STK 2023 12
Präsidial
24. Februar 2023Deutsch3 min
24. Februar 2023 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Februar 2023
STK 2023 12
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201,
Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsführerin,
gegen
1. A.________,
Beschuldigter und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
2. C.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
3. E.________,
Privatkläger und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
4. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
5. G.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfache Körperverletzung
(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. November 2022, SGO 2022 10);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. November 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 13. Februar 2023 an die Parteien versandt wurde;
- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Februar 2023 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 JG und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (4/R), die Privatklägerin 4 (1/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 23. Februar 2023, die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
24. Februar 2023 kau
STK 2023 12
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP
STK 2012 22
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF