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Entscheid

STK 2022 70

Präsidial

28. Dezember 2022Deutsch2 min

28. Dezember 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. Dezember 2022

STK 2022 70

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

mehrfache Drohung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2022, SEO 2022 17);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Oktober 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 6. Dezember 2022 an die Parteien versandt wurde;

- der Privatkläger mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 27. Dezember 2022, sowie an die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

Sachverhalt

28. Dezember 2022 kau

STK 2022 70

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Erwägungen

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

STK 2012 22

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF