Lexipedia

Entscheid

STK 2023 21

Kammer

12. März 2024Deutsch31 min

A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ am 27. April 2022 beim Strafgericht diverser Vermögensdelikte an. Zusammengefasst wirft sie dem Beschuldigten Folgendes vor:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Urteil vom 12. März 2024

STK 2023 21 und 22

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,

Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi,

Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh,

Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgegner,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

sowie

1. D.________ AG, Postfach, 8050 Zürich,

2. E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

3. G.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

Privatklägerinnen und Berufungsgegnerinnen,

betreffend

mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher Betrug

(Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. September 2022, SGO 2022 19);-

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft klagte A.________ am 27. April 2022 beim Strafgericht diverser Vermögensdelikte an. Zusammengefasst wirft sie dem Beschuldigten Folgendes vor:

- Im Sachverhalt „I.________“ mehrfache Veruntreuung

(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB):

Der Beschuldigte soll zum Nachteil der G.________ AG deren

Geschäftskreditkarte vom 3. September 2015 bis 27. Dezember 2016 insgesamt 78mal im Gesamtbetrag von Fr. 256’985.00 (vgl. Anklage Anhang I) zugunsten seines privaten Pay­Pal-Kontos pflichtwidrig, d.h. für private bzw. geschäftsfremde Zwecke belastet und dafür vom 3. September 2015 bis 16. Februar 2017 der Buchhaltungsabteilung der Geschädigten fiktive Rechnungen eingereicht haben (Dossier 1).

- Im Sachverhalt „Projekt J.________ zum Nachteil von G.________, der D.________ und E.________ (Dossiers 1-3) mehrfachen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfache arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), sowie zum Nachteil der D.________ und E.________ (Dossiers 2 und 3) mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB):

Der Beschuldigte soll zum Nachteil von G.________ zwischen 6. Oktober 2016 bis 28. November 2016 ein Visum des CEO für eine der Buchhaltungsabteilung eingereichte Rechnung über Fr. 62’640.00

erschlichen und dadurch eine ohne gültigen Rechtsgrund erfolgte und bisher nicht rückvergütete Überweisung dieses Betrags an die D.________ ausgelöst haben (Dossier 1).

Der Beschuldigte soll ab Sommer 2016 bis Ende Dezember 2016 in Vorspiegelung eines Vertretungsrechts für die G.________ fünf Auftragsbestätigungen unterzeichnet (1, 2, 3, 3A und 3B) und dadurch die D.________ mit der Ausarbeitung des „Projekts J.________“ beauftragt sowie dieser einen Vermögensschaden von total Fr. 1’769’271.12 (nicht vergütete Honorare und Spesen inkl. MWST) verursacht haben

(Dossier 2).

Der Beschuldigte soll zudem im Herbst 2016 ebenfalls in Vorspiegelung eines Vertretungsrechts für die G.________ die L.________ der E.________ am 18. Oktober 2016 unterschriftlich mit Dienstleistungen (kreative Schreibdienstleistungen) für die D.________ im Rahmen der Ausarbeitung des „Projekts J.________“ beauftragt und dadurch E.________ einen Vermögensschaden von total Fr. 51’695.00 für nicht vergütete Dienstleistungen verursacht haben (Dossier 3).

B. Mit Urteil vom 29. September 2022 sprach das Strafgericht den Beschuldigten mangels Arglist bzw. Opfermitverant­wortung von den Vorwürfen des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 3 frei und verurteilte ihn im Übrigen wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen in 78 Fällen im Zeitraum von 3. September 2015 bis 27. Dezember 2016 (Dossier 1);

b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen

- in 78 Fällen im Zeitraum von 3. September 2015 bis 27. Dezember 2016 (Dossier 1);

- am 9. August 2016, 18. August 2016, 16. September 2016, 8. Oktober 2016 und 18. November 2016 (Dossier 2);

- am 18. Oktober 2016 (Dossier 3);

c) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von September 2016 bis 31. Dezember 2016 (Dossier 3).

Erwägungen

2.

Im Übrigen wird A.________ freigesprochen (betreffend mehrfachen Betrug in den Dossiers 1 und 2).

3.

A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft.

4.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5.

Zivilforderungen:

a) Die Schadenersatzforderung der D.________ AG im Betrag von Fr. 1’706’631.12 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).

b) Die Zivilforderung von E.________ im Betrag von Fr. 51’695.-- zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2017 wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, E.________ den Betrag von Fr. 51’675.-- zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung abgewiesen (Dossier 3).

c) Die Zivilforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 313’625.-- zzgl. 5 % Zins wird teilweise gutgeheissen, und A.________ wird verpflichtet, der G.________ den Betrag von Fr. 256’985.--

zzgl. 5 % Zins seit 27. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 1).

6.-11. [Beschlagnahme, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Zustellung und Rechtsmittel].

C. Der Beschuldigte (STK 2023 21) und die Staatsanwaltschaft

(STK 2023 22) erklärten gegen das Urteil des Strafgerichts ihre rechtzeitig angemeldeten Berufungen innert Frist. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen vollumfänglichen Schuldspruch und eine unbedingte Freiheitsstrafe von

41.

