Lexipedia

Entscheid

STK 2022 52

Präsidial

25. Mai 2023Deutsch4 min

1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Mai 2023

STK 2022 52

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatkläger und Berufungsgegner,

vertreten durch E.________ AG,

betreffend

ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Einziehung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022, SGO 2021 42);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 7. Juli 2022 innert Frist am 14. Juli 2022 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 14. September 2022 zum Versand kam;

- der Beschuldigte am 4. Oktober 2022 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);

- die Verteidigerin mit Schreiben vom 2. Mai 2023 dem Kantonsgericht namens ihres Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 10);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass­gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;

- die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);

- die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vor Kantonsgericht gemäss der eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 800.95 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht (KG-act. 12);

- dies in Anbetracht des Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Aktenkenntnis aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens, der kurzen Berufungserklärung (KG-act. 3) und des am 2. Mai 2023 erklärten Rückzugs der Berufung (KG-act. 10) zwar hoch, aber gerade noch angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die E.________ AG (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

25. Mai 2023 pku

STK 2022 52

Erwägungen

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF