STK 2022 6
Kammer
2. Mai 2022Deutsch9 min
1. D.________ überliess am 27. Februar 2017 dem damaligen Landesstatthalter „Aktenvorgänge zur rechtswidrigen Seegrundentsorgung (ca. 6‘000 m3 kontaminiertes Material) im Vierwaldstättersee vor dem Föhnhafen“ (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. Mai 2017 gegen A.________ (SUI 2017 949) und am 25. Mai 2018 auch gegen D.________ (SUI 2018 1917) Strafuntersuchungen betreffend Widerhandlungen gegen das Gewässer- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.04 und 9.0.11). Wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung stellte sie das Verfahren sowohl gegen A.________ als auch D.________ ein (U-act. 0.1.01 f.).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 2. Mai 2022
STK 2022 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Verurteilter und Gesuchsteller,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Widerhandlung gegen das Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz; Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids
(Gesuch vom 17. Februar 2022 betr. Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Dezember 2020; SGO 2019 20);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. D.________ überliess am 27. Februar 2017 dem damaligen Landesstatthalter „Aktenvorgänge zur rechtswidrigen Seegrundentsorgung (ca. 6‘000 m3 kontaminiertes Material) im Vierwaldstättersee vor dem Föhnhafen“ (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 17. Mai 2017 gegen A.________ (SUI 2017 949) und am 25. Mai 2018 auch gegen D.________ (SUI 2018 1917) Strafuntersuchungen betreffend Widerhandlungen gegen das Gewässer- und das Umweltschutzgesetz sowie gegen das Planungs- und Baugesetz (U-act. 9.0.04 und 9.0.11). Wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung stellte sie das Verfahren sowohl gegen A.________ als auch D.________ ein (U-act. 0.1.01 f.).
a) Das Bezirksgericht Schwyz erkannte die Beschuldigten mit separaten Urteilen vom 9. Dezember 2020 in Anklageziffer 3 je der fahrlässigen Widerhandlung nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF/SR 923.0) schuldig und stellte im Übrigen das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässer- bzw. Umweltschutzgesetz gemäss Anklageziffern 1 und 2 ein. Das Kantonsgericht sprach mit Urteil vom 20. September 2021 D.________ in Gutheissung seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 9. Dezember 2020 (SGO 2019 21) von Schuld und Strafe frei (STK 2021 9).
b) A.________ gelangte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 ans Kantonsgericht und beantragt, es sei das ebenfalls gegen ihn ergangene, unbegründet gebliebene (vgl. Vi-act. 40.2) Urteil des Bezirksgerichts Schwyz (SGO 2019 20) aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu diesem Gesuch (KG-act. 4). Das Bezirksgericht überwies die Akten und das den Gesuchsteller betreffende Urteil (KG-act. 5). Der Gesuchsteller verzichtete auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren STK 2021 9 (KG-act. 6 ff.).
Erwägungen
2.
Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn (a) die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und (b) ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).
a) Neulich befand das Berner Obergericht, im Nachgang eines rechtskräftigen Urteils könne ein diesem widersprechender Entscheid nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden. Daher beanstandete es ein entsprechendes vorinstanzliches Nichteintreten auf ein Gesuch um Ausdehnung des gutheissenden Entscheides insoweit nicht (CAN 1-22 Nr. 15). Dem Wortlaut von Art. 392 StPO kann jedoch nicht entnommen werden, dass für eine Ausdehnung des gutheissenden Entscheides vorauszusetzen wäre, das zu einer Ausdehnung Anlass gebende Verfahren müsse noch hängig sein. Der Ausdruck „im gleichen Verfahren“ bezieht sich auf die Vorinstanz und setzt nicht voraus, dass die beschuldigten Personen ungetrennt mit derselben Anklageschrift angeklagt und in demselben Urteil abgeurteilt werden. Zudem ist eine Vorladung des das Urteil der Erstinstanz nicht weiterziehenden Mitbeschuldigten zur Berufungsverhandlung nicht möglich, weil das im Gesetz nicht weiter geregelte Ausdehnungsverfahren vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens desjenigen abhängig ist, der Berufung erklärte (dazu vgl. Ziegler/Keller, BSK, 2. A. 2014, Art. 392 StPO N 3 f.). Ein gleiches Verfahren ist daher zu bejahen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zu Anklage gebracht wurden (ebd. sowie Lieber, SK-Kommentar, Art. 392 StPO N 6). Das ist vorliegend insoweit der Fall, als der Gesuchsteller im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht und auch an der gleichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehört wurde (vgl. Vi-act. 35). Dass seine Verurteilung wie auch der gutheissende Berufungsentscheid STK 2021 19 inzwischen rechtskräftig geworden sind, kann daher der Anwendung von Art. 392 StPO vorbehältlich der Voraussetzung derselben Straftat (vgl. unten lit. c) nicht entgegenstehen. Aus nachfolgenden Gründen ist hier nicht zu prüfen, ob Art. 392 StPO nur die Abänderung eines beide Beschuldigten umfassenden, begründeten Urteils zulässt (zu dieser abweichenden Auffassung vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., FN 14 m.H.).
Dispositiv
b) Indes kann die Berufungsinstanz vorliegend nur annehmen, aber nicht abschliessend prüfen, aufgrund welchen Sachverhalts der Gesuchsteller durch das Bezirksgericht verurteilt worden ist, weil er keine Berufung anmeldete und seine Verurteilung demnach nicht begründet wurde. Insofern ist nicht ersichtlich, ob die Erwägungen der Berufungsinstanz im Fall des D.________ auch für den Gesuchsteller zutreffen, ging es doch dabei gerade nicht um den Nachweis eines Sachverhalts für eine Verurteilung nach Art. 16 BGF (dazu noch unten E. 3). Vielmehr ging die Berufungsinstanz davon aus, entsprechende Nachweise liessen sich nicht auf die Anklage abstützen. Mithin beurteilte sie im Fall des D.________ die dem Gesuchsteller vom Bezirksgericht vorgehaltene Gefährdung des Fisch- oder Krebsbestandes nicht in tatsächlicher, sondern nur in rechtlicher Hinsicht auf die Einhaltung des Anklageprinzips, weshalb die Voraussetzungen von Art. 392 StPO für eine Ausdehnung des gutheissenden Rechtsmittelentscheides nicht erfüllt sind.
c) Voraussetzung für die ausdehnende Wirkung ist nach dem klaren Wortlaut weiter, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 3). Die Ausdehnung des gutheissenden Rechtsmittelentscheids setzt eine Anklage und Verurteilung beider Beschuldigten nicht nur im gleichen Verfahren (vgl. oben lit. a), sondern auch wegen des gleichen Sachverhalts voraus, soll doch mit der Ausdehnung eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vermieden werden (Lieber, ebd. N 1 und N 6: „derselben Straftat“). Tatidentität besteht, wenn unabhängig von der rechtlichen Qualifikation identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen vorliegen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 m.H.; auch BEK 2019 155 vom 10. März 2020 E. 2.b = EGV-SZ 2020 A 5.1 = CAN 3-20 Nr. 58).
Angeklagt wurden erstinstanzlich beide Beschuldigten wegen (förmlicher) Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz (§ 92 PBG/SRSZ 400.100). Sie wurden unter anderem verdächtigt, die Baubewilligungspflicht fahrlässig missachtet zu haben. Konkret wird beiden wortgleich vorgeworfen (je Anklageziff. 3 Abs. 4):
Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er vor Erteilung der Anordnung zur Fahrschneisenöffnung am 28.03.2014, beispielsweise mittels Nachfrage beim Amt für Umweltschutz oder dem Rechtsdienst des Kantons Schwyz, in Erfahrung bringen können, dass die Ausbaggerung von Sedimenten bei Hafenanlagen bewilligungspflichtig ist. Entsprechend hätte er vor Erteilung der Anordnung zur Fahrschneisenöffnung ein Baubewilligungsverfahren einleiten bzw. eine Bewilligung einholen und die Seegrundaushebung im Föhnhafen ohne Bewilligung verhindern oder zumindest im Nachhinein die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens anstossen können.
Damit wird ihnen dieselbe Unvorsichtigkeit vorgeworfen. Als Tathandlungen der „Erteilung der Anordnung zur Fahrschneisenöffenung“, die sie unvorsichtig begangen haben sollen, werden ihnen indes unterschiedliche Lebensvorgänge vorgehalten. Dem Gesuchsteller wurde vorgeworfen (ebd. Abs. 3):
Mit Schreiben vom 28.03.2014 erteilte A.________ dem Schiffsinspektorat Schwyz die Anordnung zur Fahrschneisenöffnung für Kursschiffe. Konkret wies er das Schiffsinspektorat an, Schwemmholzanteile und Feinsedimente derart zu verschieben, dass die Fahrschneise beim Föhnhafen freigelegt wird und das Material im Sinne einer Zwischendeponie bis im Winter 2014/2015 belassen werden konnte, um zu diesem Zeitpunkt die definitive Seegrundaushebung unter Einreichung eines ordentlichen Bewilligungsverfahrens vorzunehmen.
D.________ wurde vorgehalten (ebd. Abs. 3):
Anschliessend erteilte D.________ wenige Tage vor dem 08.04.2014 der E.________ AG den Auftrag, die Seegrundaushebung vorzunehmen und das Material im Vierwaldstättersee zu verschieben.
Es liegen mithin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht bezüglich des gleichen Straftatbestandes (§ 92 PBG) nicht eng verknüpfte, sondern unterschiedliche Anklagesachverhalte (Anweisung an das Schiffsinspektorat sowie Auftragserteilung des D.________ an E.________ AG) zur Beurteilung vor, weshalb auf das Gesuch auf eine Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO nicht einzutreten ist, sogar wenn der Gesuchsteller beanspruchen könnte, dass auch bei ihm eine Verletzung des Anklageprinzips festzustellen und auf der tatsächlichen Seite zur Prüfung des angeklagten Tatbestands der Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz auf den in der dritten Anklageziffer dargelegten Sachverhalt zurückzukommen sei.
3. Selbst wenn das Bezirksgericht in Bezug auf Art. 16 BGF von denselben Straftaten ausgegangen sein sollte, wäre hinsichtlich der angeklagten Widerhandlung gegen das PBG im Fall des Gesuchstellers wie eben gesagt ein anderer Sachverhalt (Auftrag und Weisungen an Schiffsinspektorat) zu beurteilen als beim D.________ (Erteilung Auftrag an E.________ AG). Dass sich die Beschuldigten sachverhaltlich eng verknüpft abgesprochen gemeinsam nicht um eine allfällige Bewilligungspflicht gekümmert haben könnten, steht aufgrund der im Berufungsverfahren noch erheblichen Anklage für die Berufungsinstanz nicht zur Diskussion. Ebenso wenig stellt sich hinsichtlich von Amtsmissbrauch die Frage identischer oder unterschiedlicher Handlungen der Beschuldigten. Entgegen der Verfügung der damaligen Oberstaatsanwaltschaft eröffnete die mit der Untersuchung betraute Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Strafuntersuchung (Vi-act. 9.0.03 f.) und enthält der im Berufungsverfahren erheblich verbleibende Anklageteil keine entsprechenden Sachverhalte.
4. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Mangels gleichen Sachverhalts (vgl. oben E. 2.c) fällt auch eine Überweisung in ein Revisionsverfahren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren werden dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten der Berufungsinstanz von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
4. Mai 2022 kau
STK 2022 6
Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP
Art. 8 BGFart. 8 LFSPart. 8 LFSP
STK 2021 9
STK 2021 9
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
STK 2021 19
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BEK 2019 155
EGV-SZ 2020 A 5.1
§ 92 PBG
§ 92 PBG
Art. 392 StPOart. 392 CPPart. 392 CPP
Art. 16 BGFart. 16 LFSPart. 16 LFSP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF