STK 2022 65
Kammer
29. August 2023Deutsch29 min
A. Am 1. Juni 2018 meldete F.________ dem Polizeiposten Höfe telefonisch, seine damalige Arbeitnehmerin D.________ werde schon längere Zeit von ihrem Partner, B.________, geschlagen (U-act. 8.1.002). D.________ begab sich am 2. Juni 2018 ins Spital Lachen und ihr Pflegepersonal machte die anderweitig ausgerückte Polizei wegen des Verdachts häuslicher Gewalt auf sie aufmerksam (U-act. 8.1.001). Am 6. Juni 2018 wurde sie polizeilich einvernommen (U-act. 10.2.001). Sie stellte Strafantrag gegen B.________ wegen häuslicher Gewalt bzw. mehrfacher Tätlichkeit, Körperverletzung und Drohung sowie Sachbeschädigung an verschiedenen Orten in der Zeit vom 1. Januar 2016 - 31. Mai 2018 (U-act. 3.1.001). Am 7. Juni 2018 stellte sie ausserdem Strafantrag wegen der Wegnahme von Fr. 30’000.00 von ihrem PostFinance-Konto in der Zeit vom 31. Mai 2018 - 2. Juni 2018
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 29. August 2023
STK 2022 65
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Veruntreuung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Landesverweisung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 19. August 2022, SGO 2021 44);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 1. Juni 2018 meldete F.________ dem Polizeiposten Höfe telefonisch, seine damalige Arbeitnehmerin D.________ werde schon längere Zeit von ihrem Partner, B.________, geschlagen (U-act. 8.1.002). D.________ begab sich am 2. Juni 2018 ins Spital Lachen und ihr Pflegepersonal machte die anderweitig ausgerückte Polizei wegen des Verdachts häuslicher Gewalt auf sie aufmerksam (U-act. 8.1.001). Am 6. Juni 2018 wurde sie polizeilich einvernommen (U-act. 10.2.001). Sie stellte Strafantrag gegen B.________ wegen häuslicher Gewalt bzw. mehrfacher Tätlichkeit, Körperverletzung und Drohung sowie Sachbeschädigung an verschiedenen Orten in der Zeit vom 1. Januar 2016 - 31. Mai 2018 (U-act. 3.1.001). Am 7. Juni 2018 stellte sie ausserdem Strafantrag wegen der Wegnahme von Fr. 30’000.00 von ihrem PostFinance-Konto in der Zeit vom 31. Mai 2018 - 2. Juni 2018
(U-act. 3.1.004). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 7. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001) und liess ihn durch die Polizei am 13. Juni 2018 (U-act. 10.1.001) einvernehmen. Die Privatklägerin wurde am 27. Juni 2018 (U-act. 10.1.002) befragt. Die Staatsanwaltschaft führte am 24. Juni 2021 die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten durch (U-act. 10.1.003) und schloss die Untersuchung am 28. Juni 2021 mit der Mitteilung ab, Anklage erheben zu wollen (U-act. 16.1.001). Am 10. Dezember 2021 lehnte sie die durch den Verteidiger beantragten Einvernahmen diverser Zeugen ab (U-act. 16.1.012).
B. Am 10. Dezember 2021 klagte die Staatsanwaltschaft B.________ beim kantonalen Strafgericht der mehrfach begangenen und versuchten einfachen Körperverletzungen (1 bzw. 2), der Gefährdung des Lebens (3), der mehrfachen Sachbeschädigung (4), der Drohung (5), der Nötigung (6) und der Veruntreuung (7) an (Vi-act. 1 sowie Vi-act. 4 mit Korrektur des Datums des Vorfalles gemäss lit. N der Anklage auf den 28. Mai 2018). Das Strafgericht befragte nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin F.________ als Zeugen. Es sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. August 2022 von Schuld und Strafe frei (Ziff. 1). Die Zivilforderungen der Privatklägerin lehnte es ab respektive verwies es auf den Zivilweg (Dispositivziff. 2). Weiter entschied das Gericht über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 3). Die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen gingen soweit nicht abgewiesen zulasten des Staates (Ziff. 4 ff.).
C. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft (STK 2022 65) als auch die Privatklägerin (STK 2022 66) ihre angemeldeten Berufungen. Auf die Berufung der Privatklägerin trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht ein. Anlässlich der Verhandlung der Berufung der Staatsanwaltschaft hielt diese an den erklärten Anträgen fest, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Meilen mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen sowie für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Der inzwischen verheiratete Beschuldigte mit neuem Nachnamen ________ beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils;-
Erwägungen
und in Erwägung:
1.
Die einzelnen Sachverhalte werden in der Anklage wie folgt eingeleitet:
Der Beschuldigte und D.________ (nachfolgend Privatklägerin) waren vom 20. Dezember 2015 bis zum 1. Juni 2018 ein Liebespaar. Sie wohnten im Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 1. Juni 2018 als Konkubinatspaar an der E.________strasse xx in G.________ zusammen. Während dieser Zeit schlug, würgte, bedrohte und nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in der gemeinsamen Wohnung, mutmasslich aus Eifersucht und um sie unter Kontrolle zu halten. Zudem verfügte er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht unbefugt und in eigenem Nutzen über deren PostFinance-Guthaben.
Die Vorinstanz hält unter ausdrücklicher Kenntnisnahme der einschlägigen Vorstrafen des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Oktober 2019 (U-act. 14.2.003) dafür, dass sich in der Gesamtwürdigung der vorhandenen Liebesbriefe und Parteiaussagen das von der Anklage gezeichnete Bild einer gewalttätigen Beziehung mit einem notorischen unbelehrbaren Gewalttäter auf der einen, und einem wehr- und ausweglosen Opfer auf der anderen Seite, nicht zweifelsfrei erstellen lasse (angef. Urteil E. II/3.10). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (ebd. E. II/3.4 - 3.9, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft opponiert dieser Überzeugung der Vorinstanz in ihrer Berufung anhand von drei Sachverhaltsschwerpunkten (erstens Anklagesachverhalte lit. a-l, zweitens lit. N und drittens lit. o), die einen „roten Faden“ der angeklagten Dauergewalt aufzeigen sollen. Sie unterlässt es indes ausdrücklich aus Effizienzgründen, im Einzelnen darauf einzugehen, dass nicht bloss verjährte Tätlichkeiten zu beurteilen waren, und verweist auf ihr vorinstanzlich gehaltenes Plädoyer.
a) Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, ansonsten davon auszugehen ist, dass die übrigen Begründungen akzeptiert werden (BGer 6B_613/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3.1; vgl. auch Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2 und 4 m.H.). Da die Begründung des angefochtenen Urteils vorliegend in jedem einzelnen Anklagepunkt die Aussagen der Beteiligten und die vorhandenen Beweise würdigt, darf sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelbegründung nicht darauf beschränken, einen „roten Faden“ angeblich dauerhafter Gewaltausübung durch den Beschuldigten aufzuzeigen und annehmen, das Gericht würde ausgehend vom Nachweis einzelner Anklagesachverhalte (insbes. Anklage lit. n), weitere Anklagepunkte ohne Weiteres bezüglich von nicht verjährten Verletzungstatbeständen als erstellt erachten (dazu noch unten lit. b). Die Privatklägerin stellte Strafantrag wegen Körperverletzungen (dazu Weiteres unten lit. b/aa) und Tätlichkeiten (vgl. oben lit. A). Da jedoch die Staatsanwaltschaft nur Körperverletzungen anklagte, musste die Vorinstanz, soweit sie das Vorliegen von Tätlichkeiten nicht ausschliessen und daher nicht sicher von Körperverletzungsdelikten ausgehen konnte, zufolge festgestellter Verjährung keine förmlichen Einstellungen verfügen. Vielmehr war sie gehalten, den Beschuldigten von der Anklage freizusprechen. Insoweit müsste die Staatsanwaltschaft in der Berufung den alternativen Begründungen des Strafgerichts im Einzelnen begründet entgegenhalten, dass sich in Anklagesachverhalten lit. a-d und f-l nicht lediglich verjährte Tätlichkeiten, sondern die angeklagten Körperverletzungsdelikte nachweisen liessen. Da sie dies unterlässt, ist davon auszugehen, dass sie die Begründungen im angefochtenen Urteil akzeptiert, so dass sich in diesen Sachverhalten die Berufung von vornherein als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Dies gilt auch für den Anklagesachverhalt lit. e betreffend eine vollendete Körperverletzung am 11. Mai 2016. Hier widerlegt die Staatsanwaltschaft ebenfalls weder die Aussage der Privatklägerin, es habe im Mai 2016 keine Vorfälle gegeben, noch die entsprechende Begründung der Vorinstanz sowie deren weiteren zutreffenden Erwägung, allein aus dem ärztlichen Bericht einer Schnittwunde lasse sich nicht auf eine deliktische Verursachung schliessen (angef. Urteil E. II/7.4). Ebenso wenig setzt sich die Staatsanwaltschaft mit der Begründung der Vorinstanz in Bezug auf Anklagesachverhalt lit. m Abs. 1 auseinander, wonach sich das angeklagte Erleiden eines Hämatoms und einer zehntägigen Krankschreibung mangels Angaben nicht erschliesse (angef. Urteil E. II/15.4). Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, zumal weder das Hämatom noch die Krankschreibung aktenkundig belegt ist.
b) Vorinstanzlich stellte sich die Staatsanwaltschaft aufgrund der Rechtsprechung zum Indizienbeweis auf den Standpunkt, dass von der Schilderung einiger weniger Delikte im Detail auf vergleichbare andere Delikte geschlossen werden könne (Vi-act. 37, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 9 f.). Die Rechtsprechung zum Indizienbeweis äussert sich zu den indirekten Beweismöglichkeiten in Fällen, wo kein direkter Beweis möglich ist. Zwar bezieht sich danach der erforderliche Grad an richterlicher Überzeugung (Gewissheit jenseits eines vernünftigen Zweifels) auf das Beweisergebnis als Ganzes und nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel (vgl. dazu STK 2022 19 und 21 vom 18. Juli 2023 E. 1.b m.H.). Diese Methode erlaubt den Schluss auf den rechtsgenügenden Beweis einer Tat oder einer diesbezüglichen Täterschaft (etwa BGer 6B_184/2020 vom 18. August 2023 E. 1.2.3 m.H.), erleichtert jedoch nicht die Schlussfolgerung von einem nachgewiesen gehaltenen Delikt auf ein anderes. Selbst angesichts der bei häuslicher Gewalt gelockerten Anklagevoraussetzungen (vgl. dazu unten lit. c/bb) darf der Richter nicht unabhängig von den Aussagen der Beteiligten vom Beweis weiterer Taten überzeugt sein. Zu solchen Überzeugungen besteht hier umso weniger Anlass, als die allfälligen, indes vorliegend verjährten Tätlichkeiten (vgl. dazu oben lit. a) weder die von der Staatsanwaltschaft im Sinne eines „roten Fadens“ geschilderten Schläge und Drangsalierungen in dem in Anklagesachverhalt lit. m Abs. 2 nötigenden Ausmass (dazu vgl. EGV-SZ 2018 A 4.4) noch eine in den Vorfall vom mutmasslich 28. Mai 2018 (Anklagesachverhalt lit. n, dazu unten E. 2) kumulierende, asymmetrische Gewalteskalation nachzuweisen vermögen. Dazu stellt die Staatsanwaltschaft im Übrigen im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die Verteidigung macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass hinsichtlich von Schlussfolgerungen auf ein Gewaltpotential aus der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht auf das sieben Jahre alte Gutachten abgestellt werden dürfe, das im schliesslich vor Bezirksgericht Meilen abgekürzt abgeschlossenen Strafverfahren erstellt wurde (vgl. U-act. 14.2.006).
Dispositiv
c) Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die einzelnen angeklagten Verletzungs-, Drohungs- und Nötigungssachverhalte (Anklage lit. a-m) nicht als erstellt erachtete. Diese angeklagten Ereignisse lassen sich mithin nicht in eine Vorgeschichte respektive als einzelne Fasern zu einem „roten Faden“ verbinden und dem Beschuldigten als dauernde erhebliche, in regelmässige Körperverletzungsdelikte ausufernde Gewaltausübung vorwerfen. Damit ist nicht zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin einem unangemessenen Kontrollregime unterworfen und dieses allenfalls mit (verjährten) Tätlichkeiten durchzusetzen versucht haben könnte. Weiter ist alternativ dazu auszuführen, dass in den Fällen vor dem 23. Mai 2016 (Anklagelit. a-e) die erforderlichen Strafanträge fehlen (s. unten lit. aa) und die Anklage sich in Bezug auf die versuchten Körperverletzungen als unzureichend erweist (bb):
aa) Weder den Aussagen der Beteiligten noch den weiteren Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin als Lebenspartner auf unbestimmte Zeit einen Haushalt im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 al. 5 StGB (bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) führten (vgl. dazu etwa Roth/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 31), bevor sie gemäss Anklage am 23. Mai 2016 als Konkubinatspaar in G.________ zusammenzogen (vgl. BVP S. 10 Nrn. 65 ff.). Insoweit liegen daher keine qualifizierten Offizialdelikte vor. Mangels rechtzeitigen Strafantrags (Art. 31 StGB) dürfen die vor dem 23. Mai 2016 angeklagten Körperverletzungen respektive Drohung auch nicht nach Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 180 Abs. 1 StGB beurteilt werden. Der Antrag vom 6. Juni 2018 (U-act. 3.1.001) erweist sich hierfür als verspätet, was auch für die Sachbeschädigung vom 1. Januar 2018 gilt (Anklage lit. l Abs. 2). In diesen Fällen ist daher das Verfahren wegen fehlenden Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium einzustellen, weil kein Freispruch erfolgen darf (Riedo, BSK 4. A. 2019, vor Art. 30 StGB N 23 und Art. 30 StGB N 108 f.).
bb) Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur „wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts“ gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher „möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
aaa) Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wie bei länger andauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist, weshalb die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt werden sollen. Es kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird. Dieser Umstand darf aber nicht dazu führen, dass die Anklage die einzelnen Ereignisse letztlich auf eine pauschale Wiedergabe beschränkt, ohne für die rechtlich relevante Zeit auch nur eine der behaupteten Tathandlungen konkret (sachverhaltsmässig und zeitlich) zu umschreiben (zum Ganzen STK 2021 43 vom 5. Juli 2022 E. 1.a). Aufgrund der Angaben der Anklage muss auch eine Verjährung ausgeschlossen werden können
(Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 209 in FN 294 m.H.). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Wird ein Versuch angeklagt, sind die tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Es sind neben der inkriminierten Versuchshandlung (dazu s. Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 325 N 8), insbesondere auch die hinsichtlich des (nicht eingetretenen) Erfolgs bestehenden Vorsatzelemente im Sinne eines Tatentschlusses aufzuführen (Heimgartner/Niggli, BSK, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 35a).
bbb) Die Anklagen lit. a-d enthalten nur knappe Angaben zu den Versuchshandlungen (Faustschläge), was hier hinsichtlich des Anklageprinzips jedoch mangels Strafanträgen (vgl. oben lit. aa) nicht weiter zu vertiefen ist. In lit. f-k sowie l Abs. 1 enthält die Anklage dagegen keine konkreten Umstände, die darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte sich tatsächlich dazu entschloss, der Privatklägerin Verletzungen zuzufügen. Die Anklage kann sich hierbei nicht auf ein allgemeines Wissen um mögliche Verletzungsfolgen beschränken, sondern muss konkrete, auf einen entsprechenden Tatentschluss hindeutende und die Verjährung ausschliessende Umstände darlegen. Versuche von Körperverletzungen sind mithin ungenügend angeklagt, soweit die Umschreibungen von Schlägen mit Händen bzw. Hosengürtel, von Prügeln im Kopfbereich bzw. des Rumschubsens keine näheren Angaben enthalten, die auf die innere Tatsache schliessen lassen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu verletzen versuchte und nicht nur mit verjährten Tätlichkeiten einschüchtern wollte. Daran ändert vorliegend nichts, dass der Versuch unter Umständen gegenüber der vollendeten Tat zufolge des blossen Nichteintretens des Erfolgs als geringfügigeres Delikt in der Anklage inbegriffen betrachtet werden kann (dazu STK 2015 10 vom 12. Juli 2016 E. 2.a m.H.). Denn vorliegend stellen versuchte Körperverletzungen gegenüber den ebenfalls infrage kommenden (verjährten) vollendeten Tätlichkeiten schwerwiegendere Vorwürfe dar, ohne dass die Anklage über die Unterstellung eines allgemeinen Wissens hinaus deutlich macht, inwiefern dem Beschuldigten jeweils bewusst war, dass die Art und Weise des Herumschubsens, des Verprügelns oder der Schläge die Privatklägerin konkret verletzen würden (vgl. dazu auch BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2). Zwar beinhaltet der Anklagesachverhalt lit. g betreffend mehrfacher Schläge mit der Faust ins Gesicht konkrete Umstände, die einen Körperverletzungsentschluss und eine Versuchshandlung genügend abdecken könnten. Die angeklagte Ausführung der Schläge stimmt jedoch nicht mit der ersten Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin überein, weshalb der Vorwurf von der Vorinstanz begründet als nicht erstellt erachtet wurde (angef. Urteil E. 9.3 f.; Vi-act. 37 HVP Nrn. 79 ff.).
d) Zurückkommend auf die Liebesbriefe (vgl. oben vor lit. a) bleibt abschliessend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Annahme des Strafgerichts konkret nicht widerlegt, dass sich diesen weder Anzeichen noch Andeutungen von Gewaltanwendungen oder Schlechtbehandlungen entnehmen lassen. Inwiefern die Erklärungen der Privatklägerin zur Feststellung der sie befragenden erstinstanzlichen Vorsitzenden, die Briefe würden ein harmonisches und glückliches Bild der Beziehung zeigen (vgl. Vi-act. 37 HVP Nrn. 66 ff.), nicht widersprüchlich waren, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Dass die Vorinstanz angeblich schon von Anfang an einseitig erlittene Gewalt nicht mit diesen Liebesbriefen vereinbaren und sich den Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht verliess, nicht einfach mit Angst erklären lassen mochte, kann ihr im konkreten Fall nicht als „höchst problematisch“, geschweige denn als unvernünftig vorgeworfen werden. Jedenfalls zeigen die Liebesbriefe nicht, dass die Problematik der Beziehung ohne vernünftige Zweifel nur durch einseitige angsteinflössende, selbstverantwortliches Handeln der Privatklägerin stark beschränkende Gewalt des Beschuldigten erklären. Von den Anklagesachverhalten der Vorgeschichte zu den Ereignissen vom 28. Mai 2018 ist der Beschuldigte mithin in Abweisung der Berufung freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist. Folglich bleiben noch die beiden unter anderem wegen Lebensgefährdung (unten E. 2) bzw. Veruntreuung (E. 3) angeklagten Vorfälle zu beurteilen.
2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in lit. N einen Vorfall vom 28. Mai 2018 (dazu vgl. oben lit. B) als einfache (evtl. versuchte) Körperverletzung und Lebensgefährdung gestützt auf folgenden Sachverhalt vor:
Im Wissen, dass Würgen den Körper und die Gesundheit eines bestimmten Menschen schädigen kann, packte der Beschuldigte die Privatklägerin am 28. März 2018, zwischen ca. 04.30 und 05.30 Uhr, mit seinem linken Arm an der Kehle und nahm sie derart für ca. 60 Sekunden in den Würgegriff. Dabei fixierte er mit seiner rechten Hand deren Brustkorb, sodass sie während zwei bis drei Sekunden keine Luft bekam. Dadurch nahm er zumindest in Kauf, die Privatklägerin am Körper bzw. ihrer Gesundheit zu schädigen. (1, evtl. 2)
Im Wissen, dass Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mittels Fusstritten, Würgen, Faustschlägen etc. den Körper und die Gesundheit eines Menschen schädigen können, und im Wissen, dass Zudrücken der Atemwege eines Menschen diesen in unmittelbare Lebensgefahr bringen können, trat der Beschuldigte die Privatklägerin, nachdem diese sich aus dem Würgegriff des Beschuldigten lösen konnte, mit seinem rechten Knie in den Rücken. Daraufhin drehte er die Privatklägerin auf den Rücken, setzte sich auf sie, presste seine beiden Beine gegen deren Rumpf, sodass er ihre beiden Arme zwischen ihrem Rumpf und seinen beiden Beinen einklemmte, und würgte daraufhin die Privatklägerin mit seinen beiden Händen während ca. 60 Sekunden am Hals. Nachdem er sie nach ca. 60 Sekunden losgelassen hatte, schlug er sie mit der Faust ins linke Auge und dann auf das rechte Ohr. Daraufhin behändigte er ein Kissen und drückte dieses während knapp 2 Minuten auf das Gesicht der Privatklägerin. Dadurch fügte er ihr eine Gesichtskontusion beidseits, Kontusionen am Thorax rechts, Oberschenkel rechts, Knie links sowie an der Lende rechts, Blut im inneren Gehörgang rechts, Würgemerkmale am Hals sowie petechiale Einblutungen an den Augen beidseits zu. Da er während des Würgens nicht erkennen konnte, ab welcher Intensität/Dauer der Halskompression für die Privatklägerin eine konkrete Lebensgefahr bestand, und beim Drücken des Kissens auf das Gesicht die Luftzufuhr nicht kontrollieren konnte, bedrohte er mit seinem unkontrollierten und unkontrollierbaren Würgen und insbesondere dem Zufügen petechialer Einblutungen an den Augen beidseits und dem „Kissen auf das Gesicht drücken“ willentlich unmittelbar deren Leben in skrupelloser Art und Weise. (3)
Im Wissen, dass Schläge mit einem Hosengürtel den Körper eines Menschen schädigen und ihn insbesondere verletzen können, liess der Beschuldigte, nachdem er von der Privatklägerin aufgrund der genannten Einwirkungen in seinen Finger gebissen worden war, von ihr ab. Daraufhin behändigte er einen Gürtel und schlug damit in Richtung der Privatklägerin, ohne sie aber zu treffen. Damit nahm er zumindest in Kauf, die Privatklägerin am Körper zu schädigen, was ihm indessen nicht gelang. (2)
a) Die Staatsanwaltschaft geht zutreffend davon aus, dass grundsätzlich ein blosser Print-Screen das Alibi des Beschuldigten in H.________ nicht hinreichend zu belegen vermag, was die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht bestreitet. Die Staatsanwaltschaft hält indes diesen Beweisversuch eines Alibis als billig, weil sich die Frage stelle, wieso der Beschuldigte dies erst im letzten Moment vor Strafgericht vorgetragen habe. Indes setzt sie sich in diesem Punkt wiederum nicht mit den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (angef. Urteil E. II/16.7 sowie U-act. 10.1.001 Nr. 26 ff., 34 f., 40 und 116) auseinander, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme keinen konkreten Bezug auf das angeklagte Datum nahm, sondern nur davon sprach, die Privatklägerin letztmals an einem Sonntag im Mai getroffen zu haben und überdies schon damals einen Aufenthalt in H.________ erwähnte. Unter diesen Umständen kann der Beweisversuch eines Alibis vor Strafgericht dem Beschuldigten nicht als spät angelastet werden. Zudem ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, in der Untersuchung den Sachverhalt abzuklären, und nicht diejenige des Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen, was insbesondere auch beim Alibibeweis gilt (Jositsch/Schmid, Handbuch a.a.O., N 216). Dass die Vorinstanz nicht ausschloss, der angeklagte Vorfall könnte sich zufolge eines Aufenthalts des Beschuldigten am letzten Sonntag im Mai 2018 in H.________ auch an einem vorangehenden Sonntag ereignet haben, ist insoweit nicht zu beanstanden. Die im Berufungsverfahren hierzu als Beweis durch die Verteidigung angebotenen Zeugenbefragungen zum Aufenthalt des Beschuldigten in H.________ (vgl. dazu auch BVP S. 12 Nrn. 73 ff.) müssen nicht abgenommen werden, da die Vorinstanz aus zutreffenden Gründen selbst in der Annahme, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten sich wie (korrigiert) angeklagt ein letztes Mal am 28. Mai 2018 getroffen, den Anklagesachverhalt nicht zweifelsfrei für nachgewiesen hielt (dazu angef. Urteil E. II/16.8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) Was die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzlichen Zweifel und den damit einhergehenden Freispruch vorbringt, ist wie folgt zu verwerfen:
aa) Die Staatsanwaltschaft insinuiert rhetorisch, weder im Hinblick auf diesen Vorfall noch auf die vorherige Gewalteskalation bestehe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, liesse sich doch anhand der Aussagen des von der Vorinstanz einvernommenen früheren (von Oktober 2017 bis Ende 2018,
Vi-act. 37 II/a Frage 3) Arbeitgebers der Privatklägerin das „Bild einer gewalttätigen Beziehung“ zweifelsfrei erstellen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar konnte der Zeuge laut seinen Angaben stark überschminkte blaue Flecken beobachten (ebd. Frage 10), indes war er nie in der Lage, dem Strafgericht zu schildern, wer auf welche Art und Weise die vermuteten blauen Flecken verursachte. Er betonte, dass er „nur im kleinen Rahmen“ Aussagen machen könne, wie er „dies auch miterlebt habe“ (ebd. Frage 7). Weiteres könne er nur erzählen, was er von der Privatklägerin damals hörte (ebd. Frage 9). Erst am 1. Juni 2018, als sie ihn aus eigenem Antrieb ansprach (ebd. Frage 21), sei ihre Fassade nach einer mutmasslichen massiveren Gewaltanwendung zusammengebrochen (ebd. Fragen 17 ff.). Hinsichtlich des äusseren Ablaufs, des Ausmasses und der Täterschaft eines Ereignisses am 28. Mai 2018 bzw. allgemein von Gewaltanwendungen vermag der Zeuge also keine Angaben aus seiner unmittelbaren Wahrnehmung zu machen, weshalb es sich wie bei allen Anklagesachverhalten auch bei den im Zeitraum der Anstellung der Privatklägerin beim Zeugen vom Oktober 2017 bis Mai 2018 angeklagten Vorfällen (Anklage lit. k-n) um Aussage-gegen-Aussage-Situationen handelt. Besonders in Bezug auf den Vorfall vom 28. Mai 2018 fällt einzig die bezeugte Intensität auf, die mit den ärztlich bestätigten Verletzungen, insbesondere der Lebensgefährlichkeit des Würgens (vgl. U-act. 13.1.007), übereinzustimmen scheint.
bb) Massgeblich bleibt jedoch, dass der Beschuldigte solche Verletzungsbilder verursachende Ereignisse an sich nicht bestreitet, sondern deren Verursachung im äussern Ablauf im Wesentlichen übereinstimmend mit der Privatklägerin schildert. Er stellt die Verletzungen indes als Folgen einvernehmlicher sexueller Praktiken dar, was die Vorinstanz für erlebnisbasiert und spontan geäussert, indes entgegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht geradezu glaubhafter als die Aussagen der Privatklägerin beurteilte (angef. Urteil E. II/16.8). Inwiefern diese Würdigung insgesamt aktenwidrig sein soll, lässt sich nicht erschliessen.
aaa) Dass die Privatklägerin den Beschuldigten bei der Polizei anzeigte und gegenüber ihrem damaligen Arbeitgeber und den Ärzten als Verursacher der Verletzungen belastete, zerstreut vernünftige Zweifel daran nicht, ob ihre grundsätzlich nicht unglaubhaften Angaben denn auch vollumfänglich der Wahrheit entsprechen. Immerhin liegen aufgrund ihrer psychisch labilen Konstitution (U-act. 10.2.001 Nr. 68) auch Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Angaben ebenso auf unrealistisch übertriebenen, sie zu unvernünftigen Handlungen hinreissenden Vorstellungen beruhen könnten, wie etwa ihr Bericht über eine Selbstverletzung belegt, als er ihr gesagt haben soll, sie solle sich umbringen (U-act. 10.1.002 Nr. 101 f.). Eingeräumte Suiziddrohungen gegenüber dem Beschuldigten (V-act. 37 HVP Nr. 50) entsprechen nicht dafür, dass der Beschuldigte sie einseitig dominierte. Auffällig bleibt, dass die Privatklägerin von sich aus nicht zur Polizei ging, weil sie den Beschuldigten beschützen wollte (U-act. 10.1.002 Nr. 146; s. auch HVP Nr. 74). Dass sie es nach der Meldung durch den Arbeitgeber jetzt aber durchziehe, weil der Beschuldigte ihr geschadet habe (ebd.), leuchtet nicht ohne Weiteres ein, zumal sie sich wegen der Arbeit erst rund fünf Tage nach dem angeblichen Vorfall ins Spital begab (U-act. 10.1.002 Nr. 147 f.) – oder noch später, falls das Alibi des Beschuldigten in H.________ nicht widerlegt werden könnte.
bbb) Der Darstellung des Beschuldigten als Gewalttäter kontrastieren ferner die Angaben der Privatklägerin, er habe am 28. Mai 2018 nach der Attacke mit einem, anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht auffindbaren (U-act. 8.1.002 S. 12) Ledergürtel, aus der sie sich trotz Kraftlosigkeit bzw. Bewegungslosigkeit in Erwartung des Todes „auswinden“ konnte, wahrscheinlich aus Erschöpfung von ihr abgelassen (U-act. 10.1.002 Nrn. 29 und 78 ff.). Ein solcher Ausgang des angeklagten Ereignisses ist nicht ohne Weiteres schlüssig, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich hätte verletzen bzw. töten wollen.
ccc) Weiter gab sich die Privatklägerin recht einsilbig (ebd. Nr. 89 ff.) und wartete teilweise mit eigenartigen Antworten auf (ebd. Nr. 97 ff. betr. Sexschaukel und Hund), wenn sie nicht von sich aus erzählte, namentlich dann, als sie mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert wurde. Insbesondere schilderte sie das Ereignis ausschliesslich als Gewaltakt ohne jegliche Hinweise darauf, dass sie zwecks Beruhigung des Beschuldigten Sex über sich ergehen hätte lassen müssen (U-act. 10.2.001 Nr. 9 ff., U-act. 10.1.001 Nrn. 28 ff.). Vielmehr verneinte sie in der Untersuchung noch die Nachfrage, ob es zu Sex gekommen sei (U-act. 10.1.002 Nr. 90 f.). Bei der Vorinstanz gab sie zu, dass sie damals nach einem Jahr Pause Sex hatten, nachdem der Beschuldigte auf sie losging (Vi-act. 37 S. 12 Nrn. 58 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft diese späte Zugabe trotz oder gerade wegen dieses eingeräumten ungewöhnlichen Verhaltens als Realkennzeichen für die Sachverhaltsversion der Privatklägerin und nicht als Hinweis für die Wahrscheinlichkeit der alternativen Darstellung des Beschuldigten gewertet haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
ddd) Der Beschuldigte will erst nach Telefonaten mit dem ihn nach der Untersuchungshaft präventiv kontrollierenden Polizeibeamten und seinem Anwalt die Drohung der Privatklägerin ernstgenommen haben, dass sie ihn anzeigen und ihm das Leben zur Hölle machen würde (U-act. 10.1.001 Nr. 13 f.). Diese Möglichkeit ist indes wegen teilweiser Phantasiesignale (oben lit. aaa und bbb) und gewisser Glaubhaftigkeitsdefizite in den Aussagen der Privatklägerin (dazu etwa lit. ccc) nicht definitiv von der Hand zu weisen. Deswegen liess denn auch der Beschuldigte die Privatklägerin wegen Anstiftung einer seiner früheren Ex-Freundinnen zur Falschaussage respektive falschen Anschuldigungen anzeigen (beigezogene Akten U-act. 8.1.001). Als Zeugin bestätigte die Ex-Freundin, dass die Privatklägerin sie gefragt habe, ob sie den Beschuldigten nicht wegen häuslicher Gewalt anzeigen möchte (dazu SU 2021 8885 U-act. 10.0.001 Fragen 12 f. und 16). Sie bezeichnete die Angaben der
Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren über häusliche Gewalt ihr gegenüber als unzutreffend (ebd. Frage 22 f. i.V.m. U-act. 10.2.001 Nr. 70).
Diese Gründe unterstreichen die Richtigkeit der in dubio zu Gunsten des Beschuldigten ausfallenden Würdigung der Aussagen der Beteiligten durch die Vorinstanz (angef. Urteil E. 16.8 f.) zusätzlich. Dass die politische Diskussion zur Revision des Sexualstrafrechts die Relativierungen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin übertünchen könnten, ist in doppelter Hinsicht zu verwerfen. Es handelt sich einerseits laut der Privatklägerin vorwiegend um Gewaltdelikte und nicht um Sexualdelikte. Andererseits wäre dies allgemein mit der Beweislast des Staates im Strafverfahren unvereinbar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht nach Beurteilung der Aussagen der Beteiligten die Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin nicht überwand, die Sachverhaltsversion des Beschuldigten für das angeklagte Ereignis vom 28. Mai 2018 nicht mit hinreichender Sicherheit zu verwerfen vermochte und ihn daher in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) freisprach. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 m.H.).
cc) Die Berufungsinstanz kann sich zwar des Eindrucks nicht verschliessen, dass der Beschuldigte in Beziehungen ohne klare Zustimmungen von Partnerinnen ambivalente Situationen zu Gewalt bzw. Sex mit überwältigenden respektive unterwerfenden Elementen ausgereizt haben könnte. Dass er aber die Integrität resp. das Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin verletzt hätte, lässt sich nicht sicher annehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass einvernehmlich ausgeübte Sexualpraktiken missrieten und zu Verletzungen führten, erscheint trotz inzwischen einschlägiger Vorbestrafung des Beschuldigten (vgl. U-act. 14.2.001) weder als bloss theoretischer Natur noch mithin als vernachlässigbar. Die Staatsanwaltschaft selbst beantragte die Einvernahme der durch die Verteidigung zu seiner engmaschigen Überwachung und Begleitung sowie zum Nachweis seiner Besserung angebotenen Zeugen nicht.
3. Schliesslich ist der Beschuldigte noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgrund folgenden Sachverhalts angeklagt (Anklage lit. o):
Im Wissen, dass ihm Guthaben auf dem PostFinancekonto zz lautend auf die Privatklägerin, anvertraut waren und die Privatklägerin die Verwendung des Verkaufserlöses eines VW Golf 7R von CHF 36’000.00 lediglich zum Kauf eines Audi billigte, überwies der Beschuldigte am 4. Juni 2018 in G.________ oder anderswo in der Schweiz ab dem PostFinancekonto zz, lautend auf die Privatklägerin, unter Verwendung der ihm anvertrauten E-Banking-Zugangsdaten CHF 36’000.00 auf das Bankkonto ww, lautend auf I.________. Er tat dies im Willen, dass die Privatklägerin das Geld nicht zur Rückerstattung eines um CHF 30’000.00 aufgestockten Konsumkredites wegschaffen konnte, und handelte somit auch in der Absicht, sich am überwiesenen Geld unrechtmässig zu bereichern.
a) Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Den Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4.2 m.H.; vgl. angef. Urteil E. 17.2 m.H. auf BGE 133 IV 21).
b) Es ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass der Beschuldigte den in seinem Eigentum stehenden VW Golf für Fr. 36’000.00 verkaufte und die Privatklägerin dem Käufer in der Höhe dieses Preises einen Kredit einräumte. Wann und aus welchen Gründen dies geschah und aus einem wiederum der Privatklägerin aufgestockten Konsumkredit Fr. 30’000.00 auf das PostFinancekonto flossen, lässt sich der Anklage nicht entnehmen. Folgedessen ist die Vorinstanz, bei der die Privatklägerin einräumte, dass davon die Rede war, dass der Käufer den Kredit abzahlen würde (Vi-act. 37 HVP Nrn. 88 und 99), mit nachvollziehbarer Begründung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte, Fr. 36’000.00 vom Konto beziehen zu können (vgl. auch BVP S. 10 Nr. 62 f.). Eine Werterhaltungspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte auf dem Konto der Privatklägerin im Umfang des Erlöses aus dem Autoverkauf ist dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht nachzuweisen. Auch die Anklage geht davon aus, dass ein Betrag in der Höhe von Fr. 36’000.00 wirtschaftlich als Erlös aus dem Autoverkauf zu betrachten ist. Sie beschreibt aber keine Umstände einer konkludenten Verabredung einer zweckgebundenen Verwendung für den Kauf eines Audis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die auf das Wissen des Beschuldigten schliessen liessen, dass ihm der Verkaufserlös von Fr. 36’000.00 bloss anvertraut aber nicht zur Verwendung zu eigenem Nutzen überlassen war. Der Zeitpunkt des Bezugs erst nach Ende der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ändert daran nichts. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte Vermögenswerte in dieser Höhe nach wie vor als Erlös aus dem Verkauf seines Autos betrachten konnte, zu dessen Bezahlung die Privatklägerin in besseren Zeiten ihrer Beziehung dem Käufer einen Kredit einräumte, um dem Beschuldigten dieses Geschäft zu erleichtern. Es kann daher dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass ihm auch nach Ende ihrer Beziehung ein Guthaben in der Höhe von Fr. 36’000.00 wirtschaftlich zuzurechnen war und er dieses zu seinem Nutzen verwenden durfte. Damit ist insoweit kein für den Straftatbestand der Veruntreuung charakteristisches besonderes Treueverhältnis erstellt (vgl. Simmler/Selman, AK, Art. 138 StGB N 7 f. m.H.), in dem der Beschuldigte mit dem im Übrigen weder geleugneten noch verschleierten Bezug dieser Summe obligatorische Ansprüche der Privatklägerin vereitelt bzw. sich über einen festgelegten Verwendungszweck hinweggesetzt hätte (ebd. N 11 m.H.). Der vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.
4. Zusammenfassend ist die Berufung im Schuld- und folglich auch im Strafpunkt sowie betreffend die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit das Strafverfahren in den Anklagelit. a-e und l Abs. 2 nicht von Amtes wegen einzustellen ist (vgl. oben E. 1.c/aa). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahren zulasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und ist der amtliche Verteidiger entsprechend der angemessen erscheinenden Kostennote (KG-act. 24/1.1) zu entschädigen (§§ 2, 6 und 13 GebTRA);-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt, soweit das Strafverfahren nicht im Sinne der Erwägungen eingestellt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5’234.40 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (2/A) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten und zur Meldung an die Kantonspolizei), das Amt für Justizvollzug (1/R, mit DNA-Löschungsformular), das Amt für Migration (1/R), die KOST (elektronische Meldung des Freispruchs) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
29. September 2023 kau
STK 2022 65
STK 2022 65
STK 2022 66
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
6B_613/2015
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
STK 2022 19
6B_184/2020
EGV-SZ 2018 A 4.4
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
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Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
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STK 2021 43
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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STK 2015 10
6B_1180/2015
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Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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