STK 2022 7
Präsidial
16. März 2022Deutsch2 min
16. März 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 16. März 2022
STK 2022 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerruf, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. November 2021, SGO 2021 15);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. November 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 23. Februar 2022 an die Parteien versandt wurde;
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. März 2022 sinngemäss mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. März 2022 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
16. März 2022 kau
STK 2022 7
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF