STK 2022 66
Präsidial
30. Januar 2023Deutsch3 min
30. Januar 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. Januar 2023
STK 2022 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Veruntreuung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Landesverweisung, Einziehung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. August 2022, SGO 2021 44);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 19. August 2022 den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach (angef. Urteil Dispositivziffer 1), die Zivilforderungen der Privatklägerin ab- bzw. auf den Zivilweg verwies (angef. Urteil Dispositivziffer 2), die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten anordnete (angef. Urteil Dispositivziffer 3), die Verfahrenskosten und Genugtuung regelte (angef. Urteil Dispositivziffern 4, 6 und 7) und die Entschädigungsforderung der Privatklägerin von Fr. 13’032.67 abwies (angef. Urteil Dispositivziffer 5);
- die Privatklägerin rechtzeitig die Berufung anmeldete und erklärte (KG-act. 2 und 3);
- der Beschuldigte am 19. Dezember 2022 mitteilen liess, auf eine Stellungnahme resp. Anschlussberufung zu verzichten (KG-act. 6);
- die Privatklägerin die Sicherheitsleistung innert Frist (Verfügung vom 12. Dezember 2022; Frist bis 29. Dezember 2022) nicht bezahlte (KG-act. 5);
- aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit die Gegenparteien mit Verfügung vom 12. Januar 2023 von der Nichtleistung der Sicherheit in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 7);
-
namentlich der Beschuldigte in der Folge keine Entschädigung geltend machte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss (s. Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2022) auf die Berufung nicht einzutreten ist;
- aufgrund des Nichteintretens die zulasten der Privatklägerin gehenden Gerichtskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) auf (reduziert) Fr. 400.00 festzusetzen sind;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz der Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 400.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2022 65 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
30. Januar 2023 kau
STK 2022 66
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Erwägungen
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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