Lexipedia

Entscheid

STK 2023 17

Kammer

31. Mai 2024Deutsch9 min

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 31. Mai 2024

STK 2023 17 und BEK 2023 27

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Walter Züger, Pius Schuler,

Jörg Meister und Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

Sachverhalt

I. STK 2023 17

A.________,

Privatkläger und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt E.________,

Erwägungen

II. BEK 2023 27

D.________,

Beschwerdeführerin,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, (versuchte) einfache Körperverletzung, Landesverweisung, Einziehung; Entschädigung amtliche Verteidigung

(Berufung und Anschlussberufung sowie Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. November 2022, SGO 2022 6);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1.

a) Am 3. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Schwyz Anklage gegen C.________ (Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 al. 1 und 2 StGB (bis 30. Juni 2023 geltende

Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Mit Urteil vom 4. November 2022 sprach das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen in zwei Fällen am 16. Februar 2020, schuldig. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft bestraft und der Vollzug dieser Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Das Feststellungsbegehren des Privatklägers A.________ betreffend Schadenersatz und Genugtuung mit

einer Haftungsquote von 100 % wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die

amtliche Verteidigerin RA D.________ wurde mit pauschal mit Fr. 14’000.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt (Dispositivziffer 10 lit. b).

b) Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger fristgerecht beim Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 2 und 3). Überdies beantragte er für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nachdem dem Privatkläger Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingeräumt wurde

(KG-act. 5 und 9), wies die Verfahrensleitung das Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 ab (KG-act. 14). Der Beschuldigte erhob seinerseits Anschlussberufung (KG-act. 7).

c) Am 27. Februar 2023 erhob die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin D.________ gegen die Bemessung der Entschädigung Beschwerde und beantragte, die Entschädigung sei neu auf Fr. 16’500.40 zu bemessen

(Proz. Nr. BEK 2023 27). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde das Beschwerdeverfahren BEK 2023 27 mit dem Berufungsverfahren STK 2023 17 vereinigt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über den Entschädigungsanspruch im Rahmen des Berufungsverfahrens entschieden werde.

Dispositiv

2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 zog der Privatkläger die Berufung zurück (KG-act. 30). Infolge des Rückzuges der Berufung fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist demnach zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben. Zu behandeln bleibt nachfolgend indessen die selbständig erhobene Beschwerde der amtlichen Verteidigerin betreffend die vor­instanzliche Entschädigungshöhe (vgl. KG-act. 31).

3. a) Die Vor­instanz erachtete die von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Entschädigung für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren als überhöht. Sie erwog, insbesondere die zahlreichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sühneverhandlung und der Redaktion des Plädoyers seien zu hoch, überdies seien diverse Kürzestaufwände nicht in vollem Umfang zu entschädigen (angefocht. Urteil E. VII./2.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Beschuldigten sei schwere Körperverletzung vorgeworfen worden und ausserdem habe ihm die Landesverweisung gedroht, was den erhöhten Aufwand insbesondere für das Plädoyer gerechtfertigt habe. Was die Sühneverhandlung bzw. die Vergleichsverhandlungen betreffe, so habe man angesichts des drohenden Landesverweises alles darangesetzt, dass der Vergleich gelinge. Die Gespräche hätten sich aber in die Länge gezogen und es hätten zahlreiche Unterlagen studiert und Telefonate mit der Gegenseite geführt werden müssen. Sodann seien entgegen der Vor­instanz gar keine Kürzestaufwendungen verrechnet worden. Unter Berücksichtigung, dass vom gesamten Honorar 0.9 Stunden für die eigene Zivilforderung des Beschuldigten in Abzug zu bringen sei, sei ein Aufwand von gesamthaft Fr. 16’500.40 (inkl. Auslagen und MWST, Stundensatz Fr. 180.00) zu entschädigen (zum Ganzen vgl. BEK 2023 27, KG-act. 1).

b) In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA), wobei der Stundensatz des von der öffentlichen Hand zu entschädigenden amtlichen Verteidigers Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 beträgt (zuzüglich Auslagen,

vgl. § 5 Abs. 1 GebTRA). Bei der Festsetzung im Rahmen dieses Tarifs zu berücksichtigen sind die allgemeinen Kriterien, namentlich die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, der Umfang der Arbeitsleistung und der hierfür notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand (vgl. Vi-act. 50) bewegt sich zwar im oberen Bereich des Tarifrahmens. Dennoch ist der Gesamtaufwand in Anbetracht dessen, dass sich die Vergleichsgespräche auch wegen der zahlreichen, teilweise längeren Telefonaten mit der Gegenseite zeitlich aufwändig gestalteten, wobei nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin deshalb ein Vorwurf zu machen wäre, sodann die Streitsache angesichts der sich teilweise bezüglich des Kerngeschehens widersprechenden Aussagen der beteiligten Parteien und der Auskunftspersonen insbesondere vom Sachverhalt her eine gewisse Komplexität aufweist und dem Beschuldigten insbesondere wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung und eines möglichen Landesverweises nicht unerhebliche Konsequenzen, sei es in straf- und zivilrechtlicher als auch in familiärer Hinsicht, drohten, noch gerade als angemessen einzustufen.

c) Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das Honorar in antragsgemässer Höhe festzusetzen. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates; die obsiegende Beschwerdeführerin ist hierfür antragsgemäss zu entschädigen. Diesbezüglich wird sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO auf Art. 135 Abs. 3 aStPO hingewiesen.

4. Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu regeln. Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Privatkläger und Berufungsführer als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb er die – aufgrund des Rückzugs der Berufung reduzierten – Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, wobei bei der Bemessung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Rückzug im fortgeschrittenen Verfahrensstadium erfolgte (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Privatkläger wird überdies entschädigungspflichtig, nachdem das vorliegende Berufungsverfahren ausschliesslich von ihm in Gang gesetzt wurde und in diesen Fällen das allgemeine Unterliegensprinzip auch in Bezug auf die adäquaten Verteidigungskosten zum Tragen kommt, unabhängig davon, dass es sich bei Art. 122 al. 1 und 2 StGB (bis 30. Juni 2023 geltende Fassung) um ein

Offizialdelikt handelt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.4 und 4.2.6 mit Hinweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2). Die amtliche Verteidigerin reichte innert der gesetzten Frist keine Kostennote ein (KG-act. 31), weshalb ihre Entschädigung in Nachachtung der vorstehend unter E. 3.b bereits zitierten allgemeinen Kriterien von § 1 Abs. 2 GebTRA und des für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht geltenden Tarifrahmens, welcher ein Honorar von Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 vorsieht (§ 13 lit. c GebTRA), sowie unter Berücksichtigung, dass sie namens des Beschuldigten Anschlussberufung erhob, ermessensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 zu bemessen ist (inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Die Entschädigung zulasten des Privatklägers ist daher in diesem Umfang festzusetzen, wobei der Anspruch des Beschuldigten auf diese in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 StPO analog auf den Staat übergeht. Die dem Privatkläger aufzuerlegenden Gerichtskosten sind vorab von dessen für das Berufungsverfahren geleisteten Sicherheit zu beziehen und sodann ist der dem Beschuldigten zustehende, indes auf den Staat übergehende Entschädigungsanspruch von Fr. 1’000.00 mit der restlichen Sicherheitsleistung des Privatklägers gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zu verrechnen;-

beschlossen:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin D.________ wird deren Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SGO 2022 6 neu auf Fr. 16’500.40 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST).

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Privatkläger auferlegt. Sie werden von der Sicherheitsleistung (Fr. 4’000.00) bezogen. Vorbehalten bleibt Dispositivziffer 6.

b) Die Kosten der Beschwerde von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der Privatkläger hat den Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt Dispositivziffer 6.

a) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin D.________ wird für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

b) Rechtsanwältin D.________ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 580.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

6. a) Die dem Beschuldigten zulasten des Privatklägers zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 1’000.00 für das Berufungsverfahren geht auf den Staat über.

b) Die auf den Staat übergegangene Prozessentschädigung von Fr. 1’000.00 wird mit dem Restbetrag der Sicherheitsleistung verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

c) Dem Privatkläger wird der verbleibende Restbetrag der Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

3. Juni 2024 amu

STK 2023 17

BEK 2023 27

STK 2023 17

BEK 2023 27

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BEK 2023 27

BEK 2023 27

STK 2023 17

Art. 401 StPOart. 401 CPPart. 401 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

BEK 2023 27

§ 13 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45

§ 1 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF