STK 2023 2
Kammer
2. März 2023Deutsch3 min
2. März 2023 pku
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. März 2023
STK 2023 2
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Berufungsführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4,
8832 Wollerau,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________,
Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
vorsätzliche Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, SVG, falsche Anschuldigung, Landesverweisung
(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Oktober 2022, SGO 2022 29);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. Oktober 2022 rechtzeitig die Berufung anmeldete und Berufung erklärte (KG-act. 2 und 7);
- den Gegenparteien Frist zur Antragstellung nach Art. 400 Abs. 3 StPO eingeräumt wurde;
- die amtliche Verteidigerin mit Schreiben vom 13. Februar 2023 dem Kantonsgericht mitteilte, der Beschuldigte wolle an der Berufung nicht weiter festhalten und ziehe die Berufungserklärung deshalb zurück (KG-act. 10);
- die amtliche Verteidigerin mit der Rückzugserklärung die Kostennote für ihre anwaltlichen Bemühungen inkl. Leistungsübersicht einreichte (KG-act. 10/1 und 10/2);
- die Gegenparteien vom Rückzug der Berufungserklärung in Kenntnis gesetzt wurden (KG-act. 11);
- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- damit der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft mangels Antrags (s. Art. 433 Abs. 2 StPO; s. auch KG-act. 11) indes entfällt;
- Rechtsanwältin B.________ für ihre Bemühungen vor Kantonsgericht gemäss der eingereichten Honorarnote, die dem Verfahrensstand sowie der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Strafsache angemessen erscheint, mit Fr. 1’024.65 (inkl. Spesen und MWST; KG-act. 10/1 und 10/2) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen ist;
- betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO);
- das Berufungsverfahren präsidial gestützt auf die §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abzuschreiben ist;-
verfügt:
Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1’024.65 (inkl. Spesen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt E.________ (2/R), an die Privatklägerin 3 (1/R) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso) sowie an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
2. März 2023 pku
STK 2023 2
Art. 400 StPOart. 400 CPPart. 400 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Erwägungen
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF