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Entscheid

STK 2022 59

Kammer

19. September 2023Deutsch65 min

A. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 18. November 2021 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251. Ziff. 1 StGB), begangen am 30. März 2020 in Siebnen SZ im Zusammenhang mit der Beantragung eines „Covid-19-Kredits“ durch die G.________ AG (U-act. 9.1.001) und erweiterte die Strafuntersuchung am 9. März 2022 um den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung der G.________ AG am 25. März 2021 (U-act. 9.1.002). Am 3. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten (Vi-act. 1). Die Vor­instanz befragte den Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2022 zur Person und zur Sache (Vi-act. 9 S. 2 bis 9). Mit Urteil vom 15. Juli 2022 erkannte die Vor­instanz was folgt (angefochtenes Urteil):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 19. September 2023

STK 2022 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,

Jeannette Soro und Jörg Meister,

Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung,

Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

1. B.________,

Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft),

Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Betrug, Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung, Landesverweisung

(Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022, SGO 2022 25);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 18. November 2021 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251. Ziff. 1 StGB), begangen am 30. März 2020 in Siebnen SZ im Zusammenhang mit der Beantragung eines „Covid-19-Kredits“ durch die G.________ AG (U-act. 9.1.001) und erweiterte die Strafuntersuchung am 9. März 2022 um den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung der G.________ AG am 25. März 2021 (U-act. 9.1.002). Am 3. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten (Vi-act. 1). Die Vor­instanz befragte den Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2022 zur Person und zur Sache (Vi-act. 9 S. 2 bis 9). Mit Urteil vom 15. Juli 2022 erkannte die Vor­instanz was folgt (angefochtenes Urteil):

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30. März 2020;

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 30. März 2020;

c) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 25. März 2021.

Erwägungen

2.

B.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 2’250.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe werden bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen.

5.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

6.

Die Zivilforderung der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) im Betrag von Fr. 420’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 22. April 2021 wird teilweise gutgeheissen und B.________ wird verpflichtet, der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) den Betrag von Fr. 253’255.00 zzgl. 5 % Zins seit 22. April 2021 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’240.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)

5’340.00

Total Fr. 15’580.00

werden B.________ auferlegt.

8.

Entschädigungen:

a) Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

b) Die Parteientschädigungsforderung von B.________ wird abgewiesen.

9.

(Zustellung)

10.

(Rechtsmittel)

B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2022 Berufung an (KG-act. 2). Am 7. November 2022 reichte sie die Berufungserklärung ein und focht das Urteil der Vor­instanz teilweise in Bezug auf die Dispositivziffern 1.a, 2, 3, 4 und 5 an (KG-act. 4 S. 2). Der Beschuldigte erhob am 30. November 2022 Anschlussberufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 und 8.a (KG-act. 6). Am 6. Dezember 2022 erklärte die Privatklägerin, sie würde die Gutheissung der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft begrüssen und die Berufungsanträge des Beschuldigten ablehnen, stellte aber keine expliziten Anträge (KG-act. 8). Zudem ersuchte sie am 14. August 2023 um Dispensation von der Berufungsverhandlung (KG-act. 16), woraufhin ihr verfahrensleitend mitgeteilt wurde, dass sie gemäss Vorladung vom 10. August 2023 nicht zur Teilnahme verpflichtet sei (KG-act. 17). An der Berufungsverhandlung vom 19. September 2023 wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 22). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 22/1 S. 1).

1.

In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei B.________ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30.03.2020, im Umfang des gesamten, beantragten COVID-19-Kredites über CHF 420’000.00 (= Deliktssumme) schuldig zu sprechen.

2.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei B.________ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen.

3.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 21 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sei auf 3 Jahre festzusetzen.

4.

In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei B.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

5.

Unter Kostenfolge zulasten von B.________.

Der Beschuldigte beantragte was folgt (KG-act. 22/2 S. 2 f. und 22 S. 14 Einschub 1):

1.

Der angefochtene Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 sei mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 sowie 8 lit. a aufzuheben;

a) in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Entscheids des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 sei B.________ von den Vorwürfen des Betrugs (lit. a), der Urkundenfälschung (lit. b) sowie der Unterlassung der Buchführung (lit. c) vollumfänglich freizusprechen;

b) in Abänderung der Dispositivziffer 1 des Entscheids des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 sei B.________ der Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidar­bürgschaftsverordnung) schuldig zu sprechen;

c) in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 sei B.________ zufolge der Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus zu einer Busse von maximal CHF 2’500.00 zu verurteilen, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von maximal 25 Tagen;

d) die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter sei die Zivilforderung im Umfang von Fr. 244’648.00 gutzuheissen;

e) in Abänderung der Dispositivziffer 7 des Entscheids des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 B.________ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;

f) in Abänderung der Dispositivziffer 8 lit. b des Entscheids des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 sei B.________ für seine Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

2.

eventualiter sei der Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 vollumfänglich zu bestätigen;

3.

es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der privaten Verteidigung von B.________ für das Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;

4.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

und in Erwägung:

1.

Sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung als auch der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung fochten das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 teilweise an. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Änderung betreffend die Dispositivziffern 1.a, 2, 3, 4 und 5. Der Beschuldigte focht das Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 5 und 8.a an. Demzufolge wurde Dispositivziffer 8.a nicht angefochten, weshalb festzustellen ist, dass das angefochtene Urteil bezüglich dieser Dispositivziffer in Rechtskraft erwuchs.

2.

Die Vor­instanz erachtete den Sachverhalt in Bezug auf Anklageziffer 1 und 2 (Betrug und Urkundenfälschung) bezüglich der äusseren Gegebenheiten als erstellt und führte aus, der Beschuldigte habe für die G.________ AG unbestrittenermassen am 30. März 2020 einen Covid-19-Kredit beantragt und hierfür einen Umsatzerlös von Fr. 4.2 Mio. angegeben, woraufhin ihm von der H.________ (Bank) am 31. März 2020 ein Kredit von Fr. 420’000.00 gutgeschrieben worden sei. Ebenfalls unbestritten geblieben seien die Umsatzzahlen der G.________ AG von Fr. 1’667’450.49 für das Jahr 2019 und Fr. 1’753’164.78 für das Jahr 2018. Die Zahlen für das Jahr 2018 hätten im Zeitpunkt des Kreditantrags bereits definitiv vorgelegen, diejenigen für das Jahr 2019 lediglich provisorisch. Es sei als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte einen um den Faktor 2.5 zu hohen Kredit beantragt und erhalten habe (angefochtenes Urteil E. I.1.a).

a) Wie bereits vor Vor­instanz bringt die Verteidigung vor, es treffe zu, dass der Umsatzerlös der G.________ AG für das Jahr 2018 Fr. 1’753’164.78 betragen habe. Der Umsatzerlös für das Jahr 2019 habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditantrags weder definitiv noch provisorisch vorgelegen. Es sei daher auf die Umsatzzahlen von 2018 abzustellen (Vi-act. 9 Plädoyernotizen der Verteidigung S. 5 Rn. 8; KG-act. 22/2 S. 3 Rn. 2).

b) Hinsichtlich der äusseren Umstände ergibt sich aus der vom Beschuldigten am 30. März 2020 unterzeichneten Kreditvereinbarung, dass er einen Umsatzerlös von Fr. 4.2 Mio. angab, womit er einen Kredit in Höhe von Fr. 420’000.00 beantragte, der ihm in der Folge auch ausbezahlt wurde. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe die provisorischen Umsatzzahlen von 2019 gekannt (Vi-act. 9 S. 6 Fragen 48 und 49). Zudem gab er gegenüber der Polizei an, vorgängig mit dem Treuhänder gesprochen zu haben, was er an der Berufungsverhandlung insofern bestätigte, als er sagte, er könne sich zwar nicht mehr erinnern, aber wenn er es damals so gesagt habe, sei es so gewesen (U-act. 10.1.001 Frage 5; KG-act. 22 S. 8 Fragen 67 bis 70). Weil auf dem Kreditantrag nebst den Angaben zur antragstellenden Unternehmung (Firma, Adresse, UID-Nr., Kontoangaben und Angaben zur Kontaktperson), den Kreuzen in den Checkboxen betreffend die Zusicherungen des Kreditnehmers sowie dem Datum und der Unterschrift einzig die Höhe des Umsatzerlöses und des beantragten Kredits (max. 10 % des Umsatzerlöses) ausgefüllt werden musste (U-act. 8.1.010), konnte Letzteres (Höhe des Umsatzerlöses und des davon abhängigen Kredits) der einzige Grund sein, weshalb der Beschuldigte vorgängig Rücksprache mit dem Treuhänder nahm, zumal ihm die definitiven Umsatzzahlen von 2019 noch nicht vorlagen. Angesichts dessen kann aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte über den Treuhänder die provisorischen Umsatzzahlen von 2019 erfuhr, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vor­instanz auf den Umsatzerlös 2019 von Fr. 1’667’450.49 (U-act. 8.1.011 S. 4) abstellte. Aufgrund dessen hätte die G.________ AG – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – lediglich einen Kredit von Fr. 166’745.00 (= 10 % von Fr. 1’667’450.49) beanspruchen dürfen (vgl. angefochtenes Urteil E. I.1.b.cc).

3.

a) Die Vor­instanz erwog bezüglich der grundsätzlichen Berechtigung der G.________ AG, einen Covid-19-Kredit zu beanspruchen, der Begriff der „wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung“ werde nicht näher definiert und gestalte sich als reichlich unbestimmt. Zwar hätten sich im Zeitpunkt des Kreditantrags auf dem Konto der G.________ AG noch über Fr. 77’000.00 befunden und im gesamten Geschäftsjahr 2020 seien Gutschriften von über Fr. 3 Mio. auf das erwähnte Konto eingegangen, während der Umsatzerlös anno 2019 bspw. „lediglich“ bei rund Fr. 1.7 Mio. gelegen habe. Derartige retrospektive Betrachtungsweisen würden indes zu kurz greifen. Auch die Baubranche sei durchaus zum Bezug von Covid-19-Krediten berechtigt gewesen, auch wenn sie weniger stark von der Covid-Pandemie und der damit einhergehenden behördlichen Mass­nahmen getroffen worden sei. Notorischerweise sei es zu Lieferengpässen und Materialverteuerungen, zum Ausfall von Arbeitskräften, zu einer Verlangsamung der Bautätigkeit und zu einem Auftragsrückgang gekommen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, es seien durchaus Baustellen eingestellt worden, Aufträge sowie die Zahlungsmoral der Kunden seien zurückgegangen und die Materialpreise seien gestiegen. Vor diesem Hintergrund lasse sich das pandemiebedingte Vorliegen einer gesetzlich nicht näher definierten „wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung“ des Unternehmens nicht gänzlich ausschliessen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte in der damals schwierigen und neuartigen Situation mit Liquiditätsengpässen habe rechnen müssen. Die G.________ AG sei daher grundsätzlich zum Bezug eines Covid-19-Kredits berechtigt gewesen (angefochtenes Urteil E. I.1.b.cc).

b) Die Staatsanwaltschaft rügt, es könne nicht allein auf die fehlende Legaldefinition der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung abgestellt werden. Der Beschuldigte habe lediglich behauptet, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt zu sein bzw. unter den Folgen der Pandemie gelitten zu haben, er habe dies aber nicht glaubhaft dargelegt. Abgesehen davon wären die vom Beschuldigten geltend gemachten Folgen nicht auf die behördlichen Mass­nahmen zurückzuführen gewesen, was aber Voraussetzung sei. Es seien keine Baustellen behördlich geschlossen worden. Sodann habe die G.________ AG im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht mit Liquidationsengpässen rechnen müssen, zumal sie kurze Zeit danach grössere Zahlungen erhalten habe. In dieser Branche seien die Auftragsbücher ohnehin voll gewesen. Die G.________ AG habe sich zudem bereits in finanzieller Schieflage befunden, was die zahlreichen Betreibungen vor und nach dem Kreditantrag und insbesondere ab August 2020 belegen würden (KG-act. 22/1 S. 3 ff.).

c) Der Beschuldigte gab an, er habe die Krise gespürt, Baustellen, namentlich die Baustelle in der F.________strasse xx in Herrliberg, seien eingestellt worden, zudem seien die Preise des Materials gestiegen (U-act. 10.1.001 Fragen 10 und 11; Vi-act. 9 Frage 60). Die Kunden hätten die Rechnungen nicht bezahlt, was mit der der Covid-19-Pandemie schlimmer geworden sei (Vi-act. 9 Fragen 58 f.). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, die G.________ AG habe zwar schon vorher finanzielle Probleme gehabt, mit Corona sei es aber noch schlechter gekommen (KG-act. 22 S. 9 Fragen 72 f.). In Herrliberg seien zwei von drei Baustellen wegen Corona gestoppt worden (KG-act. 22 S. 9 Fragen 78 ff.). Es sei zwar so, dass es finanziell bereits zuvor kritisch gewesen sei, aber nicht so kritisch wie nachher mit Corona (KG-act. 22 S. 10 Frage 84). Es könne sein, dass im Geschäftsjahr 2020 dem Konto der G.________ AG über Fr. 3 Mio. gutgeschrieben worden seien, die Kosten für Entsorgung, Abbruch, Diesel und Aushub seien aber auch entsprechend hoch gewesen. Er kenne die Kosten zwar nicht auswendig, aber diese seien immer sehr hoch gewesen (KG-act. 22 S. 10 Fragen 90 ff.).

d) Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Covid-19-SBüV muss die gesuchstellende Unternehmung erklären, dass sie aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020 (Erläuterungen Covid-19-SBüV) muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein, weshalb Umsatzeinbussen, die auf andere Gründe zurückzuführen sind (z.B. Verlust der Produktionsstätte durch Schadenfälle, Schliessung der Unternehmung z.B. aus Hygienegründen usw.) nicht zur Unterstützung nach der Covid-19-SBüV berechtigen (Erläuterungen Covid-19-SBüV S. 6 Art. 3 lit. c). Sowohl der Wortlaut der Verordnung als auch die Erläuterungen machen klar, dass die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgt sein musste und nicht wegen anderer Gründe, die nicht mit der Pandemie zusammenhängen. Indes gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese Beeinträchtigung auf die vom Bund verhängten Mass­nahmen während der Pandemie zurückzuführen sein müssen bzw. dass ausschliesslich Unternehmen, die durch konkrete Mass­nahmen des Bundes direkt betroffen waren, zum Kredit berechtigt wären. Aufgrund der offenen Formulierung ist nicht klar, wo die Grenzen zu ziehen sind (Domenghini/Schwab, COVID-19-Kredite: Zu Unrecht bezogen oder verwendet, in: TREX 2020 S. 206 ff. S. 207 f.; Märkli/Gut, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidar­bürgschafts­verordnung, in: AJP 6/2020 S. 722 ff. S. 731 Fn. 77) und zwar sowohl mit Blick auf die Beeinträchtigung durch die Pandemie überhaupt als auch hinsichtlich ihrer Erheblichkeit. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kreditbeantragung, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung des Kredits selbst dann erfüllt sein können, wenn das Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 eine Umsatzzunahme im Vergleich zum Vorjahr erzielt hat (vgl. Kleibold/Nay, COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz, in: Expert Focus 2/2021 S. 15 ff. S. 19).

Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 14 Abs. 2 IPBPR verankerten Unschuldsvermutung zufolge gilt jede beschuldigte Person bis zum Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Aus der Unschuldsvermutung folgt als Beweislastregel, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Anklagebehörde die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat (Tophinke, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. A., 2023, Art. 10 StPO N 19; Wohlers, in: Donatsch/‌Lieber/‌Summers/‌Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. I, 3. A., 2020, Art. 10 StPO N 6). Demzufolge trägt der Staat die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Schuldbeweis misslingt, d.h. die beschuldigte Person ist freizusprechen (Grundsatz in dubio pro reo; Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 9; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 19).

e) aa) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft stellte die Vor­instanz in ihrer Begründung nicht bloss auf die fehlende Legaldefinition des Begriffs der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung ab, sondern berücksichtigte namentlich die Aussagen des Beschuldigten, wonach es pandemiebedingte Gründe gegeben habe, die eine wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung der G.________ AG mit sich geführt hätten. Die diesbezügliche Rüge der Staatsanwaltschaft am angefochtenen Urteil geht somit fehl.

bb) Die Staatsanwaltschaft machte zudem geltend, es seien keine Baustellen durch behördliche Anordnung geschlossen worden und es habe in der Baubranche keinen Arbeitsstopp gegeben, weshalb keine wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der vom Bund angeordneten Mass­nahmen vorläge, was aber Voraussetzung für den Bezug eines Covid-19-Kredits sei (KG-act. 22/1 S. 6 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft muss die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Covid-19-SBüV auf die Covid-19-Pandemie und nicht zwingend auf die in diesem Zusammenhang verhängten behördlichen Mass­nahmen zurückzuführen sein (vgl. E. 3.d). Einzig aufgrund der Tatsache, dass keine Baustellen behördlich geschlossen wurden und kein behördlicher Arbeitsstopp in der Baubranche verhängt wurde, kann somit das Vorliegen einer wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c Covid-19-SBüV nicht bereits verneint werden.

cc) Hinsichtlich der Rüge der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe die wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, führt sie mit Verweis auf die Bundesgerichtsurteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 aus, sie müsse nicht sämtlichen Beweismitteln nachgehen. Auch wenn der Beschuldigte sich nicht selbst entlasten müsse, dürfe sein Verhalten bis zu einer gewissen Weise im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, und zwar immer, wenn er nur Behauptungen aufstelle, obwohl es ihm aufgrund der Nähe viel einfacher wäre, das Beweismittel vorzubringen oder zumindest so konkrete Angaben zu einem entlastenden Beweismittel zu machen, dass es für die Staatsanwaltschaft möglich sei, dem Argument nachzugehen (KG-act. 22 S. 17). Die genannten Urteile des Bundesgerichts setzen sich mit der Unschuldsvermutung und dem Recht des Beschuldigten zu Schweigen auseinander. Gemäss dem Bundesgericht verbietet es das Recht zu Schweigen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die zweifellos einer Erklärung seinerseits erfordern, bei der Beurteilung der Überzeugungskraft der belastenden Elemente zu berücksichtigen (BGer Urteile 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1 und 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Dementsprechend müssen belastende Elemente vorliegen, die den Beschuldigten in eine Situation versetzen, die eine Erklärung seinerseits erfordern.

Allein der Umstand, dass Art. 3 Abs. 1 lit. c Covid-19-SBüV eine wirtschaftlich erhebliche Beeinträchtigung voraussetzt, stellt noch kein belastendes Element im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen möglicherweise zu Unrecht bezogenen Covid-19-Krediten dar. Ferner gab der Beschuldigte an, es seien Baustellen geschlossen worden und nannte mindestens eine konkret mit Adresse. Ob dies zutrifft und falls ja, aus welchen Gründen die Baustellen geschlossen wurden, ist nicht bekannt. Aus den Untersuchungsakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich irgendwelche Abklärungen traf. Auch bezüglich des Vorbringens, Materialpreise seien gestiegen, sind keine Ermittlungshandlungen erkennbar. Nachdem der Beschuldigte vorbringt, sämtliche Belege bis zum Eintritt des Konkurses seien vorhanden und lägen beim Konkursamt (Vi-act. 9 S. 8 Fragen 72 f.), was von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wurde, ist nicht auszuschliessen, dass es möglich gewesen wäre, mittels eines Vergleichs entsprechender Belege aus früheren Jahren (z.B. Rechnungen von Lieferanten) und solchen aus dem Jahr 2020 nachzuprüfen, ob die G.________ AG tatsächlich von Preissteigerungen betroffen war. Solche Bemühungen sind aber in den Untersuchungsakten nicht dokumentiert. Ebenso wenig liegen Abklärungen vor, inwiefern es der G.________ AG allenfalls möglich war, allfällige Preissteigerungen auf ihre Kunden zu überbinden. Auch bezüglich der Behauptung, die Zahlungsmoral der Kunden sei mit der Pandemie noch schlechter geworden, sind keine Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft dokumentiert, die etwas Gegenteiliges nahelegen. Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung zwar allgemein aus, die Baubranche plane weit im Voraus, weshalb die Auftragsbücher über mehrere Monate hinweg gefüllt seien (KG-act. 22/1 S. 7). Sie setzte sich aber nicht konkret mit der Situation der G.________ AG bzw. deren Auftragslage zum Zeitpunkt des Kreditantrags auseinander. Diesbezüglich lässt sich auch nichts aus der Behauptung ableiten, die

G.________ AG habe im Jahr 2020 Gutschriften von mehr als Fr. 3 Mio. verzeichnet (KG-act. 22/1 S. 8), weil sich die Staatsanwaltschaft auch in dieser Hinsicht nicht mit den Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzt, wonach den hohen Einnahmen auch hohe Ausgaben gegenüber gestanden hätten. Im Gegenteil führt die Staatsanwaltschaft sogar selbst aus, dass sich die G.________ AG in finanzieller Schieflage befunden habe, und dass von Mitte August 2020 bis zur Konkurseröffnung Ende März 2021 insgesamt 37 Betreibungen gegen sie eingeleitet worden seien (KG-act. 22/1 S. 8 f.). Insgesamt liegen damit keine belastenden Elemente vor, die dafürsprechen, dass die G.________ AG zum Zeitpunkt des Kreditantrags durch die Covid-19-Pandemie nicht wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war, und die den Beschuldigten dadurch in eine Situation versetzen, die eine Erklärung seinerseits erfordern würde. Mangels näherer Abklärungen bzw. mangels belastender Elemente muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die G.________ AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war und demgemäss grundsätzlich Anspruch auf einen Covid-19-Kredit hatte.

f) Die Vor­instanz ging sodann davon aus, dass der Beschuldigte den Kredit ausschliesslich im Interesse der G.________ AG bzw. zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der G.________ AG verwendete (angefochtenes Urteil E. I.1.b.bb). Die Staatsanwaltschaft setzte sich damit nicht auseinander und präsentierte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Gegenteiliges, weshalb es damit sein Bewenden haben muss. Anzumerken bleibt jedoch, dass sich in den Untersuchungsakten durchaus Hinweise finden lassen (Barbezüge nach Erhalt des Kredits im Umfang von über Fr. 67’500.00 [U-act. 8.1.002 S. 4], Nettolohnzahlungen an den Beschuldigten von Fr. 218’766.00 im Jahr 2019 [U-act. 6.2.007] und Fr. 125’164.00 im Jahr 2020 [U-act. 6.2.008] trotz finanzieller Schieflage, Leasing von zwei Fahrzeugen der Marke Porsche gemäss Kontoblätter 2019 [Porsche 911 GT3 und Porsche Cayenne U-act. 6.2.015], Gewährung eines Aktionärsdarlehens von Fr. 294’439.00 gemäss Steuererklärung 2019 [U-act. 1.1.007 S. 12]), die zumindest Zweifel an der Notwendigkeit und der rechtmässigen Verwendung des Kredits aufkommen lassen. Mangels näherer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft bleibt es aber einzig bei Verdachtsmomenten und es ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von den vor­instanzlichen Annahmen auszugehen, dass die G.________ AG zum Kreditbezug berechtigt war und dieser ausschliesslich im Sinne von Art. 3 Covid-19-SBüV, d.h. zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse der G.________ AG, verwendet wurde.

3.

a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschungshandlung muss arglistig sein (vgl. E. 3.b) und einen Irrtum bewirken, d.h. eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht. Nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2.c; Trechsel/‌Crameri, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 146 StGB N 14). Ferner muss der Getäuschte gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen (Trechsel/‌Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 15). Vollendet ist der Betrug sodann mit dem Eintritt eines Vermögensschadens (Trechsel/‌Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 20). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel/‌Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 29). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Trechsel/‌Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 31).

aa) Die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang erachtete die Vor­instanz als erfüllt mit der Begründung, es sei unbestritten geblieben, dass auf dem Kreditantragsformular ein zu hoher Umsatzerlös von Fr. 4.2 Mio. angegeben worden sei. Durch diese Falschangabe habe der Beschuldigte die kreditgebende Bank getäuscht, die der G.________ AG irrtümlicherweise den Betrag von Fr. 420’000.00 statt Fr. 166’745.00 gutgeschrieben habe. Dieser Kredit sei vollständig aufgebraucht worden. In der Folge sei die G.________ AG Konkurs gegangen und habe den Kredit nicht zurückbezahlt, weshalb die Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft der H.________ (Bank) am 22. April 2021 den vollen Kreditbetrag von Fr. 420’000.00 gutgeschrieben habe. Dass mit Blick auf die zugegebenermassen finanzielle Schieflage der G.________ AG im Zeitpunkt des Kreditantrags ein Gefährdungsschaden bei der Privatklägerin vorgelegen habe, liege auf der Hand (angefochtenes Urteil E. I.1.b.dd).

bb) Die Parteien setzten sich mit diesen Erwägungen der Vor­instanz nicht näher auseinander. Insbesondere die Verteidigung, die einen Freispruch für den Beschuldigten beantragte, machte lediglich Ausführungen zur Arglist und zur Frage der Opfermitverant­wortung. Die vor­instanzlichen Erwägungen sind sodann inhaltlich überzeugend, weshalb vollumfänglich auf sie abgestellt werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil E. I.1.b.dd).

b) aa) Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverant­wortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

Art. 3 Covid-19-SBüV regelt die Vergabe von Krediten bis zur Höhe von Fr. 500’000.00 und spricht dabei von einer formlosen Gewährung einer einmaligen Solidarbürgschaft für Bankkredite bis zu Fr. 500’000.00 (Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV gelten Kredite nach Abs. 1 ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und diese an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hat. Im Anhang 1 der Covid-19-SBüV werden die Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis Fr. 500’000.00 für die beteiligten Banken festgelegt. Unter dem Titel „Rechte und Pflichten der Bank“ wird in Ziffer 2.3 festgelegt, dass die Bank die Kreditgewährung verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (Ziff. 2.3 Anhang 1 Covid-19-SBüV). Gemäss Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV überprüfen auch die Bürgschaftsorganisationen Gesuche für Solidarbürgschaften lediglich auf Vollständigkeit und auf formelle Korrektheit (vgl. zum Ganzen: OGer ZH Urteil SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3).

bb) Der Beschuldigte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben. Er habe die

H.________ (Bank) nicht von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten, sondern diese gar vom Bankgeheimnis entbunden. Eine Überprüfung der Angaben wäre somit mühelos möglich gewesen. Der Beschuldigte habe zudem nicht vorausgesehen, dass die H.________ (Bank) als seine Hausbank seine Angaben nicht zumindest kurz verifiziere. Zudem sei in der Vereinbarung kein Hinweis auf Art. 3 Covid-19-SBüV enthalten gewesen (KG-act. 22/2 S. 6 f. Rn. 15 f.). Sodann habe bereits die Vor­instanz erkannt, dass, selbst wenn der Beschuldigte hätte voraussehen müssen, dass die Bank seine Angaben nicht überprüfen werde, kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der H.________ (Bank) und der G.________ AG bestanden habe (KG-act. 22/2 S. 7 Rn. 17). Zum Zeitpunkt des Kreditantrags seien zudem die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020 noch nicht veröffentlicht gewesen, weshalb die Banken bezüglich ihrer Überprüfungspflicht in der Schwebe gewesen seien. Die H.________ (Bank) hätte daher die Angaben des Beschuldigten überprüfen können und müssen. Rechtliche Hindernisse hätten dem nicht entgegengestanden (KG-act. 22/2 S. 7 f. Rn. 20). Zur Bejahung der Arglist bedürfe es einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit. Eine solche sei beim Beschuldigten klar zu verneinen (KG-act. 22/2 S. 8 Rn. 21). Selbst wenn jedoch eine arglistige Täuschung angenommen würde, würde der objektive Tatbestand spätestens an der Opfermitverant­wortung des Staates scheitern. Indem der Staat den Banken und den Kreditantragsstellern ein Instrument zur Verfügung gestellt habe, mit dem die Banken ohne jegliche Risiken an praktisch jedermann Kredite habe vergeben können, habe der Staat seine Opfermitverant­wortung ungenügend wahrgenommen. Zwischen dem Staat und dem Bürger bestehe per se kein Vertrauensverhältnis, auch die Corona-Notlage habe keine solche zu begründen vermögen (KG-act. 22/2 S. 9 Rn. 24).

cc) Die Tathandlung besteht vorliegend darin, dass der Beschuldigte den Kreditantrag mit einer falschen Angabe bezüglich des Umsatzerlöses (Fr. 4.2 Mio. statt Fr. 1’667’450.49) ausfüllte oder ausfüllen liess, diesen unterzeichnete und einreichte. Der Beschuldigte errichtete somit weder ein ganzes Lügengebäude noch bediente er sich besonderer Machenschaften, weshalb zu prüfen ist, ob die einfache Falschangabe des Umsatzerlöses arglistig erfolgte. Der Beschuldigte hielt die getäuschte Bank von der Überprüfung der Angaben nicht ab, sondern entband mit der Unterzeichnung des Kreditantrags sogar die Bank, die Bürgschaftsorganisation, die Schweizerische Nationalbank sowie die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden von den Geheimhaltungsvorschriften (U-act. 8.1.010). Entgegen der Ansicht der Vor­instanz war die Überprüfung der Angaben auch nicht unmöglich bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder unzumutbar, obschon die Covid-19-SBüV wie aufgezeigt eine inhaltliche Überprüfung der Angaben durch die Bank gerade nicht vorsah. Wie dargelegt entbindet der Kreditantragsteller die Bank und die genannten behördlichen Stellen von den Geheimhaltungsvorschriften, was es grundsätzlich erlauben würde, die Angaben entweder durch Konsultation bereits vorliegender früherer Geschäftsabschlüsse oder durch Nachfrage beispielsweise beim Steueramt ohne grossen Aufwand zu überprüfen. Indessen geht aus den Regelungen der Covid-19-SBüV hervor, dass es sich bei den Covid-19-Krediten bis Fr. 500’000.00 um eine schnelle und unbürokratische Hilfe handelte. Aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation und des vom Bund verhängten Lockdowns galt es, eine drohende wirtschaftliche Katastrophe abzuwenden und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs zu retten. Die Vergabe der Covid-19-Kredite erfolgte dementsprechend standardisiert gestützt auf die Selbstdeklaration der gesuchstellenden Unternehmen, weitestgehend ohne eine Prüfung der Voraussetzungen oder der Verwendungsabsicht als Soforthilfe in einer Notsituation, was nur durch Eingehung eines besonderen Vertrauensverhältnisses mit den Kreditnehmern möglich war. Aus dem Umstand, dass der Bund vor dem Hintergrund der Notsituation und der besonderen Vertrauensverhältnisse diese Nothilfelösung ermöglichte, war auch ohne detaillierte Kenntnis der Verordnungsbestimmungen klar, dass einerseits mit zahlreichen Kreditanträgen zuhanden der teilnehmenden Banken zu rechnen war und anderseits die Angaben auf den Antragsformularen durch die mit Bürgschaften des Bundes abgesicherten Institutionen so gut wie nicht überprüft würden, damit die sofortigen Hilfen für alle berechtigten Kreditnehmer sichergestellt werden konnten (vgl. zum Ganzen: OGer ZH Urteil SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.1.2.3).

Der Beschuldigte konnte somit voraussehen, dass die Bank seine Angaben keiner näheren Prüfung unterziehen wird. Klar war ihm sodann auch, dass es sich bei der Covid-19-Kreditvergabe um eine spezielle Kreditvergabe aufgrund einer Ausnahmesituation handelte, was schon daraus hervorgeht, dass der Kredit durch blosses Ausfüllen des Kreditantrags, ohne Einreichen weiterer Unterlagen und ohne Gegenzeichnung der Bank erlangt werden konnte. Dass dem Kreditnehmer mit dieser Lösung seitens des Bundes ein sehr grosses Vertrauen entgegengebracht wurde, liegt auf der Hand und war somit ebenfalls für den Beschuldigten erkennbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Kreditantrag u.a. folgende Zusicherung abgab (U-act. 8.1.010): „Dem Kreditnehmer ist bekannt, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), Urkundenfälschung (Art. 251 Strafgesetzbuch) etc. strafrechtlich zur Verant­wortung gezogen werden und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Zudem wird mit Busse bis 100’000.00 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsver­ordnung erwirkt oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der oben erwähnten Liquiditätsbedürfnisse verwendet.“ Angesichts dessen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass seine Angaben überprüft würden und er von der Bank auf allfällige Falschangaben aufmerksam gemacht würde.

dd) Arglist ist zu verneinen, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können oder den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Das Opfer muss indes nicht die grösstmögliche Sorgfalt walten lassen und alle möglichen Vorsichtsmass­nahmen treffen, vielmehr muss das Verhalten des Täters aufgrund der Leichtfertigkeit des Opfers in den Hintergrund rücken (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 E. 3.a). Es reicht nicht zu fragen, wie eine vernünftige und erfahrene Person auf die Täuschung reagiert hätte, sondern es ist auch die besondere Lage des Opfers zu berücksichtigen, soweit der Täter sie kennt und ausnützt. Als Beispiele nennt das Bundesgericht Geistesschwäche, Unerfahrenheit oder Sensibilität, aber auch ein Zustand der Abhängigkeit, der Unterordnung oder der Notlage, aufgrund dessen das Opfer kaum in der Lage ist, dem Täter zu misstrauen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 = Pra 91 [2002] Nr. 60 E. 3.a).

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Kreditvergabe ist die dargestellte gesamtgesellschaftliche Notsituation auch bei der Frage der Opfermitverant­wortung zu berücksichtigen. Vorgesehen war eine kurzfristige und standardisierte Kreditvergabe, bei der die Banken die Kreditgewährung verweigern, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist. Eine inhaltliche Prüfung war indessen nicht vorgesehen (Ziff. 2.3 Anhang 1 Covid-19-SBüV). Diese Lösung wurde aufgrund der verhängten Mass­nahmen und der deswegen zu erwartenden zahlreichen Kreditanträgen notwendig, um das Ziel einer schnellen und unbürokratischen Soforthilfe zu erreichen. Insofern lag eine besondere Notsituation vor, in der den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde (vgl. zum Ganzen: OGer ZH Urteil SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.1.3.2).

Auch wenn in retrospektiver Betrachtung Lösungen denkbar gewesen wären, die trotz Vorliegens der Notsituation zumindest eine minimale inhaltliche Prüfung vorgesehen hätten, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass vom Bund aufgrund der gesamten Situation ein sehr schnelles Handeln erforderlich war. Dass dabei nicht die in jeder Hinsicht bestmögliche Lösung gefunden wurde, lässt aber das Verhalten des Beschuldigten nicht in den Hintergrund treten. Vielmehr nutzte der Beschuldigte die bestehende Notsituation und das mit der vom Bund auch gegenüber ihm entgegengebrachte Vertrauen aktiv aus, indem er in seinem Kreditantrag einen rund 2.5-fach höheren Umsatzerlös deklarierte. Von einer fehlenden Wahrnehmung der Opfermitverant­wortung kann angesichts dieser Gesamtsituation nicht die Rede sein.

ee) In subjektiver Hinsicht kann aus den Umständen, dass der Beschuldigte Verwaltungsrat und für die Finanzen der G.________ AG zuständig war sowie vorgängig mit seinem Treuhänder Kontakt hatte, geschlossen werden, dass er Kenntnis von der Höhe des provisorischen Umsatzerlöses von 2019 hatte (vgl. E. 2.b). Angesichts dessen wusste er, dass er einen um rund 2.5-fach höheren Umsatzerlös angab und einen zu hohen Kredit beantragte. Indem er den Kreditantrag dennoch unterzeichnete und einreichte, handelte er folglich mit direktem Vorsatz, zumal er überdies durch Ankreuzen der entsprechenden Hinweise Kenntnis von den möglichen Straffolgen hatte. Aus diesem Verhalten folgt sodann auch, dass er durch den zu hohen Kredit sich bzw. die von ihm kontrollierte G.________ AG unrechtmässig bereichern wollte.

ff) Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt und der Beschuldigte entsprechend zu verurteilen.

4.

a) Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebracht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB). Die Schrift muss zum Beweis bestimmt und geeignet sein. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und anderseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2.a.aa; BGE 123 IV 61 E. 5.a m.w.H.). Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im engeren Sinn liegt die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung mit der Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde vor, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine qualifizierte schriftliche Lüge erforderlich, womit die Problematik des Tatbestandes in der Abgrenzung von der (straflosen) einfachen schriftlichen Lüge liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts werden bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde gestellt. Der Urkunde muss eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen. Das liegt dann vor, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie jenen gemäss Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (vgl. BGE 142 IV 119 = Pra 105 [2016] Nr. 101 E. 2.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1 ff.; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.2; BGE 122 IV 332 E. 2.b; Boog, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 64 ff.).

b) Der Beschuldigte macht geltend, es fehle bereits an einer Urkunde im Sinne des Gesetzes. Nur eine Schrift, die generell geeignet sei, einen Beweis zu erbringen, könne Mittel zum Beweis sein. Die Kreditvereinbarung sei nicht bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Auch die Erläuterungen der eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-SBüV vom 14. April 2020 würden festhalten, dass eine Urkundenfälschung regelmässig nicht vorliegen dürfte, weil den Angaben des Gesuchstellers die Urkundenqualität abgehe (KG-act. 22/2 S. 9 Rn. 28). Hinzu komme, dass Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb das Erfordernis der qualifizierten schriftlichen Lüge nicht gegeben sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Banken einzig eine summarische Prüfung des Kreditantrags hätten vornehmen müssen (KG-act. 22/2 S. 10 Rn. 29).

c) Das gesuchstellende Unternehmen gibt im Kreditantrag im Sinne der Selbstdeklaration rechtlich verbindliche Erklärungen ab. Wird der Kredit gewährt, wird der Antrag automatisch und ohne Gegenzeichnung durch die kreditgebende Bank zum Kreditvertrag, der sodann an die Zentralstelle der Bürgschaftsorganisationen weitergeleitet wird und dort die Grundlage der Bürgschaftsgewährung ist. Demzufolge ist der Kreditantrag das zentrale Dokument für die Abwicklung der Covid-19-Kredite gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV und erfüllt gleich mehrere rechtliche Zwecke (vgl. Christ/‌Keller/‌Simic, COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 18 Rn. 55; U-act. 8.1.010). Die Verordnung sieht somit vor, dass der Antrag ohne nähere Überprüfung der Angaben zum Kreditvertrag wird (U-act. 8.1.010. Eine Verweigerung der Kreditgewährung durch die Bank erfolgt nur, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt wurde (Ziff. 2.3 Anhang 1 Covid-19-SBüV). Wie bereits dargelegt war es Ziel dieser Lösung, eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe zu erreichen, was erforderte, dass den Kreditnehmern ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde (vgl. E. 3.b.dd). Mit anderen Worten hat sich sowohl die Bank als auch die Bürgschaftsorganisation aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auf die Angaben im Kreditantrag zu verlassen, weshalb dem Kreditantrag eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und die Adressaten ihm ein besonderes Vertrauen entgegenbringen (vgl. zum Ganzen: OGer ZH Urteil SB210497-O/U/cwo vom 10. Februar 2022 E. III.2.3.2). Auch die Tatsache, dass der Kreditantrag die zeitnahe Leistung eines Kredits von bis zu Fr. 500’000.00 zur Folge hatte, zeugt von einer erhöhten Glaubwürdigkeit dieses Dokuments. Damit ist der Kreditantrag als Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB zu qualifizieren. Indem der Beschuldigte den Kreditantrag mit einem rund 2.5-fach höheren Umsatzerlös versehen, unterzeichnet und eingereicht hat, beurkundete er diesen Umstand sodann unwahr.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands gelten die Ausführungen zum Betrug analog (vgl. E. 3.b.ee): Der Beschuldigte wusste um die Unwahrheit seiner Angaben. Ferner bestätigte er durch Ankreuzen des entsprechenden Hinweises die Kenntnisnahme von den möglichen Straffolgen, insbesondere der Urkundenfälschung. Aufgrund der dargelegten besonderen Ausgestaltung der Kreditvergabe bei den Covid-19-Krediten und überdies durch die explizite Kenntnisnahme der möglichen Straffolgen wusste der Beschuldigte um die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrags. Indem er den Kreditantrag dennoch unterzeichnete und einreichte, handelte er auch hinsichtlich der Falschbeurkundung vorsätzlich. Der Beschuldigte wollte sich bzw. die von ihm kontrollierte G.________ AG durch den zu hohen Kredit unrechtmässig bereichern (vgl. E. 3.b.ee), mithin sich bzw. seiner G.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen.

d) Demzufolge ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig zu sprechen.

5.

a) Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss erfolgt bzw. zeitlich stark in den Rückstand geraten ist oder ganz unterbleibt, dass die Geschäftsbücher nicht aufbewahrt werden oder die Bilanz einschliesslich Erfolgsrechnung nicht oder nicht richtig erstellt wird (Trechsel/Ogg, in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 166 StGB N 5 m.w.H.). Das blosse Aufbewahren von Belegen und Unterlagen, die eine nachträgliche Erstellung oder Nachführung von Geschäftsbüchern ermöglichen würde, entspricht nicht der Buchführungspflicht. Vielmehr muss der Schuldner Bücher führen, d.h. fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge machen, so dass durch blosses Ziehen der Bilanz jederzeit die Vermögenslage des Geschäfts ermittelt werden kann (BGE 77 IV 164 E. 1). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 166 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht und anderseits auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen, hingegen muss die Verschleierung nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen (Hagenstein, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 166 StGB N 40 m.w.H.). Es genügt, wenn der Schuldner sich seiner Buchführungspflicht bewusst ist und die möglichen Konsequenzen der Verletzung dieser Pflicht, nämlich eine Verschleierung der finanziellen Situation, erkennt (BGE 117 IV 32 = Pra 80 [1991] Nr. 191 E. 2.b; BGer Urteil 6P.136/2005 und 6S.425/2005 vom 27. Februar 2006 E. 9.1).

b) Die Vor­instanz erwog, der angeklagte Sachverhalt erweise sich als erstellt, weil die Buchhaltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am 25. März 2021 nicht habe beigebracht werden können. Zudem liege die Mitteilung des Buchhalters im Recht, wonach die fragliche Buchhaltung mangels Unterlagen (und Honorarbegleichung) nicht habe erstellt werden können. Anlässlich der Konkurseinvernahme vom 19. April 2021 habe der Beschuldigte auch eingeräumt, dass die Buchhaltung bis Ende 2019 nachgeführt sei. Vor Vor­instanz habe er sodann zugegeben, dass die Buchhaltung ab 2020 effektiv nicht vorliege (angefochtenes Urteil E. I.2.a). Sodann führte die Vor­instanz aus, in objektiver Hinsicht falle das Gebaren des Beschuldigten unter den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung, nachdem die strittige Buchhaltung in der Tat nicht vorgelegen habe. Das blosse Aufbewahren von Buchungsbelegen, ohne diese zu verbuchen, stelle eine Straftat dar. Nicht entlastend wirke das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Erstellung einer Jahresrechnung eine gewisse Zeit dauere, weshalb dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne, dass die Jahresrechnung 2020 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 25. März 2021 nicht vorgelegen habe. Die Nichtführung der Buchhaltung durch den Buchhalter gründe sowohl an der fehlenden Honorierung als auch an der Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Beschuldigten. Solange die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht und die Kosten für die Buchhaltung nicht sichergestellt würden, könne nicht mit einer rechtzeitigen Erstellung der Jahresrechnung gerechnet werden (angefochtenes Urteil E. I.2.b.aa). In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten eventualvorsätzliches Handeln anzukreiden, weil er der Buchführung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe. Indem die Unterlagen dem Buchhalter nicht rechtzeitig übergeben und dessen Kosten sichergestellt worden seien, habe er eine Verletzung der Buchführungspflichten und damit einhergehend eine Verschleierung der finanziellen Situation der G.________ AG in Kauf genommen (angefochtenes Urteil E. I.2.b.bb).

b) Der Beschuldigt bringt vor, es treffe zu, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Er habe aber nicht eventualvorsätzlich gehandelt, weil sich der Vorsatz einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht und anderseits auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehe. Er habe sich um die Erstellung der Buchhaltung ernsthaft gekümmert. Er habe ein Treuhandbüro mit der Erstellung der Buchhaltung 2020 beauftragt. Bereits dies zeige, dass er keinen Eventualvorsatz bezüglich der Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht gehabt habe. Hinzu trete, dass er auch keinen Eventualvorsatz hinsichtlich der Verschleierung der Vermögenswerte gehabt habe, weil er das für ihn als zahlentechnischer Laie Mögliche unternommen habe, um die Buchhaltung korrekt führen zu können, namentlich die Aufbewahrung der Belege und die Erteilung eines Auftrags an ein Treuhandbüro. Er habe die entsprechenden Belege sodann auch beibringen können, womit er die Vermögenslage eindeutig nicht habe verschleiern wollen (KG-act. 22/2 S. 10 f. Rn. 31 ff.).

c) Gemäss der schriftlichen Erklärung des Treuhänders des Beschuldigten standen ihm für die Buchhaltung 2020 die Unterlagen nicht zur Verfügung. Zudem seien die Honorar-Rechnungen unbezahlt geblieben, weshalb er diese beim Konkursamt March angemeldet habe (U-act. 6.2.002). Der Beschuldigte sagte zwar, der Treuhänder habe die Buchhaltung für ihn gemacht und er habe „immer alles gemacht“ (Vi-act. 9 Fragen 70 f.). Er räumte aber selbst ein, dass die Unterlagen beim Konkursamt seien (Vi-act. 9 Frage 72). Auf die Frage, ob die Buchhaltung vorhanden gewesen sei, sagte er, was abgeschlossen sei, sei alles beim Konkursamt. Das andere sei auch alles dort. Sie hätten noch nachbuchen wollen, aber das Konkursamt habe nein gesagt (Vi-act. 9 Frage 73). Ferner gab er zu, dass das Jahr 2020 bis zur Konkurseröffnung effektiv nicht vorhanden sei (Vi-act. 9 Frage 75).

d) Daraus geht hervor, dass keine Buchhaltung für das Jahr 2020 vorhanden ist, sondern lediglich die Belege beim Konkursamt sind, was aber für die Erfüllung der Buchführungspflicht nicht genügt. Sodann wird aus der Erklärung des Buchhalters klar, dass dieser nicht über die notwendigen Unterlagen verfügte, um die Buchhaltung zu erstellen. Darüber hinaus bestanden offene Forderungen des Buchhalters, weshalb auch die für die Erstellung der Buchhaltung notwendige Finanzierung nicht gewährleistet war. Angesichts dessen ist der objektive Tatbestand erfüllt, was der Beschuldigte auch anerkennt.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands war dem Beschuldigten offensichtlich bewusst, dass er die Buchführungspflicht verletzt, wenn er dem Buchhalter weder die notwendigen Unterlagen zur Erstellung der Buchhaltung für das Jahr 2020 zukommen lässt noch die offenen Forderungen des Buchhalters begleicht und somit die Finanzierung nicht gewährleistet, und sich auch nicht anderweitig um die Erstellung der Buchhaltung kümmert. Diesbezüglich handelte der Beschuldigte somit vorsätzlich. Aufgrund des Umstands, dass er unbestrittenermassen sämtliche Belege aufbewahrte und dem Konkursamt zukommen liess, ist zwar davon auszugehen, dass die Verschleierung der finanziellen Situation der G.________ AG nicht sein direktes Handlungsziel war. Dies schliesst aber den Eventualvorsatz nicht aus. Vielmehr musste ihm klar sein, dass ohne eine ordnungsgemässe Buchhaltung die Vermögenslage der G.________ AG nicht mehr jederzeit ermittelt werden kann, was in der Konsequenz zu einer Verschleierung der finanziellen Situation führt. Angesichts der zahlreichen Betreibungen, die insbesondere ab Mitte August 2020 eingeleitet wurden (U-act. 8.1.003 und 14.3.003), wäre es umso mehr angezeigt gewesen, sich und Dritten durch eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung Klarheit über die finanzielle Situation der G.________ AG zu verschaffen. Indem der Beschuldigte aber den Buchhalter nicht mit den notwendigen Belegen bediente und dessen Finanzierung nicht sicherstellte, nahm er eine Verschleierung der finanziellen Situation der G.________ AG in Kauf und handelte somit eventualvorsätzlich in Bezug auf die Verschleierung der Vermögenslage.

6.

Der Beschuldigte ist somit des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen.

a) Wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu gleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 480). Ungleichartige Strafen sind dagegen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGer, Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Das schwerste Delikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Hauptsanktion im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität ist die Geldstrafe (BGE 144 IV 313 = Pra 108 [2019] Nr. 58 E. 1.1.1). Bereits das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, im Regelfall die weniger eingriffsintensive Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. Mathys, a.a.O., N 466 und 469). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sieht der betreffende Tatbestand sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Tatumstände eine Strafe bis zu 180 Tageseinheiten noch angemessen ist. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 467).

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abgeleitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68 E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom 14. August 2020 E. II.2.).

b) Sowohl der Betrug als auch die Urkundenfälschung sehen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 251 Ziff. 1 StGB), weshalb grundsätzlich beide Strafen als schwerste Straftat herangezogen werden könnten. Angesichts der objektiven Tatschwere und des Verschuldens zieht der Betrug die höchste Strafe nach sich (vgl. E. 6.c nachfolgend), weshalb diese Straftat für die Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

c) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere beim Betrug ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die Tathandlung lediglich im Ausfüllen eines vorgedruckten, einseitigen Formulars (vgl. U-act. 8.1.010) bestand und der Beschuldigte hierfür keine besonderen Hürden überwinden musste. Demgegenüber handelt es sich mit Fr. 253’255.00 um einen namhaften Deliktsbetrag. Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte das den Kreditnehmern vom Bund entgegengebrachte Vertrauen in einer Krisensituation dreist ausnützte und über die G.________ AG mit angeblichem Umsatzerlös von Fr. 4’200’000.00 rund ein Jahr später trotz gewährten Kredits über Fr. 420’000.00 der Konkurs eröffnet werden musste. Angesichts dessen liegt die objektive Tatschwere im unteren bis mittleren Bereich. Hinsichtlich der Beweggründe und Ziele des Beschuldigten muss zwar zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er den Kredit für die Geschäftszwecke der G.________ AG verwendete (vgl. E. 2.f). Wenngleich Fälle denkbar sind, in denen die Kredite für rein private Verwendungen zweckentfremdet werden, liegt auch in der Verwendung für die G.________ AG, deren Eigentümer und einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte war, letzten Endes ein zumindest indirekt egoistischer Beweggrund zugrunde. Hinzu kommt, dass der um eine Viertelmillion zu hohe Kredit, den er für die G.________ AG beantragte, den Konkurs nicht zu verhindern vermochte und daher von dieser auch nicht teilweise zurückbezahlt wurde. Demzufolge ist von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen. Mit Blick auf den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erscheint daher eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Bei dieser Strafhöhe fällt eine Geldstrafe ausser Betracht.

d) Betreffend die Urkundenfälschung ist bei der objektiven Tatschwere ebenfalls der namhafte Deliktsbetrag, der Gegenstand der Falschbeurkundung war, erschwerend zu berücksichtigen. Demgegenüber war weder ein besonders raffiniertes Vorgehen erforderlich noch musste der Beschuldigte besondere Hürden überwinden, sondern lediglich den einseitigen Kreditantrag (U-act. 8.1.010) ausfüllen, unterzeichnen und einreichen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit dieser Urkunde folgt sodann aus der besonderen gesetzlichen Ausgestaltung, dass der Antrag ohne weiteres Zutun zum Vertrag wird und darüber hinaus die Bürgschaft zwischen der Bank und der Bürgschaftsorganisation auslöste. Insofern handelt es sich um eine leichte Tatvariante der Urkundenfälschung. Wie bereits dargelegt verfolgte der Beschuldigte zumindest indirekt egoistische Ziele (vgl. E. 6.c), obschon mangels entsprechender Ermittlungen und im Zweifel zu seinen Gunsten von der primären Verwendung des Kredits für die G.________ AG auszugehen ist (vgl. E. 2.f). Somit ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschung von einem leichten bis mittleren Verschulden, jedoch angesichts der leichten Tatvariante von einem etwas leichteren Verschulden als beim Betrug auszugehen. Als hypothetische tatbezogene Strafe für die Urkundenfälschung erscheint folglich eine Einsatzstrafe von 12 Monaten verschuldensangemessen, weshalb auch diesbezüglich eine Geldstrafe ausgeschlossen ist. Weil für den Betrug und die Urkundenfälschung gleichartige Strafen auszufällen sind, kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die beiden Delikte zwar unterschiedliche Rechtsgüter schützen, aber vorliegend eine Einheit darstellen, mithin das eine nicht ohne das andere möglich gewesen wäre, weil die Tathandlung im Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen des Kreditantrags mit einer falschen Angabe bezüglich des Umsatzerlöses liegt. Aus diesem Grund stehen die beiden Delikte in engem Zusammenhang und ist die Strafe für den Betrug aufgrund der Urkundenfälschung nur leicht zu erhöhen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 2 auf 20 Monate.

e) Bezüglich der Unterlassung der Buchführung ist bei der objektiven Tatschwere zugunsten des Beschuldigten zu beachten, dass der Zeitraum von ungefähr 15 Monaten verhältnismässig kurz war, der Beschuldigte immerhin die Belege aufbewahrte und dem Konkursamt übergeben konnte und der Treuhänder die Lohnbuchhaltung für das Jahr 2020 gemäss eigenen Angaben noch erstellte (U-act. 6.2.002). Die objektive Tatschwere liegt somit im unteren Bereich. Hinsichtlich der Verschleierungshandlung liegt sodann lediglich Eventualvorsatz vor und es sind keine Beweggründe oder Ziele des Beschuldigten erkennbar, die erschwerend ins Gewicht fallen. Vielmehr scheint der Beschuldigte angesichts der zahlreichen Betreibungen und der finanziellen Schieflage der G.________ AG überfordert gewesen zu sein. Insgesamt ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen und die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) anzusetzen. Verschuldensangemessen erscheint eine Strafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2023 weist der Beschuldigte eine Vorstrafe wegen mehrfacher Drohung vom 24. August 2017 und eine Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vom 27. Februar 2023 auf (KG-act. 18). Trotz dieser nicht einschlägigen Vorstrafen erscheint eine Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, zumal er bereits für den Betrug und die Urkundenfälschung mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Anhaltspunkte, dass die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte, sind sodann keine ersichtlich, weshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.

f) Ferner sind die weiteren täterbezogenen Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden erwähnten Vorstrafen nicht einschlägig sind, ist der Umstand, dass der Beschuldigte erneut straffällig wurde – im Falle der zweiten Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sogar teilweise während des vorliegenden Strafverfahrens – straferhöhend zu berücksichtigen. Weitere täterbezogene Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Zwar gestand der Beschuldigte ein, einen zu hohen Kredit beantragt zu haben, wenngleich er von einer tieferen Deliktssumme ausging. Weil dies aber bereits aufgrund der vorliegenden Beweise (Kreditantrag und Jahresabschlüsse der Vorjahre) erstellt war, erleichterte das Geständnis die Strafverfolgung nicht wesentlich und eine Strafminderung ist daher unangebracht (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 170). Ferner sagte der Beschuldigte aus, es tue ihm leid und er wolle alles zurückzahlen (KG-act. 22 S. 6 Fragen 44 f., S. 12 Frage 106, S. 18 Ziff. 12). Indessen gab er an, bisher noch nichts zurückbezahlt zu haben, weil es noch keine Einigung mit der Privatklägerin gebe (KG-act. 22 S. 11 f. Fragen 103 ff.). Die Verteidigung führte zudem aus, eine Vereinbarung mit der Privatklägerin sei deshalb nicht zustande gekommen, weil man sich hinsichtlich der Deliktssumme nicht einig geworden sei. Die Privatklägerin erachte eine Deliktssumme von Fr. 420’000.00 als angemessen, der Beschuldigte Fr. 244’000.00 (KG-act. 22 S. 16 Einschub 11). Zwar erscheint es denkbar, dass nur aufgrund der auch im Berufungsverfahren noch umstrittene Deliktssumme bisher keine Einigung mit der Privatklägerin zustande kam. Der Beschuldigte ging aber selbst davon aus, dass er zumindest im Umfang von Fr. 244’000.00 zur Rückzahlung verpflichtet ist. Nachdem er angibt, er sei zur Rückzahlung bereit und wolle alles zurückzahlen, erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb er unabhängig von der Einigung betreffend die Höhe der Rückzahlungspflicht nicht bereits mit der Rückzahlung begann, was an der Aufrichtigkeit der Reue zweifeln lässt. Angesichts dessen erscheint eine Strafminderung wegen aufrichtiger Reue nicht angezeigt. Weitere täterbezogene Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich und überdies auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Strafe aufgrund der beiden Vorstrafen leicht zu erhöhen. Weil auch bei dieser Straferhöhung grundsätzlich der Geldstrafe der Vorzug zu geben ist und die maximale Grenze von 180 Tagessätzen nicht erreicht ist, rechtfertigt es sich, die Geldstrafe um weitere 30 Tagessätze auf insgesamt 90 Tagessätze zu erhöhen.

g) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3’000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vor­instanz ging davon aus, dass der Beschuldigte monatliche SUVA-Leistungen von Fr. 4’800.00 erhalte, eine Wohnung in Österreich vermiete und monatliche Unterhaltspflichten von EUR 365.00 zu bezahlen habe, und berechnete gestützt darauf unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20 % für Krankenkasse und Steuern eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 (angefochtenes Urteil E. II.3). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung äusserten sich im Berufungsverfahren zur Tagessatzhöhe. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er wohne neu bei seiner Freundin in I.________ (KG-act. 22 S. 3 Fragen 3 bis 5 und 12). Diese habe ein Haus und er könne umsonst dort wohnen (KG-act. 22 S. 4 Fragen 13 f.). Er zahle keine Miete, aber er „kaufe ein und so“ (KG-act. 22 S. 4 Frage 15). Er lebe von der SUVA und bekomme einen Tagessatz von Fr. 300.00 (KG-act. 22 S. 3 Fragen 10 f.). Für eines seiner beiden Kinder sei er unterstützungspflichtig und bezahle Euro 300.00 pro Monat (KG-act. 22 S. 4 Fragen 19 f.). Er habe kein Vermögen (KG-act. 22 S. 4 Frage 21). Die Wohnung in Österreich habe er seiner Mutter geschenkt (KG-act. 22 S: 4 Fragen 22 bis 24). Die J.________ AG sei verkauft, er habe nicht viel eingenommen. Der neue Eigentümer habe alles übernommen, mit dem Inventar und den offenen Rechnungen. Es sei alles aufgegangen (KG-act. 22 S. 4 f. Fragen 25 bis 27). Er habe keine Schulden (KG-act. 22 S. 5 Frage 28). Er wolle eine Umschulung zum Bauleiter machen. Diese erfolge berufsbegleitend. Er hoffe, dass er im Januar 2024 damit anfangen könne, sobald sein verletzter Fuss dies zulasse (KG-act. 22 S. 6 Fragen 37 bis 43). Angesichts des SUVA-Tagessatzes von Fr. 300.00 ist von einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 6’000.00 (entspricht 20 Tagessätzen pro Monat) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie einem Unterstützungsabzug für ein Kind von 15 % resultiert ein abgerundeter Tagessatz von Fr. 130.00, was angesichts dessen, dass der Beschuldigte keine Wohnkosten zu tragen hat und die Eigentumswohnung in Österreich an seine Mutter verschenkt habe, angemessen erscheint.

h) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu prüfen ist, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zwar weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf, diese sind jedoch nicht einschlägig. Sodann gab der Beschuldigte betreffend die zweite, jüngere Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten an, er habe seine jüngere Tochter nicht mehr zu sehen bekommen, weshalb er den Unterhalt nicht mehr bezahlt habe. Mittlerweile habe er die Zahlungen wieder aufgenommen und sehe ab und zu auch die Tochter wieder (KG-act. 22 S. 5 Fragen 32 bis 35). Auch wenn dies selbstredend keine Rechtfertigung darstellt, zeigt es, dass die Delinquenz des Beschuldigten unterschiedliche Gründe hatte. Trotz der Vorstrafen ist daher nicht von einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Straffälligkeit auszugehen. Angesichts dessen sind die Strafen dem Grundsatz von Art. 42 StGB folgend bedingt auszusprechen.

i) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (Schneider/Garré, in: Niggli/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4 m.w.H.). Dem Beschuldigten ist zwar keine ungünstige Prognose zu stellen, dennoch können die erwähnten Vorstrafen bei der Festlegung der Probezeit nicht unberücksichtigt bleiben, zumal der Beschuldigte die zweite Vorstrafe teilweise während des laufenden Strafverfahrens beging. Daher bestehen Restzweifel betreffend die Rückfallgefahr und es rechtfertigt sich, die Probezeit auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festzulegen.

j) Demgegenüber erscheint es nicht notwendig, im Sinne eines „Denkzettels“ von der Möglichkeit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB Gebrauch zu machen, weil die Bestimmung einerseits hauptsächlich eingeführt wurde, um der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsrecht und den praktischen Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung zu tragen (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 102), und weil anderseits mit Blick auf die vom Beschuldigten ohnehin zu tragenden Verfahrenskosten nicht davon auszugehen ist, dass ein „Denkzettel“ in Form einer im Vergleich zu den Verfahrenskosten deutlich tieferen Verbindungsbusse zusätzlich notwendig ist.

k) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gewährung des bedingten Vollzugs der jüngsten Vorstrafe wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vom 27. Februar 2023 mit dreijähriger Probezeit ab 7. März 2023 nicht zu widerrufen ist, weil der Beschuldigte nicht während dieser Probezeit erneut delinquierte (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB).

7.

a) Die Vor­instanz führte bezüglich der von der Staatsanwaltschaft beantragten nicht obligatorischen Landesverweisung für sieben Jahre aus, der Beschuldigte habe keine sogenannte Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB verübt, weshalb eine nicht obligatorische bzw. fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen sei (angefochtenes Urteil E. III.1). Bereits Verhältnismässigkeitsüberlegungen sprächen gegen eine fakultative Landesverweisung, denn eine solche ziele vorwiegend auf sogenannte Kriminaltouristen ab, zu denen der Beschuldigte nicht zähle. Er lebe seit rund 14.5 Jahren in der Schweiz und sei im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Zwar weise er Vorstrafen auf, mit Blick auf die verhängten Strafen sei aber nicht von schweren Delikten auszugehen. Die vorliegend abzuurteilenden Delikte würden ungleich schwerer wiegen, selbst wenn auch in diesem Zusammenhang kein schweres Verschulden auszumachen sei. Als gebürtiger Österreicher seien beim Beschuldigten keine sprachlichen oder kulturellen Integrationsschwierigkeiten auszumachen. Vor Schranken habe er zudem die Schweiz als sein Heimatland bezeichnet. Zwar würden die Mutter und die Schwester des Beschuldigten in Österreich und seine beiden Töchter in Deutschland bzw. der Slowakei leben, doch lebe sein Bruder ebenfalls in der Schweiz und der Beschuldigte habe hier eine Partnerin. In Nachachtung dieser Umstände rechtfertige sich eine fakultative Landesverweisung nicht (angefochtenes Urteil E. III.2). Zudem würde einer Landesverweisung auch das Freizügigkeitsabkommen entgegenstehen. Eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die nach den bundesgerichtlichen Vorgaben eine Einschränkung der Freizügigkeit zulassen würde, lasse sich vorliegend nicht ausmachen. Dem Beschuldigten könne keine schlechte Prognose gestellt werden. In den rund 14.5 Jahren seines Aufenthalts sei es ihm zwar nicht durchwegs gelungen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, in relevanter Weise sei er indes erst im Zusammenhang mit dem Bezug des inkriminierten Corona-Kredits in Erscheinung getreten. Eine künftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des FZA durch den Beschuldigten sei nicht zu erwarten, weshalb sich eine Landesverweisung nicht mit dem Freizügigkeitsabkommen in Einklang bringen lasse (angefochtenes Urteil E. III.3).

b) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen. An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus: „Zum Landesverweis verweist die Staatsanwaltschaft heute auf die Plädoyerausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und verzichtet auf weitere Ausführungen“ (KG-act. 22/1 S. 12).

c) Mit dem angefochtenen Urteil setzte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem blossen Verweis und ihrem Verzicht auf Ausführungen im Berufungsverfahren nicht auseinander und legte damit nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vor­instanz unzutreffend sein sollten. Ob damit die Berufung in diesem Punkt den (Begründungs-)Anforderungen genügt (vgl. Art. 385 StPO) ist fraglich, kann indes offenbleiben. Die Vor­instanz erfasste die Rechtslage richtig und befasste sich mit den relevanten Kriterien einer Landesverweisung. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine neuen, von der Vor­instanz nicht berücksichtigten Gründe vorbrachte, die für eine nicht obligatorische Landesverweisung sprechen, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden. Folglich ist von einer nicht obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB abzusehen.

8.

a) Die Vor­instanz erwog in Bezug auf die von der Privatklägerin erhobene Zivilforderung zusammengefasst, dass die Privatklägerin der H.________ (Bank) am 22. April 2022 den vollen Kreditbetrag von Fr. 420’000.00 gutgeschrieben und gestützt auf Art. 15 Abs. 1 aCovid-19-SBüV alle nötigen Vorkehrungen getroffen habe, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen, womit ihre Parteistellung einhergehe. Dies gelte umso mehr, als das aktuelle Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz ausdrücklich festhalte, dass sich die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren können und dabei sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten hätten. Diese Bestimmung sei zwar in der vormaligen Solidarbürgschaftsverordnung nicht enthalten gewesen, es liessen sich aber auch keine Übergangsbestimmungen zwischen alter Verordnung und neuem Gesetz finden. Gestützt auf die allgemeinen strafprozessualen übergangsrechtlichen Vorgaben sei indes davon auszugehen, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch für altrechtliche Verfahren Geltung beanspruchen würden (angefochtenes Urteil E. IV.2). Materiellrechtlich sei die Zivilforderung der Privatklägerin nur im Betrag von Fr. 253’255.00 (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. April 2021) gutzuheissen, weil ein Kredit bis zu einem Betrag von Fr. 166’745.00 nicht zu beanstanden gewesen wäre. Weitergehende Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (angefochtenes Urteil E. IV.3).

b) Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter sei die Zivilforderung im Umfang von Fr. 244’684.00 gutzuheissen (KG-act. 22/2 S. 2 und KG-act. 22 S. 14 Einschub 1). Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (KG-act. 22/2 S. 16). Darüber hinaus setzte er sich mit der vor­instanzlichen Begründung nicht näher auseinander.

c) Nachdem der Beschuldigte wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem für die G.________ AG bezogenen Covid-19-Kredit schuldig zu sprechen ist und sich der Deliktsbetrag wie von der Vor­instanz bereits zutreffend festgestellt auf Fr. 253’255.00 beläuft, ist die Zivilforderung in diesem Umfang gutzuheissen. Weil sich der Beschuldigte nicht näher mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und diese überdies inhaltlich zutreffend sind, kann darauf verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.1 bis IV.3).

9.

a) Fällt die Rechtsmittel­instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor­instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Bei diesem Ausgang hat der Beschuldigte sodann keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StGB e contrario; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb der dahingehende Antrag abzuweisen ist.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass­gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen, nämlich hinsichtlich der Höhe der Strafe. Indessen ist sie betreffend den höheren Deliktsbetrag, den beantragten teilbedingten Vollzug sowie die Landesverweisung abzuweisen. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte unterliegt somit im Berufungsverfahren mehrheitlich und es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (Fr. 6’000.00 Gerichtskosten und Fr. 1’000.00 Kosten für die Vertretung der Anklage, vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO) zu 3/4 (Fr. 5’250.00) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (Fr. 1’750.00) gehen die Kosten zulasten des Staates.

c) Weil der Beschuldigte hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags, den Vollzug sowie die nicht obligatorische Landesverweisung teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die erbetene Verteidigerin beantragt eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 5’000.00 und führte aus, eine Kostennote könne nachgereicht werden, falls diese benötigt werde (KG-act. 22 S. 17 Einschub 16). Der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet indessen die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (ZK2 2013 34 vom 5. September 2013 E. 8.a; BEK 2015 4 vom 19. August 2015 E. 3.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2), weshalb die Entschädigung grundsätzlich ermessensweise nach den genannten Kriterien festzulegen ist. Mit Blick auf den Umfang des Berufungsverfahrens, deren Wichtigkeit für den Beschuldigten – insbesondere wegen der Anträge auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe und eine nicht obligatorische Landesverweisung – sowie den damit verbundenen mutmasslichen Zeitaufwand erscheint indes ein Honorar von pauschal Fr. 5’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb ausgangsgemäss reduziert mit Fr. 1’250.00 (= 1/4 von Fr. 5’000.00; inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-

festgestellt:

Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 (SGO 2022 25) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

[…]

8.

Entschädigungen:

a) Die Prozessentschädigungsforderung der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) für ihre Aufwendungen im Verfahren wird abgewiesen.

[…]

und erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 15. Juli 2022 (SGO 2022 25) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

1.

B.________ wird schuldig gesprochen

a) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 30. März 2020;

b) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 30. März 2020;

c) der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, begangen im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 25. März 2021.

2.

B.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.00 bestraft.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben.

4.

Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

5.

Die Zivilforderung der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) im Betrag von Fr. 420’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 22. April 2021 wird teilweise gutgeheissen und B.________ wird verpflichtet, der D.________ (Bürgschaftsgenossenschaft) den Betrag von Fr. 253’255.00 zzgl. 5 % Zins seit 22. April 2021 zu bezahlen. Weitergehende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:

den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10’240.00

den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr.

5’340.00

Total Fr. 15’580.00

werden B.________ auferlegt.

7.

Die Parteientschädigungsforderung von B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7’000.00 (inkl. Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5’250.00 auferlegt. Im Übrigen (Fr. 1’750.00) gehen sie zulasten des Staates.

9.

Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1’250.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

10.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

11.

Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso), das Amt für Migration des Kantons Glarus (1/R), die KOST (elektronische Meldung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

14.

November 2023 amu

STK 2022 59

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

1P.641/2000

6B_562/2010

6B_562/2010

1P.641/2000

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 118 IV 35ATF 118 IV 35DTF 118 IV 35

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

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Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

BGE 128 IV 18ATF 128 IV 18DTF 128 IV 18

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

BGE 125 IV 17ATF 125 IV 17DTF 125 IV 17

BGE 123 IV 61ATF 123 IV 61DTF 123 IV 61

Art. 958 ORart. 958 COart. 958 CO

Art. 958 VAWart. 958 ORHart. 958 OR

BGE 142 IV 119ATF 142 IV 119DTF 142 IV 119

BGE 138 IV 130ATF 138 IV 130DTF 138 IV 130

BGE 132 IV 12ATF 132 IV 12DTF 132 IV 12

BGE 129 IV 130ATF 129 IV 130DTF 129 IV 130

BGE 122 IV 332ATF 122 IV 332DTF 122 IV 332

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 43 SchKGart. 43 LPart. 43 LEF

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

BGE 77 IV 164ATF 77 IV 164DTF 77 IV 164

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

BGE 117 IV 32ATF 117 IV 32DTF 117 IV 32

6P.136/2005

6S.425/2005

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_853/2014

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

STK 2020 10

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 429 StGBart. 429 CPart. 429 CP

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

§ 27 GebO

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

ZK2 2013 34

BEK 2015 4

8C_789/2010

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF