STK 2023 20
Präsidial
14. April 2023Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft sprach die Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Verfahren SU A1 2021 2859; KG-act. 1/1 Strafbefehl vom 29. März 2022 Dispositivziffer 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft fest (KG-act. 1/1 Feststellung der Rechtskraft vom 15. Juni 2022 Dispositivziffer 1). Am 22. Februar 2023 reichte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl ein (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 9. März 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. März 2023 wies der Kantonsgerichtspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass das Gesuch nach verfahrensleitender und vorläufiger Beurteilung den Anforderungen der Revision nicht genüge und setzte ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe an (KG-act. 3). Am 15. März 2023 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, sie sei aktuell nicht ermächtigt, die beiden Kinder D.________ und E.________ zu vertreten (KG-act. 4). Die Gesuchstellerin reichte am 22. März 2023 zwei weitere Eingaben ein (KG-act. 5 und 6). Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 14. April 2023
STK 2023 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner,
3. D.________,
Gesuchsgegnerin,
4. E.________,
Gesuchsgegner,
betreffend
Revision (Strafbefehl)
(Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 29. März 2022, SU 2021 2859);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft sprach die Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig (Verfahren SU A1 2021 2859; KG-act. 1/1 Strafbefehl vom 29. März 2022 Dispositivziffer 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft fest (KG-act. 1/1 Feststellung der Rechtskraft vom 15. Juni 2022 Dispositivziffer 1). Am 22. Februar 2023 reichte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl ein (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 9. März 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. März 2023 wies der Kantonsgerichtspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass das Gesuch nach verfahrensleitender und vorläufiger Beurteilung den Anforderungen der Revision nicht genüge und setzte ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe an (KG-act. 3). Am 15. März 2023 teilte Rechtsanwältin G.________ mit, sie sei aktuell nicht ermächtigt, die beiden Kinder D.________ und E.________ zu vertreten (KG-act. 4). Die Gesuchstellerin reichte am 22. März 2023 zwei weitere Eingaben ein (KG-act. 5 und 6). Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann kann die Revision verlangt werden, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt wurde (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO; die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 2 StPO kommen vorliegend nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Der Gesuchsteller muss die Beweismittel darlegen, auf die er sich berufen will und was sie beweisen sollen und er hat auch darzutun, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, Art. 411 StPO N 3; Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 411 StPO N 6 f.).
3. a) Die Gesuchstellerin brachte im Revisionsgesuch sinngemäss vor, es seien nicht alle Zeugen befragt worden bzw. wichtige Personen seien nicht befragt worden. Ferner führte sie aus: „Bei Befragung gibt klare aussage Tochter das mir war an den Tag Schaden gelegt“, sowie: „es war nicht dokumentiert zustand meine Hande“ (KG-act. 2). In Ihren Eingaben vom 22. März 2023 beantragte sie einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 5 und 6). Zudem machte sie sinngemäss geltend, sie sei als Unschuldige extra schuldig gesprochen worden, Polizei und Staatsanwalt hätten eine unrechte Untersuchung durchgeführt mit Gewalt und Zwang, und die Schule habe ihr Kind misshandelt und unter Medikamente gesetzt (KG-act. 6).
b) Mit diesen Ausführungen legt die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe dar. Insbesondere führt sie keine vor dem Entscheid eingetretenen Tatsachen oder neue Beweismittel auf. Ebenso wenig macht sie geltend, der Strafbefehl stünde mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch, oder es habe sich in einem anderen Strafverfahren erwiesen, dass durch strafbare Handlungen auf das Ergebnis des Strafbefehls eingewirkt worden sei. Die Vorbringen der Gesuchstellerin stützen sich weder auf konkrete, neu eingereichte Beweismittel noch auf entsprechende andere (Straf-)Verfahren. Angesichts dessen ist auf das Revisionsgesuch mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht einzutreten. Das Nichteintreten erfolgt präsidial (§ 40 Abs. 2 JG).
4. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Unbegründetheit des Gesuchs erweist sich das Verfahren von Anfang an als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung abzuweisen ist (vgl. Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 132 StPO N 9 f.);-
verfügt:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R, inkl. KG-act. 4), den Gesuchsgegner 2 (1/R, mit dem Hinweis, dass die Akten auf Voranmeldung bei der Kantonsgerichtskanzlei eingesehen werden können), H.________ (2/R, für die Gesuchsgegner 3 und 4 und mit dem Hinweis, dass die Akten auf Voranmeldung bei der Kantonsgerichtskanzlei eingesehen werden können), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst; unter Beilage von KG-act. 4-6 inkl. 6/1), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
14. April 2023 kau
Erwägungen
STK 2023 20
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
§ 40 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF