zum Urteil im ersten Rechtsgang höher aus. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 6 Monaten.
c) In Bezug auf die 22 Hausfriedensbrüche gemäss Anklageziffer 4 ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er keine gewaltsamen Einbrüche beging, sondern lediglich Hausverbote missachtete. Dass er sich systematisch über die Verbote hinwegsetzte, legt zwar ein bedenkenloses Verhalten nahe, wofür er jedoch keine besondere kriminelle Energie aufwenden musste
(STK 2019 78, E. 5.b.bb). Die Geständnisse können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil sie meistens unter dem Druck von Foto-/Videobeweisen erfolgten (z.B. U-act. 8.11.001, S. 3; U-act. 8.15.004;
U-act. 8.17.006; U-act. 8.18.007; U-act. 8.19.001, S. 3). Auch diese Delikte erfolgten im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelsucht und den knappen finanziellen Verhältnissen. Straferhöhend wirkt sich die hohe Anzahl der Taten aus. Das Verschulden ist auch hier als eher leicht zu qualifizieren
(STK 2019 78, E. 5.b.bb). Angemessen wäre eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, die jedoch aufgrund des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu reduzieren ist. Die Hausfriedensbrüche beging der Beschuldigte in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit den Diebstählen, was zu einer wesentlichen Reduktion des Gesamtschuldbeitrags führen muss (vgl. Urteil BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2). Hingegen schützt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) ein anderes Rechtsgut als der Diebstahl (Art. 139 StGB), nämlich nicht das Vermögen, sondern das Hausrecht, d.h. die Befugnis, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 186 StGB N 5). In Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Straferhöhung für die 22 Hausfriedensbrüche um 3 Monate.
d) Auch bei den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 8) liegen Geständnisse vor, wobei die Beweislage angesichts der vorgefundenen Medikamente und Betäubungsmittel erdrückend war
(vgl. U-act. 8.4.002, U-act. 8.7.003, U-act. 8.23.002; U-act. 8.28.001, S. 3). Der Beschuldigte verkaufte sechs Personen Heroin oder Kokain, d.h. schnell suchterzeugende Betäubungsmittel. Einmal wurden bei ihm betäubungsmittelhaltige Medikamente (Valium, Dormicum), einmal Heroin und Kokain sowie einmal Kokain festgestellt. Mit dem Verkauf der Betäubungsmittel gefährdete er die Gesundheit der Käufer, zumal bekannt ist, dass der Reinheitsgrad von „auf der Gasse“ gehandeltem Heroin und Kokain schwer abschätzbar ist. Das Verschulden muss als nicht mehr leicht beurteilt werden. Die Einsatzstrafe für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre deshalb auf fünf
Monate festzulegen, jedoch zufolge Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu reduzieren. Der Betäubungsmittelverkauf erfolgte zwar ebenfalls im Rahmen der Beschaffungskriminalität, aber nicht in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit den gewerbsmässig begangenen Diebstählen und den Hausfriedensbrüchen. Der Verkauf schnell suchterzeugender Betäubungsmittel erfordert einiges mehr an krimineller Energie als der Diebstahl von
Lebensmitteln, Rasierapparaten und Parfüms oder das verbotene Betreten von Detailhandelsfilialen. Die Strafbestimmung von Art. 19 BetmG schützt das Rechtsgut der Volksgesundheit (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 18). Im Vergleich zu den weiteren Tatvarianten nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist jede Weitergabehandlung am Gefährlichsten und am Verwerflichsten, weil das Inverkehrsetzen bewirkt, dass Betäubungsmittel unter die Bevölkerung gelangen (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 18). Die Betäubungsmitteldelikte können aber auch als Gefährdungsdelikte gegen Leib und Leben verstanden werden, weil der Konsum von Betäubungsmitteln zumindest langfristig zu Gesundheitsschäden führt (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N 20). Der Schutzbereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG betrifft damit wesentlich höhere Rechtsgüter als der Diebstahl oder der Hausfriedensbruch. Aus diesen Gründen ist die Strafe für die Betäubungsmittelvergehen zufolge Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) nur in geringem Ausmass zu reduzieren, sodass eine Straferhöhung um vier Monate angemessen ist.
e) Sodann ist die Straferhöhung für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 26. November 2016 (Anklageziffer 1), festzulegen. Der Faustschlag in das Gesicht des Privatklägers war nicht unerheblich. Bei einem Schlag gegen den Kopf ist mit schwereren Verletzungsfolgen zu rechnen als bei der Verletzung eines Armes oder Beines. Der Privatkläger erlitt bleibende Schädigungen, wenn auch nicht sehr auffällige wie beispielsweise Narben im Gesicht. Die Tathandlung erfolgte aber anlässlich eines Handgemenges. Sodann ist glaubhaft, dass der Beschuldigte aus finanzieller Not sowie unter dem Einfluss des Suchtdruckes handelte. Die Strafe ist deshalb im unteren Bereich anzusetzen. Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung wäre auf fünf Monate anzusetzen und ist ebenfalls zufolge
Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu reduzieren. Der Beschuldigte dürfte auch dieses Delikt in finanzieller Not und unter dem Suchtdruck begangen haben. Ein sachlicher Zusammenhang zu den gewerbsmässigen Diebstählen besteht insofern, als der Beschuldigte die Körperverletzung unmittelbar nach einem weiteren geringfügigen Diebstahl, der jedoch zeitlich und örtlich nicht mit den gewerbsmässigen Diebstählen zusammenhängt, beging. Durch Art. 123 StGB geschützt ist die körperliche und gesundheitliche Integrität, die neben dem Leben das höchste Rechtsgut des Menschen ist (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 122 StGB N 6). Im Vergleich zu den Diebstählen und dem Hausfriedensbruch erweist sich die einfache Körperverletzung im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut als zusammenhangslos und gravierender. Hingegen wiegt der Unrechtsgehalt der Betäubungsmittelvergehen, mit denen die Gesundheit verschiedener Personen gefährdet wurde, schwerer. Aus diesen Gründen ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung für die einfache Körperverletzung von 3 Monaten vorzunehmen.
f) Zusammenfassend ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
g) Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist eine Geldstrafe auszufällen (Art. 286 StGB). Der Strafrahmen beträgt drei Tagessätze
(Art. 34 Abs. 1 StGB) bis 30 Tagessätze (Art. 286 StGB). Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters
(Art. 34 Abs. 1 StGB), d.h. nach den bereits erwähnten Kriterien gemäss Art. 47 StGB.
Im Ersturteil erwog das Kantonsgericht zur Anzahl der Tagessätze Folgendes (E. 5.c):
Der Beschuldigte floh zweimal nach einem Ladendiebstahl vor anwesenden Polizeibeamten (Anklageziffer 10). Er wandte zwar keine Gewalt an, verursachte aber einen gewissen Polizeiaufwand für die Nachfahndung. Das Verschulden ist als leicht anzusehen, sodass für das erste Delikt 15 Tagessätze und das zweite Delikt zufolge Asperation 5 Tagessätze, total 20 Tagessätze, auszusprechen sind.
An dieser Beurteilung kann weiterhin festgehalten werden.
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3’000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Ersturteil erwog das Kantonsgericht zur Tagessatzhöhe Folgendes (E. 5.c):
Der Beschuldigte hat derzeit im Rahmen eines Arbeitsprogrammes ein Einkommen von ca. Fr. 880.00 pro Monat. Im Übrigen bezieht er Sozialhilfe. Vermögenswerte hat er keine (KG-act. 24, S. 8). Zuvor bezog er weder ein Einkommen noch Arbeitslosen- oder Sozialhilfebeiträge. Angesichts der seit Jahren desolaten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf Fr. 10.00 zu senken.
Inzwischen verschlechterten sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insofern, als er nicht mehr erwerbstätig ist (KG-act. 17). Eine weitere Senkung der Tagessatzhöhe unter das gesetzliche Minimum ist jedoch nicht zulässig, weshalb es bei Fr. 10.00 pro Tagessatz bleibt.
Zusammenfassend ist die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu bestätigen.
h) Schliesslich ist für die Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl [Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB], geringfügiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Art. 147 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB], mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19a Ziff. 1 BetmG], unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades [Art. 94 Abs. 4 SVG], Verletzung der An-/Abmeldepflicht [Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG]) eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte wollte die Busse aufgrund des beantragten Freispruches für das unberechtigte Verwenden eines Fahrrades reduzieren lassen (KG-act. 24, Beilage 1, S. 13). Das Kantonsgericht sprach ihn deswegen aber schuldig und erwog, er (wie auch die Anklagebehörde) habe sich nicht weiter zur Bemessung der Busse geäussert und die Bussenhöhe erscheine angesichts des eher leichten Verschuldens angemessen, weshalb die ausgesprochene Busse von total Fr. 1’400.00 zu bestätigen sei (STK 2019 78 E. 5.d). Im zweiten Rechtsgang ist der Beschuldigte nebst den drei bisherigen geringfügigen Diebstählen (vgl. angef. Urteil, Dispositivziffer 1.c) wegen desjenigen vom 26. November 2016 zu bestrafen. Der Beschuldigte entwendete Lebensmittel von geringem Wert, der Deliktsbetrag liegt bei Fr. 41.00. Es ist glaubhaft, dass der Beschuldigte die Lebensmittel aus finanzieller Not zum Eigenkonsum stahl. Das Verschulden ist gering. Eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 auf total Fr. 1’500.00 ist deshalb angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend auf 15 Tage zu erhöhen.
6. Der Beschuldigte beantragt die Gewährung des vollständig bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe und die Herabsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. Zur Begründung macht er geltend, er habe sich seit dem ersten Entscheid des Kantonsgerichts während mehr als zwanzig Monaten wohl verhalten
(KG-act. 5, S. 4). Das Kantonsgericht erwog im ersten Entscheid Folgendes (STK 2019 78 E. 6.a):
Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai 2016, U-act. 1.1.010 und 1.1.001). Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe konnte ihn anscheinend nicht von der Begehung neuer Delikte abhalten. Einige der vorliegend zu beurteilenden Delikte, insbesondere auch Vergehen (s.u., E. 7), beging er noch während der zweijährigen Probezeit. Auch der Umstand, dass er im Zusammenhang mit den beurteilten Delikten immer wieder polizeilich befragt und offensichtlich in mehrere Untersuchungsverfahren verwickelt war, hielt ihn nicht davon ab, erneute Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Weder die Strafuntersuchung noch das erstinstanzliche Urteil vom 21. Oktober 2019 scheinen ihn dazu bewogen zu haben, seine
Lebensumstände – Drogensucht, Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit – tatkräftig und langfristig zu ändern. Erst seit Ende November 2020 hat er einen festen Wohnsitz, d.h. ein Zimmer, und ist er in einem Arbeits- und Methadonprogramm (KG-act. 24, S. 4 und 8). Dieses Umfeld kann nach nur wenigen Wochen noch nicht derart stabil sein, dass ein Rückfall in die Drogenabhängigkeit und Beschaffungskriminalität unwahrscheinlich erscheint, zumal der Beschuldigte zuvor jahrelang drogensüchtig und obdachlos war. Selbst seine Verteidigung gibt zu, dass mindestens zwei kurze Entzüge während Aufenthalten in Justizvollzugsanstalten bisher kein langfristiges Umdenken des Beschuldigten bewirken konnten
(KG-act. 24, Beilage 1, S. 9). Unter diesen Umständen kann der vollständig bedingte Vollzug nicht gewährt werden. Den neusten Bemühungen des Beschuldigten um geregelte Lebensumstände kann aber insofern Rechnung getragen werden, als die 18-monatige Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen wird. Es erscheint dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessen, die Hälfte der Strafe, d.h. neun
Monate, vollziehen zu lassen und den Rest bedingt auszusprechen. Den trotzdem verbleibenden Bedenken betreffend Bewährung ist mit einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass er seit dem zitierten Entscheid Bemühungen unternahm, die eine bessere Legalprognose nahelegen würden. Positiv erscheint, dass der Beschuldigte immer noch an einem Methadonprogramm teilnimmt (KG-act. 17, 32/3). Er bewohnt zwar immer noch ein Zimmer des nachtbetreuten Wohnens des Vereins U.________ (KG-act. 17 und 17/1; KG-act. 32/1), was aber gleichzeitig bedeutet, dass er über keine eigene Wohnung verfügt. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sodann nur 30 Tage (KG-act. 17/1, Ziff. 6). Erheblich negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte keiner Arbeitstätigkeit nachgeht (KG-act. 17). Er scheint somit auch nicht mehr am Arbeitsvorbereitungsprogramm des Vereins U.________ teilzunehmen. Dass ihm die sechzehnjährige Tochter, die sich selbst noch in der Lehre befindet (KG-act. 32/1) und als Teenager ihren eigenen Lebensweg zu finden hat, den notwendigen „Halt“ geben kann (KG-act. 32/3), ist nicht realistisch. Es ist zwar erfreulich, dass der Beschuldigte regelmässig zu sozialpsychiatrischen Gesprächen der V.________ erscheint (KG-act. 21/1), was aber tragfähige soziale Kontakte im Alltag nicht zu ersetzen vermag. Ob ihn dies nach seiner schweren Betäubungsmittelsucht und anhaltenden Kriminalität auf längere Sicht von weiterer Kriminalität abhalten kann, ist fraglich. Fehlt ein stabilisierendes berufliches und soziales Umfeld, verbleiben angesichts der jahrelangen Betäubungsmittelabhängigkeit, Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit weiterhin Zweifel an der langfristigen Bewährung. Schliesslich ist dem Strafregisterauszug vom 21. März 2023 zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2022 erneut einen Diebstahl mit Hausfriedensbruch beging,
wofür er mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Dezember 2022 mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 150.00 bestraft wurde (KG-act. 13, S. 9 f.). Die unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen, die ihm mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Luzern vom 23. September 2020 wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls, begangen am 27. und 29. Juni 2020, auferlegt wurde (KG-act. 13, S. 9), scheint ihn demnach ebenso wenig von weiterer Delinquenz abgehalten zu haben wie das vorliegende, noch laufende Strafverfahren. Dem Beschuldigten ist deshalb – sowie angesichts der bereits erwähnten neun einschlägigen Vorstrafen (KG-act. 35) – eine negative Legalprognose zu stellen. Es erscheint weiterhin notwendig, die Strafe zumindest teilbedingt auszusprechen, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Angemessen ist der Vollzug von 8 der 16 ausgesprochenen Monate Freiheitsentzug. Aus dem gleichen Grund ist die Probezeit bei 3 Jahren zu belassen.
7. Sodann ist zu beurteilen, ob der geänderte Schuldspruch Auswirkungen auf die bereits im ersten Rechtsgang erst- und zweitinstanzlich ausgesprochene, obligatorische Landesverweisung hat (vgl. Urteil BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 3).
a) Das Gericht verweist einen Ausländer insbesondere dann für 5-15 Jahre des Landes, wenn er wegen eines qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) verurteilt wird (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die Landesverweisung ist bei einer der in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten obligatorisch. Sie greift grundsätzlich ungeachtet der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, m.H.). Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger (U-act. 11.001), d.h. Ausländer, und wird wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (s.o., E. 3; angef. Urteil, Dispositivziff. 1.b) verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind demnach auch ohne die Qualifizierung des Vorfalls vom 26. November 2016 als Raub weiterhin gegeben.
b) Auf die rechtlichen Ausführungen im ursprünglichen Entscheid zum ausnahmsweisen Absehen von einer Landesverweisung (STK 2019 78 E. 8.b) kann verwiesen werden. Das Kantonsgericht erwog daraufhin Folgendes
(STK 2019 78 E. 8.c-e):
c) Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger (U-act. 1.1.001). Er kam am 1. August 2005 (U-act. 1.1.024, Ziff. 5) wegen seiner damaligen Freundin und späteren Ehefrau in die Schweiz (Vi-act. 20, Frage 18; vgl. die Aussage, wonach er bereits eineinhalb Jahre vor der Heirat in der Schweiz gewohnt habe: KG-act. 24, S. 17). Diese ist österreichische Staatsangehörige (U-act. 1.1.024, Ziff. 3; Vi-act. 20, Frage 19). Sie haben eine gemeinsame Tochter, W.________, mit Jahrgang 2007 (KG-act. 24, S. 6). Am 1. Januar 2017 trennten sich der Beschuldigte und seine Ehefrau (U-act. 1.1.024, Ziff. 3); inzwischen sind sie geschieden (KG-act. 24, S. 5). Die Tochter lebt bei der Mutter (U-act. 1.1.024, Ziff. 3). Dem Beschuldigten wurde ein zweiwöchentliches Besuchsrecht für die Tochter zugesprochen (KG-act. 24, S. 6). Gemäss eigenen Aussagen sieht er seine Tochter alle zwei Wochen (Vi-act. 20, Frage 9; KG-act. 24, S. 7: in letzter Zeit mindestens einmal pro Woche), während eines Tages
(KG-act. 24, S. 6). Die Beziehung zur Tochter scheint gut zu sein, ist aber auch seine einzige nähere soziale Beziehung. Die Landesverweisung würde die Ausübung des Besuchsrechts stark erschweren, jedoch nicht gänzlich verunmöglichen, zumal der Beschuldigte Ausnahmebewilligungen zur Einreise in die Schweiz beantragen kann. Ausserdem ist die Tochter bereits 13 Jahre alt, sodass sie in absehbarer Zeit selber zum Beschuldigten ins nahe Ausland reisen kann und in gewissem Umfang auch ein Kontakt mittels digitalen Medien zumutbar ist. Der Beschuldigte verfügt seit 1. Juni 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde ihm jedoch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der strafrechtlichen Vorkommnisse verweigert (U-act. 1.1.024, Ziff. 5 und 2). Nach der Trennung war der Beschuldigte während gut drei Jahren obdachlos, lebte auf der Strasse und übernachtete ab und zu bei „Freunden“ (KG-act. 24, S. 10). Erst seit ungefähr November 2020 bewohnt er ein Zimmer in einer Sozialeinrichtung (KG-act. 24, S. 4). Ob er dort unbefristet bleiben könnte bzw. auch nach dem Strafvollzug wieder einen Platz bekäme, ist nicht bekannt. Seine Aufenthalts- und Wohnsitzsituation ist demnach offen. Bis zur Trennung (Januar 2017) arbeitete der Beschuldigte Vollzeit als Maurer (Vi-act. 20, Frage 2). Seither ist er arbeitslos und bezog weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfebeiträge (Vi-act. 20, Frage 11). Seit November 2020 arbeitet der Beschuldigte mit einem Pensum von 50 % in einem Arbeitsvorbereitungsprogramm, verdient ca. Fr. 880.00 pro Monat und bezieht darüber hinaus Sozialhilfebeiträge (KG-act. 24, S. 7 f.). Er hat jedoch weder Vermögenswerte noch ein Bankkonto (KG-act. 24, S. 8). Der Beschuldigte beabsichtigt, ab Februar/März 2021, einer vollzeitigen Arbeitsstelle auf dem Bau nachzugehen (KG-act. 24, S. 8). Ob dies realistisch ist, kann nicht gesagt werden, zumal er bereits anfangs Februar 2019 angab, er wolle im März/April wieder als Maurer auf dem Bau arbeiten
(U-act. 10.1.021, Frage 121). Seine berufliche Integration wird entscheidend vom Fortschritt der Therapie seiner Drogensucht abhängen. Zurzeit ist der Beschuldigte in einem Methadonprogramm (KG-act. 24, S. 8), anscheinend jedoch nicht in ärztlicher Behandlung (KG-act. 24, S. 15). Betreut wird er durch seine Bezugsperson bei der Abgabestelle, wo er alle zwei, drei Wochen Gesprächstermine hat (KG-act. 24, S. 15). Die Therapie beruht auf Freiwilligkeit, d.h. sie ist nicht verordnet (KG-act. 24, S. 16). Der Beschuldigte nimmt selber an, dass er wieder ins alte Schema verfallen würde, wenn er nicht mehr zur Methadonabgabe gehen würde (KG-act. 24, S. 16). Bei einem Rückfall gibt er lediglich seine Bezugsperson bei der Abgabestelle als Person an, welche ihn wieder „zurückholen“ würde (KG-act. 24, S. 16). Er scheint demnach kein stabiles soziales Umfeld zu haben, auf das er sich bei einem Rückfall beziehen könnte, was aber nach einer jahrelangen Drogensucht mit Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie Kriminalität dringend notwendig wäre. Angesichts der (noch) sehr instabilen Umstände kann die Prognose der sozialen Wiedereingliederung und des Legalverhaltens nicht positiv beurteilt werden. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in der Schweiz weder im regulären Arbeitsmarkt tätig noch sozial integriert. Die Gefahr eines Rückfalls in die Drogensucht und damit auch in die Beschaffungskriminalität ist immer noch gross.
d) Es wäre dem Beschuldigten möglich, nach Deutschland zurückzukehren (KG-act. 24, S. 17 e contrario), wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist sowie seine Ausbildung absolvierte (vgl. Vi-act. 20, Frage 2). Seine Mutter und die beiden älteren Geschwister leben in Deutschland. Der Beschuldigte fährt etwa einmal im Jahr zu ihnen und hat ein gutes Verhältnis zu seiner Familie (Vi-act. 20, Fragen 22 f.;
vgl. U-act. 10.1.021, Frage 98). In Deutschland verfügt er damit – im Gegensatz zur Schweiz – über nahestehende Bezugspersonen. Vor seinem Umzug in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte in Deutschland
(KG-act. 24, S. 17). Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte in Deutschland nicht wesentlich schwieriger sein als in der Schweiz. Auch in Deutschland wird er ein Methadon- und Arbeitsbeschaffungsprogramm oder eine andere adäquate Unterstützung erhalten. Der Neubeginn dürfte für ihn somit in Deutschland nicht wesentlich schwieriger sein als in der Schweiz.
e) Demgegenüber verübte der Beschuldigte zahlreiche Diebstähle (Anklage Ziff. 2), missachtete unbekümmert Hausverbote (Anklage Ziff. 4) und wandte teilweise sogar Gewalt an (Anklage Ziff. 1 und 6). Seit Jahren setzt er sich über die schweizerische Rechtsordnung hinweg. Durch den Verkauf stark suchterzeugender Betäubungsmittel (Anklage Ziff. 8) gefährdete er die Gesundheit der konsumierenden Personen in erheblichem Masse. Im Zusammenhang mit der grossen Rückfallgefahr überwiegt damit das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, welcher nur mit dem Kontakt zur Tochter begründet werden kann. Somit liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weshalb der obligatorische Landesverweis auszusprechen ist.
Der Beschuldigte lässt in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 vorbringen, er habe sich seit weiteren zwanzig Monaten wohl verhalten, sodass eine Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit nicht notwendig sei. Die Umstände könnten mittlerweile als stabil und die Rückfallgefahr in die Betäubungsmittelsucht und Beschaffungskriminalität als klein bezeichnet werden. Die privaten Interessen, d.h. der Kontakt zu seiner Tochter und das Beibehalten des stabilen sozialen Umfelds, würden das nicht mehr vorhandene öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Zudem habe es sich nur um geringfügige Diebstähle gehandelt und die Gewerbsmässigkeit sei nur aufgrund des Verhältnisses zum ansonsten geringen Einkommen angenommen worden (KG-act. 5, S. 5 f.). In seiner Stellungnahme zur Frage der Landesverweisung vom 21. September 2023 (KG-act. 32) macht der Beschuldigte geltend, er habe sich seit fast fünf Jahren wohl verhalten, was bedeute, dass eine Landesverweisung von ebendieser Dauer nicht notwendig gewesen wäre. Dem Verlaufsbericht der V.________ vom 31. Mai 2023 könne entnommen werden, dass er sich in einem stabilen Umfeld befinde und keine Anzeichen vorhanden seien, die auf ein neuerliches Delinquieren hindeuten würden. Wie je einem Schreiben von ihm und seiner Tochter entnommen werden könne, sei für beide die Beziehung zum jeweils anderen äusserst wichtig. Die Tochter habe ein Anrecht auf ihren Vater, der an ihrem Leben teilnehme, was durch das Recht auf Familie verfassungsmässig geschützt sei. Seit dem letzten Gerichtstermin sei er im Besitz einer Identitätskarte, sei bei der Gemeinde angemeldet, habe eine Wohnung, sei im Substitutionsprogramm, halte sich von der Gasse fern und sei nicht mehr straffällig geworden. Seine Lebensumstände könnten mittlerweile als sehr stabil bezeichnet und die soziale Wiedereingliederung und das Legalverhalten als positiv festgehalten werden. Die Rückfallgefahr in die unkontrollierte Betäubungsmittelsucht und in die Beschaffungskriminalität könne mittlerweile auf Grund der Dauer des Wohlverhaltens des Beschuldigten als klein bezeichnet werden. Die privaten Interessen, nämlich der Kontakt zu seiner Tochter und das Beibehalten des stabilen sozialen Umfelds würden die heute nicht mehr vorhandenen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung klar überwiegen, weswegen eine Landesverweisung sowohl unnötig als auch unverhältnismässig wäre.
Die oben zitierten Erwägungen im Ersturteil sind grundsätzlich weiterhin zutreffend. Im Hinblick auf den seitherigen Zeitraum erweist sich zunächst positiv, dass der Beschuldigte immer noch an der Substitutionsbehandlung bzw. seit Oktober 2022 an der heroingestützten Behandlung teilnimmt
(KG-act. 21/1 und 32/3) und hierfür zweimal täglich im Drop-in der V.________ erscheint (KG-act. 21/1). Allerdings könnte er auch in Deutschland eine gleichwertige Behandlung in Anspruch nehmen. Entgegen seiner Behauptung hat sich der Beschuldigte aber seit dem Berufungsurteil im ersten Rechtsgang nicht wohl verhalten, sondern delinquierte am 8. Dezember 2022 erneut und einschlägig (Diebstahl und Hausfriedensbruch; KG-act. 35, S. 8). Dass der Beschuldigte selbst dennoch schreibt, er sei seit dem letzten Gerichtstermin nicht mehr straffällig geworden (KG-act. 32/3), ist im Hinblick auf seine Legalprognose bedenklich. Zudem scheint sich seine berufliche Situation insofern verschlechtert zu haben, als er keiner Erwerbsarbeit mehr nachgeht (KG-act. 17), sodass er nach wie vor beruflich nicht integriert und wirtschaftlich nicht unabhängig ist. Der Beschuldigte macht zwar geltend, er habe eine Wohnung (KG-act. 32/3), gibt aber keine neue Adresse bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bloss über ein Zimmer des nachtbetreuten Wohnens des Vereins U.________ verfügt (KG-act. 17 und 17/1; vgl. auch KG-act. 32/1). Wie lange er dort noch bleiben kann, ist weiterhin unbekannt.
Sodann führt der Beschuldigte seine Beziehung zur Tochter als Argument gegen die Landesverweisung an (KG-act. 32). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Dieser Anspruch ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigten anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil BGer 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteil BGer 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.3). Der Beschuldigte und seine Tochter schreiben beide, sie hätten einen sehr engen Kontakt zueinander. Sie sähen sich regelmässig
(Tochter: KG-act. 32/2) bzw. wöchentlich mindestens ein Mal (KG-act. 32/3). Konkrete Besuchsdaten gaben sie jedoch nicht an und der Beschuldigte reichte keine weiteren Unterlagen ein, die einen regelmässigen, engen Kontakt nachweisen könnten (wie beispielsweise Fotos oder Reiseunterlagen von gemeinsamen Treffen/Ausflügen). Es ist demnach nicht erstellt, wie eng die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter ist, d.h. ob sie effektiv ein enges Familienleben pflegen oder ob bloss Besuche von wenigen Stunden stattfinden. Die Tochter ist inzwischen sechzehnjährig und absolviert eine Lehre
(KG-act. 32/2). Sie lebt nicht beim Beschuldigten, sondern bei der von diesem geschiedenen Mutter (U-act. 1.1.024, Ziff. 3). Dem Beschuldigten kommt lediglich ein Besuchsrecht zu, sodass bereits deswegen nicht von einem effektiven, alltäglichen Familienleben gesprochen werden kann. Angesichts des
Alters der Tochter ist es dieser auch zumutbar, den Vater im nahen Ausland zu besuchen und den Kontakt mittels Telefon und digitalen Medien aufrecht zu erhalten. Insgesamt spricht auch die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter nicht für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
Von der Beziehung zu seiner Tochter abgesehen äussert sich der Beschuldigte nicht dazu, inwiefern er sozial besser integriert sein soll als im Zeitpunkt des ersten Entscheides. Vielmehr scheint sich seine beruflich, finanziell und sozial bedenkliche Situation nicht verbessert zu haben, sodass weiterhin auf die zitierten Erwägungen im ersten Entscheid zu verweisen ist. Sodann kann trotz der jeweils eher geringen Deliktswerte nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte die Strafjustiz seit Jahren beschäftigt (neun einschlägige Vorstrafen mit überwiegend mehrfacher Begehung, KG-act. 35), zahlreiche Delikte beging und selbst nach diversen polizeilichen Einvernahmen, verschiedenen Festnahmen (U-act. 4), der Untersuchungshaft von achtzig Tagen (vgl. U-act. 4.1.027 und 4.1.042), dem dreissigtägigen Haftvollzug einer Busse (STK 2019 78, KG-act. 24, S. 3), einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von dreissig Tagen (KG-act. 13) und der Erhebung seiner Rechtsmittel weiter delinquierte. Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt damit klarerweise und weiterhin nicht vor, weshalb die obligatorische Landesverweisung abermals auszusprechen ist.
8. Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen.
a) Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz erwog, es
erfolge einzig betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ein Freispruch, sodass der Beschuldigte grossmehrheitlich schuldig zu sprechen sei. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation würden ihm aus Resozialisierungsgründen die Verfahrenskosten zu 50 % auferlegt (angef. Urteil, E. VII.1.2).
Wird der Sachverhalt im Vergleich zur Anklage anders rechtlich beurteilt, hat kein Freispruch zu erfolgen, sondern eine Verurteilung nach den gemäss Ansicht des Gerichts anwendbaren Tatbeständen (Hauri/Venetz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 344 StPO N 17). Demnach ist die erstinstanzliche
Kostenverteilung aufgrund des geänderten Schuldspruchs nicht anzupassen. Sodann wurde im ersten Rechtsgang auch die Zivilforderung der E.________ auf den Zivilweg verwiesen. Dabei handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt, sodass es sich rechtfertigt, von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung abzusehen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive zweiter Rechtsgang, welcher zulasten des Staates geht – tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Eventualantrag betreffend Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (STK 2019 78 E. 9.d) und insofern, als er für den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 nicht wegen Raubes, stattdessen aber wegen geringfügigen Diebstahls und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen wird (vgl. KG-act. 5, Anträge 1-3 sowie KG-act. 3 in STK 2019 78, Antrag Ziffer 2, erstes Lemma). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde wurde im ersten Rechtsgang ebenso abgewiesen (vgl. STK 2019 78 E. 10). Diesem Verfahrensausgang entsprechend bleibt es bei der Kostenverteilung des ersten Rechtsganges, d.h. die Kosten sind zu 4/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 dem Kanton aufzuerlegen.
Im ersten Rechtsgang wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 5’324.05 (inkl. Auslagen und MWST; STK 2019 78 E. 10.c) festgelegt. Die Entschädigung wurde bereits ausgezahlt.
Angesichts der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (seit Jahren kein oder kaum Einkommen, kein Vermögen) und im Hinblick auf die eingeleitete Resozialisierung erschien es als gerechtfertigt, die Hälfte der dem Beschuldigten auferlegten Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Überlegung scheint weiterhin angemessen.
Im zweiten Rechtsgang reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen, vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist für die sechsseitige Stellungnahme (KG-act. 5) und zwei einseitige Eingaben (KG-act. 17 und 21), mehrere Kurzschreiben (KG-act. 23, 26, 27, 30, 31) und eine rund dreiseitige Stellungnahme (KG-act. 32) eine Entschädigung von Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
festgestellt:
Das Urteil des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
[…]
c) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. K.________, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9)
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, begangen
- am 12. Dezember 2016 (z.N. N.________ AG, Dossier 1),
- am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 9),
- am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern, Dossier 10),
- am 3. Oktober 2018 (z.N. Migros Filiale Hofmatt,
Luzernerstrasse 30, Luzern, Dossier 11),
- am 29. Oktober 2018 (z.N. Migros Filiale, Hertensteinstrasse 9, Luzern, Dossier 13),
- am 26. Oktober 2018 (z.N. Migros, Sonnenplatz 1, Emmenbrücke LU, Dossier 15),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 17),
- am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 38, Luzern, Dossier 18),
- am 20. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 19),
- am 12. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 22),
- am 4. Dezember 2018 (z.N. Migros, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 24),
- am 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 25),
- am 4., 8. und 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale,
Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 26),
- am 24. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier 27),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Zentralstrasse,
Luzern, Dossier 29),
- am 5. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 30),
- am 28. Januar 2019 (z.N. Coop Filiale, Winkelriedstrasse 56, Luzern, Dossier 31),
- am 16. Januar 2019 (z.N. Manor Filiale, Weggisgasse 5,
Luzern, Dossier 32),
- am 23., 28. und 29. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 33);
e) des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von O.________, begangen am 7. Oktober 2018 (Dossier 16);
f) der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 11. Dezember 2016 (Dossier 1), 22. Februar 2017 (Dossier 3), 22. Mai 2017 (Dossier 6), 2. März 2018 (Dossier 7), 1. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Oktober 2018 (Dossier 14), 7. Oktober 2018 (Dossier 16), 17. Dezember 2018 (Dossier 23);
g) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 16. Juni 2017 (Dossier 4), 2. März 2018 (Dossier 7), 15. Mai 2018
(Dossier 8), 9. Januar 2019 (Dossier 28);
[…]
i) der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen am 20. November 2018 (Dossier 20) und am 5. Dezember 2018 (Dossier 30);
j) der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von
Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG, begangen am 30. Juni 2016 (Dossier 14);
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
[…]
9. Zivilforderungen:
Die unbezifferte Zivilforderung von O.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 16).
[…]
c) Die unbezifferten Genugtuungs- und Schadensersatzforderungen von D.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).
10. Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 12. Dezember 2016 sichergestellten zwei Alufolien mit Heroinrückständen, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz,
werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 21. März 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 20.--,
lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. yy, wird eingezogen.
12. Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 2. März 2018 sichergestellten Betäubungsmittel 0.29 Gramm Heroin und 0.48 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der
Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 2017 bei diesem sichergestellten Gegenstände: 3.5 Stück Tabletten Valium, 0.5 Stück Tablette Dormicum und 0.02 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
14. Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Luzern vom 9. Januar 2019 bei diesem sichergestellten 0.35 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der
Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.
15. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 16’567.25
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7’409.40
den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 18’982.00
Total Fr. 42’958.65
werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 16 vorbehalten.
16. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 18’982.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.
b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 9’491.-- wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars (Fr. 9’491.--).
und erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffer 1.a, 3, 4, 6 und 9.b des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) aufgehoben und ersetzt sowie die Dispositivziffer 1.c ergänzt. Im Übrigen werden die Berufung sowie die Anschlussberufung abgewiesen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14) wird bestätigt. Das Urteil wird demzufolge, soweit noch nicht rechtskräftig, wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 26. November 2016 (Dossier 2);
b) des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen im Zeitraum 3. Oktober 2018 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);
c) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen
[…]
- am 26. November 2016 (z.N. Coop Filiale, Bahnhofstrasse Küssnacht, Dossier 2)
[…]
h) des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018
(Dossier 12);
[…]
3. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.
6. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
7. Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Mai 2016 ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird angeordnet.
8. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9. […]
b) Die Zivilforderung der E.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossiers 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 33).
[…]
Die Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten des zweiten Rechtsganges) von Fr. 5’800.00, bestehend aus den Gerichtskosten von Fr. 5’000.00 und der Anklagevertretung von Fr. 800.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 2’320.00 (50 % von 4/5) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Die Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse mit Fr. 5’324.05 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt B.________ dieser Betrag bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 2’662.00 (50 % von Fr. 5’324.05).
Für den zweiten Rechtsgang wird der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ aus der Kantonsgerichtskasse zusätzlich mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die E.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
13. November 2023 amu
STK 2022 48
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 120 AIGart. 120 LEtrart. 120 LStrI
Art. 12 AIGart. 12 LEtrart. 12 LStrI
Art. 15 AIGart. 15 LEtrart. 15 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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6B_409/2021
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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_1089/2021
6B_649/2022
STK 2019 78
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Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
6B_256/2017
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
6B_441/2021
6B_822/2020
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
6B_409/2021
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
STK 2019 78
6B_409/2021
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
6B_387/2020
STK 2019 78
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
STK 2019 78
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
STK 2019 78
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
STK 2019 78
STK 2019 78
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_1176/2021
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
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Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 120 AIGart. 120 LEtrart. 120 LStrI
STK 2019 78
STK 2019 78
6B_409/2021
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
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STK 2019 78
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
6B_162/2023
6B_162/2023
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
STK 2019 78
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§ 13 GebTRA
§ 5 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
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Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
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Art. 15 AIGart. 15 LEtrart. 15 LStrI
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF