Lexipedia

Entscheid

STK 2022 56

Kammer

31. Oktober 2023Deutsch80 min

A. Die Anklagebehörde erhob am 3. Mai 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und vorsätzlicher (eventualiter fahrlässiger) grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 31. Oktober 2023

STK 2022 56

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,

Kantonsrichter Walter Züger, Bettina Krienbühl,

Stephan Zurfluh und Pius Schuler,

Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________ GmbH,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

mehrfachen Diebstahl, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG, Widerruf

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2022, SGO 2022 21);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Anklagebehörde erhob am 3. Mai 2022 beim Strafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und vorsätzlicher (eventualiter fahrlässiger) grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

1. mehrfacher Diebstahl

A.________ und D.________ lernten sich im Januar 2020 über Facebook kennen und es entstand daraus eine Liebesbeziehung. In der Folge erhielt A.________ von D.________ einen Schlüssel zu deren Wohnung an der H.________strasse xx und half ab Februar 2020 gelegentlich im

Hotel G.________, in welcher D.________ Geschäftsführerin war, als Servicemitarbeiter aus. Anfangs November 2020 wurde die Liebesbeziehung beendet.

Am 21.09.2020 zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr begab sich A.________ während seiner Arbeitszeit als Servicemitarbeiter in das

Büro des Hotels G.________, behändigte den sich auf dem Schreibtisch von D.________ befindlichen Schlüssel für das sich dort befindliche Kästchen von D.________, in welchem diese Bargeldeinnahmen des

Hotels G.________ (F.________ GmbH) in einem Briefumschlag

deponiert hatte und öffnete mit dem Schlüssel das Kästchen. Aus dem sich darin befindlichen Briefumschlag entwendete A.________ mindestens CHF 5’000.00 zum Nachteil der F.________ GmbH. In der Folge legte er den Briefumschlag mit dem restlichen Bargeld in das Kästchen, verschloss dieses und legte den Schlüssel zurück auf den Schreibtisch von D.________.

In der Zeit von 01.08.2020 bis 30.09.2020 begab sich A.________ in der Wohnung von D.________, H.________strasse xx, in deren Schlafzimmer. D.________ bewahrte in ihrem Nachttisch in einem Briefumschlag, verpackt in einem Fonduebrotsack, Bargeldeinnahmen der F.________ GmbH (Hotel G.________) in Noten auf. A.________ behändigte aus diesem Briefumschlag mindestens CHF 20’000.00 zum Nachteil der F.________ GmbH.

A.________ begab sich in das Büro des Hotel G.________ sowie in das Schlafzimmer von D.________ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er wusste, dass das Bargeld Eigentum der F.________ GmbH bzw. D.________ war und er daran keinerlei Berechtigung hatte. Trotzdem nahm er das Geld willentlich an sich, um es für private Zwecke zu verwenden.

Erwägungen

2.

mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Während einer Ferienreise auf Mallorca im Juli 2020 übergab D.________ A.________ den PIN Code ihrer Maestro-Karte für das I.________-Bankkonto mit der IBAN yy, damit A.________ in ihrem Einverständnis Bargeld abheben konnte. A.________ behändigte jeweils vor den weiteren Bargeldbezügen mehrfach die I.________-Maestro-Karte Nr. zz von D.________ aus deren Handtasche (Seitenfach) ohne deren Wissen. Am 28.09.2020, 06.15 Uhr, tätigte A.________ am Bankomaten der I.________ in xx.________, einen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 3’800.00, ohne dass er hierfür durch D.________ dazu beauftragt worden wäre. Am 20.10.2020, 19.44 Uhr, tätigte A.________ am Bankomaten der I.________ in xx.________, einen weiteren Bargeldbezug in der Höhe von CHF 3’000.00 ohne Kenntnis von D.________. Am 01.11.2020, 10.55 Uhr, tätigte A.________ am Bankomaten der I.________ in xx.________ 3, wiederum einen Bargeldbezug in der Höhe von CHF 3’000.00, ohne dass D.________ ihn damit beauftragt hätte. Nach den getätigten Bargeldbezügen deponierte A.________ die I.________-Maestro-Karte Nr. zz von D.________ jeweils wieder in deren Handtasche (Seitenfach), so dass diese nichts hiervon bemerkte. Das bezogene Bargeld im Totalbetrag von CHF 9’800.00 nahm er ohne Anrecht an sich, um dieses zu privaten Zwecken zu verwenden. Damit führte A.________ eine Vermögensverschiebung zum Nachteil von D.________ herbei.

A.________ wusste, dass D.________ ihm den PIN Code nur überlassen hatte, um damit die beauftragten Bargeldbezüge während dem Ferienaufenthalt auf Mallorca für sie zu tätigen, und nicht, um damit für sich selber Bargeld zu beziehen. Dennoch tätigte er drei Bargeldbezüge entgegen dem Willen von D.________ und behielt das Geld für sich, um sich daran unrechtmässig zu bereichern.

3.

vorsätzliche (eventualiter fahrlässige) grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit innerorts

Am 04.11.2021, ca. 23.17 Uhr, lenkte A.________ in Grafstal, Pfäffikerstrasse, Höhe Haltestelle Thalegg, in Fahrtrichtung Winterthur, den Personenwagen der Marke Volvo XC40 T2 mit den Kontrollschildern ZH ww bei einer gesetzlichen Geschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, bzw. unter Abzug der Toleranz von 3 km/h mit einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h. Dadurch gefährdete er die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernsthaft. A.________ kannte die Strecke nicht, da er von seinem Wohnort normalerwiese über die Autobahn nach Winterthur fuhr.

Dispositiv

Er kümmerte sich nicht darum, wie schnell er hätte fahren dürfen. A.________ kannte die Strecke nicht und hätte sich entsprechend vermehrt auf die Strassenführung und die zulässige Geschwindigkeit achten müssen. Aufgrund des dicht überbauten Industriegebiets mit mehreren direkt an der Pfäffikerstrasse·liegenden Fabriken, Kleingewerben und einem Restaurant sowie der angrenzenden Bushaltestelle, welche auf lnnerortsverhältnisse schliessen lassen, hätte er wissen müssen, dass er sich inner- und nicht ausserorts befand und die Geschwindigkeit demnach 50 km/h betrug. Er nahm damit sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die dadurch hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf.

eventualiter:

Bei Anwendung der im Strassenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit hätte A.________ bemerkt, dass die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Hätte er sich pflichtgemäss auf die Signale sowie das Tachometer geachtet, hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und damit verhindern können.

An der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2022 befragte der Vorsitzende die

Privatklägerin als Auskunftsperson sowie den Beschuldigten zu seiner Person und zur Anklage (Vi-act. 9). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge (Vi-act. 9, S. 16 ff.):

Anträge Anklagebehörde

1. A.________ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23.02.2018 (SB170400-O/U/cw) für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.12.2020 um 1 Jahr und 6 Monate verlängerte, gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.

3. A.________ sei zu bestrafen unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 201 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Die verbleibende Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 9 Tagen sei zu vollziehen.

5. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen.

6. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien A.________ vollumgänglich aufzuerlegen.

Anträge Privatklägerin

1. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der geschädigten F.________ GmbH den ausgewiesenen Schaden von CHF 25’000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 21.09.2020 sowie der geschädigten D.________ den ausgewiesenen Schaden von CHF 9’800.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1.11.2020 zu bezahlen.

3. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beklagten zu überbinden, eventualiter vom Staat zu tragen. Ebenso sei die Entschädigung für die Prozessvertretung der Privatkläger 1 und 2 gemäss der beiliegenden Honorarnote im Betrag von CHF 7’764.00, zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Verhandlung aufzuerlegen.

Anträge Verteidigung

1. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

5. Es sei von einem Widerruf der Bewährung der Strafe des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23.02.2018 (SB170400-O/U/cw) für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 01.12.2020 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert, abzusehen. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern.

6. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei abzusehen.

7. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Die frühere amtliche Verteidigerin RAin J.________ als auch der neue amtliche Verteidiger RA B.________ seien entsprechend der heute eingereichten Honorarnote vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Urteil vom 1. Juli 2022 erkannte das Strafgericht Folgendes (Vi-act. 10):

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 21. September 2020 sowie im Zeitraum von 1. August bis 30. September 2020;

b) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 und 1. November 2020;

c) der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, begangen am 4. November 2021.

2. Die gegen A.________ mit Urteil SB170400 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.

3. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 450.-- bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

8. Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 9’800.-- zzgl. 5% Zins seit 1. November 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Zivilforderung der F.________ GmbH im Betrag von Fr. 25’000.-- zzgl. 5% Zins seit 21. September 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 6’770.20

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’249.60

den Kosten der amtlichen Verteidigung

11’000.00

Total Fr. 25’019.80

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 11 vorbehalten.

10. Prozessentschädigung:

a) Die Entschädigungsforderung von D.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

b) Die Entschädigungsforderung der F.________ GmbH für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

11. Amtliche Verteidigung:

a) Die vormalige amtliche Verteidigerin RAin J.________ und der aktuelle amtliche Verteidiger RA B.________ werden aus der Strafgerichtskasse insgesamt mit pauschal Fr. 11’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

B. Der Beschuldigte meldete am 6. Juli 2022 Berufung an (KG-act. 2) und reichte am 17. Oktober 2022 die Berufungserklärung ein (KG-act. 3). An der Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 befragte der Vorsitzende D.________ (nachfolgend Privatklägerin) sowie den Beschuldigten

(KG-act. 16). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Anträge Verteidigung (KG-act. 16/2)

1. Ziff. 1 a) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Ziff. 1 b) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Ziff. 1 c) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV von Schuld und Strafe freizusprechen.

A.________ sei der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

4. Ziff. 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022

(Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und es sei von einem Widerruf der gegen A.________ mit Urteil SB170400 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten abzusehen.

Eventualiter sei von einem Widerruf der gegen A.________ mit Urteil SB170400 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

24 Monaten abzusehen und A.________ sei zu verwarnen.

5. Ziff. 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022

(Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und A.________ sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

Damit zusammenhängend seien die Ziff. 4 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) über den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. der Geldstrafe aufzuheben.

6. Ziff. 8 a) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und die Zivilforderung von D.________ im Betrag von CHF 9’800.00 zzgl. 5% Zins seit 1. November 2020 sei abzuweisen.

7. Ziff. 8 b) des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben und die Zivilforderung der F.________ GmbH im Betrag von CHF 25’000.00 zzgl. 5% Zins seit 21. September 2020 sei abzuweisen.

8. Ziff. 9 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022

(Geschäfts-Nr. SGO 2022 21) sei aufzuheben (vorbehältlich der Regelung betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Kosten des Verfahrens seien im Rahmen des Schuldspruchs A.________ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

9. Der amtliche Verteidiger sei entsprechend der heute eingereichten Honorarnote vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor 1. und 2. Instanz zu Lasten des Staates.

Anträge der Anklagebehörde (KG-act. 16/4)

1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten seien abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 01.07.2022 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.

Anträge der Privatklägerinnen (KG-act. 16/5)

1. Es seien die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 6 und 7 abzuweisen.

2. Es sei der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls gestützt auf Art. 139 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Kosten dieses Verfahrens für beide Instanzen seien dem Beklagten zu überbinden, eventualiter vom Staat zu tragen. Ebenso sei die Entschädigung für die Prozessvertretung der Geschädigten 1 und 2 gemäss den beiliegenden Honorarnoten für beide Verfahren im Gesamtbetrag von CHF 11’418.00 (CHF 9’360.00 und CHF 2’058.00) zuzüglich der Aufwendungen für die vorliegende Gerichtsverhandlung dem Beklagten aufzuerlegen, eventualiter vom Staat zu tragen.

und in Erwägung:

1. Der Beschuldigte soll sich des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem er am 21. September 2020 im Büro des Hotels G.________ mindestens Fr. 5’000.00 aus einem Kästchen entwendet und in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 30. September 2020 aus dem Nachttisch im Schlafzimmer der Privatklägerin mindestens Fr. 20’000.00 behändigt habe (Anklageziffer 1). Im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts würdigte die Vor­instanz die Aussagen der Privatklägerin, der Zeugen L.________ und M.________ und des Beschuldigten sowie die weiteren Umstände und Indizien. Sie kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt schlüssig, sachlich sowie in sich nicht widersprüchlich und damit glaubhaft seien, zumal sie auch Schwächen in ihren Abläufen eingeräumt habe. Im Grossen und Ganzen könne ihr ein einheitliches sowie sachliches Aussageverhalten attestiert werden. Sie habe die Fragen direkt beant­wortet, wobei sie auch unangenehme Umstände habe einräumen müssen. Die Aussagen des Beschuldigten seien im Wesentlichen ebenfalls einheitlich. Er habe jedoch verschiedentlich versucht, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Zudem sei er generell durch ungewöhnliche Verhaltensweisen aufgefallen. Auch die Vorstrafen träten belastend hinzu. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bei beiden Diebstählen. Der Beschuldigte habe ein widersprüchliches sowie wenig glaubhaftes Verhalten an den Tag gelegt. Aufgrund der Gesamtheit der belastenden Faktoren sei betreffend Anklageziffer 1 des mehrfachen Diebstahls zu verurteilen, nachdem die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu keinen Bemerkungen Anlass gebe (angef. Urteil, E. 2). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft sowie am Bestand der Deliktsbeträge, allenfalls deren Höhe. Den Diebstahl im Hotelbüro hätte jeder der Angestellten begehen können und auch die Gäste hätten als Täterschaft in Frage kommen können, selbst die Privatklägerin könne als Täterin nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass sich Fr. 10’000.00 im Kästchen befunden hätten und davon Fr. 5’000.00 gestohlen worden seien. Beim Diebstahl in der Wohnung der Privatklägerin könne die Privatklägerin, P.________ oder eine frühere Bekanntschaft der Privatklägerin als Täterschaft nicht ausgeschlossen werden. Es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Existenz der angeblich gestohlenen Fr. 20’000.00. Die Aussagen der Privatklägerin würden etliche Widersprüche enthalten, so zum Aufbewahrungsort des Schlüssels und zum Sack im Nachttisch. Die Trennungsumstände der Privatklägerin und des Beschuldigten sprächen gegen die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin. Hinzu komme das unprofessionelle und unsichere Verhalten der Privatklägerin in Bezug auf die Aufbewahrung der Einnahmen

(KG-act. 16/2, S. 4-16). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vor­instanz zur Beweiswürdigung (angef. Urteil, E. I.1) und der Würdigung von Aussagen

(angef. Urteil, E. I.2.a) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Zum ersten Vorfall am 21. September 2020 sagte die Privatklägerin, sie habe am Morgen Fr. 10’000.00 gezählt. Nach dem Mittag habe sie das Geld nochmals gezählt und festgestellt, dass Fr. 5’000.00 fehlen würden

(U-act. 10.0.01, Rz. 58 ff.; Vi-act. 9, Frage17; vgl. KG-act. 16, Frage 8). Grundsätzlich hätten alle Angestellten Zugang zu ihrem Büro (U-act. 8.1.02, Fragen 26 f.; U-act. 10.0.01, Rz. 112; Vi-act. 9, Frage 10), das ganze Service- und Küchenpersonal (U-act. 10.0.01, Rz. 112 f.; Vi-act. 9, Frage 11). Alle wüssten, dass sich in diesem Kästchen Bargeld befinde (U-act. 8.1.02, Frage 31). Der Schlüssel zum Kästchen habe auf ihrem Pult gelegen (U-act. 8.1.02, Frage 29; U-act. 10.0.01, Rz. 89; Vi-act. 9, Frage 5; KG-act. 16, Frage 7), sie habe diesen immer dort liegen gelassen (U-act. 10.0.01, Rz. 91 f.;

vgl. KG-act. 16, Frage 10). M.________ mache regelmässig Rauchpausen, währenddessen niemand im Büro sei (vgl. U-act. 8.1.02, Frage 40;

U-act. 10.0.01, Rz. 147).

aa) Die Privatklägerin schilderte die wesentlichen Umstände (zweimaliges Zählen des Geldes, Feststellen des Fehlbetrages von Fr. 5’000.00 nach dem Mittag, Schlüssel auf dem Pult, Zugänglichkeit des Büros) wie anhand der soeben zitierten Aussagen ersichtlich konstant gleichbleibend. Zudem erwähnte sie stets, dass alle Mitarbeitenden Zugang zum Büro hatten

(U-act. 8.1.02, Fragen 26 f.; U-act. 10.0.01, Rz. 112; Vi-act. 9, Frage 10), was auch M.________ und der Beschuldigte aussagten (M.________:

U-act. 10.0.03, Rz. 141; Beschuldigter: U-act. 10.0.02, Rz. 66). Die Privatklägerin erwähnte im Weiteren, dass sie den Schlüssel zum Kästchen oft auf dem Pult liegen gelassen habe (U-act. 10.0.01, Rz. 91 f.; vgl. KG-act. 16, Frage 10), was M.________ ebenfalls bestätigte (U-act. 10.0.03, Rz. 139). Damit gab sie eigenes ungeschicktes Verhalten zu, was ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen? in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Die Privatklägerin bejahte zudem, dass im Prinzip alle Angestellten den Diebstahl begangen haben könnten

(U-act. 10.0.01, Rz. 134), sie aber dennoch der Überzeugung sei, dass der Beschuldigte der Täter sei (vgl. U-act. 10.0.01, Rz. 136 ff.). Sodann konnte sich die Privatklägerin daran erinnern, dass ein Gast mit einer 1000er-Note bezahlte. Ein solches ungewöhnliches, aber in einem Hotel nicht von vornherein unrealistisches Detail ist ebenfalls ein Merkmal für eine glaubhafte Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen? in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 50). M.________ sah die 1’000er-Note (U-act. 10.0.03, Rz. 311), was die Glaubhaftigkeit dieses Umstandes erhöht.

Die Aussagen der Privatklägerin enthalten zwar auch gewisse Unstimmigkeiten. So sagte sie an der ersten Einvernahme, sie habe das Geld bereits am Sonntagabend gezählt (U-act. 8.1.02, Frage 7) anstatt am Montagmorgen. Zudem ant­wortete sie auf die Frage, wann sie das Fehlen des Geldes bemerkt hätte, an der ersten Einvernahme mit zwischen 14:00 und 15:00 Uhr

(U-act. 8.1.02, Frage 3), an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme soll es jedoch um ca. 13:30 Uhr gewesen sein (U-act. 10.0.01, Rz. 72). Diese zeitlichen Differenzen sind aber insofern nicht entscheidend, als die Privatklägerin den grundsätzlichen Geschehensablauf (zweimaliges Zählen des Geldes und Feststellen des Fehlbetrages nach dem Mittag) sowie die genannten weiteren Umstände stets gleich schilderte. Die Widersprüche betreffen nur einzelne Details, was insgesamt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht schmälert.

bb) M.________ (Rezeption, allgemeine Büroarbeiten) konnte sich an seiner Einvernahme an den Vorfall erinnern. Er erklärte, die Privatklägerin habe gesagt, es sei Geld weggekommen (U-act. 10.0.03, Rz. 62, 64 f.). Sie sei komplett aufgelöst gewesen und habe gerufen, es fehle Geld. Dann sei sie zu sich (gemeint: in ihre Wohnung) gegangen und habe mitgeteilt, dass auch bei ihr zu Hause Geld fehle (U-act. 10.0.03, Rz. 96 f.). Damit bestätigt er den von der Privatklägerin erwähnten Ablauf, dass sie nach dem Zählen des Geldes im Büro in die Wohnung gegangen sei und festgestellt habe, dass auch dort Geld fehle. Ebenso bestätigte L.________ (Kellner, stv. Geschäftsführer) den Vorfall. Die Privatklägerin habe ihn angerufen und gesagt, es fehle Geld aus dem Kästchen (U-act. 8.1.03, Frage 15). Auch angesichts der Aussagen von M.________ und L.________, die sich mit denjenigen der Privatklägerin

decken, erscheint glaubhaft, dass aus dem Kästchen der Privatklägerin in deren Büro ein grösserer Geldbetrag entwendet wurde. Im Übrigen sagte selbst der Beschuldigte, dass ihm die Privatklägerin am 21. September 2020 gesagt habe, dass ihr Geld fehle (U-act. 8.1.04, Frage 31).

cc) Sodann bestehen weitere Indizien: Gemäss Wochenplan arbeitete der Beschuldigte am 21. September 2020 ab 06:00 Uhr (U-act. 3.2.12). Der Beschuldigte bestätigte, an diesem Tag gearbeitet zu haben (U-act. 8.1.04, Frage 29). Er wusste, dass sich in diesem Kästchen Bargeld befand (vgl. Aussage der Privatklägerin: U-act. 8.1.02, Frage 32 und KG-act. 16, Frage 3; vgl. Aussage Beschuldigter: U-act. 10.0.02, Rz. 52). M.________ gab an, meistens sei er alleine im Büro. Wenn er in die Küche oder ins Restaurant gehe, sei er nicht im Büro (U-act. 10.0.03, Rz. 111 f.). Dann habe er die Türe zum Büro einfach zugezogen oder einen Spalt offengelassen (U-act. 10.0.03, Rz. 144). Damit bestätigt er die Aussage der Privatklägerin, dass er das Büro regelmässig verlassen habe (vgl. U-act. 8.1.02, Frage 30 und U-act. 10.0.01, Rz. 147). Ebenso verneinte L.________ die Frage, ob das Büro immer besetzt sei. Nachdem Herr M.________ das Büro verlassen habe, sei niemand mehr da (U-act. 8.1.03, Frage 22). Somit bestand die Möglichkeit, dass der Beschuldigte unbemerkt in das Büro gelangen konnte. Die Privatklägerin erklärte, dass der Beschuldigte das Geld entwendet haben musste, weil sie viele langjährige Mitarbeiter habe und noch nie etwas weggekommen sei. Das habe erst angefangen, als der Beschuldigte begonnen habe, bei ihnen zu arbeiten (U-act. 10.0.01, Rz. 136 ff.; vgl. Vi-act. 9, Fragen 8 f. und 74). M.________ schliesse sie als Täter aus, weil er beinahe neun Jahre bei ihr arbeite und noch nie etwas weggekommen sei (U-act. 10.0.01, Rz. 150). M.________ verneinte die Frage, ob es in der Vergangenheit bereits Diebstähle aus dem Büro gegeben habe (U-act. 10.0.03, Rz. 150 f.). Seither sei es auch nicht mehr vorgekommen, dass Geld entwendet worden sei (U-act. 10.0.03, Rz. 153 f.). Eine externe Drittperson schloss er als Täter aus (U-act. 10.0.03, Rz. 176), weil kein Mensch wisse, dass dort Geld sei (U-act. 10.0.03, Rz. 178).

dd) Der Beschuldigte bestritt mehrfach, dass er Geld aus dem Kästchen im Büro des Hotels G.________ entwendet habe (U-act. 8.1.04, Frage 31;

U-act. 10.0.02, Rz. 49; KG-act. 16, Frage 54; zur grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zu seiner Glaubwürdigkeit s.u.).

ee) Der Beschuldigte macht geltend, auch ein Gast käme als Täter in Frage (KG-act. 16/2, S. 5). Wäre dem aber so, hätte der betroffene Gast nicht nur wissen müssen, dass sich im Kästchen der Privatklägerin im Büro eine grössere Menge Bargeld befand, sondern auch, dass sich dieses mit dem Schlüssel auf dem Tisch öffnen liess. Darüber hinaus erscheint es schwierig, dass ein Gast unbemerkt den richtigen Moment abwarten konnte, in dem sich niemand im Büro aufhielt. Keine der befragten Personen erwähnte Einbruchsspuren. Ein Gast ohne die erwähnten Kenntnisse oder sogar eine Drittperson erscheint deshalb als Täterschaft ausgeschlossen. Die Privatklägerin erklärte abgesehen davon, etwa ein halbes Jahr vor der Berufungsverhandlung sei nochmals Geld aus dem Kästchen weggekommen. Jemand sei durch das Fenster eingestiegen und habe sämtliche Kästchen aufgebrochen

(KG-act. 16, Fragen 11-18). Dies bestätigt, dass die Täterschaft im vorliegenden Fall wissen musste, dass sich im Tatzeitpunkt niemand im Büro aufhielt, dieses offenstand und sich im Kästchen der Privatklägerin, das sich mit dem Schlüssel auf dem Tisch öffnen liess, Bargeld befand. Das Vorbringen des Beschuldigten, es käme auch ein Gast als Täter in Frage, ist demnach insgesamt betrachtet wenig wahrscheinlich.

Sodann moniert der Beschuldigte, die Vor­instanz habe die Möglichkeit, dass die Privatklägerin als Täterin nicht ausgeschlossen werden könne, nicht beachtet (KG-act. 16/2, S. 5 f.). Weil die Privatklägerin den Schlüssel zum Kästchen auf dem Bürotisch liegen liess (U-act. 8.1.02, Frage 29; U-act. 10.0.01, Rz. 89, Vi-act. 9, Frage 5; KG-act. 16, Frage 7) und die Bürotüre in Abwesenheit von M.________ unverschlossen war (vgl. U-at. 10.0.03, Rz. 144), hatte nicht nur die Privatklägerin Zugriff auf das Kästchen (entgegen der Ansicht des Beschuldigten: KG-act. 16/2, S. 5 f.). Weder den Aussagen von L.________ (U-act. 8.1.03) noch denjenigen von M.________ (U-act. 10.0.03) sind Hinweise auf eine mögliche Täterschaft der Privatklägerin zu entnehmen. M.________ sagte vielmehr, die Privatklägerin sei komplett aufgelöst gewesen (U-act. 10.0.03, Rz. 96 und 102). Auf die Frage, wen er als Täter vermutet habe, ant­wortete M.________, er wisse es nicht (U-act. 10.0.03, Rz. 173). Er verdächtigte somit nicht die Privatklägerin. Schliesslich moniert der Beschuldigte, es könne auch sein, dass in der Vergangenheit Geld gestohlen worden sei und dies nicht bemerkt worden oder intern gelöst worden sei. Beim ungewöhnlichen Umgang der Privatklägerin mit dem Bargeld und den Tageseinnahmen könne es schnell passieren, dass man die Übersicht verliere

(KG-act. 16/2, S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Tagesabschluss der Bareinnahmen jeweils ausgedruckt und zusammen mit dem Bargeld in das Kästchen des jeweiligen Servicepersonals gelegt wurde. Die Privatklägerin prüfte die Übereinstimmung des Bargeldes mit dem Ausdruck am Folgetag. Der Betrag gemäss Ausdruck des Kassenterminals wurde im Kassabuch vermerkt (Aussage M.________, U-act. 10.0.03, Rz. 214 ff. und 224 f.; Privatklägerin zum Eintrag im Kassabuch: U-act. 10.0.01, Rz. 202 f.; vgl. die grundsätzlich übereinstimmende Aussage des Beschuldigten: U-act. 8.1.04, Fragen 26-28). Damit war die Höhe der Einnahmen und der Betrag, der sich in jedem Kästchen befinden musste, nachvollziehbar. Dass die Privatklägerin höhere Bargeldbeträge in ihrem Kästchen oder bei sich zu Hause aufbewahrte (Aussage M.________: U-act 10.0.03, Rz. 228 f.), bevor sie diese zur Bank bringen liess (vgl. Aussage M.________: U-act. 10.0.03, Rz. 232, 234; Aussage Privatklägerin: U-act. 10.0.01, Rz. 208), ändert nichts an der Nachvollziehbarkeit der Einnahmen und zeigt nicht, dass in der Vergangenheit Geld gestohlen worden sei und dies nicht bemerkt worden oder intern gelöst worden sei.

ff) Der Beschuldigte bestreitet die Höhe des Fehlbetrags. Auch M.________ sagte aber aus, es hätten über Fr. 5’000.00 gefehlt

(U-act. 10.0.03, Rz. 99). M.________ tätigte gemäss Angaben der Privatklägerin im zweiten Halbjahr 2020 öfters Bargeldeinzahlungen auf das Konto der F.________ GmbH von über Fr. 10’000.00 (U-act.3.2.11, S. 2), was dieser bestätigte (U-act. 10.0.03, Rz. 253) und womit glaubhaft ist, dass sich am besagten Tag Fr. 10’000.00 im Kästchen der Privatklägerin befinden konnten. Zudem ist die Bestimmung des Deliktsbetrags für die Tatbestandsmässigkeit des Diebstahls nicht notwendig. Der Wert der entwendeten Sache ist grundsätzlich nicht mass­geblich (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 ff. StGB N 35). Aufgrund der konstanten Aussagen der Privatklägerin zum entwendeten Betrag

(U-act. 10.0.01, Rz. 58 ff.; Vi-act. 9, Frage17; vgl. KG-act. 16, Frage 8), der übereinstimmenden Aussage von M.________ (U-act. 10.0.03, Rz. 99) und den belegten Bargeldeinzahlungen im zweiten Halbjahr 2020 (U-act. 3.2.11, S. 2) ist glaubhaft, dass der Deliktsbetrag höher als Fr. 300.00 war, sodass es sich nicht um ein geringes Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt (vgl. Urteil BGer 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.1 m.H.). Für die Strafbarkeit ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend, wieviel Bargeld sich genau im Kästchen befand und wieviel davon entwendet wurde.

b) Betreffend den zweiten Vorfall im Schlafzimmer ihrer Wohnung sagte die Privatklägerin, nachdem sie das Fehlen des Geldes im Büro festgestellt habe, sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie auch zu Hause Geld habe. Sie sei nach Hause gegangen, habe in die Schublade geschaut und dort hätten auch noch etwa Fr. 20’000.00 gefehlt (U-act. 8.1.02, Frage 7). Sie habe Bargeld von Fr. 20’000.00 (U-act. 10.0.01, Rz. 454; Vi-act. 9, Frage 26; KG-act. 16, Frage 28) der Tagesumsätze in einem Couvert in einem Sack (U-act. 8.1.02, Frage 46; U-act. 10.0.01, Rz. 233) im Nachttisch ihres Schlafzimmers

(U-act. 8.1.02, Frage 42; U-act. 10.0.01, Rz. 179; KG-act. 26, Frage 25) aufbewahrt. Der Beschuldigte und P.________ hätten gewusst, dass sich dort Bargeld befinde (U-act. 8.1.02, Frage 43). Der Beschuldigte sei jedoch der Einzige gewesen, der einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt habe

(U-act. 10.0.01, Rz. 250 f. und 341) bzw. er sei der Einzige gewesen, der zu dieser Zeit Zugang zu ihrer Wohnung und zu ihrem Schlafzimmer hatte und gewusst habe, wo sich das Geld befinde (Vi-act. 9, Frage 19). Herr P.________ habe auch Zugang zu ihrer Wohnung (Vi-act. 9, Frage 23) resp. sei oft bei ihr zu Hause gewesen (KG-act. 16, Frage 27). Der Beschuldigte habe gesehen, dass sie die Schublade [des Nachttischs] geöffnet habe und er habe überall reingeschaut, wo er habe reinschauen können (Vi-act. 9, Frage 20). Auf die Täterschaft des Beschuldigten angesprochen sagte die Privatklägerin, er sei der Einzige gewesen, der in dieser Zeit Zutritt zu ihrer Wohnung und einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hatte (U-act. 10.0.01, Rz. 250 f.; vgl. Vi-act. 9, Frage 19). Sie sei sich sehr sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, zu 100 % (Vi-act. 9, Frage 25). Herr P.________ könne es nicht gewesen sein. Er sei ihr Stellvertreter und arbeite seit neun Jahren mit ihr zusammen. Er ganz sicher nicht (Vi-act. 9, Frage 24). Es sei ein Ding der Unmöglichkeit, dass er [Herr P.________] dort etwas herausgenommen habe. Es sei in diesen ganzen Jahren nie etwas weggekommen

(KG-act. 16, Frage 27).

Auch diesen Vorfall schildert die Privatklägerin in den wesentlichen Punkten (rund Fr. 20’000.00 in einem Couvert in einem Sack in der Nachttischschublade, Feststellen des Fehlbetrages aufgrund des Fehlbetrages im Büro) konstant gleichbleibend. Die Erklärung, weshalb P.________ nicht als Täter in Frage komme, ist im Hinblick darauf, dass er ein langjähriger Mitarbeiter und Stellvertreter der Privatklägerin ist, sowie dass die Privatklägerin seit Längerem hohe Bargeldbeträge in ihrer Wohnung aufbewahrte, glaubhaft. Im Übrigen gab die Privatklägerin mit der Aussage, dass P.________ auch vom Bargeld wusste und ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung hatte, Umstände zu, die den Tatverdacht vom Beschuldigten weglenken, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhöht (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen? in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Sodann räumte sie verschiedentlich Unsicherheiten ein, beispielsweise, dass sie das genaue Datum des Diebstahls nicht benennen könne (U-act. 8.1.02, Frage 45).

Davon abgesehen enthalten die Aussagen der Privatklägerin einige Ungereimtheiten: So gab sie zunächst an, das Couvert mit dem Bargeld habe sich in einem Plastiksack befunden (U-act. 8.1.02, Frage 46), wohingegen sie bei den späteren Befragungen von einem Fondue(brot)sack sprach

(U-act. 10.0.01, Rz. 233; Vi-act. 9, Frage 63; KG-act. 16, Fragen 21 f.). Dieser Umstand betrifft jedoch eine Nebensächlichkeit und vermag damit die Glaubhaftigkeit der Kernaussage (Geld in einem Couvert in einem Sack in der Nachttischschublade) nicht zu erschüttern, zumal sie später konstant von einem Fonduesack sprach. Sodann sagte die Privatklägerin bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, anhand des Kassabuches könne sie genau sagen, dass Fr. 20’000.00 entwendet worden seien (U-act. 10.0.01, Rz. 187). Zwei Fragen später gab sie an, in das Kassabuch werde eingetragen, was bar und was mit Kartenbezahlung eingenommen werde (U-act. 10.0.01, Rz. 201 f.). Einige Fragen danach erklärte sie, anhand das Kassabuches wisse sie nicht, wieviel Geld sich im Kästchen im Büro und wieviel sich bei ihr zu Hause befinde (U-act. 10.0.01, Rz. 239 f.). Nach Verlesen des Protokolls korrigierte sie, dass im Kassabuch nur vermerkt werde, was bar eingenommen werde, Kartenzahlungen würden anderswo vermerkt (U-act. 10.0.01, Rz. 205 f.). Diese Ungenauigkeiten sind insofern nicht entscheidend, als die Privatklägerin den Fehlbetrag konstant mit rund Fr. 20’000.00 angab (s.u.) und M.________ das Kassabuch führte (U-act. 10.0.03, Rz. 210). Die wesentlichen Umstände des Vorfalls schilderte die Privatklägerin gleichbleibend.

M.________ sagte aus, dass die Privatklägerin, nachdem sie das Fehlen des Geldes im Büro festgestellt habe, zu sich nach Hause gegangen sei und mitgeteilt habe, dass auch bei ihr zuhause Geld fehle (U-act. 10.0.03, Rz. 97). Die Privatklägerin habe grössere Beträge (Bargeldeinnahmen) zu sich nach Hause genommen (U-act. 10.0.03, Rz. 228 f.). Es könne schon sein, dass so viel Geld bei ihr zuhause gewesen sei (U-act. 10.0.03, Rz. 267). Damit bestätigte M.________ den Umstand, dass die Privatklägerin jeweils grössere Bargeldbeträge in ihrer Wohnung aufbewahrte und dass sie am Tag, an dem das Bargeld im Büro entwendet wurde, auch den Fehlbetrag in ihrer Wohnung feststellte.

Der Beschuldigte gab zu, dass er sich einmal pro Woche in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten habe (U-act. 10.0.02, Rz. 179; vgl. U-act. 8.1.04, Frage 42) und dass er im Schlafzimmer der Privatklägerin war (KG-act. 16, Frage 60; vgl. U-act. 10.0.02, Rz. 167). Demnach hatte er grundsätzlich die Gelegenheit, das Bargeld an sich zu nehmen. Weil er sah, wie die Privatklägerin die Nachttischschublade öffnete und überall reinschaute (Aussage Privatklägerin, Vi-act. 9, Frage 20), musste er wissen, dass sich darin Bargeld befand, auch wenn die Privatklägerin ihm dies nicht ausdrücklich sagte

(vgl. Vi-act. 9, Frage 20).

Der Beschuldigte macht geltend, es sei nicht erstellt, dass sich Fr. 20’000.00 im Nachttisch der Privatklägerin befunden hätten (KG-act. 16/2, S. 11). Die Privatklägerin erklärte, es habe sich um einen Betrag von „etwa Fr. 20’000.00“ (U-act. 8.1.02, Frage 7), „Fr. 20’000.00“ (U-act. 10.0.01, Rz. 454), „um die Fr. 20’000.00“ (Vi-act. 9, Frage 26), „rund Fr. 20’000.00“ (KG-act. 16, Frage 28) gehandelt. Es seien ungefähr Fr. 20’000.00 gewesen. Ganz genau könne sie es nicht sagen, wieviel es gewesen sei – plus minus Fr. 20’000.00

(Vi-act. 9, Frage 28). Die Privatklägerin sprach demnach konstant von rund Fr. 20’000.00. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Hotel Restaurant G.________ grössere Bargeldeinnahmen verzeichnete (vgl. die hohen Bareinzahlungen gemäss U-act. 3.2.11, S. 2; bestätigt von M.________ in

U-act. 10.0.03, Rz. 253) und die Privatklägerin auch grössere Ausgaben wie die Miete für das Hotel Restaurant bar bezahlte (Vi-act. 9, Frage 79). Darauf angesprochen, dass sie jeweils einen höheren Bargeldbetrag in ihrem Schlafzimmer aufbewahrt habe, ant­wortete sie, in den acht Jahren, während derer sie im G.________ gearbeitet habe, sei nie so etwas passiert. Sie habe gedacht, es passiere sowieso nicht (U-act. 8.1.02, Frage 47). Sie dachte, dass das Geld dort sicher sei, sie habe sich nichts dabei gedacht (U-act. 10.0.01, Rz. 270). M.________ sagte ebenfalls, dass die Privatklägerin grössere Barbeträge mit nach Hause genommen habe (U-act. 10.0.03, Rz. 228 f.). Es könne schon sein, dass so viel Geld bei ihr zu Hause gewesen sei

(U-act. 10.0.03, Rz. 267). Angesichts dieser konstanten und im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen erscheint es glaubhaft, dass sich im mass­geblichen Zeitraum rund Fr. 20’000.00 in ihrem Nachttisch befanden und dieser Betrag entwendet wurde.

c) Schliesslich ist auf die weiteren Umstände, die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und des Beschuldigten schliessen lassen, einzugehen.

aa) Vorab ist nochmals festzuhalten, dass die Privatklägerin beide Vorfälle im Wesentlichen konstant gleichbleibend schilderte (s.o., E. 1.a und 1.b). Die Fragen beant­wortete sie jeweils direkt, ohne abzulenken oder abzuschweifen. Sie gab auch eigenes ungeschicktes Verhalten (z.B. Liegenlassen des Schlüssels im Büro: U-act. 8.1.02, Frage 28; U-act. 10.0.01, Rz. 89; Vi-act. 9, Frage 5; KG-act. 16, Frage 7) und Ungenauigkeiten (z.B. entwendeter Betrag im Schlafzimmer: „etwa Fr. 20’000.00“ in U-act. 8.1.02, Frage 7; „um die Fr. 20’000.00“ in Vi-act. 9, Frage 26; „rund Fr. 20’000.00“ in KG-act. 16, Frage 28) zu. Zudem belastete sich die Privatklägerin verschiedentlich selbst, indem sie beispielsweise aussagte, sie habe den Beschuldigten schwarz arbeiten lassen (U-act. 8.1.02, Frage 20) und Geld, das sie ihm vom Geschäftskonto geliehen habe, als Lohn verbucht (U-act. 10.0.01, Rz. 393). Ihren eher sorglos anmutenden Umgang mit den hohen Bargeldbeträgen sah sie ein. So sagte sie an der ersten Einvernahme, gefragt, warum sie das Geld nicht vorher auf die Bank gebracht habe, dies liege wohl daran, dass sie total doof gewesen sei und gedacht habe, es passiere sowieso nichts (U-act. 8.1.02, Frage 47; vgl. U-act. 10.0.01, Rz. 270). Der Beschuldigte behauptet, er und die Privatklägerin hätten sich nicht im Guten getrennt, es verblieben ungelöste bzw. unverarbeitete Themen, was gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin spreche. Weshalb sich die Trennung einseitig zulasten der Privatklägerin auswirken soll, legt er aber nicht nähe dar. Ebenso wenig konkretisiert er die ohnehin unbelegte Behauptung, die Privatklägerin habe ihn im Bekanntenkreis schlecht geredet und seinem neuen Arbeitgeber belastende Informationen preisgegeben (KG-act. 1, S. 14). Die Aussagen der Privatklägerin sind im Gesamten betrachtet bis auf wenige Widersprüche glaubhaft und ihre Glaubwürdigkeit erscheint insgesamt gegeben.

bb) Dem steht das inkonsistente Verhalten des Beschuldigten gegenüber: So sagte er, er habe vor der Anstellung bei der Privatklägerin im R.________ und im Q.________ gearbeitet (Aussage Privatklägerin: U-act. 8.1.02, Fragen 9, 12; Aussage L.________: U-act. 8.1.03, Frage 31). Auf den entsprechenden Vorhalt hin gab er allerdings zu, an diesen Orten nicht gearbeitet zu haben. Er habe der Privatklägerin nicht sagen wollen, wo er arbeite und wohne, als Schutz für ihn und seine Familie, falls sich die Privatklägerin bei ihm rächen wolle, wenn sie ihn nicht kaufen könne (U-act. 8.1.04, Frage 69). Weshalb ihn die Privatklägerin hätte „kaufen“ wollen, erklärte der Beschuldigte jedoch nicht. Dies wäre angesichts des Umstands, dass er die Privatklägerin um Geld bat (z.B. U-act. 8.1.02, Frage 7; U-act. 10.0.01, Rz. 367 f., 437 ff.), ohnehin nicht glaubhaft. Sodann fiel den Mitarbeitenden auf, dass der Beschuldigte trotz Geldproblemen eine neue Drohne und ein neues Motorrad hatte (Aussage L.________: U-act. 8.1.03, Frage 31) bzw. er immer wieder mit neuen Kleidern kam (Aussage Privatklägerin: U-act. 8.1.02, Frage 7). Der Beschuldigte ant­wortete auf diesen Vorhalt, er habe die Quittung der Drohne, die ca. Fr. 320.00 gekostet habe, mit dem Mobiltelefon fotografiert

(U-act. 10.0.02, Rz. 221). Er legte diese angebliche Quittung jedoch nicht vor. Sodann belastete der Beschuldigte die Privatklägerin verschiedentlich mit nicht zur Sache gehörenden Anschuldigungen, ohne dass dies notwendig gewesen wäre. Zum Beispiel ergänzte er seine Ant­wort auf die sinngemässe Frage, warum die Privatklägerin eine falsche Aussage gemacht habe, die

Privatklägerin sei am Abend oft betrunken gewesen. Sie habe ihn öfters angerufen und gesagt, dass wenn er nicht bei ihr bleibe, sie ihm das Leben zur Hölle machen werde (U-act. 8.1.04, Frage 36). Auf die Frage, zu welchen Räumlichkeiten er in der Wohnung der Privatklägerin Zutritt gehabt habe, führte er unter anderem aus, welch schlechte Ordnung die Privatklägerin gehabt habe und dass sie denke, sie könne einen Mann kaufen (U-act. 8.1.04, Frage 41 und weiterer Vorwurf des übermässigen Alkoholkonsums in Frage 65; vgl. zum angeblichen Trinkverhalten und der Unordnung auch U-act. 10.0.02, Rz. 345 ff.). Schliesslich wirkt sich auch die ungefragte Aussage des Beschuldigten negativ auf seine Glaubwürdigkeit aus, wonach er einen Mitarbeiter des Hotels G.________ getestet habe, indem er ihm ein Foto einer Frau gezeigt und gesagt habe, das sei seine Frau (U-act. 10.0.02, Rz. 457 ff.). Abgesehen davon beging der Beschuldigte bereits mehrfach Vermögensdelikte zulasten von Arbeitskollegen oder Arbeitgebern. So nutzte er im Juli 2012 zusammen mit seiner Ehefrau die labile Persönlichkeit eines Arbeitskollegen aus, um Geld zu verlangen (beigezogene Akten, Urteil DG150030 des Bezirksgerichts Uster vom 8. Dezember 2016, Anklage, Dossier 1); im Februar/März 2013 wollte er Arbeitskollegen seiner Ehefrau erpressen (Dossier 2); im Mai und Juni 2014 machte er als Filialleiter einer S.________-Filiale an der Kasse Bargeld erhältlich (Dossier 4); und von April bis Dezember 2019 manipulierte er als „Chef de Rang“ die Kasse eines Restaurants mindestens 700 Mal, um Bargeld einzukassieren (Strafbefehl F-3/2020/10037735 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2020; beigezogene Akten). Diese Vorstrafen untermauern das im vorliegenden Verfahren wenig glaubwürdige Aussageverhalten des Beschuldigten. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.

d) Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 erstellt, d.h. dass der Beschuldigte am 21. September 2020 im Büro des Hotels G.________ aus dem Kästchen der Privatklägerin den Betrag von Fr. 5’000.00 entnahm und dass er in der Zeit vom 1. August 2020 bis am 30. September 2020 aus dem Nachttisch im Schlafzimmer der Privatklägerin den Betrag von Fr. 20’000.00 behändigte.

e) Des Diebstahls macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder eine andere Person damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Sachen sind körperliche Gegenstände (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB N 4; Stratenwerth/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 13 N 5), die beweglich sind, wenn es sich weder um ein Grundstück noch einen Bestandteil eines Grundstücks handelt (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB N6). Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB N 5; Stratenwerth/‌Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. A. 2022, § 13 N 7). Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams. Der Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers (Urteil BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.1). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (Urteil BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Tatsächliche Sachherrschaft kommt einer Person insbesondere an den Sachen in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich wie der eigenen Wohnung zu (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 25). Auch wenn sich die Sache in einem allgemein zugänglichen Bereich befindet, besteht ein Herrschaftsverhältnis, wenn die Sache gegen einen fremden Zugriff gesichert ist (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 30). Der Besitz eines Schlüssels ist ein Indikator für den Gewahrsam an einer Sache (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 31).

Geldnoten sind unbestrittenermassen bewegliche Sachen im genannten Sinne. Am Bargeld im Hotelbüro hatte die Privatklägerin insofern die tatsächliche Sachherrschaft, als dieses in ihrem Kästchen eingeschlossen war und sich der Schlüssel dazu an ihrem Schlüsselbund befand. Zudem wussten die Mitarbeitenden, dass es sich um das Kästchen der Privatklägerin handelte. Weil der Kästchenschlüssel an einem Bund verschiedener Schlüssel der Privatklägerin hing, war eindeutig erkennbar, dass dieser ihrem Herrschaftsbereich zuzuordnen ist. Mit dem Liegenlassen des Schlüsselbundes auf dem Pult gab sie ihren Herrschaftswillen über das Kästchen nicht auf. Indem der Beschuldigte den Schlüssel behändigte und das Kästchen öffnete, handelte er gegen den Herrschaftswillen der Privatklägerin, zumal diese ihm keine Zustimmung zur Öffnung des Kästchens oder der Entnahme des Bargeldes gab. Durch die Entnahme der Geldnoten brach der Beschuldigte ihren Gewahrsam und begründete neuen Gewahrsam, indem er die Geldnoten aus dem Büro mitnahm. Betreffend den Vorfall vom 21. September 2020 im Büro des Hotel G.________ ist der objektive Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Die Sachherrschaft der Privatklägerin an den Geldnoten in ihrem Schlafzimmer ergibt sich bereits daraus, dass sich diese im Zugriffsbereich ihrer Privatwohnung befanden. Zudem lagen die Geldnoten in einem Couvert, einem Sack und im Nachttisch, was den Zugriff nochmals erschwerte und den Willen der Privatklägerin, die Herrschaftsmacht darüber dauerhaft zu behalten, zum Ausdruck bringt. Indem der Beschuldigte die Geldnoten aus dem Nachttisch nahm und sie aus der Wohnung wegbrachte, brach er den Gewahrsam der Privatklägerin und begründete eigenen Gewahrsam. Auch bei diesem Vorfall ist der objektive Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt.

f) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. die beschuldigte Person muss die Tat mit Willen und Wissen ausführen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Zudem muss Aneignungsabsicht und die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, vorliegen. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, deren Unrechtmässigkeit sich aus einem Widerspruch zu einer Rechtsnorm ergibt (Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Vorbemerkungen zu Art. 137 ff. StGB N 15 f.; Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 ff. StGB N 78 und 85).

Der Beschuldigte wusste, dass sich im Kästchen der Privatklägerin im Büro des Hotels G.________ Bargeld befand (vgl. Aussage Privatklägerin

U-act. 8.1.02, Frage 32 und KG-act. 16, Frage 3; vgl. Aussage Beschuldigter U-act. 10.0.02, Rz. 52). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wusste der Beschuldigte auch um das Bargeld im Nachttisch (s.o., insbesondere U-act. 8.1.02, Frage 43; Vi-act. 9, Frage 19). Wie bereits erwähnt, besteht die Tathandlung der Wegnahme im Bruch fremden Gewahrsams und der Begründung neuen Gewahrsams über die betroffene Sache. Der Gewahrsam ist die faktische Herrschaft über eine Sache, die nur mit Wissen und Willen ausgeübt werden kann (Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 139 StGB N 15-17). Der Beschuldigte nahm das Bargeld aus dem Kästchen im Hotelbüro bzw. aus dem im Nachttisch der Privatklägerin liegenden Couvert/Sack und ging damit aus dem Büro resp. der Wohnung der Privatklägerin, was ein aktives Tun mit dem Willen, die Herrschaftsmacht der Privatklägerin über das Bargeld zu brechen, dieses an sich zu nehmen, aus dem Büro bzw. der Wohnung wegzubringen und die eigene Herrschaftsmacht zu begründen, erforderte. Mit der Verwendung der Geldnoten kam dem Beschuldigten ein wirtschaftlicher Vorteil zu. Weil die Privatklägerin dem Beschuldigten das sachenrechtliche Eigentum an den Geldnoten nicht übertrug, war die Bereicherung unrechtmässig, was dieser wusste. Indem der Beschuldigte das Bargeld trotzdem mitnahm, manifestierte er seine Absicht, sich dieses anzueignen und sich daran zu bereichern. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB bei beiden Vorfällen gegeben.

g) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB entsprechend dem Sachverhalt der Anklageziffer 1 schuldig.

2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Er soll am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 und 1. November 2020 an einem Bancomaten Geld vom Bankkonto der Privatklägerin abgehoben und zu seinen Gunsten verwendet haben (Anklageziffer 2). Der Beschuldigte gab den Bezug des Geldes zu (U-act. 8.1.04, Fragen 61, 62, 66; U-act. 10.0.02, Rz. 238 f., 288; vgl. KG-act. 16, Fragen 64, 66). Die Privatklägerin habe ihn jedoch damit beauftragt, sodass ihre Einwilligung für die Bargeldbezüge vorliege. Das Bargeld habe er mitsamt der Maestro-Karte der Privatklägerin zurückgebracht (KG-act. 16/2, S. 17 f.).

a) Die Privatklägerin sagte stets aus, sie habe dem Beschuldigten in den Sommerferien in Mallorca die Karte mit der PIN-Code für eine Bezahlung gegeben (vgl. U-act. 8.1.02, Frage 58; U-act. 10.0.01, Rz. 268 f.; Vi-act. 9, Frage 30). Der Beschuldigte habe damit Rechnungen für Essen (Vi-act. 9, Frage 65), d.h. Restaurantrechnungen (KG-act. 16, Frage 30), bezahlt. Danach habe sie ihren PIN-Code nicht geändert (Vi-act. 9, Frage 33). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin ihm den PIN-Code gegeben habe, um Geld abzuheben (U-act. 8.1.04, Frage 59). Den PIN-Code habe er damals auswendig gewusst (U-act. 10.0.02, Rz. 247). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte den PIN-Code zur Maestro-Karte für das Privatkonto der Privatklägerin spätestens seit den Sommerferien 2020 in Mallorca kannte. Gemäss Aussage der Privatklägerin war der Beschuldigte die einzige Person, die den PIN-Code kannte (U-act. 10.01.01, Rz. 279 f.). Die Maestro-Karte befand sich in der Handtasche der Privatklägerin (U-act. 8.1.02, Fragen 58, 60; U-act. 10.0.01, Rz. 302), separat vom Portemonnaie (U-act. 10.0.01, Rz. 302).

b) Am Montag, 28. September 2020, um 06:15 Uhr wurde beim I.________-Bancomat in xx.________ vom Privatkonto der Privatklägerin ein Betrag von Fr. 3’800.00 bezogen (U-act. 3.2.08, Printscreen Digital Banking und Kontoauszug September 2020). Der Beschuldigte wendete ein, für die Erhöhung der Tageslimite über Fr. 3’000.00 hinaus sei die Zustimmung der Privatklägerin notwendig gewesen, weshalb sie in die Erhöhung eingewilligt und davon gewusst habe (KG-act. 16/2, S. 18). Die Privatklägerin erklärte an der Berufungsverhandlung, gemäss telefonischer Auskunft der I.________ AG habe die Tageslimite des Kontos damals bereits Fr. 5’000.00 betragen

(KG-act. 16, Frage 35). Der Beschuldigte arbeitete an diesem Tag ab 06:00 Uhr (Wochenplan Hotel G.________ in U-act. 3.2.08). Die Privatklägerin erwähnte, an diesem Tag habe der Beschuldigte Frühdienst gehabt und hätte bei ihr bleiben wollen. Er habe aber nach Hause gehen müssen, weil sein Sohn krank gewesen sei (U-act. 10.0.01, Rz. 323 f.). Der Beschuldigte ant­wortete auf den Vorhalt dieses Vorwurfs, die Privatklägerin habe ihm die Karte und den PIN-Code gegeben (U-act. 10.0.02, Rz. 238). Beim ersten Mal wisse er immer noch, dass es für die Miete des Hotel G.________ gewesen sei

(KG-act. 16, Frage 66).

Am Dienstag, 20. Oktober 2020, um 19:44 Uhr wurde vom Privatkonto der Privatklägerin beim I.________ Bancomat in xx.________ ein Betrag von Fr. 3’000.00 bezogen (U-act. 3.2.08, Printscreen Digital Banking, Transaktionsdetail vom 20. Oktober 2020, Kontoauszug Oktober 2020). Gemäss Aussage der Privatklägerin sei der Beschuldigte an diesem Tag bei ihr zu Hause gewesen. Normalerweise sei er von Dienstag bis Mittwoch bei ihr geblieben. Er habe aber am Dienstagabend nach Hause gehen müssen (U-act. 8.1.02, Frage 61). Der Beschuldigte gab zu, an diesem Tag am Geldautomaten Bargeld abgehoben zu haben. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, er solle für sie am Bancomat Geld abheben. Sie habe ihm auf einen Zettel den Betrag und den PIN-Code aufgeschrieben (U-act. 8.1.04, Frage 61).

Am Sonntag, 1. November 2020, um 10:55 Uhr wurde beim I.________ Bancomat in xx.________ vom Privatkonto der Privatklägerin ein Betrag von Fr. 3’000.00 abgehoben (U-act. 3.2.08, Printscreen Digital Banking, Transaktionsdetail vom 1. November 2020). Die Privatklägerin schilderte, dass der Beschuldigte bei ihr zu Hause zu Besuch gewesen sei. Sie sei unter der Dusche gewesen, weil sie zum Mittagessen eingeladen gewesen seien, als wieder Bargeld abgehoben worden sei (U-act. 8.1.02, Frage 62). Sie seien bei Freunden zu Besuch gewesen. Sie habe ihre Zigaretten vergessen. Er sei für sie Zigaretten holen gegangen (U-act. 10.0.01, Rz. 296 f.). Er sei wohl zum Bahnhof gegangen, die I.________ in xx.________ sei ganz in der Nähe

(U-act. 10.0.01, Rz. 299). Der Beschuldigte gab an, an diesem Tag sei er mit der Privatklägerin bei der Familie T.________ eingeladen gewesen. Sie habe sich bereitgemacht und ihm gesagt, dass er für sie Geld abheben solle, weil sie am anderen Tag im .________ einkaufen müsse (U-act. 8.1.04, Frage 65). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste er angeblich nicht mehr, ob er sich an diesem Datum bei der Privatklägerin aufgehalten habe (U-act. 10.0.02, Rz. 309).

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin hatte der Beschuldigte demnach bei allen drei Vorfällen die Gelegenheit, die Maestro-Karte der Privatklägerin zu behändigen und am Bancomaten Geld abzuheben. Der Beschuldigte gab bei allen drei Vorwürfen zu, mit der Maestro-Karte der Privatklägerin Bargeld abgehoben zu haben. Sodann bestehen weitere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten bzw. die fehlende Einwilligung der Privatklägerin:

c) Die Privatklägerin sagte aus, dass sie vom genannten Privatkonto keine Bargeldbezüge tätige, ausser im Sommer, wenn sie in den Ferien sei. Einzig die Krankenkassenbeiträge von knapp Fr. 400.00 gehe als Lastschriftverfahren von diesem Konto weg. Zusätzlich bestehe ein Dauerauftrag von Fr. 250.00 zugunsten ihres Sparkontos. Das seien die einzigen Beträge, die monatlich abgezogen würden, sonst werde das Konto nur für Ferien benutzt (U-act. 10.0.01, Rz. 423 ff.). Ihre übrigen Rechnungen bezahle sie über das Geschäftskonto. Das sei quasi der Lohn, den sie habe (U-act. 10.0.01, Rz. 492). Das Privatkonto brauche sie nicht (KG-act. 16, Frage 31). Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass das Konto monatlich mit einem Dauerauftrag zugunsten der Privatklägerin von Fr. 250.00 und mit einem Lastschriftverfahren von Fr. 392.45 zugunsten der U.________ AG belastet wurden. Darüber hinaus sind vor allem Belastungen im Ausland (gemäss handschriftlichem Vermerk für Ferien) und einzelne kleinere Beträge im Inland aufgeführt (U-act. 3.2.08, 3.2.14). Der Bezug der drei Beträge von Fr. 3’000.00 und Fr. 3’800.00 erscheint damit ungewöhnlich. Die Aussage der Privatklägerin, sie benutze das Privatkonto nicht bzw. nur für die erwähnten Zwecke, ist demnach glaubhaft.

Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten am 6. November 2020 per Telefon betreffend die Bargeldbezüge zur Rede (U-act. 8.1.02, Frage 64;

vgl. U-act. 10.0.01, Rz. 429 f.; vgl. KG-act. 16, Frage 46). L.________ bestätigte, dass er das Gespräch mitgehört habe, weil er ins Büro gekommen sei. Die Privatklägerin habe am Telefon mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe den Lautsprecher eingeschaltet (U-act. 8.1.03, Frage 34). Die Privatklägerin bestätigte ungefragt, dass L.________ das Telefonat mitgehört habe (KG-act. 16, Frage 46). Der Beschuldigte gab zu, dass er von der Privatklägerin auf die Bargeldbezüge angesprochen worden sei (U-act. 10.0.02, Rz. 320). Damit ist glaubhaft, dass die Privatklägerin den Beschuldigten telefonisch mit den Bargeldbezügen konfrontierte. Die Privatklägerin erklärte, sie habe ihm gesagt, dass bei ihr Geld abgehoben worden sei und sie zur Polizei gehe, vielleicht gebe es Videoaufnahmen. Er habe geant­wortet, sie solle das nicht machen. Wenn er per Zufall auf dem Video drauf sei. Wenn er nochmals eine Anzeige erhalte, werde er ausgeschafft (U-act. 8.1.02, Frage 64;

vgl. U-act. 10.0.01, Rz. 429 f.; vgl. KG-act. 16, Frage 46). Er habe gesagt, er sei es nicht gewesen (U-act. 10.0.01, Rz. 429). L.________ erwähnte, der Beschuldigte habe gesagt, was sei, wenn er zufällig an einer Bank vorbeigekommen sei (U-act. 8.1.03, Frage 34). Die Angabe des Beschuldigten, er hätte zufällig beim Bancomaten vorbeikommen können, erscheint nur schon deshalb unglaubhaft, als er zugab, die Bargeldbezüge getätigt zu haben

(s.o., E. 2.b; U-act. 8.1.04, Fragen 61, 62, 66; U-act. 10.0.02, Rz. 238 f., 288; vgl. KG-act. 16, Fragen 64, 66). Zudem hätte die Privatklägerin, sofern sie den Beschuldigten wie von ihm behauptet mit dem Bargeldbezug beauftragt hätte, keinen Grund gehabt, ihn deswegen zur Rede zu stellen. Die Bestreitungen des Beschuldigten sind demnach nicht glaubhaft.

d) Aus allen diesen Gründen ist erstellt, dass der Beschuldigte jeweils die Maestro-Karte der Privatklägerin aus ihrer Handtasche entnahm, damit gegen den Willen der Privatklägerin am Bancomaten in xx.________ vom Privatkonto der Privatklägerin am 28. September 2020 einen Betrag von Fr. 3’800.00 sowie am 20. Oktober 2020 und am 1. November 2020 je einen Betrag von Fr. 3’000.00 bezog und diese Beträge für sich verwendete (Sachverhalt Anklage Ziffer 2).

e) Nach Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt. Unbefugt ist die Verwendung von Daten, wenn eine Person mit Daten, zu deren Verwendung sie nicht befugt ist, durch die an sich richtige Verwendung dieser Daten auf eine Datenverarbeitungsanlage einwirkt (Fiolka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 147 StGB N 11). Die unbefugte Verwendung von Daten kennzeichnet sich dadurch, dass die beschuldigte Person, ohne dazu berechtigt zu sein, "an sich richtige Daten" verwendet und einen formal "richtigen" Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang. Das betrugsähnliche Verhalten wird darin gesehen, dass die beschuldigte Person mit der Verwendung der Daten vorgibt, dazu berechtigt zu sein. Irrelevant ist, auf welche Art und Weise die beschuldigte Person die Daten erlangte (Urteil BGer 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 2.3, m.H.).

Der Beschuldigte wirkte mit der Maestro-Karte und dem PIN-Code des Privatkontos der Privatklägerin, d.h. mit Daten, in der an sich richtigen Art auf den Bancomaten ein, sodass dieser formal korrekt die Herausgabe von Bargeld zulasten des Privatkontos (Vermögensverschiebung) bewirkte. Im Gegensatz zu den Kartenzahlungen während der gemeinsamen Ferien in Mallorca im Sommer 2020 verfügte der Beschuldigte aber nicht über die Einwilligung der Privatklägerin zum Bezug, sodass er die Daten unbefugt verwendete. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB. Die Benutzung einer Codekarte an einem Geldausgabeautomaten durch eine nichtberechtigte Person wird denn auch als typischer Anwendungsfall dieser Strafnorm angesehen (Urteil BGer 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 147 StGB N 6; Fiolka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 147 StGB N 16).

f) In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 147 StGB N 12). Zudem ist wie beim Betrug eine Bereicherungsabsicht erforderlich (Fiolka, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 147 StGB N 40).

Die Einwirkung auf einen Bancomaten mit einer Kreditkarte und einem dazugehörigen PIN-Code erfordert ein aktives Tun, d.h. ein willentliches Handeln. Mit dem Bezug von Bargeld und dessen anschliessende Verwendung kam dem Beschuldigten ein wirtschaftlicher Vorteil zu, was eine Bereicherung im Sinne des Vermögensstrafrechts ist (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 137 StGB N 78). Weil der Beschuldigte die Karte heimlich aus der Tasche der Privatklägerin behändigte und die Bargeldbezüge ohne deren Zustimmung tätigte, wie aus den Indizien und dem Aussageverhalten erstellt ist, musste er wissen, dass er zum Bezug der Beträge nicht befugt war. Die Bereicherung war somit unrechtmässig. Wie bereits erwähnt (s.o., E. 2.c), ist glaubhaft, dass die Privatklägerin den Beschuldigten telefonisch mit dem Vorwurf der unrechtmässigen Bargeldbezüge konfrontierte. Hätte der Beschuldigte wie von ihm behauptet der Privatklägerin die Bargeldbeträge übergeben, hätte sie keinen Grund gehabt, ihn deswegen zur Rede zu stellen. Der Beschuldigte muss vielmehr in der Absicht gehandelt haben, das Bargeld für sich zu verwenden, was bedeutet, dass er in Bereicherungsabsicht handelte. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.

g) Zusammengefasst machte sich der Beschuldigte des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig.

3. Schliesslich wird dem Beschuldigten eine fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts vorgeworfen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Der Beschuldigte fuhr am 4. November 2021 mit seinem Personenwagen (Kontrollschild ZH ww) auf der Pfäffikerstrasse in Grafstal in Richtung Winterthur, als er auf der Höhe der Bushaltestelle Thalegg mit einer Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz mit 75 km/h anstatt 50 km/h in eine Geschwindigkeitskontrolle geriet. Dies ist mittels Fotodokumentation

(U-act. 8.2.04) und Laser-Messprotokoll (U-act. 8.2.06) erstellt. Der Beschuldigte gab die Geschwindigkeitsüberschreitung zu (U-act. 8.2.03, Frage 1;

U-act. 10.0.04, Rz. 136; Vi-act. 9, Frage 13). Er macht aber geltend, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei nicht erfüllt, weshalb er nur wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei (KG-act. 16/2, S. 21). Er sei von einer 80-er-Zone ausgegangen, wovon er aufgrund der Umstände habe ausgehen dürfen. Ihm könne weder ein rücksichtsloses noch sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es liege kein schweres Verschulden vor (KG-act. 16/2, S. 21 f.).

a) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGer Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; BGer Urteile 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 und 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2).

Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich die beschuldigte Person der allgemeinen Gefährlichkeit ihrer Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn die beschuldigte Person die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1.).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508, E. 1.3; 132 II 234, E. 3.1 f.; je m.H.). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe etwa Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je m.w.H.).

b) Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (U-act. 8.2.06) ist der objektive und grundsätzlich auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. Es ist jedoch auf die weiteren Umstände einzugehen, zumal bei einer um 1 km/h geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre.

Der Beschuldigte geriet um 23:17 Uhr, d.h. nachts, bei nasser Fahrbahn, eingeschalteter Strassenbeleuchtung und guter Sicht in die Verkehrskontrolle

(U-act. 8.2.06). Er wollte zu einem guten Freund in Winterthur fahren, wobei ihn das Navigationsgerät aufgrund einer Baustelle über die Pfäffikerstrasse in Grafstal lenkte (U-act. 10.0.04, Rz. 146 f.). Diese Strecke kannte er nicht

(U-act. 8.2.03, Frage 3; vgl. U-act. 10.0.04, Rz. 170), weshalb er besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder hätte richten müssen

(Urteil BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.2). Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er gewusst habe, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, ant­wortete der Beschuldigte: „Ich, aber ich dachte, da war 80 km/h zugelassen.“ (U-act. 10.0.04, Rz. 155). Zudem gab er bei der polizeilichen Befragung an, er habe das Gefühl gehabt, dass er immer noch in der 80er-Zone gewesen sei (U-act. 8.2.003, Frage 2). Demzufolge kannte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit im Tatzeitpunkt. Dem Google Street View Ausdruck der Pfäffikerstrasse (KG-act. 16/1, Bild 2) ist zu entnehmen, dass die Ortstafel Kemptthal mit der Geschwindigkeitstafel 50 km/h auf der rechten Strassenseite freisteht und sehr gut ersichtlich ist. Weshalb er diese im Scheinwerferlicht seines Fahrzeuges angeblich nicht gesehen haben soll (U-act. 10.0.04, Rz. 159), ist deshalb nicht nachvollziehbar, zumal er nicht abgelenkt gewesen (U-act. 8.2.03, Frage 4; U-act. 10.0.04, Rz. 161) und nicht unter Zeitdruck gestanden sei (KG-act. 16, Frage 70). Des Weiteren befindet sich auf der rechten Strassenseite bereits von der Ortseingangstafel her ein durchgehendes Trottoir und zunächst rechts, später auch links sind Industriegebäude ersichtlich. Unmittelbar vor der Stelle der Geschwindigkeitsmessung mündet rechts die Giessenstrasse in die Pfäffikerstrasse ein, sodass der Beschuldigte auch mit einbiegendem Verkehr rechnen musste. Die Strassenkreuzung ist beleuchtet (Strassenlaterne rechtsseitig). Nach dieser Einmündung stehen auf der rechten Strassenseite kleinere Gebäude. Der Innerortscharakter ist daher erkennbar. So sagte denn selbst der Beschuldigte auf den Vorhalt der Staatsanwältin, es handle sich um ein dicht besiedeltes Gebiet, es könne schon möglich sein (U-act. 10.0.04, Rz. 164). Bei nächtlicher Dunkelheit und nasser Fahrbahn hätte sich der Beschuldigte auf einer ihm unbekannten Strecke umso mehr auf die Strassenschilder und -markierungen konzentrieren müssen. Dass er trotzdem mit weit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, zeugt von Bedenkenlosigkeit. Ohne Rücksicht auf die erhöhte Gefahr an der Strasseneinmündung und dem erkennbaren Innerortscharakter der Strasse reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht. Damit liegt ein schwerwiegendes Verschulden im Sinne der Rücksichtslosigkeit auch in subjektiver Hinsicht vor. Demzufolge ist der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu verurteilen.

4. Sodann ist die Strafe für den mehrfachen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) und die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) festzulegen. Entsprechend seinem Antrag auf Freispruch äussert sich der Beschuldigte nicht zum Strafmass für die ersten beiden Deliktsgruppen. Für die seiner Ansicht nach fahrlässige einfache Strassenverkehrsverletzung solle er mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft werden (KG-act. 16/2, S. 23). Die Anklagebehörde verwies zur Strafzumessung auf die Erwägungen der Vor­instanz (KG-act. 16, S. 16).

a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden der verurteilten Person zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der verurteilten Person

(Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der verurteilten Person sowie danach bestimmt, wie weit die verurteilte Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Erfüllt die schuldige Person durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt das Gericht sie zu einer Gesamtstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 480). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2). Die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der verurteilten Person, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6, m.H.).

b) Der Strafrahmen für den Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB) und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) beträgt jeweils Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis fünf Jahre (Art. 139 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Beide Tatbestände sind Vermögensdelikte, die der Beschuldigte zulasten der Privatklägerin bzw. deren Unternehmung beging. Der Beschuldigte weist bereits zwei Vorstrafen mit mehrfach begangenen Vermögensdelikten auf (KG-act. 12). Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn mit Urteil vom 23. Februar 2018 mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei er 201 Tage in Haft war. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verhängte mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Sowohl die unbedingt vollziehbare Geldstrafe als auch insbesondere die bereits verbüsste Haft von mehr als einem halben Jahr vermochte den Beschuldigten im Hinblick auf die noch laufende Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Auch wenn eine (unbedingte) Freiheitsstrafe erhebliche Auswirkungen auf sein Familienleben haben kann (vgl. KG-act. 16, Frage 74), erscheint eine Freiheitsstrafe dennoch notwendig, um einerseits dem Verschulden (siehe nachfolgend) Rechnung zu tragen und andererseits den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Hingegen ist er betreffend das Strassenverkehrsdelikt nicht einschlägig vorbestraft. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h gerade noch erfüllt, der Beschuldigte handelte bloss fahrlässig und das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren (s.u., E. 4.i.aa). Bei diesen Umständen wäre eine Freiheitsstrafe nicht verhältnismässig, weshalb es angemessen erscheint, für das Strassenverkehrsdelikt eine separate Geldstrafe auszusprechen.

c) Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Dabei erscheinen die Diebstähle als schwerere Delikte, weil einerseits ein aktiveres Tun erforderlich war (Abpassen des unbeaufsichtigten Zeitpunkts, Aufschliessen des Behältnisses, heimliche Wegführung des Geldes) als für die blosse kurze Manipulation eines Bancomaten und andererseits die beiden Deliktsbeträge (Fr. 5’000.00 und Fr. 20’000.00) höher sind. Aufgrund des Deliktsbetrages und der mit dem Tatort im Schlafzimmer einhergehenden Verletzung der Privatsphäre der Privatklägerin ist der Diebstahl von Fr. 20’000.00 aus deren Schlafzimmer als schwerstes Delikt zu bezeichnen.

d) Der Deliktsbetrag, den der Beschuldigte aus dem Schlafzimmer der Privatklägerin nahm, ist nicht mehr gering. Die Entwendung des Geldes erforderte zwar keine besondere kriminelle Energie im Sinne einer Planung und komplexen Tathandlung. Er musste aber den richtigen Zeitpunkt abwarten sowie den Nachttisch und den Fonduebrotsack öffnen, was ein aktiveres Vorgehen bedeutet, als wenn er offen herumliegendes Bargeld behändigt hätte. Ebenso war das unbemerkte Wegbringen des Geldes mit einem gewissen Aufwand verbunden. Erschwerend wirkt sich aus, dass er die Beziehung zur Privatklägerin und deren Vertrauen sowie ihren sorglosen Umgang mit den hohen Bargeldeinnahmen ausnutzte. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen aus. Das Bezirksgericht Uster verurteilte den Beschuldigten am 8. Dezember 2016 unter anderem wegen mehrfacher geringfügiger Veruntreuung (beigezogene Akte, Urteil DG150030-I/Mo/U02/fr/gp, Dispositivziffer 2), weil er mehrfach als stellvertretender Filialleiter einer S.________filiale die Kasse manipulierte, um Bargeld erhältlich zu machen (Anklage Ziffer 4). Sodann erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 1. Dezember 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung, weil er als „Chef de Rang“ in einem Restaurant ebenfalls durch Manipulation des Kassensystems Bargeld entwendete (beigezogene Akten, Strafbefehl

F-3/2020/10037735). Bereits bei diesen Vorfällen behändigte der Beschuldigte unrechtmässig Vermögenswerte seiner Arbeitgeber. Die vorliegende, erneute Delinquenz zeugt von der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, Rz. 322). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sogar innerhalb der Probezeit der mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 festgelegten bedingten Freiheitsstrafe delinquierte (beigezogene Akten, Urteil SB170400-O/U/cw). Immerhin kann verschuldensmindernd berücksichtigt werden, dass es sich bei den Bargeldeinnahmen nicht um einen persönlichen Gegenstand mit zusätzlichem Affektionswert handelte. Das Verschulden kann insgesamt nicht mehr als leicht bezeichnet werden, ist aber auch nicht schwer. Die von der Vor­instanz festgelegte Einsatzstrafe von sechs Monaten erscheint angemessen.

e) Der Diebstahl aus dem Hotelbüro erforderte ebenfalls keinen grossen kriminellen Aufwand, weil die Bürotüre unverschlossen war und der Schlüssel zum Kästchen offen auf dem Tisch lag. Der Beschuldigte musste jedoch den richtigen Moment abwarten, in dem sich niemand im Büro befand. Die Tatsache, dass jederzeit M.________ oder eine andere Person hätte zurückkehren können, lässt auf eine gewisse Unverfrorenheit des Beschuldigten schliessen. Der Deliktsbetrag ist geringer als beim ersten Diebstahl und der Beschuldigte entwendete nicht den gesamten sich im Kästchen befindlichen Betrag. Straferhöhend wirken sich auch hier die einschlägigen Vorstrafen aus (s.o., E. 4.d). Auch bei den damaligen Vorgängen behändigte er Vermögen seiner Arbeitgeber. Es besteht insofern ein enger Zusammenhang zum Diebstahl in der Wohnung der Privatklägerin, als sich ihre Wohnung im gleichen Gebäude wie das Hotel G.________ befindet und die Privatklägerin Inhaberin der das Hotel Restaurant G.________ betreibenden F.________ GmbH ist. Das Verschulden wiegt leicht. In Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

f) Bei den drei Bancomat-Bezügen wirken sich wiederum die einschlägigen Vorstrafen betreffend Vermögensdelikte straferhöhend aus (s.o., E. 4.d). Die einzelnen Deliktsbeträge sind jedoch im Vergleich zu den Diebstählen geringer. Der kriminelle Aufwand war ebenfalls gering, der Beschuldigte musste lediglich die Kreditkarte aus der Tasche der Privatklägerin an sich nehmen. Weil er den PIN-Code zur Kreditkarte kannte, musste er den Bancomaten nicht weiter manipulieren. Aus diesen Gründen kann das Verschulden insgesamt noch als leicht qualifiziert werden. Die Strafe ist in Berücksichtigung des Asperationsgrundsatzes für die drei Taten um je einen weiteren Monat zu erhöhen.

g) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

h) Die Vor­instanz widerrief die mit Urteil SB170400 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte beantragt das Absehen vom Widerruf, eventualiter sei er zu verwarnen (KG-act. 16/2, Antrag Ziffer 4).

aa) Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein Probezeitdelikt führt nicht zwingend zum Widerruf. Ein solcher soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter der verurteilten Person sowie Entwicklungen in deren Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (Urteile BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1 und 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3, je m.H.).

bb) Für die mit dem Urteil SB17040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren gewährt

(U-act. beigezogene Akten). Mit dem Strafbefehl F-3/2020/10037735 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2020 (U-act. beigezogene Akten) wurde die Probezeit um eineinhalb Jahre verlängert (Dispositivziffer 3) und endete demzufolge am 22. August 2022 (vgl. U-act. 1.1.01). Sämtliche vorliegend angeklagten Delikte verübte der Beschuldigte noch während dieser Probezeit. Sowohl der Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) als auch der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) sind Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte beging gemäss Urteil DG150030 des Bezirksgerichts Uster vom 8. Dezember 2016 (U-act. beigezogene Akten) nebst einer Erpressung (Juli 2012), einer versuchten Erpressung und mehrfachen Drohungen (Februar/März 2013), vier Veruntreuungen (Mai/Juni 2014) und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mindestens 700 Veruntreuungen (Mai-Dezember 2019). Das Obergericht des Kantons Zürich erwähnte in seinem Urteil SB17040 vom 23. Februar 2018 betreffend den Vollzug der Strafe, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens relativ kurze Zeit nach der Entlassung aus mehrmonatiger Untersuchungshaft erneut und mehrfach delinquiert habe. Auch wenn es sich dabei lediglich um Übertretungen gehandelt habe, hinterlasse die Nonchalance, mit der er die Veruntreuungen zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen habe, gewisse Bedenken, was seine weitere deliktsfreie Zukunft betreffe (E. IV.1.2; vgl. Urteil DG150030 des Bezirksgerichts Uster vom 8. Dezember 2016 E. 5.7). Bereits damals konnten die Untersuchungshaft und das laufende Strafverfahren den Beschuldigten demnach nicht von der nur wenig später erfolgten erneuten Strafbarkeit abhalten. Aufgrund der damaligen Straftaten wurde der Beschuldigte zudem vom Migrationsamt verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht (U-act. 6.1.03, S. 250). Trotz der Untersuchungshaft, der Vorstrafen und dem drohenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung beging der Beschuldigte noch während der Probezeit die vorliegend beurteilten zwei Diebstähle und drei Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage. Obwohl der Beschuldigte, falls er die Schweiz verlassen müsste, befürchtet, alles zu verlieren, seinen Sohn, seine Frau, seine Zukunft (Vi-act. 9, Frage 117), wurde er erneut straffällig. Weil bereits die rund sechseinhalb Monate dauernde Haft keinen Warneffekt hatte, ist zu befürchten, dass ihn die vorliegend unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht genügend zu beeindrucken vermag. Die Vielzahl ähnlicher

(Vermögens-)Delikte während mehrerer Jahre zeugt von der fehlenden Einsicht des Beschuldigten. Angesichts dieser wiederholten Missachtung der Rechtsordnung muss die Legalprognose als schlecht bezeichnet werden. Die mit dem Urteil SB17040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist deshalb zu widerrufen.

bb) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Dabei ist von der für die neu verübten Straftaten ausgefällten Strafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Bilden die Einsatzstrafe für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

Sowohl bei der Einsatzstrafe als auch der zu asperierenden Vorstrafe handelt es sich um Gesamtstrafen. Die Delikte der Vorstrafe stehen zeitlich, örtlich und sachlich in keinem Zusammenhang zu den vorliegenden, auch wenn es sich bei der Vorstrafe ebenfalls um Vermögensdelikte handelte. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt im Urteil SB170400 vom 23. Februar 2018 (beigezogene Akten) zum Verschulden der beurteilten Erpressungshandlungen fest, die Deliktssumme sei nicht sehr hoch, das Tatvorgehen erweise sich aber als ausserordentlich perfid und skrupellos. Der Beschuldigte habe eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Leicht verschuldensmindernd sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatkläger relativ vorbehaltlos auf die Geistergeschichten des Beschuldigten (und dessen Ehefrau) einliessen. Der Beschuldigte habe u.a. aus rein finanziellen und egoistischen Motiven gehandelt. Das objektive wie subjektive Tatverschulden sei nicht mehr leicht (E. 3.1). Die objektive Tatschwere der Drohungen wiege nicht mehr leicht. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere wiege besonders schwer, dass es dem Beschuldigten völlig egal gewesen sei, dass er die unbeteiligten Privatkläger und deren Familien über einen längeren Zeitraum mit dem Tod bedroht und in einem Zustand der Angst und der Unsicherheit zurückgelassen habe (E. 3.2). Betreffend die mehrfache (geringfügige) Veruntreuung sei nicht auf ein geplantes, sondern eher spontanes Handeln zu schliessen. Das finanziell motivierte Vorgehen des Beschuldigten erweise sich als durchaus raffiniert und zeuge von einer gewissen Dreistigkeit und kriminellen Grundenergie. Das Tatverschulden sei noch als leicht zu bezeichnen (E. 3.3). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erwiesen sich als strafzumessungsneutral (E. 3.4). Die zunächst teilweise und sehr späte vollumfängliche Geständigkeit sei leicht strafmindernd zu werten. Straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und während des laufenden Strafverfahrens erneut und mehrfach deliktisch tätig geworden sei (E. 3.4). Schliesslich erscheine es gerechtfertigt, die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen (E. 4). Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Verschulden zwar als „noch leicht“ bzw. „nicht mehr leicht“ bezeichnet wurde. Das Obergericht befand das Tatvorgehen aber als ausserordentlich perfid und skrupellos, egoistisch und raffiniert. Es attestierte dem Beschuldigten eine gewisse Dreistigkeit und kriminelle Grundenergie. Insbesondere in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden demnach nicht zu vernachlässigen. Demzufolge rechtfertigt sich eine nur geringe Reduktion der Vorstrafe zufolge Asperation. Angemessen erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe um 22 Monate, sodass die Gesamtstrafe 32 Monate Freiheitsstrafe beträgt.

i) Schliesslich ist die Geldstrafe für die Verkehrsregelverletzung festzulegen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).

aa) In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts gerade erfüllt. Wäre der Beschuldigte nur wenige Stundenkilometer langsamer gefahren, hätte eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erfolgen müssen. Aufgrund des sehr geringen Verkehrsaufkommens

(vgl. U-act. 10.0.04, Rz. 167 f.; KG-act. 16, Frage 71) zur Nachtzeit und bei beleuchteter Strasse sowie guter Sicht (U-act. 8.2.06) hatte seine Fahrweise keine grössere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zur Folge. Die mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegte Strecke war auch nicht sehr lange. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte bloss fahrlässig, was weniger schwer wiegt als ein direktvorsätzliches Handeln. Im Hinblick auf die Täterkomponente ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist (U-act. 1.1.01). Dem Beschuldigten wurde als Administrativmass­nahme der Führerausweis für drei Monate entzogen (U-act. 8.2.09). Eine Strafreduktion wegen des administrativen Führerausweisentzugs ist zurückhaltend vorzunehmen. Mass­gebend ist beispielsweise die Dauer des Entzugs oder die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2019, Rz. 383). Die angeordnete Entzugsdauer von drei Monaten entspricht der Mindestentzugsdauer, die bei einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zwingend zu erfolgen hat

(Urteil BGer 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.5; vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), sodass sich hieraus kein Strafminderungsgrund ergibt. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass ihn der Führerausweisentzug besonders hart treffe, weil er aus beruflichen oder anderweitigen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Demnach wirkt sich der Führerausweisentzug nicht strafmindernd aus. Die Umstände des vorliegenden Falls erweisen sich als ähnlich wie diejenige im Bundesgerichtsurteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020, bei dem der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen bestraft wurde. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren, wofür eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen angemessen erscheint.

bb) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im mass­geblichen Urteilszeitpunkt am 31. Oktober 2023 ging der Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nach, wollte sich aber zum Einkommen nicht äussern (KG-act. 16, Frage 51). Verweigert die beschuldigte Person die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, kann auf behördliche Auskünfte, beispielsweise der Steuerbehörden oder der Arbeitslosenkassen, abgestellt werden (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB; Dolge, in: Bearbeiter, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 89). Im Jahr 2021 bezog der Beschuldigte Arbeitslosengelder von monatlich Fr. 3’054.16 (KG-act. 13/1), was jedoch tiefer sein dürfte als das aktuell erzielte Einkommen, weil die Arbeitslosentaggelder bloss 80 % des versicherten Verdienstes betragen (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Sein steuerbares Einkommen betrug im Jahr 2020 monatlich Fr. 4’166.66

(U-act. 1.1.03a). Bereits in den Jahren 2016 bis 2020 schwankte das steuerbare Einkommen jährlich zwischen Fr. 39’500.00 und Fr. 65’200.00

(U-act. 1.1.03a). Deshalb erscheint es angemessen, von einem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2020 und 2021 von Fr. 3’500.00 pro Monat auszugehen (vgl. Dolge, in: Bearbeiter, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 54). Die Ehefrau des Beschuldigten erzielte im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 3’882.16 pro Monat (KG-act. 13/2), weshalb für sie und den gemeinsamen siebenjährigen Sohn (vgl. KG-act. 13/1) keine Unterstützungsabzüge vorzunehmen sind. Die Ehegatten haben kein nennenswertes Vermögen und geringe Schulden von Fr. 2’058.00 (KG-act. 13/1). Bei einem Pauschalabzug von 20 % (für Krankenkasse, Steuern etc.) vom Einkommen des Beschuldigten von Fr. 3’500.00 ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 90.00.

cc) Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (U-act. 1.1.01) und es wurden auch keine Administrativmass­nahmen verhängt (U-act. 1.1.05). Ausserdem handelte der Beschuldigte lediglich fahrlässig. Somit ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von weiteren Strassenverkehrsdelikten abzuhalten, sodass der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit einer Verbindungsbusse soll insbesondere im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Im Bereich der Schnittstelle zu nur unbedingt vollziehbaren Bussen ermöglicht die Verbindungsbusse eine rechtsgleiche Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt insofern dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der verurteilten Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen. Die Obergrenze beträgt deshalb grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; BGE 135 IV 188 E. 3.3 und 3.4.4) der in der Summe schuldangemessenen Sanktion, bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Urteil BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2). Wie bereits erwähnt, scheint sich der Beschuldigte von bedingten Strafen nur schwer beeindrucken zu lassen. Zudem wäre grundsätzlich nach

Art. 90 Abs. 1 SVG eine unbedingte Busse auszusprechen gewesen, wenn er einen Stundenkilometer langsamer gefahren wäre. Deshalb erscheint es spezial- und generalpräventiv notwendig, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Eine Verbindungsbusse von Fr. 360.00 erscheint angemessen. Demzufolge ist die bedingte Geldstrafe um vier Tagessätze herabzusetzen, sodass die Strafe insgesamt dem Verschulden entspricht.

dd) Der Beschuldigte ist für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 360.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf vier Tage festgelegt.

5. Die Vor­instanz verwies die Zivilforderungen der Privatklägerinnen aufgrund der unklaren Versicherungsverhältnisse auf den Zivilweg (angef. Urteil, Dispositivziffer 8 und E. IV). Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der

Zivilforderungen beider Privatklägerinnen (KG-act. 16/2, Anträge Ziffer 6, 7). Die Privatklägerinnen erklärten an der Berufungsverhandlung, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte betreffend der Zivilforderungen verzichten würden (KG-act. 16/5, S. 9). Die geschädigte Person kann jederzeit auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 Abs. 1 StPO), also auch im Berufungsverfahren. Demzufolge sind die Zivilforderungen als durch Verzicht gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Damit bleibt es bei der vor­instanzlichen Kostenverteilung (vgl. Art. 428 Abs. 3 und Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der amtliche Verteidiger wird nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger reichte eine Kostennote über Fr. 9’322.08 (inkl. Auslagen und MWST) ein (KG-act. 16/3). Der geltend gemachte Aufwand von gut 47 Stunden, davon mehr als fünf Stunden für die rund eineinhalb seitige Berufungserklärung (KG-act. 3) und rund 25 Stunden für das 24 Seiten umfassende Plädoyer (KG-act. 16/2), erscheint für die in rechtlicher Hinsicht einfache Angelegenheit, auch wenn in tatsächlicher Hinsicht einige Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten notwendig waren, und unter Berücksichtigung der knapp 2 3/4 Stunden dauernden Berufungsverhandlung

(KG-act. 16) zu hoch. In Anbetracht der genannten Umstände ist eine Entschädigung von Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

Sodann hat die im Strafpunkt obsiegende Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zivilpunkt durch ihren Verzicht unterliegt, sodass die Aufwendungen für die Zivilforderungen nicht im Strafverfahren zu entschädigen sind (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.4). Der Rechtsanwalt der Privatklägerin reichte drei Kostennoten ein (KG-act. 16/6), in denen auch der Aufwand für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren enthalten ist. Hinzu kommt, dass die Entschädigung für die Aufwendungen im Zivilpunkt, mit dem die Privatklägerin als unterliegend gilt, zu kürzen ist. Insgesamt erscheint für das knapp neunseitige Plädoyer (ohne die Ausführungen zur Zivilklage von rund einer Seite; KG-act. 16/5) angesichts der rechtlich einfachen Angelegenheit, der notwendigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und dem eher hohen Deliktsbetrag eine Entschädigung von Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. Juli 2022 (SGO 2022 21) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

7. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

[…]

10. Prozessentschädigungen:

a) Die Entschädigungsforderung von D.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

b) Die Entschädigungsforderung der F.________ GmbH für

ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

[…]

und erkannt:

A.________ wird schuldig gesprochen

a) des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 21. September 2020 sowie im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2020;

b) des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, begangen am 28. September 2020, 20. Oktober 2020 und 1. November 2020;

c) der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, begangen am 4. November 2021.

Die gegen A.________ mit Urteil SB170400 des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 23. Februar 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.

a) A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe für die Verbrechen gemäss Ziff. 1 lit. a und b mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung von 201 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

b) A.________ wird für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. c mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 360.00 bestraft.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

a) Die Zivilforderung von D.________ im Betrag von Fr. 9’800.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. November 2020 wird als durch Verzicht gegenstandslos geworden abgeschrieben.

b) Die Zivilforderung der F.________ GmbH im Betrag von Fr. 25’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. September 2020 wird als durch Verzicht gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 6’770.20

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 7’249.60

den Kosten der amtlichen Verteidigung

11’000.00

Total Fr. 25’019.80

werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.

Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin J.________, und der aktuelle amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse mit pauschal Fr. 11’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’800.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 800.00) werden A.________ auferlegt.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

A.________ hat die Privatklägerin D.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Urteils), das Migrationsamt des Kantons Zürich (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST.

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Februar 2024 amu

STK 2022 56

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

6B_678/2019

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

6B_943/2020

6B_1360/2019

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

6B_549/2023

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

6B_606/2015

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508

6B_300/2021

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

6B_231/2022

6B_1235/2021

6B_1039/2021

BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

6B_236/2022

6B_1039/2021

6B_300/2021

6B_505/2020

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_382/2021

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_382/2021

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

6B_355/2021

6B_1376/2022

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

1C_63/2021

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

6B_505/2020

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 22 AVIGart. 22 LACIart. 22 LADI

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 146 IV 145ATF 146 IV 145DTF 146 IV 145

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

6B_337/2022

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF