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Entscheid

STK 2023 18

Präsidial

20. März 2023Deutsch2 min

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. März 2023

STK 2023 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Berufungsführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2022, SGO 2022 27);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Oktober 2022 innert Frist am 27. Oktober 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 22. Februar 2023 versandt wurde;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. März 2023 dem Kantonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

verfügt:

Sachverhalt

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) sowie an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und Rechtsanwältin E.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsrückzugs vom 14. März 2023, sowie an die Vor­instanz (1/ü vorab sowie nach definitiver Erledigung 1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Erwägungen

Versand

20.

März 2023 kau

STK 2023 18

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF