STK 2022 50
Kammer
12. September 2023Deutsch127 min
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 1. Dezember 2021 beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten (Vi-act. 1) wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB) im Zusammenhang mit der F.________ GmbH (Dossier 1) sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB) und Urkundenfälschung (Falschbeurkundung; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), eventualiter Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB), im Zusammenhang mit der G.________ GmbH (Dossier 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
K
Urteil vom 12. September 2023
STK 2022 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichter Walter Züger, Bettina Krienbühl,
Josef Reichlin und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch E.________ AG,
betreffend
Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022,
SGO 2021 41);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 1. Dezember 2021 beim Strafgericht Schwyz Anklage gegen den Beschuldigten (Vi-act. 1) wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB) im Zusammenhang mit der F.________ GmbH (Dossier 1) sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB) und Urkundenfälschung (Falschbeurkundung; Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), eventualiter Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, b und d StGB), im Zusammenhang mit der G.________ GmbH (Dossier 2).
Hinsichtlich der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung betreffend die F.________ GmbH ging die Staatsanwaltschaft gemäss Anklage von folgendem Sachverhalt aus (Vi-act. 1, S. 2 ff.):
(1.)
Zur Misswirtschaft:
Am 20.03.2014 (TR-Datum) übernahm der Beschuldigte sämtliche Stammanteile der O.________ GmbH, firmierte diese in F.________ GmbH um und verlegte deren Sitz an die H.________strasse zz. Trotz einer weitreichenden Zweckumschreibung im Handelsregister montierte die F.________ GmbH im Wesentlichen Fenster und erstellte Fassaden. Am 17.02.2016 (TR-Datum) verlegte der Beschuldigte den Sitz der Gesellschaft an die I.________strasse yy.
Gemäss Erklärung vom 21.05.2013 unterstand die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtete auf eine eingeschränkte Revision.
Mit Verfügung vom 30.01.2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe den Konkurs über die F.________ GmbH eröffnet und mit Verfügung vom 21.06.2018 mangels Aktiven eingestellt.
Der Beschuldigte war seit der Übernahme sämtlicher Stammanteile bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am 20.09.2018 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH.
Nachdem die F.________ GmbH bereits vorgängig betrieben worden war, trat der Besorgniszeitpunkt, ab welchem nach stehender Praxis von einer möglichen Überschuldung ausgegangen werden musste bzw. begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand, spätestens am 12.01.2016 ein, namentlich mit der Betreibung durch die P.________ über CHF 22'642.60, welche in einem Verlustschein nach
Art. 265 SchKG und darauffolgenden Betreibungen endete.
Entsprechend hätte der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt seinen gesetzlichen Pflichten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH nach Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR nachkommen müssen, d.h. er hätte eine Zwischenbilanz erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor überprüfen lassen und sodann Sanierungsmassnahmen ergreifen oder die festgestellte Überschuldung sofort dem Richter anzeigen müssen. Dies tat der Beschuldigte jedoch nie und arbeitete mit der F.________ GmbH weiter.
Diese arge Nachlässigkeit des Beschuldigten, der die gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen unterliess, bewirkte eine Verschleppung des Konkurses, was zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH bzw. zu einem Verschleppungsschaden in der Höhe von total CHF 346'873.98 führte. Einerseits machte der Beschuldigte zwischen dem 12.01.2016 bis zur Konkurseröffnung am 30.01.2018 neue Schulden und anderseits wurden durch die Verschleppung des Konkurses zusätzliche Verzugszinsen und Betreibungskosten, d.h. Kosten für die Einleitung und Fortsetzung der Betreibungen, verursacht, welche nicht entstanden wären, wenn der Beschuldigte entsprechend seinen gesetzlichen Pflichten gehandelt hätte. Im Einzelnen:
Neue Schulden (gruppiert nach Gläubiger):
Gläubiger
Forderung
Betrag CHF
Q.________
Temporärer Arbeitsvertrag vom 21.01.2016, Aufstellung Arbeitsstunden / Total gearbeitet 139 Std.
4'031.00
R.________
Lohnforderung gemäss Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 13.07.2016
5'121.00
S.________
Lohnforderung aus Arbeitsverhältnis
7'791.50
T.________
Ausstehende Löhne Januar bis März 2016 netto
2'218 .30
U.________
Ausstehenden Löhne der Monate Januar bis April 2016 über CHF 13'848.55 sowie der Lohn für Mai 2016 über CHF 4'383.35
18'231.90
V.________
Provisorische Prämien 2016
3'795.95
Provisorische Prämien 2017, fällig 01.01.2017
4'060.90
Definitive Prämien 2016, fällig 01.04.2017
1'739.70
P.________
Forderung unverzinst, Rg-Nr. 005-829.921/2015/1000 vom 09.02.2016
20.00
Forderung verzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2016/0001 vom 10.03.2016; Lohnbeiträge für Jan - März 2016 Akonto
2'530.85
Forderung verzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2016/0005 vom 09.06.2016; Lohnbeiträge für April - Juni 2016 Akonto
2'456.40
Forderung unverzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2016/0004 vom 13.05.2016; Mahnung für Einreichung der Jahresrechnung 2016
80.00
Forderung verzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2016/0008 vom 09.09.2016; Lohnbeiträge für Juli - Sept 2016 Akonto
2'530.85
Forderung verzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2016/0010 vom 08.12.2016; Lohnbeiträge für Okt - Dez 2016 Akonto
2'530 .85
Forderung verzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2017/0001 vom 08.08.2017 (CHF 21'365.10) und Forderung unverzinst, Rg-Nr. 005-829.291/2017/0001 vom 08.08.2017 (CHF 698.55); Rechnung für Arbeitgeber betr. Jahresrechnung 2016
22'063.65
J.________ AG
Warenlieferung-Faktura 1652284
1'799.95
X.________
Monatslöhne Februar 2016 bis 04.05.2016 (Krankheitsentschädigung zu 50% vom 11.03.2016-25.05.2016)
16'067.70
Y.________ AG
Rechnung Nr. 9000-10, Rechnung Nr. 9000-11
2'430.00
Z.________ AG
Auftrag der F.________ GmbH vom März 2016 betr. Suche von Mitarbeitern für die Baustelle Gesamtsanierung Schulhaus AB.________.
107'233.30
AA.________ AG
Mieten per 03.2016 bis/mit 07.2016 zu je CHF 702 Laqer UG AA.________ AG
4'212.00
Mieten für Februar, August und September 2016 zu je CHF 702.00
2'zz.00
AC.________ AG
Rechnungen vom 17.03.2016 bis 21.04.2016 (total 4 Stk.) für Arbeitseinsätze von AD.________ in den KW 9-15 2016
16'033.70
AE.________ AG
Rechnung Nr. 28217-0316 vom 14.03.2016, Nr.28227-0316 vom 21.03.2016 und Nr. 28237-0316 vom 29.03.2016
7'298.30
AF.________
Rechnung Nr. 402421376 vom 19.04.2016
162.00
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern (ESTV)
Provisorische Mehrwertsteuer für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, EA580183
3'000.00
Provisorische Mehrwertsteuer für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.06.2016, EA930410
2'000.00
Provisorische Mehrwertsteuer für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.09.2016, EA930415
3'000.00
AG.________ AG
2268905855 Prämie VVG 01.01.2017 - 30.06.2017
1'556.70
Prämie vom 29.06.2017
1'137.50
1149121189 Prämie VVG 01.03.2016 - 31.12.2016
512.50
AH.________
Kehricht 2016
69.75
AI.________ AG
Prozessentschädigung aus der Verfügung des Bezirksqerichts Nile vom 12.07.2016
800.00
AJ.________
Anschluss Nr. 167077, Ausland auf Kontokorrentkonto, Beitragsberechnung vom 01.07.2017, fällig seit 12.09.2017
61'959.80
Total:
310'582.05
- Verzugszinsen (gruppiert nach Gläubiger):
Gläubiger
Forderungs-betrag (CHF)
Beginn
Ende
Zins-satz
Zins-tage
Zins (CHF)
P.________
21'648.75
13.01.2016
25.06.2018
5.00%
894
2'651.23
2'530.85
04.11.2016
25.06.2018
5.00%
598
207.32
2'456.40
04.11.2016
25.06.2018
5.00%
598
201.22
14'694.85
04.11.2016
25.06.2018
5.00%
598
1'203.77
2'530.85
12.01.2017
25.04.2017
5.00%
103
35.71
2'530.85
07.03.2017
24.08.2017
5.00%
170
58.94
22'063.65
07.11.2017
11.01.2018
5.00%
65
196.46
AK.________
7'260.00
13.01.2016
17.03.2016
5.00%
64
63.65
AL.________
5'202.00
13.01.2016
30.01.2018
5.00%
748
533.03
2'040.00
31.01.2016
30.01.2018
5.00%
730
204.00
R.________
5'121.00
25.10.2016
30.01.2018
5.00%
462
324.10
S.________
7'791.50
18.03.2016
30.01.2018
5.00%
683
728.99
T.________
2'218.30
29.02.2016
18.06.2016
5.00%
110
33.43
U.________
13'848.55
15.03.2016
30.01.2018
5.00%
686
1'301.38
4'383.35
31.05.2016
30.01.2018
5.00%
609
365.68
V.________
3'795.95
31.01.2016
25.06.2018
6.00%
876
546.62
1'415.50
31.05.2016
17.10.2016
6.00%
139
32.34
4'060.90
23.03.2017
13.06.2017
6.00%
82
54.74
1'739.70
01.05.2017
31.10.2017
6.00%
183
52.33
AN.________ AG
10'945.70
13.01.2016
30.01.2018
5.00%
748
1'121.56
J.________ AG
1'799.95
20.04.2016
31.01.2018
5.00%
651
160.52
AP.________ AG
17'775.45
23.03.2016
30.01.2018
5.00%
678
1'650.93
X.________
16'067.70
15.03.2016
22.01.2017
5.00%
313
688.93
Y.________ AG
2'430.00
19.05.2016
30.01.2018
5.00%
621
206.72
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern (ESTV)
2'000.00
13.01.2016
25.06.2018
4.00%
894
195.95
3'000.00
01.06.2016
25.06.2018
4.00%
754
247.89
2'000.00
01.09.2016
25.04.2017
4.00%
236
51.73
150.00
07.03.2017
13.06.2017
3.00%
98
1.21
3'000.00
01.12.2016
30.01.2018
4.00%
425
139.73
Z.________ AG
107'233.30
22.05.2016
30.01.2018
5.00%
618
9'078.11
AA.________ AG
4'349.15
13.07.2016
30.01.2018
5.00%
566
337.21
2'zz.00
10.10.2016
30.01.2018
5.00%
477
137.61
AC.________ AG
16'033.70
07.05.2016
30.01.2018
5.00%
633
1'390.32
AE.________ AG
3'039.35
14.04.2016
30.01.2018
9.00%
656
491.63
2'405 .65
21.04.2016
30.01.2018
9.00%
649
384.97
1'853.28
29.04.2016
30.01.2018
9.00%
641
292.92
AF.________ AG
162.00
16.05.2016
30.01.2018
5.00%
624
13.85
AT.________ AG
766.95
13.01.2016
30.01.2018
6.00%
748
94.30
AU.________
903.05
22.09.2016
25.06.2018
3.50%
641
55.51
Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz (Amt für Finanzen)
1'700.00
05.10.2016
25.06.2018
3.00%
628
87.75
3'400.00
13.12.2017
30.01.2018
3.00%
48
13.41
AG.________ AG
1'556.70
31.01.2017
30.01.2018
5.00%
364
77.62
1'137.50
30.06.2017
30.01.2018
5.00%
214
33.35
512.50
21.05.2017
30.01.2018
5.00%
254
17.83
AH.________
69.75
17.06.2017
31.10.2017
5.00%
136
1.30
AI.________ AG
800.00
25.01.2016
30.01.2018
5.00%
736
80.66
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Schwvz (Quellensteuer)
10'209.45
08.09.2017
14.11.2017
3.00%
67
56.22
AJ.________
61'959.80
12.09.2017
30.01.2018
5.00%
140
1'188.27
AW.________
13'895.65
13.01.2016
30.01.2018
5.00%
748
1'423.83
Total:
28'516.73
- Betreibungskosten (gruppiert nach Gläubiger):
Gläubiger
Forderungsbetrag (CHF)
Zeitpunkt Betreibung
Kosten (CHF)
P.________
22'178.75
12.01.2016
312.85
20.00
10.05.2016
12.30
2'530.85
04.11.2016
186.50
2'456.40
04.11.2016
186.05
14'694.85
04.11.2016
284.85
80.00
12.01.2017
52.30
2'530.85
12.01.2017
124.55
2'530.85
07.03.2017
154.10
22'063.65
06.11.2017
181.60
AK.________
7'260.00
28.01.2016
65.30
AL.________
7'242.00
04.03.2016
65.30
Q.________
4'031.00
29.03.2016
65.30
R.________
5'121.00
05.04.2016
65.30
S.________
7'791.50
11.04.2016
65.30
T.________
2'218.30
11.04.2016
65.30
U.________
9'950.60
21.04.2016
65.30
13'895.65
27.09.2017
190.60
V.________
3'795.95
03.05.2016
521.80
1'415.50
31.08.2016
93.30
4'060.90
27.03.2017
151.85
1'739.70
30.06.2017
129.30
633.60
30.08.2017
99.80
AN.________ AG
10'945.70
03.05.2016
95.30
J.________ AG
1'799.95
20.05.2016
65.30
AP.________ AG
17'775.45
24.05.2016
95.30
AX.________
16'067.70
25.05.2016
95.30
Y.________ AG
2'430.00
08.06.2016
65.30
Schweizerische Eidgenossen-
schaft, 3003 Bern (ESTV)
2'000.00
14.06.2016
183.80
3'000.00
18.10.2016
221.15
2'000.00
21.02.2017
130.45
3'000.00
02.05.2017
65.30
Z.________ AG
107'233.30
13.07.2016
1'195.30
AA.________ AG
4'349.15
15.07.2016
65.30
2'zz.00
11.10.2016
65.30
AC.________ AG
16'033.70
27.07.2016
95.30
AE.________ AG
7'298.30
16.08.2016
80.30
AF.________
162.00
16.09.2016
25.30
AT.________ AG
766.95
21.09.2016
45.30
AU.________
903.05
22.09.2016
159.35
Schweizerische Eidgenossen- schaft handelnd durch den Kanton Schwyz (Amt für Finanzen)
1'700.00
05.10.2016
177.85
250.00
08.10.2016
25.30
450.00
04.10.2017
94.10
3'400.00
13.12.2017
65.30
Schweizerische Eidgenossen- schaft und Kanton Schwyz (Quellensteuer)
150.00
07.03.2017
83.85
10'209.45
11.09.2017
186.60
AG.________ AG
1'556.70
30.05.2017
65.30
512.50
02.10.2017
90.60
AH.________
69.75
20.06.2017
68.20
AI.________ AG
800.00
28.06.2017
825.30
AJ.________
61'959.80
11.09.2017
205.30
Total:
7'775.20
Die Forderungen der P.________ gegenüber der F.________ GmbH hat der Beschuldigte vom 19.12.2018 bis 02.07.2020 vom Kontokorrent Nr. xx, lautend auf AZ.________, bei der BA.________ (Bank), in Ratenzahlungen über total CHF 23'500.00 beglichen (am 19.12.2018 einen Betrag über CHF 20'000.00 sowie am 31.12.2018, 31.01.2020, 09.03.2020, 01.04.2020, 30.04.2020, 02.06.2020 und 02.07.2020 je einen Betrag über CHF 500.00), wobei die Buchungen jeweils mit dem Text
«E-Banking Auftrag an P.________» ausgeführt wurden. Dem Beschuldigten war der Besorgniszeitpunkt der F.________ GmbH seit spätestens am 12.01.2016 bewusst. Zudem kannte er die ihm obliegenden Pflichten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer und nahm diese dennoch wissentlich und willentlich nicht wahr, wodurch er die Verschlimmerung der Vermögenslage der F.________ GmbH zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich.
(2.)
Zur Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m . Art. 29 lit. a und b StGB):
Der Beschuldigte hat seine gesetzlichen Pflichten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zur korrekten, stets aktuellen Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der F.________ GmbH nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR missachtet, indem er seit der Übernahme der Gesellschaft am 20.03.2014 (TR-Datum), bzw. spätestens seit dem 01.01.2017 bis zur Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 30.01.2018 weder selbst eine solche erstellt noch sich um die Erstellung einer solchen durch Dritte ernsthaft gekümmert hat, so dass der Vermögensstand der F.________ GmbH insbesondere im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht vollständig ersichtlich war. Insbesondere hat der Beschuldigte keine Jahresrechnungen der F.________ GmbH erstellt oder erstellen lassen.
Dem Beschuldigten war bewusst, dass die F.________ GmbH buchführungspflichtig ist und dass er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer verantwortlich war, dafür zu sorgen, dass die Buchhaltung geführt und insbesondere die Jahresrechnungen ordnungsgemäss erstellt wurden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich.
In Bezug auf die genannten Delikte im Zusammenhang mit der G.________ GmbH unterstellte die Staatsanwaltschaft der Anklage folgenden Sachverhalt (Vi-act. 1, S. 9 ff.):
(3., 4., 5., 6. und 6a)
Mit je einem Kaufvertrag vom 07.01.2016 kauften der Beschuldigte und BB.________, je zur Hälfte, sämtliche 50 Stammanteile der BC.________ GmbH von BD.________. Am 02.02.2016 (TR-Datum) wurde die Gesellschaft in G.________ GmbH umbenannt sowie deren Sitz zuerst an die K.________strasse ww und am 02.03.2017
(TR-Datum) an die L.________strasse vv verlegt.
Die G.________ GmbH bezweckte im Wesentlichen den Personalverleih von temporären Arbeitskräften, überwiegend im Bausektor.
Der Beschuldigte war Gesellschafter zu 50% mit Einzelunterschrift sowie Geschäftsführer, obwohl er mit letzterer Funktion nicht im Handelsregister eingetragen war. BB.________ war ebenfalls Gesellschafter zu 50% sowie Geschäftsführer und als solcher im Handelsregister eingetragen. Beide hielten diese Funktionen bis zur Löschung der G.________ GmbH am 19.08.2019 inne. Die G.________ GmbH verfügte über Bankkonten bei der Bank BE.________ AG, auf denen der Beschuldigte und BB.________ je einzelzeichnungsberechtigt waren.
Obwohl in den Kaufverträgen vom 07.01.2016 ein Kaufpreis von je
CHF 25'000.00 für 25 Stammanteile der später in G.________ GmbH umbenannten BC.________ GmbH vereinbart wurde, betrug der Kaufpreis tatsächlich ca. CHF 4'000.00 bis 5'000.00. Das Stammkapital über total CHF 50'000.00 wurde schlussendlich, mithin nach verschiedenen Zwischenbuchungen, als Darlehensforderung der Gesellschaft gegenüber dem Beschuldigten sowie gegenüber BB.________ in der Höhe von je CHF 25'031.25 in den Buchhaltungskonten Nr. 1445 «Darlehen A.________» und Nr. 1446 «Darlehen BB.________» der G.________ GmbH eingebucht. Zumindest die Darlehensforderung gegenüber dem Beschuldigten war nicht werthaltig.
Im Jahr 2016 gewährte die G.________ GmbH folgende Darlehen an ihr nachstehende Darlehensnehmer, die in folgenden Buchhaltungskonten verbucht wurden:
Darlehensnehmer
Konto
Darlehensbetrag
Rückzahlungen
Schlusssaldo
Darlehen/Vorschuss Mitarbeiter
1141
CHF 12'900.00
CHF 8'000.00
CHF 4'900.00
Darlehen, AZ.________
1142
CHF 20'396.60
CHF 0.00
CHF 20'396.60
Darlehen 1, A.________ privat
1143
CHF 91'036.01
CHF 25'275.72
CHF 65'760.29
Darlehen 2, AZ.________
1145
CHF 57'745.93
CHF 28'952.53
CHF 28'793.40
Darlehen 3, AZ.________
1146
CHF 200'627.95
CHF 0.00
CHF 200'627.95
Total:
CHF 382'706.49
CHF 320'478.24
Im Jahr 2017 gewährte die G.________ GmbH folgende Darlehen an nachstehende Darlehensnehmer (exkl. des Schlusssaldos des Jahres 2016, welcher dem Anfangssaldo des Jahres 2017 entsprach), die in folgenden Buchhaltungskonten verbucht wurden:
Darlehensnehmer
Konto
Darlehensbetrag
Rückzahlungen
Schlusssaldo
Darlehen/Vorschuss Mitarbeiter
1141
CHF 5'600.00
CHF 9'414.25
CHF 1'085.75
Darlehen 4, AZ.________
1142
CHF 72'760.55
CHF 61'385.20
CHF 31'771.95
Darlehen 1, A.________ privat
1143
CHF 132'835.30
CHF 13'596.98
CHF 184'998.61
Darlehen 2, AZ.________
1145
CHF 54'377.95
CHF 0.00
CHF 83'171.35
Darlehen 3, AZ.________
1146
CHF 2'000.00
CHF 0.00
CHF 202'627.95
BF.________ Darlehen 1
1147
CHF 195'341.55
CHF 20'000.00
CHF 175'341.55
BF.________ Darlehen 2
1148
CHF 105'818.64
CHF 19'466.80
CHF 86'351.54
BF.________ Darlehen 3
1149
CHF 32'511.78
CHF 3'014.74
CHF 29'497.04
Total:
CHF 601'245.77
CHF 794'845.74
Bei sämtlichen Darlehensnehmern handelte es sich um der G.________ GmbH und dem Beschuldigten nahestehende Personen bzw. um den Beschuldigten selbst. Für keines dieser Darlehen wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der G.________ GmbH und den Darlehensnehmern abgeschlossen. Die Darlehensnehmer haben weder einen Zins bezahlt, noch haben diese irgendwelche Sicherheiten gestellt.
Vom 20.02.2018 bis am 02.04.2019 wurden gegen die G.________ GmbH rund 48 Betreibungsverfahren für Forderungen in einem Gesamtwert rund CHF 1.3 Mio. eingeleitet, an deren Ende total 25 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von rund CHF 728'000.00 ausgestellt wurden. Mit Verfügung vom 10.04.2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe den Konkurs über die G.________ GmbH eröffnet und mit Verfügung vom 10.05.2019 mangels Aktiven eingestellt.
Die G.________ GmbH war seit der Gründung unterkapitalisiert. Das Stammkapital war bis zur Konkurseröffnung zumindest zur Hälfte nicht gedeckt. Dennoch gewährte die G.________ GmbH, handelnd unter anderem durch den Beschuldigten, in den Jahren 2016 bis 2017 regelmässig zinslose und ungesicherte Darlehen an nahestehende Personen. Die G.________ GmbH verfügte stets über ein negatives Eigenkapital und war von Anfang an überschuldet.
(3. und 4.)
Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und zur Misswirtschaft:
Der Beschuldigte war als Gesellschafter zu 50% sowie faktischer Geschäftsführer aufgrund des Gesetzes damit betraut, das Vermögen der G.________ GmbH zu schützten. Dennoch hat er regelmässig unerlaubt ins Stammkapital und in die gebundenen Reserven der G.________ GmbH eingegriffen, bzw. hat dieses unerlaubte Eingreifen durch BB.________ zugelassen. Damit nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er unter Verletzung seiner Pflichten bewirkte oder zuliess, dass die G.________ GmbH an ihrem Vermögen geschädigt und nahestehende Personen bzw. er selbst ungerechtfertigt bereichert wurden. Weiter hat er durch ungenügende Kapitalausstattung, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten und arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung zumindest billigend in Kauf genommen, dass er die Überschuldung der G.________ GmbH herbeigeführt oder verschlimmert, deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Bewusstsein deren Zahlungsunfähigkeit die Vermögenslage verschlimmert hat. Dies wusste und wollte der Beschuldigte, weshalb er vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich handelte.
(5., 6. und 6a.)
Zum betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug und zur Urkundenfälschung, bzw. eventualiter zur Unterlassung der Buchführung:
In den Bilanzen der G.________ GmbH per 31.12.2016 und per 31.12.2017, welche am 23.10.2017 bzw. am 03.10.2018 von der BG.________ AG erstellt worden waren, wurden die drei an die AZ.________ sowie das an den Beschuldigten privat gewährten Darlehen wie folgt geführt:
Konto-Nr.
Name des Buchhaltungskontos
1142
Darlehen 4, AZ.________
1143
Darlehen 1, A.________ privat
1145
Darlehen 2, AZ.________
1146
Darlehen 3, AZ.________
In der Bilanz der G.________ GmbH per 31.12.2017, welche am 22.10.2018 erstellt und dem Konkursamt Höfe eingereicht wurde, wurden diese Buchhaltungskonten unter folgenden Namen geführt:
Konto-Nr.
Name des Buchhaltungskontos
1142
Darlehen 4, F.________ GmbH
1143
Darlehen 1, F.________ GmbH
1145
Darlehen 2, F.________ GmbH
1146
Darlehen 3, F.________ GmbH
Am 20.03.2014 (TR-Datum) übernahm der Beschuldigte sämtliche Stammanteile der O.________ GmbH, firmierte diese in F.________ GmbH um und verlegte deren Sitz an die H.________strasse zz. Mit Verfügung vom 30.01.2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe den Konkurs über die F.________ GmbH eröffnet und mit Verfügung vom 21.06.2018 mangels Aktiven eingestellt. Am .________ wurde die F.________ GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.
Der Beschuldigte war als Gesellschafter zu 50% sowie faktischer Geschäftsführer aufgrund des Gesetzes (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR) für die korrekte, stets aktuelle Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der G.________ GmbH verantwortlich. Zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch zwischen dem 03.10.2018 und dem 22.10.2018, änderte er die Namen der besagten Buchhaltungskonten und reichte die so veränderte Bilanz beim Konkursamt Höfe ein, bzw. liess dies zu. Durch die Änderung der Namen dieser Buchhaltungskonten wurde insbesondere gegenüber dem Konkursamt Höfe der tatsachenwidrige Eindruck vermittelt, dass die bereits am .________ aus dem Handelsregister gelöschte F.________ GmbH Schuldnerin der besagten vier Darlehen sei.
Der Beschuldigte anerkannte tatsachenwidrig vorgetäuschte Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der F.________ GmbH bzw. verheimlichte Vermögenswerte der G.________ GmbH (Darlehensforderungen gegenüber sich persönlich und seiner Einzelfirma) und nahm damit zumindest billigend in Kauf, dass er das Vermögen der G.________ GmbH zum Schaden der Gläubiger zum Schein verminderte, indem das Konkursamt Höfe auf die Einforderung dieser vier Darlehen verzichtete, da die angebliche Schuldnerin, F.________ GmbH, bereits aus dem Handelsregister gelöscht worden war. Ausserdem nahm der Beschuldigte damit zumindest billigend in Kauf, dass die Bilanz der G.________ GmbH per 31.12.2017 inhaltlich falsch bzw., dass der Vermögensstand der G.________ GmbH im Konkursverfahren nicht vollständig und korrekt ersichtlich war.
Dies wusste und wollte der Beschuldigte, weshalb er vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich handelte. Ausserdem beabsichtigte der Beschuldigte, sich persönlich und seiner Einzelfirma einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen bzw. sich und die Einzelfirma ungerechtfertigt zu bereichern, indem er verhinderte, dass das Konkursamt Höfe diese Darlehen weder vom ihm persönlich noch von seiner Einzelfirma AZ.________ einforderte.
B. Das Strafgericht Schwyz fällte am 7. Juli 2022 folgendes Urteil
(Vi-act. 47):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen in den Zeiträumen von 12. Januar 2016 bis
30. Januar 2018 (F.________ GmbH) und von 7. Januar 2016 bis 10. April 2019 (G.________ GmbH);
der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum von 20. März 2014 bis 30. Januar 2018 (F.________ GmbH);
der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum von 7. Januar 2016 bis 10. April 2019 (G.________ GmbH);
des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Oktober 2018 (G.________ GmbH);
der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 22. Oktober 2018 (G.________ GmbH).
Erwägungen
2.
A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4.
Die Zivilforderung von D.________ im Gesamtbetrag von Fr. 75‘000.-- (Schadenersatz Fr. 70‘000.-- und Genugtuung Fr. 5‘000.--) wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die 44 sichergestellten weissen Bundesordner mit den Buchhaltungsunterlagen der G.________ GmbH, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. uu, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
6.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten 17‘852.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6‘407.50
den Kosten der amtlichen Verteidigung
9‘000.00
Total Fr. 33‘260.00
werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
7.
Amtliche Verteidigung:
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 9‘000.-- entschädigt
(inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 ABs. 4 lit. a StPO.
8.
[Zufertigung]
9.
[Rechtsmittelbelehrung]
C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 28. Juli 2022 Berufung an (KG-act. 2). Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2022 beantragte er was folgt (KG-act. 3):
Das Urteil vom 7.7.2022 wird in Bezug auf die Schuldpunkte als auch in Bezug auf die Strafpunkte angefochten. Es wird um folgende Abänderungen ersucht:
1.
In Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. 1a) sei A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB teilweise freizusprechen. Die vom Strafgericht ausgesprochene Einsatzstrafe von 12 Monaten sei angemessen zu reduzieren (Urteil v. 7.7.2022, II. Strafpunkt Ziff. 2.4).
2.
In Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. 1b) sei A.________ vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB freizusprechen, evtl. sei A.________ schuldig zu sprechen, aber milde zu bestrafen, allenfalls sei von einer Bestrafung abzusehen.
3.
In Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. 1c) sei A.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB freizusprechen.
4.
In Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. 1d) sei A.________ des betrügerischen Konkurses i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, die ausgesprochene Strafe sei angemessen zu reduzieren
(Urteil v. 7.7.2022, II. Strafpunkt Ziff. 2.6).
5.
In Bezug auf Urteilsdispositiv Ziff. 1e) sei A.________ der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 u. 3 StGB schuldig zu sprechen, die ausgesprochene Strafe sei angemessen zu reduzieren (Urteil v. 7.7.2022, II. Strafpunkt Ziff. 2.6).
6.
Beweisanträge werden hinsichtlich der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorbehalten.
Am 19. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):
1.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
2.
In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben.
3.
Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der beschuldigten Person.
D. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. September 2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 17, Ziff. 7). Er stellte die folgenden neuen Anträge (KG-act. 17/1):
1.
Es sei der Schuldpunkt der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1a) der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen in den Zeiträumen vom 12.1.2016 bis 30.1.2018 (F.________ GmbH) sowie vom 7.1.2016 bis 10.4.2019 (G.________ GmbH) neu zu beurteilen und es sei eine mildere Strafe auszusprechen.
2.
Es sei der Schuldpunkt der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1b) der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB, begangen vom 20.3.2014 bis 30.1.2018 (F.________ GmbH) neu zu beurteilen und im Rahmen der Verhängung einer Gesamtstrafe milder zu bestrafen.
3.
Es sei der Schuldpunkt der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1c) der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 u. 3 StGB (G.________ GmbH) im Strafgrund und in der Strafhöhe zu bestätigen.
4.
Es sei der Schuldpunkt der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1d) des betrügerischen Konkurses i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB (G.________ GmbH im Strafgrund und in der Strafhöhe zu bestätigen.
5.
Es sei der Beschuldigte A.________ in Bezug auf den Schuldpunkt der Vorinstanz Dispositiv Ziff. 1e) vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
6.
Es sei dem Beschuldigten A.________ der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
7.
Es sei dem Beschuldigten A.________ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche, amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu gewähren. Als amtlicher Verteidiger sei RA B.________, zu bestätigen.
8.
Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. MwSt.).
Die Staatsanwaltschaft hielt an den mit Anschlussberufungserklärung gestellten Anträgen fest (KG-act. 17/3). Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-
und in Erwägung:
1.
Mit der Berufung können nach Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.
Dem Beschuldigten wird zunächst Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 29 lit. a und lit. b StGB im Zusammenhang mit der F.________ GmbH vorgeworfen.
a) aa) Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt wurde.
Eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss aArt. 725 Abs. 2 OR (in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung; AS 2007 4791), den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52, E. 7.3; BGer Urteile 6B_1236/2018 vom 28. September 2020, E. 4.2; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (BGE 144 IV 52, E. 7.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (BGer Urteile 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018, E. 3.2.2; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.1.1). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 5.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021, E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (BGE 144 IV 52, E. 7.3; BGer Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 5.3; 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 3.1).
bb) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52, E. 7.3 mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 m.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; BGE 134 IV 26, E. 3.2.2; BGE 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; BGE 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9,
E. 4.1; zum Ganzen BGer Urteil 6B_910/2019 und 6B_1076/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.2).
cc) Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss aArt. 725 Abs. 2 Satz 1 OR (in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung; AS 2007 4791) eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (aArt. 725 Abs. 2 Satz 2 und 3 OR [in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung; AS 1992 733]). Begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, wenn die Jahresbilanz oder eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung ausweist. Aber auch andauernde Verlustausweise in den Zwischenabschlüssen, ausserordentliche Ereignisse während des Geschäftsjahres (z.B. Prozesse, Garantien, Bürgschaften, Fehlinvestitionen, Preiszerfall, Verluste bei Beteiligungsgesellschaften oder Klumpenrisiken), die zu einem grösseren Abschreibungs- oder Rückstellungsbedarf führen, oder Liquiditätsschwierigkeiten können Anlass zu einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung geben. Illiquidität kann Besorgnis einer Überschuldung begründen, weil dadurch die Fortführung der Gesellschaft gefährdet ist (Wüstiner, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 33). Wenngleich aArt. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1; BGE 127 IV 110, E. 5a; BGer Urteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5; 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001, E. 4b). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanierung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanierungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. (BGer Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1 mit Hinweis). Nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen können ein Herauszögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und unbegründete Hoffnung, eine Gesellschaft werde überleben (BGer Urteil 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017,
E. 4.2.1). Hinsichtlich der Länge der Toleranzfrist ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von „einer kurzen Zeitspanne“, „wenigen Wochen“, „höchstens vier bis sechs Wochen“, 60 resp. 90 Tagen oder „eine relativ kurze Frist“ ab Erkennen der Überschuldung (BGer Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1). Am 1. Januar 2023 trat Art. 725b OR in Kraft, der in Abs. 4 Ziff. 2 vorsieht, dass die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben kann, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. Angesichts dieser neuen Bestimmung und der in der Rechtsprechung zum Tatzeitpunkt teilweise weitaus kürzeren propagierten Fristen ist die neu vorgesehene Frist von 90 Tagen als milderes Recht auch auf den damaligen Sachverhalt anzuwenden. Dies gilt aufgrund von aArt. 820 Abs. 1 OR (in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung; AS 2007 4791) auch für die GmbH.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die F.________ GmbH finanziell je gesund und das Gesellschaftskapital, das bei einer GmbH mindestens Fr. 20'000.00 betrage, zum Zeitpunkt der Übernahme noch effektiv gedeckt gewesen sei, weil es sich bei der Übernahme der O.________ GmbH um einen Mantelkauf gehandelt habe und der Beschuldigte dafür lediglich einen Kaufpreis von Fr. 1'500.00 habe entrichten müssen. Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH lägen nicht vor. Selbst bei der Annahme, dass das Gesellschaftskapital effektiv vorhanden gewesen sei, sei die F.________ GmbH spätestens seit der Betreibung am 12. Januar 2016 durch die P.________ im Betrag von Fr. 22'642.60 buchmässig überschuldet gewesen. Das Gesellschaftskapital von Fr. 20'000.00 sei offensichtlich nicht mehr gedeckt gewesen, wenn die F.________ GmbH nicht über die erforderliche Liquidität verfügt habe, um die Forderung der P.________ zu erfüllen. Wer eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht begleichen könne, deren Höhe das gesamte Gesellschaftskapital übersteige, dem sei die prekäre finanzielle Situation seiner Unternehmung zweifellos bewusst. In dieser Situation hätte der Beschuldigte als verantwortungsbewusster
Geschäftsführer nicht bloss hoffen und auf den möglichen Erfolg pendenter Aufträge warten dürfen. Vielmehr hätte er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen müssen. Gestützt auf Art. 725 i.V.m. Art. 820 OR wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einer Revisionsstelle vorzulegen. Hätte sich aus der Zwischenbilanz ergeben, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt gewesen seien, hätte er als Geschäftsführer Sanierungsmassnahmen einleiten oder gar den Konkursrichter benachrichtigen müssen. Dies habe er unterlassen. Sanierungsmassnahmen seien keine ergriffen worden. Der Beschuldigte habe den Betrieb und die Aufträge der F.________ GmbH einfach fortgesetzt und laufend neue Schulden generiert. Es seien beinahe wöchentlich neue Betreibungen hinzugekommen, womit der Beschuldigte die Verschlechterung der Vermögenslage der F.________ GmbH und die damit verbundenen negativen Konsequenzen für die Gläubiger zumindest in Kauf genommen habe. In diesem Sinne sei sein Verhalten kausal für die Vermögenslage der F.________ GmbH und letztlich auch für den Konkurs sowie den Verschleppungsschaden. Nachdem davon auszugehen sei, dass mit der Betreibung durch die P.________ am 12. Januar 2016 der Besorgniszeitpunkt eingetreten sei, betrage der aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten eingetretene Verschleppungsschaden gesamthaft Fr. 346'873.98. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Konkurs noch Zahlungen von total
Fr. 23'500.00 an die P.________ getätigt habe, vermöge die Tatbestandsmässigkeit nicht aufzuheben, sei aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Missachtung der Rechnungslegung sowie die unterlassene Überschuldungsanzeige würden eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB darstellen. Soweit der Beschuldigte geltend mache, er habe eine Liquiditätsplanung gemacht, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine Liquiditätsplanung, die ohnehin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden sei, ihn nicht von den elementaren Handlungs- und Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 725 i.V.m. Art. 820 OR entbinde (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.2.6).
c) Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, er habe im Sommer 2023 unerwartet einen Computer gefunden und ein Computerspezialist habe von dessen Festplatte die Daten teilweise wiederherstellen können, die u.a. Unterlagen der F.________ GmbH, namentlich die Kreditoren- und Debitorenlisten, enthalten hätten. Der Beschuldigte bringe diese bisher nicht zugänglich gewesenen Beweismittel im Berufungsverfahren ein. In Bezug auf den Besorgniszeitpunkt führt er aus, die Betreibung der P.________ am 12. Januar 2016 sei die vierte Betreibung der F.________ GmbH gewesen. Der Betreibungsregisterauszug weise aus, dass die Forderungen der ersten drei Betreibungen bezahlt worden seien. Somit habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Geschäftstätigkeit aufrechterhalten und die Forderung der P.________ in absehbarer Zeit bezahlt werden könne. In der Aufstellung der Staatsanwaltschaft werde ausserdem nicht berücksichtigt, dass von den ersten 15 in Betreibung gesetzten Forderungen bis auf die Forderung der V.________ alle bezahlt worden seien. Der Beschuldigte habe sich mithin bis mindestens Mitte 2016 ernsthaft bemüht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ferner habe der Beschuldigte seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der F.________ GmbH im Jahr 2014 eine Kreditoren- und Debitorenliste sowie eine Liquiditätsplanung geführt, die allerdings nicht mehr von der Festplatte des Computers habe wiederhergestellt werden können. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Entlassung des Personals im Januar 2017 habe er diese Listen nicht mehr weitergeführt, weshalb im Jahr 2017 mit einer Ausnahme nur noch öffentlich-rechtliche Forderungen oder solche von institutionellen Gläubigern wie Versicherungen betrieben worden seien. Die Debitorenliste für 2016 weise einen Umsatz von über Fr. 500‘000.00 aus, wovon rund Fr. 230‘000.00 auf das BH.________ entfallen seien. Dieses habe jeweils innert zehn Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt, weshalb keine Daten über den Zahlungseingang geführt worden seien. Ab Ende 2015/Anfang 2016 seien die Debitoren über die BI.________ AG abgewickelt worden, was den Cashflow verstetigt habe, wenn auch mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten. Im Januar 2016 habe der Beschuldigte den Zuschlag für Projekte der BJ.________ AG und der BK.________ AG mit einem Auftragsvolumen von rund Fr. 500‘000.00 erhalten. Damit habe er davon ausgehen dürfen, dass er die F.________ GmbH weiterführen könne. Der Besorgniszeitpunkt sei daher nicht am 12. Januar 2016 eingetreten. Spätestens mit dem Konkurs der BJ.________ AG hätte er jedoch seine Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH wahrnehmen müssen. Er sei allerdings überfordert und der Situation nicht mehr gewachsen gewesen. Er sei sich bewusst, dass er sich für seine Handlungen verantworten müsse. Nichtsdestotrotz habe er, auch wenn er den Besorgniszeitpunkt übergangen habe, Sanierungsmassnahmen ergriffen. Er habe sich bemüht, bestehende Forderungen zu bereinigen. Unmittelbar nach dem Konkurs der BJ.________ AG habe er beschlossen, die Geschäftstätigkeit der F.________ GmbH einzustellen und das Personal zu entlassen. Er sei mit den Gläubigern in Kontakt getreten, um Stundungen der Forderungen zu erreichen. Die Reaktion der Gläubiger sei mehrheitlich positiv ausgefallen. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, der Beschuldigte habe gar keine Sanierungsmassnahmen ergriffen (KG-act. 17/1, Rz. 2.1-2.5).
d) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Vorinstanz (KG-act. 17/3).
e) aa) Wie bereits die Vorinstanz festhielt, bestreitet der Beschuldigte die Darstellungen in der Anklageschrift betreffend Entstehung, Liquidation und Überschuldung der F.________ GmbH sowie seine Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer nicht (angef. Urteil, E. I.2.2). Aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH
(U-act. 10.2.001, Frage 5) kam ihm die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB zu.
bb) aaa) Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Höfe
(U-act. 14.1.002) ist ersichtlich, dass die F.________ GmbH zwischen dem 15. Mai 2015 und dem 20. November 2015, mithin rund ein Jahr bis eineinhalb Jahre nach der Übernahme durch den Beschuldigten, insgesamt dreimal betrieben wurde. Während die F.________ GmbH zwei Forderungen beglich, erhob sie in einem Fall Rechtsvorschlag. Am 12. Januar 2016 erfolgte die vierte Betreibung durch die P.________ im Betrag von Fr. 22'642.60. Aus dieser Betreibung resultierte ein Verlustschein. In der Folge trafen bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 beinahe wöchentlich neue Betreibungen ein. Die Betreibungen betrugen gesamthaft rund Fr. 420'000.00 und endeten überwiegend mit Verlustscheinen. Bei den Betreibungen handelte es sich neben Forderungen von Arbeitnehmern, Lieferanten und Vermietern auch um zahlreiche Forderungen der öffentlichen Hand sowie von Versicherungen.
bbb) Gemäss Angaben des Beschuldigten handelte es sich bei der Übernahme der O.________ GmbH, die er zur F.________ GmbH umfirmiert habe, um einen Mantelkauf, bei dem er einen Kaufpreis von Fr. 1‘500.00 entrichtet habe (U-act. 10.1.005, Rn. 40 ff.; KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 29). Der Beschuldigte führte ferner selbst aus, dass die finanzielle Situation der F.________ GmbH von Anfang an schwierig gewesen sei wegen des Zusammenbruchs eines Wintergartens und des damit einhergehenden Schadens von rund Fr. 50‘000.00 (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 30 f.; Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 246). Im Sommer 2015 habe die F.________ GmbH einen „Grossauftrag“ der BJ.________ AG und im Dezember 2015 einen der BK.________ AG erhalten, aufgrund derer der Beschuldigte angenommen habe, er könne das Defizit bei der F.________ GmbH wieder ausgleichen (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 31 und 38; Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 246). Die BJ.________ AG habe die BK.________ AG ausserdem im Herbst 2015 übernommen, weshalb er gedacht habe, dass bei der BJ.________ AG genügend Liquidität vorhanden sei (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 43; U-act. 10.1.005, Rn. 117-119). Diese sei die Hauptbestellerin der F.________ GmbH gewesen. Die F.________ GmbH habe zwar noch andere kleinere Besteller gehabt, doch habe es sich bei der BJ.________ AG und der BK.________ AG um die zwei grössten Kunden gehandelt (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 43 und 45). Bereits im Dezember 2015 sei es bei der BJ.________ AG zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen. Die F.________ GmbH habe kein Geld im Zusammenhang mit den beiden Baustellen erhalten bzw. nur eine Akontozahlung von der BJ.________ AG, weshalb die finanzielle Situation der F.________ GmbH angespannt gewesen sei (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 247 f.; KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 41 f.). Um die Liquidität sicherzustellen, habe der Beschuldigte die BI.________ AG aufgesucht. Diese habe die Debitoren übernommen und die entsprechenden Rechnungen der F.________ GmbH teilweise finanziert, was sich positiv auf den Frühling 2016 ausgewirkt habe, sodass die F.________ GmbH die Forderungen der Angestellten und zum Teil von Warenlieferanten habe bezahlen können
(KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 32 und 51 f.). Bis zum Sommer 2016 habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, dass er es hinbekomme (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 251; KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 32). Die Forderung der P.________ von Fr. 22‘642.60 habe er jedoch im Januar 2016 nicht bezahlen können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Stammkapital der F.________ GmbH von Fr. 20‘000.00 nicht gedeckt gewesen (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 34 f.). Auch bis zum Sommer 2016 habe er die Forderung der P.________ nicht begleichen können. Erst im Jahr 2020 habe er diese privat zu bezahlen begonnen (Vi-act. 31,
Ziff. IV, Frage 249 f.). Nachdem er vom Konkurs der BJ.________ AG erfahren habe, habe er in Absprache mit Herrn BB.________ bzw. mit internen Leuten beschlossen, dass er mit der F.________ GmbH nur noch die angefangenen Bauarbeiten fertigstelle und danach die Angestellten entlasse
(KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 44; Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 251).
ccc) Buchhaltungsunterlagen, die die wirtschaftliche Lage der F.________ GmbH seit ihrer Gründung klar, vollständig und verlässlich wiedergeben, liegen nicht vor (zu den Kreditoren-/Debitorenlisten siehe unten E. 3e/bb). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten steht jedoch fest, dass es der F.________ GmbH nicht möglich war, die Forderung der P.________ in Höhe von Fr. 22‘642.60 zu bezahlen. Daher deckten die Aktiven der F.________ GmbH spätestens im Zeitpunkt der Betreibung durch die P.________ am
12.
Januar 2016 weder das Stammkapital von Fr. 20‘000.00 noch deren darüber hinausgehende Passiven vollumfänglich. Selbst die vorgebrachte Abtretung der Debitorenforderungen an die BI.________ AG und die entsprechende Finanzierung durch dieselbe reichte nicht aus, um bis zur Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 30. Januar 2018 sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 32) und namentlich die Forderung der P.________ zu begleichen. Vielmehr bezahlte der Beschuldigte die Forderung der P.________ erst im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 bis zum 2. Juli 2020 privat bzw. letztlich mit von der G.________ GmbH bezogenen Darlehen (Vi-act. 1, S. 7; Vi-act. 6, Ziff. 2.2; angef. Urteil, E. 2.6, S. 11; KG-act. 17,
Ziff. 7, Frage 70). Es ist daher davon auszugehen, dass die F.________ GmbH im Zeitpunkt der Betreibung durch die P.________ am 12. Januar 2016 buchmässig überschuldet war. Gegenteiliges ergibt sich aus den Kreditoren- und Debitorenlisten, die der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einreichte, nicht, weil diese die wirtschaftliche Lage der F.________ GmbH nicht vollständig darstellen (dazu ausführlich unten in E. 3e/bb). Abgesehen davon befand sich die F.________ GmbH gemäss den Ausführungen des Beschuldigten von Anfang an in einer schwierigen finanziellen Situation und sie hatte Liquiditätsprobleme (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 30 ff. und 35), die er zwar glaubte, mit den beiden „Grossaufträgen“ der BJ.________ AG und der BK.________ AG ausgleichen zu können, doch hatte die BJ.________ AG als Hauptbestellerin der F.________ GmbH und Übernehmerin der BK.________ AG laut seinen Aussagen bereits im Dezember 2015 Zahlungsschwierigkeiten, sodass die F.________ GmbH neben einer einzigen Akontozahlung kein Geld von diesen beiden „Grossaufträgen“, die die finanzielle Situation der F.________ GmbH hätten retten sollen, erhielt. Den Aussagen des Beschuldigten zufolge versuchte er, als im Dezember 2015 die erwartete Akontozahlung nicht eingetroffen und es aufgrund des teils wöchentlich zu bezahlenden Personals zu einem Liquiditätsproblem gekommen sei, noch im Dezember eine Finanzierung über die BI.________ AG sicherzustellen, was jedoch erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten möglich gewesen sei und wobei die BI.________ AG bloss rund 70 % der abgetretenen Debitorenforderung ausbezahlt habe (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 247 und 288; KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 32 und 52; KG-act. 17/1, S. 9). Bereits im Dezember 2015, spätestens aber mit der Betreibung der P.________ im Januar 2016 war daher zumindest die Fortführung der F.________ GmbH aufgrund ihrer Illiquidität und der Zahlungsschwierigkeiten ihrer Hauptbestellerinnen gefährdet.
Zu diesem Zeitpunkt bestand somit begründete Besorgnis einer Überschuldung (vgl. oben E. 2a/cc). Der Beschuldigte hätte deshalb gestützt auf
aArt. 725 Abs. 2 OR i.V.m. aArt. 820 Abs. 1 OR eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen müssen. Wenn sich aus der Zwischenbilanz ergeben hätte, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt waren, hätte er den Richter benachrichtigen müssen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurückgetreten wären. Nur im Fall reeller und dauerhafter Sanierungsaussichten wäre ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt gewesen (vgl. oben E. 2a/cc).
ddd) Der Beschuldigte bringt zwar vor, die Abwicklung der Debitoren über die BI.________ AG habe den Cashflow verstetigt, nach dem Konkurs der BJ.________ AG habe er nur noch die angefangenen Arbeiten erledigt und danach den Betrieb eingestellt sowie die Angestellten entlassen. Zudem habe er die Gläubiger kontaktiert, um Stundungen der Forderungen zu erreichen. Die Abtretung der Debitoren an die BI.________ AG ermöglichte es jedoch nicht, sämtliche Gläubiger der F.________ GmbH, namentlich die P.________, zu befriedigen. Darüber hinaus konnte dies aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Hauptdebitoren der F.________ GmbH nicht als dauerhafte Lösung betrachtet werden, weil, was notorisch ist, ein Factoringunternehmen solche Debitoren zumindest nicht auf Dauer zu einem vernünftigen Wert übernimmt, wenn von diesen keine Zahlungen zu erwarten sind. Aufgrund dessen bestand keine begründete Aussicht auf Sanierung. Des Weiteren stellte der Beschuldigte gemäss seinen Ausführungen nach dem Konkurs der BJ.________ AG im Juni 2016 erst im Januar 2017 den Betrieb der F.________ GmbH ein und entliess erst dann die Angestellten (KG-act. 17/1, S. 9). Er führte den Betrieb nach dem Besorgniszeitpunkt im Januar 2016 somit zumindest bis in den Sommer 2016 uneingeschränkt und ca. ab Juli 2016 beschränkt auf die bereits begonnenen Projekte weiter, wodurch er zusätzliche Schulden generierte, selbst wenn diese ab Juli 2016 im Wesentlichen bezogen auf die bereits begonnenen Projekte entstanden. Diese Fortführung der Geschäftstätigkeit nach dem Besorgniszeitpunkt bis zur Einstellung dauerte einerseits rund ein Jahr, weshalb es sich diesbezüglich nicht um innert kurzer Zeit realisierbare Sanierungsmassnahmen handelte, weil diese kurze Zeit nicht mehr als 90 Tage betragen sollte (vgl. oben E. 2a/cc; vgl. nunmehr Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR). Andererseits gefährdete das bewusste Eingehen weiterer Verpflichtungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit und Fertigstellung der bereits angefangenen Arbeiten die Befriedigungschancen der Gläubiger zusätzlich. Dies umso mehr, als es sich bei den bereits begonnenen Projekten um die genannten „Grossaufträge“ der BJ.________ AG und BK.________ AG handelte, die schon seit Dezember 2015 Zahlungsschwierigkeiten hatten und von denen der Beschuldigte neben einer Akontozahlung keine weiteren Zahlungen erhalten hatte. Angesichts dessen war bereits im Januar 2016 ungewiss, ob die entsprechenden Forderungen (auch künftig) befriedigt würden, namentlich auch in einem Konkurs der Hauptbestellerinnen. Hinzu kommt, dass die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss den Ausführungen des Beschuldigten aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erst nach Abschluss der Bauarbeiten möglich war, mithin erst ab Januar 2017 (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 44; KG-act. 17/1, S. 9). Eine Sanierung konnte somit durch die Fertigstellung der Grossprojekte weder innert kurzer Zeit noch objektiv begründet erwartet werden. Es handelte sich insgesamt bloss um unbegründete Hoffnungen, die Gesellschaft werde überleben. Bezüglich des Einwands des Beschuldigten, er habe die Gläubiger der F.________ GmbH ersucht, die Forderungen zu stunden und auf deren Einforderung auf dem Rechtsweg zu verzichten, ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich lediglich auf sein Schreiben vom 18. Dezember 2016 verweist (KG-act. 17/1, S. 10), das an „alle Gäubiger der F.________ GmbH“ adressiert und bei dem nicht ersichtlich ist, ob und welchen Gläubigern er dieses tatsächlich zustellte. Zudem reichte der Beschuldigte keine Rückmeldungen der Gläubiger ein, obwohl er behauptet, diese hätten mehrheitlich positiv reagiert (KG-act. 17/1, S. 10). Dass der Beschuldigte in Bezug auf sämtliche Gläubiger solche Bestrebungen anstellte und die Gläubiger mehrheitlich darauf eingingen, ist deshalb nicht erstellt. Darüber hinaus datiert das Schreiben vom 18. Dezember 2016, womit er es rund elf Monate nach dem Besorgniszeitpunkt im Januar 2016 verfasste, weshalb dies ohnehin keine innert kurzer Zeit, mithin innert 90 Tagen (vgl. oben E. 2a/cc), umgesetzte Sanierungsmassnahme darstellt, die einen Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätte. In Bezug auf das Vorbringen, der Beschuldigte habe sich bemüht, bestehende Forderungen im Rahmen der Möglichkeiten der F.________ GmbH zu bezahlen, wird im Übrigen nach unten auf E. 2e/cc verwiesen.
eee) Der Besorgniszeitpunkt trat für den Beschuldigten somit spätestens am 12. Januar 2016 ein. Sanierungsmassnahmen, die einen Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätten, traf er nicht. Der Beschuldigte hätte nach aArt. 725 Abs. 2 OR i.V.m. aArt. 820 Abs. 1 OR vorgehen und eine Zwischenbilanz erstellen, diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen und gegebenenfalls den Richter benachrichtigen müssen. Dies unterliess er jedoch und wirtschaftete mit der F.________ GmbH weiter (KG-act. 17,
Ziff. 7, Fragen 46-50; KG-act. 17/1, S. 9). Daher liegt Misswirtschaft durch arg nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vor (vgl. oben E. 2a/aa).
cc) Gemäss Aufstellung der Staatsanwaltschaft bewirkte der Beschuldigte durch die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung die Verschleppung des Konkurses und dadurch einen Verschleppungsschaden von insgesamt Fr. 346‘873.98, der aus im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 neu entstandenen Schulden, Verzugszinsen und Betreibungskosten besteht, die nicht entstanden wären, wenn der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten entsprechend gehandelt hätte (Vi-act. 1, S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft unterschied bei ihrer Aufstellung gründlich zwischen den vor und nach dem Besorgniszeitpunkt entstandenen Forderungen (U-act. 8.1.005/01 ff.). Der Beschuldigte bestreitet den Bestand und die Höhe der nach dem Besorgniszeitpunkt entstandenen Forderungen in der Aufstellung der Staatsanwaltschaft zwar nicht (mit Ausnahme der Forderung der AJ.________ im Betrag von Fr. 61‘959.80, vgl. KG-act. 17/1, S. 7 f.;
KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 53). Er bringt jedoch vor, dass er diese Forderungen zu grossen Teilen getilgt habe (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 53; KG-act. 17, S. 7 f.). Den Verschleppungsschaden anerkennt er jedenfalls im Umfang von rund Fr. 100‘000.00 bis Fr. 140'000.00 (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 53-55). Gemäss der vom Beschuldigten erstellten Tabelle bezahlte er Forderungen im Gesamtwert von rund Fr. 200‘000.00 (KG-act. 17/1, S. 8). Belegt ist jedoch einzig die Rückzahlung von Fr. 23‘500.00 an die P.________ im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 bis zum 2. Juli 2020 (Vi-act. 6, Beilagen 1-8). Im Betreibungsregisterauszug vom 27. November 2018 (U-act. 14.1.002) ist nicht aufgeführt, dass die von ihm angeblich beglichenen Forderungen, namentlich diejenigen, die er bis Sommer 2016 getilgt haben will (KG-act. 17/1, S. 8), bezahlt wurden. Nachweise, dass die übrigen Forderungen beglichen wurden, sind in den Akten nicht vorhanden. Ebenso wenig reichte der Beschuldigte anlässlich des Berufungsverfahrens solche Belege ein oder beantragte entsprechende Beweisabnahmen. Obwohl er an der Berufungsverhandlung diesbezüglich befragt wurde und sein Verteidiger vorbrachte, er werde dazu noch Ausführungen machen, äusserte er sich betreffend Beweismittel in diesem Zusammenhang nicht weiter (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 54-57;
vgl. KG-act. 17/1, S. 7 f.; vgl. KG-act. 17, Ziff. 8, Einschub 3). Wenn der Beschuldigte die Forderungen tatsächlich getilgt hätte, könnte er Quittungen, Zahlungsbestätigungen, Kontoauszüge oder Ähnliches vorlegen, die die entsprechenden Zahlungen nachweisen, insbesondere, weil es sich um hohe Beträge handelt, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass er diese ohne Nachweis der Zahlung begleichen würde. Dass er die Forderungen allenfalls bar bezahlt und keine Belege verlangt habe oder dass er die Belege nicht mehr habe, bringt er nicht vor. Es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanzieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023, E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020, E. 7.8.1; je m.w.H.). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3 m.w.H.). Nachdem die Bezahlung der genannten Forderungen aus dem Betreibungsregisterauszug nicht hervorgeht, keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten vorhanden sind und der Beschuldigte in Bezug auf die Forderung der P.________ im Gegensatz zu den anderen Forderungen Belege für die Bezahlung einreichte, wobei die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang bereits im Untersuchungsverfahren zur Einreichung von Belegen auffordere (Vi-act. 9, S. 2), ruft die Situation nach einer Erklärung des Beschuldigten betreffend Beweise für die Bezahlung der übrigen Forderungen. Weil er eine solche unterlässt und er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist das Aussageverhalten der Beschuldigten bei der Gewichtung der belastenden Elemente mitzuberücksichtigen und ebenfalls zu seinen Ungunsten zu werten. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nach dem Besorgniszeitpunkt entstandenen Forderungen in der Aufstellung der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Zahlung von Fr. 23‘500.00 an die P.________ auch nachträglich nicht beglich. In Bezug auf die Forderung der AJ.________ gab der Beschuldigte zu Protokoll, diese habe die ursprünglich betriebene Forderung von über Fr. 60‘000.00 auf rund Fr. 20‘000.00 korrigiert (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 253; KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 53). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die AJ.________ mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. Juli 2017 Fr. 61‘959.80 und mit derjenigen vom 1. Januar 2018 Fr. 16‘161.80 von der F.________ GmbH verlangte
(U-act. 14.3.006/70; U-act. 14.3.006/73). Zudem geht aus der der zuletzt genannten Rechnung beigelegten Kundeninformation hervor, dass auf der Quartalsrechnung der gesamte ausstehende Saldo aufgeführt wird samt detaillierter Auflistung der aktuellsten Periode (U-act. 14.3.006/75). Aus der Auflistung ist jedoch ersichtlich, dass die AJ.________ dem Beschuldigten die Fr. 16‘161.80 neben der in der Betreibung geltend gemachten Forderung belastete (U-act. 14.3.006/74). Doch selbst wenn die AJ.________ die Forderung von Fr. 63‘759.39 (U-act. 14.1.002/05) auf rund Fr. 20‘000.00 reduziert hätte, würde der Verschleppungsschaden gestützt auf die Aufstellung der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der reduzierten Forderung der AJ.________ dennoch rund Fr. 300‘000.00 betragen und wäre nicht entstanden, wenn der Beschuldigte seinen gesetzlichen Pflichten entsprechend gehandelt hätte. Durch den Verschleppungsschaden, mithin die Ansammlung neuer Schulden seit dem Besorgniszeitpunkt, die der Beschuldigte letztlich nicht bezahlen konnte, verschlechterte er die Situation der Gläubiger der F.________ GmbH, weshalb auch die Voraussetzung der Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung vorliegt. Die Rückzahlung von Fr. 23‘500.00 an die P.________ ändert an der Tatbestandsmässigkeit nichts, ist allerdings bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
dd) Die Missachtung der gesetzlichen Pflichten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie die Fortführung des Betriebs trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung und mangels reeller sowie dauerhafter Sanierungsaussichten ist, auch wenn der Beschuldigte den Betrieb ab Sommer 2016 teilweise einschränkte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, einen Verschleppungsschaden in der genannten Höhe, mithin eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung zu verursachen, weil mit der Fortführung des Betriebs zwangsläufig die Eingehung neuer Verpflichtungen und die Generierung weiterer Schulden einhergeht und diese aufgrund des Tätigkeitsbereichs der F.________ GmbH im Baugewerbe sowie des vom Beschuldigten genannten Volumens der „Grossaufträge“ (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 35; Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 259 ff.) entsprechend hoch ausfallen. Aufgrund dessen ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse gegeben.
ee) Seine Stellung und die gesetzlichen Pflichten als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH waren dem Beschuldigten gemäss seinen Aussagen bekannt (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 36;
U-act. 10.1.005, Rn. 74 ff.). Auch die Begriffe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit waren dem Beschuldigten klar (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 37). Ferner wusste er sowohl von der von Anfang an schlechten finanziellen Lage der F.________ GmbH und den seit Dezember 2015 vorhandenen Zahlungsschwierigkeiten seiner Hauptbestellerinnen (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 30 f., 42 f., 45; Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 258 und 288). Ihm war bewusst, dass er die Forderung der P.________ im Januar 2016 nicht bezahlen konnte und dass die Aktiven der F.________ GmbH die Passiven über das Stammkapital hinaus zu diesem Zeitpunkt nicht deckten, die F.________ GmbH mithin buchmässig überschuldet war (siehe oben E. 2e/bb/ccc; KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 34 f.). Der Beschuldigte war ausserdem im Bilde darüber, dass er von seinen Hauptbestellerinnen neben einer einzigen Akontozahlung keine
Zahlungen erhielt (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 41). Er musste es deshalb bereits im Januar 2016 zumindest für möglich halten, dass er von seinen Hauptdebitoren kein oder nicht genügend Geld erhalten wird, um die F.________ GmbH fortzuführen, namentlich auch in einem Konkurs der BJ.________ AG oder der BK.________ AG. Ferner war ihm zu diesem Zeitpunkt klar, dass er ein allfälliges Bauhandwerkerpfandrecht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erst ab Fertigstellung der Bauarbeiten und somit erst ab Januar 2017 eintragen konnte (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 44; KG-act. 17/1, S. 9). Aufgrund dessen musste der Beschuldigte wenigstens für möglich halten, dass die Fortführung der F.________ GmbH zumindest wegen Illiquidität gefährdet war. Für diese Kenntnis des Beschuldigten spricht insbesondere die Abtretung von Debitoren an das Factoringunternehmen, was zeigt, dass er selbst annehmen musste, seine Debitoren würden nicht oder zumindest nicht rechtzeitig be-zahlen. Überdies musste er vor Eingehung der Vertragsbeziehung über die Konditionen des Factoringunternehmens im Bilde gewesen sein, weshalb ihm klar sein musste, dass auch durch diese Finanzierung nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden könnten (vgl. KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 32 und 52). Zudem musste er als Geschäftsführer der F.________ GmbH den Umfang und Stand sämtlicher Arbeiten kennen und entsprechend wissen, dass die Fortführung des Betriebs und vor allem die Fertigstellung der „Grossaufträge“, was zu den Hauptzielen des Beschuldigten im Januar 2016 und erst recht ab Sommer 2016 gehörte (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 33, 35 f. und 44 f.), sich bis ins Jahr 2017 ziehen und neue Schulden generieren würde (vgl. U-act. 8.1.005/01 ff.). Angesichts dessen musste ihm klar sein, dass seine angeblichen Sanierungsmassnahmen aus der Sicht im Januar 2016 nicht innert kurzer Zeit, mithin innert 90 Tagen (vgl. oben E. 2a/cc), realisierbar waren. Weil er in Anbetracht der Zahlungsschwierigkeiten und bloss einmaligen Akontozahlung seiner Hauptdebitoren damit rechnen musste, dass er von diesen kein Geld mehr erhalten wird, konnte er auch nicht annehmen, die Sanierung sei durch Fortführung der Gesellschaft und Fertigstellung der „Grossaufträge“ objektiv begründet zu erwarten oder das Factoringunternehmen übernehme diese unsicheren Debitoren auf Dauer. Im Januar 2016 musste dem Beschuldigten daher klar sein, dass keine reelle und dauerhafte Aussicht auf Sanierung
bestand und er seine gesetzlichen Pflichten nach aArt. 725 Abs. 2 OR i.V.m. aArt. 820 Abs. 1 OR wahrzunehmen gehabt hätte. Es ist zwar glaubhaft, dass es weder das primäre Handlungsziel noch eine als unvermeidbar betrachtete Nebenfolge für den Beschuldigten darstellte, die F.________ GmbH in den Konkurs zu treiben, sondern dass er in erster Linie beabsichtigte, sämtliche seiner Unternehmen zum Erfolg zu führen. Unter den dargelegten Umständen musste es der Beschuldigte allerdings zumindest für möglich halten, dass er durch die Missachtung seiner gesetzlichen Pflichten den Konkurs verschleppen und durch die Fortführung des Betriebs angesichts des Tätigkeitsbereichs der F.________ GmbH im Baugewerbe und des Volumens der „Grossaufträge“ neue Schulden in erheblicher Höhe anhäufen und damit die Gläubiger der F.________ GmbH kausal schädigen wird. Nichtsdestotrotz erstellte er im Besorgniszeitpunkt keine Zwischenbilanz, legte diese entsprechend keinem Revisor vor und wollte explizit den Richter nicht über die Überschuldung benachrichtigen, sondern wirtschaftete mit seinem Unternehmen weiter, weil er die F.________ GmbH und damit einhergehend sich selbst zum Erfolg führen wollte (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 32, 44 und 46-50; KG-act. 17/1, Rz. 1.2 f.). Zudem wollte er durch den Konkurs der F.________ GmbH nicht, dass ein schlechtes Licht auf ihn fällt (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 207). Der Beschuldigte sieht denn auch ein, dass er durch sein Handeln elementare Pflichten als Inhaber und Geschäftsführer der F.________ GmbH verletzte und bei richtigem Handeln den Verschleppungsschaden vermieden hätte (KG-act. 17/1, Rz. 1.2 f.). In Anbetracht all dessen kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sowohl die arg nachlässige Berufsausübung als auch die kausal verursachte Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung wenigstens in Kauf nahm. Er handelte somit im Hinblick auf die Bankrotthandlung und die Vermögenseinbusse zumindest eventualvorsätzlich.
ff) Am 30. Januar 2018 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Konkurs über die F.________ GmbH (U-act. 14.1.006/134 ff.). Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt.
f) Der Beschuldigte ist daher im Zusammenhang mit der F.________ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis zum 30. Januar 2018, schuldig zu sprechen. Dessen ist er sich gemäss seinen Ausführungen im Wesentlichen auch bewusst (KG-act. 17/1, Rz. 1.1-1.3 sowie Rz. 2.4, S. 9 f.).
3.
Ferner wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der F.________ GmbH die Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB vorgeworfen.
a) Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wurde. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (BGer Urteile 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von der Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; BGer Urteil 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1). Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB; zum Ganzen BGer Urteil 6B_1263 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3).
Art. 166 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht und andererseits auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen. Hingegen muss die Verschleierung nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen
(BGE 117 IV 163, E. 2b; Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 40 mit weiteren Hinweisen).
b) Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschuldigte geltend mache, er habe für das Jahr 2015 einen Jahresabschluss gemacht und mit der laufenden Erstellung der Kreditoren- und Debitorenliste die Grundlagen eines ordentlichen Jahresabschlusses für das Jahr 2016 gelegt, sei ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er trotz mehrfacher Aufforderung zu keinem Zeitpunkt einen Jahresabschluss habe vorlegen können. Zum anderen verlange die ordnungsgemässe Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB eine fortlaufende, systematische, vollständige und klare Aufzeichnung der Geschäftsvorgänge, sodass durch blosses Ziehen der Bilanz die Vermögenslage des Unternehmens jederzeit ermittelt werden könne. Mit der Erstellung einer Kreditoren- und Debitorenliste für das Jahr 2016, die der Beschuldigte ebenfalls zu keinem Zeitpunkt vorgelegt habe, sei die Pflicht der ordnungsgemässen Buchführung nicht erfüllt. In einer Gesamtwürdigung bestünden für das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Buchhaltung für die F.________ GmbH erstellt habe, weshalb er zweifelsohne die Verschleierung des Vermögensstands der F.________ GmbH gewollt und damit mit direktem Vorsatz gehandelt habe.
c) Der Beschuldigte bringt vor, die im Berufungsverfahren eingereichten Kreditoren- und Debitorenlisten würden zwar keine Buchhaltungsunterlagen im Sinne des Gesetzes darstellen, doch habe er durch diese zusammen mit der Liquiditätsplanung einen Überblick über die Geschäftsvorgänge gehabt. Er habe nicht mit direktem Vorsatz darauf abgezielt, durch die Unterlassung der Buchführung die Verschleierung des Vermögensstands der F.________ GmbH herbeizuführen. Bereits bei der Einvernahme durch das Konkursamt Höfe am 5. Februar 2018 habe er zu Protokoll gegeben, dass für die F.________ GmbH eine Buchhaltung geführt und für das Jahr 2015 ein Abschluss erstellt worden sei. Als Aufbewahrungsort habe der Beschuldigte sein damaliges Büro angegeben. Es sei nicht aktenkundig, dass das Konkursamt vom Beschuldigten jemals die Herausgabe der Buchhaltung verlangt habe. Zu dieser Zeit seien die Buchhaltungsunterlagen für den Beschuldigten noch griffbereit vorhanden und er sei jederzeit bereit gewesen, diese vorzulegen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, die Vermögenslage der F.________ GmbH zu verschleiern. Später, insbesondere nach Eröffnung der Strafuntersuchung, sei er davon ausgegangen, dass mit der Lagerräumung in N.________ die Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden seien. Erst in diesem Sommer habe er einen Teil davon wiederherstellen lassen können. Trotz der Einschätzung des Handelns mit direktem Vorsatz sei die Vorinstanz von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen. Daran sei festzuhalten.
d) Die Staatsanwaltschaft pflichtet den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen bei (KG-act. 17/3, S. 3).
e) aa) Der Beschuldigte war unbestrittenermassen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH (siehe oben E. 2e/aa). Als solcher war er buchführungspflichtig (aArt. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR [zum Tatzeitpunkt geltende Fassung; AS 2007 4791] i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR), was er anerkennt (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 61). Ihm kam daher Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a und lit. b StGB zu.
bb) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er für die Buchhaltung der F.________ GmbH verantwortlich gewesen sei. Bis 2015 habe er seine Excel-Liste gehabt und seine Debitoren geführt. Er sagte explizit aus, dass er für die Jahre 2016, 2017 und 2018 weder Geschäftsberichte, Bilanzen noch Erfolgsrechnungen erstellt habe (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 60-63). In Bezug auf die eingereichten Kreditoren- und Debitorenlisten (KG-act. 17/2) bringt der Beschuldigte selbst vor, diese würden keine Buchhaltungsunterlagen im Sinne des Gesetzes darstellen (KG-act. 17/1, Rz. 3.1). Gemäss Revisionsbericht vom 11. Juni 2018 der BL.________ betreffend den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 habe die F.________ GmbH keine Finanz- oder Lohnbuchhaltung geführt und es seien weder Bilanzen noch Erfolgsrechnungen vorhanden gewesen, weshalb mangels Buchhaltungsunterlagen keine korrekte Revision habe durchgeführt werden können (U-act. 8.1.003/01 ff.).
Laut Art. 957a Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 OR bildet die Buchführung die Grundlage der Rechnungslegung und enthält die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können, und sie erfolgt im Geschäftsbericht, der die aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang bestehende Jahresrechnung enthält (Art. 958 Abs. 1 und 2 OR). Aufgrund der vorangehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte seit der Übernahme der GmbH am 20. März 2014 neben seiner Excel-Liste keine Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Jahresrechnungen oder Geschäftsberichte erstellte. Mit der Excel-Liste kommt er seiner gesetzlichen Buchführungspflicht allerdings, wie er anerkennt, nicht nach, weil sich aus dieser, selbst zusammen mit einer allfällig geführten Liquiditätsplanung, keine vollständige, klare und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte ergibt und dies erst recht keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen zu ersetzen vermag (vgl. Art. 959a und Art. 959b OR), da sich aus den Kreditoren- und Debitorenlisten samt allfälliger Liquiditätsplanung nicht die gesamten Aktiven und Passiven sowie Aufwände und Erträge der F.________ GmbH ergeben. Hinzu kommt, dass sich die Excel-Liste auf die Kreditoren und Debitoren der F.________ GmbH für die Jahre 2014-2016 beschränkt und der Beschuldigte diese wie auch die Liquiditätsplanung ab 2017 nicht mehr weiterführte (KG-act. 17/2), die F.________ GmbH jedoch bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 weitere Schulden generierte (Vi-act. 1, S. 3 ff.). Nur anhand dieser Kreditoren-/Debitorenlisten sowie einer (allfälligen) Liquiditätsplanung konnte sich ein Dritter daher kein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage der F.________ GmbH bilden. Ebenso wenig legte der Beschuldigte entsprechende Beweise wie Vereinbarungen, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Ähnliches vor, was unter den vorliegenden Umständen jedoch zu erwarten gewesen wäre
(vgl. oben E. 2e/cc). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte die Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre seit Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren hat (Art. 958f Abs. 1 OR) sowie dass die Polizei den Beschuldigten zum Vorwurf der Unterlassung der Buchführung am 6. September 2018 befragte
(U-act. 10.2.001/01 ff.) und die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit der F.________ GmbH gegen den Beschuldigten am 14. Dezember 2018 eröffnete (U-act. 9.1.001), die BM.________ AG ihn jedoch gemäss seiner Aussage erst im Jahr 2019 zur Zahlung aufgefordert und erst später die eingelagerten Sachen vernichtet habe (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 58), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn dort tatsächlich Buchhaltungsunterlagen vorhanden gewesen wären, wie er behauptet (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 58 f.), diese aufgrund des laufenden Strafverfahrens herausverlangt hätte. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind daher nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In Anbetracht all dessen steht fest, dass der Beschuldigte seit der Übernahme der GmbH bis zur Konkurseröffnung seiner gesetzlichen Buchführungspflicht nicht nachkam.
cc) Aufgrund der weitgehend unterbliebenen Buchführung ist die Vermögenslage der F.________ GmbH im genannten Zeitraum nicht ersichtlich, jedenfalls nicht vollständig. Die Verletzung der gesetzlichen Pflichten durch den Beschuldigten führte somit zu einer Verschleierung des Vermögensstands der F.________ GmbH und ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch dazu geeignet.
dd) Die Pflichten betreffend Buchführung ergeben sich deutlich aus dem Gesetz (Art. 957 ff. OR), weshalb dem Beschuldigten als Gesellschafter und Geschäftsführer Bestand und Umfang der Buchführungspflicht bekannt sein mussten. Für die Kenntnis seiner Pflichten spricht ausserdem, dass der Beschuldigte und BB.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH (siehe dazu unten E. 4g/aa) über deren Geschäftstätigkeit eine Buchhaltung führen liessen, die sich nicht auf blosse Kreditoren- und Debitorenlisten beschränkte (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 192;
vgl. U-act. 15.3.005 ff.). Dass er über Bestand oder Umfang der Buchführungspflicht bei einer GmbH keine Kenntnis gehabt habe, bringt er denn auch nicht vor. Er wendet jedoch ein, er sei stets bereit gewesen, die Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, und habe keine Absicht gehabt, die Vermögenslage der F.________ GmbH zu verschleiern. Als die Buchungsunterlagen noch an seiner alten Büroadresse gewesen seien, habe das Konkursamt deren Herausgabe nie verlangt. Demgegenüber sei die Herausgabe nach Eröffnung der Strafuntersuchung aufgrund der Lagerräumung in N.________ nicht mehr möglich gewesen. Allerdings ist es nicht nachvollziehbar und der Beschuldigte erklärt auch nicht, weshalb das Konkursamt die Herausgabe überhaupt hätte verlangen sollen, ist es doch nicht für die Verfolgung der vorliegenden Straftaten zuständig. In Bezug auf das Vorbringen der Lagerräumung in N.________ und die angebliche Vernichtung der Buchungsunterlagen wird nach oben auf E. 3e/bb verwiesen. Diese Ausführungen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dem Beschuldigten musste klar sein, selbst wenn er seine Kreditoren- und Debitorenlisten sowie allenfalls eine Liquiditätsplanung führte, dass dies keine vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte darstellt, die zur Beurteilung der finanziellen Situation der F.________ GmbH notwendig sind, und die wirtschaftliche Lage der F.________ GmbH für Dritte nicht zuverlässig einschätzbar ist. Dass es dadurch zu einer Verschleierung der Vermögenslage der F.________ GmbH kommen wird, musste ihm mithin ebenso bewusst sein. Dennoch unterliess er, seinen gesetzlichen Pflichten in diesem Zusammenhang nachzukommen. Der Beschuldigte handelte daher wissentlich und willentlich. Es ist zwar glaubhaft, dass die Verschleierung der Vermögenslage nicht das Hauptziel des Beschuldigten war, sondern dass er die Buchführung in erster Linie aufgrund seiner Überforderung durch die von Anfang an schlechte finanzielle Lage der F.________ GmbH und der weiteren durch seine übrigen Unternehmen hinzugetretenen Probleme vernachlässigte
(vgl. KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 63). Weil allerdings vom direkten Vorsatz selbst Nebenfolgen erfasst sind, deren Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit seinem Handeln verbunden erkennt
(Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 12a), ist der Vorinstanz entsprechend von direktem Vorsatz auszugehen.
ee) Angesichts der Konkurseröffnung über die F.________ GmbH am 30. Januar 2018 ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 166 StGB erfüllt.
f) Der Beschuldigte ist somit im Zusammenhang mit der F.________ GmbH auch der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum vom 20. März 2014 bis zum 30. Januar 2018, schuldig zu sprechen.
4.
Bezüglich der G.________ GmbH verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
a) Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
b) In Bezug auf die Misswirtschaft kann auf die rechtlichen Erwägungen oben in E. 2a verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen:
Die Tathandlungsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung erfasst insbesondere sog. Schwindelgründungen. Vorausgesetzt ist, dass die Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln erfolgt. Eine missbräuchliche Unterkapitalisierung liegt vor, wenn eine Gesellschaft gemessen an ihrem künftigen wirtschaftlichen Risiko offensichtlich mit zu wenig Geld ausgestattet wird. Als weitere Beispiele sind Gesellschaftsgründungen mit erheblich überbewerteten Sacheinlagen sowie der Erwerb sog. Aktienmäntel ohne anschliessende Sanierung resp. Neuliberierung zu nennen (Hagenstein, a.a.O., Art. 165 StGB
N 13 f. mit weiteren Hinweisen; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 5). Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden, namentlich durch Selbstkontrahieren bei Aktionärsdarlehen, wenn die Bonität des Aktionärs fraglich ist (BGer Urteile 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018, E. 3.2.2; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016, E. 4.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008, E. 7.3.2; 6S.24/2007 vom 6. März 2007, E. 3.3).
c) aa) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es sei erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur Gesellschafter, sondern auch faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Als faktischer Geschäftsführer sei er gemäss Art. 812 OR verpflichtet gewesen, seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der G.________ GmbH in guten Treuen zu wahren. Bei der G.________ GmbH habe es sich um eine juristische Mehrpersonengesellschaft mit selbständigem Vermögen gehandelt. Die Verwaltung und der Schutz des Gesellschaftsvermögens oblägen sowohl dem formellen wie auch dem faktischen Geschäftsführer. Der Beschuldigte habe eingestanden, in den Jahren 2016 und 2017 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten BB.________ Darlehen im Umfang von rund Fr. 334'000.00 an die BF.________ AG und im Betrag von rund Fr. 600'000.00 an sich selbst als Privatperson bzw. an seine Einzelunternehmung AZ.________ gewährt zu haben, ohne hierfür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten oder Sicherheiten zu verlangen. Das Geld sei u.a. gebraucht worden, um seinen Lohn und Löhne sowie Rechnungen der F.________ GmbH zu bezahlen und um die Entwicklung der BF.________ AG zu finanzieren. Der Beschuldigte habe mit der Gewährung dieser zahlreichen Darlehen an die BF.________ AG sowie an sich als Privatperson bzw. an die Einzelunternehmung AZ.________ nicht im Interesse der G.________ GmbH und entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer gehandelt, habe doch der Zweck der G.________ GmbH nicht darin bestanden, in risikobehaftete Start-up-Unternehmen zu investieren oder nicht werthaltige und ungesicherte Darlehen zu gewähren. Diese Darlehen seien in keiner Hinsicht geschäftsmässig begründet gewesen. Der Beschuldigte habe der G.________ GmbH durch diese Darlehen deren Liquidität sowie die Verfügbarkeit ihres Gesellschaftskapital entzogen. Mit diesen Geldmitteln hätte die G.________ GmbH eigene Verpflichtungen erfüllen können. Das Gewähren der Darlehen habe letztlich dazu geführt, dass die G.________ GmbH finanziell ausgehöhlt worden sei und ihre eigenen Rechnungen nicht mehr habe begleichen können. Im Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis 2. April 2019 sei die G.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 1.3 Mio. betrieben worden. Konkrete Aussichten auf Geldzuflüsse in Form von Schadenersatzforderungen aus dem Fall "BN.________" oder eines Nachlasses seines Vaters hätten entgegen dem Beschuldigten weder zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt bestanden. Vielmehr habe die Verteidigung des Beschuldigten in einem Schreiben vom 7. März 2018 an die BG.________ AG festgehalten, dass sie lediglich in der Vorbereitung der Durchsetzung der Schadenersatzforderung seien. Der Beschuldigte habe selbst nicht mehr daran geglaubt, dass er die Darlehen hätte zurückzahlen können. Er habe nach dem Prinzip "Hoffnung" gewirtschaftet und seine Geschäftsideen sowie seinen Lebensunterhalt mit dem Gesellschaftsvermögen der G.________ GmbH finanziert. Zudem sei er durch die zahlreichen Darlehen bewusst Risiken eingegangen, die ein umsichtiger und pflichtbewusster Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Diese zahlreichen, ungesicherten und zweckfremden Darlehen würden eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung darstellen. Im gleichen Umfang sei der G.________ GmbH ein Vermögensschaden zugefügt worden. Indem der Beschuldigte eingestanden habe, dass er das Geld zum Leben und für die Entwicklung des Projekts BF.________ AG gebraucht habe, sei auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erfüllt. In diesem Sinne sei der Beschuldigte wegen (qualifizierter) ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.3.6).
bb) Ferner erwog die Vorinstanz, neben dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfülle die Gewährung zahlreicher ungesicherter Darlehen den Tatbestand der Misswirtschaft. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, dass die G.________ GmbH von Beginn an unterkapitalisiert und die finanzielle Situation der G.________ GmbH immer schwierig gewesen sei. Dennoch habe er die genannten Darlehen gewährt, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter Anlass bestanden hätte und ohne Sicherheiten zu verlangen. Mit seinem Verhalten habe er die Verschlimmerung der Vermögenslage, die Überschuldung der Gesellschaft und schliesslich die Zahlungsunfähigkeit der G.________ GmbH zumindest in Kauf genommen. Im Zeitraum vom 20. Februar 2018 bis 2. April 2019 sei die G.________ GmbH im Gesamtbetrag von Fr. 1.3 Mio. betrieben und über die G.________ GmbH sei am 10. April 2019 der Konkurs eröffnet worden, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB erfüllt sei. Der Einwand der Verteidigung, die Anklage werfe dem Beschuldigten Misswirtschaft nach der Konkurseröffnung vor, erschliesse sich nicht, würden dem Beschuldigten doch laut Anklageschrift unmissverständlich die ungenügende Kapitalausstattung seit Gründung der G.________ GmbH sowie die zinslose und ungesicherte Darlehensgewährung in den Jahren 2016 und 2017 vorgeworfen (zum Ganzen
angef. Urteil, E. I.3.7).
d) aa) Im Unterschied zur Berufungserklärung, in welcher der Beschuldigte noch beantragt hatte, er sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freizusprechen
(KG-act. 3, Antrag Ziff. 3), hielt er an der Berufungsverhandlung fest, der Schuldpunkt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der G.________ GmbH (angef. Urteil, Dispositivziffer 1c) sei zu bestätigen (KG-act. 17/1, Antrag Ziff. 3 sowie Rz. 4).
bb) Bezüglich Misswirtschaft im Zusammenhang mit der G.________ GmbH bringt der Beschuldigte vor, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese von Beginn weg unterkapitalisiert gewesen sei. Die Übernahme der G.________ GmbH habe die damalige Revisionsstelle „BO.________“ begleitet. Nach deren Demission im Februar 2017 habe die BG.________ AG das Revisionsmandat übernommen. Die BG.________ AG habe den Beschuldigten und BB.________ in Bezug auf die Verbuchung des Stammkapitals als Darlehensforderung der G.________ GmbH gegenüber ihnen beraten. Ausserdem habe sie spätestens mit der Jahresrechnung der G.________ GmbH per 31. Dezember 2016 die wirtschaftliche Situation der G.________ GmbH überblickt. Per 31. Dezember 2016 seien flüssige Mittel von rund Fr. 140‘000.00 ausgewiesen worden. Es sei nicht aktenkundig, dass die BG.________ AG zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten auf eine Unterkapitalisierung hingewiesen hätte. Zudem habe ein geschäftsmässiger Anlass für die Gewährung der Darlehen an die BF.________ und die F.________ GmbH bzw. an den Beschuldigten und seine AZ.________ bestanden: Die BF.________ AG habe den Aufbau einer Vermittlungsplattform betrieben, über die Betriebe aus dem Gastgewerbe direkt untereinander Personal hätten austauschen können. Für den Fall, dass dies nicht möglich gewesen wäre, wäre die G.________ GmbH als Personalverleiherin eingesprungen, was zu einer Steigerung des Vermittlungsgeschäfts bei der G.________ GmbH geführt hätte. Die F.________ GmbH habe ausserdem ihre Auftraggeber an die G.________ GmbH zur Personalvermittlung weitergeleitet. Dadurch habe die G.________ GmbH Vermittlungsgeschäfte beim BH.________, der BP.________ AG sowie bei der BQ.________ generiert. Es hätten somit Synergieeffekte bestanden. Weil die Aktionäre und Gesellschafter bei der F.________ GmbH, der G.________ GmbH sowie der BF.________ identisch und diese Gesellschaften untereinander somit keine echten gewesen seien, seien keine Darlehensverträge ausgestellt und es sei von Sicherheiten abgesehen worden (zum Ganzen KG-act. 17/1, Rz. 2.6).
e) Die Staatsanwaltschaft folgt im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz (KG-act. 17/3, S. 5).
f) Nachdem der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung anerkennt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. I.3.2 bis E. I.3.4 sowie E. I.3.6) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
g) In Bezug auf die Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der G.________ GmbH ergibt sich was folgt:
aa) Wie bereits die Vorinstanz feststellte, stellt der Beschuldigte die Darstellungen in der Anklageschrift betreffend Entstehung und Liquidation der G.________ GmbH sowie seine Stellung als Gesellschafter zu 50 % nicht infrage. Der Beschuldigte bestätigte ausserdem die Angaben zu Art, Anzahl und Höhe der durch die G.________ GmbH gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Darlehensnehmer (siehe unten E. 4g/bb/bbb; angef. Urteil, E. I.3.2). Im Unterschied zu seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet der Beschuldigte im Berufungsverfahren ausserdem seine Stellung als faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH nicht mehr. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angef. Urteil, E. I.3.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur Gesellschafter (vgl. U-act. 15.10.002/02; angef. Urteil,
E. I.3.2 und E. I.3.6), sondern auch faktischer Geschäftsführer der G.________ GmbH war. Ihm kam daher die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a, lit. b und lit. d StGB zu.
bb) aaa) Gemäss Ausführungen des Beschuldigten habe es sich bei der Übernahme der G.________ GmbH (damals noch BC.________ GmbH;
U-act. 2.2.010/14) um einen Mantelkauf gehandelt, bei dem der Beschuldigte und BB.________ entgegen den in den Kaufverträgen vom 7. Januar 2016 jeweils aufgeführten Fr. 25‘000.00 (U-act. 15.10.002/21 f.) für die Stammanteile der GmbH nur Fr. 5‘000.00 bezahlt hätten (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 198 f.). Statt die Stammanteile in voller Höhe einzuzahlen, seien diese im Betrag von je rund Fr. 25‘000.00 als Darlehen an den Beschuldigten und BB.________ verbucht worden (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 199). Bei der Übernahme sei die Gesellschaft finanziell „auf null“ gewesen (U-act. 10.1.004/04, Rn. 107-109). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei damals nicht in der Lage gewesen, das Darlehen von rund Fr. 25‘000.00 an die G.________ GmbH zurückzuzahlen
(U-act. 10.1.004/05, Rn. 142-146). Demgegenüber behauptete er an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er hätte das Geld in diesem Zeitpunkt noch flüssig gehabt (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 201 f.). Der Beschuldigte sah die Tätigkeit mit der G.________ GmbH ausdrücklich als seine letzte Chance an, um seine Schulden bei der F.________ GmbH abzubauen (Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 229). Er und BB.________ kauften die Stammanteile der damaligen BC.________ GmbH im Januar 2016 (U-act. 15.10.002/21 f.). Zu diesem Zeitpunkt bestand im Zusammenhang mit der F.________ GmbH bereits begründete Besorgnis einer Überschuldung und der Beschuldigte war namentlich nicht in der Lage, die Forderung der P.________ von Fr. 22‘642.60 zu bezahlen (siehe oben E. 2e/bb/ccc). Seine Behauptung, er habe Fr. 25‘000.00 flüssig gehabt, ist daher nicht glaubhaft. Vielmehr ist entsprechend seiner Aussage vor Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass er das Darlehen von rund Fr. 25‘000.00 nicht hätte zurückzahlen können. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte und Darlehen von der G.________ GmbH beziehen musste (siehe unten E. 4g/bb/bbb). Somit war das Darlehen der G.________ GmbH an den Beschuldigten in Höhe der Hälfte des Stammkapitals nicht werthaltig. Darüber hinaus war die G.________ GmbH gemäss Aussage des Beschuldigten von Anfang an in einer schwierigen finanziellen Lage und hatte Liquiditätsprobleme (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 220 und 228).
bbb) Die vom Beschuldigten gemeinsam mit BB.________ als Organe der G.________ GmbH gewährten Darlehen an den Beschuldigten privat bzw. an dessen Einzelunternehmen AZ.________ von rund Fr. 370‘000.00 im Jahr 2016 und von rund Fr. 262‘000.00 im Jahr 2017 sowie diejenigen an die BF.________ AG im Jahr 2017 von rund Fr. 334‘000.00 bestätigte der Beschuldigte (KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 70; vgl. Vi-act. 1, S. 9 f.; vgl. angef. Urteil, E. I.3.6). Schriftliche Darlehensverträge erstellten der Beschuldigte und BB.________ nicht und sie gewährten die Darlehen zinslos sowie ohne Bestellung von Sicherheiten (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 213-215; KG-act. 17/1, S. 12 oben; U-act. 10.1.004/12, Rn. 465 ff.). Ferner räumte der Beschuldigte ein, dass sie mit den Darlehen einerseits die Entwicklung der BF.________ AG finanzierten und andererseits der Beschuldigte mit denjenigen Darlehen, die an ihn bzw. sein Einzelunternehmen gingen, im Wesentlichen Schulden der F.________ GmbH, namentlich Löhne und Warenaufwand, sowie seinen eigenen Lebensunterhalt bezahlte (KG-act. 17/1, Ziff. 7, Frage 70;
U-act. 10.1.004/07, Rn. 235-247; angef. Urteil, E. I.3.6). Nachdem die BF.________ AG, bei der es sich unbestrittenermassen um ein risikobehaftetes Start-up-Unternehmen handelte (vgl. angef. Urteil, E. I.3.6;
vgl. KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 70 und 72; vgl. KG-act. 17, Ziff. 12), durch die Darlehen überhaupt erst finanziert werden sollte und die Darlehen höchstens mit ihrem zukünftigen Erfolg, der jedoch ausblieb, hätte zurückzahlen können (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 70, 72; vgl. KG-act. 17, Ziff. 12), der Beschuldigte hingegen ohne die Darlehen nicht einmal für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen, geschweige denn die Schulden der F.________ GmbH – selbst mit den Darlehen – bezahlen konnte (vgl. oben E. 2e/bb und E. 2e/cc), steht fest, dass die Bonität der genannten Darlehensnehmer unzureichend war.
ccc) Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass zwischen der F.________ GmbH, der G.________ GmbH und der BF.________ AG Synergieeffekte bestanden hätten und für die Darlehen daher ein geschäftsmässiger Anlass vorhanden gewesen sei. Zudem seien diese Gesellschaften aufgrund der beteiligten Gesellschafter und Aktionäre keine „echten Dritten“, weshalb sie auf schriftliche Darlehensverträge und Sicherheiten verzichtet hätten.
Der Beschuldigte war einziger Gesellschafter der F.________ GmbH. Bei der G.________ GmbH waren der Beschuldigte sowie BB.________ Gesellschafter zu jeweils 50 %. Aktionäre bei der BF.________ AG zu je 25 % waren der Beschuldigte, BB.________, BR.________ sowie BS.________
(U-act. 10.1.004/10, Rn. 359 f.; Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 275). Diese Gesellschaften standen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander: Es handelte sich weder um Mutter-, Tochter- noch Schwestergesellschaften und es bestanden ebenso wenig konzernähnliche Verhältnisse. Abgesehen davon kam der G.________ GmbH als juristische Person eine eigenständige Rechts- und Handlungsfähigkeit zu (Art. 53 f. ZGB). Sie verfügte über eine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 52 Abs. 1 ZGB) und stellte somit ein selbständiges Subjekt der Rechtsordnung mit eigenen Rechten, Pflichten und Interessen dar (Art. 53 und Art. 55 Abs. 1 ZGB). Selbst bei einer Einpersonen-AG oder Einpersonen-GmbH ist die Gesellschaft als juristische Person eine eigenständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen stellt nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes dar (BGE 141 IV 104, E. 3.2; Obergericht Zürich, Urteil SB180248 vom 18. Mai 2020, E. IV.2.3). Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 141 IV 104, E. 3.2; BGE 117 IV 259, E. 3b mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten handelte es sich für die G.________ GmbH bei den Darlehensnehmern mithin um andere Personen bzw. in seinen Worten um „echte Dritte“. Im Zusammenhang mit der BF.________ AG bringt der Beschuldigte vor, es hätten Synergieeffekte bestanden, weil die G.________ GmbH als Personalverleiherin eingesprungen wäre, sofern Betriebe nicht über die Vermittlungsplattform der BF.________ AG Personal hätten austauschen können, was zu einer Steigerung des Vermittlungsgeschäfts geführt hätte. Seinen Ausführungen zufolge wären dabei jedoch erst Vermittlungsgeschäfte für die G.________ GmbH angefallen, wenn die Vermittlungsplattform der BF.________ AG nicht funktioniert hätte. Die G.________ GmbH als gewinnstrebiges Unternehmen hätte somit ein Interesse daran gehabt, dass die besagte Vermittlungsplattform nicht funktioniert, um selbst mehr Vermittlungsgeschäfte zu erhalten. Dies wäre jedoch dem Interesse der BF.________ AG an der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Vermittlungsplattform entgegengestanden. Synergieeffekte sind bei diesen diametralen Interessen nicht zu erkennen. Ferner bringt der Beschuldigte vor, die F.________ GmbH habe ihre „Auftraggeber“ an die G.________ GmbH zur Personalvermittlung weitergeleitet, wodurch diese Vermittlungsgeschäfte habe generieren können. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte dies nicht belegt und sich dies ebenso wenig aus den Akten ergibt, behauptet er nicht, dass die F.________ GmbH dazu verpflichtet oder die G.________ GmbH von dieser Weiterleitung durch die F.________ GmbH abhängig gewesen sei. Vielmehr waren die beiden Gesellschaften separate Rechtspersönlichkeiten und Rechtssubjekte, deren Interessen und Zwecke auch unabhängig voneinander und von den Interessen des Beschuldigten bestanden (vgl. BGE 141 IV 104, E. 3.2). Das heisst, selbst wenn ein geschäftsmässiger Anlass für die Darlehensgewährung bzw. Synergien zwischen den drei Gesellschaften bestanden hätten, war es mit dem Zweck und den Interessen der G.________ GmbH als gewinnstrebige Gesellschaft nicht vereinbar, so weit in ihr Kapital einzugreifen, dass sie ihren eigenen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte (siehe dazu oben E. 2g/cc), nur um die Schulden der F.________ GmbH und den Aufbau der BF.________ AG zu finanzieren, zumal weder Zinsen noch Sicherheiten für die besagten Darlehen vereinbart wurden. Eine Darlehensgewährung ohne adäquate Gegenleistung und Sicherheiten stellt bei solch hohen Darlehensbeträgen in Anbetracht, dass die Darlehen gemäss den Bilanzen per 31. Dezember 2016 und per 31. Dezember 2017 fast die Hälfte der Aktiven der G.________ GmbH ausmachten (U_act. 15.3.021/02; U-act. 15.3.008/03), keine angemessenen oder marktkonformen Konditionen dar (vgl. die Mindestzinssätze in den Rundschreiben der ESTV für die Jahre 2016 und 2017 betreffend angemessene Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder nahestehende Dritte). Der Beschuldigte bestätigt denn auch implizit mit seinem Einwand, es habe sich nicht um „echte“ Dritte gehandelt, weshalb auf schriftliche Darlehensverträge und Sicherheiten verzichtet worden sei, dass sie die entsprechenden Darlehen nicht zu denselben Bedingungen an (aus ihrer Sicht „echte“) Dritte gewährt hätten.
ddd) In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen, namentlich der beträchtlichen Höhe der Darlehen, der unzureichenden Bonität der Darlehensnehmer sowie des Umstands, dass keine adäquate Gegenleistung oder Sicherheiten vereinbart wurden, war die Gewährung der Darlehen leichtsinnig im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
cc) Aufgrund der zinslosen und ungesicherten Darlehen in den Jahren 2016 und 2017 im Umfang von über Fr. 900‘000.00, die nur in geringem Umfang zurückbezahlt wurden (vgl. Vi-act. 1, S. 10), fehlten der G.________ GmbH die liquiden Mittel, um ihren eigenen Verpflichtungen nachzukommen, was der Beschuldigte bestätigte (U-act. 10.1.004/09, Rn. 335-343). Vom 20. Februar 2018 bis zum 2. April 2019 wurden gegen die G.________ GmbH 48 Betreibungen für Forderungen in einem Gesamtwert von rund Fr. 1.3 Mio. eingeleitet, aus denen 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 728‘747.73 resultierten (U-act. 15.6.002/01 ff.). Eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung ist damit gegeben.
dd) Die Gewährung von Darlehen in der besagten Höhe ohne adäquate Gegenleistung oder Sicherheiten an Darlehensnehmer, deren Bonität unzureichend ist, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einer Gesellschaft die liquiden Mittel zu entziehen, sodass sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen und ihre Gläubiger entsprechend nicht mehr bezahlen kann. Es besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse.
ee) Dem Beschuldigten waren gemäss eigener Aussage die schwierige
finanzielle Lage der G.________ GmbH sowie deren Liquiditätsproblem von Anfang an bekannt (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 220 und 228). Er wusste ausserdem, dass er das Stammkapital nicht vollständig einzahlte, sondern dieses als Darlehen verbucht wurde und es aufgrund seiner eigenen finanziellen Lage nicht werthaltig war (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 64-67; vgl. oben E. 2g/bb/bbb). Über die Höhe der Darlehen sowie die fehlenden Sicherheiten und Gegenleistungen war der Beschuldigte ebenso im Bilde (Vi-act. 31,
Ziff. IV, Fragen 203 ff.). Weil er sowohl Gesellschafter und Geschäftsführer der F.________ GmbH als auch der G.________ GmbH sowie Aktionär der BF.________ AG war, mussten ihm nicht nur seine eigene, sondern auch deren finanzielle Lagen bekannt sein, weshalb er wissen musste, dass die Bonität der genannten Darlehensnehmer unzureichend war (vgl. oben
E. 2g/bb/bbb). Es ist zwar glaubhaft, dass es weder das primäre Handlungsziel noch eine als unvermeidbar betrachtete Nebenfolge für den Beschuldigten darstellte, die G.________ GmbH in den Konkurs zu treiben, sondern dass er in erster Linie beabsichtigte, sämtliche seiner Unternehmen zum Erfolg zu führen. Dem Beschuldigten musste jedoch klar sein, jedenfalls musste er für möglich halten, dass er der G.________ GmbH durch sein Handeln liquide Mittel entzog, die sie aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage selbst gebraucht hätte, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihre Gläubiger zu befriedigen, wodurch er adäquat kausal eine Vermögenseinbusse verursachte. Nichtsdestotrotz gewährte er zusammen mit BB.________ zinslose und ungesicherte Darlehen in so hohem Umfang, dass die G.________ GmbH ihren eigenen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte und letztlich der Konkurs über sie eröffnet wurde (siehe oben E. 2g/ff). In Anbetracht der genannten Umstände nahm der Beschuldigte sowohl die Bankrotthandlung als auch die Vermögenseinbusse wenigstens in Kauf, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich handelte.
ff) Mit Verfügung vom 11. April 2019 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Konkurs über die G.________ GmbH
(U-act. 15.7.003/302 ff.), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist.
gg) Der Beschuldigte ist somit auch im Zusammenhang mit der G.________ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 10. April 2019, schuldig zu sprechen.
5.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten bezüglich der G.________ GmbH sodann wegen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
a) Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB).
b) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
c) Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich des Vorwurfs des betrügerischen Konkurses und der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der G.________ GmbH habe sich der Beschuldigte geständig gezeigt. Er bestreite nicht, die Bilanz der G.________ GmbH per 31. Dezember 2017, die am 22. Oktober 2018 erstellt und dem Konkursamt Höfe eingereicht worden sei, gefälscht zu haben, und zwar durch die Umschreibung der ursprünglich unter den Konten-Nr. 1142 bis 1146 geführten Darlehen gegenüber A.________ privat und AZ.________ auf die F.________ GmbH, wobei die F.________ GmbH bereits seit 28. September 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Die Umbuchungen der Darlehen auf die F.________ GmbH seien in engem Zusammenhang mit dem Kauf der BF.________ durch den Mitbeschuldigten BB.________ gestanden. BB.________ sei an den Beschuldigten herangetreten und habe ihm den Vorschlag unterbreitet, er würde die BF.________ von der G.________ GmbH kaufen. Für den Kauf würden die Darlehen von BB.________ gegenüber der G.________ GmbH für die Entwicklung der BF.________ im Umfang von Fr. 393'000.00 mit dem Kaufpreis in gleicher Höhe verrechnet. Der Mitbeschuldigte BB.________ habe von der Umschreibung der Darlehen auf die F.________ GmbH gewusst. Durch die Fälschung der Bilanz habe der Beschuldigte Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der nicht mehr existierenden F.________ GmbH vorgetäuscht, habe den Zugriff des Betreibungsamts auf seine Person verhindert und habe zum Schaden der Gläubiger bewusst Vermögenswerte entzogen bzw. verheimlicht. Mit seinem Verhalten habe er sowohl den Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB wie auch der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.3.9 sowie E. I.3.12).
d) aa) In Bezug auf den betrügerischen Konkurs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB anerkennt der Beschuldigte den Schuldspruch der Vorinstanz und beantragt, dieser sei zu bestätigen (KG-act. 17/1, Antrag Ziff. 4 sowie Rz. 5).
bb) Betreffend Urkundenfälschung bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, die Vorinstanz gehe von echter Konkurrenz zwischen dem betrügerischen Konkurs und der Urkundenfälschung aus. Die verfälschte Bilanz 2017 der G.________ GmbH sei jedoch ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der G.________ GmbH verwendet worden. Eine weitergehende Verwendung habe nicht stattgefunden. Die Verfälschung der
Bilanz 2017 stelle daher eine Vorbereitungshandlung zum betrügerischen Konkurs dar, weshalb sie von diesem konsumiert werde und er diesbezüglich straflos bleibe. Dies entspreche der Rechtsprechung bezüglich Verwendung einer verfälschten Bilanz zum Zwecke des Steuerbetrugs. Mit der verfälschten Bilanz 2017 hätten objektiv keine weiteren Gläubigerinteressen beeinträchtigt werden können. Das Urkundendelikt gehe denn auch im Betrug nach Art. 146 StGB auf, sofern es ausschliesslich zu dessen Begehung diene (zum Ganzen KG-act. 17/1, Rz. 6.1 ff.).
e) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der gleichen Auffassung wie die Vorinstanz (KG-act. 17/3, S. 5 f.).
f) Nachdem der Beschuldigte den vorinstanzlichen Schuldspruch bezüglich betrügerischen Konkurses anerkennt und beantragt, dieser sei zu bestätigen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil E. I.3.9 f. sowie E. I.3.12) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.
g) Im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung bestreitet der Beschuldigte die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Sachverhalt sowie die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht. Umstritten ist lediglich, ob zwischen der Urkundenfälschung und dem betrügerischen Konkurs echte oder unechte Konkurrenz vorliegt.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Urkundenfälschung und Betrug nach Art. 146 StGB wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209, E. 5.5; 129 IV 53, E. 3; BGer Urteile 6B_219/2021 sowie 6B_228/2021 vom 19. April 2023, E. 5.3 nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021, E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209, E. 5.5; BGer Urteile 6B_219/2021 sowie 6B_228/2021 vom 19. April 2023, E. 5.3 nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021, E. 2.5.1; 6B_613/2020 vom 17. September 2020, E. 1.3; je mit Hinweisen). Das von Art. 251 StGB geschützte Rechtsgut ist das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebrachte Vertrauen (BGE 137 IV 169, E. 2.3.1; 129 IV 133, E. 2.1; 123 IV 63, E.5a; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 1 mit weiteren Hinweisen). Die Betreibungs- und Konkursdelikte, mithin auch Art. 163 StGB, schützen hingegen den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem verbleibenden Vermögen des Schuldners. Zusätzlich dienen sie dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts (BGE 144 IV 52, E. 7.5; vgl. BGE 134 III 52, E. 1.3.1; BGer Urteile 6B_79/2011 vom 5. August 2011, E. 4.2; 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 2.5; je mit Hinweisen). Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter besteht entgegen der Auffassung des Beschuldigten somit auch zwischen der Urkundenfälschung und dem betrügerischen Konkurs echte Konkurrenz. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. I.3.9 sowie E. I.3.11 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist entsprechend der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte im Zusammenhang mit der F.________ GmbH der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis zum 30. Januar 2018, sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum vom 20. März 2014 bis zum 30. Januar 2018, schuldig zu sprechen. Die G.________ GmbH betreffend ist der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, begangen im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 10. April 2019, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 7. Januar 2016 bis zum 10. April 2019, des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Oktober 2018, sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, begangen am 22. Oktober 2018, schuldig zu sprechen.
6.
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; Obergericht Zürich, Urteil SB210201 vom 7. Oktober 2021, E. IV.1.2).
a) Stehen verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt (BGE 147 IV 241, E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGer Urteile 6B_696/2021 vom 1. November 2021, E. 5.2; 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011, E. 2.5). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020, E. 2.2 und 2.4).
aa) Die Vorinstanz erwog im Strafpunkt zunächst, unter Berücksichtigung der zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Wirksamkeit von unbedingten Geldstrafen auf den Beschuldigten, der Höhe der Deliktssummen sowie der mehrjährigen Delinquenz sei mit der Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe auszufällen. Infolge ungleicher Strafart seien die Voraussetzungen zur Ausfällung einer Zusatzstrafe nicht erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.2.1). Der Beschuldigte beanstandet die Freiheitsstrafe als Sanktionsart für sämtliche Delikte nicht (vgl. KG-act. 17/1; vgl. KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (KG-act. 17/3, S. 6).
bb) Bei den vom Beschuldigten begangenen Delikten liegt der Strafrahmen jeweils bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 163 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB), mit Ausnahme der Unterlassung der Buchführung, die einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 166 StGB). Im Zusammenhang mit der G.________ GmbH ist der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), des betrügerischen Konkurses
(Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die Misswirtschaft basieren im Wesentlichen auf der Gewährung der zahlreichen, ungesicherten und zinslosen Darlehen (vgl. oben E. 4f sowie E. 4g; vgl. angef. Urteil, E. I.3.6). Der betrügerische Konkurs und die Urkundenfälschung gründen in der vom Beschuldigten vorgenommenen Umschreibung dieser teilweise gegenüber ihm und seiner Einzelunternehmung geführten Darlehen in der Bilanz per 31. Dezember 2017 auf die F.________ GmbH sowie der Einreichung der entsprechenden Bilanz an das Konkursamt Höfe (vgl. angef. Urteil, E. I.3.12). Die Misswirtschaft betreffend die F.________ GmbH baut auf der unterlassenen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung der F.________ GmbH und der durch die Weiterführung angehäuften weiteren Schulden auf (vgl. oben E. 2e). Diese Schulden bezahlte der Beschuldigte zumindest teilweise mit den von der G.________ GmbH gewährten Darlehen. Die Unterlassung der Buchführung trug sich überdies im Zusammenhang mit der F.________ GmbH sowie parallel zu den übrigen Delikten zu und der Beschuldigte führte diese selbst darauf zurück, dass er von den Problemen der F.________ GmbH sowie der G.________ GmbH übermannt worden sei
(KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 63; siehe dazu oben E. 3e/dd). Angesicht dessen sind die verschiedenen Delikte sowohl zeitlich als auch sachlich eng miteinander verknüpft.
Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (KG-act. 15). Bei drei seiner Vorstrafen handelte es sich um Strassenverkehrsdelikte. Diese sind mithin nicht einschlägig. Mit Strafbefehl vom 24. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Widerhandlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 DBG, Art. 87 Abs. 3 AHVG sowie Art. 76 Abs. 3 BVG schuldig, weil er, zusammengefasst, Lohnabzüge
(Quellensteuerabzüge, AHV-, IV-, EO-, ALV-, FAK- und BVG-Beiträge) nicht den entsprechenden Behörden ablieferte, sondern diese namentlich zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs sowie zur Vorfinanzierung grösserer Aufträge der F.________ GmbH nutzte (U-act. 1.1.0013/01 ff.; KG-act. 15,
S. 2 f.). Es handelt sich zwar nicht um dieselben Tatbestände wie im vorliegenden Verfahren, doch verletzte der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang seine gesetzlichen Pflichten in Bezug auf eines seiner Unternehmen und nutzte unrechtmässig Gelder, um den Verpflichtungen der F.________ GmbH nachzukommen. Diese Vorstrafe ist daher zumindest teilweise einschlägig. Bei sämtlichen Vorstrafen wurden gegenüber dem Beschuldigten teils hohe unbedingte Geldstrafen ausgesprochen (KG-act. 15). Diese hielten ihn jedoch nicht davon ab, selbst während laufenden Strafverfahrens in Bezug auf die vorliegenden Delikte am 11. Januar 2021 erneut zu delinquieren
(KG-act. 15, S. 3), was von Einsichtslosigkeit zeugt (vgl. unten E. 7b). Die soziale Situation des Beschuldigten steht einer Freiheitsstrafe ebenso wenig entgegen, weil er seinen Aussagen zufolge alleine lebe, keine Kinder habe und derzeit nicht arbeite (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 3, 4 und 6). Darüber hinaus könnte der Beschuldigte gemäss eigener Aussage eine unbedingte Geldstrafe aktuell nicht bezahlen (KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 14 f.). Er hat kein Vermögen, arbeitet zurzeit nicht, hat Schulden von rund Fr. 500‘000.00 und erhält lediglich Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 pro Monat von Bekannten für Essen (Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 174-177; KG-act. 17, Ziff. 7, Fragen 9-11). Eine unbedingte Geldstrafe wäre daher nicht vollziehbar. In Anbetracht der Vorstrafen, der fehlenden Wirkung unbedingter Geldstrafen auf den Beschuldigten und der voraussichtlichen mangelnden Vollziehbarkeit einer unbedingten Geldstrafe sowie unter Berücksichtigung der Höhe der Schädigungen (leichtsinnig gewährte Darlehen von über Fr. 900‘000.00 [unter Berücksichtigung der teilweisen Rückzahlungen und dem entsprechenden Schlusssaldo Ende 2017 von rund Fr. 790‘000.00, Vi-act. 1, S. 10] im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft betreffend die G.________ GmbH [siehe oben E. 4g/cc; angef. Urteil, E. I.3.6] sowie in Bezug auf die Misswirtschaft gegen diese danach eingeleiteten Betreibungen von insgesamt rund Fr. 1.3 Mio., aus denen 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von rund Fr. 728‘000.00 resultierten [siehe oben E.4g/cc], Fr. 500‘000.00 an der Konkursmasse entzogenen Vermögenswerten beim betrügerischen Konkurs [angef. Urteil, E. II.2.6] sowie der Verschleppungsschaden bezüglich der Misswirtschaft in Bezug auf die F.________ GmbH von zumindest
Fr. 300‘000.00 [siehe oben E. 2e/cc]), der mehrjährigen Delinquenz und des Umstands, dass der Beschuldigte hauptsächlich aus finanziellen Interessen handelte (vgl. Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 207-209), sowie in Nachachtung seiner sozialen Situation erscheint bei jedem einzelnen Delikt nur die Freiheitsstrafe geeignet, um in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daher ist für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
b) aa) Die Vorinstanz erachtete die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der G.________ GmbH als schwerstes Delikt. Sie ging diesbezüglich von einem noch leichten Verschulden aus und hielt eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten für angemessen (angef. Urteil, E. II.2.2 und E. II.2.4).
bb) Der Beschuldigte bringt vor, die Beurteilung des Verschuldens als noch leicht sei richtig. Mit Verweis auf seine Ausführungen zur Misswirtschaft sei die Strafe jedoch angemessen zu reduzieren (KG-act. 17/1, S. 12).
cc) Die Staatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, bei den berücksichtigten Teilrückzahlungen der Darlehen sei nicht immer Geld an die G.________ GmbH zurückgeflossen, sondern es habe sich teilweise um rein buchhalterische Reduktionen der Schuld gehandelt. Zudem seien die Darlehen buchhalterisch um nicht einmal 20 % reduziert worden. Dies sei daher nur äusserst beschränkt strafmildernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe dem Beschuldigten klar sein müssen, insbesondere aufgrund der Warnungen der BG.________ AG, dass er über kurz oder lang die G.________ GmbH in den Ruin treibe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm zugutegehalten werde, dass dies nicht sein direktes Handlungsziel gewesen sei. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen zutreffend. Das objektive Tatverschulden sei eindeutig im mittleren Bereich anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe sei tat- und schuldangemessen (zum Ganzen KG-act. 17/3, S. 6-8).
dd) Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, der betrügerische Konkurs, die Misswirtschaft und die Urkundenfälschung sehen denselben Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 163 Ziff. 1, Art. 165 Ziff. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Bei der Unterlassung der Buchführung ist hingegen ein solcher von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Art. 166 StGB). Angesichts der leichtsinnig gewährten Darlehen (siehe oben E. 4g/bb/ddd) von über Fr. 900‘000.00 im Zusammenhang mit der G.________ GmbH sowie der gegen diese danach eingeleiteten Betreibungen von insgesamt rund Fr. 1.3 Mio., aus denen 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 728‘747.73 resultierten (siehe oben E. 4g/cc), erscheint die Misswirtschaft betreffend G.________ GmbH als das schwerste Delikt, zumal der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung keine Gläubigerinteressen schützt (vgl. Trechsel/Ogg, a.a.O., Art. 165 StGB N 16), mithin die zahlreichen hohen Betreibungen und Verlustscheine der Gläubiger neben den Darlehen für die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht von Relevanz sind, die Schädigungen durch den betrügerischen Konkurs von rund Fr. 500‘000.00 sowie die Misswirtschaft in Bezug auf die F.________ GmbH mit einem Verschleppungsschaden von zumindest Fr. 300‘000.00 tiefer liegen (siehe oben E. 2e/cc; vgl. angef. Urteil, E. II.2.6) und der Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung in Anbetracht der übrigen Delikte untergeordnete Rollen zukommen, nachdem diese nicht direkt zu einer Schädigung führten.
ee) Der Beschuldigte gewährte im Zusammenhang mit der G.________ GmbH im Zeitraum von der Übernahme am 7. Januar 2016 bis zur Konkurseröffnung am 10. April 2019 zinslose und ungesicherte Darlehen in Höhe von über Fr. 900‘000.00, was letztlich dazu führte, dass die GmbH ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte und zahlreiche Betreibungen im Gesamtwert von rund Fr. 1.3 Mio. gegen sie eingeleitet wurden, aus denen 25 Verlustscheine in einem Gesamtbetrag von Fr. 728‘747.73 resultierten. Diese Beträge sind zwar relativ hoch, doch ist zu berücksichtigen, dass ihm Rahmen einer Misswirtschaft auch leichtsinnige Darlehensgewährungen sowie daraus folgende Verluste von Gläubigern im Bereich von jeweils mehreren Millionen Franken möglich sind (vgl. BGer Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.2; vgl. BGer Urteil 1B_627/2022 vom 20. Februar 2023, E. 4.8; vgl. Obergericht Aargau, Urteil SST.2022.86 vom 25. Oktober 2022, E. 4.3.3). Bei isolierter Betrachtung dieses Umstands wäre das Verschulden des Beschuldigten daher noch als leicht und entsprechend im unteren Drittel des Strafrahmens der Misswirtschaft zu veranschlagen. Zu beachten ist ferner, dass Teilrückzahlungen der Darlehen getätigt wurden, sodass der Schlusssaldo der Darlehen per 31. Dezember 2017 Fr. 794'845.74 betrug (Vi-act. 1, S. 10). Die Staatsanwaltschaft behauptet zwar, die Rückzahlungen seien teilweise nur buchhalterisch vorgenommen worden und seien entsprechend nur äusserst beschränkt strafmindernd zu berücksichtigen. Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie demgegenüber aus, die Rückzahlungen seien zu beachten, obwohl nicht klar sei, ob es sich nur um buchhalterische Reduktionen gehandelt habe (Vi-act. 31, Plädoyernotizen Staatsanwaltschaft, S. 18). Worauf sie ihre neue Auffassung stützt, legt sie nicht dar. Mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte ist zugunsten des Beschuldigten von Rückzahlungsbemühungen auszugehen, die strafmindernd zu berücksichtigen sind. Erschwerend kommt hingegen hinzu, dass der Beschuldigte hauptsächlich aus eigenen
finanziellen Interessen handelte (vgl. Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 207-209) und trotz zahlreicher hoher Betreibungen sowie im Bewusstsein der finanziellen Lage der G.________ GmbH nicht früher die Reissleine zog. Er musste für möglich halten, dass er durch sein Handeln die G.________ GmbH über kurz oder lang in den Konkurs treiben wird (vgl. oben E. 4g/ee). Nichtsdestotrotz ist glaubhaft, dass dies weder das primäre Handlungsziel noch eine als notwendig erachtete Nebenfolge für den Beschuldigten darstellte, sondern dass er in erster Linie beabsichtigte, sämtliche seiner Unternehmen zum Erfolg zu führen (vgl. oben E. 4g/ee). Die bloss eventualvorsätzliche Begehung ist entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt ist bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten ist angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für das noch leichte Verschulden angemessen (ähnlich Obergericht Zürich, Urteil SB190038 vom 6. Juni 2019, E. IV.2.2.1).
c) Betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung erachten die Parteien die vorinstanzliche Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafe als angemessen (vgl. angef. Urteil, E. II.2.5; KG-act. 17/1, Rz. 4; KG-act. 17/3, S. 8). Dieselbe Handlung des Geschäftsführers kann im Fall der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft sowohl den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung als auch den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllen. Aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter besteht Idealkonkurrenz. Wenn infolge der den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllenden Handlungen der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wird, überschneiden sich die Tatbestände in ihrem Unrechtsgehalt erheblich (BGE 117 IV 259 E. 6 mit Hinweis; BGer Urteil 6B_880/2009 vom 30. März 2010, E. 6.2). Dies schliesst Idealkonkurrenz nicht aus, ist aber im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_880/2009 vom 30. März 2010, E. 6.2). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte mit derselben Handlung, mithin durch das Gewähren der zinslosen und ungesicherten Darlehen zum Nachteil der G.________ GmbH, über die letztlich der Konkurs eröffnet wurde, nicht nur den Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt, sondern auch denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, und sich der Unrechtsgehalt der beiden Tatbestände mithin wesentlich überschneidet, ist entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur Misswirtschaft angesichts der übrigen Strafzumessungsfaktoren gleichwohl von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Weil die zu bestrafende Handlung bereits zu einem grossen Teil von der Strafe für die Misswirtschaft abgedeckt ist, aber sich eine leichte Erhöhung aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter rechtfertigt, erscheint eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate angemessen.
d) aa) Die Vorinstanz erachtete für den betrügerischen Konkurs eine Erhöhung von vier Monaten und für die Urkundenfälschung eine solche von einem Monat als angemessen (angef. Urteil, E. II.2.6). Der Beschuldigte ist bezüglich betrügerischen Konkurses ebenfalls der Auffassung, dass eine Erhöhung um vier Monate angemessen sei, hingegen macht er im Berufungsverfahren keine Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Urkundenfälschung, sondern begnügt sich diesbezüglich mit dem Antrag auf Freispruch (KG-act. 17/1, Rz. 5 und 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Monaten für den betrügerischen Konkurs und von einem Monat für die Urkundenfälschung (KG-act. 17/3, S. 8).
bb) In Bezug auf den betrügerischen Konkurs täuschte der Beschuldigte durch die Umschreibung der Darlehen Forderungen der G.________ GmbH gegenüber der konkursiten F.________ GmbH statt gegenüber ihm und seinem Einzelunternehmen vor, um sie dem Zugriff des Konkursamts vorzuenthalten (angef. Urteil, E. I.3.12). Die umgeschriebenen Darlehen betrugen rund Fr. 500‘000.00, womit der Beschuldigte der Konkursmasse mögliches Haftungssubstrat in derselben Höhe entzog (angef. Urteil, E. II. 2.6). Weil sich dieser Betrag im Rahmen eines betrügerischen Konkurses, wie bereits bei der Misswirtschaft betreffend G.________ GmbH erwähnt (siehe oben E. 6b/ee), auch im Bereich mehrerer Millionen Franken bewegen könnte (vgl. etwa Obergericht Bern, Urteil SK 2022 347 vom 14. April 2023, E. 17.2), erscheint das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich noch leicht. Schwer wiegt, dass die Umschreibung der Darlehen weder der F.________ GmbH noch der G.________ GmbH, sondern allein den persönlichen finanziellen Interessen des Beschuldigten nützte und ihm darüber hinaus die Auswirkungen seines Handelns auf die Gläubiger der G.________ GmbH gleichgültig waren
(angef. Urteil, E. II. 2.6). Dies wird jedoch dadurch leicht relativiert, dass der Beschuldigte die auf die F.________ GmbH umgeschriebenen Darlehen im Wesentlichen auch für diese nutzte und die Umschreibung somit nicht zusammenhangslos an einen unbeteiligten Dritten erfolgte (siehe oben
E. 4g/bb/bbb). Bei der Gesamtstrafenbildung ist jedoch zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass der betrügerische Konkurs in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Bezug zur Misswirtschaft und ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend G.________ GmbH steht, weil es sich bei den auf die F.________ GmbH umgeschriebenen Darlehen um einen Teil der im Zusammenhang mit den beiden genannten Delikten gewährten zinslosen und ungesicherten Darlehen handelte (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.4, S. 237;
vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 284) und die Misswirtschaft wie auch der betrügerische Konkurs als Konkurs- und Betreibungsdelikte dieselben Rechtsgüter schützen (siehe oben E. 5g; Hagenstein, a.a.O., Art. 163 StGB N 1). Im Gegensatz zur ungetreuen Geschäftsbesorgung deckt sich allerdings die Tathandlung des betrügerischen Konkurses nicht mit derjenigen der Misswirtschaft, weshalb der Gesamtschuldbeitrag des betrügerischen Konkurses schwerer wiegt als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung (vgl. Mathys, a.a.O., N 284). Angesichts der im Rahmen des betrügerischen Konkurses noch tiefen Deliktssumme, der jedoch rein finanziellen Beweggründe des Beschuldigten und seiner Gleichgültigkeit gegenüber den Gläubigern, aber auch in Nachachtung des Umstands, dass der Beschuldigte die auf die F.________ GmbH umgeschriebenen Darlehen im Wesentlichen auch für diese nutzte, sowie unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Misswirtschaft und ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die G.________ GmbH erscheint das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, und eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips von vier Monaten für den betrügerischen Konkurs angemessen (vgl. etwa Obergericht Bern, Urteil SK 22 347 vom 14. April 2023, E. 17.2), zumal er im Vergleich zur Asperation bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um zwei Monate aufgrund der eigenständigen Handlung und dem unterschiedlichen geschützten Rechtsgut schwerer wiegt, aber in Anbetracht der tieferen Deliktssumme nicht weitaus höher zu veranschlagen ist.
cc) Die Urkundenfälschung beschränkte sich auf wenige Konten einer Bilanz. Der Betrag der mittels Urkundenfälschung umgeschriebenen Darlehen betrug rund Fr. 500‘000.00. Wie bereits bei der Misswirtschaft und dem betrügerischen Konkurs erwähnt (siehe oben E. 6b/ee und E. 6d/bb), ist auch im Rahmen einer Urkundenfälschung ein solcher Betrag in Höhe mehrerer Millionen Franken möglich. Die objektive Tatschwere ist daher noch als leicht einzustufen und mithin im unteren Drittel des Strafrahmens der Urkundenfälschung anzusiedeln. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung aus seinen eigenen finanziellen Interessen beging. Dies wird jedoch dadurch leicht relativiert, dass der Beschuldigte die auf die F.________ GmbH umgeschriebenen Darlehen im Wesentlichen auch für diese nutzte und die Umschreibung somit nicht zusammenhangslos an einen unbeteiligten Dritten erfolgte (siehe oben E.4g/bb/bbb sowie E. 6d/bb)). Die Urkundenfälschung war für den Beschuldigten ausserdem blosses Mittel zum Zweck des betrügerischen Konkurses (angef. Urteil, E. I.3.12 und E. II.2.6) und stand entsprechend auch in einem engen Zusammenhang zur Misswirtschaft und ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend G.________ GmbH. Eine eigene Bedeutung kam ihr praktisch nicht zu, weshalb ihr Gesamtschuldbeitrag grundsätzlich als gering einzustufen ist (vgl. Mathys, a.a.O., N 284). Angesichts des von den übrigen Delikten verschiedenen geschützten Rechtsguts (vgl. oben E. 5g) kommt der Urkundenfälschung dennoch eine gewisse Relevanz zu. In Anbetracht der Beschränkung auf die Umschreibung weniger Konten, des innerhalb des Strafrahmens der Urkundenfälschung nicht als besonders hoch zu veranschlagenden Deliktsbetrags, der finanziellen Beweggründen des Beschuldigten, aber in Nachachtung, dass er die auf die F.________ GmbH umgeschriebenen Darlehen auch effektiv für diese nutzte, sowie unter Berücksichtigung der Urkundenfälschung als blosses Mittel zum Zweck des betrügerischen Konkurses erscheint das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, weshalb sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um einen Monat rechtfertigt, auch weil der Gesamtschuldbeitrag der Urkundenfälschung insbesondere aufgrund ihrer untergeordneten Rolle als Mittel zum Zweck des betrügerischen Konkurses leichter wiegt als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung und daher für die Urkundenfälschung eine tiefere Asperation angezeigt erscheint.
e) aa) In Bezug auf die Misswirtschaft betreffend F.________ GmbH ging die Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden aus und erachtete eine Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Monaten als angemessen (angef. Urteil, E. II.2.7).
bb) Der Beschuldigte bringt vor, die Beurteilung des Verschuldens als noch leicht sei richtig. Mit Verweis auf seine Ausführungen zum Besorgniszeitpunkt und den Sanierungsmassnahmen sei die Strafe jedoch angemessen zu reduzieren (KG-act. 17/1, S. 12).
cc) Gemäss Staatsanwaltschaft ist für die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der F.________ GmbH eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate tat- und schuldangemessen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass davon auszugehen sei, der Beschuldigte habe sich tatsächlich darum bemüht, mit der Gesellschaft einen Erfolg zu erzielen und er habe aufgrund unrealistischer Hoffnungen sowie Erwartungen die Gesellschaft weiter betrieben und den Konkurs letztlich in Kauf genommen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden das Verhalten des Beschuldigten massiv beschönigen. Denn er habe in erster
Linie seine eigenen Interessen verfolgt und gehofft, noch irgendwie an Geld zu kommen, wobei er sich an vage Aussichten auf Aufträge geklammert und die Gegenwart, mithin die Überschuldung der F.________ GmbH, vollkommen ausgeblendet habe. Am Ende hätten zahlreiche Gläubiger die Zeche des Beschuldigten zahlen müssen. Der Beschuldigte habe in einem Zeitraum von rund zwei Jahren mit einer völlig überschuldeten Gesellschaft am Wirtschaftsleben teilgenommen. Es seien 47 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 430‘000.00 gegen die F.________ GmbH eingeleitet worden. Diese Warnungen habe der Beschuldigte in den Wind geschlagen.
dd) Durch die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der F.________ GmbH und der damit einhergegangenen Verschleppung des Konkurses über einen Zeitraum von rund zwei Jahren verursachte der Beschuldigte einen Verschleppungsschaden von mindestens Fr. 300‘000.00 (siehe oben E. 2e/cc). Wie bereits bei der Misswirtschaft in Bezug auf die G.________ GmbH erwähnt, ist ihm Rahmen einer Misswirtschaft auch eine weitaus längere Konkursverschleppung möglich wäre und der Verschleppungsschaden im Bereich von mehreren Millionen Franken liegen könnte (vgl. Obergericht Zürich, Urteil SB190458 vom 30. Januar 2020, E. 5.12 und E. 5.14). Diesbezüglich ist das Verschulden des Beschuldigten daher noch leicht und zunächst im unteren Drittel des Strafrahmens der Misswirtschaft zu veranschlagen. Dem Beschuldigten ist zwar im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Besorgniszeitpunkt und den Sanierungsmassnahmen im Schuldpunkt nicht zu folgen (siehe oben E. 2e/bb/ccc ff.), doch ist ihm trotz des Besorgniszeitpunkts im Januar 2016 in geringem Umfang zugutezuhalten, dass er den Betrieb der F.________ GmbH ab Sommer 2016 auf die Erledigung der angefangenen Arbeiten beschränkte und daraufhin sämtliche Arbeitnehmer entliess, wodurch er die Erhöhung des Verschleppungsschadens wenigstens teilweise beschränkte. Er bezahlte ausserdem die Forderung der P.________ im Umfang von Fr. 23‘500.00 nachträglich (siehe oben E. 2e/cc), was auf das Vorhandensein eines in Anbetracht des Gesamtschadens minimalen Wiedergutmachungswillens schliessen lässt und entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Erschwerend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte hauptsächlich aus eigenen finanziellen Interessen handelte (vgl. Vi-act. 31, Ziff. IV, Fragen 207-209) und trotz zahlreicher hoher Betreibungen sowie im Bewusstsein der finanziellen Lage der F.________ GmbH nicht früher die Reissleine zog. Er musste für möglich halten, dass er durch sein Handeln die F.________ GmbH über kurz oder lang in den Konkurs treiben und ihre Gläubiger schädigen würde (siehe oben E. 2e/ee). Nichtsdestotrotz ist glaubhaft, dass dies weder das primäre Handlungsziel noch eine als notwendig erachtete Nebenfolge für den Beschuldigten darstellte, sondern dass er in erster Linie beabsichtigte, sämtliche seiner Unternehmen zum Erfolg zu führen
(vgl. oben E. 2e/ee). Die bloss eventualvorsätzliche Begehung ist entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen. Dass die Misswirtschaft betreffend F.________ GmbH ausserdem in einem engen Zusammenhang zur Misswirtschaft und ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich der G.________ GmbH Stand, zumal die gewährten Darlehen die bei der F.________ GmbH durch Misswirtschaft entstandenen Schulden tilgen sollten, kommt dem Beschuldigten ebenfalls zugute. Die Misswirtschaft bezüglich F.________ GmbH betrifft im Gegensatz zur Misswirtschaft bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend G.________ GmbH eine eigenständige Tathandlung und Gesellschaft (vgl. oben E. 6c). Die Deliktssumme ist mit dem Verschleppungsschaden von zumindest Fr. 300‘000.00 (siehe oben E. 2e/cc) jedoch tiefer als beim betrügerischen Konkurs (rund Fr. 500‘000.00; siehe oben E. 6d/bb). Aufgrund dessen erscheint der Gesamtschuldbeitrag in Bezug auf die Misswirtschaft im Zusammenhang mit der F.________ GmbH zwar höher als derjenige der ungetreuen Geschäftsbesorgung, aber tiefer als derjenige des betrügerischen Konkurses. Insgesamt ist in Anbetracht des im Rahmen einer Misswirtschaft nicht sehr hohen Deliktsbetrags, der Verschleppung des Konkurses über rund zwei Jahre, der Beschränkung des Betriebs ab Sommer 2016 und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer nach Fertigstellung der angefangenen Arbeiten, des in Nachachtung des Gesamtschadens minimalen Wiedergutmachungswillens, der finanziellen Beweggründe des Beschuldigten, des Umstands, dass er die Verschleppung sowie Schädigung der Gläubiger für möglich halten musste und trotzdem nicht früher seinen Pflichten nachkam, sowie unter Berücksichtigung der bloss eventualvorsätzlichen Begehung und des Gesamtschuldbeitrags von einem leichten Verschulden auszugehen (vgl. Obergericht Zürich, Urteil SB190458 vom 30. Januar 2020, E. 5.12 bis E. 5.14) und die Einsatzstrafe ist angesichts der Erhöhung von zwei Monaten für die ungetreue Geschäftsbesorgung und diejenige von vier Monaten für den betrügerischen Konkurs um drei Monate zu erhöhen.
f) aa) Betreffend Unterlassung der Buchführung sah die Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat als angemessen an
(angef. Urteil, E. II.2.7). Dies entspricht der Ansicht der Staatsanwaltschaft (KG-act. 17/3, S. 9). Der Beschuldigte ist hingegen der Auffassung, dass eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt sei, weil er zumindest Kreditoren- und Debitorenlisten sowie eine Liquiditätsplanung geführt, er nicht mit direktem Vorsatz auf die Verschleierung der Vermögenslage abgezielt und er die Buchhaltungsunterlagen nur nicht habe herausgeben können, weil sie bei der Lagerräumung in N.________ vernichtet worden seien (KG-act. 17/1, Rz. 3.1 f.).
bb) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Buchhaltung der F.________ GmbH führte und diese somit auch nicht im besagten Lager sein konnte (siehe oben E. 3e/bb). Die Unterlassung der Buchführung zog sich somit von der Übernahme der Gesellschaft am 20. März 2014 bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 hin, also rund vier Jahre, in denen der Beschuldigte für die F.________ GmbH namentlich keine Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen erstellte. Aufgrund dessen, insbesondere der weitgehend vollständig unterlassenen Buchführung über den genannten Zeitraum, wiegt das Verschulden des Beschuldigten grundsätzlich nicht mehr leicht. Ihm ist jedoch zugutezuhalten und strafmindernd zu berücksichtigen, dass er wenigstens eine Kreditoren- und Debitorenliste führte und dadurch zumindest selbst einen groben Überblick über die finanzielle Lage der F.________ GmbH hatte (vgl. Vi-act. 31, Ziff. IV, Frage 255), die unterlassene Buchführung an sich nicht direkt zu einer Schädigung führte, sowie dass es nicht sein Hauptziel war, die Vermögenslage der F.________ GmbH zu verschleiern (siehe oben E. 3e/dd). Nichtsdestotrotz handelte er nicht mit eventuellem, sondern mit direktem Vorsatz (siehe oben E. 3e/dd), weshalb eine weitergehende Strafminderung wegen blossen Eventualvorsatzes ausgeschlossen ist. Darüber hinaus steht die Unterlassung der Buchführung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft betreffend F.________ GmbH sowie zu den Delikten bezüglich der G.________ GmbH, weil es sich einerseits in Bezug auf die F.________ GmbH sowie parallel zu den übrigen Delikten zutrug und weil andererseits glaubhaft ist, dass der Beschuldigte die Buchführung in erster Linie aufgrund seiner Überforderung durch die von Anfang an schlechte finanzielle Lage der F.________ GmbH und der weiteren durch seine übrigen Unternehmen hinzugetretenen Probleme vernachlässigte (siehe. oben E. 3e/dd). Weil der Beschuldigte die Unterlassung der Buchführung in erster Linie aufgrund seiner Überforderung beging und zudem aus dieser keine direkte Schädigung erwuchs, kam der Unterlassung der Buchführung im Vergleich zur Misswirtschaft betreffend F.________ GmbH sowie zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und zum betrügerischen Konkurs betreffend G.________ GmbH eine untergeordnete Rolle zu. Der Gesamtschuldbeitrag der Unterlassung der Buchführung wiegt daher ähnlich schwer wie derjenige der Urkundenfälschung (vgl. oben E. 6d/cc). Angesichts der vier Jahre langen und weitgehend unterlassenen Buchführung, aber in Nachachtung der zumindest geführten Kreditoren- und Debitorenlisten und des Umstands, dass er wenigstens selbst einen groben Überblick über die finanzielle Lage der F.________ GmbH hatte, die unterlassene Buchführung zu keiner direkten Schädigung führte und er nicht primär auf die Verschleierung der Vermögenslage abzielte, aber dennoch mit direktem Vorsatz handelte, sowie unter Berücksichtigung des geringen Gesamtschuldbeitrags der Unterlassung der Buchführung wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht und es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von einem Monat, zumal der Gesamtschuldbeitrag der Unterlassung der Buchführung ähnlich schwer wiegt wie bei der Urkundenfälschung (vgl. oben E. 6d/cc).
g) In Bezug auf die Täterkomponenten ergibt sich, dass der Beschuldigte zwei Vorstrafen aus den Jahren 2014 und 2015 aufweist, die jedoch nicht einschlägig sind (KG-act. 15). Diese sind daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte weist ferner eine Vorstrafe auf, die zumindest teilweise einschlägig ist (siehe oben E. 6a/bb). Die Verurteilung für diese Tat erfolgte im Jahr 2017 (KG-act. 15), mithin im Deliktszeitraum der Misswirtschaft betreffend F.________ GmbH sowie G.________ GmbH und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Daneben wurde der Beschuldigte im Jahr 2021, d.h. während der vorliegenden Strafuntersuchung, erneut straffällig
(KG-act. 15, S. 3). Diese Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, doch zeugt sie von Einsichtslosigkeit des Beschuldigten. Die beiden letztgenannten Vorstrafen sind daher straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte sich mit einem mehrjährigen Strafverfahren konfrontiert sah. Ausserdem ist dem Beschuldigten leicht strafmindernd anzurechnen, dass er bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Erfüllung der Tatbestände des betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung eingestand, was zu einer Erleichterung des Verfahrens führte, jedoch nur einen kleinen Sachverhaltsbereich mit der Umschreibung der Darlehen betraf. Strafmindernd ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren durchgehend kooperativ zeigte und stets Rede und Antwort stand (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 169). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht zuungunsten des Beschuldigten aus, insbesondere aufgrund der erneuten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. In Anbetracht dessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat angemessen.
h) Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen.
7.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 erster Satz StGB).
a) aa) Die Vorinstanz sprach die Freiheitsstrafe teilbedingt aus, weil eine vollständig bedingte Strafe den Bedenken an der Legalprognose sowie dem Verschulden des Täters nicht genügend Rechnung trage (angef. Urteil, E. II.3.2).
bb) Aufgrund ihrer Ausführungen zum Verschulden und zur Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die Freiheitsstrafe nicht lediglich im Umfang von sechs Monaten, sondern in Höhe von 15 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 15 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben sei (KG-act. 17/3).
cc) Der Beschuldigte bringt vor, seine Vorstrafen stünden in keinem Zusammenhang mit den aktuell zu beurteilenden Delikten. Es bestünden daher besonders günstige Umstände, weshalb der vollbedingte Strafvollzug zwingend zu gewähren sei. Die Vorstrafen würden keine ungünstige Prognose begründen. Dafür spreche zudem die Qualifizierung als noch leichtes Verschulden bei allen Delikten. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte stets kooperativ verhalten und im Verlauf des Strafverfahrens Einsicht gezeigt
(zum Ganzen KG-act. 17/1, Rz. 7).
b) Der Beschuldigte ist wie bereits ausgeführt mehrfach vorbestraft. Unter den Vorstrafen befindet sich entgegen den Ansichten des Beschuldigten sowie der Vorinstanz eine zumindest teilweise einschlägige Vorstrafe (siehe dazu oben E. 6a/bb). Es handelte sich zwar nicht um dieselben Tatbestände wie im vorliegenden Verfahren, doch verletzte der Beschuldigte auch im Zusammenhang mit der besagten Vorstrafe seine gesetzlichen Pflichten und nutzte unrechtmässig Gelder, um den Verpflichtungen der F.________ GmbH nachzukommen. Die entsprechende Verurteilung datiert vom 24. November 2017 (KG-act. 15). Nichtsdestotrotz änderte der Beschuldigte sein Verhalten nicht, sondern delinquierte in ähnlicher Weise, insbesondere in Bezug auf die G.________ GmbH rund anderthalb Jahre, weiter. Hinzu kommt, dass er selbst bei laufendem Strafverfahren betreffend die vorliegenden Delikte im Jahr 2021 erneut straffällig wurde (KG-act. 15). Die von ihm bloss behauptete Einsicht und Reue zeigt sich somit nicht in seinem Verhalten. Vielmehr beweist seine erneute Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens seine Einsichtslosigkeit. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte für sämtliche Vorstrafen mit unbedingten Geldstrafen von bis zu 150 Tagessätzen bestraft, doch hielten ihn diese von der Begehung weiterer Straftaten nicht ab. Ferner ist das Verschulden des Täters bezüglich sämtlicher Delikte im Bereich der jeweiligen Strafrahmen zwar noch als leicht zu beurteilen. Dennoch sind die Tatumstände zu berücksichtigen, weil sich auch aus diesen Rückschlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und entsprechend auf die Legalprognose ergeben. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen, namentlich der Vorstrafen, der erneuten Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens, der ohne Wirkung gebliebenen unbedingten Geldstrafen sowie unter Berücksichtigung der mehrjährigen Delinquenz, der hohen Deliktssummen, des Handelns des Beschuldigten aus vorwiegend eigenen finanziellen Interessen ist, auch wenn er primär sämtliche seiner Unternehmen zum Erfolg führen wollte, beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose auszugehen und ihm der vollbedingte Strafvollzug zu verweigern.
c) Weil die Freiheitsstrafe eine einschneidendere Sanktion als die Geldstrafe darstellt und der Beschuldigte bisher keine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, ist unter Berücksichtigung des für sämtliche Delikte als noch leicht qualifizierten Verschuldens davon auszugehen, dass ein teilbedingter Vollzug von sechs Monaten der Freiheitsstrafe ausreichen wird, um den Bedenken an der Legalprognose des Beschuldigten zu einem grossen Teil gerecht zu werden, zumal die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe zumindest gemäss seinen Ausführungen einen schwereren Eindruck hinterliess als die bisherigen Geldstrafen (vgl. KG-act. 17, Ziff. 7, Frage 28). Um den dennoch
übrigbleibenden Bedenken gebührend Rechnung zu tragen, ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.
Mangels Anfechtung bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Zivilforderung und Beschlagnahme (angef. Urteil, E. III und E. IV).
9.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Artikel 135 Absatz 4 StPO. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die (in der Höhe nicht beanstandeten) Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Mangels Anfechtung bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung des amtlichen Verteidigers (angef. Urteil, E. V.2).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Ergebnis sind sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Weil sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf den Strafpunkt beschränkte, der Beschuldigte in seiner Berufung hingegen das angefochtene Urteil teilweise im Schuldpunkt und im Strafpunkt anfocht, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00) zu zwei Dritteln dem Beschuldigten (Fr. 4‘000.00) und im Übrigen dem Staat (Fr. 2‘000.00) aufzuerlegen.
c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA;
SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.- bis Fr. 220.-. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über Fr. 8‘732.20 ein
(inkl. Auslagen und MWST; KG-act. 18/1). In Anbetracht der Berufungsanmeldung und -erklärung (KG-act. 2 und 3), der 21-seitigen Plädoyernotizen
(KG-act. 17/1) für die Berufungsverhandlung und der zweieinhalbstündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 17) sowie unter Berücksichtigung der
Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der nicht überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen und des zwar umfangreichen Aktenmaterials, doch auch der bereits vorhandenen Aktenkenntnis durch das vorinstanzliche Verfahren, erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8‘732.20 überhöht und ist in Nachachtung der vorangehenden Ausführungen ermessensweise auf pauschal Fr. 6'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. Angesichts der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe oben E. 9b) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 4‘000.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
erkannt:
In Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 7. Juli 2022 (SGO 2021 41) bestätigt und wie folgt neu verkündet:
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
a) der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen in den Zeiträumen von 12. Januar 2016 bis 30. Januar 2018 (F.________ GmbH) und von 7. Januar 2016 bis 10. April 2019 (G.________ GmbH);
b) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum von 20. März 2014 bis 30. Januar 2018
(F.________ GmbH);
c) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum von 7. Januar 2016 bis 10. April 2019 (G.________ GmbH);
d) des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, begangen am 22. Oktober 2018 (G.________ GmbH);
e) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 22. Oktober 2018 (G.________ GmbH).
Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Zivilforderung von D.________ im Gesamtbetrag von Fr. 75‘000.00 (Schadenersatz Fr. 70‘000.00 und Genugtuung Fr. 5‘000.00) wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die 44 sichergestellten weissen Bundesordner mit den Buchhaltungsunterlagen der G.________ GmbH, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. uu, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bestehend aus:
den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 17‘852.50
den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 6’407.50
den Kosten der amtlichen Verteidigung
Fr.
9‘000.00
Total Fr. 33‘260.00
werden dem Beschuldigten auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 7 vorbehalten.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4‘000.00 auferlegt. Im Übrigen (Fr. 2‘000.00) gehen sie zulasten das Staates.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das
Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 4‘000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Privatkläger
(1/R, inkl. KG-act. 18), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung, inkl. KG-act. 18, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), an die Kantonspolizei Schwyz (betreffend Dispositivziffer 5; 1/R) die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
11.
Dezember 2023 pku
STK 2022 50
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 265 SchKGart. 265 LPart. 265 LEF
Art. 820 ORart. 820 COart. 820 CO
Art. 820 VAWart. 820 ORHart. 820 OR
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO
Art. 810 VAWart. 810 ORHart. 810 OR
Art. 957 ORart. 957 COart. 957 CO
Art. 957 VAWart. 957 ORHart. 957 OR
Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO
Art. 810 VAWart. 810 ORHart. 810 OR
Art. 957 ORart. 957 COart. 957 CO
Art. 957 VAWart. 957 ORHart. 957 OR
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 163 StGBart. 163 CPart. 163 CP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 164 StGBart. 164 CPart. 164 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 725 ORart. 725 COart. 725 CO
Art. 725 VAWart. 725 ORHart. 725 OR
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
6B_1236/2018
6B_448/2018
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
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6B_748/2017
6B_985/2016
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
6B_1263/2020
6B_803/2020
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
6B_1263/2020
6B_775/2020
BGE 144 IV 52ATF 144 IV 52DTF 144 IV 52
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
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BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
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BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
6B_910/2019
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