Monaten, der Beschuldigte gemäss seiner Berufungserklärung dagegen einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe unter

Ab- bzw. Verweisung der Zivilforderungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Verfahrensleitung dispensierte die

Privatklägerinnen auf ihr Ersuchen hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

D. Anlässlich der Berufungsverhandlung hält die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest, wogegen der Beschuldigte neu nur noch den zusätzlichen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 2 und eine Bestrafung mit einer bei einer Probezeit von vier Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verlangt. Zudem sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 lit. b nur noch die Zivilforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen und die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen;-

und in Erwägung:

1.

Durch die beiden Berufungserklärungen wurde das Urteil des Strafgerichts im Schuld- und Strafpunkt umfassend angefochten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte der Beschuldigte jedoch in teilweisem Rückzug seine Berufung im Schuldpunkt auf einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 2. Mithin sind die vor­instanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1.a und 1.b des angefochtenen Urteils wegen mehrfacher Veruntreuung in 78 Fällen zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 1) und mehrfacher Urkundenfälschung in ebenfalls diesen

78.

Fällen (Dossier 1) sowie in 5 Fällen zum Nachteil der Privatklägern 1

(Dossier 2) und zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 3) rechtskräftig. Ebenfalls in Rechtskraft getreten sind nach entsprechendem Rückzug der Berufung Dispositivziffer 5.a und 5.c des angefochtenen Urteils betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 3. Nicht angefochten worden und mithin rechtskräftig sind schliesslich die Beschlagnahmen (Dispositivziff. 6) und die erstinstanzlichen Partei- und Prozessentschädigungen (Dispositivziff. 8) sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziff. 9).

2.

Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vor­instanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).

3.

Im Schuldpunkt sind also einzig noch die drei Betrugsvorwürfe der Anklage erneut zu beurteilen, wobei in Bezug auf die durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Freisprüche (dazu unten E. 3.1 und 3.1) vorab grundsätzlich auf die Begründung der Vor­instanz verwiesen werden kann

(vgl. oben E. 2):

3.1

Das Strafgericht erachtete den Täuschungssachverhalt im Zusammenhang mit der Visierung der vom 6. Oktober 2016 datierenden Rechnung der Privatklägerin 1 für das „Projekt J.________“ über Fr. 62’640.00 durch den CEO der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.003/14 f.) insofern als erstellt, dass der Beschuldigte dem CEO vorgespiegelt habe, es handle sich dabei um Ausgaben für das „Projekt K.________“ (angef. Urteil E. 3.f). Weiter hielt es fest, dass der Beschuldigte diese auch vom CEO visierte Rechnung der Buchhaltungsabteilung eingereicht und in der Folge die Privatklägerin 3 der Privatklägerin 1 Fr. 62’640.00 ohne Rechtsgrund überwiesen habe. Die Vor­instanz vermochte indes nicht einzusehen, wieso die zu visierende, in der Betrags-höhe nicht alltägliche Rechnung nicht genauer überprüft worden sei, wovon der Beschuldigte den CEO nicht abgehalten habe. Sie sprach daher den Beschuldigten vom Vorwurf dieses Betrugs frei (ebd. E. 8). Im Übrigen liess sie sich in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen mehrerer Verant­wortlicher der Privatklägerin 3 gut begründet von der Komplott These des Beschuldigten nicht überzeugen, insbesondere nicht davon, dass der CEO vom „Projekt J.________“ gewusst habe (ebd. E. 3 und 3.b). Somit ist abgesehen von einer entsprechenden fehlenden alternativen Anklage in dubio pro reo nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte und der CEO mittäterschaftlich die Buchhaltungsabteilung

getäuscht hätten. Ob der CEO vom Projekt wusste, kann in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 3 letztlich ohnehin offengelassen werden.

a) Die Staatsanwaltschaft macht in der Berufung geltend, nicht die Täuschung und der Irrtum des CEO habe unmittelbar zur schädigenden Vermögensverfügung geführt, sondern dazu sei das Einreichen der vom CEO visierten Rechnung bei der Buchhaltungsabteilung durch den Beschuldigten nötig gewesen. Dort sei eine unbekannte Person arglistig getäuscht worden.

aa) Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.2 m.H.). Vorliegend war nicht die Buchhaltung der Privatklägerin 3 Täuschungsopfer. Denn die ihr eingereichte Rechnung war tatsächlich doppelt visiert und rief bei ihr insoweit keine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung mehr hervor. Deshalb war bereits die Unterschrift des sich über den Rechtsgrund der Rechnung möglicherweise irrenden CEO für die Vermögensverminderung der Privatklägerin 3 unmittelbar ursächlich, obschon noch vermittelnde Handlungen der Buchhaltung und im Übrigen auch Finanzinstitute stattfanden. Die Vermögensverfügung muss nämlich nicht zwingend in einem Akt bestehen, namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen (dazu vgl. BGer 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4 m.H.).

bb) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Beschuldigte hätte die Rechnung bei der Buchhaltungsabteilung eingereicht und dadurch den CEO davon abgehalten, die Rückseite der Rechnung einzusehen und die Täuschung zu bemerken, bringt sie neue Täuschungselemente ins Spiel. Abgesehen davon, dass die Einreichung bei der Buchhaltungsabteilung nicht als selbständige deliktische Zwischenhandlung des Beschuldigten angeklagt ist, wäre es ungewöhnlich und für die Privatklägerin 3 nicht als Normalfall erstellt, dass der CEO von ihm visierte Rechnungen eigenhändig der Buchhaltung weiterreicht. Daher ist es nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf diese Art und Weise den CEO davon abhalten wollte, die inkriminierte Rechnung noch nach deren Unterzeichnung zu kontrollieren.

b) Damit bleibt erneut zu prüfen, ob das Vortäuschen, die Rechnung betreffe noch Ausgaben für das „Projekt K.________“, gegenüber der Privatklägerin 3 bzw. deren CEO arglistig war, was die Vor­instanz wegen der leichtfertigen Preisgabe der Selbstschutzmöglichkeiten verneinte.

aa) Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverant­wortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmass­nahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverant­wortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (zum Ganzen vgl. BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.1 f. m.H.). Zu prüfen ist, ob die inkriminierte Täuschung hätte bei der Privatklägerin 3 zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht (Niggli/Mäder, BSK, 4. A. 2019, Art. 146 N 70 und 107 f. StGB).

bb) Das „Projekt K.________“ gemäss der durch den CEO und den Beschuldigten namens der Privatklägerin 3 unterzeichneten Zusammenarbeitsvereinbarung vom 12. November 2015 mit einem von der Privatklägerin 1 übernommenen Unternehmen (U-act. 6.4.005) wurde schon im Frühjahr 2016 abgeschlossen (U-act. 10.1.003 Rz 94-114). Der CEO konnte mithin nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 hierfür entgegen der Vereinbarung (U-act. 6.4.005 Ziff. 9) und noch rund ein halbes Jahr später im Oktober 2016 eine Rechnung über einen namhaften Betrag von Fr. 62’640.00 stellen würde. Hinzu kommt, dass dieser Betrag im Vergleich zu den auch seine Kompetenzen überschreitenden Projektgesamtkosten von über Fr. 100’000.00

(U-act. 10.1.005 Rz 318 ff.; U-act. 10.1.003 Rz 127 ff.) hoch und jedenfalls nicht alltäglich war (ebd. Rz 265 f.). Die blosse Vorlage der zweiten Seite der erheblichen Rechnung (U-act. 10.1.003/15) ohne nähere Inhaltsangaben hätte ihn daher nicht davon abhalten dürfen, den genauen Rechnungsgegenstand zu überprüfen. Das Vorgehen des Beschuldigten hätte daher bei ihm nicht zu dem der Privatklägerin 3 anzurechnenden Irrtum führen dürfen, dass es sich noch um Dienstleistungen im Rahmen des „Projekts K.________“ handelte, was er mit einem Blick auf deren erste Seite (ebd./14) aufgrund der Angaben über den Leistungszeitraum vom 8.-16. August 2016 hätte ohne weiteren Aufwand ausschliessen können. Somit sprach die Vor­instanz den Beschuldigten mit guten Gründen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. I/8) von diesem Betrugsvorwurf frei.

3.2

Das Strafgericht ging im zweiten angeklagten Betrugsfall zum Nachteil der Privatklägerin 1 in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der weder zeichnungsberechtigte noch bevollmächtigte Beschuldigte habe fünf Auftragsbestätigungen namens der Privatklägerin 3 unterzeichnet (U-act. 6.4.006 ff.). Dadurch habe er Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem „Projekt J.________“ im Wert von knapp Fr. 1.77 Mio. ausgelöst. Überdies habe er gegenüber der Privatklägerin 1 vorgegeben, das Projekt sei mit der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 3 abgesprochen, was er mit der Begleichung der Rechnung durch diese (vgl. oben E. 3.1) bestärken habe können (angef. Urteil E. 3.d und einleitend E. 7). Die Täuschung erachtete die Vor­instanz indes „knapp“ nicht als arglistig, weil es für die Privatklägerin 1 ein Leichtes gewesen sein soll, die fehlende Zeichnungsberechtigung des Beschuldigten mit einer Zefix-Abfrage, einer E-Mail oder einem Telefonat bei der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat der Privatklägerin 3 festzustellen. Das vorbestehende „Projekt K.________“ habe kein besonderes Vertrauensverhältnis begründet (angef. Urteil E. 7.b). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vor­instanz lasse in ihrer Begründung zur Arglist (zu den rechtlichen Voraussetzungen s. oben E. 2.1 lit. b/aa) diverse, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts einschlägige Gegebenheiten ausser Acht, was wie folgt nicht zutrifft:

a) Das „Projekt J.________“ war ein gänzlich anderes Vorhaben als das „Projekt K.________“, das mit einem Vorgängerunternehmen vereinbart wurde und daher entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein besonderes Vertrauensverhältnis mit der Privatklägerin 1 begründen konnte. Schon die Kosten für die Startphase des „Projekts J.________“ betrugen für Dienstleistungen in einem Zeitraum vom 8.- 17. August 2016 pauschal Fr. 50’000.00

(U-act. 6.4.006 Ziff. 2 ff. und 11), die mit denjenigen des auf rund fünf Monate ausgelegten, im Frühling 2016 abgeschlossenen „Projekts K.________“ (vgl. oben E. 2.1 b/bb) nicht zu vergleichen sind. Da die Zusammenarbeit zum „Projekt K.________“ nicht nur unterschriftlich durch den Beschuldigten, sondern auch durch den CEO vereinbart wurde, hatte die Privatklägerin im Rahmen der entsprechenden Auftragsbestätigung 1 umso mehr Anlass zu prüfen, ob der Beschuldigte entgegen bei Aufträgen dieser Grössenordnung üblicher Geschäftspraxis tatsächlich wie behauptet einzelzeichnungsberechtigt war.

b) Zutreffend geht auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Privatklägerin 1 vorzuwerfen ist, nicht spätestens im Rahmen der nun deutlich über das Auftragsvolumen des „Projekts K.________“ hinausgehenden Auftragsbestätigung 2 Abklärungen zur Vertretungsbefugnis des Beschuldigten getroffen zu haben. Umso weniger durfte die Privatklägerin 1 sich jedoch in dem ihr anrechenbaren Wissen, dass der CEO der Privatklägerin 3 schon das „Projekt K.________“ unterschrieb und begleitete, nicht mit bloss nachgefragten Auskünften des ohnehin unterzeichnenden Beschuldigten begnügen, als zu

solchen Abklärungen bereits vor der Unterbreitung der Auftragsbestätigung 1 hinreichend dringender Abklärungsbedarf vorhanden war (vgl. oben lit. a). Es hätte sich aufgedrängt, entweder eine das Ansehen des Beschuldigten keineswegs kompromittierende Handelsregisterabfrage zu tätigen oder beim CEO direkt mit E-Mail oder telefonisch rückzufragen. Angesichts des Umstandes, dass der CEO in das „Projekt K.________“ involviert war, erweist sich die Unterlassung solcher einfach, mit geringstem Aufwand verbundene Sorgfaltsvorkehren nicht nur als fahrlässig, sondern entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft geradezu als leichtsinnig. Das blosse Vorbestehen einer Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmen, das die Privatklägerin 1 in der Folge übernahm, begründet wenn überhaupt nur eine kurze Geschäftsbeziehung, aber nicht ansatzweise ein Vertrauen, das den Verzicht auf solche einfachen Vorsichtsmass­nahmen rechtfertigen könnte. Es kann keine Rede davon sein, dass das Verlangen der Wahrnehmung solcher einfachen Abklärungsmöglichkeiten der Anforderung gleichzusetzen wäre, dass die Privatklägerin sämtliche erdenkliche Vorsichtsmass­nahmen vorkehren müsste. Inwiefern der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit seinen Behauptungen, allein zuständig zu sein, von solchen einfachsten Vorkehrungen hätte abhalten können, ist nicht ersichtlich, zumal entsprechende unbemerkte und anonyme Abfragen des Handelsregisters per se keinen Vertrauensbruch bedeuten und keine grundsätzlich nicht überprüfbare innere Tatsache betreffen.

c) Zum Zeitpunkt der Verzeichnung des Zahlungseingangs des Betrags der Rechnung vom 6. Oktober 2016 (vgl. oben E. 3.1) Ende November 2016

(U-act. 8.2.001 Rn 21) waren die Aufträge bereits abgeschlossen und schon am 5. Dezember 2016 wurde die Dienstleistungserbringung ausgesetzt (ebd. Rn 22; entgegen dem in der Rechnung vom 31. Januar 2017 angegebenen Zeitraum bis Ende 2016, U-act. 3.2.005/9 f.). Deshalb steht die Bezahlung der Rechnung vom 6. Oktober 2016 nicht mehr in einem hinreichenden Konnex zu dem durch die Täuschung verursachten Irrtum. Sie kann weder eine die Arglistigkeit der Täuschung begründende Machenschaft noch den Tatbeweis dafür erbringen, dass die Privatklägerin 1 auf die rechtsgültige Vertretung der Privatklägerin 3 durch den Beschuldigten vertrauen durfte. Entgegen der Staatsanwaltschaft bleibt daher der Verzicht der Privatklägerin 1 auf ihr einfach mögliche Abklärungen ungeachtet der Leistung von Fr. 62’640.00 leichtsinnig. Mit der Beteiligung am durch die Privatklägerin 1 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sehr aufwendig inszenierten Projekt, sorgte der Beschuldigte nur dafür, dass seine einfachen Lügen, allein unterzeichnungsberechtigt zu sein, nicht entdeckt wurden. Darin liegen entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft keine zeitintensiven planmässigen Vorkehren, welche die leichtsinnige Unterlassung der erwähnten, sich geradezu aufdrängenden einfachsten Routineabklärungen in den Hintergrund drängen könnten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört denn auch das Verlangen von rechtsgültigen Vollmachten zu den elementarsten Vorsichtsmass­nahme im Geschäftsverkehr (vgl. angef. Urteil E. 7.b m.H.).

d) Zutreffend macht die Staatsanwaltschaft sodann nicht geltend, dass das im Berufungsverfahren unangefochtene Fälschen von Urkunden mit der Unterschrift des für die Privatklägerin 3 nicht zeichnungsberechtigten Beschuldigten Arglist begründende Machenschaften seien. Denn auch unter solchen Umständen ist das Opfer nicht davon entbunden, zumindest grundlegende Vorsichtsmass­nahmen zu beachten (Schlegel, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 146 StGB N 11 m.H.). Die mit der Unterschrift des Beschuldigten falsch erstellten Auftragsbestätigungen wurden der Privatklägerin 1 zudem nicht zur Absicherung der Täuschung vorgelegt, sondern deren Vorlage durch die

Dispositiv

Privatklägerin 1 selbst war vielmehr die Folge der einfachen Lügen des Beschuldigten, unterschriftsberechtigt zu sein. Die gefälschten Urkunden waren demnach keine Arglist begründende Täuschungsmittel. Zudem waren sie zu keinem Zeitpunkt geeignet, die Privatklägerin 1 von der ohne weiteren Aufwand möglichen und nicht nur zumutbaren, sondern sich wie dargelegt geradezu aufdrängenden Überprüfung der Berechtigung des Beschuldigten abzuhalten. Der angefochtene Freispruch auch von diesem zweiten Betrugsvorwurf ist daher nicht zu beanstanden.

3.3 In tatsächlicher Hinsicht ging das Strafgericht beim dritten Betrugssachverhalt davon aus, der Beschuldigte habe sich mit dem Beizug der Privatklägerin 2 durch die Privatklägerin 1 einverstanden erklärt, habe er doch das Standard Services Agreement (SSA) im Namen der Privatklägerin 3 unterzeich­net, was unbestritten Dienstleistungen von knapp Fr. 52’000.00 zur Folge gehabt habe. Dabei habe er sich das Renommee der Privatklägerinnen 1 und 3 zunutze gemacht und die Privatklägerin 2 mit Zahlungsversprechen hingehalten (angef. Urteil E. 3.e). Mit seiner Unterschrift und dem Stempel der

Privatklägerin 3 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 vorgespiegelt, die Privatklägerin 3 rechtmässig zu vertreten und zum Abschluss des Geschäfts in deren Namen legitimiert zu sein und habe die Privatklägerin 2 in ihrem

falschen Glauben gelassen, Leistungen für die Privatklägerin 3 zu erbringen. Insofern bejahte das Strafgericht eine Täuschungshandlung des Beschuldigten (angef. Urteil E. 9.a). Zudem bejahte es in diesem Fall Arglist: Die Privatklägerin habe sich aufgrund der Korrespondenz und der Zusammenarbeit mit der Privatklägerin 1 darauf verlassen, dass diese die Vollmacht des Beschuldigten geprüft habe, zumal sie zum Vorwärtsmachen angetrieben worden sei, was eine vertiefte Abklärung ihrerseits erschwert habe. Daher könne ihr nicht angelastetet werden, nicht das von ihr verlangte Mindestmass an Aufmerksamkeit spielen lassen zu haben (ebd. E. 9.b).

a) Der Beschuldigte wendet dagegen im Berufungsverfahren übereinstimmend mit der Anklage (Vi-act. 1 Ziff. 3.2.1) zu Recht ein, dass er die Privatklägerin 2 nicht kannte und der Kontakt ausschliesslich durch die Privatklägerin 1 hergestellt und die Kommunikation durch diese geführt wurde. Die Privatklägerin 2 erbrachte im Oktober 2016 ihre Dienstleistungen, weil sie der das Geschäft „einfädelnden“, dessen Vertretungsberechtigung jedoch leichtsinnig nicht abklärenden (vgl. oben E. 3.2) Privatklägerin 1 vertraute. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 laut Anklage an ihrer Stelle kurzfristig die Privatklägerin 3 als Vertragspartnerin bezeichnete und diese hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen unter zeitlichen Druck setzte. All diese Umstände hat jedoch nicht der Beschuldigte zu verant­worten. Die einzige Täuschungshandlung, die ihm vorzuwerfen ist, bleibt seine vermutlich vom 18. Oktober 2016 datierende Unterzeichnung des SSA, was sich allenfalls als einfache Lüge entpuppt, die wie die Auftragsbestätigungen gegenüber der Privatklägerin 1 kein arglistiges Täuschungsmittel darstellt (vgl. oben E. 3.2 lit. d).

b) Unbekannt ist gemäss Anklage zudem, wann der Privatklägerin 2 die Unterzeichnung durch den Beschuldigten des von ihr stammenden und vom 30. September 2016 datierenden SSA übermittelt wurde. Es ist mithin nicht erstellt, dass seine Unterzeichnung für den Irrtum der Privatklägerin 2, mit dem Beschuldigten einen für die Privatklägerin 3 geltenden Vertrag abzuschliessen, insbesondere aber auch für die Erbringung der Dienstleistungen zwischen dem 30. September und dem 2. November 2016, überhaupt relevant war. Inwiefern die nachträglichen Zahlungsversprechen und vereinzelten Telefon- und Mailkontakte zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten im Dezember 2016 mit deren schon erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen, legt weder die Anklage noch das Strafgericht dar. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte hätte darauf vertrauen können, dass die Privatklägerin 1 seine Vertretungsberechtigung nicht abklären werde (vgl. oben E. 3.2). Desto unerfindlicher ist, wie er hätte voraussehen können, dass die Privatklägerin 2 im Vertrauen auf die Privatklägerin 1 dies ebenfalls unterlassen werde. Seine späteren Kontakte zur Privatklägerin 2 im Dezember 2016 waren für deren Dienstleistungen nicht mehr ursächlich. Somit ist nicht nur der Zusammenhang zwischen der falschen Unterzeichnung des SSA und dem Irrtum der Privatklägerin 2 fraglich, sondern kann auch dem Beschuldigten umso weniger als Arglist vorgeworfen werden, dass er ihr gegenüber erst nach Erbringung der Dienstleistungen einfach und mündlich Zahlung versprach.

Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte in Teilgutheissung seiner Berufung auch vom dritten Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

4. Mithin machte sich im Ergebnis der Beschuldigte in 78 Fällen der Veruntreuung und in 84 Fällen der Urkundenfälschung schuldig. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Weiter sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen

(Art. 47 StGB). Die Strafe ist also nach den sog. objektiven und subjektiven Tatkomponenten (nachfolgend beginnend mit dem Sachverhaltskomplex „Projekt J.________“ inkl. schwerstes Delikt für die Einsatzstrafe in lit. a und den Sachverhaltskomplex „I.________“ in lit. b) sowie den Täterkomponenten (lit. c) festzusetzen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

a) Die Fälschung der Auftragsbestätigung 3 im Rahmen des „Projekts J.________“ gegenüber der Privatklägerin 1 wiegt im Betrag der dadurch ausgelösten Dienstleistungen im Wert von Fr. 882’850.00 am schwersten. Dafür fällt eine grundsätzlich bei einer maximalen Freiheitsstrafe von fünf Jahren auch mögliche Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) ausser Betracht. Für die Zumessung der entsprechenden Einsatzstrafe ist angesichts dieses erheblichen Deliktsbetrages, der skrupellosen Unterzeichnung ohne Berechtigung und des Umstands, dass durch dieses Vorgehen zwei Unternehmen betroffen waren, nicht mehr von einem leichten, sondern von einem mittleren Verschulden auszugehen. Daran ändert nichts, dass die Deliktssumme sich aus blossen Rechnungsbeträgen der Privatklägerin 1 über angebliche, hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit nicht näher untersuchte Aufwendungen zusammensetzt. Das mittelschwere Verschulden ist indes wiederum im unteren mittleren Bereich anzusiedeln, weil dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er nicht unter einer bestimmten Funktionsbezeichnung unterschrieb und sich nicht unmittelbar selbst und mit Geldmitteln bereicherte. Die ihm vorgehaltene Absicht, auf diese Art und Weise das „Projekt J.________“ als selbständiger Unternehmer übernehmen zu können, ist einerseits schwer nachvollziehbar und bleibt andererseits hinsichtlich der Gewichtung seiner kriminellen Energie diffus. Entgegen der Staatsanwaltschaft zeichnet sich sein Vorgehen nicht durch eine besondere Raffinesse aus. Wenn er sich auch intensiv engagierte, wurde der Aufwand für das Projekt im Wesentlichen durch die Privatklägerin 1 bestimmt, welche indes wie gesagt (vgl. oben E. 3.2.a und b) nicht davon ausgehen konnte, in einem bestehenden Vertrauensverhältnis zu agieren. Schliesslich hätte – was im Unterschied zum Betrug nicht tatbestandsrelevant ist, aber bei der Sanktionierung berücksichtigt werden darf – die Privatklägerin 1 leicht erkennen können bzw. müssen, dass der Beschuldigte nicht für die Privatklägerin 3 unterschreiben durfte. Insgesamt rechtfertigt daher diese Urkundenfälschung eine Freiheitseinsatzstrafe von zehn Monaten.

Die weiteren vier falschen Unterzeichnungen von Auftragsbestätigungen gegenüber der Privatklägerin 1 einzeln für sich konkret betrachtet, lassen keine Geldstrafen, jedoch insgesamt aufgrund des engen zeitlichen und situativen Konnexes mit dem zur Bildung der Einsatzstrafe mass­gebenden Urkundenfälschung nur eine stark asperierte Straferhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate zu. Dagegen fällt die Urkundenfälschung im Dossier 3 gegenüber der kleingewerblichen Privatklägerin 2, die mit ihrem Team zur Auftragserfüllung von Berlin nach Zürich reiste, verhältnismässig mehr ins Gewicht und ist mit zusätzlichen zwei Monaten Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Für die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem „Projekt J.________“ resultiert mithin eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

b) Im Sachverhalt „I.________“ ist der Beschuldigte in 78 Fällen der Veruntreuung und parallel dazu, diese Vermögensdelikte vertuschenden 78 Urkundenfälschungen rechtskräftig (vgl. oben E. 1) schuldig gesprochen. Eine

Asperation dieser Seriendelikte des intensiv straffälligen Beschuldigten kann nicht mehr nach der konkreten Methode asperiert werden (dazu etwa Heimgartner, OFK, 21. A. 2022, Art. 49 StGB N 5 f. m.H.).

Die auf einen Zeitraum von 16 Monaten verteilten regelmässigen Veruntreuungen in einem Gesamtbetrag von total knapp Fr. 257’000.00 hängen zwar mit der Tätigkeit des Beschuldigten, aber nicht eng mit dem „Projekt J.________“ zusammen (vgl. angef. Urteil II/E. 1.d). Im Unterschied zu den Urkundenfälschungen (vgl. oben lit. a) war zur Erlangung direkter geldwerter Vorteile eine deutlichere kriminelle Energie des Beschuldigten erforderlich. Diese ist jedoch mit der wachsenden Anzahl der Fälle immer geringer zu veranschlagen, obwohl sich umgekehrt mit der Zeit die unrechtmässigen Kreditkartenbezüge erhöhten. Zudem erlangte er diese Vorteile über einen längeren Zeitraum und in einer hohen Anzahl von Einzeltaten, was das Verschulden des Beschuldigten schwerer gewichten lässt. Die neben einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ebenfalls mögliche Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB) kommt daher nicht in Betracht und die für die Urkundendelikte mit 15 Monaten bemessene Freiheitsstrafe ist weniger stark asperiert um zwölf Monate zu erhöhen.

Das mit den Veruntreuungen eng zusammenhängende, nämlich deren Vertuschung der Veruntreuungen bezweckende und mithin mit zusätzlicher krimineller Energie verbundene Erstellen von 78 falschen Rechnungen ist durch zusätzliche drei Monate zu sanktionieren.

c) Daraus resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, die infolge einer registrierten, einschlägigen Vorstrafe (KG-act. 11) weiter zu erhöhen wäre, zumal der Beschuldigte noch während des diesbezüglich laufenden Strafverfahrens wieder delinquierte. Zwar fällt die Dauer des Strafverfahrens nicht so deutlich ins Gewicht, wie dies das Strafgericht erwog (vgl. angef.

Urteil E. II/1.f). Dennoch ist die Strafe ohne Berücksichtigung der weiteren wertneutralen Täterkomponenten insgesamt auf 27 Monate zu reduzieren. Der teilweise Rückzug der Anträge der Berufungserklärung (vgl. oben E. 1) erfolgte zu spät, um dem Beschuldigten dies noch als Einsicht und Reue zugute zu halten, zumal er diesen Eindruck anlässlich der persönlichen Befragung an der Berufungsverhandlung nicht erweckte.

d) Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies

notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (ebd. Abs. 2). Die objektive Voraussetzung für einen teilweisen Aufschub ist vorliegend mit einer unter drei Jahre liegenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten erfüllt, wogegen ein vollständig bedingter Strafvollzug nur für eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (Art. 42 StGB) möglich wäre. Unabhängig vom bereits wieder hängigen Strafverfahren vermittelt der anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnene persönliche Eindruck vom einschlägig vorbestraften Beschuldigten trotz des teilweisen Rückzugs von Berufungspunkten kein hinreichendes Einsehen (vgl. oben lit. c und E. 1). Damit kann ihm kaum eine günstige Legalprognose gestellt werden. Vielmehr erheben sich nicht unerhebliche Bedenken gegen die Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Indes kann von vornherein eine Bewährung nach dem Teilvollzug nicht ausgeschlossen werden, hat doch der vorbestrafte Beschuldigte bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüsst. Zudem liegt sein Verschulden teilweise im unteren mittelschweren Bereich, zumal sich die Privatklägerinnen leichtsinnig auf den Beschuldigten verliessen. Daher scheint keine vollumfänglich unbedingte Freiheitsstrafe notwendig. Jedoch ist der unbedingt vollziehbare Strafanteil trotz der etwas längeren Verfahrensdauer auf das

Maximum der Hälfte der 27-mo­na­tigen Freiheitsstrafe und ist die Probezeit aufgrund des durch den Beschuldigten hinterlassenen Eindruck über seinen Charakter und verbliebener Zweifel an einer günstigen Legalprognose für den bedingten Anteil auf die höchstmöglichen fünf Jahre anzusetzen, zumal in diese Prognose auch nicht abgeurteilte Taten einbezogen werden dürfen und vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen sind (Art. 44 StGB; BGer 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.4 m.H.; Achermann, AK, Art. 42 StGB N 16 m.H. auf BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.2).

5. Angefochten ist nach den Anträgen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Zivilpunkt nur noch die Forderung der Privatklägerin 2, welche die Vor­instanz nahezu vollständig guthiess (angef. Urteil Dispositivziff. 5.b). Diese Forderung ist indes nach dem vorliegenden Freispruch vom Betrug einzig aufgrund des durch den Beschuldigten falsch unterzeichneten SSA nicht liquide zu erstellen und damit der Sachverhalt nicht spruchreif (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass für die Aufwendungen der Privatklägerin 2 nur der Beschuldigte und nicht auch die Privatkläger 1 und/oder 3 haften (ebd. lit. b). Die Zivilforderung der Privatklägerin 2 ist daher auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Zusammenfassend ist mithin der Beschuldigte in den Fällen von 78 Veruntreuungen und 84 Urkundenfälschungen schuldig zu sprechen, dagegen in teilweiser Gutheissung seiner Berufung von den drei Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Privatklägerinnen freizusprechen. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist eine höhere, indes teilbedingte Freiheitsstrafe auszufällen.

a) Zwar bestreitet der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche erstinstanzliche Kostenauflage trotz Freisprüchen. Indes begründet er dies nur mit der pauschalen Behauptung, ihm könne kein zivilrechtliches Missverhalten vorgeworfen werden. Damit setzt er sich nicht mit den einzelnen Begründungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich seines zivilrechtlich mass­geblichen Täuschungsverschuldens nicht hinreichend argumentativ auseinander (s. dort E. V/1), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinzu kommt, dass der zusätzliche Freispruch vom Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2 nicht ins Gewicht fällt und er in diesem Dossier ebenfalls unberechtigt eine Urkunde unterzeichnete und damit fälschte. Deshalb ist die vollumfängliche Kostenauflage mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung gerechtfertigt, zumal der Beschuldigte durch sein schuldhaftes Fehlverhalten die Einleitung des umfangreichen Verfahrens bezüglich zahlreicher möglicher Delikte verursachte (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO).

b) Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte im Schuldpunkt nur mit den erst anlässlich der Berufungsverhandlung reduzierten Anträgen durch und unterliegt in der Strafzumessung bzw. teilweise gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft. Mithin rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen.

c) Der amtliche Verteidiger reichte eine angemessene Kostennote ein

(KG-act. 22/5), die entsprechend der etwas länger als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung einschliesslich Reisezeit von Amtes wegen zu seinen Gunsten aufzurunden ist;-

erkannt:

Die Verfahren STK 2023 21 und 22 werden vereinigt und das angefochtene Urteil wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und wie folgt gefällt:

Der Beschuldigte wird

a) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, begangen in 78 Fällen im Zeitraum von 3. September 2015 bis 27. Dezember 2016 (Dossier 1) und

b) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251

Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, begangen

- in 78 Fällen im Zeitraum von 3. September 2015 bis 27. Dezember 2016 (Dossier 1),

- am 9. August 2016, 18. August 2016, 16. September 2016, 8. Oktober 2016 und 18. November 2016 (Dossier 2), sowie

- am 18. Oktober 2016 (Dossier 3)

schuldig und im Übrigen betreffend mehrfachen Betrug freigesprochen.

Der Beschuldigte wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

27 Monaten unter Aufschub eines Strafanteils von 13 ½ Monate bei einer Probezeit von fünf Jahren bestraft.

Zivilforderungen:

a) Die Zivilforderung der D.________ AG im Betrag von Fr. 1’706’631.12 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).

b) Die Zivilforderung von E.________ im Betrag von Fr. 51’695.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Juli 2017 wird auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 3).

c) Die Zivilforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 313’625.00 zzgl. 5 % Zins wird teilweise gutgeheissen, und der Beschuldigte wird verpflichtet, ihr den Betrag von Fr. 256’985.00 zzgl. 5 % Zins seit 27. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 1).

Beschlagnahme:

a) Der beschlagnahmte PC Dell Optiplex 7020, Nr. xx, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, wird der G.________ AG durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.

b) Die sich bei den Untersuchungsakten befindende forensische Daten­sicherung der FCS Forensic Computing Services wird vernichtet.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 38’666.00 (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 26’786.98 und Gerichtsgebühr von Fr. 11’879.20, exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Partei- und Prozessentschädigungen:

a) Auf die unbelegte Prozessentschädigungsforderung von E.________ wird nicht eingetreten.

b) Auf die unbezifferte Prozessentschädigungsforderung der G.________ AG wird nicht eingetreten.

c) Die Parteientschädigungsforderung der G.________ AG im Betrag von Fr. 9’600.00 zzgl. 5 % Zins seit 6. März 2017 wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und inklusive der Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1’000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und gehen im Übrigen zulasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 13’977.30 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt erstinstanzlich die vollumfängliche (Fr. 13’977.30) und zweitinstanzlich die hälftige (Fr. 1’500.00) Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklägerin 1 (1/R), die Privatklägerinnen 2 und 3 (je 2/R) und die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso), die Kantonspolizei (1/R betr. Ziff. 4.a), die KOST (mit elektronischem Formular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der Strafkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

27. März 2024 amu

STK 2023 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

STK 2023 21

STK 2023 22

6B_224/2023

7B_15/2021

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

7B_257/2022

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

6B_1161/2021

6B_129/2022

BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73

BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302

BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153

BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76

6B_1161/2021

Art. 146n 7art. 146n 7art. 146n 7

Art. 107 StGBart. 107 CPart. 107 CP

Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

6B_334/2021

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_699/2018

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

STK 2023 21

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF