STK 2022 8
Kammer
5. Juli 2022Deutsch16 min
1. Nach der Einsprache gegen ihren Strafbefehl vom 27. Juli 2020 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 25 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Urteil vom 5. Juli 2022
STK 2022 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi,
Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
B.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Gehilfenschaft zu Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 10. Februar 2022, SEO 2021 18);-
hat die Strafkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Nach der Einsprache gegen ihren Strafbefehl vom 27. Juli 2020 klagte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der Gehilfenschaft zu Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 25 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt an (Vi-act. 1):
B.________ besuchte am 12. Juli 2019, ab ca. 22:00 Uhr, mit einigen Kollegen aus seinem näheren und weiteren Bekanntenkreis das Restaurant G.________ wo er auf einige weitere Kollegen an einem gemeinsamen Tisch in der hinteren Gaststube traf, unter denen sich auch †H.________ bereits seit ca. 20:00 Uhr befand. Von den an diesem Tisch anwesenden Personen wurden dabei in unterschiedlicher Menge alkoholische Getränke konsumiert. Nachdem sich B.________ vorerst an einem anderen Tisch aufgehalten hatte, begab er sich nach 23:30 Uhr an den Tisch von †H.________, an dem eine ausgelassene Stimmung herrschte, welche vornehmlich auch von †H.________ ausging. Ebenso wurde weiterhin Alkohol, insbesondere Bier, konsumiert. Am 13. Juli 2019, ca. 00:45 Uhr, verliessen sämtliche verbliebenen Gäste gemeinsam das Restaurant G.________, wobei †H.________ entgegen einer ursprünglichen Abmachung seinem Kollegen I.________ mitteilte, er werde nicht mit ihm fahren, sondern er könne ihn später bei B.________ zu Hause, J.________ (Strasse) mitnehmen, denn er sei noch nie „Mitsubishi Evo“ gefahren. B.________ warf sodann den Fahrzeugschlüssel seines Personenwagens „Mitsubishi Lancer Evo VIII“, SZ xx, auf den Fahrersitz und begab sich einige Meter abseits, um am Parkplatzrand auszutreten. Gleichzeitig setzte sich †H.________ ans Steuer des Personenwagens „Mitsubishi Lancer Evo VIII“, SZ xx, setzte den Motor in Gang und manövrierte diesen insofern, als er ihn in Fahrtrichtung Dorf E.________ drehte und auf Höhe des Standortes von B.________ anhielt.
Obwohl B.________ aufgrund des Hergangs des vorausgegangenen, teilweise gemeinsam bestrittenen Gasthausbesuches mit Alkoholkonsum und des von †H.________ dabei gezeigten alkoholtypischen Verhaltens (Enthemmung und Geschwätzigkeit) mit einer qualifizierten Alkoholisierung von mindestens 0.80 Gewichtspromille von †H.________ als tatsächlich bestehendem Zustand rechnete, setzte sich B.________ auf den Beifahrersitz seines Personenwagens „Mitsubishi Lancer Evo VIII“ und überliess diesen so willentlich †H.________ als Führer für die beabsichtigte Strecke bis an die J.________ (Strasse), was die Ausführung der von †H.________ beabsichtigten Fahrt im angetrunkenen Zustand durch die Zuverfügungstellung eines Motorfahrzeuges zumindest im Sinne einer Inkaufnahme förderte. Tatsächlich wies †H.________ zu diesem Zeitpunkt um ca. 00:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.61 Gewichtspromille auf und lenkte anschliessend den Personenwagen „Mitsubishi Lancer Evo VIII“, SZ xx, auf der Seestrasse in Richtung Dorf E.________, wobei er in der Rechtskurve kurz vor der Brücke „F.________“ infolge seiner Fahrunfähigkeit sowie eventuell eines nicht weiter zu bestimmenden Fehlers in der Fahrzeugbedienung links über den Strassenrand ins Wiesland geriet. Anschliessend stürzte das Fahrzeug über die Böschung des „F.________“, wobei sich der „Mitsubishi Lancer Evo VIII“ drehte und sodann mit dem Heck heftig mit der rechtsseitigen Uferbank des „F.________“ kollidierte. Infolge des hochdynamischen Unfallereignisses mit Umherschleudern und mehrmaligem Anschlagen im Fahrzeuginnern zog sich †H.________ mehrere schwere Verletzungen (u.a. Hirnschwellungen und -blutungen, Lungenzerreissungen und Bruch des 2. Halswirbels) zu, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums zu seinem Tod führten. B.________ zog sich mehrere Frakturen von Brustwirbeln, eine Schlüsselbeinfraktur rechts, eine Nierenarterienläsion links mit Niereninfarkt, bilaterale Lungenkontusionen sowie weitere Verletzungen, insbesondere Kontusionen, zu.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht March sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Februar 2022 von Schuld und Strafe frei. Dagegen erklärte die Staatsanwaltschaft die rechtzeitig angemeldete Berufung fristgerecht (KG-act. 3). Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zu Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 25 StGB, eventualiter der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Überlassen eines Fahrzeuges an einen nicht fahrfähigen Führer im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen und unter gesetzlicher Kostenauflage sowie unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und sowie eventualiter einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft erachtet die Anwesenheit des Beschuldigten im Berufungsverfahren als nicht erforderlich und erteilt ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (KG-act. 3). Sie begründete ihre Berufung mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (KG-act. 6). Der Beschuldigte verlangt mit schriftlicher Berufungsantwort vom 2. Juni 2022, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (KG-act. 8).
Erwägungen
2.
Vorliegend ist nicht die Rechtsfrage umstritten, ob die angeklagte Tatbeteiligung des Beschuldigten eine Haupttäter- oder Gehilfenschaft betrifft, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift im schriftlichen Verfahren entschieden werden könnte (Art. 406 Abs. 1 StPO). Es ist auch nicht nur zu prüfen, ob eine Gehilfenschaft des Beschuldigten hinreichend angeklagt ist, so dass sie sich als reale Möglichkeit aufdrängt (dazu vgl. BGer 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2 m.H. und unten E. 3.a). Zugleich geht es um die Tatfrage, womit der Beschuldigte rechnete, als er den Verstorbenen sein Auto fahren liess. Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis indes als unbegründet erweist, ist die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) und das Verfahren kann im Einverständnis mit den Parteien schriftlich durchgeführt werden (vgl. auch STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 insbes. E. 2.d).
3.
Für die rechtliche Beurteilung (vgl. unten E. 4 f.) erachtete der Vorderrichter seine Beweiserhebungen zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erheblich (angef. Urteil E. 1.3.4):
Der Beschuldigte hat sich […] mit seinen Trainingskollegen nach 22.00 Uhr ins Restaurant G.________ begeben, in welchem sich auch H.________ sel. bereits seit längerem aufgehalten hatte. Er setzte sich mit seinen Kollegen an einen Tisch, von welchem er die Runde von H.________ sel. nicht einsehen konnte. Nach Mitternacht begab er sich zum Tisch von H.________ sel. Beide tranken in der Folge je eine Flasche Bier zusammen und sassen zwischen 20 und 30 Minuten gemeinsam an besagtem Tisch. Gegen 00.45 Uhr verliessen sämtliche Gäste das Restaurant.
Weitergehendes, etwa bekannte Trinkgewohnheiten und konkrete Geschehnisse, die eine Angetrunkenheit hätten vermuten lassen, hielt der Vorderrichter für ungenügend angeklagt. In tatsächlicher Hinsicht erachtete er es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte von der durch H.________ sel. an diesem Abend konsumierten Alkoholmenge Kenntnis hatte (ebd.).
a) Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor dem Gericht; es ist dessen Sache, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 1.1.2). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es sind die den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechenden einzelnen Vorgänge und Sachverhalte anzugeben. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Anklage auf die vorsätzliche Gehilfenschaft zu Fahren im fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG auszurichten, weshalb die Anklage die wesentlichen auf das Wissen des Beschuldigten um die Angetrunkenheit des Verstorbenen hindeutenden Umstände beschreiben muss. Diese Darstellung konkreter Anzeichen der Angetrunkenheit ist unerlässlich, damit der Beschuldigte sich gegen den Vorwurf, er hätte solche erkennen können respektive müssen, wehren kann, um ihm rechtsgenüglich die Überlassung des Fahrzeuges an den Verstorbenen als Gehilfenschaft zum Fahren im fahrunfähigen Zustand vorwerfen zu können.
aa) Die Anklage beschreibt im objektiven Teil, dass am Tisch des Verstorbenen seit ca. 20.00 Uhr und auch noch nach 23:30 Uhr, als sich der Beschuldigte zu diesem Tisch begab, unterschiedliche, jedoch nicht näher quantifizierte Mengen alkoholische Getränke konsumiert wurden. In der Folge geht sie im Subjektiven davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund des durch den Verstorbenen gezeigten alkoholtypischen Verhaltens (Enthemmung und Geschwätzigkeit) mit dessen qualifizierten Alkoholisierung rechnete. Konkrete Anzeichen, die dem Beschuldigten eine Enthemmung oder Geschwätzigkeit des Verstorbenen gezeigt hätten, die auf übermässigen Alkoholkonsum hinweisen würden, werden indes nicht umschrieben, sondern nur, dass an dessen Tisch eine ausgelassene Stimmung herrschte, welche vornehmlich vom Verstorbenen ausging. Eine ausgelassene Atmosphäre am Wirtshaustisch lässt nach den allgemeinen Lebenserfahrungen indes zwar oft, aber nicht regelmässig auf zu hohen Alkoholkonsum schliessen. Ferner fehlen in der Anklage Beschreibungen der Alkoholmengen, welche der Verstorbene konsumierte. Ihr lässt sich auch nichts über dessen Trinkgewohnheiten entnehmen. Auch der vom Beschuldigten eingeräumte gemeinsame Konsum von je einer Flasche Bier ist nicht erwähnt, abgesehen davon, dass eine solche Alkoholmenge dem Beschuldigten noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Fahrfähigkeit des Verstorbenen hätte geben müssen.
bb) Infolgedessen wird dem Beschuldigten für den Sachrichter verbindlich nur vorgeworfen, zurzeit, als er sich zum Verstorbenen setzte, eine ausgelassene Stimmung vorgefunden zu haben (dazu oben lit. aa). Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Berufung ergänzen will, der Beschuldigte habe sich im Wissen zu H.________ sel. hingesetzt, dass sich dieser bereits seit seinem Eintreffen um ca. 22:00 Uhr in einer geselligen Runde dort aufhielt, liegt dies zwar nahe. Diese Wissenskomponente ist jedoch hinsichtlich der Folgerung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte während dieser Zeit einen Eindruck von der allgemeinen Verfassung von H.________ sel. inkl. des Grades dessen Alkoholisierung gewonnen haben muss, ebenfalls nicht angeklagt und auch nicht nachweisbar (s. lit. b). Im Subjektiven weist die Anklage zwar in Klammern gesetzt auf Enthemmung und Geschwätzigkeit hin, ohne dass diesbezüglich konkrete objektive Ereignisse schildern würde, die der Beschuldigte wahrgenommen habe, abgesehen davon, dass wie gesagt Ausgelassenheit nicht zwingend ein Indiz für Angetrunkenheit ist (vgl. oben lit. aa).
b) Entgegen der Anklage ging der Vorderrichter davon aus, dass der Beschuldigte nicht ab 23.30 Uhr, sondern erst nach Mitternacht mit dem tödlich Verunfallten ca. 20-30 Minuten zusammensass, wobei jeder von ihnen eine Flasche Bier trank (s. auch angef. Urteil E. 1.3.2). Das kritisiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung nicht. Soweit sie rügt, der Vorderrichter ziehe fälschlicherweise aus den Aussagen einer Zeugin, der Verstorbene sei nicht schlimm bzw. nicht voll besoffen gewesen (vgl. U-act. 8.1.06 Nr. 11), keinen Rückschluss auf dessen Alkoholisierungsgrad, ist zu wiederholen, dass diese und andere Wahrnehmungen der Zeugin bzw. anderer Zeugen über den Alkoholkonsum, den Zustand und das Verhalten des Verstorbenen im Restaurant als wesentliche Tatsachen für die dem Beschuldigten vorgeworfene Gehilfenschaft nicht konkret angeklagt sind. Auch wenn sich nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Aussage als Hinweis auf eine Angetrunkenheit verstehen lässt, vermag die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Nachweises einer Gehilfenschaft des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht nichts zu gewinnen, räumt sie doch selber ein, dass die Angetrunkenheit des Verstorbenen der Zeugin nicht so offensichtlich erschien (KG-act. 6 S. 3 Ziff. 4). Dass der Vorderrichter befand, diese Aussage lasse namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Zeugin nicht fixiert werden kann, keinen genauen Rückschluss auf den Alkoholisierungsgrad zu (angef. Urteil S. 9 E. 1.3.3), und in dubio pro reo nicht ausschloss, dass der Beschuldigte bei H.________ sel. keine typisierten Alkoholsymptome feststellte, ist daher umso weniger zu beanstanden, als er auch weitere Zeugenaussagen berücksichtigte, auf welche die staatanwaltschaftliche Berufungsbegründung nicht eingeht (vgl. nur schon zusammenfassend angef. Urteil S. 13 vor E. 1.3.4). Im Übrigen bestreitet die Staatsanwaltschaft die vorderrichterliche Annahme nicht, dass angesichts der nicht aktenkundigen Trinkgewohnheiten der Verstorbene es sich gewohnt sein konnte, grössere Alkoholmengen zu nehmen, weshalb trotz 1.61 Gewichtspromillen nicht auszuschliessen ist, dass bei ihm keine charakteristischen Symptome einer qualifizierten Fahrunfähigkeit aufgetreten sind. So wollte denn auch ein weiterer Zeuge ihn nicht wegen des Alkoholkonsums an der Wegfahrt mit dem Auto des Beschuldigten hindern, sondern deswegen, weil er seine Töffjacke für einen Kurs am nächsten Tag ausleihen wollte. Ebenso bestätigte der Zeuge, dass H.________ sel. sich doch ungefragt ins Auto setzte und dieses ausparkierte, als der Beschuldigte am Pinkeln war (U-act. 8.1.09 Nr. 17 und 21).
4.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). Wer zu diesem Vergehen Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB).
a) Unbestritten und auf der Hand liegt, dass der Verstorbene vorsätzlich den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration erfüllte (Haupttat). Inwiefern der Beschuldigte dazu objektiv Hilfe leistete, begründet das angefochtene Urteil nicht näher, sondern belässt es bei einer Rekapitulation der Anklage, wonach der Beschuldigte den Verstorbenen seinen Mitsubishi fahren lassen, sich als Beifahrer neben ihn gesetzt und damit dessen Fahrt in angetrunkenem Zustand gefördert habe (angef. Urteil E. 1.3). Die Förderung der Tat genügt, wenn die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beitrug (etwa Nydegger, AK, Art. 25 StGB N 1 m.H.), so dass sich diese ohne Mitwirkung des Beschuldigten anders abgespielt hätte (BGer 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 2.2.1 m.H.). Immerhin bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte niemanden seinen Mitsubishi fahren liess. Soweit indes der Verstorbene das Auto ungefragt in Betrieb nahm, förderte der Beschuldigte diese Tat nicht. Zwar ist der Beschuldigte dann nach dem Austreten auf den Beifahrersitz eingestiegen. Ob dieses Einsteigen die Tat unter diesen Umständen noch hinreichend förderte, ist selbst für den hier nicht nachgewiesenen Fall (vgl. oben E. 3.b und in rechtlicher Hinsicht unten lit. b), der Beschuldigte hätte die Angetrunkenheit bemerken können bzw. sollen, nicht anzunehmen. Abgesehen davon wäre selbst bei Erkennbarkeit der Anzeichen der Angetrunkenheit nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte sich ins Fahrzeug setzte, weil er nicht wollte, dass der Verstorbene allein mit diesem wegfährt, nachdem dieser das Auto „einfach genommen“ hatte (U-act. 10.1.02 Rn 119), weil es sein Auto war (ebd. Rn 171), zumal er nicht das Gefühl hatte, dass der Verstorbene betrunken war (ebd.).
b) Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (Nydegger, ebd. N 9 m.H.). Diese Anforderungen der Gehilfenschaft im Subjektiven setzen vorliegend voraus, dass der Beschuldigte zumindest von der Angetrunkenheit des beim Führen seines Fahrzeugs verstorbenen H.________ sel. wusste oder damit rechnete, was hier der Vorderrichter im Tatsächlichen in dubio pro reo begründet als nicht nachgewiesen bzw. ungenügend angeklagt hielt (vgl. oben E. 3).
5.
Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist (Art. 2 Abs. 3 VRV). Mangels hinreichender Anklage und fehlenden Nachweises konkreter Ereignisse, die ihn die Angetrunkenheit des Verstorbenen hätten erkennen lassen, kann dem Beschuldigten in Bezug auf diese Regel keine tatbestandsmässige Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, dies umso weniger, als es die Anklage unterlässt, entsprechende Sorgfaltspflichtverletzungen des Beschuldigten zu umschreiben.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Art. 423 und Art. 428 Abs. 1 sowie Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA) abzuweisen;-
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Strassenverkehrsamt Schwyz (1/R), das Strafregister KOST (Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Strafkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
8. Juli 2022 kau
STK 2022 8
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 96 VRVart. 96 OCRart. 96 ONC
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
6B_155/2021
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
STK 2021 22
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_1257/2020
BGE 120 IV 348ATF 120 IV 348DTF 120 IV 348
6B_638/2019
6B_633/2015
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
6B_155/2021
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF